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Nr. 251 Ministerrat, Wien, 14. August 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Artus; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Datum und Unterschrift Taaffes fehlt) Potocki 27. 8., Giskra, Herbst; abw. Plener, Hasner, Brestel, Berger.

BdE. Herbsts mit der Beifügung Gesehen mit der ergebensten Bemerkung zu I., dass nach meiner bestimmten Erinnerung die Konferenz von der Voraussetzung ausging und auf dieselbe besonderes Gewicht gelegt wurde, dass die Gegenstände der vorbehaltenen Auseinandersetzungen und Vereinbarungen der Vertretungskörper nicht spezifiziert und letztere somit nicht auf die Veränderungen im Rekrutenkontingente und in den Quoten beschränkt werden, sondern der Vorbehalt ganz allgemein aufgefasst und dadurch die Wahrung aller dabei in Frage kommenden Rechte und Interessen der diesseitigen Länder ermöglicht werde.

Beifügung Taaffes Gesehen mit dem Beifügen, dass die Konferenz sich allerdings dahin ausgesprochen hat, dass die Gegenstände der vorbehaltenen [] in den betreffenden Ah. Handschreiben [] Protokolls [] hatte, dass aber in[] pro foro interno die []täten Auseinandersetzungen und Vereinbarungen der Vertretungskörper neben der nicht bezweifelten Angehörigkeit der betreffenden Militärgrenzgebiete zu den ungarischen Ländern als die notwendige Voraussetzung des faktischen Überganges dieser Gebietsteile in die Zivilverwaltung der ungarischen Länder erkannt wurden, als die Objekte dieser Verhandlungen eben nur die Abänderungen im Rekrutenkontingente und in den Quoten betrachtet und bezeichnet worden sind. Übrigens würde die Fassung des Schusssatzes des Protokolles ad I. auch für die Auffassung des Herrn Justizministers [] Raum geben []che Maßregel berühren [] Rechte und Interessen der diesseitigen Länder, also auch solcher über die obigen Punkte hinausgehenden Rechte und Interessen gewahrt ist, welche bei oder in Folge der angedeuteten Verhandlungen etwa noch in Frage kommen würde.

KZ. 2582 – MRZ. 91

I. Frage der Einverleibung der Militärgrenze in das Ländergebiet der ungarischen Krone - (PDF)

|| || I. ℹ️ Der Ministerpräsident gibt der Konferenz Kenntnis von dem Ergebnisse der Beratung, welche unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. u. k. apost. Majestät über die [] entspr[] || || Durchführung[]gen der ungarischen Delegation von Seite des ungarischen Ministeriums in Anregung gebrachten Frage der Provinzialisierung der Militärgrenze beziehungsweise Einverleibung derselben in das Ländergebiet der ungarischen Krone gestern in einer Sitzung stattgefunden habe, an welcher die gemeinsamen Minister, der ungarische Ministerpräsident, der ungarische Finanzminister, dann er (Ministerpräsident) und der Minister des Innern in Vertretung des Finanzministers teilnahmena,1.

Das Resultat dieser Beratung lasse sich dahin zusammenfassen, dass Se. Majestät schließlich zu erklären geruhten, dass Allerhöchstdieselben die Absicht haben zu verfügen, dass die Warasdiner zwei Regimentsbezirke, dann der Bezirk der 11. und 12. Kompanie des Szluiner Grenzregimentes, ferner die Militärgrenz[komm]unitäten von Zengg und [] letztere noch vor []|| || gegangener Vereinigung mit Zivil-Sissek als Militärgrenze aufgelöset werden und in die Zivilverwaltung übergehen, nachdem die Frage der Kontingentsleistung und der Quotenbemessung im Wege des vertragsmäßigen Übereinkommens der Vertretungskörper beider Reichshälften festgestellt sein wird. Se. Majestät würden in diesem Sinne sowohl an den Reichskriegsminister als an die beiden Ministerpräsidenten Ah. Handschreiben zu erlassen geruhen. Nachdem jedoch Se. Majestät zu genehmigen geruhten, dass bei dem Umstande, als der Ministerpräsident und der Minister des Innern der obigen, von letzterem angeregten Erledigung des von ungarischer Seite vorgebrachten Petites nun für ihre Person beizutreten in der Lage waren, hierüber [] noch der Ministerrat [] werde, stelle nun [] Ministerpräsident die || || Frage, ob gegen []gang der erwähnten [] Militärgrenzen [] Zivilverwaltung unter den obgedachten Modalitäten von Seite des Minister etwa Bedenken obwalten. Über die Motive des Justizministers erklärt der Ministerrat einstimmig, dass von seinem Standpunkte gegen die Erlassung der angedeuteten Ah. Handschreiben beziehungsweise gegen die Überweisung der bezeichneten Teile des bisherigen Militärgrenzgebietes an die Zivilverwaltung der ungarischen Länder unter den oben angeführten Modalitäten kein Bedenken obwaltet. Hiebei wurde von der Voraussetzung ausgegangen, dass keine Urkunde besteht, welche geeignet wäre, die von Seite des ungarischen Ministeriums im Laufe der gestrigen Beratung mit Bezugnahme auf Urkunden begründete Zugehörigkeit der Militärgrenze zu den || || ungarischen Ländern in Frage zu stellen, in welcher Richtung vom Ministerpräsidenten und dem Minister des Innern auf dem kürzesten Wege authentische Auskünfte aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchive, dem Kriegsministerial- und dem Kabinetts (früher staatsrätlichem) Archive werden beschafft werden.

