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Nr. 78 Ministerrat, Wien, 1. Juni 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 1. 6.), Mensdorff 8. 6., Esterházy, Franck, Mailáth 8. 6., Larisch 9. 6., Komers 9. 6., Wüllerstorf 10. 6., Geringer für I–III 12. 6., Haller 10. 6., Kussevich 16. 6.; außerdem anw. Barthos, Maly, Parmentier, Sommaruga.

MRZ. 78 – KZ. 1500 –

Protokoll des zu Wien am 1. Juni 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Nachtragskredit für technische Vorarbeiten für den Eisenbahnbau

Der Handelsminister erklärte sein Vorhaben, sich bei Sr. Majestät die Ag. Bewilligung eines außerordentlichen Nachtragskredites von 30.600 fr. bei dem Etat der Zentralleitung des Handelsministeriums zur Bedeckung der im Laufe des Jahres 1865 für vorgenommene technische Vorarbeiten in Eisenbahnangelegenheiten erwachsenen Auslagen au. erbitten zu wollen1.

Nachdem der Ministerialrat v. Maly den Umfang dieser Vorarbeiten und die hieraus erzielten günstigen Resultate in Beziehung auf die Herabsetzung der Summen der Staatsgarantie und der Verbesserung der Betriebsverhältnisse näher dargestellt hatte, erklärte sich die Konferenz mit dem Vorhaben des Handelsministers einhellig einverstanden.

II. Errichtung öffentlicher Wäg- und Meßanstalten

Vortrag des Handelsministers vom 8. April 1. J., Z. 43, bezüglich eines Gesetzentwurfes über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meßanstalten2.

Ministerialrat Ritter v. Parmentier referierte, daß Se. Majestät geruht haben, hierüber den Staatsrat zu vernehmen, der laut seines Gutachtens, Z. 1853, zwei prinzipielle Fragen in Anregung gebracht und zu den Detailbestimmungen des Gesetzentwurfes sowohl als auch der Vollzugsvorschrift mehrfache Modifikationen in Antrag gebracht habe. Nachdem diese beiden letzteren Vorlagen sowie das Staatsratsgutachten abgelesen waren, einigte sich die Konferenz nach eingehender Erörterung der Differenzpunkte in folgenden Beschlüssen:

A) Gesetzentwurf.

§ 1. Es sei das Wort „namentlich“ im Sinne der staatsrätlichen Bemerkung wegzulassen und dafür das Wörtchen „wie“ zu setzen.

§ 2. Entgegen dem Antrage des Staatsrates, daß die Bewilligung zur Errichtung öffentlicher Wäg- und Meßanstalten an die politische Landesstelle zu übertragen wäre, habe es bei dem ministeriellen Antrage, daß diese Bewilligung der Gewerbsbehörde || S. 118 PDF || zustehen soll, zu verbleiben, weil zum Vorteile der die Errichtungsbewilligung solcher Anstalten nachsuchenden Parteien der ämtliche Vorgang dabei vereinfacht und denselben nicht eine Instanz entzogen wird und auch in Städten, wo nur der Bürgermeister selbst die Gewerbebehörde erster Instanz ist, diesen Bürgermeistern es ohne Anstand überlassen werden kann, der von ihm vertretenen Gemeinde die Konzession zu erteilen.

§ 3. Nach dem staatsrätlichen Einraten soll hier ausgedrückt werden, daß die Beeidigung der das Wäg- und Meßgeschäft besorgenden Personen sich nicht nur auf jene Pflichten erstrecken soll, welche sich auf die Ausfertigung der Bescheinigungen und die genaue Führung der Bücher beziehen, sondern auch „auf die möglichst sorgsamste und richtige Vornahme des Messens und Wägens“ erstrekken soll. Bei der Bestätigung durch die „Gewerbebehörde“ habe es aus obigem Grunde zu verbleiben. Der staatsrätlicherseits beantragte Zusatz: „Die Formularien der Bücher und Skripturen und der auszustellenden Ausweise unterliegen der Genehmigung der politischen Landesstelle“, sei nicht aufzunehmen, weil er eigentlich in die Vollzugsverordnung gehören würde, überhaupt aber eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, da auch in anderen ähnlichen Gesetzen solche Formularien als Beilagen desselben vorgeschrieben worden sind.

