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Nr. 614 Ministerrat, Wien, 8. November 1871 - (PDF)

RS. und bA.; P. Weber; VS. Holzgethan; BdE. und anw. Holzgethan (8. 11.), Scholl 12. 11., Grocholski 15. 11., Mitis 16. 11. (nur bei II und III anw.) Wehli 16. 11. (nur bei IV−VII anw.), Fidler 17. 11. (nur bei VII−IX anw.); außerdem anw. Rohrau (nur bei I).

KZ. 3785 – MRZ. 121

|| || Protokoll des zu Wien am 8. November 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Finanzministers Freiherrn v. Holzethan als Vorsitzenden des Ministerrates.

I. a) Revision der Stellung mehrerer galizischer Ergänzungsbezirke bezüglich der Israeliten; b) Einbringung einer Regierungsvorlage behufs Erwirkung einer Novelle zu § 46 des Wehrgesetzes wegen Anwendung der Militärexekution gegen die Angehörigen von Stellungsflüchtlingen - (PDF)

I. ℹ️ Der Landesverteidigungsminister bringt folgenden, die Stellung in Galizien betreffenden Gegenstand zum Vortrag.

Seit längerer Zeit wird || || von dem Reichskriegsministerium aus Anlass der bekannten Umtriebe, welche sich die Israeliten bei den Rekrutenstellungen erlauben, die Vornahme einer Stellungsrevision in den Ergänzungsbezirken Nr. 45, 57, 80, 30, 15 bezüglich der Israeliten verlangt1. Das Landesverteidigungsministerium glaubte auf dieses Begehren in Anbetracht des Art. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger2 nicht im vollen Umfang eingehen zu können, indem es von der Ansicht ausging, dass eine Stellungsrevision wohl innerhalb eines geografischen Bezirkes, nicht aber innerhalb eines gewissen Religionsbekenntnisses eingeleitet werden könne. Das Landesverteidigungsministerium erachtete nur unter der Bedingung seine Beistimmung geben zu sollen, dass die Revision lediglich in den Ergänzungsbezirken 45, 57, 55 und auch dort nur in jenen Stellungsbezirken, in welchen mit || || [] Hauptstellung Rücksicht [] eben sind, vorge[] nicht auf die Israeliten beschränkt, sondern auf sämtliche Stellungspflichtige ausgedehnt werde.

Dagegen wird vom Reichskriegsministerium geltend gemacht, dass der Umstand, ob in einem Bezirk Kontingentsrückstände geblieben sind, für die Vornahme der Revision nicht entscheidend sein könne, weil die Aufbringung oder Nichtaufbringung der Kontingente oft von andern, mit der Korrektheit des Verfahrens in keiner Beziehung stehenden Umständen abhängt. Einzig maßgebend könne nur das statistisch nachgewiesene Missverhältnis sein, welches in den Ergänzungsbezirken 45, 57, 55 zwischen der Zahl der Vorgeführten und der Assentierten, und in Nr. 80, 30, 15 zwischen der Ziffer der zur Stellung berufenen und der zu derselben nicht erschienenen Israeliten besteht. Gegen die Ausdehnung der Revision auf sämtliche Stellungspflichtige müsse sich das Kriegsministerium aussprechen, weil selbe die aus Ursache der Stellungsumtriebe herrschende Erbitterung der übrigen Bevölkerung gegen die Israeliten nur noch steigern und zu gewalttätigen Exzessen führen könnte. Das Kriegsministerium ersucht demnach um die Zustimmung, dass die Revision in den Ergänzungsbezirken 45, 57, 55 und zwar in jenen Stellungsbezirken, in welchen das Ergebnis der Assentierung der Israeliten am ungünstigsten ausgefallen, vorgenommen und auf die Israeliten allein beschränkt werde. Was die Revision in den Ergänzungsbezirken 80, 30, 15 anbelangt, so habe es dieselbe nicht in der Weise beabsichtigt, dass die Wehrpflichtigen erneuert der Stellung unterzogen werden, sondern dass eine Kommission in die betreffenden Stellungsbezirke entsendet werde, welche sich durch [] Prüfung der Stellungs[] die Überzeugung zu verschaffen hätte, ob das Vorgehen der Gemeindevorstände und politischen Behörden in jeder Beziehung pflichtgemäß war. Diesen Antrag glaubt das Kriegsministerium aufrecht erhalten und nur für den Fall, als die Revision in allen drei Ergänzungsbezirken durchaus nicht möglich wäre, um die Zustimmung zur Revision in dem Ergänzungsbezirk 80, wo das Missverhältnis zwischen den zur Stellung berufenen und wirklich erschienenen Israeliten ein ganz außerordentliches ist, ersuchen zu sollen.

In derselben Note berührt das Kriegsministerium noch einen weiteren auf die Stellung bezüglichen Gegenstand. Es liegt nämlich ein Antrag der galizischen Statthalterei vor, wornach zur Hintanhaltung der Stellungsflucht in Galizien, gegen die Angehörigen der nicht Erschie|| || nenen (Eltern, Vormünder usw.) die Militärexekution in Anwendung zu bringen wäre. Das Landesverteidigungsministerium hat schon im vorigen Jahre eine solche Maßregel als nicht im Gesetze gegründet erklärt, und eine von der Statthalterei bereits angeordnete Exekution aufgehoben. Die Statthalterei kommt nun neuerlich auf den Antrag zurück3. Das Kriegsministerium spricht diesfalls die Ansicht aus, dass es gleich dem Landesverteidigungsministerium die Einbringung einer Regierungsvorlage bei dem Reichsrate behufs Erwirkung einer Novelle zum § 46 des Wehrgesetzes nicht für notwendig hält, weil der § 46 ohnehin gestattet, zur Abhilfe der Stellungsflucht geeignete außerordentliche Maßregeln im Verordnungswege gegen Rechtfertigung vor dem nächsten Reichsrate zu treffen4. Nachdem jedoch die Erfahrung schon jetzt beweise, dass die im Wehrgesetze enthaltenen Bestimmungen in dieser Beziehung || || [] nicht ausreichen, so wäre nach dem Erachten des Kriegsministeriums der Antrag der Statthalterei noch nicht definitiv abzulehnen, sondern derselben vorläufig nur die Bedenken gegen die Anwendung der Militärexekution mitzuteilen und dieselbe anzuweisen, in Erwägung zu ziehen, ob sich nicht noch andere zweckmäßigere, im Verordnungswege zu erlassende außerordentliche Maßregeln gegen die Stellungsflucht empfehlen dürften.

