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Nr. 118 Ministerrat, Wien, 22. und 23. Dezember 1866 - Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 23. 12.), Beust, Mailáth, Larisch 29. 12. [unsichere Lesung; könnte 24. 12. heißen], Komers 28. 12., Wüllerstorf, John 29. 12., Haller 29. 12., Kussevich 29. 12.; außerdem anw. Becke bei I, Pfungen bei II, Lackenbacher bei II, Reitz bei II.

MRZ. 118 – KZ. 3914 –

Protokoll I des zu Wien am 22. und 23. Dezember 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Finanzgesetz für das Jahr 1867

Der Finanzminister brachte den Inhalt seines au. Vortrages, mit welchem er das Finanzgesetz pro 1867 Sr. Majestät zur Ah. Sanktion zu unterbreiten beabsichtigt, dann den Entwurf des Finanzgesetzes zur Kenntnis der Konferenz1. In dem Inhalte des au. Vortrages werden über Anregung einiger Mitglieder des Ministerrates mit Zustimmung des Finanzministers aeinige textuelle Änderungena vorgenommen und derselbe sohin allseitig gutgeheißen. Gegen das nach den Ergebnissen der Beratung in der Budgetkommission zusammengestellte Finanzgesetz ergab sich keine Erinnerung.

II. Wehrgesetz

Entwurf eines Wehrgesetzes, wirksam für das ganze Reich mit Ausnahme der Militärgrenze2 (Beilageb ).

Der Kriegsminister bemerkte im Eingange seines Vortrages, daß er auch heute bei seinem bei der ersten Beratung unter dem Ah. Vorsitze eingenommenen Standpunkte verharren zu müssen glaube, daß das Gesetz in seiner Totalität der Ah. Sanktion unterbreitet werden sollte, weil die Zeitumstände eine radikale Reform im Wehrstande des Reiches gebieterisch erfordern, die durch eine verstümmelte Verordnung, wie sie mit Rücksicht auf die innere politische Lage nach der Intention des Staatsministers und [des] ungarischen Hofkanzlers erlassen werden soll, bei weitem nicht herbeigeführt werden könne3. Der Vereinbarung im letzten Ministerrate folgend, bringe er nun den Entwurf des Wehrgesetzes zur Beratung, woran sich sohin die Beratung über die im Staatsministerium verfaßte kaiserliche Verordnung anzuschließen hätte.

Zu § 2 erachtete der Kriegsminister bei dem militärischen Antrage beharren zu sollen, nach welchem die Gesamtwehrpflicht a) in sechs Jahre für den Liniendienst, b) in drei Jahre in der ersten Reserve und c) in drei Jahre in der zweiten Reserve zerfallen würde. Bei einer nur vierjährigen Liniendienstzeit, wie sowohl die Majorität als die Minorität der Ministerialkommission selbe angenommen wissen wollten, würde die Armee ein Quantum von 80.000 unabgerichteten Rekruten, eine Bauernschar statt einer Wehrkraft besitzen, bei vier Jahren könnten || S. 363 PDF || noch keine Chargen ausgebildet sein, und mit dem fünften Jahre ginge der Kern der Armee verloren und somit auch die Kräfte zum Unterricht und Drillen der Rekruten. Noch mehr würde sich das Mißverhältnis bei den Korps geltend machen, da wegen der meist zu geringen Schulbildung der Geniesoldat mindestens drei Jahre braucht, um die einfachsten militärischen Schulen durchzumachen, und es daher eine wahre Sisyphusarbeit wäre, taugliche Geniesoldaten für die Armee zu bilden. Der ungarische Hofkanzler , welcher ursprünglich sich für eine zehnjährige Dienstzeit, sechs Jahre Liniendienst und je zwei Jahre für die erste und zweite Reserve, aussprach, erachtete schließlich, sich der Autorität des Kriegsministers in dieser Frage unterwerfen, jedoch bemerken zu sollen, daß die Erhöhung der Dienstzeit um zwei Jahre (gegen jetzt) namentlich bei dem Landvolke ungünstig aufgenommen werden dürfte. Der Kriegsminister meinte, daß diese Erhöhung bei Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bis zum 45. Lebensjahre sich nicht so drückend gestalten werde, zumal es in der Absicht liegt, die dauernd beurlaubte Mannschaft der Ziviljurisdiktion zu übergeben, wodurch sie eher wieder in ihre bürgerlichen Verhältnisse zurücktritt. Die Konferenz schloß sich sohin dem Antrage des Kriegsministers an.