§ 5. Es sei auch hier der Ausdruck „Gewerbebehörde“ beizubehalten. Die von dem Staatsrate beantragten Textesverbesserungen seien in dem Gesetzentwurfe mit dem vom Justizminister beantragten Zusatze „unbeschadet der strafrechtlichen Amtshandlung“ aufzunehmen.

§ 7 habe nach der ministeriellen Fassung unverändert zu verbleiben, indem der staatsrätlicherseits beantragte Beisatz, daß die Wäg- und Meßinstrumente zimentiert4 sein müssen und die vorgezeichneten Wäg- und Meßmethoden zu beobachten sind, weil ohnehin für den öffentlichen Verkehr vorgeschrieben, durchaus nicht notwendig erscheint.

§ 8. Es sei nach dem staatsrätlichen Antrage hier auszudrücken, daß die Juxtabücher durch drei Jahre aufzubewahren sind.

B) Vollzugsvorschrift.

§ 5. Ministerialrat Parmentier erwähnte, der Staatsrat habe einerseits das Verbot der Verpachtung im Wege der Konkurrenz nicht angemessen gehalten und andererseits auch den Gemeinden die Verpachtung nicht gestattet wissen wollen. Dagegen glaube er erinnern zu sollen, daß das Verbot der Verpachtung im Wege der Konkurrenz für die ärarischen Anstalten durch die Ah. Entschließung vom Jahre 18645 ausdrücklich ausgesprochen worden sei und daß es daher um so mehr für die Gemeinden festzuhalten wäre. Hingegen sei das Recht der Verpachtung für die ärarischen Anstalten durch obige Ah. Entschließung gegeben. Dieses Recht sollte auch den Gemeinden nicht vorenthalten werden. Die Gemeinde als moralische Person könne die Anstalt nicht selbst handhaben, sie müsse einem Bestellten die Ausübung übertragen. Dieser könne aber auch ein Pächter sein, || S. 119 PDF || und zwar um so ungefährlicher, da ja der Tarif doch von der Behörde genehmigt werden muß. Der Pächter könne die Partei nicht überhalten; ob sein Geschäft gewinnbringend sei, ist seine Sache. Dagegen sei es ganz in der Ordnung, daß Private nicht verpachten sollen dürfen; wer die Konzession ansucht, soll sie selbst ausüben, nicht eine bloße Spekulation daraus machen. Die Konferenz teilte diese Ansichten und beschloß, daß der ministerielle Text des § 5 unverändert zu verbleiben habe.

§ 6. Es sei nach dem staatsrätlichen Antrage zwischen „Übelstand“ und „abstellen“ der Satz aufzunehmen: „nach Maßgabe ihres Wirkungskreises“, dagegen seien die Worte wegzulassen: „eigenen oder Privaten gehörigen“.

§ 7 habe nach der ursprünglichen Textierung zu verbleiben.

Endlich habe die von mehreren staatsrätlichen Stimmen vorgeschlagene Aufnahme einer Stelle über das Aufsichtsrecht des Staates als selbstverständlich, somit überflüssig, nicht stattzufinden.