In dieser Voraussetzung dargetaner zweifelloser Zugehörigkeit der Militärgrenze zu den ungarischen Ländern findet der Ministerrat die in Frage stehende Kundgebung der Ah. Intentionen Sr. Majestät umso unbedenklicher, als der faktischen Übergabe der erwähnten Gebietsteile der Militärgrenze in die Zivilverwaltung Kroatiens beziehungsweise der Länder der ungarischen Krone, die Auseinandersetzung rücksichtlich der dadurch bedingten Änderungen der Kontingens[] || || der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einerseits und der Länder der ungarischen Krone andererseits, [] die Auseinandersetzung hinsichtlich der Leistung der beiderseitigen Quoten [] vertragsmäßige Vereinbarung der Legislativen beider Reichshälften voranzugehen haben wird, wobei es sowohl dem Ministerrate in Hinsicht auf die einschlägigen Verhandlungen mit dem ungarischen Ministerium beziehungsweise auf die betreffenden Vorlagen an den Reichsrat als dem Reichsrate selbst bei Würdigung dieser Vorlagen vorbehalten bleibt, die maßgebenden Verhältnisse in Absicht auf die Wahrung der durch die fragliche Maßregel berührten Rechte und Interessen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder in die eingehendste reiflichste Erwägung zu ziehen2.

II. Feststellung des Zeitpunktes der Einberufung der Landtage - (PDF)

|| || II. ℹ️ Der Minister des Innern bespricht die ihm zugekommenen Berichte der Länderchefs betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Landtage zu eröffnen wären3.

In tunlichster Würdigung der vorliegenden Wünsche einiget sich der Ministerrat, dass als Einberufungstermine festgestellt werden: a) der 9. September d. J. für die Landtage von Steiermark, Kärnten und der Bukowina, b) der 15. September l. J. für die Landtage von Niederösterreich, Oberösterreich, Krain, Galizien und Schlesien, c) der 22. September l. J. für die Landtage von Görz, Istrien und Triest, || || d) der 25. September für die Landtage von Tirol, Vorarlberg und Salzburg, e) der 30. September für die Landtage von Böhmen, Mähren und Dalmatien4.

III. Wegen ausnahmsweiser Bewilligung der Annahme einer Verwaltungsratsstelle für den bei der Geologischen Reichsanstalt angestellten Bergrat Fötterle - (PDF)

III. ℹ️ Der Minister des Innern beabsichtigt die Bitte des bei der geologischen Reichsanstalt angestellten Bergrates Fötterle um ausnahmsweise Bewilligung der Annahme der Stelle eines Verwaltungsrates der Mariazeller Eisenwerksgesellschaft bei Sr. Majestät zu befürworten, nachdem die Dienstposten bei der geologischen Reichsanstalt, einem Mittelding zwischen einer Behörde und einem wissenschaftlichen Institute, den Dienstesstellungen [], für welche || || das Verbot der Annahme von Verwaltungsratsstellen besteht, insoferne nicht gleichgehalten werden können, als die geologische Reichsanstalt mit der Administration gar nichts zu tun habe. Auch sei Fötterle mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät bereits früher die Annahme einer ähnlichen Stellung zugestanden gewesen.

Die Konferenz erklärte sich mit dem beabsichtigten Antrage des Ministers des Innern einhellig einverstanden5.

IV. Frage der eventuellen Auflösung des Tiroler Landtages - (PDF)

IV. ℹ️ Der Minister des Innern teilt der Konferenz mit, dass er infolge des früheren Ministerratsbeschlusses über die Frage der eventuellen Auflösung des dermaligen Tiroler Landtages das Gutachten des Statthalters einholen wolle6.

|| || Freiherr v. [] nun unter Erörterung der maßgebenden Umstände wohl für Nachwahlen in Südtirol einigen Erfolg für die Verfassungs[], dagegen für allgemeine Wahlen in Folge einer Landtagsauflösung keinen Erfolg in Aussicht und spreche sich mit Rücksicht hierauf sowie auf die langsamen, aber stetigen Fortschritte der verfassungsfreundlichen Partei, welche in ihrer weiteren Entwicklung durch eine vehemente Aufrüttlung der Verhältnisse nicht gefördert würden, gegen die Auflösung des Landtages aus. Angesichts dieser Äußerung des wohlinformierten und die Sachlage stets sehr vorsichtig erwägenden Statthalters trete auch für ihn (Minister des Innern) die Frage der Auflösung dieses Landtages weiterhin nicht mehr in den Vordergrund, daher er von derselben dermal || || ganz absehen zu sollen glaube.

Der Ministerrat ist hiemit einhellig einverstanden7.

