MRP-1-6-02-0-18660422-P-0065.xml

|

Nr. 65 Ministerrat, Wien, 22. April 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 22. 4.), Mensdorff 24. 4., Franck, Mailáth 26. 4., Komers, Wüllerstorf 27. 4., Geringer; außerdem anw. Becke.

MRZ. 65 – KZ. 1489a –

Protokoll des zu Wien am 22. April 1866, acht Uhr abends, abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Finanzgesetze: a) wegen Abschluß eines Domänenbeleihungsgeschäftes bis zum Betrage von 60 Millionen fl. und b) wegen Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fl. in Staatsnoten

Der vorsitzende Staatsminister eröffnete der Konferenz, daß Se. Majestät geruht haben, die von dem Finanzminister nach erfolgter Beratung im Ministerrate erstatteten beiden au. Vorträge: A) wegen Abschluß eines Domänenbeleihungsgeschäftes bis zum Betrage von 60 Millionen [fl.] und B) wegen Umwandlung der Banknoten zu 1 und 5 fr. in Staatsnoten dem Staatsrate zur Begutachtung zu übergeben, und daß Se. Majestät die von dem Staatsrate hierüber erstatteten au. Vorträge ihm mit dem Ah. Befehle zu übergeben geruht haben, bezüglich der vom Staatsrate beantragten grundsätzlichen Modifikationen und Gesetzesamendements eine abermalige Beratung in der Ministerkonferenz eintreten zu lassen1.

Ad A) Wegen Abschlusses des Domänenbeleihungsgeschäftes bemerkte Baron Geringer, daß der Staatsrat hiebei nur in formeller Beziehung einige Abänderungsanträge stellen zu sollen erachtet habe, und zwar:

1. habe der Staatsrat geglaubt, daß, um eine eventuelle exekutive Versteigerung auszuschließen, zum mindesten in Ansehung solcher Staatsgüter, welche aus staatsrechtlichen oder volkswirtschaftlichen Gründen in ihrer Substanz ein Eigentum des Staates bleiben sollen, gleichwohl aber verpfändet werden wollen, in dem Darlehensvertrage und in der Schuldverschreibung des Staates eine Beschränkung der Rechte des Hypothekarinstitutes rücksichtlich der Realisierung des Pfandobjektes mittelst Veräußerung in den Punktationen stipuliert werden müßte. Da weiters ein Verzeichnis der Staatsgüter, welche Pfandobjekte werden sollen, nicht vorliegt, habe der Staatsrat nicht zu entnehmen vermocht, ob darunter die ungarischen Krongüter, dann die der Nationalbank übergebenen Staatsgüter begriffen sein werden, in Ansehung welcher eine Verfügung mit der Substanz einseitig nicht getroffen werden kann.