Referent erwähnte sohin des staatsrätlichen Antrages wegen Verschmelzung der Bestimmungen des Gesetzes mit jenen der Vollzugsvorschrift mit dem Beifügen, daß das Handelsministerium nur jenes in das Gesetz aufgenommen habe, was, um festgestellt zu werden, eines Gesetzes bedürfe. Was im Wirkungskreise der Ministerien liege, wie innere Organisation, Art der Errichtung u. dgl., passe nicht für ein Gesetz. Die Einrichtung sei neu, Erfahrungen können vielleicht die Zweckmäßigkeit von Änderungen herausstellen; um solche im administrativen Wege vorzunehmen, soll sich die Regierung nicht die Hände binden. Der Staatsminister hob hervor, daß einzelne Bestimmungen der Vollzugsvorschrift, z. B. der Unterschied zwischen Gemeinden und Privaten, die Ausschließung der Konkurrenz bei den Verpachtungen, die Bestätigung des Tarifs, doch in das Gesetz gehören, weil hiedurch Rechte beschränkt werden, daß weiters durch ein Zusammenfassen in das Gesetz die Übersichtlichkeit der Normen erleichtert werde und daß der Umfang des erweiterten Gesetzes jedenfalls noch ein ganz mäßiger bleiben werde.

Die Konferenz beschloß sohin im Sinne des staatsrätlichen Antrages ein Zusammenfassen der Bestimmungen der Vollzugsvorschrift mit jenen des Gesetzes.

Der Staatsrat habe endlich – wie Referent bemerkte – aufmerksam gemacht, daß die neuen Normen nichts über die von der Staatsverwaltung gehaltenen Anstalten enthalten. Es sei somit die Folgerung gegeben, daß solche nicht aufrechterhalten werden sollen, was ganz passend sei. Die Auflassung dieser ärarischen Wäg- und Meßanstalten sei jedoch im Prinzipe mit der Erklärung auszusprechen, daß die Auflassung dem Zeitpunkte vorbehalten werde, bis durch Gemeinden oder Private solche Anstalten errichtet und die bestehenden Pachtverträge abgelaufen sind. Über die Beweiskraft der Bescheinigungen solcher ärarischen Anstalten wäre nichts zu sagen, es würde die Erklärung genügen, daß auch die in ärarischer Verwaltung stehenden Wäg- und Meßanstalten bis auf weiteres in ihrer gegenwärtigen Einrichtung belassen werden. Ministerialrat v. Parmentier bemerkte, daß bloß im Venezianischen solche Anstalten im Besitze der Finanzverwaltung bestehen; dieselben seien durch die Ah. Entschließung vom Jahre 1864 aufrechterhalten worden. Baron Geringer glaubte dies bezweifeln zu || S. 120 PDF || sollen, da ihm eine periodisch wiederkehrende Ausschreibung „der politischen Waage in Wien“ vorzuschweben scheine. v. Parmentier entgegnete, daß die Berichte der diesfalls neuvernommenen Länderstellen keiner solcher ärarischen Anstalten in den anderen Ländern erwähnen. Bestünden aber dennoch solche, so wäre ebensowenig ein Grund sie aufzuheben als im Venezianischen. Wollen sie die Beweiskraft, so müßten sie sich hier wie dort in die Regel setzen, d. h. durch beeidete Personen betrieben werden.

Die Konferenz teilte diese Ansicht und beschloß, daß diesfalls eine Änderung nicht vorzunehmen sei6.

III. Pensionsfähigkeit der Gerichtsbeamten und -diener in Ungarn

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 8. März 1. J., Z. 2121, betreffend die Pensionsfähigkeit der Beamten und Diener der königlichen Gerichtsbehörden in Ungarn7.

