MRP-3-0-02-0-18690626-P-0236.xml

|

Nr. 236 Ministerrat, Wien, 26. Juni 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 26. 6.), Plener 3. 7., Hasner 4. 7., Herbst (BdE. fehlt), Brestel 5. 7.; abw. Potocki, Giskra, Berger.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 1930 – MRZ. 75

|| || Protokoll des zu Wien am 26. Juni 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Note des Reichsgerichtspräsidenten wegen Ernennung des Beamten- und Dienerpersonales für das Reichsgericht - (PDF)

I. ℹ️ Der Ministerpräsident setzte die Konferenz von dem Inhalte der Note des Präsidenten des Reichsgerichtes vom [] in Kenntnis, mit welcher [] gegeben wird, dass die Kon|| || stituierung des Reichsgerichtes am 21. l. M. durch die Wiener Zeitung publiziert werden wird1, und dass das Reichsgericht, was die Systemisierung des dem Kollegium erforderlich erscheinenden Personales an Konzepts- und Kanzleibeamten betrifft, beschlossen habe, es seien für den Hilfskonzeptsdienst vorläufig nur zwei Beamte, und zwar a) ein erster Schriftführer und zugleich Präsidialsekretär mit dem Range, Charakter und Bezügen eines Sektionsrates und mit der Einreihung in den allgemeinen Konkretalstatus der Sektionsräte der sämtlichen Ministerien und b) ein zweiter Schriftführer und Sekretär mit dem Range und Charakter eines Ministerialsekretärs, dem Gehalte von 1800 fr. und einem Quartiergelde von 300 fr., für den Hilfskanzleidienst aber vorläufig drei Beamte, dann ein Türhüter, drei Amtsdiener und ein Portier zu systemisieren2.

Das Reichsgericht sei auch hierauf zu den Ernennungen geschritten und || || habe die Stelle des ersten Schriftführers dem disponiblen Sektionsrate im aufgelösten Staatsrate Dr. Kauziani verliehen, die Stelle des zweiten Schriftführers aber einstweilen unbesetzt gelassen. Die systemisierte Stelle des Leiters der Kanzleihilfsämter habe das Reichsgericht dem disponiblen staatsrätlichen Offizial Carl Schwarzbeck definitiv verliehen, die zwei Offizialsstellen aber einstweilen gleichfalls unbesetzt gelassen. Endlich habe das Reichsgericht auch die Ernennungen für die von demselben systemisierten Dienersposten, dann für die Portiersstelle vorgenommen und den Ministerpräsidenten ersucht, wegen Anweisung der Dienstbezüge für alle Ernannten das Erforderliche zu verfügen3. Es sei nun nicht zu zweifeln, dass das Reichsgericht durch seine Beschlüsse über die Systemisierung seines Beamtenpersonales und durch den Akt der Ernennung seine Befugnisse überschritten habe, da § 9 des Gesetzes über die || || Organisation des Reichsgerichtes vom 18. April 1869 diesfalls vorschreibt, dass das Reichsgericht ermächtigt ist, dem Ministerrate das ihm nötige Kanzlei- und Hilfspersonale zu bezeichnen und dasselbe in Anspruch zu nehmen. Das Reichsgericht erscheint hienach nicht befugt, eine Systemisierung seines Hilfspersonales vorzunehmen, abgesehen davon, dass es die bei jeder Systemisierung übliche vorläufige Einvernahme des Finanzministers nicht gepflogen hat, es ist aber auch der Ernennungsakt inkorrekt begangen worden, da die Ernennung eines Sektionsrates Sr. Majestät vorbehalten ist und auch die Verfügung über Einreihung in den Konkretalstatus des Sektionsrates nur über eingeholte Ah. Ermächtigung getroffen werden könnte. Der korrekte Vorgang des Reichsgerichtes wäre daher der gewesen, dass dasselbe dem Ministerpräsidenten wegen des von ihm benötigten Personales die Anträge zu stellen und die Personen zu bezeichnen || || gehabt hätte, welche es für diese Posten ernannt wissen wolle. Der Ministerpräsident hätte sohin den Finanzminister zu vernehmen gehabt und würde sohin Sr. Majestät hierüber au. Vortrag erstattet haben. Gegen die Persönlichkeiten der vom Reichsgerichte ernannten Beamten Dr. Kauziani und Schwarzenbeck sei übrigens nichts zu erinnern, indem diese beiden disponiblen ehemaligen Staatsratsbeamten von ihm einstweilen zur Dienstleistung bei dem Reichsgerichte zugewiesen wurden und durch deren Wiederanstellung der Pensionsetat erleichtert wird4.