Es handle sich nun um die Beantwortung der Note des Kriegsministeriums. Der Landesverteidigungsminister glaubt, die beanspruchte Zustimmung, „dass die Revision in den Ergänzungsbezirken 45, 57, 55, und zwar in jenen Stellungsbezirken, in welchen das Ergebnis der Assentierung der Israeliten am ungünstigsten ausgefallen, vorgenommen und auf die Israeliten allein beschränkt werde“, ablehnen und dabei beharren zu || || sollen, dass in die Revision nur jene Stellungsbezirke einbezogen werden, welche die Hauptstellung mit Rückständen abgeschlossen haben, und dass diese Revision auf alle Stellungspflichtigen ohne Unterschied der Konfession auszudehnen sei. Der Landesverteidigungsminister macht darauf aufmerksam, dass die Stellungsrevision eine außerordentliche, die Stellungspflichtigen sehr belästigende und überdies kostspielige Maßregel ist, deren Anwendung nur im Falle wirklicher Notwendigkeit und, wenn sie eine allgemeine, nicht aber eine ausnahmsweise vereinzelte ist, gerechtfertigt erscheint. Bei Stellungsbezirken, deren Kontingente aufgebracht sind, könne die Notwendigkeit einer allgemeinen Revision nicht anerkannt werden, bezüglich einzelner Stellungspflichtigen aber sei, wenn ein gegründeter Verdacht gesetzwidrigen Vorgangs obwaltet, der § 75 der Instruktion zum Wehr|| || gesetz [] das Religionsbekenntnis könne nie entscheiden. Eine Beschränkung der Revision auf die Israeliten würde Revolutionen gegen das Ministerium in den öffentlichen Blättern hervorrufen, ja sie gebe zu besorgen, dass die Israeliten sich an das Reichsgericht wenden und dieses gegen das Ministerium entscheidet.

Anbelangend den Antrag des Kriegsministers wegen Vornahme einer Revision in den Ergänzungsbezirken 80, 30, 15 ist das Landesverteidigungsministerium bereit, demselben beizustimmen, wenn diese Revision nur auf den Ergänzungsbezirk 80 beschränkt wird. Hinsichtlich der motivierten Anwendung der Militärexekution gegen die Angehörigen von Stellungsflüchtigen glaubt der Landesverteidigungsminister, dass der § 46 des Wehrgesetzes dermal noch nicht als unzureichend anerkannt werden kann5. Dass eine ausge|| || dehnte Handhabung dieser Bestimmung bisher in Galizien nicht stattgefunden hat, beweise eine Vergleichung der Zahlen der zur Nachstellung Vorgemerkten und der wegen Stellungsflucht oder Mitschuld an derselben gepflogenen Strafamtshandlungen. Das Landesverteidigungsministerium erklärt, indem es seinen Erlass an die galizische Statthalterei in diesem Sinne ergänzen will, seine Bereitwilligkeit, die Statthalterei weiter zur Erwägung aufzufordern, ob sich nicht andere, weniger der Willkür Tür und Tor öffnende außerordentliche, im Verordnungswege zu erlassende Maßregeln empfehlen. Der Landesverteidigungsminister fügt schließlich bei, dass er den bezüglichen Akt vorher dem Minister Ritter v. Grocholski zur Einsicht mitgeteilt und dieser sich vorbehalten hat, seine Ansicht in der Ministerkonferenz zu begründen.

|| || Der Vorsitzende des Ministerrates [] was die Stellungs[] anbelangt, da nach []nft des Referenten [] diese Maßregel keine generelle gesetzliche Bestimmung, sondern nur das den Oberbehörden zustehende allgemeine Recht der Überwachung und Kontrolle der Amtshandlungen der Unterbehörden die Grundlage bildet, den Schwerpunkt der Sache in der Frage, ob dieses Überwachungsrecht auch gegenüber den Stellungspflichtigen, die ihre Pflicht erfüllt haben, eine Wirkung insoferne äußern kann, dass dieselben verhalten werden dürfen, sich noch einmal zu stellen.

Minister Ritter v. Grocholski anerkennt, dass diese Frage strittig sein kann, obwohl daraus, dass die Instruktion zum Wehrgesetz den Oberbehörden das Recht der Untersuchung einräumt, geschlossen werden sollte, dass dann auch das Platz greifen kann, was || || zur Durchführung der Untersuchung notwendig ist. Er teile auf Grund seiner genauen Kenntnis der galizischen Verhältnisse die Anschauung des Kriegsministers vollkommen. Es sei eine Tatsache, dass die Israeliten in Galizien sich auf alle mögliche Weise der Stellungspflicht und der Militärpflicht überhaupt zu entziehen wissen, und dass dies zu einer ungeheuren Aufregung in der katholischen Bevölkerung Anlass gibt. Zur Zeit, als die Israeliten noch eine abgesonderte Stellung nach Kultusgemeinden hatten, lieferten sie das auf sie entfallende Kontingent; seit diese Einrichtung aufgehoben wurde, zeige sich, dass sie gar kein Kontingent stellen6. Diese Wahrnehmung habe schon zu argen Exzessen in einzelnen Ortschaften geführt. Auf irgendwelche Weise müsse diesem Unfug gesteuert werden.