Hofrat v. Barthos reassumierte die Gründe, aus welchen die ungarische Hofkanzlei den au. Antrag stellen zu sollen geglaubt habe: Se. Majestät wolle auch bis zu einer etwa im verfassungsmäßigen Wege stattfindenden Reorganisierung der königlichen Gerichtshöfe in Ungarn Ag. zu gestatten geruhen, daß die bestehenden allgemeinen Pensionsvorschriften auch für sämtliche Beamten und Diener der königlichen Gerichte in Ungarn angewendet werden und daß die bei denselben zugebrachte Dienstzeit als zur Pensionsbemessung anrechenbar zu gelten habe. Das Finanz­ministerium sei dagegen des Erachtens gewesen, daß, da nach den bestehenden Normen nur jene Staatsdiener pensionsfähig sind, die auf einem statusmäßigen Dienstposten definitiv angestellt sind, und den Funktionären der reaktivierten ungarischen Gerichtsbehörden gesetzlich noch kein Pensionsanspruch zustehe, diese Angelegenheit der definitiven Gerichtsorganisierung im gesetzlichen Wege vorzubehalten und für dermalen es genügend wäre, wenn im Sinne der Ah. Entschließung vom 6. Februar 1862, wornach den in den Munizipaldienst über[ge]tretenen Beamten und Dienern die Anrechnung dieser provisorischen Dienstleistung zugesichert wurde8, auch für jene dermaligen Gerichtsbeamten und Diener, die schon vor der Auflösung der bestandenen k. k. Gerichtsbehörden in Ungarn im definitiven Staatsdienste angestellt waren und denen zufolge Ah. Entschließung vom 9. August 1862 die früher erworbenen Pensionsansprüche vorbehalten wurden9, die Anrechnung ihrer dermaligen Dienstzeit gestattet werden würde. Der von Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat habe sich mit entschiedener Stimmenmehrheit gegen den Antrag der Hofkanzlei und für eine Ah. Erledigung im Sinne des Antrages des Finanzministeriums ausgesprochen10.

|| S. 121 PDF || Nachdem der Leiter des Staatsrates die in der staatsrätlichen Beratung dieses Gegenstandes geltend gemachten Motive zur Kenntnis der Konferenz gebracht hatte, wendete sich der ungarische Hofkanzler vorzugsweise gegen jene Behauptung des Staatsrates, daß die vorliegende Frage jetzt, wo das Verhältnis der Staatsfinanzen zu dem Aufwande Ungarns – die Reichs- und Landesangelegenheiten und deren Behandlung – nicht festgestellt ist, nicht gelöst werden könne. v. Mailáth bestritt vor allem, daß diese Frage mit der Pensionsfähigkeit der ungarischen Gerichtsbeamten in einem Zusammenhang stehe. Die ganze direkte und indirekte Steuer Ungarns fließe nach denselben Gesetzen und Vorschriften, welche auch in den deutsch-slawischen Ländern der Monarchie maßgebend sind, in den Staatsschatz. Es wäre daher höchst unbillig und durch kein haltbares Moment zu begründen, bei ganz gleichen Lasten Ungarn beziehungsweise den gerichtlichen Beamten desselben eine Begünstigung vorzuenthalten, welche in den deutsch-slawischen Ländern der Monarchie in weit größerer Ausdehnung, namentlich in allen Zweigen der Verwaltung und der Justizpflege, aus demselben Staatsschatze erteilt werde, in welchen die ganze Steuer Ungarns abgeführt werden muß. Da somit Ungarn zur Pensionierung der erbländischen Beamten durch die gemeinschaftliche Besteuerung seine Quote beiträgt, könne mit vollem Rechte gefordert werden, daß auch seinen eigenen Beamten aus dem gemeinschaftlichen Fonds dieser Vorteil gewährt werde, zumal es sich hier nur um königliche Beamte handelt. Sollte einst die Trennung der Reichs- und Landesfinanzen stattfinden, so werde hinsichtlich der Kosten und Lasten der Justizpflege in allen Ländern der Monarchie ein allgemeines Abkommen zu treffen sein, solange aber diese Kosten und Lasten für die deutsch-slawischen Länder aus dem Staatsschatze bestritten werden, lasse es sich nicht absehen, warum in Ungarn ein anderer Grundsatz zu befolgen wäre. Bei dieser Sachlage könne es weder für gerecht noch für billig gehalten werden, daß gerade nur dem ungarischen Richter eine Berechtigung entzogen werde, welche alle übrigen Richter der Monarchie genießen, wobei auch nicht unerwogen bleiben könne, daß der Pensionsanspruch auch durch die Abzüge am Gehalte, die auch der ungarische Richter tragen müsse, begründet erscheine. Wenn auch zugegeben werden wollte, daß die Regelung dieses Gegenstandes praktisch in der Richtung minder dringend sei, weil Se. Majestät stets Fall für Fall den ungarischen Richtern eine Pension Ag. zu bewilligen geruht haben, glaube v. Mailáth doch, bei dem Hofkanzleiantrage um so mehr verharren zu sollen, da es sich hiebei mehr um ein Prinzip als um Billigkeit handelt und die Erledigung der Frage insofern für den Dienst nicht gleichgiltig ist, da nicht nur der Nachwuchs für den Richterstand ein gediegenerer, sondern auch die Dienstleistung der königlichen Richter eine ersprießlichere sein wird, wenn sie wissen, daß ihnen bei eintretender Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Versorgung systemmäßig gebühre.

