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Nr. 235 Ministerrat, Wien, 15. Juni 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 15. 6.), Plener 19.6., Hasner 20. 6., Potocki 20. 6., Giskra (BdE. fehlt), Herbst 21. 6., Brestel (BdE. fehlt); abw. Berger.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 1929 – MRZ. 74

|| || Protokoll des zu Wien am 15. Juni 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Graf Taaffe.

I. Dank der Handels- und Gewerbekammer in Laibach, dass anlässlich der letzten Vorfälle keine Ausnahmsverfügungen getroffen wurden - (PDF)

I. ℹ️ Der Ministerpräsident setzte die Konferenz von einem Berichte des Landespräsidenten in Krain in Kenntnis, infolge dessen die Laibacher Handels- und Gewerbekammern im Namen des gesamten Handels- und Gewerbestandes || || im Lande die Bitte vorgebracht hat, dem Ministerpräsidenten den Dank derselben dafür auszusprechen, dass die Regierung aus Anlass der letzten bedauerlichen Vorfälle im Lande sich nicht bestimmt gefunden hat, Ausnahmsanordnungen durch Suspendierung der Staatsgrundgesetze eintreten zu lassen, indem die Handelskammer zugleich die Bitte beifügte, dass sich die Regierung zu einer solchen, die Interessen des Handels und der Gewerbe so wesentlich berührenden Verfügung auch fernerhin nicht veranlasst finden möge1.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis.

II. Au. Bitte wegen baldiger Resolvierung des au. Vortrages wegen Herabsetzung der Rekursfrist in politischen Angelegenheiten von 60 Tagen auf vier Wochen - (PDF)

II. ℹ️ Der Minister des Innern ersuchte den Ministerpräsidenten, Sr. Majestät die au. Bitte vorzutragen, den au. Vortrag wegen Herabsetzung der Rekursfrist in politischen Angelegenheiten von 60 Tagen auf vier Wochen Ag. bald || || resolvieren zu wollen, weil der 1. September l. J. in der Verordnung selbst als der Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Bestimmung bezeichnet wurde und bis dahin allen Parteien, die gegenwärtig noch Entscheidungen in politischen Angelegenheiten erlangen, die dermal bestehende 60-tägige Rekursfrist gewahrt werden muss2.

Der Ministerpräsident erklärte sich hiezu bereit3.

III. Antrag auf Ablehnung der Ah. Sanktion der drei vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwürfe hinsichtlich der Amtssprache bei den Behörden - (PDF)

III. ℹ️ Der Minister des Innern beabsichtigt, bezüglich der drei vom galizischen Landtage beschlossenen Gesetzentwürfe hinsichtlich der Amtssprache bei den Behörden4, welche Gesetzentwürfe durch die diesfalls erlassene Ministerialverordnung gegenstandslos geworden sind5, Sr. Majestät den au. Antrag auf Nichtsanktionierung zu stellen, weil die Erlassung solcher Bestimmungen [] Befugnisse der Exekutivgewalt [] und die Sache durch die ge|| || dachte Ministerialverordnung ihre Erledigung bereits gefunden hat.

Der Ministerrat war hiemit einverstanden6.

IV. Detto detto des vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurfes über die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der galizischen Landtagsabgeordneten - (PDF)

IV. ℹ️ Der Minister des Innern beabsichtigt den vom galizischen Landtage votierten Gesetzentwurf über die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der galizischen Landtagsabgeordneten zur Ah. Sanktion nicht zu empfehlen, weil aus dem Gesetzentwurfe folgern würde, dass auch der vorsichtsweise Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und der exekutive Arrest, soweit derselbe noch zulässig ist, gegen ein Landtagsmitglied gleich dem Verhafte wegen strafbarer Handlungen unstatthaft sei7.

