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Nr. 599 Ministerrat, Wien, 23. September 1871 - (PDF)

RS. und bA.; P. Weber; VS. Hohenwart; anw. Holzgethan 27. 9., Scholl 3. 10., Jireček 28. 9., Schäffle 30. 9., Habietinek 10. 10.; abw. Grocholski.

KZ. 2810 – MRZ. 106

|| || Protokoll des zu Wien am 23. September 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Präsidenten des Ministerrates und Ministers des Innern Grafen Hohenwart.

I. Vorgänge im niederösterreichischen Landtag aus Anlass des Ah. Reskripts an den böhmischen Landtag - (PDF)

I. ℹ️ Der Präsident des Ministerrates bringt die Vorgänge im niederösterreichischen Landtage zur Besprechung.

Wie der Konferenz bekannt, hat der Landtag gestern eine || || im Landesarchive aufzubewahrende Rechtsverwahrung gegen die aus dem Ah. Reskripte vom 12. September 18711 „sich ergebende Unverbindlichkeit der Reichsverfassung für das Königreich Böhmen und die daraus folgende Verletzung der Staatsgrundgesetze und der darin gewährleisteten Rechte aller übrigen Länder der Monarchie“ angenommen2. Die Anregung hiezu ging von den Abgeordneten Dr. Granitsch und Genossen aus, welche den Antrag eingebracht hatten, der Verfassungsausschuss sei aufzufordern, über die Lage des Landes Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen3. Der Verfassungsausschuss hat dieser Aufforderung durch den in der Beilage enthaltenen Bericht und den demselben beigefügten Entwurf einer Rechtsverwahrung entsprochena . Der Präsident des Ministerrates verließt diese Aktenstücke und sieht sich bei Alinea 7 und 8 des Berichtes zu der || || [] veranlasst, es sei [] eine Fälschung, wenn [] behauptet wird, dass in dem Ah. Reskript von einer besonderen staatsrechtlichen Stellung der Krone Böhmens die Rede sei. Davon komme im Ah. Reskript nichts vor. Weiter bemerkt der Präsident zu Alinea 10, es verstehe sich von selbst, dass die Rechte Böhmens ebenso gut wie die Rechte eines anderen Landes anerkannt werden können. Die Rechtsverwahrung sei in der gestrigen Landtagssitzung ohne jede Debatte beinahe einstimmig (mit allen gegen zwei Stimmen) zum Beschluss erhoben worden.

Nach dem Erachten des Präsidenten des Ministerrates war der niederösterreichische Landtag zu dem ganzen Vorgange gar nicht berechtigt, und hat seine Kompetenz in der auffälligsten Weise überschritten. Denn der ganze Vorgang könne sich nur auf § 19 ad a der Landesordnung || || stützen, wonach der Landtag berufen ist, zu beraten und Anträge zu stellen „über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes“4. Das Ah. Reskript an den Landtag Böhmens sei aber weder ein allgemein kundgemachtes Gesetz, noch viel weniger eine allgemein kundgemachte Einrichtung, falle daher in keiner Weise unter die Bestimmung des § 19 lit. a. Dazu komme die Motivierung des Berichtes, der teils auf ganz falschen und verdrehten Grundlagen, teils auf unrichtigen Deduktionen beruht, die Stilisierung des Berichtes und der Rechtsverwahrung und die Art der Beschlussfassung. Aus allen diesen Gründen wäre die Regierung vollkommen berechtigt, den niederösterreichischen Landtag aufzulösen. Dessen ungeachtet glaube er nicht, diesen Antrag stellen zu sollen. || || [] mit der Auflösung des Landtages müsste der Landesordnung gemäß die Anordnung von Neuwahlen erfolgen5. Wenn dies geschieht und die Neuwahlen sogleich vor sich gehen, sei genau dasselbe Resultat zu erwarten, als es die letzten Wahlen ergeben haben. Dies wäre eher eine Niederlage der Regierung, in keinem Falle ein Erfolg. Wohl wäre die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass man den Landtag auflöse und die Neuwahlen bis zu dem Zeitpunkte hinausschiebe, wo wegen der Notwendigkeit, den Reichsrate einzuberufen, ihre Vornahme nicht mehr möglich ist, daher der Fall der Ausschreibung direkter Wahlen für den Reichsrat eintritt.