Baron Becke erwiderte hierauf, daß, was zuvörderst das Bedenken wegen der Schwierigkeit der Exekutionsführung gegen den Staat betrifft, hierüber schon im Ministerrate vom 19. April l. J. die Sprache gewesen sei. Die ungarischen Krongüter || S. 49 PDF || seien durchwegs von der Verpfändung ausgeschlossen worden, bezüglich der Kameralgüter in Ungarn sei es zweifelhaft, ob dieselben ohne Zustimmung des Landtages veräußert werden dürfen. Es werde übrigens bezüglich derselben durch eine besondere Klausel im Übereinkommen vorgesorgt werden, daß das Hypothekarinstitut statt mit der Exekution mit der Sequestration solcher Güter sich begnüge. Daß das Verzeichnis der zu verpfändenden Staatsgüter nicht beigeschlossen wurde, habe seinen Grund darin, daß das Geschäft in der höchsten Eile binnen 24 Stunden formuliert werden mußte, so daß der Finanzminister nur um die Ah. Ermächtigung, die Domänen bis zum Belaufe von 60 Millionen belehnen zu dürfen, au. bitten konnte. Sollten sich juridisch-technische Schwierigkeiten bei einzelnen Gütern ergeben, verstehe es sich von selbst, daß die Verpfändung solcher einzelner Güter nicht eher vorgenommen werden wird, bis diese Schwierigkeiten behoben sein werden. Daß bezüglich der Güter, welche der Nationalbank bereits verpfändet wurden2, ein besonderes Übereinkommen mit der Nationalbank notwendig sein werde, stehe außer Zweifel, dasselbe werde jedoch, wie aus dem Grundsatze a maiori ad minus wohl geschlossen werden könne, um so weniger einer Schwierigkeit unterliegen, als die Nationalbank in den Jahren 1863 und 1864 sogar zur Veräußerung solcher Güter ihre Zustimmung gegeben habe3. Der Justizminister bemerkte, daß bezüglich der der Nationalbank verpfändeten Güter nichts anderes erübrige, als die Quote abzuziehen und die Bank mit der Quote zu decken, das heißt, daß, falls die in Rede stehenden Güter in das Beleihungsgeschäft einbezogen werden, der Erlös aus der Veräußerung solcher Pfandbriefe zur Abtragung der Hypothekarschuld an die Bank verwendet werden müsse. Bezüglich der Exekution dürfte übrigens keinesfalls ein Zusatz in die Punktation aufgenommen werden, weil das Vertrauen in das Geschäft hiedurch nur abgeschwächt werden würde. Der Staatsminister hielt es gleichfalls für sehr gefährlich, einen Zusatz aufzunehmen, der politisch binden würde. Baron Becke bemerkte schließlich, daß es sich vorderhand nur um eine Verpfändung von Staatsgütern bezüglich eines bereits negoziierten Vorschußgeschäftes von 12 Millionen handle. Es werde da zuerst der Wienerwald, die Herrschaft Zbirow, die galizischen Herrschaften und die ungarische Domäne Pécska bei der Verpfändung an die Reihe kommen. Was weiters bis zu dem als Maximum angenommenen Betrage von 60 Millionen zur Verpfändung gelangen soll, setze ein Übereinkommen mit der Hypothekenbank voraus, wenn diese Schwierigkeit beseitigt sein werde, werde man mit dem Geschäfte vorwärtsgehen. Überhaupt sei das ganze Geschäft vom Finanzminister nie anders verstanden worden. Baron Geringer erachtete sohin das erste staatsrätliche Bedenken durch diese Betrachtungen, und da die Textierung diesfalls allgemein gehalten sei, für behoben.

2. bemerkte Baron Geringer, der Staatsrat habe es für notwendig gehalten, daß die Bestimmung der Währung der Pfandbriefe am Schlusse des § 2, der Darlehensvaluta || S. 50 PDF || im Eingange des § 4 und der Annuitätsraten im § 5 der Punktationen untereinander in Einklang gebracht werden4. Baron Becke erwiderte, daß die Punktationen nur ein Brouillon für das Übereinkommen mit der Boden-Credit-Anstalt seien, über welches erst nach Ah. Ermächtigung die eigentliche Verhandlung mit Zuziehung der Finanzprokuratur stattfinden wird, wobei übrigens die staatsrätlichen Bemerkungen ihre Berücksichtigung finden werden. Die Konferenz gab sich hiemit zufrieden.

3. bemerkte Baron Geringer , der Staatsrat habe die Bestimmung vermißt, daß Kapitalsrück­zahlungen oder Abschlagszahlungen beliebig im Pfandbriefe al pari geleistet werden können, ein Recht, welches die österreichische Boden-Credit-Anstalt laut Art. 108 ihrer Statuten5 jedem ihrer Hypothekarschuldner schon statutenmäßig gewährt. Baron Becke klärte dabei auf, daß die Boden-Credit-Anstalt eine Begünstigung von 3% bei Rückzahlungen in Pfandbriefen in Anspruch nehme. Wenn der Staat solvent bleibe, würde sie dabei freilich ein sehr gutes, falls aber der Staat nicht pünktlich die Rückzahlungen leisten würde, überhaupt ein sehr schlechtes Geschäft machen. Einige Begünstigung diesfalls liege in der Billigkeit, 3% sei jedoch zuviel verlangt, es müsse überhaupt diesfalls noch mit der Boden-Credit-Anstalt verhandelt werden. Jedenfalls sei der Finanzminister fest entschlossen, die Rückzahlbarkeit in Pfandbriefen, auf welche im Ministerrate vom 19. April insbesondere der Justizminister großes Gewicht gelegt habe, als conditio sine qua non des Geschäftes hinzustellen. Der ungarische Hofkanzler fand, daß die Gewährung eines solchen mäßigen Perzentualanspruches wohl in der Billigkeit liege, einerseits wegen des Umstandes, daß der Staat zu einer anderen Kategorie der Schuldner gehöre, und andererseits wegen der großen Summe des Anlehensbetrages. Die Konferenz sprach sich sohin dahin aus, daß die staatsrätliche Bemerkung beim Abschlusse des definitiven Übereinkommens jedenfalls zu berücksichtigen sein werde, ohne daß eine Aufnahme im Gesetzentwurfe notwendig wäre.