Diese Ausdehnung der Immunität erscheine als durchaus unzulässig. Übrigens sei mit dem Gesetze vom 3. Oktober 1861, RGBl. Nr. 98, die Immunität sowohl der Mitglieder des Reichsrates als jener der Landtage || || gesichert, und besondere Bestimmungen hierüber für ein einzelnes Land überflüssig und, insoferne nachträglich im Reichsgesetze eine Amplifikation der fraglichen Bestimmung vorgenommen werden würde, ein solches Speziallandesgesetz bedenklich. Er gedenke daher, die Ablehnung der Ah. Sanktion zu beantragen und dieselbe nicht nur mit dem ersterwähnten Motive, sondern auch damit zu begründen, „weil der Gegenstand dieses Gesetzentwurfes durch das Reichsgesetz bereits für alle Königreiche und Länder gleichförmig geordnet ist“.

Die Konferenz war hiemit einverstanden8.

V. Gesetzentwurf, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869 die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung berufen sind, ob durch || || einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt werde - (PDF)

V. ℹ️ Der Minister des Innern referierte über den beiliegenden Gesetzentwurf (Beilage)a, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt werde, mit dem Beifügen, dass der Ackerbauminister bezüglich einiger bei der Vorberatung vorgekommenen Dissidenzen sich der gleichförmigen Ansicht des Ministers des Innern und des Justizministers nachträglich angeschlossen habe.

Zu § 1 machte der Finanzminister darauf aufmerksam, ohne jedoch einen positiven Antrag stellen zu wollen, ob in Gemeinden mit einem eigenen Statute nicht richtiger „der Gemeindevorstand“ anstatt, wie die Verordnung vorschreiben soll, „die Kommunalbehörde“ zur Entscheidung berufen werden soll. Die Konferenz behielt die im Entwurfe vorgeschlagene, zu einem Missverständnisse keineswegs Anlass gebende, wegen des übertragenen Wirkungskreises aber notwendige Bezeichnung „die Kommunalbehörde“ bei.

Zu § 3 hielt es der Finanzminister nicht für logisch richtig, dass Alinea 2 mit einer Bestimmung für einen Aus|| || nahmsfall beginnt und dann erst die allgemeine Bestimmung daran gereiht wird. Er beantragte daher die Reihenfolge der beiden Sätze zu verkehren, wie dies in der Beilage ersichtlich gemacht ist, womit sich die Konferenz einverstanden erklärte.

Zu § 5 beantragte der Minister des Innern, dass die Rekursfrist von sechs Wochen auf vier Wochen in Übereinstimmung mit der künftigen allgemeinen Norm bezüglich des Berufungstermines in politischen Angelegenheiten beschränkt werde, womit die Konferenz einverstanden war.

Die Bestimmung des § 6 bezeichnete der referierende Minister deshalb als notwendig, weil in Böhmen und Tirol die Freiteilbarkeit von Grund und Boden noch nicht durchgeführt ist, jene des § 7 aber aus dem Grunde, weil in Schlesien das Gesetz über [Bezirks]vertretungen zwar publiziert, aber nicht durchgeführt ist.

|| || Die Konferenz erklärte sich hierauf mit der Einholung der Ah. Ermächtigung zur Einbringung dieses sowie des diesbezüglich für Triest proponierten, ohne Abänderung angenommenen Gesetzentwurfes (Beilage 2/2)b einhellig einverstanden9.

VI. In Betreff der Eröffnung von Briefen mit Geldeinlagen durch die Krakauer Postdirektion wegen Verdachtes einer Gefällsübertretung durch Spielen in ausländischen Lotterien - (PDF)

VI. ℹ️ Der Minister des Innern bemerkte, der Statthaltereileiter in Galizien habe ihm angezeigt, dass im Krakauer Bahnhofe von Seite der Postdirektion Briefe mit Geldeinlagen wegen Verdachtes einer Gefällsübertretung durch Spielen in ausländischen Lotterien eröffnet werden, welches Vorgehen die Postdirektion damit rechtfertigen will, dass sich die Bestimmung des Artikels 10 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger hinsichtlich der Unverletzbarkeit des Briefgeheimnisses nur auf Briefe und nicht auf Geldsendungen bezieht10.

