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Nr. 227 Ministerrat, Wien, 26. Mai 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 26. 5.), Plener 31. 5., Hasner 2. 6., Potocki 1. 6., Giskra 3. 6., Herbst 3. 6., Brestel; außerdem anw. Possinger; abw. Berger.

KZ. 1457 – MRZ. 66

|| || Protokoll des zu Wien am 26. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Mitteilung von einem Erinnerungstelegramm von Seite der Bürgerschaft von Böhmisch-Leipa anläßlich der vor Jahresfrist erfolgten Ah. Sanktionierung der konfessionellen Gesetze - (PDF)

I. ℹ️ Der Minister des Innern teilte der Konferenz ein ihm von dem Bürgermeister von Böhmisch-Leipa zugekommenes Telegramm [] mit: „[Die Bevölkerun]g von Böhmisch-Leipa [] Dankbarkeit || || der vor Jahresfrist erfolgten Sanktionierung der konfessionellen Gesetze und bringt Sr. Majestät, dem allgeliebten Kaiser Franz Josef, ein dreifaches Hoch aus“.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis1.

II. Detto von zwei Anerkennungstelegrammen an das Gesamtministerium aus demselben Anlasse von der Gemeinde Nixdorf und dem Teplitz-Schönauer Fortbildungsvereine - (PDF)

II. ℹ️ Der Ministerpräsident setzte die Konferenz gleichfalls von dem Einlangen zweier Anerkennungstelegramme an das Gesamtministerium bei Gelegenheit des Jahrestages der Ah. Sanktionierung der konfessionellen Gesetze, und zwar von Seite des Gemeindevorstandes des Industrieortes Nixdorf, dann des Teplitz-Schönauer Fortbildungsvereines in Kenntnis2.

III. Einholung der Ah. Sanktion für das Gesetz wegen Kundmachung der Reichsgesetze - (PDF)

III. ℹ️ Der Minister des Innern gab sein Vorhaben kund, das von beiden Häusern des Reichsrates beschlossene Gesetz wegen Kundmachung der Reichsgesetze Sr. Majestät [] Antrag auf Ah. Sanktion || || unterbreiten zu wollen3.

Die Konferenz war hiemit einverstanden4.

IV. Wegen Einhaltung der alphabetischen Ordnung bei der Vortragserstattung über die Mitglieder des Reichsgerichtes - (PDF)

IV. ℹ️ Der Justizminister machte die Mitteilung, dass er in dem gemäß Ministerratsbeschlusses erstatteten au. Vortrage wegen Ag. Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichtes die von der Konferenz Vorgeschlagenen in dem Resolutionsentwurfe in alphabetischer Ordnung und nur die vier Ersatzmänner [] beschlossenen Reihenfolge ange[] habe, weil die Bestimmung des [] der Reichsgerichtsmitglieder nicht Sache der Regierung, sondern nur des Reichsgerichtes selbst und dessen Präsidenten sein könne5.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung [] zur Kenntnis6.

V. In der Auswanderungsfrage nach Ungarn - (PDF)

V. ℹ️ Der Minister des Innern gab die []innen des ungarischen Ministers des Innern, dass in dem Falle, || || wenn ein österreichischer Staatsangehöriger die Aufnahme in eine ungarische Gemeinde und dadurch die Behandlung als Untertan der ungarischen Krone zu erlangen wünscht, der einfache Entlassschein einer österreichischen Gemeinde nicht genügen, sondern dessen Bestätigung durch die kompetente Bezirkshauptmannschaft erforderlich sein soll, in Gemäßheit eines früheren Ministerratsbeschlusses mit der in Abschrift beiliegenden Note (Beilage) a an den Minister Grafen Festetics erwidern zu wollen7.

Die Konferenz war hiemit einverstanden8.

VI. Frage wegen Veräußerung von unbeweglichen, in der Benützung des Kriegsministeriums stehenden Objekten - (PDF)

VI. ℹ️ Der Finanzminister setzte die Konferenz in Kenntnis, dass in den letzten Tagen in mehreren Sitzungen des Reichsministeriums unter Beiziehung der ungarischen Minister und des Ministerpräsidenten Grafen Taaffe, dann in seinem Beisein, und zwar zuletzt in einem Ministerrate unter dem Ah. Vorsitze die Frage wegen Veräußerung von unbeweglichen, in der Benützung des Kriegsministeriums || || stehenden Objekten verhandelt worden sei, wobei das gemeinsame Ministerium zuerst den Standpunkt des gemeinsamen Besitzes, die ungarischen Minister aber den Standpunkt der Territorialität angenommen haben. Der Kriegsminister habe sich auf keinen bestimmten theoretischen Standpunkt gestellt, in erster Linie sich jedoch nicht gegen den gemeinsamen Besitz ausgesprochen9.