4. bemerkte Baron Geringer , der Staatsrat habe die Bestimmung des Schlußsatzes des Art. II des Gesetzentwurfes, wornach die Tresorscheine auf Ordre lauten und mittelst Giro weiterbegeben werden sollen, wegen Erschwerung des Verkehres mit denselben nicht für zweckmäßig und die Ausstellung der Tresorscheine au porteur entsprechender erachtet. Baron Becke entgegnete, daß die Form mittelst Giro deshalb gewählt worden sei, weil sie dem Geschmacke des Pariser Geldmarktes besser zusage, und von dem Pariser Konsortium, welches die 10 Millionen hergibt, ausdrücklich gewünscht worden sei. Baron Geringer glaubte sich dem diesfälligen Antrage des Finanzministers infolge obiger Aufklärung um so mehr fügen zu können, weil große Summen von österreichischen Metalliquesa, die sich in Frankreich befinden, gleichfalls auf Namen lautend ausgestellt wurden und man auch mit dem Giro in bianco wird durchkommen || S. 51 PDF || können. Die Konferenz sprach sich sohin einhellig für den Antrag des Finanzministers aus.

5. bemerkte Baron Geringer, der Staatsrat habe Bedenken getragen, der zweiten Alternative des Art. III beizutreten, nach welcher die zur Deckung der Tresorscheine bestimmten Pfandbriefe dort, wo es mit den Tresorscheinabnehmern vereinbart wurde, in Verwahrung bleiben sollen. Der Justizminister fand dieses Bedenken gleichfalls für begründet, weil das Pfand jedenfalls doppelt soviel wert ist, als der Pfandgläubiger gibt, und glaubte als Auskunftsmittel vorschlagen zu sollen, daß die Pfandbriefe für die Tresorscheine bei der Nationalbank depositiert werden sollen. Baron Becke hielt es für sehr bedenklich, wenn die zweite Alternative nicht aufgenommen würde, weil sonst dem Finanzministerium die Freiheit der Bewegung für alle möglichen Fälle beirrt werden würde. Jede Abnahme von Tresorscheinen, die nicht etwa bloß in den kleinsten Stücken von 10.000 fr., sondern in Beträgen von Millionen erfolgen wird, werde immer auf Vereinbarung beruhen. Große Häuser wie Rothschild wollen aber die Dekkung selbst in Handen haben. Die Finanzverwaltung kenne übrigens schon die Häuser und Banken, denen sie das größere Pfand anvertrauen kann, und sie werde jedenfalls mit Beruhigung die Haftung hiefür übernehmen. Zudem werde hiemit kein Novum begangen, bei allen früheren Depotgeschäften, die für viele Millionen abgeschlossen worden seien, sei stets ein größeres Pfand übergeben worden, ohne daß je eine Garantie von dem Pfandnehmer begehrt worden sei und nach der Natur des Kreditwesens hätte begehrt werden können. Das Depositieren der Pfandbriefe bei der Nationalbank erscheine aber aus dem Grunde nicht angezeigt, weil es immerhin möglich sei, daß im Kriegsfalle auf Grund dieser Pfandbriefe mit der Bank ein Depotgeschäft auf Silber gemacht werden könnte und daher dem Finanzminister daran gelegen sein muß, für diese Eventualität freie Hand zu behalten. Die Konferenz sprach sich sohin für die Belassung auch der zweiten Alternative aus.

