MRP-1-6-02-0-18660905-P-0099.xml

|

Nr. 99 Ministerrat, Wien, 5. September 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 5. 9.), Mensdorff, Mailáth, Schiller, Becke; außerdem anw. Kriegs-Au bei II, Lackenbacher bei II; abw. Esterházy, Franck, Larisch, Komers, Wüllerstorf.

MRZ. 99 – KZ. 2137 –

Protokoll des zu Wien am 5. September 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Nachtragsdotation für den Dispositionsfonds

Der vorsitzende Staatsminister stellte die Notwendigkeit dar, für den Dispositionsfonds, der bereits um 50.000 fr. für das laufende Jahr erhöht wurde1, sich abermals die Ah. Bewilligung einer weiteren Nachtragsdotation von 20.000 fr. au. zu erbitten. Der ungarische Hofkanzler hat in diesem Jahre einen beträchtlichen Teil dieser Dotation in Anspruch genommen, und aus Anlaß der letzten Finanzmaßregel mußten bedeutende Auslagen aus dem Dispositionsfonds bestritten werden. Ohne die weitere Nachtragsdotation von 20.000 fr. wäre man aber nicht imstande, diesfalls eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Konferenz erklärte sich mit dem Vorhaben des Grafen Belcredi, sich die Ah. Bewilligung der erwähnten Nachtragsdotation au. erbitten zu wollen, einhellig einverstanden2.

II. Grundsätze zur Behandlung der aus dem Kriegsjahr 1866 herrührenden Schäden

Den weiteren Gegenstand der Beratung bildeten die von der Kriegsschadenliquidierungszentral­kommission3 ausgearbeiteten Grundsätze zur Behandlung der aus dem Kriegsjahre 1866 herrührenden Schäden (Beilagea ).

Der Sektionschef Ritter v. Kriegs-Au referierte über die bei dem Zustandekommen dieses Elaborates maßgebend gewesenen, von der Prozedur in früheren Kriegsjahren teilweise abweichenden Ansichten der Kommission des Staats- und Finanzministeriums und hob hervor, daß in den §§ 1 und 2, welche normieren: a) welche Leistungen und Schäden vom Staate gesetzlich vergütet werden und b) welche Leistungen und Schäden vom Staate nur bedingt vergütet werden, das Hauptgewicht dieser Grundsätze liege, indem die übrigen §§ 3 bis 10 nur die Bestimmungen über das Verfahren enthalten, die einer Beanständigung kaum unterliegen dürften.|| S. 236 PDF ||

