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Nr. 125 Ministerrat, Wien, 1. Februar 1867 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS. in HHSTA., PA. XL 283 ; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 1. 2.), Beust, Mailáth, Komers 12. 2., Wüllerstorf, John 13. 2.; außerdem anw. Becke bei III und IV.

MRZ. 125 – KZ. 320 –

Protokoll des zu Wien am 1. Februar 1867 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Aufhebung der Gesetze v. 27. 10. 1862 zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes für den früheren Tridentiner Kreis

Antrag des Statthalters von Tirol auf Aufhebung der Gesetze vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes1 für den früheren Trienter Kreis.

Der Staatsminister Graf Belcredi berichtete, der Statthalter v. Toggenburg habe in zwei Telegrammen angezeigt, daß aufrührerische Auftritte in Roveredo stattgefunden haben, und behufs energischen Vorgehens die Sistierung der beiden Gesetze vom Jahre 1862 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes verlangt. Schon bei seiner Anwesenheit in Wien habe derselbe in mündlicher Rücksprache unter Hinweisung auf die zahlreichen revolutionären Elemente, welche infolge des Friedensabschlusses mit Italien nach Südtirol zurückströmen werden, auf die Notwendigkeit dieser Maßregel aufmerksam gemacht und ein schriftliches Verlangen in Aussicht gestellt. Der Staatsminister erklärte sich mit dem Antrage des Statthalters einverstanden und sprach sich dafür aus, daß ungesäumt ein au. Vortrag vom Justizminister darüber erstattet werde.

Die Versammlung erklärte sich damit einverstanden, nur solle vorher der Statthalter noch aufgefordert werden, im telegrafischen Wege die Bezirke zu nennen, für welche diese Sistierung einzutreten hätte2.

II. Vorgehen in der inneren Politik

Einzuschlagendes Verfahren in der inneren Politik.

Se. Majestät geruhte nunmehr zu eröffnen: Die Wahlen für die Landtage seien nun größtenteils bekannt und die Regierung sei nunmehr in der Lage, sich ein klares Bild der Situation zu machen, in der man sich befinde. Es trete nun die Frage an sie heran, welcher Weg von ihr eingeschlagen werden solle. Se. Majestät richtete an die Anwesenden die Aufforderung, sich offen hierüber || S. 399 PDF || auszusprechen und erließ diese Aufforderung zuerst an den Minister des Äußern und des kaiserlichen Hauses.