6. endlich bemerkte Baron Geringer , daß der Staatsrat die Veröffentlichung des au. Vortrages des Finanzministers wegen Vermeidung nörgelnder Bemerkungen der journalistischen Kritik für wünschenswert gehalten habe. Der Justizminister meinte, daß eine Kritik dieser Maßregel auch dann nicht ausbleiben werde, wenn die Proklamation in einer anderen Form geschehen werde. Baron Becke hielt diese Bemerkung des Staatsrates für beachtenswert, weil die Frage wegen der Exekution, dann wegen der ungarischen Güter, manchen Stoff zu unliebsamen Bemerkungen bieten würde. Graf Larisch habe die Veröffentlichung des au. Vortrages wohl gewünscht, weil es seinem Charakter zusage, in solchen Angelegenheiten ganz offen vorzugehen, ein meritorischer Grund hiezu bestehe jedoch nicht. Der vorsitzende Staatsminister teilte diese Ansicht mit dem Beifügen, daß dieser Zweck auch durch Leitartikel in öffiziösen Zeitungen erreicht werden könne. Die unter dem Minister Bach begonnene Veröffentlichung der Ah. resolvierten Vorträge sei bald eingestellt worden, und der das Finanzgesetz pro 1866 einbegleitende au. Vortrag nur ausnahmsweise aus dem Grunde veröffentlicht worden, um ein Bild der Finanzlage überhaupt und insbesondere des Zustandes zu geben, in welchem das gegenwärtige Ministerium || S. 52 PDF || dieselbe angetroffen habe6. Die Konferenz stimmte sohin dem staatsrätlichen Antrage einhellig bei, daß der au. Vortrag nicht zu veröffentlichen sei.

Ad B) Wegen Umwandlung der Banknoten von 1 und 5 fr. in Staatsnoten.

