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Gemeinsamer Ministerrat, 15. 9. 1909

I. Fortsetzung der Beratung über die Gesetzentwürfe betreffend die neu zu erlassende Landesverfassung für Bosnien und die Herzegowina

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_VI/pdf/oe_hu_mrp_VI_z11.pdf.

Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. 9. 1909                     273

  Er schließt den Ministerrat und beraumt dessen Fortsetzung auf Mittwoch, den
15. September 1909, vormittags elf Uhr, an.

                                                                                          Aehrenthal

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen.
Wien, 28. Oktober 1909. Franz Joseph.

     Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. September 1909

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident Dr. Alexander Wekerle, der k. k. Ministerpräsi¬
dent Freiherr v. Bienerth, der k. u. k. gemeinsame Finanzminister Freiherr v. Bunan, der k. u. k.
gemeinsame Kriegsminister GdI. Freiherr v. Schönaich, der kgl. ung. Minister am Ah. Hoflager
GrafAladär Zichy, der k. k. Finanzminister Ritter v. Bilihski (22. 10.).
    Protokollführer: Legationsrat Friedrich Graf Szapäry.
    Gegenstand: Fortsetzung der Beratung über die Gesetzentwürfe betreffend die neu zu erlassende
Landesverfassung für Bosnien und die Herzegowina.

   KZ. 61 -GMCPZ. 475
   Protokoll des zu Wien am 15. September 1909, 11 ha. m., abgehaltenen
Ministerrates für gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des
k. u. k. gemeinsamen Ministers des k. u. k. Hauses und des Äußern Grafen
Aehrenthal.

   Der Vorsitzende eröffnet die Beratung und ersucht den gemeinsamen
Finanzminister, die Erörterung der Wünsche der beiden Regierungen fortzuset¬
zen.1

   Der gemeinsame Finanzminister verliest eine neue Fassung
für die beiden letzten Alineas des von ihm ursprünglich vorgeschlagenen § 1 des
Landesstatuts, welche allgemeine Zustimmung findet.

   Weiters erklärt der Minister, nochmals auf eine schon gestern beratene Ange¬
legenheit zurückkommen zu wollen und bittet die k. k. Regierung nochmals, von
der Bestimmung absehen zu wollen, daß zur Beschlußfähigkeit des Landtages die
Anwesenheit von mindestens je einem Vertreter der Hauptkonfessionen erforder¬
lich sei. Es unterliege zwar keinem Zweifel, daß dies zumeist der Fall sein werde,
doch bestehe die Gefahr, daß, wenn die Vertreter der israelitischen Konfession
oder später allenfalls die Protestanten den Anspruch erheben sollten, gleichfalls

Fortsetzung der Frage der bosnischen Verfassungsgesetze in GMR. v. 15. 9. 1909, GMCPZ.
475 und der Kmetenablöse in GMR. v. 18. 9. 1909, GMCPZ. 476.

Fortsetzung des GMR. v. 14. 9. 1909, GMCPZ. 474.
<pb/>274 Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. 9. 1909

als Repräsentanten einer Hauptkonfession betrachtet zu werden, sich Schwierig¬
keiten ergeben könnten.

   Der k. k. Ministerpräsident hebt hervor, der Ausdruck ,,Haupt¬
konfessionen&quot; sei eben gewählt worden, um damit die drei in Bosnien und der
Herzegowina numerisch vorherrschenden Glaubensbekenntnisse zu bezeichnen.

   Der k. u. k. gemeinsame Finanzminister bemerkt, es sei
schwer, den Begriff ,,Hauptkonfession&quot; legislativ festzulegen; es müsse doch
zum mindesten die theoretische Gleichberechtigung aller anerkannten Glaubens¬
bekenntnisse gewahrt werden. Da es sich nicht um ein in den Verhältnissen des
Landes begründetes tatsächliches Bedürfnis handle, bitte er nochmals, diese Be¬
stimmung fallenzulassen.

