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Nr. 68 Ministerrat, Wien, 26. April 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 26. 4.), Franck, Mailáth 3. 5., Larisch 3. 5., Komers, Wüllerstorf 4. 5., Mercandin 4. 5., Geringer 4. 5., Haller 4. 5., Kussevich 6. 5.; außerdem anw. Savenau bei II, Sommaruga bei I, Plecker bei I; abw. Mensdorff, Esterházy.

MRZ. 68 – KZ. 1490 –

Protokoll des zu Wien am 26. April 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Tilgung der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld

Den ersten Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei vom 22. März 1. J., Z. 1070, betreffend die Modalitäten und den Beginn der Tilgung der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld1.

Graf Haller referierte, es sei bereits mit Ah. Entschließung vom 6. August 1862 2 der au. Antrag der siebenbürgischen Hofkanzlei auf baldige Inangriffnahme der Verlosung der siebenbürgischen Grundentlastungsobligationen genehmigt worden. Um einer weiteren Entwertung der Obligationen vorzubeugen, habe die siebenbürgische Grundentlastungsfondsdirektion beantragt, einen bestimmten Betrag jährlich durch Verlosung und Einlösung zu tilgen, wobei der Gesamtbetrag der siebenbürgischen Urbarial- und Zehententschädigung mit 70 Millionen fr. veranschlagt worden sei. Auf dieser Grundlage seien Pläne für eine 40- sowie für eine 50jährige Tilgungsdauer und die Instruktionen entworfen worden. Hienach soll die Hälfte der jährlichen Amortisationsquoten zur börsenmäßigen Einlösung von Obligationen verwendet werden, zur weiteren Erleichterung des Entlastungsfonds sollen diese börsenmäßig eingelösten Obligationen auch fernerhin an der Verlosung teilnehmen, bei erfolgter Ziehung einer schon eingelösten Obligation wäre der aus der Differenz ihres Nominalbetrages und des Einlösungspreises sich ergebende Überschuß neuerdings zur börsenmäßigen Einlösung zu verwenden. Die Hofkanzlei habe sich für die 50jährige Tilgungsdauer entschieden und beantrage, den Tilgungsplan vorläufig im Verordnungswege durchzuführen, damit schon am 30. Juni l. J. mit der Verlosung begonnen werden könne. Die Tilgung der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld lasse sich jedoch mit einem Steuerzuschlage von 72%, der ohne Gefährdung der Steuerkraft nicht mehr überschritten werden kann, nicht bewirken, die Hofkanzlei habe daher weiters beantragt, daß dem Landesfonds nach dem jeweiligen Erfordernisse unverzinsliche Ärarialdarlehen bewilligt werden. Das Finanzministerium habe gegen diesen Vorschlag nur ein formelles Bedenken erhoben, es meine nämlich, daß die Durchführung des Verlosungsplanes im Verordnungswege aus staatsrechtlichen Motiven sich nicht vertreten lasse und im Wege eines || S. 65 PDF || Landesgesetzes erfolgen müsse. Die siebenbürgische Hofkanzlei halte zwar auch die definitive Bestimmung über die Tilgung der Grundentlastungsschuld für einen Gegenstand der Gesetzgebung, da jedoch der dermalen vertagte siebenbürgische Landtag zufolge Ah. Reskriptes nur über die Unionsfrage zu verhandeln hat3 und nicht abzusehen sei, wann ein siebenbürgischer Landtag die Frage der Verlosung der Grundentlastungsobligationen werde behandeln können, sei die Hofkanzlei des Erachtens gewesen, daß die staatsrechtlichen Bedenken des Finanzministeriums um so weniger zu berücksichtigen seien, als hiedurch die im Interesse der Grundbesitzer so wünschenswerte gänzliche Durchführung des Grundentlastungsgeschäftes unabsehbar verzögert würde. Die Hofkanzlei habe daher um die Ah. Ermächtigung zur Durchführung des angeführten Verlosungsplanes wie auch um die Ah. Genehmigung der im Entwurfe vorgelegten Verordnung gebeten und im Einverständnisse mit dem Finanzministerium den au. Antrag gestellt: Se. Majestät wollen zur Deckung der jeweiligen Abgänge an den jährlichen Grundentlastungserfordernissen unverzinsliche Vorschüsse gegen seinerzeitige Rückzahlung ag. zu bewilligen geruhen4.