Ihm selbst sei es bloß um die Aufstellung eines für beide Reichsteile [] Prinzipes zu tun gewesen, [] er natürlich nichts einzuwenden gehabt hätte, wenn von der Gemeinsamkeit des Besitzes ausgegangen worden []. [] sei dann eine Fassung formuliert [], dass der Kriegsminister das [] aus dem Besitze aller am [] 1868 in seinen Händen be[findlichen Objekten] des unbeweglichen [] soll, so lange [] Militärzwecken []. [] dies nicht || || mehr der Fall wäre, diese Objekte an das Finanzärar des betreffenden Länderteiles überzugehen haben. Würde es sich aber um Objekte handeln, die noch zu Militärzwecken gebraucht werden, die jedoch eine anderweitige Verwendung finden sollen, so soll dem Kriegsminister der Ersatz des Gebrauchswertes geleistet werden10. Der Kriegsminister habe für diesen Fall den Ersatz des Verkaufswertes angesprochen, und die ungarischen Minister haben sich, um dem Kriegsminister zu gefallen, diesem Wunsche hingeneigt. Se. Majestät haben dem mit vollem Grunde entgegengehalten, dass auf diese Weise eine ungeheure Konfusion in die Sache gebracht und eine Ingerenz aller Vertretungskörper herbeigeführt werden würde, und haben Sich Ah. im Allgemeinen für die Festhaltung eines gemeinsamen Eigentumes ausgesprochen. Zuletzt sei beschlossen worden, keinen ganz prinzipiellen Standpunkt einzunehmen, sondern als Richtschnur aufzustellen, || || dass, insoferne es sich um einzelne Objekte handelt, die dermal im Besitze der Militärverwaltung sind, von derselben aber nicht mehr benötigt werden, dieselben an das Finanzärar, und zwar an jenes, in dessen Gebiete sie gelegen sind, überzugehen haben, dass jedoch, wenn es sich um eine Disposition mit irgend einem im Besitze der Militärverwaltung stehenden, aber für selbe nicht absolut entbehrlichen Objekte handeln würde, die Sache an die Delegation zu bringen sei11. Er habe dem weiter keine Einsprache entgegengestellt, einerseits weil er glaube, dass die Delegationen darauf nicht eingehen werden, anderseits aber, dass die Delegationen, wenn sie dies [] würden, durch die Annahme [] das gemeinsame Eigentum [] würden.

[]minister war der Ansicht [] wegen der daraus []ungen nicht ange[] über diesseitiges || || und über ungarisches Eigentum die Delegationen gar nicht entscheiden können, deren Gesetzgebungsrecht im Finanzwesen sich nur auf das gemeinsame Budget erstreckt. Über solche Fragen können nach seinem Dafürhalten nur die beiderseitigen Regierungen Vereinbarungen treffen, und nur die beiderseitigen Vertretungen entscheiden. Es zeige sich bei dieser Gelegenheit wieder einmal recht deutlich, dass die Ungarn mit ihren Standpunkten wechseln, je nachdem sich daraus für sie der größere Vorteil ergibt. Bei den Gestüten haben sie den Standpunkt des Territorialbesitzes angenommen, bei vorliegenden Objekten soll die Sache wieder an die Delegationen verwiesen werden, natürlich, weil, wenn es sich um den Wiener Paradeplatz handeln würde, die Delegationen dann auf den Erlös als Bedeckung im nächsten gemeinsamen Budget greifen würden. Sein Rechtsgefühl revoltiere, wenn [] zusehen soll, || || wie die diesseitigen Länderinteressen bei jeder Gelegenheit rücksichtslos verkürzt werden sollen. Wenn es sich einmal um Objekte in der Militärgrenze handeln wird, werde man schon die Erfahrung machen, wie es die Ungarn, die jetzt schon gegen das Salzschlagen dort Einsprache erheben, mit der Eigentumsteilung halten werden. Der Kriegsminister habe freilich eine so eigentümliche Stellung, dass er selbst bei den flagrantesten Verletzungen des Wehrgesetzes von niemandem zur Verantwortung gezogen werden könnte, denn verantwortlich ist derselbe nur bezüglich der Delegationsbeschlüsse, die sich aber nur auf das Budget be[]. Dafür, dass die Ungarn die aus gemeinsamen Mitteln entstandenen, auf ihrem Territorium gelegenen Gestüte [] legten, kann das diesseitige [] nicht verantwortlich [], weil sie dies nicht [], aber würde es || || sich einer schweren Verantwortlichkeit aussetzen, wenn es bezüglich der jetzt in Frage stehenden Objekte zu einer derartigen Disposition mit dem Eigentume seine Zustimmung geben würde.

