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Nr. 18a [Ansichten des Handelsministers über die Festsetzung des Wirkungskreises der beiderseitigen Handelsministerien] − Beilage zum Ministerratsprotokoll vom 8. April 1867

Abschrift, Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 33 (Abschriften Prof. Redlich).
[Tagesordnungspunkte]

Die Verhandlungen, welche in Ofen bezüglich der Festsetzung des Geschäftskreises der beiderseitigen Handelsministerien gepflogen wurden, haben vorläufig zu einem Gesamtresultate nicht geführt, wenngleich einzelne Vereinbarungen erzielt worden sind, worüber ich Nachstehendes bemerke:

I. Handelspolitische Angelegenheiten.

Mit Rücksicht auf den Umstand, dass ein gemeinsames Ministerium des Äußern mit gemeinsamer Vertretung nach Außen im 67er Elaborate festgesetzt wurde, mit Rücksicht auf den ferneren Umstand, dass das Ministerium des Äußern mit der Behandlung der kommerziellen Angelegenheiten, soweit dieselben internationaler Natur sind, betraut bleibt, ist die Vereinbarung getroffen worden, dass alle jene Vorarbeiten und Verhandlungen, welche gegenwärtig im k. k. Handelsministerium in Wien zum Zwecke des Abschlusses internationaler Verträge und zur Überwachung derselben gepflogen werden, einem zu kreierenden Handelsamte zu überweisen sein werden, welches aus Vertretern der beiden Handelsministerien zusammengesetzt und unter dem Vorsitz eines gemeinsamen Präsidenten sowohl ein handelspolitischen Departement als auch ein kommerziell-statistisches und die ständige Zollkommission in sich aufzunehmen haben würde.

Dieses Handelsamt wird im Einvernehmen mit den beiden Handelsministerien die Initiative in Zoll- und allgemeinen nicht administrativen Handels- und Verkehrsangelegenheiten zu ergreifen, auf Anregung des Ministeriums des Äußern, sowie jedes der beiden Handelsministerien die Vorarbeiten zur Abschließung von Verträgen, die notwendigen Korrespondenzen mit dem Ministerium des Äußern zu pflegen, mit den Handelskammern, Gewerbevereinen und sonstigen Korporationen des Handels in Verbindung zu bleiben, Vertreter der Produzenten, wie der Konsumenten einzuberufen ermächtigt sein, überhaupt die gesamten Handels- und Verkehrsinteressen der Monarchie fortwährend im Auge zu behalten, Entwürfe zu darauf abzielenden Gesetzen und Verordnungen auszuarbeiten und dieselben mit Zustimmung der beiderseitigen Handelsministerien zur verfassungsmäßigen Behandlung zu bringen haben usw.

Der Präsident soll der Vertreter beider Handelsministerien, dort wo es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelt, bei den Delegationen sein.

Das Präsidium wäre dergestalt zu wählen, dass stets der Präsident der Einen und der Vizepräsident der anderen Reichshälfte angehört und sie würden nach einer bestimmten Zeitperiode neu gewählt werden.

Die Handelsminister sind, auch wenn sie nicht Präsidenten oder Vizepräsidenten wären, Mitglieder des Handelsamtes.

In dieser Form ließe sich ein Organ aufstellen, welches für die gemeinsamen Angelegenheiten des Handels, sofern sie internationaler Natur sind, zu wirken befähigt wäre und welches dem Ministerium des Äußern auf die Grundlagen seiner handelspolitischen Aktion nach außen an die Hand zu gehen vermöchte.

Inwieweit der Präsident dieses Handelsamtes den Reichsvertretungen (Delegationen) gegenüber verantwortlich, ob er dem Ministerrate des Reiches zugezogen, überhaupt welche Stelle derselbe im Rate der Krone einzunehmen hätte, darüber ist nicht weiter verhandelt worden und dürfte wohl auch bis zum Zusammentritte des diesseitigen Reichsrates und der

Entsendung der Deputation nicht weiter zur Erörterung kommen.