Aus dem Antrage des Landesverteidigungsministeriums || || [] sich dasselbe auf [] theoretischen Standpunkt []. Auf diese Art würde es bei dem gegenwärtigen, der Bevölkerung lästigen und für den Staat nicht ersprießlichen Verhältnis bleiben. Nachdem aus den Akten hervorgeht, dass Denunziationen vorliegen, wornach sich die Israeliten in den bezeichneten Bezirken zu befreien wussten, nachdem dies ferner auch aus den statistischen Zusammenstellungen klar wird, scheine ihm eine Überprüfung bezüglich der Israeliten ganz gerechtfertigt7. Allerdings könne er nicht verhehlen, wie zu besorgen stehe, dass die Israeliten, so gut sie Mittel fanden, sich zu befreien, auch Mittel finden könnten, die Überprüfung illusorisch zu machen. Doch würde eine solche Maßregel wenigstens heilsamen Schrecken bei den Israeliten und einen guten Eindruck bei der christlichen Bevölkerung hervorbringen. Letztere werde sehen, dass die Regierung kein Mittel versäumt, um der schreienden Ungerechtigkeit abzuhelfen. Alljährlich werde von den bäuerlichen Abgeordneten im Landtage das Verlangen erneuert, wider den früheren Modus der Abstellung der Israelitenkontingente nach den Kultusgemeinden einzuführen. Natürlich werde ihnen immer die Inkompetenz des Landtages vorgehalten und die Sache nicht weiter in Verhandlung genommen. Er sehe aber nicht ein, warum bei vorliegenden Denunziationen und statistischen Daten die Regierung nicht einschreiten könnte. Er erblicke darin keine Religionsfrage, da ja, wenn gleiche Anzeigen gegen die christliche Bevölkerung vorlägen, die Regierung ebenso gegen die Christen einschreiten würde. Er wäre daher dafür, dass allenfalls nicht in allen, aber wenigsten in einem Bezirk mit der Revision der Stellung bezüglich der Israeliten ein Versuch gemacht werde.

[] zweiten Frage sei er [] für die Ansicht des []ministers und der Statthalterei. Es gebe kein anders Mittel, der Stellungsflucht der Israeliten einen Damm zu setzen als die Militärexekution gegen die Angehörigen. Dieser Zwang sei ein ganzes Jahr hindurch von der Statthalterei, obwohl die Exekutionskosten nie von den Israeliten, sondern von der ganzen Kultusgemeinde getragen wurden, doch mit wenigsten teilweise ersprießlichem Erfolg eingehalten worden, bis er vom Ministerium, welches ihn nicht gesetzlich fand, behoben wurde. Ist die Maßregel wirklich nicht im Gesetze begründet, so möge nach dem Antrage der Statthalterei eine Novelle eingebracht werden. Das Strafverfahren gegen die Angehörigen führe selten zu einem Resultate, da eine Schuld nur in den seltensten Fällen nachgewiesen werden kann.

|| || Der Vorsitzende des Ministerrates spricht sich über die Frage der Stellungsrevision in nachstehender Weise aus: Er halte die Revision, für welche im Gesetze wohl kein spezieller Anhaltspunkt vorliegt, gegen welche aber auch kein gesetzliches Verbot spricht, im Allgemeinen für zulässig, sofern sie sich auf Fälle des dringendsten Bedarfes, also auf solche Fälle beschränkt, wo sich in besonders auffälliger Weise zeigt, dass zur Stellung Berufene sich der Stellungspflicht entziehen. Dagegen halte er es durchaus nicht für angezeigt, die Revision ausschließlich auf die Israeliten zu beschränken. Es erschiene nicht passend, das konfessionelle Merkmal voranzustellen, zumal es doch immer möglich ist, dass auch Christen sich der Stellungspflicht zu entziehen gesucht oder wirklich entzogen haben. Faktisch werde die Maßregel doch die Israeliten treffen, weil sie dazu den Anlass gegeben haben, || || [] dürfe man auf keinen Fall.

Der Vorsitzende des Ministerrates bringt nun die Frage der Revision in folgenden drei Punkten zur Abstimmung.

1. Ob eine Revision der Stellung überhaupt stattfinden soll, 2. in welcher Ausdehnung, 3. ob ausdrücklich hervorgekehrt werden soll, dass die Maßregel gegen die Israeliten gerichtet ist.

Die Frage ad 1. wird einhellig bejaht.

Ad 2. vereinigt sich der Landesverteidigungsminister mit der Ansicht des Ministers Ritter v. Grocholski, dass die Revision in jenem Bezirke vorgenommen werde, wo das Verhältnis das ungünstigste beziehungsweise das Tauglichkeitsperzent das geringste war, was nach einer Bemerkung des Sektionsrates v. Rohrau bei dem || || Ergänzungsbezirke Nr. 45 eintrifft, wo von 392 zur Stellung Erschienenen 14, also nur 3 %, assentiert worden sind.

Ad 3. bringt Sektionsrat v. Rohrau die Formulierung in Vorschlag, dass „auf die Israeliten ein besonderes Augenmerk zu richten“ sei.

Minister Ritter v. Grocholski hat gegen die Ausdehnung der Überprüfung auf die ganze Bevölkerung nichts einzuwenden, würde aber in der Motivierung das wahrgenommene Missverhältnis der tauglich befundenen Israeliten zu der Zahl der Gestellten hervorheben.

Der Vorsitzende des Ministerrates bemerkt, dass darin schon eine Voranstellung des konfessionellen Moments gelegen wäre.