Nach Ablesung dieser Grundsätze bemerkte Graf Belcredi zu § 1, Absatz 3, daß der Grundsatz wohl richtig sei, daß die Operationsschäden, wenn sie Folgen des Kampfes oder der Marschbewegung waren, vom Staate nicht zu vergüten seien. Er hätte jedoch gewünscht, daß die betroffenen Länder für diese Schäden eingetreten und die Beihilfe des Staates durch Gewährung von Vorschüssen in Anspruch genommen hätten. Die Landesvertretungen haben jedoch bei diesem Anlasse wenig politisches Verständnis gezeigt und ein Mittel, sich beliebt zu machen, vorübergehen lassen. Sosehr ihnen diesfalls Ratschläge seitens der Regierung nahegelegt wurden, sei von Seite der Landesvertretungen doch nichts geschehen. Für die Regierung falle es jedoch schwer, Darlehen zu diesem Behufe förmlich anzubieten, da sie sonst gewiß 20 bis 30 Millionen Gulden hiezu in Bereitschaft halten müßte. So traurig der erwähnte Grundsatz für die von Operationsschäden Betroffenen auch sein möge, erübrige doch nichts anderes, als diesen Grundsatz festzuhalten. Ritter v. Kriegs-Au erwähnte, daß hiefür im § 10 vorgesorgt sei, der die Bestimmungen über die Erhebungen des Notstandes zum Behufe der Hilfeleistung durch das Land enthält. Zu § 2, wo unter b) angeführt wird, daß für Beistellung der Unterkunft und Vorspann etc. an den Feind vom Staate keine Vergütung gegeben wird, machte Graf Belcredi aufmerksam, daß voraussichtlich von der Stadt Prag der Anspruch auf Vergütung der Kosten der Einquartierung der preußischen Truppen wenigstens nach den für das k. k. Militär bestehenden gesetzlichen Normen werde erhoben werden. Graf Mensdorff bemerkte, daß in keinem Staate solche Kosten vergütet werden und Baron Becke erachtete, die Konferenz zur Beibehaltung dieser Bestimmung um so mehr vermögen zu sollen, als dieselbe die Boussole dieser Grundsätze sei. Später, wenn man einmal den Umfang dieser Schäden kenne, werde vielleicht in einzelnen besonders rücksichtswürdigen Fällen im Wege der Gnade geholfen werden können. Nur von der Anerkennung eines Rechtes in dieser Beziehung müsse entschieden abgeraten werden, weil durch eine solche Anerkennung eine große Zahl von Anmeldungen hervorgerufen würde, die sonst unterblieben wären, da viele patriotische und in günstigen Vermögensverhältnissen befindliche Personen und viele Kavaliere billig Anstand nehmen werden, den so sehr bedrängten Staat um eine Subsidie anzurufen, während sie sich eines ihnen eingeräumten Rechtes auf Schadenersatz unbedenklich bedienen würden. Zum bedingnisweisen Ersatze der Requisitionen durch den Feind, die sonst grundsätzlich nicht vergütet wurden, habe sich diesmal das Finanzministerium mit Rücksicht auf die starke Devastierung und Aussaugung von Böhmen, Mähren und Niederösterreich und in der Absicht herbeigelassen, daß der nötige Viehstand wiederhergestellt und die Steuerfähigkeit dieser Länder wieder ermöglicht werde. Baron Becke glaubte übrigens auch, daß nach früherer Präzedenz die Entschädigung, welche für Prästationen an die k. k. Truppen zu leisten ist, in 5%igen Obligationen im Nominalwerte gegeben werden soll. Es wäre hiedurch das Mittel gegeben, bei der Ausmittlung des Ersatzes etwas laxer vorgehen zu können. Die Leute erhielten eine Rente statt des Kapitals und wären dabei mit ihrer Entschädigung im ganzen doch besser daran. Die Vorschüsse zur Hälfte würden in barem, die zweite Ersatzhälfte aber in || S. 237 PDF || Obligationen gegeben. Man müsse auch die Leistungsfähigkeit des Staates nicht außer Betracht lassen, 2 bis 3 Millionen [fl.] in barem zu geben, gehe wohl an, aber 15 Millionen können in barem nicht gegeben, ja nicht einmal in der benötigten Zeit gepreßt werden. Baron Becke glaubte daher, daß eine Bestimmung hierüber sowie auch darüber in die Grundsätze aufzunehmen wäre, daß der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt werde, bei der Liquidierung der Kriegsschadenersätze die Steuerschuldigkeit einzurechnen. Diese Modalität würde schon zur Vereinfachung des behördlichen Geschäftsganges und natürlich zur Wahrung der Gefällsinteressen beitragen, denn sonst bekäme heute ein Grundwirt einen Betrag als Kriegsschadenvergütung und morgen nähme ihm denselben teilweise wieder der Steuerbeamte als Steuer ab. Der Sektionschef v. Kriegs-Au meinte, daß die Postulate des Barons Becke nicht in die Grundsätze aufzunehmen wären, wohin sie nicht gehören, daß sie übrigens bei der Zentralkommission zu berücksichtigen wären und ihre Aufnahme in die zu erlassende Durchführungsinstruktion zu finden hätten, womit sich schließlich auch Baron Becke einverstanden erklärte. Graf Belcredi bezeichnete es als notwendig, in dieser Instruktion genaue Bestimmungen niederzulegen, damit es nicht von den untergeordneten Organen abhängt, ein rein fiskalisches Verfahren einzuschlagen. Beim Kleingrundbesitze werde bei der Schadenvergütung anders als beim Großgrundbesitze vorgegangen werden müssen. Der Kleingrundbesitzer werde die ganze Entschädigungssumme in barem bekommen müssen, um imstande zu sein, seinen Wirtschaftsbetrieb wieder einzurichten, und um wieder steuerfähig zu werden. Die Interessen des Bauers und des Ärars gehen dabei Hand in Hand. Wenn man dem Bauern seinen Schaden zur Hälfte in Obligationen ersetzen würde, müßte er dieselben sogleich verkaufen, er würde die Hälfte daran verlieren, dies würde Mißtrauen erregen und den Vorwurf hervorrufen, die Regierung habe ihn betrogen.

Baron Becke bemerkte endlich, daß es der Regierung aus vielerlei Rücksichten zu wissen notwendig sei, in welchem Umfange die Ersatzleistungen sich herausstellen werden. Da die Zusammenstellungen aus den Liquidierungsoperaten vor längerer Zeit nicht werden gemacht werden können, die Bestellung der Felder aber nicht mehr aufgeschoben werden kann, werde es sich darum handeln, zu den Vorschüssen die ersten Millionen rasch zur Disposition zu stellen. Bei so flagranten Fällen, wo alles verwüstet wurde und mit dem Vorschusse allein die Wiederherstellung des Wirtschaftsbetriebes unmöglich wäre, liege das Auskunftsmittel in den den Länderchefs auf Titel des Notstandes speziell eröffneten Krediten, und dieselben würden nur den aus diesem Kredite einem solchen Grundholden gegebenen Betrag in die ihm gebührende Kriegsschadenvergütung einzurechnen haben.

Nachdem Ministerialrat v. Lackenbacher noch näher dargestellt hatte, daß die Vergütung für die im § 1 bezeichneten Prästationen und Schäden zum größten Teile ohne neue Auslegung aus der bis 1. Oktober dem Kriegsministerium zur Verfügung gestellten Dotation, dann durch die Überlassung der ärarischen Pferde- und Fruchtvorräte aus den Festungen werde bestritten werden können – und nachdem der ungarische Hofkanzler erklärt hatte, sich bezüglich || S. 238 PDF || des kleinen Teiles von Ungarn, der von den Kriegsereignissen berührt wurde, diesen Grundsätzen anzuschließen – wurden diese Grundsätze von der Konferenz einhellig angenommen.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.