II. Schifffahrt.

Für die Schifffahrt bliebe gegenwärtig die Zentralseebehörde in Triest als Reichsbehörde, sonst wurde keine Vereinbarung getroffen.

Ich glaube, dass die Zentralseebehörde entweder dem Ministerium des Äußern untergeordnet werden, oder aber wieder ein Marineministerium kreiert werden sollte, welches nebst den Angelegenheiten der Kriegsmarine auch jene der Handelsmarine zu besorgen hätte. Letzteres wäre als militärische und nautische Zentralstelle ohne Zweifel auch von Ungarn als ein gemeinsames Ministerium für beide Reichshälften anzusehen; demselben müssten auch die Angelegenheiten der Schifffahrt auf allen Flüssen überlassen werden, welche mit Dampfschiffen befahren werden und entweder ins Meer sich ergießen oder beide Territorien durchziehen.

Wenn das Kriegsministerium fortan mit der Leitung der Marineangelegenheiten betraut bleiben sollte, so glaube ich, dass formell der Sache genügt würde, wenn Seine Majestät geruhen möchten, dasselbe als Kriegs- und Marineministerium zu bezeichnen; die Marineabteilung wäre jedoch nicht als einfache Sektion, sondern als selbständige Abteilung zu behandeln und ein Unterstaatssekretär als Leiter derselben zu bestimmen.

Es liegt in der Form und Benennung mehr als man gewöhnlich vorauszusetzen geneigt ist, sobald es sich um nautische Angelegenheiten handelt. Die Marine, so wichtig sie für den Staat ist, sowohl in ihrer Abteilung für den Krieg, als in jener für den Handel, eliminiert sich aus den Betrachtungen unserer Staatsverwaltung, wie aus jener der Bevölkerung, sobald ihr in der Regierung jene Stellung versagt wird, welche sie einzunehmen hat. Aus der Verschmelzung der nautischen Angelegenheiten mit jenen anderer ferner liegenden Zentralstellen ist die geringe Aufmerksamkeit hervorgegangen, welche man unserer Küste bisher geschenkt hat. Man hat in diesem Jahrhunderte bei uns völlig vergessen, dass die eigene Küste und das Meer die eigentlichen Ausgangstore unseres Handels sein sollten, und ist zu eigenem Schaden dahin verführt worden, den Schwerpunkt unserer volkswirtschaftlichen Tätigkeit gegen Norden zu verlegen, die deutsche Nordküste mehr zu berücksichtigen, als die eigenen natürlichsten Handelswege, verlor dadurch die Selbständigkeit im Handel und Verkehre und erstickte den zu Zeiten der großen Kaiserin auf gesunden Grundlagen entwickelten inländischen Kaufmannstand, um sich in die Arme des Hamburgischen zu werfen.

Die Marine darf nicht von anderen Ministerien absorbiert werden, soll sie belebend auf die Völker des Reiches wirken, soll sie das selbständige Verkehrsmittel sein, welches zum Austausche der Reichtümer unseres Bodens so sehr erforderlich ist, die Ausbildung der Küstenvölker fördert und die Ansichten der Menschen, ihre Kenntnisse und Erfahrungen erweitert.

III. Eisenbahnen.

Auf diesem Gebiete ist eine Vereinbarung nicht erzielt worden. Das ungarische Ministerium war in dieser Richtung nicht vertreten. Der betreffende Minister Graf Mikó hat mit mir nicht eine Silbe darüber gesprochen. Die Ansichten des Gesamtministeriums sind darüber noch nicht geklärt und die schwankenden Ansichten lassen noch immer keine feste Grundlage erkennen, auf welcher ein Gebäude, das nach beiden Seiten genügte, ohne die Integrität des Reiches zu gefährden, aufgerichtet werden könnte.