Der Landesverteidigungsminister akzeptiert die von Minister Ritter v. Grocholski || || [] Fassung, welche [] zum Beschlusse erwächst.

In Betreff der Militärexekution gegen die Angehörigen von Stellungspflichtigen glaubt der Vorsitzende des Ministerrates, dass dieser Gegenstand nicht beschlussreif ist. Für eine Gesetzesnovelle, welche nicht auf Galizien beschränkt werden dürfte, sondern generalisiert werden müsste, liegen weder die nötigen Materialien, noch ein Entwurf vor. Es sei deshalb noch nicht notwendig, die Einbringung einer Regierungsvorlage geradezu abzulehnen. Die Regierung behalte dies weiterer Erwägung vor. Eine solche Verfügung aber, durch welche auch dritte Personen haftend gemacht werden, im Verordnungswege zu erlassen und nachträglich dem Reichsrate vorzulegen, halte er für bedenklich, da es nicht außer Zweifel steht, ob der || || Schlusssatz des § 46 des Wehrgesetzes in so weitgehendem Sinne ausgelegt werden kann.

Der Landesverteidigungsminister weist auf die Unzukömmlichkeiten hin, die vom militärisch disziplinären Standpunkt gegen Militärexekutionen sprechen. Auch für die Mannschaft sei die Entsendung namentlich in entlegene Ortschaften, wo sie schlecht bequartiert und mit Gehässigkeit empfangen wird, sehr peinlich. Es sei endlich eine Maßregel, die zu Willkürakten Anlass gibt und häufig Unschuldige treffen würde.

Minister Ritter v. Grocholski würde auf die Einbringung einer Novelle eingehen. Der Kriegsminister bezeichne eine Gesetzesvorlage als nicht notwendig, weil § 46 die Einleitung außerordentlicher Maßregeln im Verordnungswege gestatte. Votant müsse aber der Ansicht des Landesverteidigungsministers || || und des Vorsitzenden des Ministerrates beipflichten, dass [] sei, die gedachte Verfügung im Verordnungswege zu treffen. Doch gebe es in Galizien kein anderes wirksames Mittel, namentlich so lange nicht, als die israelitischen Geburtsmatrikel nicht von der Regierung, sondern von den Israeliten selbst geführt werden. In der Art der Matrikenführung liege ein wesentliches Hindernis des Stellungsgeschäftes, da sich weder die Identität der Person noch das Alter sicherstellen lässt.

Nach fortgesetzter Diskussion einigt sich die Konferenz, die Militärexekution gegen Angehörige der Stellungspflichtigen sei nicht im Gesetze gegründet, auf die Einführung der Maßregel im Verordnungswege sei nicht einzugehen und das Ministerium sehe sich derzeit nicht veranlasst, eine Gesetzesnovelle einzubringen. Die Statthalterei werde unter Hinweisung auf § 46 des || || Wehrgesetzes aufgefordert zu erwägen, ob nach den dortigen Verhältnissen sich nicht ein anderes praktisches Mittel zur Hintanhaltung der Stellungsflucht empfehle. Schließlich bemerkt der Vorsitzende, dass die Mitteilung an das Reichskriegsministerium selbstverständlich von Seite des Landesverteidigungsministers im eigenen Namen ohne Berufung auf einen Ministerratsbeschluss zu erfolgen haben wird8.a

II. Einstellung des Strafverfahrens gegen den wegen Hochverrats verfolgten Redakteur Frič - (PDF)

II. ℹ️ Der Leiter des Justizministeriums sieht sich veranlasst, einen von dem abgetretenen Justizminister Dr. Habietinek zur Erledigung vorbereiteten und mit der Zustimmungserklärung des Grafen Hohenwart versehenen, jedoch noch nicht zur Expedition gelangten Akt der Wichtigkeit des Gegenstandes wegen der hohen Konferenz zur Entscheidung vorzulegen, wenn || || [] vorausschicken muss, [] gegen den vorgefundenen Erledigungsentwurf [] zu erinnern nicht in der Lage ist9.

Im Jahre 1866 wurde in Böhmen eine Broschüre verteilt, in welcher unter Ausfällen auf die österreichische Regierung und Armee, auf das Ah. Kaiserhaus und auf die Ah. Person Sr. Majestät die Bevölkerung Böhmens zur Losreißung von Österreich und zur Konstituierung der Länder der böhmischen Krone als selbstständiges Reich aufgefordert wird10. Wegen des dadurch zweifellos begründeten Verbrechens des Hochverrates wurde von Seite der Staatsanwaltschaft Klage erhoben und gegen mehrere Personen die Untersuchung anhängig gemacht. Bei den Nachforschungen gegen den eigentlichen Verfasser der Broschüre, deren Provenienz nicht in Böhmen, sondern in Berlin zu suchen war, gelang es durch eine Kette von Zufälligkeiten, in den Besitz der || || Korrektursbögen zu gelangen, welche bei Vergleichung der Handschrift zur Konstatierung führten, dass ein gewisser Frič, wenn nicht als Verfasser, so doch als unmittelbarer Teilnehmer an der Herausgabe der Schmähschrift mitgewirkt hat11. Dieser Frič, ein verkommenes Individuum, ist der Sohn eines geachteten Prager Advokaten12, zur Stunde Ausländer, nachdem er nach vielfältiger politischer Kompromittierung im Jahre 1859 die Auswanderungsbewilligung angesucht und erhalten hatte. Neuestens bewirbt sich derselbe jedoch bei dem Ministerium des Innern um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft13. Nach diesem Frič nun wurde nach Konstatierung seiner Mitwirkung gefahndet. Eine steckbriefliche Verfolgung wurde zwar über gerichtlichen Beschluss unterlassen, aber die Prager Polizeidirektion angewiesen, ihn, sobald er sich blicken lassen sollte, zu Haft zu nehmen und dem Landesgerichte einzuliefern. || || Als Frič, der sich auf Grund der seit dem Jahre 1866 erlassenen Amnestie sicher glaubte, im Oktober l. J. in Prag erschien, führte die Polizeidirektion den Verhaftsbefehl aus und überlieferte Frič dem Landesgericht. Letzteres fasste unbegreiflicherweise einen Beschluss, der die sofortige Freilassung des Inhaftierten zur Folge hatte. Das Gericht ging dabei von der Voraussetzung aus, es liege ein Antrag des Staatsanwalts auf Untersuchung gegen Frič nicht vor und müsse erst abgewartet werden, während doch die früher auf staatsanwaltlichen Antrag eingeleitete Untersuchung nie eingestellt worden war, daher fortzusetzen gewesen wäre. Nunmehr liegt die Anfrage der Staatsanwaltschaft vor, ob gegen Frič weiter vorzugehen sei oder nicht.