Er beabsichtige demnach, dem Präsidenten des Reichsgerichtes Baron Krauß vorerst mündlich, dann in Erledigung seiner Note auch schriftlich zu bedeuten, dass der Ministerrat nach Maßgabe des Gesetzes die vom Reichsgericht beschlossene Systemisierung seines Personales nicht anerkennen könne und die Absicht habe, die vom Reichsgerichte || || vorgenommenen Quasiernennungen als Anträge zu betrachten, über welche der Ministerpräsident nach Einvernehmung des Finanzministers den au. Vortrag erstatten wird. Dem Baron Krauß müsse es auch überlassen werden, sich mit dem Kollegium des Reichsgerichtes wegen Modifikation seiner Beschlüsse auseinanderzusetzen. Den au. Vortrag werde er aber erst dann erstatten, wenn die Rückantwort des Baron Krauß eingelangt sein wird, deren Mitteilung er dem Ministerrate nicht vorenthalten werde.

Der Justizminister bemerkte, dass das Reichsgericht auch nach den Verhandlungen in den Kommissionen des Reichsrates über das Gesetz für die Organisierung des Reichsgerichtes nicht im Zweifel sein konnte, dass ihm das Ernennungsrecht für seine Beamten nicht zustehe, denn der Berichterstatter im Herrenhause, über dessen Beschluss der Text der Regierungsvorlage: „Das nötige Hilfspersonale wird vom Minister|| || rate zugeteilt“, nach Inhalt des dermaligen Gesetz § 9 abgeändert wurde, habe in der Sitzung vom 16. März l. J. ausdrücklich gesagt: „Obwohl die Kommission der Meinung war, dass sich der Umfang der Arbeiten des Reichsgerichtes und die Zahl des nötigen Hilfspersonales besonders bei der in einzelnen Fällen notwendigen Sprachkenntnis im vorhinein nicht bestimmen lasse, wollte sie dem Reichsgerichte doch einen Einfluss auf die Wahl dieses Hilfspersonales sichern und hat daher statt dem früheren § 10 die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1868, Nr. 53, für die Staatsschuldenkontrollskommission aufgenommen5, da sich diese Bestimmung bereits praktisch bewährt und doch die Bestellung eines besonderen Personales, das nicht gehörig beschäftigt ist, und die daraus erwachsenden unnötigen Kosten vermeidet6.“

|| || Der Ministerrat erklärte sich hierauf mit der Ansicht des Ministerpräsidenten und mit dem von demselben vorgeschlagenen Vorgange einhellig einverstanden7.

II. Detto wegen Verordnungen in Bezug auf Stempel- und Gebührenpflichtigkeit, Armenrecht und Postportofreiheit für das Reichsgericht - (PDF)

II. ℹ️ Der Ministerpräsident bemerkte weiters, dass nach Inhalt einer Note des Reichsgerichtspräsidenten vom 24. Mai l. J. das Reichsgericht noch vor Publikation seiner Geschäftsordnung die Erlassung von Partikularverordnungen der beteiligten Ministerien für notwendig bezeichnet habe, wodurch a) die Stempel- und Gebührenpflichtigkeit rücksichtlich der beim Reichsgerichte vorkommenden Eingaben, Geschäfte und Ausfertigungen, b) die Erlangung des Armenrechtes für die bei demselben einschreitenden armen Parteien, und endlich c) die Postportofreiheit für die Korrespondenz des Reichsgerichtes sowie die Gleichstellung seiner telegrafischen || || Korrespondenz mit anderen Staatsdiensttelegrammen geregelt werden soll8. Er werde die betreffende Note mit den mitgeteilten Verordnungsentwürfen den beteiligten Ressortministern mit dem Ersuchen um schriftliche Äußerung mitteilen und hienach die Rücknote an den Reichsgerichtspräsidenten ergehen lassen9.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis, und zwar der Justizminister mit dem Beifügen, dass die in dem mitgeteilten Verordnungsentwurfe bezüglich des Armenrechtes enthaltene Bestimmung wegen des unentgeltlichen Vertreters wohl einer Modifikation wird unterzogen werden müssen, indem dieselbe mit Alinea 2 des § 16 der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868 nicht im Einklange steht10.