Der für das Ministerium des Grafen Mikó bestimmte Unterstaatssekretär Herr von Hollan ist von der Ansicht beherrscht, für Ungarn ein eigenes Bahnnetz entwerfen zu müssen, welches vor allem den lokalen Interessen und partikularistischen Anschauungen der Bevölkerungen, d. h. der Großgrundbesitzer entsprechen soll und erst in zweiter Linie den Weltverkehr zu berücksichtigen hätte.

Meine Überzeugungen sind anderer Art, ich halte es für politisch, militärisch und nationalökonomisch wichtig, dass die Hauptarterien des Bahnnetzes zuerst entworfen und festgestellt und diesen in zweiter Linie die lokalen Verkehrswege als belebende Zuflusswege der Hauptlinien angepasst werden. Der Staat kann Garantien nur für jene großen Verkehrswege, die ich Reichsbahnen genannt habe, übernehmen, die lokalen Bahnen, die Landes- und Nebenbahnen, müssen aus dem eigenen Bedürfnisse entstehen und sich im Verhältnisse zu dem sich mehrenden Lokalwohlstand entwickeln.

Solche Ansichten brauche ich nicht erst zu begründen, es hieße den Anschauungen der gewiegtesten Nationalökonomen geradezu Absurdität vorwerfen, wollte man die Anschauungen des Herrn von Hollan als die maßgebenden und richtigen bezeichnen. Welche Tendenzen solche Projekte schaffen, mag ich nicht erörtern, berufe mich aber einfach auf den § 65 des nunmehr vom ungarischen Landtag angenommenen 67er Elaborates, welcher dem Gedankenzug des Herrn von Hollan nicht entspricht, obschon die ganze Fassung des Paragraphes eine fakultative ist. Es heißt darin: „§ 65. Da die Eisenbahnen eines der wesentlichsten Mittel zur Förderung des Handels sind, kann bei Abschluss des Zoll- und Handelsbundes durch ein im Sinne der Alinea 59 und 61 zu schließendes Übereinkommen bestimmt werden, bezüglich welcher Eisenbahnlinien im Interesse beider Teile gemeinsame Verfügungen notwendig sind und wie weit sich diese Verfügungen zu erstrecken haben. Hinsichtlich aller anderen Eisenbahnlinien gehört das Verfügungsrecht ausschließlich jenem Ministerium und Reichstage zu, dessen Territorium sie durchlaufen.“

Ich glaube, dass hier ziemlich klar und deutlich die Reichsbahnen, welche gemeinsamer Natur sind, und die Landesbahnen, welche lokalen Interessen entsprechen, unterschieden und in solcher Weise bezeichnet sind, dass hierüber kein Zweifel obwalten kann. Zuerst sind die gemeinsamen, beide Teile, also das ganze Reich interessierenden Bahnen zu bezeichnen, die Landesbahnen mag dann jede Hälfte für sich und auf eigene Verantwortlichkeit projektieren und ausführen.

Ich konnte unmöglich eine andere Basis wählen und ich könnte auf Grund des vereinbarten, von Seiner Majestät Allerhöchst genehmigten Ausgleiches keine anderen Anschauungen vertreten.

Wenn nun die Grundsätze des 67er Elaborates festgehalten werden sollen, so kann bis zum Zusammentritte des Reichstages [sic!] in den Erbländern nur bezüglich der Reichsbahnen, welche den gemeinsamen Interessen entsprechen, ein Meinungsaustausch stattfinden.

Abgesehen von den Entwürfen eines Reichsbahnnetzes glaube ich, dass folgende Grundsätze die natürlichen Korollarien der im § 65 des Ausgleichsaktes enthaltenen Ansichten sein müssen:

1) Gemeinsame oder Reichsbahnen müssen den internationalen, europäischen und beiderseitigen Verkehrsbedürfnissen entsprechen, den militärischen Bedingungen, der einheitlichen Verteidigung und Sicherstellung der Monarchie im Sinne der pragmatischen Sanktion vollkommen genügen und den politischen Zwecken angepasst werden, welche die Regierung Seiner Majestät in den angrenzenden Ländern fremder Mächte zu verfolgen beabsichtiget, sei es dass dieselbe die Politik auf Grund materieller oder anderer Interessen zu fördern gewillt ist.