Baron Geringer bemerkte, daß der Staatsrat die Behauptungen des Finanzministers über das Recht des Staates zur Ausgabe von Noten unter 10 fr. neuerdings beleuchtet und, obschon er einige prinzipielle Bedenken hervorgehoben, dennoch unter den gegebenen Verhältnissen den ministeriellen Anträgen im wesentlichen beigestimmt habe. Von diesen prinzipiellen Bedenken erschien dem Justizminister als das wesentlichste jenes, daß die Maßregel nur eine versteckte Zwangsanleihe bei der Nationalbank sei. Er widerlegte diese Behauptung damit, daß wohl den Notenbesitzern, nicht aber der Nationalbank gegenüber eine Art Zwang ausgeübt werde, aweil den Notenbesitzern statt der Nationalbank, welche bisher deren Schuldner war, durch die Operation ein anderer Schuldner, nämlich der Staat, aufgezwungen wirdb, daß aber die Bank eine Banknotenvermehrung dadurch nicht erleide und daher in ihrer Deckung durch die Operation nicht geschmälert werde. Graf Belcredi erinnerte, daß diese sämtlichen prinzipiellen Bedenken im Ministerrate vom 14. April erwogen worden seien, wobei sich die Ansicht festgestellt habe, daß im Art. 9 des Übereinkommens mit der Bank7 und im § 12 der Statuten8 immerhin gewichtige Belege für die Auffassung des Finanzministers gegeben sind. Das Detail betreffend bemerkte Baron Geringer, der staatsrätliche Referent habe dem Gedanken Ausdruck gegeben, ob es bei der vorhabenden Operation nicht passend sei, durch die Übernahme der kleineren Noten zugleich den entsprechenden Teil der noch restierenden Schuld des Staates an die Bank zu tilgen. Baron Becke erwiderte, daß der Finanzminister bei seinem allgemeinen Finanzplane für den Kriegsfall auf die Liberierung der der Bank verpfändeten Staatsgüter durch Einziehung der 1 und 5 fr.-Noten bereits reflektiert habe und daß die Idee des Staatsrates schon aus dem Grunde höchst beachtenswert erscheine, um bezüglich der Tresorscheine beziehungsweise der der Bank noch verpfändeten Güter freie Hand zu bekommen. Baron Geringer bemerkte weiters, der Staatsrat sei der Ansicht gewesen, durch die beantragte Maßregel werde das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Bankakte und die Hoffnung einer redlichen Herstellung einer geregelten Bankvaluta und mit ihr die Geldverhältnisse überhaupt sehr erschüttert werden. Baron Becke fügte den in dem au. Vortrage bereits angeführten9, diese Besorgnis abschwächenden Motiven noch die Bemerkung bei, daß der vom Staatsrate gefürchtete Effekt wohl bei Ausgabe einer größeren Menge von Staatsnoten, allenfalls von 300 Millionen und darüber, entstehen würde, daß sich aber bei 112 Millionen, die für den Kleinverkehr das mindeste Bedürfnis seien, ein Differentialkurs kaum ergeben und, wenn er auch anfangs || S. 53 PDF || eintreten sollte, kaum lange erhalten werde. Sollte sich übrigens eine große Spekulation auf eine Hausse der Banknoten gegenüber den als Staatsnoten erklärten Noten zu 1 und 5 fr. bemerkbar machen, so sei der Regulator dafür in der im Finanzplane im Zusammenhange hiemit stehenden Ausgabe von auf Silber lautenden Tresorscheinen vorhanden, und durch den Verkauf von etwa 2 Millionen Tresorscheinen zu billigerem Kurse werde dieser Spekulation schnell ein Damm gesetzt werden. Baron Geringer machte sohin von der weiteren Erwähnung des Staatsrates Bemerkung, daß diese Staatsnoten mit dem Art. 22 des deutsch-österreichischen Münzvertrages10 nicht im Einklange stehen. Graf Belcredi äußerte, daß dieser Münzvertrag schon längst verletzt sei und dieses Bedenken daher nicht sehr in die Waagschale gelegt zu werden brauche. Baron Becke meinte, daß der Staatsrat hierin wohl recht habe, daß man diese Einwendung jedoch bei dem Bestande der dringenden Notwendigkeit nicht zu scheuen habe, und daß er nur den Wunsch hege, dieser ganz unzweckmäßige Münzvertrag möge je eher, je lieber ganz aufgehoben werden.

Baron Geringer bemerkte weiters, der Staatsrat habe die Hindeutung im Gesetzentwurfe auf die bestehenden äußeren Verwicklungen und Kriegsbedrohungen weder notwendig noch passend gefunden. Graf Belcredi erachtete, daß die Motivierung im Eingange notwendig ist, um die Maßregel als rein defensiver Natur zu kennzeichnen, auch glaubte er, daß sich nicht leicht ein passenderer Ausdruck als „Kriegsbedrohung“ finden lasse. Der vom Justizminister vorgeschlagene alleinige Ausdruck „äußere Verwicklungen“ wäre dem Publikum gegenüber zu schwach. Die Konferenz einigte sich für Belassung des Ausdruckes „Kriegsbedrohung“, welcher, wie der Kriegsminister beisetzte, auch dem faktischen Zustande entspricht. Der Bemerkung des Staatsrates, daß im Eingange die Erwähnung der Geltendmachung des Vorbehaltes des § 9 des Übereinkommens vom 3. Jänner 1863 11 in einen anderen Ausdruck umzuwandeln wäre, weil es um eine solche Geltendmachung eines Rechtes der Staatsverwaltung sich nicht handelt, pflichtete die Konferenz einhellig bei und einigte sich sohin in dem Beschlusse, daß statt: „finde Ich unter Geltendmachung des Vorbehaltes des § 9 etc.“ gesagt werde: „finde Ich mit Beziehung auf § 9 etc.“. Baron Geringer bemerkte endlich, der Staatsrat habe es für notwendig erachtet, daß im Schlußsatze des Art. I deutlich zu bestimmen wäre, ob unter der Bezeichnung „jedermann“, der diese Noten zu 1 und 5 fr. nach dem vollen Nennwerte in Zahlung anzunehmen verpflichtet ist, auch die Nationalbank begriffen sei. Baron Becke erwiderte, daß es, um nicht heillose Verwirrungen hervorzurufen, unbedingt notwendig sei, daß der Zwangskurs dieser Noten auch gegenüber der Nationalbank zur Anwendung gelange, daß übrigens der allgemeine Ausdruck „jedermann“ auch die Nationalbank in sich begreife. Sollte sich übrigens diesfalls ein Zweifel ergeben, könne es nur dem Gesetzgeber zustehen, eine authentische Interpretation zu geben. Der von dem Staatsminister vorgeschlagene Ausdruck „jedermann ausnahmslos“ wurde sohin als jeden Zweifel beseitigend, || S. 54 PDF || daß darunter auch die Nationalbank begriffen sei, von dem Ministerrate angenommen, wobei noch der Justizminister hervorhob, daß die Nationalbank um so weniger Grund haben werde, sich dagegen zu beschweren, als die Einführung des Zwangskurses im Jahre 1848 sie notorisch vom Bankerotte bewahrt habe.