Nachdem hierüber noch eine längere Diskussion zwischen dem Finanzminister und dem Justizminister sich ergeben und erster insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass die Schwierigkeit wegen der Gestüte von der diesseitigen Delegation dadurch hervorgerufen worden sei, weil sie die Gestüte als keine Militär- und daher als keine gemeinsame Angelegenheit erklärt hat, setzte der Ministerpräsident diesen Gegenstand, den der Ministerrat vorläufig zur Kenntnis nehmen wolle, von der Tagesordnung ab, weil die Zeit schon vorgerückt war und er es für notwendig hielt, die galizischen Angelegenheiten mit Zuziehung des eben in Wien anwesenden Statthaltereileiters Ritter v. Possinger vor allem zur Sprache bringen zu lassen12.

|| || VII. Wegen der Vorbereitungen für den 300-jährigen Erinnerungstag der sogenannten Lubliner Union - (PDF)

VII. ℹ️ Der Minister des Innern referierte über die von dem Statthaltereileiter in Lemberg erstattete Anzeige, dass Vorbreitungen getroffen werden, um am 31. August l. J. den dreihundertjährigen Erinnerungstag des in der Geschichte Polens Epoche machenden Aktes der sogenannten Lubliner Union auf das feierlichste zu begehen13.

Bereits habe sich auch schon die Presse des Gegenstandes bemächtigt, und es [] nicht zu zweifeln, dass dieser Gegenstand, der eine historische Unterlage [], politisch ausgebeutet werden würde. Das materielle Objekt einer solchen [] wäre auch nicht bloß Galizien, sondern auch Posen und das alte Kongreßpolen. Der Statthaltereileiter bemerkte, dass [] Abwicklung einer solchen Feier[] öffentliche Volksversammlungen [] werden, um die Agitation []lichst weitgreifende [] erhöhen, || || und dass bei Entscheidung der Frage, ob diese Feier zu bewilligen sei oder nicht, nicht nur die Bestimmungen der Gesetze über das Vereins- und Versammlungsrecht maßgebend sein, sondern auch internationale Rücksichten in die Waagschale fallen werden, weshalb er bitten müsse, ihm die Anschauungen der kaiserlichen Regierung in dieser Richtung bekannt geben zu wollen, um hievon nach Maßgabe der weiteren Entwicklung des Programmes dieser Feier einen den Intentionen der Regierung entsprechenden Gebrauch machen zu können. Er habe nicht unterlassen, hierüber den Reichskanzler um Mitteilung seiner Meinung zu ersuchen, welcher in dem Antwortschreiben in Erinnerung brachte, dass er unlängst, als er aus Anlaß von Erörterungen über galizische Fragen im Ministerrate seine Ansicht dahin auszusprechen Gelegenheit gefunden habe, dass er von seiner Seite gegen Konzessionen, die der Ministerrat an [] auf die Autonomie || || des Landes zu empfehlen geneigt wäre, keine Einwendungen zu erheben fände und dass er für den Fall, als Russland, was wohl kaum vorauszusetzen wäre, mit Einstreuungen dagegen auftreten sollte, von seinem Standpunkte aus nicht unterlassen würde, jede unberechtigte Einmischung abzulehnen und die für das Inland getroffenen Verfügungen nötigenfalls nach außen zu vertreten14. Anders stelle sich aber der Fall der gegenwärtigen Frage dar. [] würden durch das beabsichtigte Lubliner Unionsfest nicht nur Reminiszenzen aus der Geschichte des ehemaligen selbständigen Polenreiches [] und dadurch das höchst [] polnische Gemüt auf die []lichste Weise agitiert, sondern [] auf die neu belebte Absicht [] Veränderung in [] gewiesen, die eine [] Demonstration gegen || || Russland nicht in Abrede stellen ließen, und es könne sich hier wohl nicht erst um Expektorationen, Ausschreitungen u. dgl. beim Feste selbst handeln, denen auf repressivem Wege zu begegnen wäre, sondern es liege das Feindselige der Sache schon unverkennbar in der Natur derselben. Der Reichskanzler meint daher, dass er bei dieser Sachlage auch nicht in der Lage wäre, einer ganz berechtigten eventuellen Interpellation einer befreundeten ausländischen Regierung entgegen zu treten, und er müsse daher vom Standpunkte einer friedfertigen versöhnlichen Politik dem Auslande gegenüber das größte Gewicht darauf legen, dass der Idee des Lubliner Unionsfestes von den betreffenden Behörden rechtzeitig ein Damm gesetzt werde. Dem Reichskanzler erscheint eine derartige Maßregel umso begründeter, als es ja bei einiger [] den Arrangeurs || || dieses Festes einleuchten muss, dass sie durch ihr Beginnen ja nur den Anstoß geben würden, damit die russische Regierung sich genötigt sehe, gegen die dortigen Polen mit aller Herbheit vorzugehen, wodurch die Lage derselben nur durch ihre Stammesbrüder selbst verbittert würde. Bei dieser Sachlage glaubte der Minister des Innern beantragen zu sollen, dass dem Statthaltereileiter zu bedeuten wäre, das Lubliner Unionsfest, bei dem es sich um Volksversammlungen und Umzüge handeln wird, nach den betreffenden Bestimmungen der Gesetze über das Vereins- und Versammlungsrecht, [] weil hiedurch das öffentliche Wohl [] würde, zu verbieten.