Baron Geringer wendete gegen das spezielle Argument wegen des Pensionsanspruches aus Anlaß der Gehaltsabzüge, die auch der ungarische Richter zu erleiden habe, ein, daß die Entrichtung der Diensttaxe durch die ungarischen Gerichtsbeamten für sich allein noch keinen Anspruch auf Pensionsfähigkeit gebe, da ein eigentlicher Pensionsfonds für die Entrichter derselben nicht bestehe. || S. 122 PDF || Diese Diensttaxe habe heute die Eigenschaft einer Steuer, und dem Hofkanzler dürfte bei Anführung dieses Argumentes die früher bestandene Arrha11 vorgeschwebt sein. Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei erklärte sich mit dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers in der Voraussetzung einverstanden, daß letzterer nicht besorge, der ungarische Landtag werde aus der Oktroyierung des allgemeinen Pensionsgesetzes für die Richter in Ungarn ein Gravamen machen. Der Finanzminister , welcher ursprünglich für den ablehnenden Antrag des Finanzministeriums plädierte, stimmte schließlich aus politischen Rücksichten dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers bei, und es erklärten sich sohin sämtliche Konferenzmitglieder mit dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers aus den von demselben geltend gemachten Gründen einverstanden12.

IV. Konzession für öffentliche Lagerhäuser

Vortrag des Handelsministers wegen Erlassung einer Verordnung über die Erteilung von Konzessionen für öffentliche Lagerhäuser13.

Ministerialrat Ritter v. Parmentier stellte den Zweck dieser Verordnung mit dem Beifügen dar, daß der von dem Vorsitzenden des Ministerrates hierüber vernommene Staatsrat mehrfache Modifikationen in den Detailbestimmungen der Verordnung vorgeschlagen und auch in Beziehung auf die Form einen Abänderungsantrag gestellt habe14. Das staatsrätliche Gutachten, Z. 74, sei dem Handelsministerium zur neuerlichen Erwägung zugestellt worden, das Handelsministerium habe sich bei vielen Punkten mit den staatsrätlichen Anträgen konformiert, so daß nur mehr über wenige Punkte noch Differenzen bestehen, über welche eine Schlußfassung im Ministerrate erforderlich ist. Diese sind:

Im § 5, a), hätte die Zitation des § 19 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung15 wegzubleiben. Desgleichen hätte im § 6, alinea 4, der Schlußsatz der staatsrätlichen Textierung beziehungsweise die Zitation des § 10 und ebenso im § 6, alinea 5, die Zitation des § 7 wegzubleiben, weil Zitationen späterer Paragraphen in einem Gesetze zweckmäßiger vermieden werden. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Im § 6, alinea 6, soll die Zitation der Paragraphen der Zoll- und Staatsmonopolsordnung wegbleiben, weil letztere in Dalmatien und in der Militärgrenze keine Geltung hat. Anstatt dessen sollen die allgemeinen Zollvorschriften berufen werden.

Im § 6, alinea 1, sollen die Worte „Einbruch- und Feuersgefahr“ aus der staatsrätlichen Textierung weggelassen werden, weil sonst der Gefällsbehörde Garantien auferlegt würden, zu denen sie nicht verpflichtet sei. Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden.

|| S. 123 PDF || § 6, alinea 10. Der vom Staatsrate proponierte Schlußsatz: „daß eine Niederlagsgebühr von Seite des Staates nicht gefordert wird“, wäre als selbstverständlich und möglicherweise Anstoß erregend zu streichen, womit die Konferenz einverstanden war.