Der Leiter des Staatsrates bemerkte, daß der im Ah. Auftrage Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium zur Regelung dieser Angelegenheit vorläufig die Erwirkung eines Landesgesetzes für notwendig gehalten und aus den in dem hierüber an Se. Majestät erstatteten au. Vortrage aufgenommenen, von Baron Geringer zur Kenntnis der Konferenz gebrachten Gründen das au. Einraten dahin gestellt habe: Se. Majestät dürften in die Festsetzung eines Tilgungsplanes für die siebenbürgische Grundentlastungsschuld und des Beginnes der Verlosung der siebenbürgischen Grundentlastungsobligationen nach demselben ohne vorläufige Beratung dieser Landesangelegenheit im siebenbürgischen Landtage und ohne das Zustandekommen eines Landesgesetzes hierüber nicht einzugehen und es der siebenbürgischen Hofkanzlei zu überlassen geruhen, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Berufung des siebenbürgischen Landtages für diesen Zweck möglich sein wird, einstweilen im Einvernehmen mit dem Finanzminister im beiderseitigen Wirkungskreise das Nötige im Interesse der ungestörten Erfüllung der Verpflich­tungen des siebenbürgischen Grundentlastungsfonds zu veranlassen oder erforderlichenfalls die entsprechenden Anträge der Ah. Schlußfassung zu unterziehen5.

Graf Haller erachtete den Hofkanzleiantrag um so mehr aufrechterhalten zu sollen, als Se. Majestät 1. die Durchführungsmodalität mittels Verlosung bereits mit Ah. Entschließung vom 6. August 1862 6 im Prinzipe Ag. zu genehmigen geruhten und die Hofkanzlei mit ihrem gegenwärtigen au. Antrage nur dem Ah. Befehle Sr. Majestät nachkomme; 2. weil die Last des Staates desto größer werde, je länger mit der Amortisation zugewartet wird, weil die Zinsen der ganzen Grundentlastungsschuld sofort gezahlt werden müssen, und 3. weil die Besitzer der Grundentlastungsobligationen durch den eben durch die Unterlassung || S. 66 PDF || der Amortisation bedingten ungünstigen Kurswert in empfindlichen Nachteil geraten. Baron Geringer bemerkte, daß er das Gewicht der vom Staatsrate geltend gemachten staatsrätlichen Bedenken zwar gleichfalls anerkenne, daß denselben jedoch die von der Hofkanzlei in überzeugender Weise dargestellte Dringlichkeit des endlichen Beginnes mit der Tilgung der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld und die hiemit übereinstimmende Ah. Entschließung vom 21. November 1861 7 entgegenstehen, welche der Hofkanzlei schon dazumal die Vorbereitung dieser Maßregel zur Pflicht gemacht hat. Wenn nun die Hofkanzlei ihre Überzeugung dahin ausspreche, daß der Zeitpunkt gar nicht abzusehen sei, bis zu welchem die Mitwirkung des Landtages dabei eintreten könnte, und wenn, soweit es die Ingerenz des Reichsrates betrifft, zugegeben werde, daß an deren Stelle dermalen auf Grund des Ah. Patentes vom 20. September 1865 8 eine kaiserliche Entschließung einzutreten habe, so erübrige wohl nur die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Normierung dieser Angelegenheit im Verordnungswege. Zudem sei sowohl der von ihr vorgelegte Entwurf der Ah. Entschließung als der Verordnung so allgemein gehalten, daß die Vornahme künftiger Änderungen, sei es in Absicht auf die Leistungen des Landes oder auf die Beiträge von Seite des Staatsschatzes, nicht ausgeschlossen ist. Baron Geringer hielt es auch für notwendig, daß sich die Konferenz darüber entscheide, ob der zur Kundmachung bestimmten Verordnung die Form einer kaiserlichen oder einer ministeriellen zu geben wäre; die erstere sei bekanntlich bei der Veröffentlichung über die Tilgung der Grundentlastungsschuld in Ungarn, im Banate, dann in Kroatien und Slawonien im Jahre 18579, die letztere aus dem gleichen Anlasse für die deutschen und slawischen Kronländer im Jahre 185510 gewählt worden. Baron Geringer glaubte sich für die Wahl einer kaiserlichen Verordnung aussprechen, es aber auch für notwendig bezeichnen zu sollen, daß die Fassung des § 2 des vorgelegten Verordnungsentwurfes einer berichtigenden Durchsicht unterzogen werde11.

