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Gemeinsamer Ministerrat, 10. 12. 1870

I. Exposé des Reichsfinanzministers in betreff seines Standpunktes in der Frage der Achtzigmillionen-Schuld des Staates an die Nationalbank

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I2/pdf/oe_hu_mrp_I2_z28.pdf.

II. Interpellation wegen einer in den Ferien der Delegationen vorzunehmenden Inspektion der Heeresvorräte

Siehe PDF-Daten https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-2/oe_hu_mrp_I2/pdf/oe_hu_mrp_I2_z28.pdf#page=4.

Nr. 28 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 10. 12. 1870       191

Nr. 28 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 10. Dezember 1870

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn (14. 12.), der Reichsfinanzminister v.
Lönyay (15. 12.), Oberfinanzrat Holzer.
    Protokollführer: Sektionsrat v. Teschenberg.
    Gegenstand: I. Expose des Reichsfinanzministers in betreff seines Standpunktes in der Frage der
Achtzigmillionen-Schuld des Staates an die Nationalbank. II. Interpellation wegen einer in den
Ferien der Delegationen vorzunehmenden Inspektion der Heeresvorräte.

   KZ. 4713-RMRZ. 94
   Protokoll des zu Ofen am 10. Dezember 1870 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Reichskanz¬
lers Grafen Beust.

   I. Nachdem der Reichskanzler Graf Beust die Sitzung eröff-
nete, resümieren der Reichsfinanzminister v. Lönyay und
der Fachreferent Ministerialrat Holzer den Stand der Frage der
Achtzigmillionen-Schuld des Staates an die Nationalbank wie folgt: Die Entste¬
hung der Schuld sei auf ein Gesetz vom Jahre 1863 zurückzuführen, durch wel¬
ches der Reichsrat das Privilegium der Nationalbank verlängerte.1 Damals habe
die Nationalbank in die Zahlung einer unverzinslichen Summe von 80 Millionen
an den Staat für die Dauer des Bankprivilegiums gewilligt. Würde das Privilegi¬
um nach Ablauf derselben nicht weiter verlängert, so entwachse für den Staat die
Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Schuld. In den Verhandlungen über den
Ausgleich mit Ungarn sei die Frage der allgemeinen Staatsschuld zunächst als
eine offene, durch späteres Übereinkommen zu regelnde betrachtet worden. Der
erste Versuch eines derartigen Übereinkommens vom 12. September 1867 enthal¬
te allerdings im Punkt 10 auch eine Bestimmung bezüglich des künftigen Verhält¬
nisses zur Nationalbank;2 allein dieses Übereinkommen habe die Zustimmung
der ungarischen Deputation nicht gefunden, und es sei, wie insbesondere der
Reichsfinanzminister v. Lönyay hervorhebt, der Ton darauf
zu legen, daß Folgerungen selbst aus der Annahme dieses Übereinkommens nicht
gezogen werden könnten, da die Bankjedenfalls den dort formulierten Bedingun¬
gen nicht nachgekommen wäre. Bindend sei das Übereinkommen vom 25. Sep-

Gesetz v. 27. 12. 1862, RGBl. Nr. 2 für 1863 in Betreff der Abschließung eines Übereinkom¬
mens mit der österreichischen [sic!] Nationalbank.
Das Übereinkommen vom 12. September: Die Vöslauer Vereinbarung zwischen den beiden
Finanzministern FA. RFM., Pr./1869 (Fase. 7.1/1) Nr. 4145. Nachträglich Unterzeichneten
die Vereinbarung auch der ungarische und der cisleithanische Ministerpräsident, Andrässy
und Beust. Über die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen siehe Somogyi, Einleitung.
In: Dm Protokolle des gemeinsamen Ministerrates der österreichisch-ungarischen Mon¬
archie El L-LVIII.
<pb/>192 Nr. 28 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 10. 12. 1870

tember, in diesem sei aber dieser Schuld nicht speziell Erwähnung getan.3 Da
indessen in dem damals aufgestellten und von cis- und transleithanischer Seite
agnoszierten Verzeichnisse der hiezu entsendeten Inventurskommission über den
Stand der allgemeinen Staatsschuld die Achtzigmillionen-Schuld an die Natio¬
nalbank einfach aufgenommen wurde, so walte ungarischerseits die Auffassung
vor, der sich subjektiv auch Reichsfinanzminister v. Lönyay anschließe, daß die
Summe in jene mit einzubeziehen sei, bezüglich welcher Ungarn sich seiner Ver¬
pflichtung durch die Zahlung einer fixen und unveränderlichen Jahresrate aunda
von 1 150 000 fl. bals zur Amortisierung bestimmter Beitrag15 erledigt habe und
daß aus Rechtsgründen daher ein weiterer Anspruch an Ungarn nicht abgeleitet
werden könne. Von cisleithanischer Seite würde dagegen auf den unverzinslichen
Charakter der Schuld hingewiesen und behauptet, sie falle durch diese Unver¬
zinslichkeit in jene Kategorie, für welche gesetzlich ein weiteres Übereinkom¬
men Vorbehalten sei.