Er halte nun diese willkürliche Unterscheidung mit dem Staatsgrundgesetze || || nicht vereinbar, und die möglicherweise für das Ärar sich ergebende Verkürzung nicht für ausreichend, dass auf den bloßen Verdacht einer Gefällsübertretung hin das Gesetz über das Briefgeheimnis eludiert werden könnte. Er könnte daher zu einem solchen Vorgange niemals seine Zustimmung geben, weil nach seiner Ansicht das Briefgeheimnis auch für Fahrpostsendungen gilt, weil das Siegel es ist, welches den Anspruch auf Unverletzbarkeit begründet.

Der Justizminister und der Unterrichtsminister teilten die Ansicht des Ministers des Innern, ersterer unter Berufung auf das Staatsgrundgesetz, nach welchem die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Untersuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden kann, dann unter Be[] zur Interpretation [] Bestimmungen der §§ 110 || || und 111 der Strafprozessordnung11.

Der Handelsminister meinte, dass über diesen Gegenstand doch nicht sofort abgesprochen werden könnte, da es notwendig sei, denselben unter Zuhandnahme der bestehenden Gesetze und Verordnungen in reiflichere Erwägung zu ziehen. Nach der Dienstinstruktion gehört nämlich ein Paket nicht der Briefpost, sondern der Fahrpost an, sowohl in Bezug auf die Haftung als auf die Rechtsfolgen, und es ist daher im Sinne der postalischen Vorschriften eine Geldsendung nicht als Brief zu betrachten12. Die Fahrpost ist auch nicht mehr ein Regale, und es steht jedermann frei, Pakete und Geldsendungen überall hin zu verfrachten.

Der Finanzminister teilte die Ansicht der Vorstimme und hielt es gleichfalls für notwendig, die Sache reiflicher zu überlegen. Den Bemerkungen der Vorvotanten wollte er jetzt nur entgegenhalten, dass nach dem Sinne des Staatsgrundgesetzes die Korrespondenz es ist, welche durch das Gesetz in Schutz genommen ist, || || und dass für die in Rede stehenden Fälle der gefällsgerichtliche Auftrag an die Stelle des richterlichen Befehles tritt.

Der Ministerpräsident meinte, dass, da der Handelsminister und der Finanzminister eine nähere Prüfung der Sache unter Vergleichung der bestehenden Vorschriften für notwendig erachten, es angezeigt wäre, wenn der Minister des Innern den Expeditionsentwurf an den Statthaltereileiter verfassen lassen und denselben vorläufig den beiden vorgenannten Ministern zur Einsicht und allfälligen Beifügung von Bemerkungen mitteilen würde.

Die Konferenz erklärte sich mit einem solchen Vorgange einverstanden13.

VII. Frage, ob das Gesetz vom 20. Mai 1869 betreffend die Steuerbefreiung für neun Eisenbahnlinien auch auf solche Konzessionen Anwendung finden könne, deren Erteilung – ohne Steuerbefreiung – diesem Gesetze vorangegangen ist - (PDF)

VII. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte, das Gesetz vom 20. Mai 1869 betreffend die Steuerbefreiung für neue Eisenbahnlinien enthalte im Artikel 1 []: „Die Staatsverwaltung || || wird ermächtigt, bei Konzessionierung neuer Eisenbahnlinien … folgende Begünstigungen zu gewähren14.“

Im Artikel II heißt es dann: „Bei den Verleihungen von Konzessionen, in welchen die Staatsverwaltung von der im Artikel I eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht, ist … Rücksicht zu nehmen.“ Aus Anlass spezieller Fälle handle es sich nun um die Frage, ob das zitierte Gesetz auch auf solche Eisenbahnkonzessionen Anwendung finden könne, deren Erteilung ohne Steuerbefreiung dem Gesetze vom 20. Mai 1869 vorangegangen ist. Für die Gramatneusiedler Bahn wurde nämlich die Konzession bereits im Jahre 1864 erteilt, die Bahn ist jedoch nicht zustande gekommen, weil der Termin wegen mancherlei Schwierigkeiten nicht eingehalten wurde. Vom Jahre 1864 bis 1868 wurde jedoch dieser Termin infolge Ah. Genehmigung den Konzessionären fortwährend verlängert, welche || || nunmehr erklären, dass sie ohne Steuerbefreiung die Bahn nicht bauen können und die Anwendung des Gesetzes vom 20. Mai l. J. für die ihnen konzessionierte Linie in Anspruch nehmen15. Ein ähnliches Bewandtnis habe es bezüglich der Mährisch-Ostrauer Bahn16. Da es sich aber nicht um die Konzessionierung einer neuen Eisenbahnlinie, sondern um faktisch und rechtlich seit dem Jahre 1864 und 1868 bereits erteilte Konzessionen handelt, könne er nur beantragen, dass den bittstellenden Konzessionären, welchen es freisteht, ihre Konzession verfallen zu lassen und um die Erteilung einer neuen abermals einzuschreiten, in Erledigung ihrer Gesuche bedeutet werde, dass das Gesetz vom 20. Mai 1869 auf sie keine Anwendung finden könne.

