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Nr. 464 Ministerrat, Wien, 6. November 1870 – Protokoll II - (PDF)

RS. und bA.; Teilnehmer und Tagesordnung ergänzt aus AVA., Ministerratsprotokolle, Tagesordnungen.

P. Weber; VS. Potocki; BdE. und anw. (Potocki 6. 11.), Taaffe, Tschabuschnigg 17. 11., Petrinò, Stremayr; außerdem anw. Kubin, Bartmański; abw. Holzgethan.

KZ. 4343 – MRZ. 158

|| || Protokoll II des zu Wien am 6. November 1870 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Potocki.

I. Fortsetzung der Beratung über das Gesetz enthaltend grundgesetzliche Bestimmungen rücksichtlich des Königreiches Galizien - (PDF)

[I.] ℹ️ Den Gegenstand der Sitzung bildet die Fortsetzung der am 4. November 1870 begonnenen Beratung der „grundgesetzlichen Bestimmungen über die Reichsvertretung || || hinsichtlich des Königreiches Galizien []ulierung []der, welch[] Haus der Abgeordneten []den hat, wird []gesetz über die []etung bestimmt,“ [] Konsequenz führen könn[] die gegenwärtige [] der Reichsgesetzgebung [] die Zahl der Abgeordneten als in der Luft schwe[]en würde. Man []lben die Deutung [] auch abgesehen von [] eventuellen Verdopplung, [] Verhältnis der Zahl der Abgeordneten zur [] anderes wer[] gegenwärtige1.

[] Ministerpräsidenten []ken von [] weil man [] der Reichs[] die || || [] die Möglichkeit [] solchen Deutung [] proponiert, über die [] der Abgeordneten nichts [] sagen, zu diesem Behufe die 1. und 2. Alinea des § 1 des lithografierten Entwurfes zu streichen und bloß die 3. und 4. Alinea zu belassen2.

Der Ackerbauminister ist nicht für die Weglassung der beiden ersten Absätze. Ob die Reichsgesetzgebung ganz unabhängig von den Landtagen die Zahl der Reichsratsabgeordneten vermehren oder vermindern kann, sei eine kontroverse Frage. Bei der Fassung des Paragrafes hatte man den Zweck, sich über die Kontroverse hinauszusetzen, welcher Zweck nicht erreicht wird, wenn man sich auf die beiden letzten Absätze beschränkt.

Der Justizminister stellt den Antrag, den Wünschen des [] durch die Annahme [] welche || || []etzen. [] beschließt [] § 2.

Diesen Paragraf hat Ministerialrat Kubin, um die in der Konferenz vom 4. November [] gekommenen An[] so viel als möglich []gen, folgende Formulierung entworfen: „[] Kaiser bleibt vorbehalten, den Vollzug der []ittelbar durch die []ng des Landes [] wenn ausnahms[] Verhältnisse eintreten [] Beschickung [] Abgeordneten [] Landes[]timmten [ganz oder] teilweise [] ge|| || []etzt wird, [] Bestimmungen des [] Absatzes des § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141, und das Gesetz vom 29. Juni 1868, RGBl. Nr. 823, auch für das Königreich Galizien etc. in Kraft, und ist sich bei der Durchführung der unmittelbaren Wahlen an die im gegenwärtigen Anhang zur Landesordnung bestimmten Wahlgruppen zu halten.“

Der Ackerbauminister beanständet den Beisatz „ganz oder teilweise“ in der ersten Alinea dieses Entwurfes. Hiernach würden unmittelbare Wahlen auch dann angeordnet werden können, wenn ein oder einige Abgeordnete ihr Mandat niederlegen oder sterben. Auf diese Art würde Galizien schlechter gestellt als die andern Länder.

Der Justizminister bestreitet || || [] ausnahmsweise []te. Er hätte [] gegen den [] teilweise“ [] galizischen Delegation noch einmal zu [] geben. Im []er schon heute für die Annahme des § 2 nach dem vom Ministerialrat Kubin gebrachten Entwurfe.