   Der k. k. Ministerpräsident erklärt, daß es ihm schwer falle,
diesbezüglich eine bindende Zusage zu machen, da es sich hier um einen Be¬
schluß des österreichischen Ministerrates handle.2 Er glaube aber, den Wunsch
des gemeinsamen Finanzministers im k. k. Ministerrate vertreten zu können, falls
der Minister seinerseits die Forderung nach einer Zweidrittelmajorität in kmeten-
rechtlichen Fragen fallen lasse.

   Der Vorsitzende spricht die Ansicht aus, daß sich der Ministerrat da¬
hin geeinigt habe, die Sanktionsverweigerung biete einen genügenden Schutz
gegen einen Vorstoß der Kmetenvertreter, so daß die Festlegung der qualifizierten
Majorität überflüssig erscheine. Er glaubt daher als Beschluß des Ministerrates
enunzieren zu können, daß das Erfordernis der Zweidrittelmajorität bei den ein¬
schlägigen Abstimmungen zu entfallen habe.

   Auf die Anregung der k. k. Regierung zu § 11 (Privatunterricht) übergehend,
bemerkt der gemeinsame Finanzminister, daß er gegen diese
keine Einwendung erhebe.

   Der k. k. Ministerpräsident fuhrt aus, daß die k. k. Regierung
die vorliegende Bestimmung in Konformität mit dem österreichischen Staats¬
grundgesetze aufhehmen zu lassen wünschte. Er sei der Ansicht, daß dies einen
guten Eindruck machen werde, da hiedurch der Grundsatz der Lehr- und Lem-
freiheit gewahrt erscheine.

    Dem kgl. ung. Ministerpräsidenten dünkt eine solche Ver¬
fügung des Gesetzes zu weit gehend; die bezüglichen Bestimmungen des ungari¬
schen Gesetzes seien bedeutend enger. Er furchtet die Möglichkeit einer gefähr¬
lichen Propaganda.

    Der Vorsitzende gibt dem gleichen Bedenken Ausdruck.
    Der k. k. Finanzminister beantragt den Zusatz: ,,mit behördli¬
cher Zustimmung&quot;, während der k. k. Ministerpräsident statt
dessen folgende Fassung in Anregung bringt: ,,Die oberste Leitung und Aufsicht
über die Unterrichtsanstalten obliegt der Landesregierung.&quot;

2 Ministerrat v. 28. 6. 1909/1 oder v. 9. 7. 1909, Ava., Ministerrat, Protokolle, Tagesordnungen
         Bd. 15 1904--1909. Die Protokolle sind nicht mehr erhalten.
<pb/>Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. 9. 1909  275

   Hierauf enunziert der Vorsitzende, daß der Ministerrat mit dem Vor¬
stehenden im Prinzipe einverstanden ist und ersucht den gemeinsamen Finanzmi¬
nister, in der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ministerrates eine entsprechen¬
de Formulierung vorzulegen.

   Der gemeinsame Finanzminister geht nunmehr aufjenes Po¬
stulat der k. k. Regierung über, nach welchem in allen Verfassungsvorlagen die
Terminologie: ,,k. und k. gemeinsames Ministerium&quot; zur Anwendung gelangen
solle.

   Der Minister verliest sodann den einschlägigen Passus einer Note des kgl. ung.
Ministerpräsidenten, in welcher der Standpunkt vertreten wird, daß es statt
,,gemeinsames Ministerium&quot; überall ,,der gemeinsame Finanzminister&quot; heißen
solle.3

   Freiherr v. Buriän schlägt zur Ausgleichung dieses Gegensatzes die alternie¬
rende Anwendung der beiden Bezeichnungen vor. Überall dort, wo es sich ledig¬
lich um die Adresse der mit der bosnisch-herzegowinischen Verwaltung heute
tatsächlich betrauten Zentralstelle handelt, wäre in den Entwürfen der Ausdruck:
,,das mit der obersten Leitung der bosnisch-herzegowinischen Verwaltung be¬
traute gemeinsame Ministerium&quot;, beziehungsweise ,,der mit der obersten Leitung
der bosnisch-herzegowinischen Verwaltung betraute gemeinsame Minister&quot; zu
setzen, während an allen jenen Stellen, wo es sich um Fragen prinzipieller Natur
handelt, im Sinne des Gesetzes der Ausdruck ,,das k. und k. gemeinsame Ministe¬
rium&quot; zur Anwendung zu kommen hätte.

