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Nr. 226 Ministerrat, Wien, 22. Mai 1869 - (PDF)

RS. und bA.; P. Hueber; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 22. 5.), Plener 28. 5., Hasner 29. 5., Potocki 29. 5., Giskra 31. 5., Herbst 13. 6., Brestel; abw. Berger.

KZ. 1454 – MRZ. 65

|| || Protokoll des zu Wien am 22. Mai 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Vorschlag wegen Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichtes - (PDF)

I. ℹ️ Als ersten Gegenstand der Beratung [] Sr. Majestät au. zu [] Vorschlag zur Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichtes1.

Der Justizminister beantragte von den [] laut Beilagea || || Vorgeschlagenen Sr. Majestät für die erste Stelle den Dr. Karl Habietinek, Professor der Rechte in Wien, für die zweite Stelle den Dr. Florian Ziemialkowski, Landtags- und Reichsratsabgeordneter in Lemberg, für die dritte Stelle den Dr. Moriz Heyssler, Professor der Rechte in Wien, für die vierte Stelle den Johann Kiechl, pensionierter Hofrat in Innsbruck, für die fünfte Stelle den Dr. Rudolf v. Ott, Bürgermeister in Brünn, für die sechste Stelle den Dr. Josef Suppan, Advokaten in Laibach, au. in Vorschlag zu bringen2.

Von den vom Herrenhause Vorgeschlagenen (Beilage 2/2)b beantragte er für die erste Stelle den Ritter v. Hye, für die zweite Stelle den Oberlandesgerichtsrat Rumler, für die dritte Stelle den Freiherrn v. Apfaltern, für die vierte Stelle den Grafen Hartig, [für die fünfte Stelle] den Konstantin Fürsten [Csartoryski] || || und für die sechste Stelle den Professor Unger au. vorzuschlagen3. Diese Anträge wurden aus den vom Justizminister angeführten Motiven von der Konferenz einhellig angenommen, mit Ausnahme des Vorschlages für die zweite Stelle der vom Herrenhause vorgeschlagenen Personen, nämlich des Ritters v. Scharschmid, des Oberlandesgerichtsrates Rumler und des Staatsrates Freiherrn v. Quesar. Der Justizminister hatte diesbezüglich bemerkt, dass es hiebei von der Vorfrage abhänge, ob man den Staatsrat Quesar, der vom Herrenhause weniger Stimmen als die beiden anderen hatte, in Vorschlag bringen solle. Er glaubte mit Rücksicht auf die [] gegen den Staatsrat gerichtet [] öffentliche Meinung gegen Quesar [] dermal im Justizministerium [] stehenden Oberlandesgerichtsrat Rumler [], da letzterer ein sehr []sierter Justizrat ist, böhmisch spricht und [] Gerichtshofpräsidenten || || der Zukunft für Böhmen in Aussicht genommen werden kann. Der Antrag des Justizministers erhielt mit fünf gegen zwei Stimmen die Majorität, da der Ministerpräsident, der Unterrichtsminister, der Handelsminister und der Ackerbauminister für und nur der Minister des Innern und der Finanzminister gegen diesen Antrag stimmten. Als Ersatzmänner beantragte der Justizminister aus den vom Abgeordnetenhause Vorgeschlagenen den Dr. Franz Schmitt, Advokaten in Wien, und den Dr. Mathias Dollenz, gleichfalls Advokaten in Wien, dann aus den vom Herrenhause Vorgeschlagenen den Hofrat Ritter v. Hackher, dann den Handelsgerichtspräsidenten Thaddäus Merkl, und zwar diese vier in nachstehender Reihe au. in Vorschlag zu bringen: Für die erste Stelle Merkl, für die zweite Stelle Dr. Schmitt, für die dritte Stelle Hackher, für die vierte Stelle Dr. Dollenz.

[] die allseitige || || Zustimmung4.

II. Administrativverordnung für Galizien, insbesondere wegen der Geschäftssprache - (PDF)

II. ℹ️ Der Ministerpräsident brachte hierauf die für Galizien zu erlassenden Administrativverordnungen und zunächst insbesondere die Ministerialverordnung betreffend die Amtssprache der Behörden, Ämter und Gerichte im inneren Dienste und im Verkehre mit anderen Behörden zur Sprache5.