Dagegen könnten aber von dem Landtage Bedenken erhoben werden, die in der Tat gegründeter wären als die in der Rechtsverwahrung dargelegten. Man könnte geltend machen, der Landtag || || wäre in der Lage gewesen, die Reichsratswahlen vorzunehmen, die Regierung habe aber, als sie sah, dass aus den Wahlen des Landtags nur Gegner ihrer Politik hervorgehen würden, die Auflösung dekretiert und direkte Wahlen angeordnet; dies sei verfassungswidrig. Zu einer solchen Deduktion, die wenigstens mehr Grund für sich hätte als die Resolution, möchte er nicht die Hand bieten. Es schiene ihm somit am zweckmäßigsten, diese Vorgänge im niederösterreichischen Landtag vorderhand vollständig zu ignorieren. Zur Auflösung des Landtages werde sich vielleicht ein zweiter Anlass, nämlich die Aufforderung zur Vornahme der Reichsratswahlen bieten. Werden diese verweigert, dann würde ein vollkommen legaler Grund zur Landtagsauflösung und Ausschreibung direkter Wahlen vorliegen. Er glaube zwar nicht, dass diese Absicht obwalte, vielmehr scheine es, dass man die Wahlen || || [] einen Protest oder [] Verklausulierung vornehmen wolle, doch dies werde [] Folge lehren. Vorderhand sei er des Erachtens, dass nichts zu verfügen wäre. Die Frage sei aber zu wichtig, als dass er sich nicht verpflichtet gefühlt hätte, selbe vor die Konferenz zu bringen.

Der Finanzminister bittet, wenn es sich um eine förmliche Abstimmung handelt, sich derselben enthalten zu dürfen. Er sei mit der ganzen Aktion nicht einverstanden gewesen; über sein Votum wurde aber einfach zur Tagesordnung übergegangen. Jetzt handle es sich nur um die Korollarien, und er wüsste in der Tat nicht, was er weiter beifügen sollte.

Der Landesverteidigungsminister bemerkt, wie er aus den Zeitungen erfahren, habe der Statthalter bereits einen Protest gegen die Resolution im Landtage kundgegeben6.

|| || Der Präsident des Ministerrates bestätigt dies. Der Statthalter habe erklärt, dass er die Kompetenz des Landtages entschieden in Abrede stelle, nichtsdestoweniger aber namens der Regierung die Erklärung abgeben könne, dass die angeblichen Befürchtungen für die Rechte anderer Länder aus der Luft gegriffen seien, nachdem das, was der böhmische Landtag proponieren wird, ohnehin der Beratung und Beschlussfassung des Reichsrates unterliegen wird.

Der Landesverteidigungsminister ist gleichfalls der Ansicht, dass der Landtag seine Kompetenz weit überschritten und durch die Verwahrung gegen ein kaiserliches Reskript einen Akt der Auflehnung geübt hat. Wenn nun der Statthalter dagegen im Landtage bereits Protest eingelegt, so halte auch er es aus den vom Präsidenten des Ministerrates entwickelten Gründen für zweckmäßig, die Sache einstweilen || || auf sich beruhen zu lassen und [] Auflösung zu schreiten.

Der Unterrichtsminister stimmt den Anschauungen des Präsidenten gleichfalls vollkommen bei, und stellt weiter den Antrag, sofort die Ah. Genehmigung zur Auflösung des niederösterreichischen Landtages für den Fall der Verweigerung der Reichsratswahlen, wie auch zur Auflösung jener andern Landtage einzuholen, welche etwa die Wahl in den Reichsrat ablehnen sollten.

