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Nr. 1 Ministerrat, Wien, 19. Februar 1867 – Protokoll I

RS. fehlt; Abschrift, Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 33 (Abschriften Prof. Redlich) ; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1867 .

P. Meyer; VS. Beust; anw. Komers, Wüllerstorff, John, Becke.

Teildruck (I, II): Redlich, Staats- und Reichsproblem 2, 619, Fußnote * (I), 625 (II).

KZ. 323 – MRZ. 128 –

Ministerratsprotokoll I vom 19. Februar 1867 unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Freiherrn v. Beust.

I. Vollziehung des Ah. Handschreibens vom 17. Februar an den Freiherrn v. Beust

I. Das Ah. Handschreiben vom 17. Februara über die Abgrenzung des Wirkungskreises der beiderseitigen Ministerien verlange, bemerkte der Ministerpräsident Freiherr v. Beust , eine unmittelbare Vollziehung1. Diese könne sich eigentlich nur auf die Ministerien des Kriegs, der Finanzen und des Handels beziehen2.

Es dürfte angezeigt sein, in einem Schreiben an den ungarischen Ministerpräsidenten, Grafen Andrássy, sich zu wenden und ihn zu ersuchen, die Veranlassung zu treffen, dass namentlich der künftige ungarische Handelsminister3 sich baldmöglichst mit Herrn Baron v. Wüllerstorff ins Einvernehmen setze.

Freiherr v. John erklärte, dass vorderhand, was die Angelegenheiten des Kriegsministeriums betreffe, keine weitere Verabredung zu treffen sei, indem in der unter Vorsitz Sr. Majestät am 14. d. [M.] abgehaltenen Sitzung bereits das Erforderliche diesfalls festgestellt worden sei4.

Ebenso bemerkte der Leiter des Finanzministeriums, Baron v. Becke , dass, was die Übergangsperiode betreffe, durch das gegenseitig gepflogene Einvernehmen zwischen ihm und dem künftigen ungarischen Finanzminister, Herrn v. Lónyay , alles Erforderliche geregelt wurde. Nach dieser Verabredung bleibe vorderhand der ganze Finanzorganismus, wie er in Ungarn bisher bestanden, unter dem neu auftretenden Ministerium aufrecht, und werde die Sache des Überganges ohne große Schwierigkeit sich abwickeln5.

Freiherr v. Wüllerstorff erging sich nochmals6 in einer Aufzählung einer Reihe von Gegenständen, deren Behandlung dem Handelsministerium unterstehe, wo jedoch künftig eine Teilung oder Ausscheidung nicht möglich sei, weil dieselben gemeinsamer Natur sind und nur einer gemeinsamen Behandlung unterzogen werden können.

Die Konferenz einigte sich dahin, durch den Ministerpräsidenten ein Schreiben an den ungarischen Ministerpräsidenten Grafen Andrássy zu richten, worin derselbe ersucht wird, den ungarischen Handelsminister, sofort nach Konstituierung des ungarischen Ministeriums, zu einem Zusammentritt mit Freiherrn v. Wüllerstorff zu veranlassen7.

II. Auflösung einiger Landtage im Falle der Vornahme bloß bedingter Reichsratswahlen oder im Falle eines damit in Verbindung gebrachten Protestes

II. Freiherr v. Beust machte darauf aufmerksam, dass, wie es jetzt den Anschein gewinne, die Landtage von Böhmen, Mähren, Galizien, Krain sich zur Vornahme der Wahlen in den Reichsrat entschließen werden8, dass es aber leicht der Fall sein dürfte, dass der eine oder andere Landtag diese Vornahme an Bedingungen, Deutungen, Voraussetzungen knüpfen oder sogar mit einem Proteste verbinden werde. Er erachte dieses als vollkommen unzulässig nach § 15 der Februarverfassung, welcher die Erteilung jeder wie immer gearteten Instruktion an die Abgeordneten verbiete9, und glaube, dass von Sr. Majestät sich die Vollmacht zu erbitten wäre, auch in diesem Falle10 zur Auflösung eines solchen Landtages schreiten zu dürfen11.

Die Statthalter von Böhmen, Mähren, Galizien und Krain wären daher anzuweisen, wenn in der angedeuteten Weise von dem Landtage vorgegangen werden sollte, dieses, unter genauer Angabe des Inhaltes einer allfälligen Bedingung, Deutung oder eines Protestes, sofort telegrafisch zu melden, wodann die Regierung nach Inhalt des Telegrammes sich vorbehalte, mit Ah. Ermächtigung den Landtag aufzulösen und dieses im telegrafischen Wege dem Statthalter anzuzeigen.

Die Konferenz erklärte sich mit diesem Vorgange einverstanden12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. 28. Februar 1867.