Die Konferenz teilte die Ansicht des Handelsministers, dass es in fraudem [legis gehan]delt wäre, wenn man das Gesetz vom 20. Mai 1869 auch auf die || || früher erteilten Konzessionen anwenden wollte, und stimmte sohin dem gestellten Antrage einhellig bei17.

VIII. Frage wegen Beeidigung der unter § 102 der Eisenbahnbetriebsordnung erwähnten Eisenbahnangestellten auf die Staatsgrundgesetze - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Handelsminister bemerkte, dass nach § 102 der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre 1851 diejenigen Bahnbeamten und Diener, welchen nach den Lokalverhältnissen die Aufsicht über die Bahn, die hierzu gehörigen Anstalten und das die Bahn benützende Publikum zusteht, behufs der Ausübung des ihnen übertragenen polizeilichen Wirkungskreises auch auf Privatbahnen von der Staatsverwaltung in Eid genommen werden und dass die auf solche Weise beeideten Bahnbeamten und Diener rücksichtlich ihrer Dienstverrichtungen gegenüber dem Publikum auch auf Privatbahnen den gesetzlichen Schutz gleich anderen öffentlichen Verwaltungsbeamten genießen18.

Dieser Eid bezüglich der Eisenbahnange|| || stellten sei niemals ein Gegenstand der Beanständigung gewesen, jetzt frage es sich, ob bis zum untersten Bahnwächter hinab „die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze“ in die Eidesformel aufgenommen werden soll. Der ungarische Handelsminister habe diese Frage gleichfalls aufgenommen und glaube, dass, nachdem insbesondere bei der Staatsbahn ein häufiger Wechsel dieser Organe von und nach Ungarn stattfindet, diese Eisenbahnorgane zur Beobachtung der Verfassung in jenem Bereiche, für welchen sie zur Dienstleistung berufen sind, zu beeiden wären19. Obwohl er nun der Meinung sei, dass man es der ungarischen Regierung überlassen solle, wie sie es bezüglich der Beeidigung dieser Eisenbahnangestellten für die Länder der ungarischen []halten wissen will, und dass []er Beeidigung dieser Organe [] auf die ungarische || || Verfassung keine Rede sein könne, so glaube er doch von dem eingangs erwähnten positiven Gesetze nicht abgehen zu können und daher beantragen zu sollen, dass die auf diese Art beeideten Eisenbahnangestellten auch im Sinne des Art. 13 des Gesetzes über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt zur Beschwörung der unverbrüchlichen Beobachtung der Staatsgrundgesetze20 zu verhalten wären, was er übrigens durch Abforderung von Reversen veranlassen würde.

Der Ackerbauminister meinte, dass es doch zu weit ginge, wenn man bis zum letzten Bahnwächter herab die Eisenbahnangestellten zur Beschwörung der Beobachtung der Staatsgrundgesetze verhalten würde, und stimmte daher gegen diese Beeidigung.

Der Finanzminister sprach sich gleichfalls gegen die Beeidigung der Eisenbahnangestellten auf die Staatsgrundgesetze und zwar zunächst in dem Anbetrachte aus, dass auch die Bürgermeister nicht || || auf die Staatsgrundgesetze beeidet wurden, die doch einen weit größeren polizeilichen Wirkungskreis haben als die Eisenbahnangestellten, die bloß wenige spezielle Verrichtungen haben, die mit Ausübung einer polizeilichen Aktion in Verbindung stehen.