Der Leiter des Justizministeriums bemerkt, dass, so wenig er den Beschluss des Landesgerichtes verteidigen kann, er sich andererseits, und zwar auf || || Grundlage der mit Ah. Entschließung vom 22. April 1870 erlassenen Amnestie14 der Ansicht sei, dass gegen Frič, da auf denselben die Amnestie unzweifelhaft Anwendung findet, nicht mehr vorgegangen werden könne. Nach Erlassung dieses Amnestieaktes hätte der Staatsanwalt den Antrag auf Einstellung der Untersuchung stellen sollen, und dies wäre der richtige Grund für das Landesgericht gewesen, gegen Frič nicht weiter vorzugehen. Was die Opportunitätsseite der Frage anbelangt, so könne mit Bestimmtheit erklärt werden, dass an eine Verurteilung durch das Geschworenengericht, vor welches der Gegenstand gehört, da er eine durch die Presse begangene strafbare Handlung betrifft, nicht im entferntesten zu denken sei. Eine Schuldlossprechung aber wäre für die gesetzliche Autorität gewiss von größerem Nachteil als das gänzliche Fallenlassen der Untersuchung. So wünschenswert es wäre, dieses Individuum unschädlich zu || || machen, stelle es sich doch nicht als ratsam dar, die Broschüre von [] wieder aufzuwärmen, ohne dass damit ein Resultat erzielt werden kann. Auch würde die Fortsetzung der Untersuchung vielleicht auf die politischen Verhältnisse in Prag ungünstig einwirken und Anlass zu Demonstrationen geben, die jetzt wohl vermieden werden sollten. Schon aus diesen Rücksichten der Zweckmäßigkeit empfehle es sich daher, von der Fortsetzung des Strafverfahrens abzusehen. Da aber der Ah. Amnestieakt vom Jahre 1870 zwischen im Auslande oder Inlande, von Ausländern oder Inländern begangenen strafbaren Handlungen keinen Unterschied macht, so erscheine die Einstellung des Verfahrens auch durch die Strafprozessordnung geboten, und es könne nur einem Versehen der Staatsanwaltschaft zugeschrieben werden, dass die Einstellung nicht sofort nach der Ah. Amnestie verfügt worden ist. Es wird daher beabsichtigt, dem Staatsanwalte die Weisung || || zu erteilen, dass er auf Grund der Ah. Amnestie vom Jahre 1870 nach § 189 der Strafprozessordnung sofort die Einstellung des Strafverfahrens gegen Frič beantrage, wovon gleichzeitig das Ministerium des Innern wegen des dort anhängigen Ansuchens um Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft verständigt werden soll. Der Landesverteidigungsminister stimmt diesem Antrage bei.

Minister Ritter v. Grocholski zweifelt nicht daran, dass nach den dargestellten Verhältnissen von einer weiteren Verfolgung dieses Angeklagten keine Rede sein kann und dass kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, das erwünschte Ziel der Verurteilung zu erreichen; doch wäre es ihm in Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten, die er im höchsten Grade perhorresziere, [] wenn es juridisch zulässig wäre, den Ah. Amnestieakt so zu interpretieren, || || [] den Justizminister [] bindende Pflicht, sondern [] dem Ermessen überlassen ist, die Ermächtigung zur Einstellung zu erteilen.

Der Leiter des Justizministeriums weiset nach, dass es nicht in das Arbitrium des Justizministers gestellt ist, von der Untersuchung abzulassen oder nicht.

Der Vorsitzende konstatiert den einhelligen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens mit dem Beifügen, dass auch er mit dem Abstehen von jeder weiteren Prozedur einverstanden sei, jedoch aus einem anderen Grunde. Nicht deshalb, weil eine Schuldigsprechung seitens des Schwurgerichtes nicht zu erwarten ist; denn er würde es sogar für gut halten, ad oculos zu demonstrieren, was von einer derlei Justiz im praktischen Leben zu erwarten istb ; – nicht aus dem Titel der Amnestie vom April 1870, denn er glaube nicht, dass diese auf den vorliegenden Fall unzweifelhafte Anwendung finde. Nach der ihm bekannten || || Genesis dieses Amnestieaktes würde eine Unterscheidung zwischen den schon verhängten Strafen und den noch anhängigen Untersuchungen beabsichtigt. Es wurde sich gegenwärtig gehalten, dass bei den schon entschiedenen Straffällen der ganze Umfang und die Tragweite der strafbaren Handlung übersehen werden kann. Bei den noch anhängigen Untersuchungen aber, wo dies nicht der Fall ist, waltete die Intention ob, die Beurteilung in der gedachten Richtung von Fall zu Fall vorzubehalten. Allein, wenn auch in dieser Beziehung ein Zweifel bestünde, sosei derselbe durch den Amnestieakt vom Februar 187115 gelöst, in welchem eine solche Unterscheidung nicht gemacht ist, und der nach seiner Ansicht auf Frič Anwendung findet16.