§ 9. Der Staatsrat habe den Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern die Versicherung der eingelagerten Waren unbedingt gestattet wissen wollen. Das Handelsministerium glaube jedoch Gewicht darauf legen zu sollen, daß diese Gestattung an die Bedingung einer entsprechenden Rückvergütung geknüpft werde, weil dadurch der Kredit der Anstalten selbst gehoben wird und diese Anforderung eine Bedingung ihrer Solvenz ist. Der Ministerrat teilte diese Ansicht und sprach sich für die Beibehaltung der ursprünglichen Textierung des Handelsministeriums aus.

§ 10. Das staatsrätliche Amendement wegen der Wertbestimmung der Ware auf dem Lagerscheine habe in der Kommission bei dem Handelsministerium entschiedenen Widerspruch gefunden, indem alle Kommissionsmitglieder geglaubt haben, daß damit eine außerordentliche Erschwerung für die Anstalt, aber kein Nutzen hervorgerufen würde, weil der Wert der Ware sich häufig ändert. Baron Geringer meinte, daß man diesfalls auf die Wünsche der Beteiligten das meiste Gewicht zu legen habe, und stimmte selbst für die Weglassung des vom Staatsrate vorgeschlagenen Zusatzes, womit sich auch die Konferenz einverstanden erklärte. Die weiters zu § 10 von dem Staatsrate vorgeschlagene Zusatzbestimmung wegen Führung auch eines Magazinbuches wurde von der Konferenz mit dem Beifügen gutgeheißen, daß diese Bestimmung zum Inhalte eines eigenen Paragraphen (neu § 11) zu machen sei.

§§ 11, 12, 13, 14 und 15 (neu 12, 13, 14, 15 und 16). Referent bemerkte, daß die von dem Staatsrate gegen diese Paragraphen erhobenen Anstände im wesentlichen auf die Behauptung hinauslaufen, daß man sich durch den Antrag mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Widerspruch setze, indem dadurch Bestimmungen, die das Handelsgesetzbuch nur für Handelsleute und Handelsgeschäfte zugibt, ausgedehnt werden sollen auf nichtkaufmännische Geschäfte und auf Geschäfte, die nicht zwischen Handelsleuten geschlossen werden. Der Justizminister bemerkte, daß vom volkswirtschaftlichen Standpunkte [aus] das größte Gewicht darauf gelegt werden müsse, eine Einrichtung zu schaffen, die nicht bloß die Disposition mit der lagernden Ware, sondern auch speziell den Kredit auf die lagernde Ware mobilisiert, d. h., die es ermöglicht, Vorschüsse, welche auf die Waren gegeben worden sind, durch Giro in Zirkulation zu bringen. Es muß nämlich den Warenkredit entschieden fördern, wenn der Kreditgeber die präzise Summe, welche er auf die Ware gegeben hat, ohne erst deren Verfallszeit abzuwarten, ohne zum Verkaufe der Ware schreiten zu müssen, ohne sich in Rechnungslegungen mit dem Eigentümer der Ware zu verwickeln, ganz einfach durch Begebung seines Pfandtitels mittelst Indossaments zu jeder Zeit wieder hereinbringen kann. Der größte Vorteil des ganzen Gesetzes beruhe gerade in diesen Bestimmungen, und er würde von seinem Standpunkte [aus] nichts dagegen zu erinnern haben, wenn es im Gesetze deutlich ausgedrückt wird, und zwar um so weniger, als ein Präzedens bereits durch die Ministerialverordnung || S. 124 PDF || vom 28. Oktober 1865 16 gegeben ist, womit gleichfalls zugunsten des Verkehres gewisser Kreditinstitute den Bestimmungen der Art. 309 bis 311 des HGB. eine weitere Ausdehnung gegeben wurde. Die Konferenz erklärte sich sohin zu diesen Paragraphen mit den Anträgen des Handelsministeriums einverstanden, und der Justizminister glaubte nur den Wunsch aussprechen zu sollen, die Schlußredaktion dieser Paragraphen selbst in die Hand zu nehmen.