   Der Vorsitzende schließt sich diesem Anträge an, wünscht aber in der
Wendung ,,... mit der obersten Leitung ... betraute ...&quot; das Wort ,,oberste&quot; auszu¬
lassen, da die oberste Leitung nach dem Wortlaute des 1880er Gesetzes dem ge¬
meinsamen Ministerium als solchem obliege.

   Der kgl. ung. Ministerpräsident hebt hervor, daß das Vor¬
kommen des Ausdruckes ,,gemeinsames Ministerium&quot; im Gesetzestexte bei der
seinerzeitigen Verhandlung desselben im ungarischen Reichstage dahin erläutert
worden sei, daß die Leitung verschiedener Verwaltungszweige Bosniens und der
Herzegowina auch verschiedenen gemeinsamen Ministerien anvertraut sei, diese
zusammen aber nicht ein Gremium bilden, welches seine Agenden kollegial be¬
handelt. Es könnten daher die Begriffe der Solidarität und gemeinsamen Verant¬
wortlichkeit auf das gemeinsame Ministerium auch keine Anwendung finden.

   Der Vorsitzende beruft sich darauf, daß Artikel XII vom Jahre 1867
auch die solidarische Verantwortlichkeit des gemeinsamen Ministeriums in Be¬
tracht ziehe. Er wolle jedoch hieraus nicht die Konsequenz ableiten, daß das ge¬
meinsame Ministerium in der Tat ein Kabinett bilde, bei welchem von einer Soli¬
darität im gewöhnlichen Sinne gesprochen werden könne. Auch sei das
gemeinsame Ministerium in allen Angelegenheiten von prinzipieller Wichtigkeit

Schreiben (deutsche Übersetzung) Wekerles an Buriän v. 12. 7. 1909, HHStA., PA. I, CdM.
VIII c 12/1, Karton 638, fol. 439r-444r.
<pb/>276 Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. 9. 1909

ohnehin an die Zustimmung der beiden Regierungen gebunden. Daher wolle er
gleich jetzt aussprechen, daß das gemeinsame Ministerium in Fragen von grund¬
sätzlicher Bedeutung stets mit den beiden Ministerpräsidenten zusammentreten
wolle.

   Da der Vorschlag des gemeinsamen Finanzministers in betreff der alternieren¬
den Anwendung beider Benennungen die Zustimmung des Ministerrates findet,
enunziert der Vorsitzende, daß der Text des Gesetzentwurfes dementsprechend zu
modifizieren sei.

   Der gemeinsame Finanzminister geht aufdie Verlesungjener
Anträge der k. k. Regierung über, welche letztere der Erwägung und Berücksich¬
tigung des gemeinsamen Ministeriums empfohlen hat.

   Der zum § 2 des Statutes vorgeschlagene Zusatz wird nach längerer Debatte
vom Ministerrate akzeptiert.

   In Alinea 1 des § 3 wird nach den Worten ,,kann seinen Wohnsitz&quot; die bean¬
tragte Einschaltung der Worte ,,und Aufenthalt&quot; angenommen.