III. Differenz zwischen dem Justizministerium und dem Reichskriegsministerium betreffend die Anstellung definitiver Gefangenenaufseher in anderen Zivilbedienstungen ohne Nachweis der unbedingten Militärqualifikation - (PDF)

III. ℹ️ Der Leiter des Justizministeriums bringt einen || || [] zum Vortrag über [] eine Meinungsdifferenz, die zwischen dem Justiz- und Reichskriegsministerium besteht.

Nach den Vorschriften über die Anstellung von Militärbewerbern um Posten im Zivilstaatsdienste dürfen auf den für Militärs vorbehaltenen Dienstposten zunächst nur diejenigen unterbracht werden, welche in die Kategorie ad a bis e des Gesetzes vom Jahre 1853 einverleibt sind, d. h. unter die unbedingt qualifizierten Bewerber gehören17. Die von der Evidenzhaltungskommission im Kriegsministerium angefertigten Listen werden den Zentralstellen und von diesen den betreffenden Landesbehörden (vom Justizministerium den Oberlandesgerichten und Oberstaatsanwaltschaften) mitgeteilt, welche bei sich ergebenden Aperturen daraus die Wahl treffen. Dies würde sich ganz einfach abwickeln, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden könnte, dass der Gewählte die Stelle || || auch aspiriert und annehmen wird. Die Erfahrung lehre das Gegenteil. Es geschehe fort und fort, dass namentlich zu Gefangenaufsehern ernannten Militärs die Ernennung nicht konveniert und dass die Behörde, da die Betreffenden häufig bei sehr entfernten Regimentern dienen, nach monatelangem Warten in die Kenntnis gelangt, dass der Ernannte den verliehenen Posten abgelehnt hat. Es sei auch begreiflich, wenn einem Feldwebel, Wachtmeister oder Oberfeuerwerker eine Gefangenaufseherstelle nicht zusagt. Abgesehen von dem traurigen Aufenthalte in einem Gefangenhaus oder einer Strafanstalt und dem bei Tag und Nacht ruhelosen Dienste eines Aufsehers, ist derselbe jeden Moment tätlichen Angriffen ausgesetzt, und man muss sich nur wundern, wie sich noch Leute finden, die von jeder anderweitigen Hilfe so verlassen sind, da sie dennoch solche Posten anstreben und annehmen. || || [] nach kurzer Zeit [] zu beschwerlich und wenig lohnend finden und verlassen, was sich tagtäglich ereignet, so ergibt sich für das Justizministerium, da die Anstalten einen bedeutenden Abgang von Aufsehern nicht vertragen können, die Notwendigkeit, auch auf bedingt qualifizierte Individuen, denen ein unbedingter Anspruch nicht zusteht, zu greifen. Für solche Fälle sind die Zentralstellen durch das Gesetz angewiesen, von Fall zu Fall die Zustimmung des Kriegsministeriums zu erwirken.

Bis zu diesem Stadium verlaufe die Sache ganz anstandlos, das Kriegsministerium kann keinen unbedingt Qualifizierten stellen, der den Posten annimmt, und die Zustimmung erfolgt. Dem Justizministerium müsse aber daran gelegen sein, diese Leute dem Dienste zu erhalten, indem ihnen bei guter Dienstleistung eine Aussicht für die Zukunft durch Beförderung zu Oberauf|| || sehern, Kerkermeistern, oder was sie, um aus der peinlichen Lage im Gefangenhause endlich befreit zu werden, gewöhnlich ansuchen, zu Dienern bei den Kreis- oder Bezirksgerichten eröffnet wird. Gegen derlei Beförderungen nun habe das Kriegsministerium öfter Einsprache erhoben18. Es sei allerdings nicht zu verkennen, dass das Kriegsministerium von seinem Standpunkte nicht so ganz Unrecht hat, denn wenn die bedingt Qualifizierten die unteren Stellen erhalten und dann befördert werden, so werden die angenehmern Plätze den unbedingt Qualifizierten entzogen. Das Justizministerium dagegen geht von der Ansicht aus, dass mit der ersten definitiven Anstellung des Militärbewerbers auf einen Zivilposten die Ingerenz des Reichskriegsministeriums vollständig abgeschlossen ist. Hat jemand einmal eine Zivilanstellung erlangt, so komme es behufs Erlangung || || [] Zivilpostens nicht [] seine Militärqualifikation an, er ist Zivilist geworden und kann auch auf jene Stellen befördert werden, zu denen er nach seiner Eignung und seinen Verdiensten berufen erscheint. Es sei dies eine Frage von großem Gewicht für die ganze Gefangendisziplin. Nach Abschaffung der Kettenstrafe und der verschiedenen Repressionsmittel und bei Einführung der Arbeit, behufs welcher die Mehrzahl der Häftlinge in den Besitz von Werkzeugen gesetzt werden muss, ist die Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin nur dann denkbar, wenn vollkommen verlässliche Aufseher zur Verfügung stehen. Der Dienst eines solchen Mannes ist höchst gefahrvoll und gewiss lästiger als jener eines Unteroffiziers in der Truppe. Die Verdienste, die sich so ein Mann erwirbt, müssen doch berücksichtigt werden. Andererseits ist es nicht möglich, verlässliche Individuen auf eine andere || || Art für diesen Dienst zu erhalten, als durch Eröffnung von Aussichten auf eine bessere Zukunft.

