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Nr. 82 Ministerrat, Wien, 16. Juni 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 16. 6.), Mensdorff 20. 6., Esterházy, Franck, Larisch 20. 6., Komers 21. 6., Wüllerstorf, Károlyi 26. 6.; abw. Mailáth.

MRZ. 82 – KZ. 2120 –

Protokoll des zu Wien am 16. Juni 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Kriegsmanifest

Abermalige Beratung des Manifestes.

Graf Mensdorff beantragte mit Rücksicht auf die allerneuesten Ereignisse noch einige Zusätze zu dem bereits in der Sitzung vom 11. d. M. beratenen Manifeste und ebenso an einigen Stellen einige Redaktionsänderungen1. Es wurde hierauf neuerdings der ganze Manifestentwurf durchberaten und dann beschlossen, denselben in folgender Form der Ah. Sanktion zu unterbreiten (siehe Beilagea ).

II. Überwachung militärischer Zeitungsnachrichten

Genaue Überwachung von militärischen Zeitungsnachrichten.

Se. Majestät machte darauf aufmerksam, daß trotz des in der Verordnung vom 9. Juni 1. J.2 enthaltenen Verbots in den Zeitungen noch immer Nachrichten über militärische und andere Vorgänge erscheinen, welche durchaus nicht zur Veröffentlichung sich eignen. Se. Majestät wies hiebei namentlich auf die in allen Zeitungen enthaltene Nachricht über den Transport aller Wertsachen und Verpflegsgegenstände aus Sachsen nach Böhmen.

Der Staatsminister Graf Belcredi erklärte, daß von Seite der Polizei und der Preßleitung alles getan worden, was von denselben ohne Überschreitung der vom Preßgesetze gezeichneten Grenzen geschehen konnte. Präventivmaßregeln stehen der Regierung nicht zu, und so bleibe nichts anderes übrig, als sich an den guten Willen der Redaktionen zu wenden und gegen die Fehlbaren im Wege der Gerichte durch die Staatsanwaltschaft einzuschreiten. Der Justizminister Ritter v. Komers drückte den Wunsch aus, daß namentlich hier in Wien von Seite des Kriegsministeriums ein sachkundiger Militär bdem Preßleitungsbürob beigegeben werde, welcher bei militärischen Zeitungsnachrichten sein Gutachten darüber abzugeben hätte, ob eine solche Nachricht unter das Verbot falle und als strafwürdig zu verfolgen sei. cEs hätte dies den Vorteil, daß in dem Falle, als eine Nachricht wirklich gefährlich wäre, das betreffende Zeitungsblatt noch vor der Verausgabung mit Beschlag belegt und dadurch die Verbreitung verhindert werden könnte, während, wenn die strafgerichtliche Verfolgung erst später eingeleitet wird, die Nachricht durch die ausgegebenen Blätter bereits Eingang in die Öffentlichkeit gefunden hat.c Es hätte dies den Vorteil, daß in dem Falle, als eine Nachricht wirklich gefährlich wäre, das betreffende Zeitungsblatt noch vor der Verausgabung mit Beschlag belegt und dadurch die || S. 141 PDF || Verbreitung verhindert werden könnte, während, wenn die strafgerichtliche Verfolgung erst später eingeleitet wird, die Nachricht durch die ausgegebenen Blätter bereits Eingang in die Öffentlichkeit gefunden hat.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.