Baron v. Beust sprach sich hierauf folgendermaßen aus: In der Verfassungsfrage sei nun für die Regierung der entscheidende Wendepunkt eingetreten, wo das Betreten der richtigen Bahn von den gewichtigsten Folgen für die innere und die äußere Politik sein werde. Bei der Wahl der einzuschlagenden Bahn können als Wegweiser nur die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse dienen. Ein außerordentlicher Reichsrat sei einberufen3, nach der Lage der Dinge könne er aber in der Einberufung eines solchen kein geeignetes Mittel zur Lösung der Verfassungsfrage erblicken. Vorerst sei es vorderhand sehr zweifelhaft, ob derselbe wirklich zustande komme; das Resultat der Wahlen in den meisten Ländern für die Landtage sei größtenteils bekannt und nach diesem nicht zu erwarten, daß eine Vertretung der deutschen Bevölkerung in demselben vorhanden sein werde. Würde man zu dem Mittel von unmittelbaren Wahlen greifen, um dadurch das Zustandekommen des Reichsrates zu ermöglichen, so habe man, abgesehen davon, daß dieses Mittel ein sehr zeitraubendes sei und die Tätigkeit des Reichsrates in ferne Aussicht stelle, durchaus keine Gewißheit, ob in den Ländern, wo die Landtage sich der Wahl in den Reichsrat enthalten, nicht auch eine gleiche Renitenz bei den unmittelbaren Wahlen sich kundgeben werde. Komme aber der außerordentliche Reichsrat trotz der Renitenz einer so bedeutenden Anzahl von Landtagen zustande, so scheine es ihm mehr als bedenklich, eine so wichtige Frage wie diejenige des Ausgleiches mit Ungarn und der nach dessen Inhalte zu regelnden Verfassungsfrage in Abwesenheit eines so wichtigen Elementes wie desjenigen der deutschen Bevölkerungen des Reiches auf dem Reichsrate in Verhandlung zu nehmen und zum Abschluß zu bringen. Die Einberufung des außerordentlichen Reichsrates sei nur zu dem Zwecke erfolgt, um über die Verfassungsfrage die Vertreter aller Länder und Völker zu hören, um der öffentlichen Meinung Gelegenheit zu geben, sich diesfalls auszusprechen. Wenn aber ein so gewichtiger Faktor des Reiches wie die deutsche Bevölkerung es ablehne, in diesem Reichsrate zu erscheinen und ihre Stimme durch ihre legalen Vertreter geltend zu machen, so müsse man mit oder ohne Willen eingestehen, daß der Zweck der Einberufung dieser Versammlung verfehlt und ein Mißgriff in der Wahl der eingeschlagenen Bahn geschehen sei. Hiezu trete noch der Umstand, daß nach der Lage der Dinge das Substrat zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Versammlung fehle. Wenn der ungarische Landtag das Elaborat der 67er Subkommission mit den hier verabredeten Modifikationen annehme, so sei der Ausgleich eine nicht zu ändernde Tatsache und müsse der Annahme durch den Landtag unmittelbar die Ernennung des ungarischen Ministeriums folgen. Diesen Sachverhalt dürfe die Regierung der Versammlung nicht verhehlen, vielmehr sei es ihre Pflicht, ihn offen darzulegen. Wie könne dann aber noch eine Beratung über eine abgeschlossene Tatsache stattfinden oder wie die Zustimmung zu einem Werke verlangt werden, an dem vorderhand nichts mehr || S. 400 PDF || zu ändern sei, wo jeder Versuch einer Modifikation die Gefahr mit sich bringen würde, daß der andere Teil, der ungarische Landtag, dadurch seines Wortes als entbunden sich betrachte und das mühsame Werk des Ausgleiches nur zu leicht wieder ganz in Frage gestellt werden könnte! Und welchen Weg wolle man einschlagen, wenn die Versammlung dem Ausgleichswerke hindernd entgegentrete? Man dürfe in dieser Beziehung sich nicht täuschen, es werde von dem außerordentlichen Reichsrate beim Wegbleiben der Vertreter der deutschen Bevölkerung und bei den Elementen, aus welchen er sodann bestehe, kaum eine Zustimmung zu dem Ausgleiche, wie er bestehe, erwartet werden können. Was wolle man nun in dem Falle tun, wo derselbe den Ausgleich verwirft? Eine bloße Auflösung führe zu keinem Ziele, sondern mit der Auflösung müßten gleichzeitig unmittelbare Wahlen durch das ganze Reich ausgeschrieben werden. Das wäre aber ein sehr bedenkliches Mittel, das man überdies nach dem Stande der Ausgleichsverhandlungen mit Ungarn für dieses Königreich nicht mehr in Händen habe. Unter solchen Verhältnissen bleibe nichts anderes übrig als die Rückkehr zu dem noch einzig bleibenden, durch die Natur der Lage vorgezeichneten Wege, Rückkehr zu dem ordentlichen Reichsrate der Februarverfassung; die Landtage wären daher aufzufordern, ihre Abgeordneten in denselben zu wählen, es hätte sodann die Vorlage der Ausgleichsverhandlungen, jedoch mit dem Bemerken zu geschehen, daß der Ausgleich mit Ungarn als eine abgeschlossene Tatsache zu betrachten sei, welche es mit sich bringe, daß in der bestehenden Reichsverfassung die notwendigen Änderungen unmittelbar vorgenommen werden. Durch diese Einberufung des ordentlichen Reichsrates erlange die Regierung zugleich das Mittel, das Heeresergänzungsgesetz, dessen Gesamtdurchführung äußerst dringend, ohne Reichsvertretung aber unmöglich sei, zur Vorlage zu bringen, so wie der weiteren gesetzgeberischen Tätigkeit der Versammlung dadurch jedes Hindernis aus dem Wege geräumt werde. Dieser Weg sei zudem auch nach seiner Anschauung der einzige, welcher auf den Boden des Rechtes sich stütze. Er vermöge die Ansicht nicht zu teilen, daß, weil ein Teil der Februarverfassung wegen Nichtbeteiligung der Ungarn unausführbar war, deswegen die ganze Verfassung zerfallen sei; ebensowenig pflichte er der weiteren Ansicht und einem Verfahren bei, das die Sistierung der Februarverfassung noch fortsetzen wolle, nachdem der Grund der Sistierung schon weggefallen. Dieser Sistierungsgrund lag in dem Versuche der Regierung, mit Ungarn zu einem Ausgleiche zu kommen; nachdem aber dieser Ausgleich erzielt sei, sollte selbstverständlich die Sistierung aufhören und alles von der Februarverfassung wieder in Rechtskraft treten, was auch durch eine Sistierung nicht außer Rechtskraft gesetzt werden konnte. Das sei der gerade, offene, legale Weg, der jetzt aber betretene ein willkürlicher, den so schnell als möglich zu verlassen im gegenwärtigen Augenblicke die dringendste und wichtigste Aufgabe der Regierung sei. Mit dieser offenen Umkehr ergäben sich für die innere und die äußere Politik der Regierung sehr wesentliche Vorteile. Vorerst stelle sich die Regierung auf den legalen Boden, so gut diesseits wie jenseits der Leitha; auf diesem Boden erwachse für sie auch die zur Durchführung der Gesamtverfassung erforderliche Macht.