III. Ausdehnung der Wirksamkeit des Vereines der Freunde der Volksaufklärung in Lemberg auf Schlesien - (PDF)

III. ℹ️ Der Unterrichtsminister referierte im Namen des auf Urlaub befindlichen || || Ministers des Innern, der Statthaltereileiter in Galizien habe angezeigt, dass der Verein der Freunde der Volksaufklärung in Lemberg seinen Statuten nach als ein nicht politischer angesehen wurde11. Da derselbe aber nach Bericht des dortigen Polizeidirektors in seinem Wirken politische Tendenzen verfolgt, so habe v. Possinger ihm bedeuten lassen, dass er für den Fall, wenn er von Seite des Ministeriums als ein politischer Verein erklärt werden sollte, sich den für politische Vereine geltenden Anordnungen des Vereinsgesetzes zu unterziehen und insbesondere auch hinsichtlich der beim Ministerium des Innern überreichten Anzeige über die beabsichtigte Ausdehnung seiner Wirksamkeit auf Schlesien vorläufig im Sinne der §§ 11 und 35 des berufenen Gesetzes die Entscheidung des Ministers des Innern abzuwarten habe12.

Es könne ihm nun nicht zusagen, dass die angedeutete Erklärung vom Minister || || des Innern abgegeben werde, weil, wenn dieser Verein, welcher bisher nur als ein nicht politischer den gesetzlichen Bedingungen seines Bestandes entsprochen hat, seinen statutenmäßigen nicht politischen Wirkungskreis überschritten hat, entweder nach § 24 des Vereinsgesetzes aufzulösen, oder nach § 35 desselben zu verhalten gewesen wäre, sich den für die Bildung eines politischen Vereines geltenden Anordnungen dieses Gesetzes zu unterziehen, worüber jedoch die Entscheidung dem ordnungsmäßigen Instanzenzug überlassen bleiben müsse. Er beabsichtige daher in Erledigung des vorliegenden Berichtes dem Statthaltereileiter zu überlassen, das weitere Verfahren gegen diesen Verein mit Rücksicht auf dessen in das Gebiet der Tätigkeit eines politischen Vereines übergreifende Wirksamkeit nach Maßgabe der §§ 24, 30 und 35 des Vereinsgesetzes im instanzmäßigen Wege einzuleiten, || || dem Statthaltereileiter aber auch zu bedeuten, dass der Minister des Innern unter diesen Umständen aber auch nicht in der Lage ist, die im § 30 der Statuten dieses Vereines ausdrücklich vorbehaltene Genehmigung der Ausdehnung seiner Tätigkeit auf österreichisch Schlesien zu erteilen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden13.

IV. Antrag auf Ah. Sanktion des Beschlusses des niederösterreichischen Landtages betreffend die Bewilligung der Forterhaltung von drei Mietzinskreuzern in Liesing - (PDF)

IV. ℹ️ Der Unterrichtsminister nomine des Ministers des Innern beabsichtigt, den Beschluss des niederösterreichischen Landtages betreffend die Bewilligung zur Forterhebung von 3 Mietzinskreuzern in der Ortsgemeinde Liesing zur Ah. Sanktion zu empfehlen14.

Die Konferenz war hiemit einverstanden15.

V. Antrag auf Ah. Auszeichnungen für die beiden Bezirkshauptleute in Krain: Pajk und Graf Auersperg - (PDF)

V. ℹ️ Der Unterrichtsminister referierte im Namen des Ministers des Innern, der Landespräsident in Krain habe die Bitte gestellt, der Minister des Innern || || möge sich bestimmt finden, für den Bezirkshauptmann von Umgebung Laibach Johann Pajk und für den Bezirkshauptmann von Littai Alexander Grafen Auersperg rücksichtlich ihrer aus Anlass der letzten bedauerlichen Vorfälle in diesen Bezirken16 an den Tag gelegten umsichtigen und energischen Tätigkeit und zwar für den ersteren die Ag. Erhebung in den Adelsstand und für den letzteren den Ausdruck der Ah. Zufriedenheit bei Sr. Majestät au. zu erbitten17.