Der Minister des Innern erinnerte, dass die von dem Ministerrate vereinbarte Verordnung wegen der Amtssprache (Beilage 3/3)ac die Bestimmung hatte, im September 1868 während der beabsichtigt gewesenen Reise Sr. Majestät in Galizien publiziert zu werden, dass jedoch, nachdem die Ah. Reise nach Galizien aufgegeben war, die Verordnung mit Ag. Gestattung Sr. Majestät bis zu dem Zeitpunkte [], bis ein neuer Statthalter für Galizien ernannt sein würde, den günstigen Eindruck [] sein Amt angenehm || || antreten könnte6. Nachdem nun dieser Gegenstand von Sr. Majestät neuerlich Ag. angeregt wurde, könne es sich, da Gründe, warum man sich jetzt gegen die Erlassung der Verordnung aussprechen sollte, nicht vorhanden sind, nur darum handeln, ob man die Verordnung jetzt sogleich und nach dem früher beschlossenen Inhalte erlassen soll. Der Umstand, dass so viele der an dem Reichsrate haltenden Personen sich einen sehr beschwichtigenden Eindruck für das Land versprechen, lasse wohl die baldige Publikation der Verordnung als wünschenswert erscheinen, die Schwierigkeiten jedoch, welche sich hieraus für die Administration unzweifelhaft ergeben werden, lassen es ihm rätlich erscheinen, den Termin, an welchem die Verordnung in Wirksamkeit zu treten hat, nicht am 1. September, wie einige Minister glauben, sondern später hinaus, allenfalls am 1. Jänner 1870 festzusetzen, überhaupt aber mit [der Publizierung nicht früher] vorzugehen, || || bevor nicht der Statthaltereileiter Ritter v. Possinger über diese wo wichtige Verordnung vernommen sein wird.

Der Ackerbauminister glaubte, dass bei dieser Angelegenheit die politische Seite der Frage zunächst ins Auge gefasst und von diesem Standpunkte auf eine schnelle Erledigung ein ganz besonderes Gewicht gelegt werden müsse. Ein Hinausschieben des Termines, an welchem die Verordnung in Wirksamkeit zu treten hat, erscheine ihm aber auch gar nicht notwendig, da in den drei Monaten Juni, Juli und August eine hinreichende Zeit für die Vorbereitungen geboten ist.

Der Finanzminister war der Ansicht, dass es bezüglich der Wirksamkeit der zu erlassenden Verordnung auf einen Monat früher oder später nicht ankomme, dass es aber jedenfalls gut [], die Verordnung beim Zusammentritt des Landtages schon in Kraft zu sehen, weil es vom größten Wert wäre, wenn der [] im Landtage || || darauf hinweisen könnte, dass diese Angelegenheit bereits zur Aktivität gelangt ist.

Der Justizminister meinte, dass mit der Erlassung der fraglichen Verordnung ein Schritt gemacht würde, der vom Standpunkte der Gleichberechtigung gegenüber den Ruthenen immerhin als ein sehr bedenklicher betrachtet werden müsse. Diese Rücksicht bestimme ihn, in erster Linie sich gegen die Erlassung der Verordnung auszusprechen, und in zweiter Linie dafür zu stimmen, dass vor der Erlassung noch der Statthaltereileiter Possinger einvernommen werde. Wenn die Majorität des Ministerrates die Erlassung der Verordnung beschließen sollte, würde er sich zwar diesem Beschlusse fügen, er müsste dann aber einige Modifikationen der früher vereinbarten Verordnung, die er für wesentlich halte, beantragen, und zwar wären in § 2 die Worte „untereinander so wie“ wegzulassen, weil der Minister den Staatsanwaltschaften || || nicht unbedingt die Vorschrift geben könne, dass dieselben im inneren Verkehr sich nur der polnischen Sprache bedienen dürfen, indem es ihnen, ebenso wie es den Gerichten freigestellt ist, den Vortrag und die Beratung in jener Sprache zu halten, in welcher die Ausfertigung zu erfolgen hat, möglich sein muss, im inneren Verkehre sich der deutschen Sprache zu bedienen, wenn es sich um eine in deutscher Sprache geführte Untersuchung, was bezüglich der Juden in Galizien meist der Fall sein wird, handeln sollte. Weiters wäre es mit Bezug auf die Bukowina, die sonst mit dem Begehren eines eigenen Oberlandesgerichtes hervortreten würde, notwendig, in § 3 nach der letzten Alinea nachstehenden Beisatz einzufügen: „Bezüglich aller bei dem Oberlandesgerichte und der Oberstaatsanwaltschaft []kommenden, das Herzogtum Bukowina betreffenden Angelegenheiten hat es bei der bisherigen || || Geschäftssprache zu verbleiben.“ Endlich müssten im § 6 im Eingange, wo es heißt „Diese Verordnung ist bei den, dem Ministerium des Innern, der Justiz und der öffentlichen Sicherheit unterstehenden Behörden, Ämter und Gerichten sogleich etc. etc. durchzuführen“, die Worte „der Justiz“ weggelassen werden, weil die §§ 1 und 2 nicht von den Strafanstalten handeln und daher, wenn im § 6 die Worte „der Justiz“ verbleiben würden, auch die Strafanstalten in die Verordnung einbezogen wären, was jedoch nicht beabsichtigt wird und auch nicht zweckmäßig wäre, weil die Strafanstalten unmittelbar dem Justizministerium unterstehen und deren Korrespondenz meist sich auf ökonomische Verträge bezieht, die fast durchgängig mit Juden abgeschlossen und in deutscher Sprache abgefasst sind. Dafür müssten aber nach den Gerichten „die Staatsanwaltschaften“ im § 6 ausdrücklich genannt werden, so dass die [] würde: || || „Behörden und Ämter, dann den Gerichten und Staatsanwaltschaften sogleich etc.“ Mit diesen das Detail der Verordnung betreffenden Anträgen erklärte sich die Konferenz einverstanden.