|| S. 401 PDF || Dann erlange man damit die Aussicht auf Gründung eines gesicherten, definitiven Zustandes. Nichts sei schädlicher, auch für die äußere Politik, als ein Fortschleppen des bisherigen Provisoriums, und namentlich eines solchen, welches der Regierung das ganze deutsche Element zu entfremden drohe. Nur wenn im Innern und so rasch als möglich ein Definitivum geschaffen werde, ergebe sich auch die Möglichkeit, Allianzen mit auswärtigen Mächten zu gewinnen, deren Gewinnung bei der Lage Europas [sic!] als ein Gebot der Selbsterhaltung betrachtet werden müsse; nur dadurch werde es ferner möglich, der verderblichen Politik einer Macht entgegenzutreten, die schon jetzt auf den Abfall des deutschen Elementes in Österreich ihre verderblichsten Pläne baue. Er verhehle sich übrigens nicht, daß diese Wendung in der inneren Politik nicht allgemein befriedigen werde und daß namentlich die slawischen Bevölkerungen der Monarchie sie mit Mißtrauen aufnehmen werden. Allein nie werde es die Regierung in ihrer inneren Politik allen Nationalitäten recht machen können; im gegenwärtigen Augenblicke, wo deren Tendenzen so weit auseinandergehen, wo die Unmöglichkeit für die Regierung vorhanden, allen zu entsprechen, sei es ihre Aufgabe, sich auf diejenigen zu stützen, die am meisten Lebenskraft besitzen, sich geistig näherstehen und in ihren gegenseitigen Interessen sich unmittelbar berühren, nämlich das deutsche und das ungarische Element.

Hierauf ergriff der Staatsminister Graf Belcredi das Wort: In allen Teilen müsse er dem Vorredner gegenüber eine entgegengesetzte Ansicht vertreten. Das Ausgleichswerk soll dem Reichsrate als ein Fait accompli vorgelegt werden? Mit den ungarischen Herren, mit welchen die Ausgleichsverhandlungen gepflogen wurden, seien folgende Punkte verabredet worden: 1. daß sie die Verpflichtung übernehmen, den Landtag dahin zu bestimmen, daß pro 1867 für das Heer das Rekrutenkontingent votiert werde, während die definitive Regelung der Heeresergänzung in der Art zu erfolgen habe, daß der bereits publizierte Gesetzentwurf über die Heeresreform im ungarischen Landtage durchgesetzt, in Zukunft aber jede Feststellung oder Änderung des Wehrsystems nur nach vorausgegangener grundsätzlicher Vereinbarung der beidseitigen legislativen Körperschaften stattfinden werde; 2. haben sie die Verpflichtung übernommen, den Landtag zu bestimmen, eine bestimmte Quote der Zinsen der Staatsschuld zu übernehmen, die Gemeinsamkeit der Staatsschuld im Kapital aber anzuerkennen; 3. sei man hinsichtlich der direkten Steuern übereinsgekommen, daß bei dem ersten Zusammentreten der Deputationen eine Vereinbarung darüber erzielt werde. Eine einfache Vorlage des Ausgleichselaborates an die hierseitige Reichsvertretung genüge also nicht, sondern die Regierung, hier wie in Ungarn, habe die Verpflichtung, für dessen Annahme und zugleich auch der damit in Verbindung stehenden Verabredungen zu wirken. Auch durch das Septemberpatent sei die Regierung gebunden, eine Vorlage der Ausgleichsverhandlungen an die Vertreter der verschiedenen Länder zu machen, und zwar nicht bloß zu dem Zwecke, um denselben einfach von dem Resultate Kenntnis zu geben, sondern um deren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen und zu würdigen. Eine Durchführung sei also ohne Anhörung beider Teile, ohne Verletzung anerkannter Rechte nicht möglich. In der Vorlage des Ausgleichsoperates im Sinne || S. 402 PDF || des Septemberpatents an eine außerordentliche Reichsversammlung vermöge er in keiner Beziehung eine Gefährdung der Interessen des Reiches zu erblicken, vielmehr liege hierin der einzige Weg, einen definitiven Zustand, der kein Schein, sondern eine Wahrheit sei, herbeizuführen, denn durch die Regierung allein lasse ein solcher wahrlich sich nicht schaffen. Akzeptiere der Reichsrat das Ausgleichswerk, so sei erreicht, was zum Wohle der Monarchie erreicht werden wollte und konnte. Akzeptiere er aber dasselbe nicht, sondern wolle er selbst den Weg nochmaliger Verhandlungen, und zwar von Reichskörper zu Reichskörper, betreten, so seien folgende Fälle möglich:

Die beiden Vertretungen einigen sich über ein neues Ausgleichswerk. Einem solchen Ausgleiche könnte die Regierung nur mit dem freundlichsten Willkommen beitreten, denn daß man einig werden sollte über noch ungünstigere Bedingungen und Bestimmungen für das Reich, sei nicht vorauszusehen und müsse außer alle Kombination fallen. Oder die beiden Vertretungen gelangen in ihren gegenseitigen Verhandlungen zu keinem Ziele, und es scheitere der Versuch von unmittelbaren Verhandlungen von Körperschaft zu Körperschaft. In diesem Falle bleibe und müsse der Endentscheid Sr. Majestät anheimgestellt und Ihr die Freiheit gewahrt bleiben, andere Männer in die Regierung zu berufen. Das allein vermöge er als einen offenen, loyalen Weg des Versuches, zu einer Verständigung über die Grundverfassung des Reiches zu gelangen, anzusehen, und dieser Weg allein könne zu einem wahren, wirklichen und nicht bloß scheinbaren Definitivum führen. Der andere angeratene, die Vorlage des Ausgleichselaborates an eine Reichsvertretung als eine abgeschlossene Tatsache, sei im Grunde nichts anderes als eine Oktroyierung für die eine, größere Hälfte des Reiches, gegen welche er sich mit der größten Entschiedenheit aussprechen müsse. Überdies sei der Schritt, welcher Ungarn gegenüber getan werden soll, ein so folgenrichtiger [sic!] und darum auch verantwortlicher, daß er offen erkläre, diese Verantwortung allein nicht übernehmen zu können, sondern die Ingerenz einer Vertretung fordern zu müssen. Man habe auf die Sympathien des Auslandes hingewiesen, welche einer so raschen Lösung der Verfassungsfrage wie die angeratene folgen werden. Allein, auf wirkliche Bundesgenossen könne man nur dann zählen, wenn es gelinge, im Wege der Verständigung den neuen Verfassungsbau aufzuführen, sie werden aber kaum durch ein Verfahren zu gewinnen sein, das vorerst dem Gebäude seine Fundamente entzieht und dann die Parteien auffordert, sich wohnlich in demselben einzurichten. Österreich werde nur dann dauernde Sympathien und wahre Bundesgenossen finden, wenn es seine Machtstellung wirklich befestigt habe. Er bezweifle sehr, ob dieses auf dem von Baron Beust vorgeschlagenen Wege erreicht werden könne. Man spreche von einer Rückkehr auf den legalen Boden! Allein er frage, ob man sich denn durch Einberufung des engeren Reichsrates und durch Vorlage von Verfassungsfragen an denselben auf einen solchen stelle? Nach dem Februarpatente sei der engere Reichsrat in aller und jeder Verfassungsfrage inkompetent, und sowie er sich unmittelbar oder durch Veranlassung der Regierung einer solchen bemächtige, werde er nicht etwa bloß zu einem außerordentlichen, sondern zu einem vollständig verfassungswidrigen. Er müßte es als eine arge Täuschung ansehen, || S. 403 PDF || wenn man meinen sollte, es werde der engere Reichsrat, sowie eine Verfassungsfrage als ein Fait accompli an ihn geleitet werde, jeder Beratung darüber sich enthalten; die Regierung besitze keine Macht, eine solche eingehende Beratung und selbst eine Beschlußfassung zu hindern. Gewiß sei es der Regierung würdiger, den offenen, geraden Weg zu gehen, die Sache beim wahren Namen zu nennen. Außerordentlich sei auch der ungarische Landtag, außerordentlich werde auch die diesseitige Reichsvertretung sein, man möge sie so nennen oder aber nicht. Der Widerstand der deutschen Länder gegen den Eintritt in einen außerordentlichen Reichsrat sei sehr zu bedauern, da durch eine solche Renitenz nicht nur nichts zur Lösung der großen Tagesfragen erzielt, sondern der Unfriede und Nationalitätenhader nur noch mehr gesteigert werde. Übrigens sei man ja noch nicht sicher, ob die deutschen Landtage der Wahl in den außerordentlichen Reichsrat sich enthalten werden; alle Mittel, um sie zu einer solchen Wahl zu veranlassen, seien noch nicht erschöpft; es ließe sich vielleicht dadurch, daß man den einberufenen Reichsrat eine außerordentliche Versammlung des Reichsrates nenne, denselben eine Brücke zum Eintritt bauen. In jedem Falle aber werden nicht alle sich der Beschickung enthalten, und es könne das Zustandekommen einer beschlußfähigen Versammlung schon jetzt als ziemlich gesichert angesehen werden. Das Beispiel der Renitenz, wenn man sehe, welchen Eindruck es auf die Regierung und ihre Handlungen mache, werde folgenschwer für das Benehmen der Gegenpartei sein. Böhmen und Galizien senden in den engeren Reichsrat, der aus 203 Mitgliedern bestehe, 92 Deputierte; wenn die dortigen Landtage sich der Wahl in den engeren Reichsrat enthalten und ein dritter Landtag sich ihnen anschließe, so sei das Zustandekommen desselben mehr als in Zweifel gestellt. Was werde man dann tun! Unmittelbare Wahlen ausschreiben! Allein er frage, ob die Anwendung dieses Mittels in Böhmen und in Galizien bei dem vorhandenen Rassenhasse, bei der Mischung der Bevölkerung in einem Wahlbezirke nicht viel gefährlicher sei als in einem rein deutschen Lande. Man habe gesagt, es sei besser, auf zwei, die deutsche und die ungarische Bevölkerung, als auf eine, die slawische, sich zu stützen. Nach seiner Überzeugung soll die Regierung über den Nationalitäten stehen und ihr Bestreben dahin gehen, gegen keine eine Parteistellung anzunehmen. Er bevorworte keineswegs eine Bevorzugung der slawischen Elemente, allein eine Außerachtsetzung dieses zahlreichsten Bevölkerungsteiles der Monarchie könnte die größten Gefahren bereiten, indem sie einer verderblichen Agitation, die über die Grenzen von Böhmen, Galizien, Mähren und Kroatien hinaus bis ins Herz von Ungarn sich erstrecke, Tür und Tor öffnen würde. Zum Schlusse könne er nicht unterlassen, sein schmerzliches Bedauern über die Inspirationen gewisser Blätter auszusprechen, welche diese Schwenkung in der inneren Politik in einer Art verkündigten, daß das Publikum über den Ursprung der Nachricht nicht im Zweifel sein konnte. Eine Widerlegung sei nicht zu erzielen gewesen, und man werde daher leicht begreifen, daß unter solchen Umständen der Regierung jede Beeinflussung der Wahlen verunmöglicht worden sei, daß namentlich aber seine Stellung die ganze Zeit hindurch eine äußerst peinliche gewesen sei. Auf diese letztere Bemerkung des Staatsministers erwiderte Baron v. Beust , daß er zu jener Zeit, wo die || S. 404 PDF || angedeuteten Zeitungsnachrichten erschienen, nichta in der Lage war, eine Widerlegung folgen zu lassen, weil zu dieser Zeit Se. Majestät schon von seinen Ansichten über die Notwendigkeit einer Änderung in der inneren Politik Allerhöchstsich in Kenntnis befand und es damals somit nichtb angezeigt war, weder für noch gegen mit offiziösen Mitteilungen aufzutreten.