Graf Belcredi glaubte zwar auch dem Antrage der siebenbürgischen Hofkanzlei beistimmen zu sollen, ohne jedoch die auch von der Hofkanzlei aufgestellte Behauptung, daß die definitive Bestimmung über die Tilgung der Grundentlastungsschuld ein Gegenstand der Gesetzgebung sei, für richtig anzuerkennen. Das Gesetz, wodurch für Siebenbürgen die Bestimmungen festgestellt werden, in welcher Art und aus welchen Quellen die ermittelte Urbarialentschädigung den Berechtigten zu leisten ist, sei nämlich bereits vorhanden, es sei dies das kaiserliche Patent vom 1. Jänner 1856, RGBl. Nr. 7. Die im Entwurfe vorgelegte Verordnung sei daher juridisch nicht bedenklich, weil es sich dabei bloß um die Durchführung des obigen Gesetzes vom 1. Jänner 1857 12 handelt. Eine gesetzgebende Ingerenz des Reichsrates könne aber hiebei auch nie eintreten, || S. 67 PDF || die Reichsvertretung könnte überhaupt nur insoweit sich beteiligen, als sie die Bestimmung der Größe der diesfälligen Dotation, die im Staatsvoranschlage hiefür eingestellt wird, in den Kreis ihrer Erwägungen ziehen kann. Wichtiger sei das finanzielle Moment, weil es immerhin bedenklich sei, das Reich für so viele Jahre mit so großen Beiträgen zu belasten. Darüber könne jedoch kein Zweifel bestehen, daß die Bestimmung der Modalitäten der Tilgung der Grundentlastungsschuld Gegenstand der Exekutive sei. Baron Geringer bemerkte, daß damit eigentlich kein Novum begangen werde, denn die Reichsvertretung habe die Zuschüsse für die Tilgung der Grundentlastungsschuld immer genehmigt. Neu sei es nur, daß siebenbürgischerseits außer den bisherigen Zuschüssen auch die Tilgungsquote in Anspruch genommen und für alle diese Vorschüsse die Unverzinslichkeit begehrt wird, während die Zinsen dieser Vorschüsse bisher in Evidenz gehalten worden sind. Der ungarische Hofkanzler meinte, daß die Bedenken sich hauptsächlich auf die enorme Höhe der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld beziehen und daß durch eine momentane Belastung des Staates infolge der hiedurch erzielten allmählichen Verringerung des Kapitals und der Zinsen eine wohltätige Wirkung sowohl für das Land als auch für das Reich hervorgebracht werden würde. Nachdem Baron Geringer gegenüber der von Baron Sommaruga hervorgehobenen Höhe der siebenbürgischen Grundentlastungsschuld eine der Hauptursachen darin finden zu sollen glaubte, daß die Zinsen vom Jahre 1848 bis 1856 und herwärts ebenfalls kapitalisiert werden mußten, und nachdem Baron Sommaruga erwähnt hatte, daß bei den noch stattfindenden Liquidierungen gegen die übermäßige Ausmittlung der Grundentlastungsentschädigung durch eine Verifizierungskommission eine Remedur zu geben getrachtet wird, erklärten sich aus den von dem vorsitzenden Staatsminister geltend gemachten Motiven sämtliche Stimmführer mit Ausnahme des Finanzministers, welcher von seinem Bedenken wegen Erfordernis eines Landesgesetzes nicht abging, mit dem Antrage der siebenbürgischen Hofkanzlei einverstanden. Der Finanzminister hielt der Bemerkung des Barons Geringer, daß Abänderungen in dem Verlosungsplane oder in der Art der Aufbringung oder der Umlage der Landesbeiträge (z. B. durch Zuschläge auf die indirekten Abgaben) nachträglich noch durch den Landtag vorgenommen werden könnten, entgegen, daß, wenn jetzt zur Bestimmung des Tilgungsplanes ein Landesgesetz nicht für erforderlich gehalten werde, man auch nicht behaupten könne, daß allfällige Abänderungen durch ein Landesgesetz vorgenommen werden könnten.