   Das Alinea 3 desselben Paragraphes wird gestrichen.
   Der gemeinsame Finanzminister akzeptiert die Textierung der k. k. Regierung
in betreff jener Paragraphen des Statuts, welche von den bürgerlichen Rechten
handeln. Im § 6 (Aufzählung der anerkannten Religionsgenossenschafiten) ist er
gerne bereit, die evangelische, Augsburger und Helvetische, Konfession an die
vierte Stelle vorzurücken.
   Zu § 8 beschließt der Ministerrat, daß die Beschränkung der den Mohamme¬
danern dort gewährten Privilegien auf die sogenannten Interna des islamitischen
Ehe-, Familien- und Erbrechtes zum Ausdruck gebracht werde.
   Die seitens der k. k. Regierung zu Alinea 3 des § 12 vorgeschlagene Umtextie¬
rung findet die Zustimmung des Ministerrates. Ebenso wird die zu Alinea 1 des
§ 14 seitens der k. k. Regierung beantragte Einschaltung akzeptiert.
   Im § 18 werden die Worte ,,innerer&quot; und ,,persönliche&quot; sowie die Stellen ,,für
bestimmte oder unbestimmte Dauer&quot; und ,,nach Maßgabe besonderer hierüber zu
erlassender Gesetze&quot; gestrichen.
   AufAnregung des Reichskriegsministers werden in diesem Pa-
ragraphe vor ,,suspendiert werden&quot; die Worte ,,beschränkt oder&quot; eingeschaltet.
   Die §§19 und 21 werden in der von der k. k. Regierung vorgeschlagenen Tex¬
tierung angenommen.
   Im Alinea 3 des § 22 wird nach den Worten ,,Eigenschaft verlieren&quot; der Passus
,,oder aus sonst einem gesetzlichen Grunde aufhören, Mitglieder des Landtages
zu sein&quot; eingeschaltet und das am Schlüsse befindliche Wort ,,vorzunehmen&quot;
durch ,,auszuschreiben&quot; ersetzt.
    § 25 erhält die von der k. k. Regierung vorgeschlagene Fassung. Der in dersel¬
ben gebrauchte Titel ,,Kaiser und König&quot; veranlaßt den gemeinsamen
Finanzminister, die Frage der Titulatur des Monarchen im Gesetzestex¬
te zur Sprache zu bringen. Er schlägt vor, alternierend ,,Kaiser und König&quot; und
,,Seine k. und k. apostolische Majestät&quot; in Anwendung zu bringen.
<pb/>Nr. 11 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 15. 9. 1909  277

    Der kgl. ung. Ministerpräsident bittet, um die unbedingt zu
gewärtigenden Schwierigkeiten bei einer eventuellen Debatte über die Souverä¬
nitätsfrage im ungarischen Reichstage zu vermeiden, ausschließlich den Titel
,,Seine kaiserliche und königlich apostolische Majestät&quot; zu verwenden.

    Der Ministerrat gibt diesem Wunsche Folge.

   Dis §§26 und 28 werden nach der von der k. k. Regierung vorgeschlagenen
Textierung angenommen, jedoch ist im letzteren Paragraphe an Stelle des ,,k. und
k. gemeinsamen Ministeriums&quot; ,,das mit der Leitung der bosnisch-herzegowini-
schen Verwaltung betraute gemeinsame Ministerium&quot; anzufuhren.

   Alinea 1 des § 31 wird in der alten Fassung angenommen; doch wird nach den
Worten ,,im Landtage selbst&quot; der Zusatz ,,und in den Ausschüssen&quot; eingeschal¬
tet.

   Die von der k. k. Regierung zu Alinea 4 dieses Paragraphes beantragte Ergän¬
zung betreffend die Freilassungspflicht verhafteter Landtagsabgeordneter gibt
Anlaß zu einer längeren Diskussion; der Ministerrat faßt jedoch keinen Be¬
schluß.

   Im § 32 wird die Wendung ,,mit der Vertretung eines anderen Landes&quot; durch
,,mit anderen Vertretungskörpem&quot; ersetzt.

   Die §§ 35 und 37 werden im Sinne der von der k. k. Regierung vorgeschlage¬
nen Textierung abgeändert und zusammengezogen.

   § 36 erhält die von der kgl. ung. Regierung gewünschte Fassung, wonach alle
in die Kompetenz des Landtages fallenden Gesetzentwürfe vor Einbringung im
Landtage und vor Einholung der Ah. Sanktion der Zustimmung der k. k. und der
kgl. ung. Regierung bedürfen.

   Über § 39 (Landesrat) entwickelt sich eine längere Debatte, in deren Verlau¬
fe der kgl. ung. Ministerpräsident dafür plädiert, daß die Anfragen an den Lan¬
desrat seitens der beiden Regierungen nur gemeinschaftlich gestellt werden
mögen.

