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Nr. 110 Ministerrat, Wien, 15. November 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 15. 11.), Beust, Mailáth, Larisch 23. 11., Wüllerstorf 23. 11., John 24. 11., Haller 24. 11., Kussevich 27. 11.; abw. Komers.

MRZ. 110 – KZ. 3906 –

Protokoll des zu Wien am 15. November 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers

I. Reskript an den ungarischen Landtag

Beratung des an den auf den 19. d. M. einberufenen ungarischen Landtag zu erlassenden königlichen Reskriptes.

Über Aufforderung Sr. Majestät legte der ungarische Hofkanzler v. Mailáth den Entwurf des an den wiedereinberufenen Landtag zu erlassenden königlichen Reskriptes vor. Die demselben zugrundeliegenden Ideen seien in der Konferenz in Prag besprochen worden1, und es handle sich gegenwärtig nur darum, sie in dem vorliegenden Reskripte zum klaren Ausdruck zu bringen und das Programm der Regierung unzweideutig zu formalisieren.

Es wurde hierauf zur Beratung der deutschen Übersetzung des Reskriptes geschritten, wobei der Herr Hofkanzler sich noch vorbehielt, bei einer neuen Überprüfung die definitive, mit dem Wortlaute des ungarischen Originals vollständig übereinstimmende Redaktion festzustellen. Infolge einer längere Zeit dauernden Beratung, wobei über Anregung Sr. Majestät eine Anzahl von Änderungen im deutschen Texte, welche sich mehr dem Ausdrucke des ungarischen Originals näherten, beliebt wurden, verständigte man sich noch über folgende den Sinn des Originals modifizierende Abänderungen:

Für die Stelle im Eingangspassus: „deren Ausgangspunkt die verfassungsmäßige Regelung des Verbandes der Bestandteile der Monarchie und deren hochwichtiges, in Unseren Augen unverrücktes Endziel die baldige Wiederherstellung der Autonomie Unseres geliebten Königreiches Ungarn bildet“, wurde folgende angenommen: „deren Ausgangspunkt Wir in Unserer Thronrede bezeichneten und als deren hochwichtiges und unverrückbares Endziel Wir die verfassungsmäßige Regelung des Verbandes der einzelnen Teile der Monarchie sowie die baldige Wiederherstellung der autonomen Rechtsgestaltung Unseres geliebten Königreiches Ungarn ansehen“.

Der Ausspruch Ende der dritten Seite und anfangs der vierten, daß Se. Majestät in dem Entwurfe des Subkomitees mit Befriedigung die Idee der Zusammengehörigkeit der Länder der Monarchie verwirklicht sehe, wurde mehrfach beanständet, und man einigte sich dahin, dem dort ausgesprochenen Gedanken folgenden richtigeren Ausdruck zu verleihen: „Mit Befriedigung sehen Wir in diesem Entwurfe das lebhafte Bewußtsein der Zusammengehörigkeit Unserer Länder ausgedrückt und die unerläßliche Rücksicht als leitenden Grundsatz erfaßt, daß der Bestand der Monarchie in ihren wichtigsten Interessen gesichert werde.“

|| S. 309 PDF || In dem ersten Absatze, Seite 5, wurde für das Wort „technische“ das mehr bezeichnende „fachgemäße“ angenommen. Gegen den Ausdruck am Schlusse dieses Passus, daß die Heeresorganisation noch durch übereinstimmende Grundsätze in den Bestimmungen der Dienstzeit und der Heeresergänzung wesentlich bedingt ist, wurden namentlich über das Wort „wesentlich“ mehrfache Bedenken erhoben; es wurde zwar anerkannt, daß die Worte „wesentlich bedingt“ dem korrekten Sinne der Worte nach eine volle Unerläßlichkeit der Sache in sich schließen, nach ihrem Gebrauche jedoch im gewöhnlichen Leben könnten sie leicht in einem anderen Sinne, und zwar dahin verstanden werden, als habe man damit nur eine hauptsächliche Bedingung aussprechen wollen, ein Mißverständnis, dem vorgebeugt werden müsse. Es wurde daher mit Rücksicht auf diese begründeten Bedenken der Schlußstelle dieses Absatzes folgende Fassung gegeben: „der fachgemäßen inneren Organisation desselben auch noch eine Übereinstimmung der Grundsätze in den Bestimmungen der Dienstzeit und der Heeresergänzung unzweifelhaft erfordert“.

Auf Seite 6 wurde der also lautende Eingang des ersten Absatzes: „Wir wünschen, daß die landtäglichen Verhandlungen auf dieser Grundlage“ etc. folgendermaßen abgeändert: „Wir wünschen durch das Resultat der auf dieser Grundlage fortschreitenden landtäflichen Verhandlungen ehestens in der Lage zu sein“ etc. Am Schlusse dieses Absatzes wurden statt der Worte „verfassungsmäßigen Wünschen“ die folgenden zwei: „konstitutionellen Ansprüchen“ gewählt.

Auf die Bemerkung des Finanzministers Grafen Larisch , daß die Dringlichkeit einer befriedigenden Erledigung der Angelegenheit auch noch durch einen Hinweis auf die anderen Teile der Monarchie, welche einer solchen entgegenharren, motiviert werden möchte, wurde dem vorletzten Absatze des Reskriptes folgende veränderte Fassung gegeben: „Wir geben Uns der Hoffnung hin, daß … zum Gegenstande ihrer eindringlichen, zugleich aber auch dem Mahnrufe der Zeit entsprechenden Beratungen machen und hiedurch die Erfüllung Unseres innigsten Wunsches: das gesicherte Inslebentreten des konstitutionellen Organismus Unseres Gesamtreiches ihrerseits beschleunigen werden.“

Über die Stelle in dem Reskripte, welche auf Seite 6 von der Ernennung eines verantwortlichen Ministeriums spricht, bemerkte Se. Majestät am Schlusse der Beratung, daß diese in ihrer Allgemeinheit von ungarischer Seite anders werde verstanden werden wollen, als man hier wirklich damit verstehe. Es sei vorauszusehen, daß man den Worten „Ernennung eines verantwortlichen Ministeriums“ die Deutung unterlegen werde, als habe man damit die Einsetzung eines vollständigen ungarischen Ministeriums versprochen, und es frage sich nun, ob, um dem Vorwurfe der Zweideutigkeit zu entgehen, eine ganz klare Sprache nicht vorzuziehen sei? Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth gab zu, daß die fragliche Stelle in so allgemeinen Ausdrücken gehalten sei, daß man eine Zweideutigkeit unterzuschieben versuchen könnte. Allein die Stellung, welche die || S. 310 PDF || Regierung diesfalls einnehme, sei bekannt, von einer Täuschung könne wohl nicht die Rede sein, wogegen im gegenwärtigen Stadium der Verhandlungen es denn doch angezeigt sein dürfte, von einer näheren Präzisierung des Gegenstandes abzusehen. Se. Majestät geruhten hierauf in den Gegenstand nicht weiter einzugehen.

Das nunmehr definitiv festgestellte königliche Reskript lautet folgendermaßen: (vide Beilagea ).

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.