2) Gemeinsame oder Reichsbahnen, welche gemeinsamen Zwecken entsprechen sollen, müssen nach Feststellung des Nutzens durch gemeinsame Verfügungen ins Leben gerufen werden.

Da die gemeinsamen Interessen beider Reichshälften in den gemeinsamen Ministerien ihren Ausdruck finden, so ist zu gemeinsamen Verfügungen auch ein gemeinsames Organ der Reichsregierung erforderlich, welches also hergestellt werden muss.

3) Das gemeinsame Organ muss in der Lage sein, seine Verfügungen auf sichere unzweideutige Grundlagen zu stellen, welche durch die gemeinsamen Interessen bedingt sind; es wird also auch damit zu betrauen sein, im Einvernehmen mit den beiden Handelsministerien die allgemeinen Eisenbahngesetze und Vorschriften, soweit sie sich auf die Reichsbahnen beziehen, oder mit diesen in unmittelbarem Verbande stehen, zu entwerfen und deren Befolgung zu übernehmen.

4) Das Reichsorgan für gemeinsame Eisenbahnen wird deren Konzessionierung und Garantie auf verfassungsmäßigem Wege einleiten und, wo nötig, die Initiative in derlei Angelegenheiten ergreifen, die Konzessionsbestimmungen und Garantiesysteme vorschlagen und nach bewirkter Annahme zur Allerhöchsten Sanktion vorlegen.

5) Das Reichsorgan für gemeinsame Eisenbahnen übernimmt deren Überwachung bezüglich der Durchführung der in der Konzession und Garantie gelegenen Verpflichtungen und Bedingungen und ist für diese Überwachung verantwortlich.

6) Zu dieser Überwachung besitzt es eigene Organe (Generalinspektion der Reichsbahnen in solcher Weise, dass die Leitung dieser Überwachung am Sitze der Reichsregierung sich befindet, wenngleich in beiden Reichshälften Abteilungen davon bestehen mögen, welche das Einvernehmen mit den Handelsministerien zu pflegen und wegen der Anschlusslandesbahnen, des Signalisierungssystems, der Fahrordnung, der Sicherheitsmaßregeln, der Tarifbestimmungen mit den betreffenden Ministerien in fortwährender diensthoher Berührung und in der Verwendung derselben zu bleiben hätten.

7) Das Organ für gemeinsame Eisenbahnen hätte im direkten Einvernehmen mit den beiden Ministerien auf den gleichmäßigen Betrieb auf allen Bahnen nach den bestehenden oder angenommenen Vorschriften Einfluss auszuüben.

8) Die beiden Ministerien wären verpflichtet, keine Änderungen in den Vorschriften und Gesetzen im Eisenbahnwesen einseitig vorzunehmen, sondern nur im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Organe und unter sich gleichmäßig vorzugehen.

Würde man sich mit der vorliegenden Grundlage, die im Geiste des genehmigten Ausgleiches verfasst, die Verkehrsbedingungen berücksichtiget, wie sie bei ungestörtem Betriebe des Handels notwendig sind, einverstanden erklären, so glaube ich, dass sich der Apparat, wiewohl er nicht einfach ist (wie es der ganze Regierungsapparat nicht ist), doch immerhin bewähren könnte.

Weil aber sonderbarerweise in einer Zeit, in welcher die Einigung der materiellen Interessen bei allen zivilisierten Nationen obenan steht, kein Reichshandelsministerium beliebt wurde, so glaube ich, dass es am zweckmäßigsten wäre, das Reichsfinanzministerium mit den Angelegenheiten der Reichsbahnen umso eher zu betrauen, als es ohnehin bezüglich der zu erteilenden Garantie bei der Konzession und Überwachung der Reichseisenbahnen tätig mitzuwirken berufen ist.