Der Finanzminister beantragte mit Rücksicht auf den Umstand, dass in Betreff des direkten Steuerdienstes, der jetzt bei den Bezirkshauptmannschaften geführt wird, die Angelegenheiten weiter an die Finanzlandesdirektionen gehen, dass in dem § 6 eine klarere Fassung vorzunehmen wäre, wodurch zum Ausdrucke gebracht würde, dass diese Verordnung bezüglich des direkten Steuerdienstes längstens binnen drei Jahren vollständig durchzuführen ist, was am zweckmäßigsten dadurch bewirkt werden könnte, wenn zwischen den Wörtern „[] Ämtern“, dann „längstens binnen drei Jahren“ die Worte „[] direkten Steuerdienste“ [].

[Die Konferenz war] hiemit einverstanden.

Der Unterrichtsminister meinte, dass || || unter den Behörden, bei welchen diese Verordnung sogleich oder innerhalb drei Jahren durchzuführen ist, zwar nicht die dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstehenden Behörden angeführt werden könnten, weil die akademischen Behörden nicht unter die Vorschrift dieser Verordnung subsumiert werden können, dass jedoch in den §§ 1 und 6 der Landesschulrat aufgenommen und demgemäß im Kopfe der Verordnung auch das Ministerium für Kultus und Unterricht genannt werden müsste.

Die Konferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden. Nachdem die Konferenz sohin mit allen gegen eine Stimme (des Justizministers) den Beschluss gefasst hatte, dass die Verordnung zu erlassen sei, nachdem aber auch die übrigen Stimmführer sich der Ansicht des Ministers des Innern zugeneigt hatten, dass es zweckmäßig sei, vor der Hinausgabe der Verordnung noch den Statthaltereileiter v. Possinger einzuvernehmen, und auch eine Beschlussfassung bezüglich des Beginns der Wirksamkeit bis dahin || || zu verschieben, richtete der Minister des Innern sogleich ex sessione im telegrafischen Wege an Ritter v. Possinger das Ersuchen, ehetunlichst in Wien einzutreffen7.

III. Antrag auf Ah. Auszeichnungen aus Anlass der Eröffnung des neuen Opernhauses - (PDF)

III. ℹ️ Der Minister des Innern gab sein Vorhaben kund, Se. Majestät aus Anlass der Eröffnung des neuen Opernhauses8 au. bitten zu wollen, in einem Ah. Handschreiben an den Grafen Wickenburg als Präses der Stadterweiterungskommission die Ag. Anerkennung für dessen ersprießliche Mitwirkung aussprechen und dem Ministerialrate im Ministerium des Innern Edlen v. Matzinger als Referenten der Kommission das Ritterkreuz des Leopold-Ordens, [] Bauleiter Wilt, den Ar[chitekten] []ich und Gugitz und dem [] jedem das Ritterkreuz des []ordens Ag. verleihen zu wollen.

Die Konferenz war hiemit einverstanden9.

