MRP-3-0-02-0-00000000-A-0606a.xml

|

Nr. 606a An den Landtag Unseres Königreiches Böhmen, o.O., o.D. - (PDF)

[Tagesordnungspunkte]

Beilage zum MRProt v. 21. 10. 1871, MRZ. 113

1. - (PDF)

1. An den Landtag Unseres Königreiches Böhmen

2. Mit Unserem Reskripte vom 12. September d.J. haben Wir den Wunsch ausgesprochen, den dem Königreiche Böhmen bereits mit Unserem Reskript vom 25. August 1870 zugesichertena Revision seiner Beziehungen zum Gesamtreiche nunmehr ernstlich in Angriff zu nehmen und den Landtag aufgefordert, hiezu die Initiative zu ergreifen.

3. Bereitwillig ist der Landtag Unserem Wunsche entgegengekommen, und hat durch die mit der alleruntertänigsten Adresse vom 10. d.M. unterbreiteten Vorschläge Uns die Möglichkeit gegeben, im Vereine mit allen Unseren treuen Völkern an das ersehnte Werk der Verständigung und Versöhnung zu schreiten.

4. Die Bestimmungen über die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie sind durch Unsere kaiserlichen und königlichen Sanktion allgemein giltiges Gesetz geworden und können nur auf bdem im Einvernehmen der beiden Reichsteile bestimmten Wege eine Abänderung erleiden. Es wird daher der Uns hinsichtlich der Wahl der Delegierten ausgesprochene Wunsch einen Gegenstand der Beschlussfassung des Reichsrates zu bilden habenb .

5. Die Vorschläge, welche Uns der Landtag in Betreff der Stellung des Königreiches Böhmen im Verbande der nicht ungarischen Königreiche und Länder unterbreitet hat, bedingen mehrfache Änderungen in den von Uns erlassenen Staatsgrundgesetzen, die nur mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsratesc erfolgen können.

6. Wir fordern nunmehr den Landtag auf, durch Entsendung seiner Vertreter in den Reichsrat zum dem großen Werke der Versöhnung mitzuwirken und bereitwillig den Beweis zu geben, brüderlicher Gesinnung für alle Völker des Reiches, achtungsvoller Berücksichtigung jeglichen Rechtsanspruchs und patriotischer Würdigung der unabweislichen Bedürfnisse Unserer Monarchie.

7. Wir erwarten umso zuversichtlicher, dass derselbe Unserer Aufforderung nachkommen werde, als alle Unsere treuen Völker in Unserem kaiserlichen und königlichen Worte die volle Gewährleistung ihrer Rechte erblickend, demselben rückhaltslos vertrauen können, und schwere Verantwortung vor dem Reiche und vor ihren Mitbürgern dereinst diejenigen treffen müsste, die durch ihr Fernbleiben das Werk allgemeiner Versöhnung vereiteln würden, das eben nur durch das Zusammenwirkung Aller zum segensvollen, die Gewähr der Dauer in sich tragenden Abschlusse gelangen kann.

8. Hiemit entbieten Wir dem Landtage Unseren kaiserlichen und königlichen Gruß.