Die Form einer kaiserlichen Verordnung wurde über Anregung von Seite des Grafen Belcredi von der Konferenz einhellig angenommen. Bezüglich der formellen Änderung des § 2 des Verordnungs­entwurfes wurde die nachträglich von dem Referenten der siebenbürgischen Hofkanzlei, dem königlichen Rate Plecker, vorgeschlagene Fassung allgemein als zweckmäßig anerkannt13.

II. Reform der Verwaltung der Domänen, Forste, Salinen sowie des Berg- und Hüttenwesens

Vorschlag des Finanzministers zur Reform des Verwaltungsorganismus in der Partie der Domänen, Forste, Salinen und Montanentitäten.

Sektionschef Baron Savenau stellte den dermaligen Verwaltungsorganismus, dessen große, mit empfindlichen Nachteilen für das Staatseinkommen verbundene Fehlerhaftigkeit, die Notwendigkeit einer Reform auf diesem Gebiete, die diesfalls vorbereiteten Schritte, den Inhalt der Gutachten der hierüber vernommenen gewiegten Fachmänner sowie die Motive dar, aus welchen der Finanzminister Sr. Majestät diesfalls nachstehenden au. Antrag zu unterbreiten beabsichtigt14: Se. Majestät wollen im Prinzipe die Ah. Genehmigung zu erteilen geruhen, daß die Domänen-, Forst-, Salinen- und Montanangelegenheiten aus der Wirksamkeit der leitenden Finanzbehörden ausgeschieden, die nebst ihnen derzeit unter verschiedenen Benennungen zwischen dem Finanzministerium und den Wirtschafts- und Werksverwaltungen bestehenden Fachmittelstellen aufgelassen, dagegen für diese Agenden mit Einschluß der Montan- und Forstlehranstalten eine mit der Stellung und einem der Amtswirksamkeit der Finanzlandesdirektionen ähnlichen Wirkungs­kreise ausgestattete, dem Finanzministerium unmittelbar untergeordnete Verwaltungsbehörde, die den Titel Domänen- und Montanzentraldirektion zu führen hat, in Wien errichtet werde, der die Wirtschafts- und Werkskörper, deren Verwalter gleichfalls in eine entsprechende Amtswirksamkeit zu setzen sind, in der Regel unmittelbar, wo jene aber Werkskomplexe bilden, mit dem Zwischengliede von Distriktsinspektionen zu unterstellen sein werden. Der hierüber von dem Vorsitzenden des Ministerrates vernommene Staatsrat15 habe die in der gedachten Verwaltungs­sphäre derzeit bestehende Zerfahrenheit und bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes auch die Dringlichkeit einer Reform anerkannt und das Vorhaben des Finanzministeriums, zu einer Ordnung wenigstens den Grund legen zu wollen, als ganz willkommen geheißen. Den ministeriellen Antrag aber, wie er vorliegt, habe der Staatsrat nicht für geeignet gefunden, um ihn zur Ah. Genehmigung zu empfehlen. Abgesehen von formellen Gründen, die Baron Savenau in eingehender Weise zu widerlegen oder abzuschwächen versuchte, habe der Staatsrat aus materiellen Gründen die Proposition der Aufstellung einer Zentralwirtschafts- und Betriebsdirektion verworfen und dagegen sich mit der von dem Finanzministerium an die Spitze des zu erstattenden au. Vortrages gestellten Modalität, in allen Ländern die Verwaltung der Domänen, Forste, Salinen und Montanentitäten den Finanzlandesbehörden zuzuweisen und diesen die Wirtschafts- und Werkskörper unmittelbar, also ohne Fachmittelstellen und ohne Ingerenz der Finanzbezirksdirektionen, zu unterstellen, einverstanden erklärt. Der Leiter des Staatsrates habe die Auffassung des Staatsrates in der weiteren Betrachtung für begründet gehalten, daß der von dem Staatsrate empfohlene Organismus schon bei Errichtung der vereinigten Kameralgefällenverwaltungen (jetzt Finanzlandesdirektionen) als das Endziel hingestellt wurde, welches anzustreben sei, und daß derselbe in einzelnen Teilen der Monarchie, z. B. im lombardisch-venezianischen || S. 69 PDF || Königreiche, in Siebenbürgen und teilweise auch im Königreiche Ungarn, mit gutem Erfolge bestanden hat, auch dermalen in einzelnen Kronländern infolge der Ah. Entschließung vom 23. Jänner 1865, RGBl. Nr. 19, wiederhergestellt ist und eben bei diesem Anlasse von dem Staatsrate zur allgemeinen konsequenten Durchführung empfohlen worden ist. Baron Geringer sei endlich auch der Ansicht gewesen, daß diese Form der Reorganisation in der kürzesten Zeit ohne die mindeste Störung des regelmäßigen Dienstes und nach Kronländern in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden könnte.