Er könne nun derzeit einen solchen Antrag nicht für empfehlenswert erachten, weil es doch immerhin politisch bedenklich erscheine, wenn im gegenwärtigen Zeitpunkte aus dem erwähnten Anlasse Ah. Auszeichnungen verliehen würden. Er glaube daher, dass es vorläufig genügen dürfte, den beiden genannten Bezirkshauptleuten die Anerkennung ihrer umsichtigen Tätigkeit im Namen des Ministers des Innern auszusprechen und es dem Letzteren vorzubehalten, || || bei passender Gelegenheit unter anderen Anträgen auch die beiden genannten Beamten Sr. Majestät wegen einer Ah. Auszeichnung gegenwärtig zu halten.

Die Konferenz teilte diese Ansicht, und zwar der Justizminister mit dem Beifügen, dass die genannten Beamten doch nur ihre Schuldigkeit getan haben und ein Auszeichnungsantrag, so lange nicht einmal die bezügliche Untersuchung zu Ende geführt ist, doch als verfrüht angesehen werden müsstea,18.

VI. Bestätigung der Wahl des Notars Trojan zum Obmann der Bezirksvertretung in Rakonitz - (PDF)

VI. ℹ️ Der Unterrichtsminister nomine des Ministers des Innern referierte, dass der Statthaltereileiter in Prag die Ah. Bestätigung der Wahl des Notars Alois Trojan zum Obmanne der Bezirksvertretung in Rakonitz befürwortet habe.

Trojan gilt als ein hervorragendes Mitglied der tschechischen Partei und übt unstreitig einen dominierenden Einfluss in der Bezirksvertretung aus19. || || Wegen seiner regierungsfeindlichen Gesinnung und weil eine Untersuchung wegen Veruntreuung gegen ihn anhängig war, glaubten der Referent und der Sektionschef im Ministerium des Innern, dass auf die Ah. Bestätigung dieser Wahl nicht anzutragen sei. Die fragliche Untersuchung steht mit der Untersuchung wegen des gleichen Verbrechens gegen den Notar Schmidt in Unhoscht im Zusammenhange. Das Untersuchungsverfahren gegen den Notar Trojan ist jedoch laut einer Mitteilung des Untersuchungsgerichtes in der Weise beendet, dass keine weiteren Anhaltspunkte zur Fortsetzung vorliegen. Bei diesem Umstande und da Trojan nicht zu den absolut Regierungsfeindlichen zählt, und auch der Statthaltereileiter sich dafür aussprach, glaube er, dass die Ah. Bestätigung der Wahl Trojans zum Obmanne der || || Bezirksvertretung in Rakonitz au. zu beantragen wäre.

Der Justizminister schloss sich dieser Ansicht an, weil die politische Haltung Trojans, der ein moderater Mann ist, doch ungleich weniger bedenklich ist als jener Männer, denen wie dem Grafen Clam-Martinic die Ah. Bestätigung ihrer Wahl versagt wurde20, weil Trojan in der Tat nicht zu der unbedingt regierungsfeindlichen Partei gezählt werden könne und derselbe sogar, wenn mehr isoliert, sogar einer Transaktion fähig gewesen wäre.

Die Konferenz stimmte hierauf dem Vorhaben des referierenden Ministers bei21.

VII. Erledigung der Anfrage, ob der Schulfonds in die Landesverwaltung mit oder ohne der für den Staatsschatz verrechneten Schuld zu übergehen habe - (PDF)

VII. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkte, dass die Statthalterei für Oberösterreich angefragt habe, ob der Schulfonds in die Landesverwaltung mit oder ohne der für den Staatsschatz verrechneten Schuld zu übergehen || || habe22.

Diese Frage sei wohl im Schulgesetze vom 14. Mai 1869 nicht entschieden, indem der § 66 dieses Gesetzes nur von der Übergabe der Fonds in ihrem gegenwärtigen tatsächlichen Bestande mit allen auf ihnen rücksichtlich der Verwendung für Schulzwecke oder aus besonderen Privattiteln lastenden Verbindlichkeiten spricht, ohne der Staatsschuld zu erwähnen23. Da jedoch bei der Verfassung dieses Gesetzes gewiss nicht an die Übergabe der Schulfonds mit der Schuld gedacht wurde, zumal dadurch den meisten Ländern eine mitunter sehr bedeutende Last aufgebürdet werden würde, deren rechtliche Begründung nichts weniger als zweifellos ist, und da die Länder den Schulfonds mit der Schuld gar nicht übernehmen würden, in welcher Beziehung eine Erklärung von Oberösterreich schon vorliegt, beabsichtige er aus Anlass dieser Anfrage an sämtliche Länderchefs mit Ausnahme Dalmatiens, wo || || ein Schulfonds nicht besteht, einen Erlass zu richten und darin auf den Wortlaut des § 66 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 mit dem Beifügen hinzudeuten, dass die Forderung des Staatsschatzes an die Fonds darin weder ausdrücklich noch implicite erwähnt erscheint, dass dieselbe sonach bei der Übergabe an die Landesausschüsse außer Betracht zu lassen sei.

Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einhellig einverstanden24.

VIII. Errichtung eines griechisch-orthodoxen Bistums in Cattaro - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkte, dass er infolge der von Sr. Majestät im Ministerrate vom 23. März l. J.25 an ihn gerichteten Ah. Aufforderung die Erhebungen über die Frage wegen Errichtung eines griechisch-orientalischen Bistums in Cattaro gepflogen und aus den vom früheren Statthalter in Dalmatien Freiherrn v. Philippović sowie von dem dermaligen Leiter der dortigen || || Statthalterei FML. v. Wagner hervorgehobenen hauptsächlich politischen Gründen zu dem Entschlusse gelangt sei, sich die Ah. Ermächtigung zu den Voreinleitungen zum Zwecke der Errichtung eines eigenen griechisch-orientalischen Bistums für die Kreise Cattaro und Ragusa au. zu erbitten, um hiemit einem lebhaften, schon in dem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Majestätsgesuche der dortigen griechisch-nichtunierten Bevölkerung vom Jahre 1868 ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen26. Die Frage sei zunächst eine finanzielle, und es werde, bevor zu deren Lösung geschritten werden kann, auch darauf ankommen, die verfassungsmäßige Genehmigung des Mehraufwandes im berechneten Betrage von 3.776 fr. zu erzielen.

Der Finanzminister erklärte sich mit dem Vorhaben des Kultusministers mit der Einschränkung einverstanden, [] förmliche Zusage, die Staatsdotation von 4.000 fr. für diesen || || Bischof auch im Falle von größeren Stiftungen der dortigen Bevölkerung nicht zu vermindern, nicht gegeben werden sollte.

Unter gleichzeitiger Annahme dieses Amendements erklärte sich hierauf die Konferenz mit dem Antrage des Kultusministers einverstanden27.

IX. Übergabe der Stiftung weiland Sr. Majestät Kaiser Franz I. für zwei Freiplätze im Wiener Stadtkonvikte für Jünglinge ungarischer Nationalität an das ungarische Ministerium - (PDF)

IX. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht referierte in Betreff der von weiland Sr. Majestät dem Kaiser Franz I. im Jahre 1808 errichteten Stiftung für zwei Freiplätze in dem Wiener Stadtkonvikte für Jünglinge ungarischer Nationalität, welche bei Auflösung des Stadtkonviktes in Handstipendien unter Aufrechthaltung des Qualifikationserfordernisses der Bewerber ungarischer Nationalität und der Verpflichtung, die Studien in Wien respective an einer österreichischen Lehranstalt zu betreiben, umwandelt und infolge von Stiftungsüberschüssen || || für drei Stipendisten hinreichend geworden sei28.

Da nun infolge der neuesten Gestaltung der österreichisch-ungarischen Monarchie Verhältnisse und Bedürfnisse geschaffen wurden, welche geeignet sind, auf den Fortbestand obiger Einrichtung wie überhaupt auf den Zweck und die Persolvierungsmodalitäten dieser Stiftung Einfluss zu üben und sich die Notwendigkeit der Modifizierung der Bestimmungen dieser Stiftung nicht bestreiten lässt, habe die niederösterreichische Statthalterei als Tutelarbehörde den Antrag stellen zu sollen geglaubt, dass die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen dieser Stiftung in die Hände des kgl. ung. Ministeriums zu legen und in diesem Sinne die in der Stiftungsurkunde vorbehaltene Ah. Bestimmung zu erwirken wäre. Der Referent im Unterrichtsministerium habe sich dagegen erklärt [] gleichen Verhältnissen [] Jünglinge ungarischer Nationalität, || || die eine österreichische Lehranstalt besuchen wollen, vorzugsweise begünstigen zu können. Da jedoch ein Grund zu solchen Begünstigungen nicht ansteht, glaube er im Sinne des Einratens der Statthalterei die Abtretung der Verwaltung dieser Stiftung an das ungarische Ministerium beantragen zu sollen.

Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden29.