   Der gemeinsame Ministerrat beschließt, daß im Alinea 2 dieses Paragraphes
nach dem Worte ,,Monarchie&quot; folgender Passus eingeschaltet werde: ,,nach vor¬
gängigem Einvernehmen mit der anderen Regierung&quot;.

   § 41 wird im Sinne der Anträge der k. k. Regierung mit dem letzten Satze des
§ 26 verschmolzen.

   § 42 wird nach den Abänderungsvorschlägen der k. k. Regierung angenom¬
men.

   Der Reichskriegsminister gibt seinen Bedenken Ausdruck, ob
diese Fassung bezüglich jener militärischen Angelegenheiten genügende Vorsor¬
ge treffe, welche in den zwei Staaten der Monarchie nicht übereinstimmend gere¬
gelt sind.

   Der Vorsitzende beantragt - angesichts der vorhandenen Übereinstimmung der
Regierungen über das Wesen dieser Frage - daß sich der Reichskriegsminister
über das in Rede stehende Detail mit dem gemeinsamen Finanzminister ins Ein¬
vernehmen setze.
<pb/>278 Nr. 12 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 18. 9. 1909

   Bei Verhandlung des § 43 erklärt der gemeinsame Finanzmini¬
ster, der seitens der kgl. ung. Regierung gewünschten Ausscheidung des Ve¬
terinärwesens, des Bank- und Kreditwesens sowie des Post-, Telegraphen- und
Telephonwesens zuzustimmen. Das Eisenbahnwesen betreffend, plädiert der Mi¬
nister für die Zulassung der Kompetenz des Landtages in Lokalbahnangelegen¬
heiten, da kein Grund vorhanden sei, die Lokalbahnen, an denen die beiden Re¬
gierungen kein Interesse haben und die von Bosnien und der Herzegowina selbst
gezahlt werden, der Kompetenz des Landtages zu entziehen.

   Angesichts der vorgeschrittenen Zeit vertagt der Vorsitzende die Verhandlung
auf Sonntag, den 19. September 1909.4

                                                                                           Aehrenthal

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen.
Wien, 28. Oktober 1909. Franz Joseph.

     Nr. 12 Gemeinsamer Ministerrat, Wien, 18. September 1909

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der kgl. ung. Ministerpräsident Dr. Wekerle, der k. k. Ministerpräsident Freiherr
v. Bienerth, der k. u. k. gemeinsame Finanzminister Freiherr v. Buriän, der k. u. k. gemeinsame
Kriegsminister GdI. Freiherr v. Schönaich, der k. k. Finanzminister Dr. Ritter v. Bilihski (22. 10.).
    Protokollführer: Legationsrat Friedrich Graf Szapäry.
    Gegenstand: Fortsetzung der Beratung über die Gesetzentwürfe betreffend die Landesverfas¬
sung für Bosnien und die Herzegowina.

   KZ. 62 - GMCPZ. 476
   Protokoll des zu Wien am 18. September 1909 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze des k. u. k. gemeinsamen Mini¬
sters des k. u. k. Hauses und des Äußern Grafen Aehrenthal.

    Der Vorsitzende eröffnet die Beratung und ersucht den gemeinsame
Finanzminister mit der Erörterung der gegenständlichen Wünsche der beiden Re¬
gierungen fortzufahren.1

    Der gemeinsame Finanzminister bittet den kgl. ung. Mini¬
sterpräsidenten, das von der kgl. ung. Regierung gestellte Verlangen, das gesamte
Eisenbahnwesen der annektierten Länder, einschließlich des Lokalbahnwesens,
der Kompetenz des bosnisch-herzegowinischen Landtages zu entziehen, fallen
zu lassen und dem Landtage das Gesetzgebungsrecht in Lokalbahnangelegenhei¬
ten einzuräumen.

         Fortsetzung des Gegenstandes in GMR. v. 18. 9. 1909, GMCPZ. 476.
         Fortsetzung des GMR. v. 15. 9. 1909, GMCPZ. 475.
<pb/>