Ich sehe wohl ein, dass die Eisenbahnen fiskalen Ansichten werden untergeordnet werden, es ist aber, solange ein anderes gemeinsames Reichsorgan für Handelsinteressen nicht bestimmt wird, kein anderer Ausweg vorhanden, um die Einheit in der Handhabung von Angelegenheiten zu erhalten, deren Wichtigkeit in militärischer und politischer, wie in kommerzieller Beziehung so außerordentlich groß ist, dass die Zentralregierung sie niemals aus dem Auge verlieren darf, will sie die Vorteile, welche dem Staate in dieser Richtung auf natürlichem Wege zufließen müssen, vollinhaltlich zu Nutzen des Reiches verwerten.

Ich brauche hier nur auf die immer wieder auftauchende orientalische Frage hinzuweisen, um die politische Bedeutung des österreichischen Eisenbahnsystems in Ungarn, in Kroatien und in Dalmatien hervorzuheben; ich brauche nur auf die geographische Lage der Monarchie aufmerksam zu machen, um jeden Nationalökonomen sogleich von der Notwendigkeit und Nützlichkeit großer möglichst direkter Verbindungen des Adriatischen und des Schwarzen Meeres untereinander und einzeln mit den bedeutendsten Mittelpunkten der Erzeugung und des Verbrauches in Europa zu überzeugen.

IV. Innere Verkehrsanstalten, Post- und Telegrafenwesen.

Hierüber ist eine vollständige Vereinbarung zustande gekommen und dürfte binnen Kurzem das interimistische Übereinkommen vorgelegt werden können.

Bei der Briefpost allein ist es von einigem Interesse zu erwähnen, dass, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche die bekannte Abneigung gegen den Doppeladler in Ungarn verursacht, ich sub spe rati die Genehmigung zugesagt habe, die Marken für Briefe und Zeitungen künftighin, statt mit dem Doppeladler, mit dem Kopfbilde des Landesherrn drucken zu lassen, worauf die Zahl der Kreuzer durch arabische Ziffer ohne weitere Unterschrift bezeichnet wird.

Die Militärgrenze wird vom ungarischen Einflusse in Post- und Telegrafenangelegenheiten unabhängig und der diesseitigen Post- und Telegrafenverwaltung untergeordnet sein.

Ebenso ist bezüglich Kroatiens der gegenwärtige Zustand belassen worden, so lange ein kroatischer Hofkanzler am Sitze der hiesigen Regierung besteht und kein neueres Abkommen die Sachlage verändert.

V. Gewerbeangelegenheiten.

Auch hierüber wird ein Übereinkommen zustande gebracht werden, welches weiter keinen staatlichen Einfluss ausübt.

Sowohl bei IV als V bleiben die bestehenden Vorschriften und Gesetze in Kraft und können nur im Einvernehmen beider Teile eine gemeinsame Veränderung erleiden.

VI. Höhere landwirtschaftliche Lehranstalt in Ungarisch-Altenburg.

Eine Schwierigkeit ergibt sich bezüglich der Agrikulturanstalt in Ungarisch-Altenburg. Diese Angelegenheit ist so verwickelter Natur, dass ein Ausgleich auf Grund persönlicher Besprechung nicht möglich ist. Es wird vielmehr notwendig erscheinen, im schriftlichen Wege das ungarische Handelsministerium über die ganze Sachlage aufzuklären und hierüber dessen Ansichten zu vernehmen, wonach eingehendere Verhandlungen stattfinden können.

VII. Pferderennen und Pferdezucht.

Bezüglich der Pferderennen wurde keine Vereinbarung getroffen; ich beantrage, dass diese Angelegenheit gänzlich dem Kriegsministerium übertragen werde, welches bezüglich derselben das nötige Einvernehmen mit den beiden Handelsministerien zu pflegen haben würde. Diese letzteren behalten indes ihren vollen Einfluss auf die Pferdezucht in den betreffenden Reichshälften.