Der Justizminister hielt die Beeidigung der fraglichen Personen auf die Staatsgrundgesetze für notwendig, weil der Art. 13 sagt „Alle Organe der Staatsverwaltung“ und ein Eisenbahnangestellter, insoferne er durch seinen Dienst berufen ist, Agenden eines polizeilichen Wirkungskreises zu verrichten, jedenfalls als ein Organ der Staatsverwaltung angesehen werden muss. Die Einwendung des Finanzministers wegen der Bürgermeister sei nicht maßgebend, weil die Bürgermeister als solche überhaupt nicht beeidigt werden, sondern nur die Beobachtung [] Pflichten anzugeloben haben.

Der gleichen Ansicht waren auch die [] Mitglieder des Ministerrates [] Minister des Innern beifügte, || || dass umso weniger daran gezweifelt werden könne, dass diese fraglichen Eisenbahnangestellten als „Organe der Staatsverwaltung“ angesehen werden müssen, wie sie sogar in die Lage kommen können, Passagiere zu verhaften.

Der Ministerpräsident stimmte zwar gleichfalls für den gestellten Antrag, er machte jedoch darauf aufmerksam, dass wenn die Eisenbahnbeamten auf die Staatsgrundgesetze beeidigt werden, dies dann auch bezüglich der Forstbeamten werde geschehen müssen, was aber bezüglich Böhmens immerhin auf Anstände stoßen könnte und daher sehr zu überlegen wäre.

Die Konferenz erklärte sich sohin mit allen Stimmen dafür, dass auf eine alternative Beeidigung auf die Staatsgrundgesetze oder die ungarische Verfassung nicht einzugehen sei, und mit fünf gegen zwei Stimmen (Ackerbauminister und Finanzminister), dass die Beeidigung der Eisenbahnangestellten, die unter § 102 der Eisenbahnbetriebsordnung || || fallen, auf die Staatsgrundgesetze zu veranlassen sei21.

IX. Mitteilung von der am 20. Juli beginnenden Tagung eines Eisenbahnkongresses in Wien - (PDF)

IX. ℹ️ Der Handelsminister setzte die Konferenz in Kenntnis, dass vom 20. Juli l. J. an in Wien ein Kongress von Abgeordneten der deutsch-österreichischen Eisenbahnen durch mehrere Tage stattfinden wird, welchem wie 1858 einige Aufmerksamkeit zu erweisen angezeigt sein wird, wozu er die Anstalten treffen werde22.

X. Mitteilung von der Beschlagnahme der von dem Organe der Arbeiter die „Volksstimme“ in 10.000 Exemplaren gedruckten Broschüre – die Rede des spanischen Abgeordneten Castelar für Einführung der Republik enthaltend - (PDF)

X. ℹ️ Der Justizminister setzte die Konferenz in Kenntnis, dass das Organ der Arbeiter, nämlich die „Volksstimme“, die Rede des spanischen Abgeordneten Castelar für die Einführung der Republik (Beilage 3/3)c als Broschüre im Selbstverlage in 10.000 Exemplaren habe drucken lassen, um dieselbe in [] unter die Arbeiter zu verbreiten.

|| || Das Tendenziöse dabei gehe schon daraus hervor, dass die den Bestand von Monarchien verdammenden Stellen recht auffällig mit fetten Lettern abgedruckt wurden. Der Staatsanwalt habe die ganze Auflage wegen des Umstandes, weil die „Volksstimme“ als Journal kein Verlagsrecht für solche Broschüren hat, mit Beschlag belegt und wolle das objektive Verfahren gegen die „Volksstimme“ anstrengen lassen23. Er habe dem Staatsanwalt, der sich hierüber bei ihm angefragt habe, bedeutet, er möge so vorgehen, falls der Ministerrat nicht etwa etwas anderes hierüber beschließen würde. Er setze nun den Ministerrat hievon in Kenntnis, welcher keine Veranlassung finden dürfte, in eine Beschlussfassung hierüber sich einzulassen.

Der Ministerrat nahm hierauf diese Mitteilung einfach zur Kenntnis24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 25. Juni 1869. Franz Joseph.