Baron Savenau meinte, daß es sich, um einen Antrag an Se. Majestät zu stellen, um folgende Beschlüsse handle:

1. Kann und soll die beantragte Zentraldirektion Sr. Majestät empfohlen werden? Baron Savenau erklärte auch dermalen noch, und zwar aus den im Eingange seines Vortrages erörterten Gründen, für die Bejahung dieser Frage zu sein.

2. Wenn nicht, soll der von Sr. Majestät weiland dem Kaiser Franz I. schon im Jahre 1830 ausgesprochene Grundsatz, die Verwaltung der in Frage stehenden Objekte den Finanzlandes­behörden dort, wo es noch nicht geschehen ist, anzuvertrauen, allgemein durchgeführt werden? Baron Savenau erinnerte, daß in der Annahme dieses Beschlusses sich das vorliegende staatsrätliche Gutachten gipfelt und daß auch die Fassung des zu erstattenden proponierten au. Vortrages dem nicht entgegen sei, wenn man das von ihm dagegen hervorgehobene Bedenken als nicht gewichtig genug erkenne.

3. Sollen, diesen Beschluß vorausgesetzt, der Bestand der Fachmittelstellen und die Ingerenz der Finanzbezirksdirektionen, insbesondere der letzteren als leitende Verwaltungsorgane, aufhören? Baron Savenau erachtete dazu – den Fall ad 2 bejahend entschieden vorausgesetzt – unbedingt einraten zu sollen, weil hiedurch nur ein Hemmschuh im Organismus weggeschafft wird.

4. Soll diese Organisation nur nach und nach in den einzelnen Ländern oder in allen, namentlich auch in den ungarischen Ländern, zugleich und allgemein durchgeführt werden? Baron Savenau erachtete, sich nicht für eine teilweise, sondern für eine alle Länder zugleich umfassende Reform der Verwaltungsmethode aussprechen zu sollen.

5. Soll sich von Sr. Majestät zuerst die Genehmigung des Prinzips erbeten werden, oder soll für jedes einzelne Kronland ein eigener au. Vortrag erstattet werden? Wenn der Grundsatz ad 2 zum Beschlusse erhoben wird, so handelt es sich, wie Baron Savenau bemerkte, nicht um ein neues Prinzip, sondern nur um die Ausdehnung eines Ah. Ortes schon vor mehr als 30 Jahren ausgesprochenen Grundsatzes, der aber nicht vollständig durchgeführt wurde, auf jene Länder, wo er noch nicht Anwendung gefunden hat. In dieser Erwägung sei es nicht nötig, derzeit von Sr. Majestät sich im allgemeinen die Ah. Genehmigung zu erbitten, jenen noch immer unberührt bestehenden Grundsatz auf die Länder ausdehnen zu dürfen, wo er noch nicht Anwendung fand.

6. Soll endlich mit diesen Einzelvorträgen sogleich vom Finanzminister vorgegangen, oder sollen die Gutachten und Anträge der Finanzlandesbehörden früher eingeholt werden? Baron Savenau glaubte konsequent seiner Ansicht, daß auch die proponierte Zentraldirektion die Detailanträge erst zu erstatten gehabt || S. 70 PDF || hätte, beantragen zu sollen, daß im Grunde der Beschlüsse der Ministerkonferenz vorerst die Landesbehörden zu befragen [sind] und erst auf der Basis ihrer Anträge die Einzelvorträge vom Finanzminister erstattet werden.