IV. Au. Auszeichnungsantrag für den Präsidenten der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften v. Karajan - (PDF)

|| || IV. ℹ️ Der Minister des Innern referierte, es habe Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer zufolge Schreibens des Kuratorsstellvertreters der Akademie der Wissenschaften gnädigst den Wunsch ausgesprochen, dass für den Präsidenten der Akademie der Wissenschaften v. Karajan, der am 31. Mai l. J. von seiner Funktion abtritt, eine Ah. Auszeichnung und zwar die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des Leopoldordens au. beantragt werde10. Demzufolge beabsichtige er, für den dieser Ah. Auszeichnung vollkommen würdigen Präsidenten v. Karajan die Ag. Verleihung des obigen Ordens au. in Antrag zu bringen11.

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

V. Verbot einer Volksversammlung in Kolin - (PDF)

V. ℹ️ Der Minister des Innern beabsichtigt, dem Vorhaben der böhmischen Statthalterei, dem Gesuche um Bewilligung zur Abhaltung einer Volksversammlung am 6. [], bei der es sich || || nach dem Programme um Wehrhaftmachung der Nation handeln würde, keine Folge zu geben, zuzustimmen, weil schond die Wehrverfassung und die Wehreinrichtungen kaum ein Gegenstand von Beratungen in einer Volksversammlung unter freiem Himmel bilden dürften eund auf den vorliegenden Fall § 6 des Gesetzes über VR [] findete .

Die Konferenz war hiemit einverstanden12.

VI. Eidesformel für den Präsidenten des Reichsgerichtes - (PDF)

VI. ℹ️ Der Justizminister beantragte für die Beeidigung des Freiherrn v. Krauß als Präsidenten des Reichsgerichtes13 in Gemäßheit des Gesetzes betreffend die Organisation des Reichsgerichtes14 die in der Anlage 4/4 ersichtliche Formelf .

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

VII. Anfrage des Reichskanzlers, ob der Gesandte in Stuttgart Graf Chotek nicht vielleicht für den Statthalterposten in Böhmen in Aussicht genommen werde - (PDF)

VII. ℹ️ Der Ministerpräsident bemerkte [] Reichskanzler beabsichtige, den Gesandten in Stuttgart Grafen Chotek [] für den Gesandtenposten in St. Petersburg au. in Vorschlag zu bringen und dass Graf Beust || || für dieses Ministerium die Rücksicht genommen habe, bei demselben durch ihn anfragen zu lassen, ob nicht Graf Chotek für den Statthalterposten in Prag in Aussicht genommen werde, weil, wenn der Statthalter aus dem böhmischen Adel gewählt werden sollte, Graf Chotek beinahe der einzige wäre, auf den die Wahl gelenkt werden könnte15. Wenn aber Graf Chotek einmal den Gesandtenposten in Petersburg bekleidet hätte, so wäre dessen nachherige Ernennung zum Statthalter in Böhmen wohl ganz unmöglich.

Der Ministerrat einigte sich dahin, dass dem Reichskanzler zu erwidern wäre, er möge sich durch die angedeutete Rücksicht nicht abhalten lassen, mit seinem au. Vorschlage zur Besetzung des Gesandtenpostens in Petersburg, sobald es ihm beliebt, vorzugehen. Der Ministerrat ging dabei von der Ansicht aus, dass es wünschenswert sei, den FML. v. Koller noch einige Zeit [in] der Leitung der Statthalterei zu erhalten16, weil sich beim böhmischen Landtage || || vieles entscheiden kann, nachdem der Zwiespalt im tschechischen Lager bald ein so akuter geworden sein wird, dass die Hoffnung der Landtagsbeschickung von Seite der Tschechen an Boden gewinnt. Wenn dies zur Tatsache geworden sein wird, werde der geeignete Zeitpunkt zur Ernennung eines Statthalters für Böhmen gekommen sein17.

VIII. In der Untersuchungsangelegenheit gegen den Linzer Bischof Rudigier - (PDF)

VIII. ℹ️ Der Justizminister teilte der Konferenz den Inhalt eines Berichtes des Linzer Landesgerichtspräsidenten an das Präsidium des Oberlandesgerichtes in Wien in der Untersuchungsangelegenheit gegen den Linzer Bischof Rudigier mit, aus dem sich folgendes ergibt18:

Das Landesgericht Linz hat am 2. [] den Beschluss gefasst, dass [] Untersuchungsangelegenheit gegen [] Linz wegen des in der [] Hirtenbrief vom 7. September []deten Verbrechens [] öffentlicher Ruhe in die || || von der Staatsanwaltschaft in Linz beantragte vorläufige Vernehmung des Bischofes nicht einzugehen, sondern den Akt als geschlossen der Staatsanwaltschaft zuzufertigen sei. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft die Berufung ergriffen, und das Oberlandesgericht in Wien hat unterm 21. April entschieden, dass mit Behebung des oberwähnten Beschlusses die nach § 9 des Gesetzes über das Strafverfahren in Presssachen zu führende Voruntersuchung durch Vernehmung des Bischofes Rudigier zu pflegen sei. Infolgedessen wurde der Bischof am 9. Mai mit Dekret zur informativen Vernehmung in der wider ihn anhängigen Voruntersuchung eingeladen, Freitag den 14. Mai um 11 Uhr von M. bei dem Untersuchungsrichter Landesgerichtsrat Pöchmüller zu erscheinen, und zwar durch Zustellung dieser Einladung zu seinen eigenen Handen. Allein, anstatt dieser Einladung || || Folge zu leisten, gelangte an den genannten Untersuchungsrichter eine Zuschrift des Bischofes de dato 13. Mai l. J., worin er sagte, „dass es dem Herrn Untersuchungsrichter zur Wissenschaft dienen möge, dass seither ihm und anderen Bischöfen die Anordnung des Heiligen Vaters bekannt gegeben wurde, dass es ihnen (den Bischöfen) nicht erlaubt sei, sich persönlich vor einem weltlichen Gerichte in Strafsachen zu stellen, und dass, wenn er keinen anderen Grund zum Nichterscheinen bei der beantragten Voruntersuchung hätte, schon dieser eine vollkommen entscheidend wäre.“

Darüber hat das Landesgericht Linz dem Bischof nach § 118 StPO. unter Androhung einer Geldstrafe [] und unter fernerer [], dass ein Vorführungsbe[] gegen ihn werde erlassen werden, [] Vernehmung auf den [], und dieses []chneten Brief || || || || der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, nachdem sich daraus der vielleicht auch der Regierung bisher unbekannt gebliebene Befehl des Papstes ergibt, dass die österreichischen Bischöfe sich vor den weltlichen Gerichten nicht stellen dürfen. Von dieser ihm im Wege des Oberlandesgerichtspräsidiums zugekommenen Anzeige setze er, nachdem sich bereits die Journale dieses Gegenstandes bemächtigt haben, vorläufig den Ministerrat mit dem Beifügen in Kenntnis, dass er die Staatsanwaltschaft in Linz im telegrafischen Wege beauftragt habe, über den Erfolg der für gestern angeordnet gewesenen Vernehmung des Bischofes unter Vorlage einer Abschrift des obigen Briefes zu berichten. Er behalte sich seine eventuelle Antragstellung bis nach dem Einlagen des abverlangten Berichtes vor, könne aber nicht vermeiden, schon vorläufig seine Anschauung dahin auszusprechen, [] sehr ernsthaft || || erscheine, nachdem die Renitenz des Klerus jetzt eine ganz andere Gestalt annimmt, als die sie früher hatte, wo es sich meist um doktrinäre Auslegungen handelte. Darin, dass dem Bischofe angeblich seither die erwähnte Anordnung des Papstes bekannt gegeben wurde, läge ein Akt der offenbaren Feindseligkeit und des entschiedenen Eingriffes in die Souveränitätsrechte Sr. Majestät, der unleugbar auch über die Bestimmung des Artikels XIV des Konkordates einseitig hinweggeht, nachdem dort für die []e majores, si opus fuerit die Obsorge durch ein beiderseitiges Übereinkommen vorbehalten wurde. Er sei daher der Ansicht, dass die [] einen Gegenstand einer diplomatischen [] werde bieten müssen, die [] wirklich so verhielte wie [] sagt, dem Ministerrat zur [] müsste, ob Sr. Majestät [] der au. Antrag zu [] Botschafter [].

|| || Der Ministerrat nahm diese Mitteilung vorläufig zur Kenntnis, der Finanzminister mit dem Beifügen, dass falls es wirklich zu einer diplomatischen Verhandlung mit der päpstlichen Kurie kommen sollte, der österreichische Botschafter dabei von der Voraussetzung ausgehen sollte, dass es der kaiserlichen Regierung ganz unglaublich erscheine, dass den Bischöfen in Österreich seither eine solche Anordnung des Heiligen Vaters zugegangen ist19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, 14. Juni 1869. Franz Joseph.