V. Antrag auf Nichtsanktionierung des vom böhmischen Landtage votierten Gesetzentwurfes wegen Einverleibung mehrerer Gemeinden der Bezirksvertretungsgebiete Manetin und Petschau ins Bezirksvertretungsgebiet Luditz - (PDF)

V. ℹ️ Dem Minister des Innern liegt noch ein vom böhmischen Landtage in seiner letzten Session votierter Gesetzentwurf vor, laut dessen 24 deutsche Gemeinden aus den Bezirksvertretungsgebieten Manetin und Petschau dem Bezirksvertretungsgebiete Luditz einverleibt werden sollen8.

Die Ah. Sanktionierung dieses Gesetzentwurfes, wodurch begründeten Wünschen der betreffenden Gemeinden entsprochen werden würde und gegen welchen sich im Wesentlichen gar nichts erinnern lasse, unterliege bloß deswegen einem Anstande, weil im böhmischer Landtage übersehen wurde, dass []en Bezirk Luditz zu [] || || Gemeinde Moesing [] mit der Katastralgemeinde Augezd, welche [] Manetin zu verbleiben hätte, zu einer Ortgemeinde verbunden ist. Nach dem § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868 (RGBl. Nr. 44) dürfen aber die politischen Bezirke die Grenze der einzelnen und der zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung vereinigten Gemeinden nicht durchschneiden. Die Überstellung der Katastralgemeinde Moesing sei daher nicht tunlich, und somit könne auch der fragliche Gesetzentwurf zur Ah. Sanktion nicht empfohlen werden. Er beabsichtige sohin, in diesem Sinne au. Vortrag zu erstatten, sich aber zugleich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, mit der Publikation der ablehnenden Ah. Entschließung bis kurz vor dem Zusammentritte des Landtages zuwarte zu [], was auch seitens || || des Statthaltereileiters FML. Baron Koller befürwortet werde, nachdem ein früheres Bekanntwerden der Ablehnung der Ah. Sanktion als gegen die berechtigten Wünsche der Gemeinden gerichtet gedeutet werden und auch in weiteren verfassungsgetreuen Kreisen verstimmend wirken könnte, während mit der Eröffnung des Landtages die Gelegenheit geboten sei, den erwähnten Anstand alsbald zu beheben.

Der Justizminister bemerkt auf Grund der ihm aus dem Verhandlungen des böhmischen Landtages persönlich bekannt gewordenen Verhältnisse, dass, so wünschenswert die Ausscheidung der betreffenden Gemeinden aus dem Bezirke Manetin auch erscheine, wegen der erwähnten im Mittel gelegenen Kollision mit dem Gesetze vom 19. Mai 1868 in Bezug auf die Katastralgemeinde [] allerdings nichts erübrige [] Sanktionierung [] Entwurfes abzusehen und dem Landtage die [] zu überlassen.

Auch die übrigen Mitglieder des Ministerrates treten dem Antrage des Ministers des Innern bei9.

VI. Auszeichnungsantrag für den Regierungsrat Kraus anlässlich seiner Pensionierung - (PDF)

VI. ℹ️ Der Minister des Innern erbittet sich und erhält die einhellige Zustimmung der Konferenz, für den Regierungsrat der Landebehörde in Salzburg, Kraus, aus Anlass seiner Pensionierung in Anerkennung seiner pflichttreuen und belobten Dienstleistung auf die Verleihung des Ordens der eisernen Krone III. Klasse au. anzutragen10.

VII. Detto für den Finanzprokurator in Prag Hofrat Doctor aus demselben Anlasse - (PDF)

VII. ℹ️ Der Minister des Innern []kte in Vertretung des []ministers die gleiche || || Auszeichnung für den [] langjähriger stets [] anerkannter Dienstleistung in den Ruhestand tretenden Finanzprokurator in Prag, Hofrat Doctor, von Sr. Majestät zu erbitten11.

VIII. In Betreff der Stempel- und Gebührenpflichtigkeit der Eingaben bei dem Reichsgerichte etc - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Minister des Innern bringt für den Finanzminister infolge des Ministerratsbeschlusses vom 19. Juli l. J., wornach die endgiltige Entscheidung in Betreff der Eingaben bei dem Reichsgerichte und der Akte desselben in Absicht auf Stempel und Gebühren einer unter Beteiligung des Justizministers stattfindenden Konferenz vorbehalten wurde, diese Frage neuerlich zur Sprache12.

Der Justizminister sowie alle übrigen Stimmführer []ten der vom Minister des Innern vertretenen [] kommissionellen [] || || der Ve[] der beteil[] vereinbarten [] dass in Bezug auf [] Reichsgericht mit Rücksicht auf den vorwiegenden Charakter derselben als [] Verwaltungshofes zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen politischer Natur die für das nicht gerichtliche Verfahren (bei den Administrativbehörden) geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes, also 50 Kreuzer für die Eingabe, dagegen keine Taxe für die Erkenntnisse in Anwendung zu kommen haben.

Hienach wird in diesem Sinne vom Finanzministerium eine Verordnung erlassen und das Reichsgericht im Wege des Ministerpräsidenten verständigt werden13.

Ah. E. || || Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 31. August 1869. Franz Joseph.