Baron Geringer glaubte sich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Staatsrates um so mehr gegen die Kreierung einer solchen Zentraldirektion aussprechen zu sollen, weil nach den gemachten Erfahrungen alle diese Mittelbehörden im Zentrum in Österreich keinen Boden hatten, da hier die gesamte politische, finanzielle und Justizverwaltung nach Kronländern gruppiert, deren leitende Landesbehörden alle diese Generaldirektionen nie zu einer praktischen Wirksamkeit gelangen ließen und in der hierarchischen Rangordnung viel zu hoch gestellt sind, als daß sie sich der Suprematie solcher Mittelbehörden unterordnen, daher letztere nach kurzer Wirksamkeit verschwunden sind, wie z. B. die Zentraldirektion für Bergbau in den 1840er Jahren, die Generalbaudirektion usw. Schon im Jahre 1830 sei der Grundsatz, die gesamte Verwaltung des Staatsvermögens den Finanzlandes­behörden anzuvertrauen, Ah. Ortes vorgezeichnet worden, die temporäre Beibehaltung der Fachmittelstellen sei aber damals bei ungleich größerem Domänen-, Forst- und Montanbesitze des Staates auch mehr gerechtfertigt gewesen, während dermal ein großer Teil verkauft, der Rest zum Verkaufe bestimmt und teilweise der Nationalbank übergeben ist, daher die Bewirtschaftung dermal viel einfacher ist und eigentlich sich auf die Einführung eines rationellen Pachtsystems reduziert. Daß beim Finanzministerium eine Konzentrierung notwendig sei, daran könne nicht gezweifelt werden, dafür werde aber wohl eine eigene Sektion (ehemals Domänen- und Montansenat) genügen. Baron Savenau erachtete, daß, da dann so viele Detailgeschäfte vom Finanzministerium abgezogen und den Finanzlandesbehörden überwiesen werden würden, zwei Departements beim Finanz­ministerium zur Besorgung dieser Geschäfte ausreichen würden.

Der Justizminister stellte es der Erwägung der Konferenz anheim, ob man nicht, da Private bekanntlich besser und rationeller wirtschaften als der Staat, bevor man über die proponierte Zentraldirektion den Stab bricht, früher noch hierin erfahrene Großgrundbesitzer über die Zweckmäßigkeit einer solchen Zentraldirektion um ihr Gutachten angehen solle. Graf Belcredi glaubte sich von einer solchen Enquete aus dem doppelten Grunde keine maßgebende Beurteilung versprechen zu können, einerseits weil in dieser Partie von Staatseigentum Objekte enthalten sind, wie die Salinen, die im ausschließlichen Eigentume des Staates stehen, über deren Wirtschaftsbetrieb Privaten Erfahrungen nicht zur Seite stehen, anderseits aber deshalb, weil bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer solchen Zentraldirektion es auf Erwägungen auch in administrativer Beziehung ankommen müßte. Der Handelsminister würde, vorausgesetzt, daß die politischen Bedenken bezüglich Ungarns beseitigt werden könnten, die Bestellung einer solchen Zentraldirektion, bei welcher die großen technischen Fragen und Prinzipien nach allen Erfahrungen der Wissenschaft einheitlich behandelt werden könnten, nicht nur für zweckmäßig, sondern auch für notwendig erkennen. Der ungarische Hofkanzler betonte, daß die politische Frage hiebei von einer solchen Tragweite sei, daß eine vorgängige Vereinbarung || S. 71 PDF || mit den Zentralhofstellen selbst in dem Falle stattfinden müßte, wenn sich der Ministerrat im Prinzipe für die Zentraldirektion aussprechen sollte. Über die ausschließliche Anwendbarkeit der von Baron Savenau zitierten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des Art. 22 des Dekretes Leopolds II. vom Jahre 1790/91, dann der königlichen Resolution vom 10. Juli 172316, müßte jedenfalls eine eindringliche Vorberatung im Schoße der Hofkanzleien vorangehen. Durch die Errichtung einer solchen Zentraldirektion würde auch die noch nicht ausgetragene Idee von gesondertem Reichs- und Landesbudget eine Präjudizierung erleiden. v. Mailáth glaubte daher vorzugsweise aus politischen Rücksichten, nebenbei aber auch aus administrativen Gründen, sich mit dem Antrage des Staatsrates vereinen, daher die Frage ad 1 verneinen, jene ad 2 aber bejahen zu sollen. Anknüpfend an die Bemerkung des ungarischen Hofkanzlers bezeichnete es Graf Belcredi dermal als unmöglich, sich ein Bild des Rahmens der künftigen Finanzverwaltung zu machen; eine solche Verwaltungsmethode, von der man nicht wisse, ob sie in diesen Rahmen passen werde, könne daher nicht empfohlen werden. Baron Geringer fügte bei, daß sich aus diesem gewichtigen Grunde der Vorstimme daher gerade eine Reform empfehle, welche sich dem Bestehenden anschließt, was aber durch die von dem Finanzministerium ursprünglich gestellte und von dem Staatsrate wiederaufgenommene Modalität, in allen Ländern die fragliche Verwaltung mit Beseitigung der Fachmittelstellen den Finanzlandesbehörden zuzuweisen, erreicht wird. Graf Larisch glaubte die Bemerkungen des ungarischen Hofkanzlers als maßgebend betrachten und sonach auf seinem Antrage wegen Errichtung der Zentraldirektion nicht weiter beharren zu sollen. Es erklärten sich sohin nach dieser Debatte sämtliche Konferenzmitglieder, vorzugsweise aus politischen Rücksichten, gegen die Kreierung der Zentraldirektion.