Die Minister Ritter v. Komers , Baron v. Wüllerstorf und Freiherr v. John sprachen sich im Sinne des Barons v. Beust aus. Der Justizminister Ritter v. Komers wies namentlich darauf hin, daß er schon bei Anlaß der Beratung des Septemberpatents sich gegen die Sistierung der verfassungsmäßigen Gestion des engeren Reichsrates ausgesprochen habe; seine Ansicht habe sich nicht geändert, und nach dieser könne er nur wünschen, daß man so bald als möglich auf den verfassungsmäßigen Boden zurückkehre. Wenn auch durch den Ausgleich mit Ungarn einige Paragraphen der Reichsverfassung außer Kraft zu treten haben, namentlich die §§ 10 und 21, so könne dieses im ordentlichen, verfassungsmäßigen Wege geschehen, keineswegs aber trage der Ausgleich die Folge in sich, daß die ganze Verfassung dadurch in Frage gestellt werde. Eine Zusage, den Ausgleich als ein Fait accompli zu behandeln, werde man kaum gemacht haben; dann hindere aber die Regierung nichts, das Ausgleichselaborat als eine ordentliche Vorlage an den Reichsrat zu behandeln, Sr. Majestät bliebe immerhin das Recht des Endentscheides gewahrt. Baron v. Wüllerstorf bezweifelte namentlich, ob der ungarische Landtag oder das ungarische Ministerium mit einem Rumpfparlamente, wie es der außerordentliche Reichsrat sein würde, sich einlassen werde, und wies sodann insbesondere auch auf die Gefahren unserer äußeren Stellung hin, wenn ein außerordentlicher Reichsrat entweder gar nicht oder doch in Abwesenheit des deutschen Elementes zustande kommen sollte. An den ungarischen Hofkanzler richtete derselbe sodann noch die Anfrage, ob Ungarn eine Amendierung des Ausgleichselaborates durch den verfassungsmäßigen Reichsrat zugeben würde. Freiherr v. John begrüßte mit Freuden die Wendung in der inneren Politik; je eher, je lieber soll man auf den verlassenen Rechtsstandpunkt zurückkehren. Der außerordentliche Reichsrat würde schwerlich zustande kommen, allein auch wenn er zustande komme, würde es bei einer so aufgeregten Bevölkerung wie derjenigen von Wien kaum möglich sein, ohne Gewaltanwendung die Freiheit seiner Beratungen zu sichern. Ein ganzes Jahr habe man mit der Sistierungspolitik und ohne Nutzen operiert; es sei höchste Zeit, es davon abkommen zu lassen. Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth sprach sich folgendermaßen aus: Die theoretische Seite der Frage könne durch die vorausgegangene Diskussion als erschöpft angesehen werden. Die Ansicht des Grafen Belcredi halte er für die korrektere, er lasse es aber ganz in Frage gestellt, ob der entgegengesetzte Weg nicht als opportuner angesehen werden könne. Jedenfalls könne auch er nur sein Bedauern über die Renitenz der deutschen Bevölkerung aussprechen, teile im übrigen vollkommen die Ansicht, daß im gegenwärtigen Augenblicke nur durch einen engen Anschluß des deutschen und des ungarischen Elementes eine Beherrschung der so vielfachen || S. 405 PDF || widerhaarigen Volkselemente der Monarchie möglich sei. Ungarn kenne das Septemberpatent: es verlange die Vorlage der Ausgleichsverhandlungen an die diesseitigen Vertreter, um deren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen. Wie die Regierung Ungarn gegenüber verpflichtet sei, nach Annahme des Ausgleiches sofort zur Ernennung des ungarischen Ministeriums zu schreiten, so habe sie auch gegenüber der hierseitigen Vertretung durch den Ausgleich die Verpflichtung übernommen, dessen Annahme zu erwirken. Auf die Beantwortung der Anfrage von Baron v. Wüllerstorf übergehend bemerkte Herr v. Mailáth, daß die Ausgleichsverhandlungen für Ungarn eine innere und eine äußere Seite haben. Soweit sie sich auf die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Zustände Ungarns, auf Umwandlung der bestehenden kollegialenc Regierung in eine dpersönliche und verantwortliched beziehen, werde Ungarn eine Änderung des Ausgleiches nicht zugeben. Wenn dagegen infolge der Vorlage des Ausgleichselaborates an den hierseitigen Reichsrat Änderungen desselben in dem, was als beiden Reichshälften gemeinsame Angelegenheiten anerkannt wird, vorgeschlagen werden, sei nicht abzusehen, wie von Seite Ungarns gegen neue Verhandlungen ein Widerstand erhoben werden sollte.