Ministerialrat Kubin [] habe den Fall im [], wo ein Land da[] selbständig vertreten [] eine Wahlgruppe [] enthält, oder die [] ihrem Mandat [] machen. Es [] solchen Fällen [] auf Grund [] kommen [] diese Frage []rüber [] dass || || [] der Beisatz [] „teilweise“ von polnischer Seite niemals akzeptiert werden wird. Es sei dies schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Polen besorgen werden, dass auf Grund dieses Beisatzes die Ruthenen gegen sie benützt werden könnten. Der Ministerpräsident bestätigt, dass die Polen diesen Beisatz nie annehmen werden.

Der Unterrichtsminister ist gleichfalls für die Weglassung der Worte „ganz oder teilweise“, weil man durch die Aufnahme derselben in das gegenwärtige Gesetz, bevor noch der § 7 im Reichsgesetzgebungswege geändert wird, die Polen allerdings schlechter stellen würde als alle anderen. Im Übrigen würde er die Alinea 1 nach dem Entwurfe des Ministerialrats Kubin akzeptieren, dagegen die Alinea 2 nachstehend fassen: „Die Bestimmungen über [] unmittelbar || || [] so [] Reichsrat [] des galizischen [] wäre, wenn [] der Ver[] die Aufrechthaltung []tretung handelt. []lizier sei darin [] gelegen. Denn [] dafür sorgen, [] und ihrer Landes[] die Beschickung [] erfolgt, so lange ausnahmsweise direkte Wahlen [] Anwendung.

Der Ackerbauminister ist [] Unterrichtsminister []te Fassung der [] die Beschickung [] ein Recht [] § 7 statuiere [] dieses Recht[]ahmsfall || || [] Zustimmung des [] zu beschließen, liege [] nicht in der heutigen Kompetenz des Reichsrates.

Der Ministerpräsident findet gleichfalls den Antrag des Unterrichtsministers zu weit gehend und proponiert für die zweite Alinea (unter Akzeptierung der ersten und dritten nach dem Entwurfe) folgende Formulierung: „Der Reichsgesetzgebung bleibt das Recht vorbehalten, für die außerordentlichen unmittelbaren Wahlen die bestehenden Wahlgruppen zu ändern oder eine andere Wahlart zu bestimmen.“

Ministerialrat Kubin bemerkt, dieser Vorschlag komme in merito mit dem von ihm verfassten Entwurfe überein. Theoretisch beurteilt walten aber []en die Beibehaltung des [] Absatzes des § 2 dieselben Einwände ob, die ihn ver[] ersten || || [] den [] Beschickung, die [] unmittelbar [], ohne []ruppen der Landes[] halten, während [] mittelbare Wahlen [] dieser Gruppen [] und [] vorausgesetzt, dass die [] des Hauses der Abgeordneten durch den Landtag [] Vollzug kommt, in []genden Gesetzentwurf []ber es der Landes[] überhaupt an[] wird, die Art der []stimmen, somit []er Weise [] Wahlkörper []eten vor[] kann.

[]minister || || [] Wahlen [] rechtsgiltig zu entscheiden [] Ansicht des Ackerbauministers, dass darin ein Eingriff in die Landesgesetzgebung liegt, könne er nicht teilen, denn das Grundgesetz über die Reichsvertretung enthalte die Bestimmung, dass es im Wege der Reichsgesetzgebung geändert werden kann4.

Der Ackerbauminister findet dieses Motiv nicht stichhältig, da in dem Grundgesetz über die Reichsvertretung mehrere Bestimmungen enthalten sind, deren einseitige Änderung in das Recht der Landtage eingreifen würde. Er brauche in dieser Beziehung nur auf § 11 hinzuweisen5.

Der Justizminister teilt diese Auffassung des Ackerbauministers durchaus nicht, sondern ist der Ansicht, dass die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung || || [] dem [] über [] des § 2 [] Konferenz vorbehalten6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 28. November 1870. Franz Joseph.