Bei § 8 verblieb der Kriegsminister gleichfalls bei dem militärischen Antrage, daß auch die dritte Altersklasse der Stellungspflichtigen von der Befugnis, sich zu verehelichen, ausgeschlossen sein solle, weil es nur zum Nachteile für die Population und für das Heereswesen wäre, wenn so frühe Heiraten erlaubt würden. Der GdK. Graf Haller und FML. Baron Kussevich traten dem Antrage des Kriegsministers bei, die übrigen Stimmführer sprachen sich jedoch für die unveränderte Belassung des Kontextes des § 8 des Gesetzentwurfes namentlich aus der Rücksicht aus, weil es bei der Bevölkerung einen ungünstigen Eindruck machen würde, wenn künftig die Heiratsbewilligungen noch mehr verspätet wären als jetzt, selbst für jene, welche wegen Gebrechen nicht berufen sind, in das Heer einzutreten.

Zu § 12, Absatz 4, konstatierte der vorsitzende Staatsminister , daß es mit Rücksicht auf den Majoritätsbeschluß des Ministerrates zu § 8 bei dem Kontexte des Gesetzentwurfes zu verbleiben habe, wornach der militärische Antrag, daß auch hier die dritte Altersklasse beigefügt werde, als gefallen zu betrachten sei.

Zu § 18 beziehungsweise zu § 1, Alinea 2, erachtete FML. Freiherr v. Kussevich , den in dem schriftlich übergebenen Votum (Beilage 2c ) näher begründeten Antrag stellen zu sollen, daß es erlaubt sein sollte, nach erfolgter Abrichtung die Dispensierung vom Friedensdienste gegen einen entsprechenden Taxerlag zu gestatten, und daß die nicht diensttauglichen wohlhabenden Klassen – da sie doch alle Wohltaten des staatlichen Schutzes genießen – eine Wehrtaxe zu erlegen hätten, die zur Gewinnung von Reengagierungen verwendet werden könnte. Der Kriegsminister meinte, daß diese Bestimmungen mit dem Prinzipe einer allgemeinen Wehrpflicht, bei dem keine Ausnahme, selbst nicht des reichsten Mannes, zugelassen werden könne, im Widerspruche stünde und daß die Armee || S. 364 PDF || von der Gewinnung der Intelligenz der Gebildeten keinen Vorteil hätte, wenn denselben gestattet wäre, [sich] vielleicht mit 500 fr. von dem Friedensdienste loszukaufen. Um tüchtige Berufssoldaten und Cadres zu erlangen, müsse man die Unteroffiziere in den Gebühren besserstellen und dahin trachten, daß sie ihr Heil im Militärstande selbst suchen. Die Konferenz teilte die Ansicht des Kriegsministers.

Zu den §§ 22, 23 und 24: Über die bei der Debatte zu diesen Paragraphen berührte Frage, ob die Losung vor oder nach der ärztlichen Untersuchung stattzufinden habe, wobei der Staatsminister zuerst wegen Vermeidung von Unfügen durch Bestechung der Ärzte von Seite jener, die ein niederes Los gezogen haben, sich dafür auszusprechen fand, daß die ärztliche Untersuchung der Losung vorauszugehen habe, wurde schließlich eine Einigung dahin erzielt, daß eine Bestimmung hierüber Gegenstand der Durchführung sein wird. Die Konferenz war weiters auch darin einig, daß das hier erscheinende Wort „Kontingent“, als bei der allgemeinen Wehrpflicht nicht mehr passend und zu irrtümlichen Auslegungen Anlaß gebend, im Gesetze zu vermeiden wäre. In der Hauptsache wurde das Prinzip angenommen, daß die ganze erste Altersklasse bei der Stellung samt den Nachzuholenden der zweiten Altersklasse vorgenommen werden soll, daß sämtliche Taugliche in das Heer einzureihen sind und daß dann das Los zu entscheiden haben werde, welche hievon, als den Bedarf überschreitend, zu beurlauben sein werden.