Graf Belcredi ergriff noch einmal das Wort, bloß um neuerdings der vom Justizminister ausgesprochenen Ansicht über die verfassungsmäßigen Rechtszustände entgegenzutreten. Die Verfassung des Reiches bestehe nicht bloß in dem Februarpatente, sondern die Gesamtverfassung des Reiches bestehe aus dem Oktoberdiplome, der ungarischen Verfassung, dem Februarpatente und den Landesverfassungen. Durch die Sistierung des Februarpatents sei also keineswegs auch die Gesamtverfassung des Reiches sistiert worden, sondern die Sistierung habe sich nur auf jenen Teil der Gesamtverfassung bezogen, der mit anderen Teilen unvereinbarlich war und den in Einklang zu bringen eben der Zweck des Ausgleichsversuches mit Ungarn war. Es sei übrigens eine durchaus irrtümliche Ansicht, wenn man meine, durch den Ausgleich mit Ungarn sei bloß die Abänderung einiger Paragraphen der Februarverfassung notwendig geworden. Die Grundlage und der Grundgedanke der Februarverfassung sei eine einheitliche Gesamtvertretung für die ganze Monarchie; werde diese Basis weggenommen oder in ihrer Wesenheit umgestaltet, so ruhe das ganze Gebäude entweder auf einem hohlen Raume oder es müsse auf neuen Grundlagen ganz neu aufgeführt werden. Nicht in einem willkürlichen Akte, wofür man so gern das Septemberpatent ausgebe, habe die Sistierungspolitik ihren Ursprung, sondern in der Unmöglichkeit der Durchführung der Februarverfassung; sie entsprach der Natur der gegebenen Verhältnisse, und wenn man davon spreche, auf den legalen Boden zurückzukehren, so könne er seine Überzeugung nur dahin aussprechen, daß auf legalem Boden eine Austragung der Verfassungswirren so gut wie im September 1865 auch zur Stunde eine Unmöglichkeit sei.