II. Börsengerüchte über Kriegsrüstungen in Italien und über einen Protest der Nationalbank wegen Ausgabe der Staatsnoten zu 1 und 5 fl

Der ungarische Hofkanzler fand sich veranlaßt, zur Kenntnis der Konferenz zu bringen, daß ihm hinterbracht worden sei, daß die heutige Sonntagsbörse infolge von zwei Gerüchten sehr alarmiert gewesen sei, nämlich 1. daß Kriegsrüstungen in Italien in sehr auffälliger Weise betrieben werden und 2. daß ein Protest der Nationalbank gegen die Ausgabe von Staatsnoten zu 1 und 5 fr. eingebracht worden sei12, v. Mailáth wünschte eine Aufklärung, ob das Gerücht wegen des Protestes der Nationalbank auf Wahrheit beruhe.

Baron Becke bejahte diese Frage mit dem Beifügen, daß die Nationalbank, welche behauptet, daß durch die erwähnte Maßregel die Bankakte verletzt werde, die Bitte gestellt habe, ihr Protest möge dem Ministerrate zur Entscheidung vorgelegt werden. Daß diese Maßregel eine Verletzung der Bankakte nicht involviere, darüber habe sich der Ministerrat geeinigt, es würde übrigens das Gebot der absoluten Staatsnotwendigkeit ein Hinwegsetzen über ein allfälliges derartiges Bedenken jedenfalls rechtfertigen.

III. Kriegsrüstungen in Italien

Der vorsitzende Staatsminister eröffnete der Konferenz, daß in den letzten Tagen die Nachrichten über umfassende Kriegsrüstungen in Italien zugenommen haben, daß zuverlässigen Nachrichten zufolge große feindliche Truppenmassen an unserer Grenze zusammengezogen wurden und daß es um so notwendiger sei, Gegenvorkehrungen zu treffen, weil die Bewegung im eigenen venezianischen Lande vorbereitet wird, und wenn nicht unverweilt Anstalt getroffen würde, es nicht einmal mehr möglich wäre, die Urlauber aus dem Venezianischen zu den Fahnen zu bekommen13. Der Kriegsminister habe es unter solchen Umständen für unbedingt notwendig erkannt, unverzüglich Maßregeln zu treffen, um die Armee in Italien auf den Kriegsfuß zu setzen. Er, der Kriegsminister und der Sektionschef Baron Becke haben bereits eine Vorberatung getroffen und in Erwägung genommen, wie hoch der diesfällige Geldbedarf sei und auf welche Art derselbe bedeckt werden könne. Es sei dabei festgestellt worden, daß es allerdings möglich sei, bis in die ersten Tage des Mai hinein alle diese Rüstungsauslagen zu bestreiten, daß aber dann die bereits vorbereitete Notenemission zur unbedingten Notwendigkeit werden wird, weil dann, wenn auch die Nord-Armee noch nicht aufgestellt wird, doch die Armee in Italien erhalten werden muß.