Der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger fügte noch bei, dass [] noch umso größer werden [] die polnischen Zeitungen []ken, damit bei dieser []ischer Akt geschaffen []it gegen die || || Teilung Polens protestiert werde. Über Anfrage bemerkte er weiters, dass das Gesuch um Bewilligung zur Abhaltung dieser Feier noch nicht eingebracht sei und dass das Festkomitee unter dem Vorsitze des Präsidenten des demokratischen Vereines Dr. Smolka sich in Lemberg konstituierte und aus 30 Mitgliedern bestehen soll.

Der genannte Statthaltereileiter gab es übrigens als möglich zu, dass in dem Falle, wenn er in geeigneter Weise transpirieren lassen könnte, dass die Bewilligung zur Abhaltung dieser Feier von der Regierung nicht erteilt werden wird, das Gesuch um die Bewilligung der Abhaltung dieses Festen gar nicht gestellt werden wird.

Die Konferenz einigte sich sohin, dass der Polizeidirektor in Lemberg anzuweisen wäre, die hierauf einschlägigen Einschreiten wegen Abhaltung von Volksversammlungen, Umzügen u. dgl. mit der kurzen Motivierung[], als dem öffentlichen Wohle || || gefährlich im Sinne des gedachten Gesetzes ablehnend zu erledigen und dass auch die galizische Statthalterei, wenn die Sache im Rekurswege an sie gelangen würde, den Bescheid der Polizeidirektion aus demselben Grunde zu bestätigen habe und dass, falls die Sache in letzter Instanz an das Ministerium des Innern gelangen sollte, es jetzt noch als eine offene Frage anzusehen sei, ob man bei der Ablehnung des Ministerialrekurses bei dem Abweisungs[] beiden ersten Instanzen bleiben oder die Ablehnungsgründe [] amplifizieren solle. Weiters beschloss die Konferenz, den Statthaltereileiter zu ersuchen, schon in konfidentieller Weise die betreffenden Persönlichleiten [] zu lassen, dass die Feier [] Regierung nicht bewilligt []. [] Anfrage erklärte [] im Ministerrate || || bekannt gewordenen mündlichen Weisungen mit Verzicht auf eine besondere Erledigung seines Anfrageberichtes für genügend15.