   Im Jahre 1869 sei an das Reichsfinanzministerium die Notwendigkeit herange¬
treten, eine Instruktion für seine Rechnungsdepartements zu schaffen und die
Einrichtungen derselben im Sinne der Ausgleichsgesetze zu adaptieren.4 Es sei
dabei unterschieden worden zwischen Agenden, welche unzweifelhaft gemeinsa¬
mer Natur seien, und diese eben als definitive und gemeinsame gruppiert worden,
dann zwischen solchen, welche als lediglich provisorische zu behandeln wären.
In letztere sei auch die Achtzigmillionen-Schuld einbezogen und als Teil der all¬
gemeinen Staatsschuld der Natur der Sache den Agenden des Kreditrechnungsde¬
partements zugewiesen worden. Gesetzlich sei der Standpunkt des Reichsfinanz-
ministeriums sehr genau normiert. § 27 des Gesetzartikels XII von 1867 sage
ausdrücklich: ,,das Ministerium darf neben den gemeinsamen Angelegenheiten
die besonderen Regierungsgeschäfte weder des einen noch des anderen Teiles
führen&quot;. Dem Reichsfinanzministerium fallen daher nur pragmatische Leistun¬
gen, dann aber die Verwaltung über die unleugbar gemeinsame schwebende
Schuld (Staatsnoten und Hypothekarscheine) zu. Was die konsolidierte Schuld
betrifft, so ist das Gesetz vom 13. April 1870 entscheidend. Dasselbe sage im Art.

3~a Einfügung Lönyays.
b_b Einfügung Lönyays.

3 Vereinbarung bezüglich der Staatsschuld v. 23. September 1867 FA. RFM., 2545 Pr./1867
        (Fase. 11/8) 4914; Vereinbarung v. 25. September 1867 ebd. 5083. Die Vereinbarung wurde
        publiziert in: Dm neue Gesetzgebung Österreichs 751-753.

4 Püregger, Fünfzig Jahre Staatsschuld 1862-1912 244 ff., 277 ff. Bei der Errichtung des ge¬
        meinsamen Finanzministeriums waren zunächst nur vier Departements vorgesehen: für die
        Aufstellung des Reichsbudgets und den Rechnungsabschluss; für Reichskreditoperationen
        und die Staatsschuld; für diefinanziellen Angelegenheiten der gemeinsamen Ministerien des
        Äußern und des Krieges; schließlich noch eine besondere Abteilung zur Koordinierung der
        Beziehungen zum ungarischen Finanzministerium. Siehe Goldinger, Die Zentralverwaltung
        in Cisleithanien - Die zivile gemeinsame Zentralverwaltung 175.
<pb/>Nr. 28 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 10. 12. 1870  193

I ,,Die Gebarung und Verwaltung der konsolidierten Staatsschuld wird vom Fi¬
nanzminister der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder übernom¬
men und geführt.&quot; Es möge zweifelhaft sein, ob die Achtzigmillionenschuld da¬
hin gehöre, wenigstens hielten es die cisleithanischen Minister trotz der
Aufstellung des oben erwähnten Verzeichnisses über den Stand der Staatsschuld
noch für zweifelhaft und hofften Verhandlungen darüber mit Ungarn einleiten zu
können, aber nicht zweifelhaft sei, daß die Schuld noch nicht als gemeinsame
anerkannt worden, und dieser Umstand verbiete dem Reichsfinanzminister, im
Sinne des Gesetzes die Verwaltung desselben zu führen.