Se. Majestät geruhten nach dem Schlusse dieser bewegten Diskussion Sich dahin auszusprechen: jeder der beiden angeratenen Wege sei mit großen Schwierigkeiten verbunden, und es sei vollkommen richtig, daß auf legalem Boden aus || S. 406 PDF || den Verfassungswirren nicht hinauszukommen sei. Ohne Allerhöchstsich jetzt schon zu entschließen, bemerke Er nur, daß der vom Grafen Belcredi angeratene Weg der korrektere sei, während vielleicht der andere, von Baron Beust angeratene, als der kürzere eher zum Ziele führen dürfte. Se. Majestät richteten sodann an die Versammlung noch folgende zwei Fragen: 1. ob man das Zustandekommen des engeren Reichsrates für gesichert halte und was zu geschehen habe, wenn er nicht zustande komme. 2. Wenn man das Ausgleichselaborat dem engeren Reichsrate vorlege, könne man ihn nicht hindern, dasselbe zu beraten und selbst Beschlüsse zu fassen. Was dann, wenn er mißbeliebige Beschlüsse fasse?

Baron v. Beust äußerte hierauf: Auf die erste Frage erlaube er sich au. zu bemerken, daß die Regierung abzuwarten hätte, ob der einberufene Reichsrat in beschlußfähiger Anzahl zusammenkomme. Sei dieses der Fall, dann könne man in legaler Weise vorgehen, auch wenn einzelne Länder sich der Beschickung enthalten sollten. Um selbst die renitenten Länder zur Vertretung in denselben zu bringen, biete die Reichsverfassung das legale Mittel der direkten Wahlen, welches um so ungefährlicher angewendet werden könne, als zu einer solchen Renitenz die Regierung keinen Anlaß gegeben habe und sie zu dessen Abhülfe nur eines legalen Weges sich bediene. Eine solche Renitenz in einem entfernten Kronlande sei übrigens viel weniger gefährlich als diejenige, die jetzt in der unmittelbaren Nähe des Ah. Hofes und des Sitzes der Regierung gegen den außerordentlichen Reichsrat sich kundgebe. Auf die zweite Frage Sr. Majestät bemerkte Baron v. Beust: Die Vorlage des Ausgleichselaborates an den Reichsrat könne nur in der Art geschehen, daß man damit ein Fait accompli zur Kenntnis bringe; Aufgabe der Regierung sei es, das Geschehene zu rechtfertigen und, wenn man wolle, eine Indemnitätsbill für dasselbe zu verlangen, jedem Versuche einer Abänderung aber entschieden entgegenzutreten. Bleibe ihr Bestreben fruchtlos, lasse man sich in eine Diskussion ein und kommen mißbeliebige Beschlüsse zustande, dann bleibe nichts anderes übrig, als zur Auflösung der Versammlung zu schreiten.

Nach Beendigung dieser Beratung geruhten Se. Majestät dem ungarischen Hofkanzler und dem Kriegsminister den Auftrag zu erteilen, sich miteinander über die Form und den Inhalt des an den ungarischen Landtag wegen Rekrutenbewilligung für das laufende Jahr zu erlassenden Reskriptes ins Einvernehmen zu setzen.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß man sich in dieser Verabredung zu beschränken haben werde auf die Zahl der Rekruten und die Zeitdauer des Dienstes, alles übrige aber dem ungarischen Ministerium überlassen werde müssen.