Was die Form der Kundmachung betrifft, erachtete der Handelsminister – nachdem von Seite des Barons Geringer die in der staatsrätlichen Beratung diesfalls hervorgehobenen Momente reassumiert worden waren – den Wunsch ausdrücken zu sollen, daß die Verordnung als giltig für das ganze Reich erlassen werde. Durch den Donaudampfschiffahrtsvertrag habe sich die österreichische Regierung verpflichtet, Lagerhäuser längs der Donau zu errichten. Bis jetzt habe man sich mit den Zollagern abgeholfen, bei dem Aufschwunge, welchen der Handelsverkehr genommen habe, reiche man damit aber nicht mehr aus. Nach eingehender Erörterung dieser Frage einigte sich die Konferenz mit Hinblick auf den Umstand, daß die Verordnung zunächst doch durch volkswirtschaftliche Rücksichten hervorgerufene Justizgesetzbestimmungen enthalte, daß sie daher für Ungarn formellen Bedenken unterliegen würde, dahin, daß die Verordnung nur für die Länder diesseits der Leitha zu erlassen und daß sie dann, wenn sie die Ah. Sanktion erhalten haben wird, den drei Hofkanzleien mitzuteilen sei, welche sodann zu erwägen hätten, unter welchen Modalitäten dieselbe auch in den ungarischen Ländern in Geltung gelangen könnte17.

V. Einführung von Bezirksvertretungen in der Steiermark

Vortrag des Staatsministers über die vom steiermärkischen Landtage beschlossene Einführung der Bezirksvertretung in Steiermark18.

Graf Belcredi referierte, daß er mit dem au. Vortrage vom 7. April 1. J., Z. 193319, auf die Ah. Sanktion des vorgelegten Gesetzentwurfes au. angetragen, daß jedoch der von Sr. Majestät einvernommene Staatsrat darauf angetragen habe, Se. Majestät dürften sich nicht bestimmt finden, dem vorliegenden Landesgesetzentwurfe die Ah. Genehmigung zu erteilen, da die §§ 77 und 78 desselben mit den die Kompetenz der Staatsbehörde wahrenden Art. XVI, Absatz 2, Art. XVIII, Punkt C, Art. XXIV, Abs. 3, und Art. XXV des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 nicht im Einklange stehen20. Graf Belcredi bemerkte, es sei schon im au. Vortrage des Staatsministeriums hervorgehoben worden, daß die Bezirks­vertretung und ihr Ausschuß in Steiermark nicht so wie in Böhmen in ortspolizeilichen Angelegen­heiten die Rekursinstanz bildeten, sondern daß vielmehr || S. 125 PDF || der § 58, 1, alle Berufungsentscheidungen gegen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse im selbständigen Wirkungskreise beim Landesaus­schusse lasse, daß daher die Weglassung der Bestimmung des Art. XVI, alinea 2, des Gesetzes vom 5. März 1862 im § 79 um so weniger beanständet zu werden braucht, als die Bestimmungen des Reichsgesetzes jedenfalls bindend bleiben. Der Staatsrat sei von der irrigen Voraussetzung ausgegangen, als wenn die Bezirksvertretung und ihr Ausschuß einen übertragenen Wirkungskreis hätten, was jedoch nicht der Fall ist und auch nicht sein könnte, da der Bezirksausschuß für seine Amtshandlungen nur der Bezirksvertretung, nicht aber so wie der Gemeindevorsteher auch der Regierung verantwortlich ist. Wenn der § 49 des vom steiermärkischen Landtage beschlossenen Bezirksvertretungsgesetzes zu den gemeinschaftlichen Bezirkseinrichtungen auch Anstalten und Vorkehrungen zur Erleichterung der Gemeinden in bezug auf Militärquartiers- und Vorspannsleistung zählt, so folge daraus nicht, daß der Bezirksvertretung in diesen beiden Angelegenheiten ein übertragener Wirkungskreis zukommt. Wenn sie im Interesse der Gemeinden des Bezirkes eine Militärkaserne baut, Militärzinszimmer mietet, einen Vorspannskontrakt eingeht oder eine Daraufzahlung auf das ärarische Meilengeld aus Bezirksmitteln beschließt, so sind dies keineswegs Amtshandlungen in einem übertragenen Wirkungskreise. Derlei Veranstaltungen fallen vielmehr bei der einzelnen Gemeinde und ebenso beim Bezirke in den selbständigen Wirkungskreis. Hiemit dürfte der staatsrätlicherseits erhobene Anstand wohl als beseitigt angesehen werden können, und Graf Belcredi glaube seinen au. Antrag wegen Ah. Sanktion dieses Gesetzes aufrechterhalten zu sollen.