Der Präsident des Ministerrates erhebt keine Einwendung gegen diesen Antrag. Er beabsichtige ohnehin, über den ganzen Vorgang Sr. Majestät au. Bericht zu erstatten, und würde sich dabei unter Berufung auf das gleichzeitig zur Vorlage gelangende Konferenzprotokoll die Ah. Erlaubnis erbitten, für den Fall der Verweigerung der Reichsratswahlen sogleich mit der Landtagsauflösung vorzugehen.

|| || Der Handelsminister erklärt sich mit dem Präsidenten des Ministerrates ebenfalls ganz einverstanden, obwohl diese rein passive Haltung der Regierung vielleicht gegen außen als Mutlosigkeit erscheinen dürfte. Wenn die Dinge in gleicher Weise weiter schreiten sollten, hielte er es für notwendig, energischere Schritte zu ergreifen. Eine Ablehnung der Reichsratswahlen sehe er als Verfassungsbruch an, und keine Vertretung könne geduldet werden, welche die notwendigsten verfassungsmäßigen Funktionen verweigert. In diesem Falle wäre er für die Suspendierung der ganzen landtäglichen Aktion, auch jener des Landesausschusses. Diese künstliche Agitation des Strikemachens sei lediglich ein Resultat der zügellosen Presse; nur, wenn man dieser zu Leibe geht, werde man durchgreifen und siegen. Er behalte sich vor, in dieser Beziehung, wenn die Frage wieder zur Sprache kommt, seine Anträge zu stellen.

|| || Der Justizminister stimmt der Ansicht des Präsidenten des Ministerrates und dem Antrage des Unterrichtsministers bei. Auch er sehe in der Verweigerung der Reichsratswahlen einen Verfassungsbruch. Was die Presse anbelangt, werden im Justizministerium entsprechende Schritte vorbereitet. Dies sei aber kein Gegenstand, der binnen wenigen Tagen zustande kommen kann. Er behalte sich vor, im Ministerrate seine diesfälligen Anträge umständlich vorzubringen7.

Der Landesverteidigungsminister bittet, dass gegen die Presse baldigst sehr energische Maßregeln getroffen werden möchten. Er verkehre sehr viel mit Militärs höheren sowohl als niederen Ranges und mache die traurige Erfahrung, dass viele derselben durch die Presse schon ganz irregeworden sind und nicht wissen, woran sie sich halten sollen. Nachdem doch das Militär eine Stütze für die Regierung sein muss, so || || wäre es auch aus dieser Rücksicht dringend geboten, gegen die Ausschreitungen der Presse energisch einzugreifen.

Der Beschluss der Konferenz geht dahin, den niederösterreichischen Landtag aus Anlass der Rechtsverwahrung nicht aufzulösen, dagegen sich für den Fall der Verweigerung der Reichsratswahlen die Ah. Ermächtigung zur Auflösung sowohl des niederösterreichischen als jener anderer Landtage au. zu erbitten, welche die Reichsratswahlen ablehnen sollten8.

II. Kundmachung des Reichsratsbeschlusses betreffend die Genehmigung der Zentralabschlüsse des Staatshaushalts für die Jahre 1868 und 1869 - (PDF)

II. ℹ️ Der Finanzminister sieht sich veranlasst, in folgender Angelegenheit die Entscheidung der Konferenz einzuholen. In der verflossenen Session sind dem Reichsrate die Zentralabschlüsse des Staatshaushaltes für die Jahre 1868 und 1869 vorgelegt worden. Beide Häuser haben diese Rechnungsabschlüsse || || zustimmend genehmigt und der Regierung im verfassungsmäßigen Wege das Absolutorium erteilt. Die bezüglichen Beschlüsse des Reichsrates wurden vom Präsidium des Herrenhauses dem Ministerratspräsidium zur weiteren Veranlassung mitgeteilt9.