VIII. Administrativverordnung wegen der Geschäftssprache in Galizien - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Ministerpräsident brachte hierauf die vom Ministerrate beschlossene Verordnung wegen der Geschäftsspracheab in Galizien in Gegenwart des Statthaltereileiters v. Possinger zur Beratung, und der Minister des Innern bemerkte, dass er dem genannten Statthaltereileiter den Beschluss des Ministerrates, dass die Anordnung zu erlassen sei, sowie eine Abschrift derselben zur Informierung mit dem Bemerken mitgeteilt habe, dass es zunächst nur mehr auf die Erwägung über die Fixierung des Zeitpunktes, zu welchem dieselbe in Wirksamkeit treten soll, ankomme16.

Ritter v. Possinger bemerkte sohin, dass er, wenngleich es sich nach der dargestellten Sachlage nicht || || mehr um die Frage, ob die Einführung der polnischen Sprache als Geschäftssprache für den inneren Dienst der galizischen Behörden und den Verkehr derselben mit anderen Behörden zulässig sei oder nicht, sondern nur darum handelt, wie beziehungsweise mit welchem Zeitpunkte die bereits beschlossene und entworfene Ministerialverordnung in Wirksamkeit zu setzen sei, sich dennoch zur Beleuchtung des Gegenstandes einige kurze Bemerkungen vorzutragen erlauben müsse, um wenigstens darüber die Beruhigung zu haben, dass eine so wichtige und folgenschwere Maßregel nur nach reiflicher und [] Erwägung der maßgebenden Verhältnisse getroffen wurde. Vor allem könnte es als feststehend [angesehen werden], dass jene Verordnung durch [kein] tatsächliches Bedürfnis begründet [ist]. [Die] Geschäftssprache der galizischen []parteien findet be[reits] unter Berücksichtigung [] der Landessprachen || || und namentlich der polnischen Sprache statt. Wenn daher die Verordnung dennoch erlassen wird, so stellt sie sich bloß als eine Konzession zugunsten der polnischen Nationalsache dar und wird natürlich alle jene Konsequenzen haben, welche im Allgemeinen jede lediglich nationalen Bestrebungen gemachte Konzession unter den obwaltenden Verhältnissen mit sich bringt. Die durch polnisch nationale Prätentionen bereitete Schwierigkeit und die Exklusivität gegenüber dem streng österreichischen Standpunkte erhält somit einen noch festeren Boden, und wenn von Seite der polnischen Nationalpartei die Anforderung besonderer Konzessionen unter Hinweisung auf die Eigentümlichkeiten der Provinz begründet wird, so ist nicht zu übersehen, dass eben durch die Polonisierung der Administration in Galizien eine solche Eigentümlichkeit geschaffen wird, aus welcher man sicher nicht verabsäumen wird, die Berechtigung neuerlicher Konzessionen abzuleiten.

|| || Das zweite Moment, das er berühren müsse, betrifft die Stimmung des galizischen Landvolkes. Der dortige Landmann ist wie jeder andere streng konservativ und steht im öffentlichen Leben an jener Seite, wo die faktische Macht ist. Eine besondere Eigentümlichkeit des galizischen Bauern liegt jedoch darin, dass er in sozialer Beziehung den sogenannten Herren – worunter er [] die Polen versteht – mit unüberwindlichem Misstrauen begegnet, dann [] nichts so sehr perhorresziert, [als] den Übergang der Regierungsgewalt in die Hände der in den [Kreis? Bezirks?]vertretungen vorwiegend repräsentierten polnischen Nationalpartei, [] nachdem die fragliche Verordnung insbesondere eine äußerliche Behandlung der administrativen [Verhältnisse] im Lande, namentlich [hinsichtlich] der Aufschriften der [Ämter] [] bedingt, nicht selten [] der Bedeutung der ein[] Landmanne || || in der Richtung begreiflich zu machen suchen werden, wienach jetzt an die Stelle der österreichischen Regierung die polnische Regierung getreten, die der Landmann als sein höchstes Unglück betrachtet. Eine solche Stimmung herrscht nicht nur beim ruthenischen, sondern auch beim masurischen Bauern, und er glaube diesen Umstand deshalb nicht mit Stillschweigen übergehen zu sollen, weil jene neue Einrichtung unter dem Landvolke möglicherweise solche Kundgebungen veranlassen wird, welche geeignet sein können, der Regierung erhebliche Verlegenheiten und Schwierigkeiten zu bereiten.