Bei der Fortsetzung der Beratung am 23. Dezember l. J. wurden die §§ 22, 23 und 24 neuerdings in Erwägung gezogen, wobei Graf Belcredi meinte, daß der dermalige Vorgang, wornach die Stellungspflichtigen nach der Reihe der Altersklassen vorzuführen sind, beibehalten werden sollte, weil es eine Ungerechtigkeit wäre, daß derjenige, der seine Pflicht, zur Stellung in der ersten Altersklasse zu kommen, erfüllt, aber wegen Unreife oder zu geringer Größe des Körpers nicht angenommen wurde, gleichsam als Strafe ein Jahr später in das Zivilleben wieder zurücktreten soll. Dagegen erachtete der Kriegsminister , daß es in militärischer Beziehung stets ein Vorteil sei, wenn der Mann reifer und mehr gekräftigt zum Heeresdienste kommt, und daß dieser Vorteil auch sowohl der ganzen Bevölkerung als dem Manne zugehe, indem letzterer nicht durch die Strapazen des Militärdienstes frühzeitig invalid wird; er bemerkte weiters, daß auch in Preußen ein solcher Vorgang, und zwar bis in höhere Altersklassen hinauf, bestehe und daß das, was dort nicht als eine Ungerechtigkeit angesehen werde, hier wohl auch zulässig sein dürfte. Der Kriegsminister meinte daher, es sei wenigstens für die erste und zweite Altersklasse zu bestimmen, daß alle Tauglichen dieser Altersklassen ohne Unterschied in das Heer eingereiht werden. Die übrigen Konferenzmitglieder stimmten dem Antrage des Kriegsministers bei, welchem schließlich auch Graf Belcredi beitrat. Diesen Beschlüssen entsprechend formulierte Oberst Reitz folgende Fassung: „§ 22. Die Einreihung in das Heer durch die ordentliche Stellung erfolgt jedes Jahr in der Regel innerhalb der Monate Februar, März und April. § 23. Die Zahl der zur Einreihung in das Heer erforderlichen Wehrpflichtigen ist zwar nach der Ziffer der Gesamtbevölkerung, jedoch zugleich mit Bedachtnahme auf die erprobte Leistungsfähigkeit || S. 365 PDF || zu verteilen. Falls ein Stellungsbezirk diese Zahl aus den ersten drei Altersklassen voraussichtlich nicht aufzubringen vermöchte, ist der Rest auf die übrigen Stellungsbezirke desselben Heeresergänzungsbezirkes umzulegen. § 24. Die Stellung für den Liniendienst hat aus den im Stellungsbezirke zuständigen Wehrpflichtigen nach der Reihe der Altersklassen und in jeder Altersklasse nach der Losreihe durch gemischte Kommissionen zu geschehen. Alle Tauglichen der ersten und zweiten Altersklasse sind in das Heer einzureihen. Sollten diese auf die erforderliche Zahl nicht hinreichen, so ist nach Erfordernis auf die dritte Altersklasse zu greifen, zur stufenweisen Beiziehung der höheren drei Altersklassen ist jedoch die Bewilligung der betreffenden Zentralstellen erforderlich. Würde aber durch die Tauglichen der ersten und zweiten Altersklasse der Bedarf an Ergänzungsmannschaft in einem Bezirke überschritten, so sind die mehr eingereihten Stellungspflichtigen nach der Reihe ihrer Losnummer zu beurlauben. Jeder Waffengattung und jedem Truppenkörper sind die hiefür am meisten Geeigneten mit tunlichster Beachtung der Wünsche der Gestellten zuzuweisen.“ Die Konferenz war mit dieser Textierung einverstanden. Der Kriegsminister konstatierte unter allseitiger Zustimmung, daß infolge dieses Beschlusses auch die Minoritätsanträge zu den §§ 27 und 23 entfallen.

Das nachträglich zu § 20, lit. a, von dem Justizminister vorgebrachte Amendement, daß nach den Worten: „mit Einschluß der beeideten Konzeptspraktikanten“ die Worte eingefügt werden sollen: „der Auskultanten“, wurde von der Konferenz einhellig angenommen.