Bei der vorliegenden Einsprache des Reichskriegsministers, der auch über erfolgte Vorstellung bei seiner Ansicht beharrt, glaubt der Leiter des Justizministeriums an Se. Majestät au. Vortrag erstatten zu sollen, des Inhalts, er halte sich durch die bestehenden Vorschriften für berechtigt und durch sein Amt für verpflichtet, im eigenen Wirkungskreise die Verfügung zu treffen, dass definitiv angestellte Gefangenaufseher bei der Kompetenz um andere Zivilbedienstungen des Nachweises der unbedingten militärischen Qualifikation nicht mehr bedürfen. Da seitens eines anderen Ministers Sr. Majestät dagegen Einsprache erhoben wird, erlaube er sich, den beabsichtigten Vorgang mit der au. Bitte zur Anzeige zu bringen, Se. Majestät geruhe die Anschauung des || || Justizministeriums genehmigend [] zu nehmen.

Der Landesverteidigungsminister macht aufmerksam, dass im Reichsrate ein Gesetzentwurf über die Versorgung der Unteroffiziere eingebracht worden, aber nicht zum Abschlusse gelangt ist, und stellt die Fragte, ob nicht vielleicht das Zustandekommen dieses Gesetzes abgewartet werden sollte19.

Nachdem der Leiter des Justizministeriums auseinandergesetzt, dass durch den erwähnten Gesetzentwurf an der vorliegenden Frage, deren Entscheidung überdies dringend ist, nichts geändert wird, erklärt sich der Landesverteidigungsminister mit den Anschauungen des Justizministeriums einverstanden.

Der Vorsitzende des Ministerrates teilt gleichfalls die Ansicht des Justizministeriums. || || Die Frage gehe dahin, ob die Behörden bei Ernennungen unter allen Umständen auf Militärs angewiesen sind, oder ob schon angestellte Diener in Berücksichtigung gezogen werden können. Er glaube, dass diese Frage sowohl durch das Gesetz vom Jahre 1853 als durch den neuen Gesetzentwurf in dem Sinne gelöst sei, dass die schon im Staatsdienste stehenden beeideten Diener ohne Rücksicht auf die vorgemerkten Militärs ernennungsfähig sind. Gefangenaufseher seien aber schon beeidete, definitiv angestellte Staatsdiener. Im Finanzministerium werde übrigens stets in diesem Sinne vorgegangen, ohne dass bisher ein Anstand dagegen erhoben worden wäre.

Nachdem auch Minister Ritter v. Grocholski sich einverstanden erklärt, erscheint der vom Leiter des Justizministeriums gestellte Antrag einhellig angenommen20.c

IV. Übertragung des Adels des pensionierten Generalmajors Josef Ritter Beranek v. Bernhorst auf seinen Stiefsohn Gottfried Weber - (PDF)

|| || IV. ℹ️ Der Leiter des Ministeriums des Innern wird ermächtigt, die in einem Ah. signierten Gesuch gestellte Bitte des pensionierten Generalmajor Josef Ritter Beranek v. Bernhorst um Übertragung des Adels auf seinen Stiefsohn Gottfried Weber, k. k. Dragonerkadetten21, in Anbetracht der vom Reichskriegsministerium hervorgehobenen 43-jährigen, im Krieg und Frieden ausgezeichneten Dienstleistung des Bittstellers und der auch bezüglich seines Stiefsohnes vorliegenden günstigen Schilderung Sr. Majestät zur Ah. Gewährung zu empfehlen22.

V. Gesetzesentwurf wegen Entrichtung einer Maut an der Ennsbrücke zu Oberramming - (PDF)

V. ℹ️ Der Leiter des Ministeriums des Innern erhält die Ermächtigung, den vom oberösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen Errichtung einer Maut an der Ennsbrücke bei Oberramming23 [] auch,

VI. Gesetzesentwurf wegen Ablösung von Naturalgiebigkeiten an Kirchen, Schulen, Pfarren und Mesnereien - (PDF)

|| || VI. ℹ️ den vom Kärntner Landtage beschlossenen Gesetzentwurf über die Ablösung von Naturalgiebigkeiten an Kirchen, Schulen, Pfarren und Mesnereien Sr. Majestät mit dem au. Antrage auf Erteilung der Ah. Sanktion vorzulegen24.d

VII. Bestreitung der Ortsschulauslagen in Mähren nach Streichung der Schuldotation seitens des Landtages - (PDF)

VII. ℹ️ Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht bringt folgende Angelegenheit zum Vortrage. Der mährische Landtag hat in der letzten Session nur aus Opposition gegen die Schulgesetze nicht nur die Auszahlung der Mittel verweigert, welche bisher zur Erhaltung der Schulen als Zuschuss aus Landesmitteln bewilligt waren, sondern auch die auf Grund des erhobenen Bedarfes pro 1872 beantragte und im Präliminare eingestellte Summe von 350.000 fr. zur Bestreitung der Lehrergehalte einfach gestrichen, so dass ein || || [] Lehrer schon in die[] der Landesausschuss nichts anweist, ja auf die [] des Landesschulrates gar keine Antwort gibt, nicht mehr bezahlt werden kann, für das nächste Jahr aber absolut keine Mittel aus dem Landesfonds zur Bestreitung der Lehrergehalte zur Verfügung stehen25.