Das dritte Moment bezieht sich auf die ruthenische Frage. Es ist Tatsache, dass im Lande neben den Polen eine noch zahlreichere ruthenische Bevölkerung besteht und dass eben in neuester Zeit anlässlich der Vorbereitungen zur Lubliner Unionsfeier17 eine Seite der polnisch-demokratischen Partei der Bestand der besonderen [] Nationalität und Sprache || || offen prononciert wird, um eine Annäherung zwischen den Polen und Ruthenen zu erzielen. Es dürfte daher nicht ein Leichtes sein, den Vorwurf der Verletzung der im Staatsgrundgesetze allen Nationalitäten gewährleisteten Gleichberechtigung ihrer Sprache im Amte18 zu entkräften, wenn nur die polnische Sprache als privilegierte Geschäftssprache der Behörden gesetzlich eingeführt werden wird. Wenn ferner den Ruthenen – zum Teile nicht mit Unrecht – russische Sympathien zum Vorwurfe gemacht werden, dann ist es sicher anzunehmen, dass die Ruthenen in dieser Maßregel eine Vergewaltigung ihrer Nationalität sehend neben []gen offenen Kundgebungen ihrer []ung insbesondere auch aus [] Sympathien keinen Hehl machen werden. [], die er be[] die unglücklichen [] in der || || politischen Verwaltung als auch bei den Gerichten und insbesondere bei den Finanzbehörden der neuen Einrichtung wegen Nichtkenntnis der polnischen Sprache zum Opfer fallen werden.

Wenn nun angesichts der dargestellten, sehr beachtenswerten Momente die beabsichtigte Maßregel in Ausführung tritt, so möge man wenigstens darüber nicht den geringsten Zweifel hegen, dass die Aktion der kaiserlichen Regierung in Galizien nur unter der Bedingung eine mögliche gedacht werden kann, wenn man sich vollkommen verlässlicher und der Regierung treu ergebener Organe versichert, ist dies nicht der Fall, so hört jede Aktion der Regierung in Galizien auf. Die bloß aus politischen Rücksichten gewährte Polonisierung der Administration in Galizien wird auch im Beamtenstande eine rege politische Zersetzung zur unaus[bleiblichen] Folge haben, daher mit || || Grund zur Besorgnis ist, dass die Regierung in trüben und bewegten Zeitverhältnissen − deren Eintritt in Galizien nicht außer dem Bereiche naher Möglichkeit liegt − der Verlässlichkeit der Organe nicht sicher, kaum in der Lage sein wird, die gesetzliche Ordnung unter allen Verhältnissen und Umständen zu wahren. Diese Erwägungen hielt er sich verpflichtet wenigstens in allgemeinen Umrissen zu berühren, ungeachtet sie nunmehr, wo die Maßregel als eine definitiv beschlossene dasteht, [] nichts mehr zu ändern ge[eigne]t sind. In Bezug auf den Zeitpunkt der []ung der Maßregel sei er der Ansicht, dass, wenn sie einmal ge[] werden soll, es mehr oder [] gleichgiltig bleibt, ob diese [] 1. September l. J. [] Jänner 1870 zu []. || || Was noch die Fassung der Verordnung und namentlich des § 1 betrifft, so erlaube er sich darauf aufmerksam zu machen, dass vielleicht kein geeigneterer Anlass mehr sich sobald ergeben dürfte, die Stellung des galizischen Landeschulrates klarzulegen, wie der vorliegende. Diese Behörde hat sich auf einen ganz unstatthaften Standpunkt deshalb gestellt, weil sie beharrlich die Anschauung festhält, dass sie dem Ministerium nicht untergeordnet sei, sondern die höchste Instanz im galizischen Unterrichtswesen bilde, gegen deren Aussprüche und Verfügungen kein Rekurs oder Beschwerdezug mehr zulässig sei. Der galizische Landesschulrat hat dieser unstatthaften Anschauung in einem förmlichen Beschluss Ausdruck gegeben, gebärdet sich als eine streng autonome Behörde, verleugnet [gänzlich] und unbedingt den Charakter || || einer Regierungsbehörde, als welche allein er jedoch sowohl nach seiner Einsetzung als auch insbesondere nach dem Sinne der bezüglichen Landtagspetition angesehen werden kann19.

Der Ministerpräsident meinte, dass im § 1 dann ausdrücklich anzuführen wäre: „der dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstehende Landesschulrat etc.“

Der Statthaltereileiter v. Possinger [], dass dem vorschwebenden Zwecke noch besser entsprochen würde, wenn im § 1 gesagt würde: „der dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstehende k. k. Landesschulrat, die k. k. Gerichte etc.“ – obgleich er nicht verhehlen könne, dass die Verordnung, wenn sie so hinausgeht, wegen des Landeschulrates aufgegriffen werden [].