Zu § 32, lit. d, machte Ministerialrat v. Pfungen auf den Widerspruch aufmerksam, welcher darin bestehen würde, daß man die Erwerbsunfähigkeit des Vaters bei der Befreiung (§ 12) als mit 60 Jahren, bei der Entlassung aber (§ 32) erst mit 70 Jahren eingetreten annehmen würde. Graf Belcredi schlug zur Vermeidung dieser Differenz, da allerdings oft nicht das Altersjahr allein entscheidend ist, vor: statt eines bestimmten Altersjahres den Grund der Erwerbsunfähigkeit des Vaters selbst in das Gesetz, und zwar schon bei § 12, aufzunehmen, womit sich die Konferenz einschließlich des Kriegsministers einverstanden erklärte, welch letzterer zugleich zustimmte, daß von dem militärischen Antrage zu § 32 rücksichtlich des Erfordernisses des Alters des Bruders eines zu Entlassenden von 15 Jahren abgegangen und die im § 12 bestimmten 18 Jahre beibehalten werden.

Im übrigen war die Konferenz mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfes einverstanden.

Der Kriegsminister las hierauf das Konzept seines au. Vortrages, mit welchem er das Wehrgesetz der Ah. Sanktion zu unterbreiten beabsichtigt, vor, wogegen von keiner Seite eine Erinnerung vorgebracht wurde. Sohin wurde der Inhalt der kaiserlichen Verordnung (Beilage 3d ), betreffend einige Änderungen an dem Heeresergänzungsgesetze vom 29. September 1858 4, abgelesen und vor allem nach der Eingangsklausel nachstehender, eine logischere Verbindung bezweckender Beisatz || S. 366 PDF || vom Grafen Belcredi vorgeschlagen: „In den Bestimmungen des Heeresergänzungsgesetzes vom 29. September 1858 sollen nachstehende Änderungen eintreten, und zwar:“. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Gemäß dem Ministerratsbeschlusse zu § 24 des Wehrgesetzes beantragte Graf Belcredi, auch den § 3 der kaiserlichen Verordnung mit nachstehenden Sätzen zu beginnen: „Sämtliche Stellungspflichtige der ersten und zweiten Altersklasse, welche zu Kriegsdiensten tauglich befunden werden, sind in das Heer einzureihen. Wird hiedurch der Bedarf an Ergänzungsmannschaft in einem Stellungsbezirke überschritten, so sind die mehr eingereihten Stellungspflichtigen nach der Reihe ihrer Losnummern zu beurlauben. Im entgegengesetzten Falle aber hat die im § 5 angeordnete“ usw. wie im lithographierten Entwurfe. Die Konferenz nahm diesen Antrag an.

Nach den Schlußworten des § 4: „innerhalb der Grenzen des Reiches“ wäre nach dem allseitig angenommenen Amendement des Kriegsministers der Zusatz aufzunehmen: „sie können jedoch im Falle der Notwendigkeit auch außerhalb der Reichsgrenze verwendet werden“.

Im § 7, lit. a, wäre in Übereinstimmung mit § 20 des Wehrgesetzes der Beisatz: „der Auskultanten“ aufzunehmen und im § 7, lit. g, in der letzten Alinea der Schreibverstoß: „während der ersten Jahre“ dahin zu korrigieren: „während der ersten drei Jahre“.