Baron Geringer glaubte, daß sich das erwähnte Bedenken dem staatsrätlichen Referenten aus der Auffassung ergeben habe, weil derselbe die Gemeinden höherer Ordnung im Sinne hatte. Votant habe sich übrigens gefragt, ob diese Anstände nicht als willkommene Handhabe benützt werden sollen, um die Genehmigung des Gesetzentwurfes nicht jetzt zu befürworten. Der Gesetzentwurf sei im Landtage nur mit einer schwachen Majorität angenommen worden, und der Bericht des Statthalters mache den Eindruck, als wenn er eben nur dem Beschlusse nicht entgegentreten wolle, die Maßregel übrigens nicht als eine besonders wünschenswerte begrüße. Durch die gegenwärtige Lage der Verhältnisse sei zudem ein neues Moment gegeben [und] in Erwägung zu ziehen, ob das Einschieben eines neuen Organs als opportun erscheine. Graf Belcredi entgegnete, daß der Gesetzentwurf aus der eigenen Initiative des Landtages hervorgegangen sei, daß die Bezirksvertretung am leichtesten in Steiermark durchzuführen sein werde, wo die Bezirksinstitution mit eigenen Kassen und Wohltätigkeitsanstalten faktisch bis zum Jahre 1850 bestanden habe, und daher die Anknüpfung an bereits im Lande längst gekannte Verhältnisse keiner Schwierigkeit unterliegen wird.

Die Konferenz erklärte sich sohin mit dem Antrage des Staatsministers auf Ah. Sanktion des Gesetzentwurfes einhellig einverstanden21.

VI. Einlösung des bei dem Haus Nr. 14 in Gumpendorf ausgeübten Bäckergewerbes des Franz Geiger

Der Staatsminister brachte eine zwischen dem Staatsministerium und dem Finanzministerium bestehende Meinungsverschiedenheit über das Gesuch des Franz Geiger um Einlösung des bei dem Hause Nr. 74 zu Gumpendorf ausgeübten verkäuflichen Gewerbes unter Darstellung des Sachverhaltes mit dem Beifügen zur Kenntnis der Konferenz, daß die Einwendung des Finanzministeriums, das fragliche Gewerbe sei nur als ein radiziertes zu betrachten und als ein solches nach den bestehenden Gesetzen von der Einlösbarkeit auszuschließen, um so weniger als maßgebend betrachtet werden könne, als im vorliegenden Falle alle für die Einlösbarkeit eines Gewerbes vorgezeichneten Bedingungen, hierunter insbesondere die von der niederösterreichischen Statthalterei als der kompetenten Behörde ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Anerkennung der Verkäuflichkeit des fraglichen Gewerbes, eintreten.

Mit Ausnahme des Finanzministers, der bei seiner Meinung verharrte, sprachen sich alle übrigen Konferenzmitglieder im Sinne der Ansicht des Staatsministers für die Einlösbarkeit des fraglichen Gewerbes aus22.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.