Der Landesschulrat ist der Ansicht, dass nur durch einen Staatsvorschuss in der Höhe der im Präliminare pro 1872 beantragten Summe von 350.000 fr. wegen zwangsweiser Einbringung aus Landesmitteln Abhilfe geschafft werden kann, widrigens die Schulen aufgelöst werden müssten. Die Einbringung vom Lande sei gesetzlich begründet, da die Verpflichtung des Landes, die Bedürfnisse der Schule, so weit die Kräfte der zunächst berufenen Ortsschulgemeinde nicht reichen, zu decken, im Schulgesetze ganz klar ausgesprochen ist26. Eine weitere, von dem || || Landesschulrate in Erwägung gezogene Alternative, nämlich die Angelegenheit vor das Reichsgericht zu bringen, glaubt der Landesschulrat nicht empfehlen zu können, da dieser Weg einen unbedingten Erfolg nicht verspricht und selbst im günstigen Falle die Abhilfe nicht schnell genug erfolgen könnte. Der Gegenstand wurde im Unterrichtsministerium einer eindringlichen Beratung unterzogen. Es wurde zwischen dem Bedarf des laufenden und des nächsten Jahres unterschieden. Das laufende Jahr biete weniger Schwierigkeiten, weil einzelne Gemeinden noch im Rückstande sind und die Weisung erteilt werden kann, diese Rückstände wie auch die Schulgelder mit Strenge einzutreiben. Allerdings sei es zweifelhaft, ob diese Beträge ausreichen werden; darüber könne man sich aber noch Bericht erstatten lassen. Anders verhalte es sich bezüglich des Jahres 1872, für || || [] Landtag nicht [] ist, eine rechtzeitige landtägliche Bewilligung nötigen Mittel nicht in Aussicht steht. Im Unterrichtsministerium wurde in Anbetracht der äußersten Dringlichkeit einhellig der Beschluss gefasst, im Ministerrate den Antrag zu stellen:

a) pro 1871. Die mährische Statthalterei sei anzuweisen, die rückständigen Schulgelder und Gemeindeleistungen strenge einzutreiben, ferner gegen nachträgliche Erwirkung der Indemnität vom Landtage die bei den Steuerämtern für den Landesfonds einfließenden Empfänge bis zur Höhe des Zuschusses, welche das Land für Volksschulzwecke pro 1871 noch zu leisten hat, sofort zu sequestrieren, soweit sie nicht hinreichen, neue Umlagen auszuschreiben und die Lehrer befriedigen zu lassen.

b) pro 1872 wäre ein vom Lande zurückzuzahlender, mit [] % zu verzinsender Staatsvorschuss zu gewähren und mit || || dessen Gebarung der Landesschulrat zu betrauen.

Der Leiter des Ministeriums des Innern ist der Ansicht, dass, insoferne pro 1871 eine Genehmigung vom früheren Landtage schon vorliegt, eine legale Verpflichtung vorhanden ist und innerhalb dieser Grenze, wenn der Landesausschuss die Auszahlung verweigert, vielleicht mit einem Abzug von den eingehenden Landesfondsgeldern vorgegangen werden könnte. Eine Ausschreibung neuer Zuschläge scheine ihm nicht zulässig. Solange keine Mittel im Landesbudget genehmigt sind, gebe es keine Möglichkeit zu zahlen. Die allgemeine gesetzliche Verpflichtung könnte ihn nicht beruhigen, solange nicht eine ziffernmäßige Bewilligung seitens der Landesvertretung vorliegt. Gegen einen Landtag, der seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen will, gebe es kein anderes Mittel als die Auflösung. Das Reichsgericht || || [] kompetent [] [sehe] er daher die [Notwendig]keit einer Vorkehrung von [Regier]ungs wegen nicht ein. Was das Jahr 1871 anbelangt, müsste er sich, um sein Votum abgeben zu können, eine genaue ziffernmäßige Nachweisung der Beträge, welche das Land bewilligt und bereits ausgezahlt hat, und der Forderungen, die noch an das Land zu stellen sind, erbitten.

Da diese Daten nach der Erklärung des Leiters des Unterrichtsministeriums nicht vorliegen, so wird beschlossen, selbe vom Statthalter abzuverlangen und bis dahin den Beschluss in dieser Angelegenheit zu vertagen27.

VIII. Abänderung des § 32 des dalmatinischen Schulaufsichtsgesetzes betreffend die Reisekosten der Schulinspektoren - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Leiter des Unterrichtsministeriums wird ermächtigt, einen vom dalmatinischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf, welcher den § 32 || || des Schulaufsichtsgesetzes vom 8. Februar 1869, wornach die Gemeinden die Reisegelegenheiten für die Inspektionsreisen der Bezirksschulinspektoren beizustellen haben28, dahin abgeändert, dass die Bezirksschulinspektoren zur Vornahme der periodischen Inspektionen einen Diäten- und Reisekostenbeitrag aus Staatsmitteln erhalten, Sr. Majestät mit dem au. Antrage auf die Erteilung der Ah. Sanktion vorzulegen29.

IX. Abänderung des Bukowiner Schulaufsichtsgesetzes betreffend die Wahl und die Mandatsdauer der Mitglieder des Landsschulrats aus der Mitte des Landesausschusses und der Gemeindevertretung von Czernowitz - (PDF)

IX. ℹ️ Der Bukowinaer Landtag hat eine Abänderung jener Bestimmung des Schulaufsichtsgesetzes beschlossen, welche sich auf die Wahl der Mitglieder des Landesschulrates aus dem Landesausschusse und der Gemeindevertretung der Stadt Czernowitz bezieht30.

Hiernach soll der Landeschulrat aus zwei vom Landesausschusse delegierten Mitgliedern und || || [] der Gemeindevertretung der Stadt Czernowitz bestehen. Die Mandatsdauer wird ausdrücklich auf sechs Jahre bestimmt; dagegen soll das Mandat für den Landesschulrat bezüglich dieser Mitglieder mit dem Mandat des Landesausschusses und beziehungsweise der Gemeindevertretung erlöschen. Der Zweck dieser Gesetzesabänderung ist die Lösung von Zweifeln, welche in Betreff der Frage, ob die Mitglieder des Landesschulrates aus dem Landesausschusse aus des letztern Mitte oder auch außerhalb desselben gewählt werden können, dann aus Anlass der letzten Auflösung des Landtages in Betreff der Mandatsdauer erhoben worden sind.

Die Konferenz ermächtigt den Leiter des Unterrichtsministeriums, für diesen Gesetzentwurf die Ah. Sanktion au. in Antrag zu bringen31.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 21. November 1871. Franz Joseph.