Der Unterrichtsminister erklärte sich []sierung einver[standen], [] mit dem Regulative || || für den galizischen Landesschulrat vollkommen im Einklange steht, nach welchem der Wirkungskreis des Landesschulrates im Schulwesen jener ist, der früher der Statthalterei zugestanden ist. Dass Geschrei über die fragliche Fassung entstehen könne, sei möglich, man brauche es aber nicht zu scheuen, weil man sich auf dem gesetzlichen Boden bewegt und es wirklich Not tut, den Übergriffen des Landesschulrates einen Damm zu setzen und diesfalls wieder in die gesetzliche Bahn einzulenken.

Der Justizminister meinte, dass, wenn ja die fragliche Verordnung einen politischen Erfolg haben sollte, wovon er sich nicht viel verspreche, derselbe durch den heute angeregten Beisatz wegen des Landesschulrates vollständig paralysiert sein werde.

Der Ackerbauminister hielt, wenn man das glaube, es für notwendig, den fraglichen Beisatz noch in genauere Erwägung zu ziehen.

Der Justizminister bemerkt weiters, || || dass er nicht geglaubt habe, dass bei den Gerichten die Kenntnis der polnischen Sprache so wenig verbreitet sei. Wenn dies der Fall wäre, könnte er sich nicht dafür aussprechen, dass die Verordnung bei den Gerichten schon vom 1. September in Wirksamkeit treten soll, weil sich sonst ein Gerichtsstillstand ergeben könnte, den man nicht herbeiführen dürfe. Er müsste sich dann vielmehr für den 1. Jänner 1870 bezüglich der Gerichte erklären. Es unterläge aber selbst dieser Termin großen Schwierigkeiten, weil er nicht wüsste, wie er sich bei der gesetzlich gewährleisteten Unabsetzbarkeit der Richter gegen jene benehmen müsste, die bis dahin nicht imstande wären, in polnischer Sprache zu amtieren, da man doch nicht mit Disziplinaruntersuchungen gegen sie dieserwegen [vorgehen könne].

Statthaltereileiter von Possinger bemerkte []keit weniger [] schon teilweise || || in polnischer Sprache amtiert wird, als bei den Finanzbehörden ergeben wird, für welche aber die Verordnung erst nach drei Jahren wirksam werden soll.

Der Ministerpräsident glaubte, dass das größte Gewicht auf die sogleiche Erlassung der Verordnung gelegt werden müsse, weil der gute Eindruck derselben sich nur dann ergeben wird, wenn sie zur Zeit des Zusammentrittes des Landtages wenigstens zum Teile schon in Aktivität gesetzt ist. Es kommt zunächst darauf an, zu zeigen, dass das Ministerium für Galizien etwas tun wolle, und wenn ja, was er aber nicht besorge, die frühere Einführung der Verordnung bei den Gerichten Schwierigkeiten unterliegen sollten, so möge man den Wirksamkeitstermin für die politischen Behörden mit 1. September l. J. , für die Gerichte aber mit 1. Jänner 1870 festsetzen.

Der Minister des Innern erklärte, dass es ihm widerstrebe, bezüglich || || der politischen Behörden und der Gerichte in einer Verordnung zweierlei Termine festzusetzen, da doch nicht anzunehmen ist, dass der dreimonatliche Unterschied ausreichen wird, um die Richter zur Amtierung in polnischer Sprache zu befähigen.

Der Finanzminister bemerkte, dass er bezüglich der Finanzbehörden damit befriediget sei, dass den Finanzbeamten in der Verordnung ein dreijähriger Termin offen gehalten wurde; was die Beamten der übrigen Verwaltungszweige betrifft, so sei es zunächst Sache der betreffenden Ressortminister, die Einführungstermine in Überlegung zu ziehen. Das müsse er jedoch zugeben, dass die Sache den Wert einer ungleich höheren Demonstration habe, wenn sie im kürzeren Termine [] wird.

Der Ministerpräsident fand hierauf [] die Sitzung []setzung der [] Gegenstand für || || übermorgen eine neuerliche Sitzung anzuberaumen20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 14. Juni 1869. Franz Joseph.