X. Antrag auf Ah. Auszeichnung für den Realschuldirektor auf der Landstraße Weiser - (PDF)

X. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkte, dass die Konstellation es mit sich gebracht habe, dass bei der Besetzung der Schulratsposten der sehr verdienstvolle und auch in der hiesigen Gemeinde in großem Ansehens stehende Direktor der Realschule auf der Landstraße Weiser übergangen werden musste. Um demselben diese Kränkung weniger empfindlich zu machen, beabsichtige er, für denselben die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes || || des Franz-Josephs-Ordens au. zu beantragen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden30.

XI. Änderung des Titels Sr. Majestät im Telegrafenvertrage mit den deutschen Staaten - (PDF)

XI. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte, dass im Telegrafenvertrage mit den deutschen Staaten, welcher in beiden Häusern des Reichsrates durchgegangen ist und der jetzt ratifiziert werden soll31, die Titelfrage die Ursache ist, dass im Eingange des Kontextes an der Stelle, wo die Bevollmächtigungen der Monarchen erwähnt werden, eine kleine Änderung im Sinne des neu angenommenen Ah. Titels32 vorgenommen werden muss, wozu dem Reichskanzler die Zustimmung des diesseitigen Ministeriums auszusprechen umso weniger ein Anstand bestehen dürfte, nachdem die Genehmigung beider Häuser des Reichsrates sich auf das Meritum des Vertrages bezieht, der erwähnte Eingang aber kein integrierender [] des Vertrages ist.

Die Konferenz war hiemit einverstanden33.

XII. Anfrage, welche Flagge die Hafen- und Seesanitätsämter zu führen haben - (PDF)

|| || XII. ℹ️ Der Handelsminister erwähnte, dass die Angelegenheit wegen der Flagge ein Korollar dahin gefunden habe, dass über Anfrage der Zentralseebehörde es sich darum frage, wie die Hafen- und Seesanitätsämter beflaggt sein sollen34.

Da für diese Ämter die Bestimmung besteht, dass sie die bandiera mercantile zu führen haben, und mit Rücksicht auf den Zweck der Beflaggung der Gebäude dieser Ämter – um sie als das, was sie sind, für die einlaufenden Schiffe kennbar zu machen – glaube er, dass die gedachten Ämter in Hinkunft der neuen gemeinsamen Flagge sich zu bedienen hätten und in dieser Weise die gestellte Anfrage zu erledigen sei.

Die Konferenz war hiemit einverstanden35.

XIII. Verleihung der Konzession für eine Eisenbahn von Leoben nach Vordernberg - (PDF)

XIII. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte, dass ein Konsortium mit dem Grafen Meran an der Spitze sich um die Verleihung der Konzession für eine Lokomotiv|| || bahn von Leoben nach Vordernberg beworben habe36.

Die Länge dieser Bahn beträgt nicht ganz zwei Meilen, das Steigungsverhältnis ist durchschnittlich 1:64, das stärkste 1:40. Die Kosten der Anlage sind nicht bedeutend, sie betragen per Meile 448.000 fr., im ganzen daher ca. 800.000 fr., als Baukaution wird ein Betrag von 100.000 fr. erlegt. In Betreff des Tarifes sind im wesentlichen die für die Nordwestbahn getroffenen Bestimmungen zugestanden worden: das Konsortium nimmt die Steuer- und Stempelgebührenbefreiung für zwanzig Jahre in Anspruch, es hat sich jedoch über gepflogene Verhandlung mit einer fünfzehnjährigen Steuerbefreiung begnügt. Mit Rücksicht auf den Wert dieser Bahn in volkswirtschaftlicher Beziehung und da die Herstellung derselben schon wiederholt den Gegenstand der Wünsche des Abgeordneten- und des Herrenhauses gebildet hat, beantrage er die Ertei|| || lung der Konzession für diese Bahn an das gedachte Konsortium unter Zugestehung einer fünfzehnjährigen Steuerfreiheit.

Die Konferenz war hiemit einverstanden37.

XIV. Detto von Dux nach Bodenbach - (PDF)

XIV. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte, dass ein Konsortium um die Erteilung der Konzession für eine Lokomotiveisenbahn von Dux nach Bodenbach eingeschritten sei38.