Es frage sich nun, worin diese weitere Veranlassung bestehen soll. Ein Präzedenzfall liege noch nicht vor. Eine Form für die Behandlung solcher Reichsratsbeschlüsse müsse daher erst geschaffen werden. In Ungarn werden derlei Beschlüsse des Reichstags Sr. Majestät vorgelegt, von Sr. Majestät genehmigt, die Ah. Genehmigung vom Ministerpräsidenten bei offenem Hause kundgemacht und in Gesetzesform in die Reichsgesetze inartikuliert10. Eine gleiche Form sei hier nicht anwendbar, weil eine Kundmachung der Gesetze im Reichsrate und Inartikulierung derselben nicht besteht. Eine passende Analogie aber scheine dem Finanzminister in || || der heuer stattgefundenen Veröffentlichung der reichsrätlichen Zustimmung zu der kaiserlichen Verordnung betreffend die Einberufung der Münzscheine und Sechskreuzerstücke zu liegen. Damals wurde die Form einer im Reichsgesetzblatt eingeschalteten Verordnung des Gesamtministeriums, womit die Beschlüsse des Reichsrates kundgemacht wurden, adoptiert11. Dieser Analogie sich anschließend beabsichtigt der Finanzminister, die Beschlüsse des Reichsrates Sr. Majestät zur Ah. Kenntnisnahme mit der au. Bitte um die Gestattung vorzulegen, dass sie mittelst Verordnung des Gesamtministeriums kundgemacht werden dürfen. Die Kundmachung wäre durch das Reichsgesetzblatt zu veranlassen, weil es sich um den Schluss eines Aktes handelt, dessen Grundlage das Finanzgesetz bildet, so dass auf diese Art das Finanzgesetz seinen verfassungsmäßigen Abschluss in der Öffentlichkeit erhielte. || || Eine Ah. Entschließung [] wie erwähnt zwar einzu[], in der Kundmachung aber nicht zu beziehen, gleich wie es mit der oberwähnten Verordnung des Gesamtministeriums in Betreff der Münzscheine (RGBl. Nr. 27. anni 1871) der Fall war.

Der Unterrichtsminister glaubt, dass in diesem Fall die Ah. Entschließung zu zitieren wäre. In der Verordnung in Betreff der Münzschiene habe es sich um eine nachträgliche Zustimmung des Reichsrates gehandelt, hier aber handle es sich um ein Votum des Reichsrates ohne das Präzedens einer kaiserlichen Verordnung.

Der Finanzminister entgegnet, dass die fraglichen Beschlüsse des Reichsrates selbständig da stehen und nicht erst durch eine Ah. Sanktion rechtswirksam werden sollen. Eine Ah. Kundgebung, die nichts anderes ist als die Wiedergebung des Beschlusses des Reichsrates, [] die bloße Kundmachung einer || || Tatsache, schiene ihm mit der Würde der Krone nicht ganz vereinbar.

Der Präsident des Ministerrates regt an, ob die Kundmachung nicht lauten könnte: „Der Reichsrat habe die Zentralrechnungsabschlüsse genehmigt, nachdem diese Beschlüsse des Reichsrates auch die Ah. Genehmigung erhalten haben, bringe sie das Ministerium zur Kenntnis.“

Der Finanzminister bemerkt, dass er nicht gerne die heikle, in unsern Verfassungsgesetzen nicht klare Frage hervorrufen wolle, ob diese Beschlüsse des Reichsrates noch einer Ah. Genehmigung bedürfen12. Er habe die Klippe dadurch zu umschiffen gedacht, dass er die Ah. Ermächtigung zur Kundmachung einholt, damit das Ministerium in Verfassungssachen nicht ohne Ah. Bewilligung mit der Öffentlichkeit in Verkehr trete.

Der Justizminister ist der || || Meinung, dass, nachdem es sich um ein Gesetz handelt, in der Tat eine Ah. Entschließung nicht notwendig sei. Der Reichsrat habe über den ihm vorgelegten Ausweis ein Absolutorium erteilt, dies sei eine vollkommen genügende Deckung für die Regierung. Damit, dass die Beschlüsse des Reichsrates Sr. Majestät zur Ah. Kenntnis gebracht werden, wäre die Sache beendet.

Der Handelsminister hält aber keine Kundmachung für notwendig. Sie sei nirgends vorgeschrieben, und die in den Protokollen beider Häuser des Reichsrates niedergelegte Tatsache sei vollkommen genügend.

Der Finanzminister weist auf das Beispiel anderer Staaten (speziell Deutschland und Italien) hin. Überall werden die Absolutorien kundgemacht.