   Die Anfrage des Reichskanzlers Graf Beust, warum die be¬
treffende Entscheidung erst durch die Verfügung vom 9. Dezember 1869 herbei¬
geführt worden sei, wird von Seite des Reichsfinanzministers v.
L önyay und des Ministerialrates Holzer dahin beantwortet,
daß sich damals das Bedürfnis neuer Instruktionen für die Rechnungsdeparte¬
ments herausgestellt habe. Diese hätten nur im Sinne des Gesetzes entworfen
werden können, es sei alles auszuscheiden gewesen, was nicht als streng gemein¬
sam erschienen wäre. Die weitere Anfrage des Reichskanzlers Graf
Beust, warum sich das Reichsfinanzministerium nicht an das cisleithanische
Ministerium gewendet, sondern einer ihm selbst untergeordneten Behörde die
Evidenzhaltung aufgetragen habe, begegnet der Aufklärung, daß sonst eine der¬
artige Evidenzhaltung überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Jede Staatsschuld
müsse vorgeschrieben werden, weigere sich das cisleithanische Ministerium, die
Evidenzhaltung in seine Bücher zu übertragen, so werde diese, da das Reichsfi-
nanzministerium an derselben durch § 27 des XII. Artikel 1867 und das Gesetz
vom 13. April 1870 gehindert sei, ganz entfallen, was natürlich an dem Meritum
der Schuld nichts ändere.

   Reichsfinanzminister v. Lönyay verweist nochmals auf das
Zwingende des Argumentes, das gerade in dem Vorgehen des cisleithanischen
Ministeriums liege. Die Verhandlungen, welche es mit Ungarn führen wolle, be¬
weise doch auf das nachdrücklichste, daß die Gemeinsamkeit der Schuld nicht
ins Klare gestellt, nicht anerkannt sei. Sei dies aber der Fall, dann sei es aber dem
Reichsfinanzministerium schlechthin unmöglich, die ihm zugemutete Verwaltung
zu führen. AufAntrag des Reichsfinanzministers v. Lönyay wird beschlossen, der
Delegation ein Expose und die gesamte Korrespondenz über den Gegenstand zur
Motivierung des Standpunktes des Reichsfinanzministers vorzulegen.5

Entsprechend einer Anregung der Staatsschulden-Kontrollkommission genehmigte die Dele¬
gation die Übertragung der 80 Millionenschuld an die Nationalbank aus der Verwaltung des
gemeinsamen Finanzministers injene des österreichischen Finanzministers. Diese Schuld an
die Bank war als ein Teil der nicht gemeinsamen Staatsschuld in Vorschreibung, sollte daher
nicht mehr in den Büchern des Reichsfinanzministeriums erscheinen. Kolmer, Parlament und
Verfassung in Österreich Bd. 2 109. Vgl. Reichsfinanzministerium (Weninger) an kgl. ung.
Ministerpräsidenten: Am 30. April hört die bisherige provisorische Ingerenz des Reichsfi¬
nanzministeriums in Angelegenheiten der konsolidierten Staatsschuld auf. Alle die konsoli-
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   II. Der zweite Gegenstand der Verhandlung betrifft die bevorstehende Interpel¬
lation bezüglich einer Inspektion der Heeresvorräte von Seite der Delegation
während der bevorstehenden Weihnachtsferien.6

   Reichsfinanzminister v. Lönyay bringt den Entwurf einer
Interpellation zur Kenntnis, welche den Grafen Apponyi zum Verfasser hat und
am Montag den 12. Dezember eingebracht werden würde.7 Er teilt mit, daß es in
der Absicht der Delegation liege, drei Mitglieder zu der in Rede stehenden Kom¬
mission zu entsenden.

   Nach Verlesung der Interpellation, an welcher einige sachliche und stilistische
Abänderungen vorgenommen werden, verweist Reichsfinanzminister v. Lönyay
auf die politische Wichtigkeit des ersten Punktes, welcher vom Reichskriegsmi¬
nister Aufklärungen über die Schlagfertigkeit des Heeres verlangt. Es entstehe
die Frage, ob es nach der politischen Lage statthaft sei, derartige Aufklärungen zu
geben. Jedenfalls gebiete die Regierung zu ihrer Beantwortung in der verglei¬
chenden Darstellung des Reichskriegsministers über den Stand der Wehrkräfte
der Monarchie im Jahre 1868 und 1870 über ein treffliches und den besten Ein¬
druck hervorrufendes Material.

   Man habe einen doppelten Weg. Entweder könne man sich in der Interpellati¬
onsbeantwortung in völliger Reserve halten, der Delegationskommission die be¬
treffenden Tabellen und Vorlagen des Reichskriegsministers zur Verfügung stel¬
len und von dieser eine Deklaration der Delegation gegenüber erwarten, welche
ihrer Zustimmung zu den vom Reichskriegsminister erreichten Resultaten Aus¬
druck gibt, oder diese Resultate gleich in der Interpellationsbeantwortung einrei¬
hen.