III. Verpachtung des Tabakmonopols

Verpachtung des Tabakmonopols.

Der in die Versammlung eintretende Unterstaatssekretär Baron v. Becke legte die Grundzüge zu einem mit einer Gesellschaft abzuschließenden Vertrage über Verpachtung des Tabakmonopols vor und entwickelte die Gründe für Abschluß eines solchen. Nach diesen Grundlagen hätte die Gesellschaft das || S. 407 PDF || Tabakmonopol auf sieben Jahre zu übernehmen, nach deren Verfluß die Regierung freie Hand habe, dasselbe weiter fortzuführen oder es aufzulassen. Sie übernehme vom Ärar alle zur Regie erforderlichen und vorhandenen Mobilien und Immobilien und leiste dafür eine Barzahlung von 40 Millionen [fl.]; sie übernehme die ganze Regie des Monopols, bedinge sich aber allerdings sehr wesentliche Vorteile aus. Wenn man nämlich die 6%igen Zinsen von diesen 40 Millionen und den von der Gesellschaft ausbedungenen 10%igen Anteil am Reingewinste von dem bisherigen jährlichen durchschnittlichen Reinertrage des Tabakmonopols in Abschlag bringe, so werde sich wahrscheinlich der künftige Reinertrag des Monopols auf ca. 23 Millionen reduzieren, wogegen aber in Anschlag zu bringen sei, daß man gleich eine Barsumme von 40 Millionen zur Verfügung bekomme und die Regierung freie Hand erhalte, aus dem nach erfolgtem Ausgleiche mit Ungarn unhaltbar gewordenen Zustande des Monopols in denjenigen der freien Konkurrenz überzugehen.

Da von der Versammlung Bedenken geäußert wurde, in einen so wichtigen Finanzgegenstand ohne genaue Vorprüfung einzugehen, geruhte Se. Majestät anzuordnen, daß das Projekt von dem Handelsminister und Baron v. Becke gemeinsam durchgeprüft und dann wieder zur Vorlage gebracht werde4.

IV. Emittierung von Pfandbriefen auf Staatsgüter in der Höhe von 60 Millionen fl

Emittierung von 60 Millionen Pfandbriefen auf Staatsgüter5.

Unter Darstellung der Dringlichkeit der Beschaffung eines angemessenen Vorrates von Barschaft stellte Baron v. Becke den Antrag, daß er ermächtigt werden möchte, die schon seit längerer Zeit schwebenden Verhandlungen mit der Boden-Credit-Anstalt wegen Übernahme dieser Pfandbriefe auf Grundlage folgender Bedingungen zum Abschlusse zu bringen: Die Gesellschaft mache das Anerbieten, die Pfandbriefe um folgenden Preis zu übernehmen: 66½% Konsortialpreis, 3% Spesen, 1½% Kommissionsgebühr; somit 71%. Werden die Pfandbriefe zu 75% emittiert, was die Gesellschaft beabsichtige, so fallen von diesen Mehreinnahmen von 4% die Hälfte, also 2%, dem Ärar zu. Hiebei dürfe jedoch nicht verschwiegen werden, daß als conditio sine qua non der Übernahme 1 ½% geheime extraordinäre Spesen ausbedungen worden seien.

Von den Ministern sprachen sich der Staatsminister Graf Belcredi und der ungarische Hofkanzler v. Mailáth gegen den Antrag aus, unter Berufung auf ihre in früheren Beratungen dieses Gegenstandes abgegebenen Voten, denenzufolge auch der vorliegende Emissionspreis als ein ganz unangemessener angesehen werden müsse.

eHofkanzler v. Mailáth erachtete es seiner Pflicht – abgesehen von dem ungenügenden Emissionskurse –, Verwahrung einzulegen gegen einen Abschluß des Pfandbriefanlehens in diesem Augenblicke, wo mit den Führern der Majorität des ungarischen Landtages weit vorgeschrittene Unterhandlungen im Zuge sinde Hofkanzler v. Mailáth erachtete es seiner Pflicht – abgesehen von dem ungenügenden Emissionskurse –, Verwahrung einzulegen gegen einen Abschluß des Pfandbriefanlehens in diesem Augenblicke, wo mit den Führern der Majorität || S. 408 PDF || des ungarischen Landtages weit vorgeschrittene Unterhandlungen im Zuge sind. Die übrigen Minister erhoben dagegen keine Einwendung und Se. Majestät ermächtigte hierauf den Baron v. Becke, in der Sache weiter vorzugehen6.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.