Die Länge der Bahn beträgt sieben Meilen, die Steigungsverhältnisse sind durchschnittlich 120 auf 2.000 Klafter, nur bei einer längeren Partie ergebe sich noch ein bedeutenderes Steigungsverhältnis. Die Baukosten belaufen sich per Meile auf 639.000, im Ganzen daher auf 4,400.000 fr., die Vollendung wird in zwei Jahren zugesichert, als Kaution werden 150.000 fr. erlegt, der Tarif ist jenem der Nordwestbahn ganz gleich. Mit Rücksicht der Länge der Bahn und || || dass einige schwierige Objekte hergestellt werden müssen, wird die Steuerfreiheit für zwanzig Jahre in Anspruch genommen. Der Statthalter befürworte diese Konzession auf das wärmste, und er beantrage daher mit der Erteilung dieser Konzession an die gedachten – nunmehr auch mit dem Maria-Scheiner-Konsortium fusionierten – Konzessionswerber unter Zugestehung der Steuerfreiheit für zwanzig Jahre vorzugehen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden39.

XV. Detto von Lobositz über Dux nach Klostergrab - (PDF)

XV. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte weiters, dass sich ein Konsortium, an dessen Spitze Prinz Rohan steht, um die Konzession für die Lokomotivbahn von Lobositz über Dux nach Klostergrab in der Richtung gegen Tharandt in Sachsen bewerbe40.

Die Länge der Bahn beträgt neun Meilen, das Steigungsverhältnis ist größtenteils ein schwieriges, die || || Baukosten betragen per Meile 590.000 fr., im ganzen daher ca. 5,000.000 fr., die Baufrist ist für drei Jahre bestimmt, der Tarif jenem der Nordwestbahn gleich, die Steuerfreiheit wird für zwanzig Jahre in Anspruch genommen. Mit Rücksicht darauf, dass diese Bahn, die mächtige Kohlenreviere durchzieht, entschieden in volkswirtschaftlicher Beziehung von großem Vorteile sein wird, beantrage er die Erteilung der Konzession an das gedachte Konsortium unter Zugestehung einer zwanzigjährigen Steuerfreiheit.

Die Konferenz war hiemit einverstanden41.

XVI. Kontroverse bezüglich der von der Staatsverwaltung zu bestellenden zwei Verwaltungsräte für die Kaiserin-Elisabeth-Bahn - (PDF)

XVI. ℹ️ Der Handelsminister brachte die Kontroverse bezüglich der von der Staatsverwaltung zu bestellenden zwei Verwaltungsräte für die Elisabeth-Westbahn mit dem Beifügen zur Sprache, dass sich der Finanzminister gegen den von der Generalversammlung beschlossenen Beisatz, dass diese beiden Verwaltungs|| || räte nur insolange zu fungieren hätten, als sich die Staatsverwaltung im dermaligen Vollbesitze der Aktien von 21.000 Stück befinde, aus dem Grunde verwahrt habe, weil er freie Hand in der Veräußerung dieser Aktien behalten und an die Mitwissenschaft der Gesellschaft über den Aktienbesitz nicht gebunden sein will42.

Über gepflogene Besprechung mit dem Finanzminister beabsichtige er daher, dem Verwaltungsrate zu bedeuten, dass die Regierung diese Verklausulierung für unstatthaft befinde, dass sie jedoch, um das Übereinkommen nicht aufzuhalten, dasselbe gegen dem perfekt machen wolle, wenn der Verwaltungsrat erklärt, dass er bei der nächsten Generalversammlung anstreben werde, die Zustimmung derselben zur Bestellung der zwei Verwaltungsräte seitens der Staatsverwaltung [] dem letzthin von der Generalversammlung beschlossenen Amendement []43. Dem Verwaltungsrate || || werde dabei aber auch bedeutet werden, dass die Regierung provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung zwei Verwaltungsräte bestellen werde. Letztere Verfügung beziehungsweise Andeutung hielt der Justizminister für bedenklich, weil, wenn die nächste Generalversammlung auf den Wunsch der Regierung nicht einginge, diese zwei provisorischen Verwaltungsräte entlassen werden müssten, was für sie schimpflich und für die Regierung kompromittierend wäre.

Die Konferenz teilte diese Ansicht, und der Handelsminister modifizierte hierauf seinen Antrag in letzterer Beziehung dahin, dass dem Verwaltungsrate hierüber zu bedeuten wäre, „dass, was die Ernennung der Verwaltungsräte betrifft, die Antwort bei Erledigung der Statuten erfolgen wird“. Mit dieser Modifikation erklärte sich die Konferenz mit dem Antrage des Handelsministers einverstanden44.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Garatshausenb, 7. Juli 1869. Franz Joseph.