Der Präsident des Ministerrates würde es gleichfalls für entsprechend halten, dass die || || Jahresabschlüsse der Gebarung des Staatshaushaltes kundgemacht werden.

Der Justizminister glaubt, dass wenn eine Publikation für nötig erachtet wird, wovon er nicht überzeugt sei, eine bloß vom Finanzministerium ausgehende Kundmachung hinreichen würde.

Der Finanzminister macht aufmerksam, dass nicht das Finanzministerium allein das Absolutorium erhalte, letzteres beziehe sich auf sämtliche Mitglieder des Ministeriums. Der Finanzminister sei für die Gebarung der übrigen Ressorts nicht verantwortlich. Seine Ingerenz beschränke sich bloß darauf, dass nicht mehr Mittel ausgegeben werden, als durch das Finanzgesetz gedeckt sind. Am Schlusse der Gebarung werde auch nicht von ihm, sondern vom Obersten Rechnungshof der Ausweis zusammengestellt, nicht er lege Rechnung, sondern der Oberste || || Rechnungshof für das Gesamtministerium. Wenn also eine Kundmachung stattfindet, so schiene es ihm passend, dass sie vom Gesamtministerium ausgehe. Bei der sodann vom Präsidenten eingeleiteten Abstimmung über die Frage, ob eine Kundmachung überhaupt erfolgen soll, sprechen sich der Landesverteidigungsminister, der Handelsminister und der Justizminister, somit die Majorität gegen die Kundmachung aus.

Der Handelsminister beantragt, die Beschlüsse des Reichsrates Sr. Majestät zur Ah. Kenntnis zu bringen und sodann ad acta zu legen.

Der Justizminister bringt statt der Kundmachung durch das Reichsgesetzblatt, gegen welche er deshalb sei, weil es sich um kein Gesetz handelt, eine Verlautbarung durch den offiziellen Teil der Wiener Zeitung in Anregung. Der Finanzminister stimmt || || stante concluso gegen die Verlautbarung durch die Wiener Zeitung, ebenso der Landesverteidigungsminister, Unterrichtsminister und Handelsminister.

Die Konferenz beschließt sonach, die Beschlüsse des Reichsrates über die Staatsrechnungsabschlüsse lediglich Sr. Majestät zur Ah. Kenntnis zu bringen und sodann ad acta zu legen13.

III. Nichteinbringung der Regierungsvorlage wegen Ergänzung des 9. Festungsartilleriebataillons aus Tiroler Eingeborenen - (PDF)

III. ℹ️ Dem Landesverteidigungsminister ist vom Präsidenten des Ministerrates ein Bericht des Statthalters in Tirol zugekommen, wornach der Gesetzentwurf wegen Ergänzung des in Tirol dislozierten 9. Festungsartilleriebataillons durch Landeseingeborne aus Tirol und Vorarlberg keine Aussicht auf Annahme im Tiroler Landtag hat14.

Bekanntlich sei die Einbringung dieses über Anregung des Reichskriegsministers verfassten Gesetzentwurfes von Sr. Majestät genehmigt worden15. Der Statthalter habe in der Besorgnis, dass die || || [] Landtage auf Anstände [] werde, sich mit einigen hervorragenden Mitgliedern der Majorität (Giovanelli und Di Pauli) ins Einvernehmen gesetzt. Diese erklärten die Annahme der Vorlage für sehr []lich und rieten von der Einbringung entschieden ab, da eine möglicherweise mit großer Majorität erfolgende Verwerfung derselben eine Niederlage für die Regierung wäre, was die Führer der Majorität sehr bedauern würden, da sie andererseits die guten Absichten der Regierung kennen gelernt haben. Der Landesverteidigungsminister ist über Aufforderung des Präsidenten des Ministerrates diesfalls mit dem Reichskriegsminister ins Einvernehmen getreten, und dieser habe sich unter den obwaltenden Verhältnissen einverstanden erklärt, dass der gedachte Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Session nicht eingebracht werde. Der Landesverteidigungsminister beabsichtigt in diesem Sinne au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten.

Die Konferenz stimmt bei16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Oktober 1871. Franz Joseph.