   Reichskanzler Graf Beust und Reichskriegsmini¬
ster Freiherr v. Kuhn erklären sich jeder von seinem Standpunkte
mit der letzterwähnten Modalität einverstanden.

        dierte Staatsschuld betreffenden Korrespondenzen, welche den von den Ländern der ungari¬
        schenKronegesetzlich übernommenen, an dasgemeinsameFinanzministerium abzuführenden
        Beitrag zur konsolidierten Staatsschuld betreffen, werden an das k. k. Finanzministerium
        gerichtet. 3139/RFM. MOL. Sektion K-26, 760/1870.
         Über eine Inspektion der Heeresvorräte siehe GMR. v. 6. 12. 1870, RMRZ. 93.
        Apponyi György Graf (1808-1889), konservativer Politiker. Nahm am Reichstag der Jahre
        1865-1868 und an der Vorbereitung des Ausgleichs teil, seit 1868 Mitglied der Magnatenta¬
        fel. Seine Interpellation am 12. Dezember 1870 in der Delegation: A közös üoyek taroya-
        läsära a magyar orszäggyüles ältal kiküldött s Öfelsege ältal 1870. november 24-re Festen
        összehivott bizottsäg jegyzökönyve 13-14. Apponyi richtet seine Interpellation an den
        Kriegsminister: Wie sehr hat die schon bewilligte Kriegsausgabe die Kampffähigkeit der
        Armee erhöht und wie sehr wird die neuerlich beanspruchte Summe diese erhöhen. Der
        Kriegsminister möge die Möglichkeit gewähren, daß die Delegation die Menge und Qualität
        der Kriegsbestände selbst kontrollieren könne.
<pb/>Nr. 29 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 11. 12. 1870                   195

   Reichsfinanzminister v. Lönyay wird dementsprechend eingeladen, die Inter¬
pellationsbeantwortung, welche Dienstag erfolgen könnte, im Sinne der Ergebnis¬
se der Verhandlung zu entwerfen, worauf die Sitzung geschlossen wird.8

                                                                     Beust

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.
Ofen, 16. Dezember 1870. Franz Joseph.

       Nr. 29 Gemeinsamer Ministerrat, Ofen, 11. Dezember 1870

    RS. (und RK.)
    Gegenwärtige: der Reichskanzler Graf Beust (o. D.), der kgl. ung. Ministerpräsident Graf
Andrässy (o. D.), der Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn, der Reichsfinanzminister v. Lönyay
(9. 1. 1871).
    Protokollführer: Sektionsrat v. Teschenberg.
    Gegenstand: I. Antrag der deutschen Delegation über Zusammenstellung einer Enquetekommis¬
sion zur Feststellung eines Normalfriedensbudgets. II. Antrag des Reichsfinanzministers v. Lönyay
bezüglich einer Regierungsvorlage betreffend die Deckung des Bedarfs für zwei Monate bis zur
Votierung des Budgets.

   KZ. 4714-RMRZ. 95
   Protokoll des zu Ofen am 11. Dezember 1870 abgehaltenen Ministerrates für
gemeinsame Angelegenheiten unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

   [I.] Seine Majestät der Kaiser geruhte die Sitzung zu eröff¬
nen, indem Er dem Reichskriegsminister das Wort zur Verlesung des Antrages
über Einberufung einer Enquetekommission zur Feststellung eines Normalfrie¬
densbudgets erteilte.1

   Reichskriegsminister Freiherr v. Kuhn teilt nach Verle¬
sung des Antrages mit, er habe sich im Schoße der Kommission vorläufig dahin
geäußert, daß die eigentliche Entscheidung offenbar bei Seiner Majestät als dem
obersten Kriegsherrn stehe. Er habe aber sofort Verwahrung dagegen eingelegt.

        Aufdie Interpellation antwortet im Namen des gemeinsamen Kriegsministers FML. Alexan¬
        der Benedek am 13. Dezember. Ebd. 16-19. Er verspricht, die Delegationskommission mit
        den entsprechenden Informationen zu versehen.

        Das stete Anwachsen des Kriegsbudgets veranlasste die österreichische Delegation, eine
        Resolution zu beschließen, in welcher über Vorschlag Giskras die Regierung am 14. 1. 1871
        aufgefordert wurde, eine Kommission ausje sechs Mitgliedern beider Delegationen einzuset¬
        zen, um mit derselben das Heeresbudget genau zu prüfen und endlich ein Normalbudgetfür
        die Landarmee aufzustellen. Kolmer, Parlament und Verfassung in Österreich Bd. 2 109.
<pb/>