Zu § 8 proponierte der Finanzminister nachstehenden Eingangssatz: „Die nach den §§ 5 und 7 dauernd Beurlaubten stehen bis zu ihrer Wiedereinberufung zur Fahne sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten als auch in Strafsachen unter der ordentlichen Ziviljurisdiktion. Auch steht, wenn sie die zweite Altersklasse überschritten haben, ihrer Verehelichung, jedoch unbeschadet ihrer Heeresdienstpflicht, kein Hindernis aus dem Militärverbande entgegen.“ Der Minister des Äußern , der ungarische Hofkanzler , der Justizminister und der Handelsminister stimmten diesen Amendements, jedoch mit der Ausdehnung bei, daß diese Bestimmungen sich nicht bloß auf die in den §§ 5 und 7 aufgeführten Soldaten, sondern ausnahmslos auf alle dauernd Beurlaubten zu erstrecken hätten, wobei der Justizminister bemerkte, daß dies bis zum Jahre 1852 rücksichtlich der Beurlaubung ohnehin gesetzlich bestanden habe. Bezüglich des ersten Amendements wegen der Unterstellung sämtlicher dauernd Beurlaubten unter die Ziviljurisdiktion gab der Kriegsminister , wenn auch mit Widerstreben, dem Wunsche der Majorität nach, die diesen Wunsch insbesondere damit motivierte, daß es notwendig sei, solchen dauernd Beurlaubten, die als Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbsleute ihrem Erwerbe nachgehen müssen, durch die Eximierung von der Militärjurisdiktion auch die Möglichkeit zu bieten, Kredit zu nehmen, Wechsel ausstellen zu dürfen u. dgl. Mit dem Amendement wegen der Heiraten war der Kriegsminister nicht einverstanden, weil es der Schlagfertigkeit der Armee nicht zusage, wenn in derselben zu viele verheiratete Soldaten seien. Die übrigen obgenannten Konferenzmitglieder meinten dagegen, daß bei Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, bei der ganz andere Elemente in die Armee kommen, doch auch den bürgerlichen Verhältnissen || S. 367 PDF || einige Rechnung getragen werden müsse, daß weiters auch darauf Bedacht zu nehmen wäre, daß der Eindruck dieser Verordnung im Publikum ein günstiger sei. Der Kriegsminister trachtete hierauf die Majorität zu bestimmen, die Befreiung vom Hindernisse zur Verehelichung aus dem Militärverbande wenigstens bloß für jene auszusprechen, welche die dritte Altersklasse (anstatt wie Graf Larisch beantragte, die zweite Altersklasse) überschritten haben, in welchem Punkte sich die Majorität dem Wunsche des Kriegsministers fügte. Da diese vereinbarten Bestimmungen nach einhelligem Dafürhalten in einem besonderen Paragraphen auszusprechen wären, hätte § 8 zu lauten: „Die dauernd beurlaubte Mannschaft steht bis zu ihrer Einberufung zur Fahne sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten als auch in Strafsachen unter der ordentlichen Ziviljurisdiktion. Auch ist, wenn sie die dritte Altersklasse überschritten hat, ihrer Verehelichung, jedoch unbeschadet ihrer Heeresdienstpflicht, kein Hindernis aus dem Militärverbande entgegen.“

Bei § 8 (neu 9) erachtete FML. Baron Kussevich , nochmals auf seinen Antrag vom 22. l. M. wegen Annahme einer Dienstbefreiungstaxe wenigstens für den Dienst im Frieden zurückkommen zu sollen, auf welchen Antrag jedoch die Konferenz auch hier nicht einging.

Der vorsitzende Staatsminister brachte sohin die Frage über die Art der Behandlung des vorliegenden Materials zur Sprache, wobei sich der Ministerrat dafür aussprach, daß der Kriegsminister nicht nur das Wehrgesetz, sondern auch den Verordnungsentwurf, wie selber soeben beschlossen wurde, Sr. Majestät zu unterbreiten hätte. Im Entwurfe des Ah. Handschreibens an den Kriegsminister fand der Minister des Äußern den Passus: „Der Mir vorgelegte Entwurf des Wehrgesetzes erhält Meine Zustimmung“ aus dem Grunde zu beanständen, weil Se. Majestät damit die Ah. Sanktion schon aussprechen würden, während es ja doch in der Absicht steht, die verfassungsmäßige Verhandlung hierüber eintreten zu lassen, und weil es doch sehr fatal und der Würde der Majestät abträglich wäre, wenn ein Gesetzentwurf, dem Se. Majestät die Ah. Zustimmung zu erteilen geruhten, von den Kammern, welche vielleicht ein anderes Prinzip aufgestellt wissen wollen, stark abgeändert oder vielleicht sogar ganz abgelehnt werden würde. Nach seinem Dafürhalten dürfte der Eingang des Ah. Handschreibens beiläufig lauten: „Ich billige den Mir vorgelegten Entwurf eines Wehrgesetzes in allen seinen Teilen, finde Mich jedoch nach Anhörung Meines Ministerrates bestimmt, denselben der verfassungsmäßigen Behandlung vorzubehalten, gleichzeitig jedoch in Anbetracht der Dringlichkeit einstweilen die beiliegende Verordnung etc. etc. zu erlassen.“ Die Konferenz schloß sich dem Antrage des Barons Beust an5. Die Zumutung des Grafen Larisch , daß in dem au. || S. 368 PDF || Vortrage auch die Ah. Ermächtigung au. zu erbitten wäre, diesen au. Vortrag publizieren zu dürfen, glaubte der Kriegsminister ablehnen zu sollen, einerseits deshalb, weil er ja noch gar nicht wisse, ob Se. Majestät den Wehrgesetzentwurf Ah. billigen werden, und andererseits aus dem Grunde, als diese Ah. Bewilligung nachträglich mündlich eingeholt werden könne6.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.