Die Konferenz einigte sich sohin bezüglich der von Baron Savenau formulierten Fragen in nachstehenden Beschlüssen:

Ad 1. Die Zentraldirektion soll Sr. Majestät nicht empfohlen werden.

Ad 2. Der Ah. Ortes schon im Jahre 1830 ausgesprochene Grundsatz, die Verwaltung der in Frage stehenden Objekte den Finanzlandesbehörden dort, wo es noch nicht geschehen ist, anzuvertrauen, soll allgemein durchgeführt werden.

Ad 3. Der Bestand der Fachmittelstellen und die Ingerenz der Finanzbezirksdirektionen sollen aufhören.

Ad 4. Die Beurteilung der Frage, ob diese Organisation nur nach und nach in den einzelnen Ländern oder in allen, namentlich auch in den ungarischen Ländern, zugleich und allgemein durchgeführt werden soll, sei lediglich dem Finanzminister anheimzustellen und nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Vorarbeiten zu erledigen. Durch die Annahme dieses Organismus seien auch die Bedenken in Beziehung auf das Königreich Ungarn entfallen.

Ad 5. Es sei nicht notwendig, sich von Sr. Majestät zuerst die Genehmigung des Prinzips au. zu erbitten. Dagegen soll seinerzeit für jedes einzelne Kronland ein eigener au. Vortrag erstattet werden, wobei es selbstverständlich sei, daß, || S. 72 PDF || insofern es sich dabei um eine Änderung der durch eine Ah. Entschließung normierten Wirkungskreise der Behörden handeln würde, diesfalls abermals eine Ah. Entschließung au. erbeten werden müßte.

Ad 6. Die Frage endlich, ob mit diesen Einzelvorträgen sogleich vom Finanzminister vorgegangen werden soll oder ob die Gutachten und Anträge der Finanzlandesbehörden früher eingeholt werden sollen, wurde dahin entschieden, daß bezüglich jener Länder, in betreff welcher die Vorarbeiten hiezu bereits vorliegen, mit der Erstattung der au. Vorträge sogleich vorzugehen sei und daß Gutachten der Finanzlandesbehörden nur bezüglich jener Länder einzuholen seien, in betreff welcher diese Vorarbeiten fehlen oder lückenhaft sind17.

III. Professorentitel für Lehrer in Kroatien-Slawonien

Der vorsitzende Staatsminister übergab einen von dem Leiter der kroatischslawonischen Hofkanzlei erstatteten au. Vortrag, worin gebeten wurde, Se. Majestät möge die Ah. Entschließung, wornach es den öffentlichen Lehrern gestattet ist, den Titel Professor zu führen, auch auf Kroatien Ag. auszudehnen geruhen18, auf Ah. Befehl dem ungarischen Hofkanzler zur vorläufigen Begutachtung und Vereinbarung in gremio der drei Hofkanzleien.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.