Der Kriegsminister ergänzte diese Anführung mit dem Beifügen, daß die Mobilisierung unserer italienischen Armee bereits ein fait accompli sei, indem Se. || S. 55 PDF || Majestät gestern mittelst telegrafischen Befehles bereits die Einberufung der Urlauber in Italien anzubefehlen geruht haben14. Dieser Ah. Befehl sei erst erflossen, nachdem die Berichte des Evidenzbüros dargetan haben, daß die zwischen dem 10. und 20. April stattgefundenen Truppenbewegungen der piemontesischen Armee, abgesehen von der ganzen übrigen Tätigkeit bezüglich der Dislokationsveränderungen, der umfassenden Vorbereitungen zur größeren Erleichterung des Truppentransportes zu Land und zur See, der Rüstung von Depotkörpern, der feldmäßigen Ausrüstung mit Fuhrwerken, der Einleitung des Garnisonsdienstes durch die Nationalgarde, der Tätigkeit bei der Kriegsmarine und bei Aufstellung von Freischarenkorps so weit gediehen seien, daß binnen sechs bis acht Tagen der Kriegsstand der regulären italienischen Armee auf 137.000 Mann Infanterie, 10.000 Mann Kavallerie und 384 Kanonen gebracht sein kann, welcher wir bei der ersten Aufstellung zudem nur 110.000 Kombattanten entgegenstellen können15. In Hinblick darauf sei es unbedingt notwendig geworden, energische Maßregeln zur Komplettierung der italienischen Armee zu ergreifen. Es sei dabei wohl zu bedenken, daß die ganze Bewegung nicht bloß nach Italien hinein zu geschehen habe, sondern daß die Urlauber auch aus Italien heraus zu ihren anderweits stehenden Regimentern dirigiert werden müssen. Wenn dies aber nicht mit besonderer Eile geschehe, werde man diese Urlauber gar nicht mehr bekommen.

Sektionschef Baron Becke bemerkte, daß die bisherigen Kredite an den Kriegsminister sich belaufen: für Naturalverpflegung, Zwieback, Verteidigung von Josefstadt und Theresienstadt, Zeugsartillerie 1,500.000 fr., Verteidigung von Olmütz, Königgrätz, Ankauf von 20.600 Pferden 4,550.000 fr., Approvisionierung der nördlichen Festungen 3,300.000 fr.; zusammen 9,350.000 fr. Hievon wurden bereits bezahlt 3,500.000 fr. Es bleiben somit noch anzuweisen 5,850.000 fr.16.

Von heute bis 1. Mai sind teils auf die obigen drei Kredite, teils a conto weiterer extraordinärer Militärerfordernisse anzuweisen und werden nach der heute gepflogenen Beratung jedenfalls aus den am heutigen Tage mit 10 Millionen Gulden bezifferten kurrenten Kassamitteln flüssiggemacht werden: Pferdeankäufe für die Nord-Armee 1,970.000 fr., Pferdeankäufe für die Süd-Armee 1,630.000 fr., a conto der Approvisionierung der nördlichen Festungen 500.000 fr., a conto || S. 56 PDF || der Approvisionierung der italienischen Festungen 250.000 fr., für Truppenmärsche 250.000 fr.; zusammen 4,600.000 fr. bis rund 5,000.000 fr. Hiemit wird bis inklusive letzten April vollständig gesorgt werden.

Für Mai stellt sich die Finanzlage folgendermaßen dar: Der Bedarf der Zentralkasse für Mai beträgt 23,861.000 fr. oder nach Abzug prolongierbarer Passiven von 3,701.000 fr. auf 20,160.000 fr. Hiefür ist an Bedeckung vorhanden: ein mutmaßlicher Kassarest mit Ende April von 5,000.000 fr., Abfuhren der Kronländer und Salzwechsel 8,850.000 fr.; zusammen 13,850.000 fr. Hinzugerechnet der Pariser Vorschuß 10,000.000 fr.; gibt zusammen 23,850.000 fr. Hievon abgezogen das obige Maierfordernis 20,160.000 fr.; bleiben noch verfügbar 3,690.000 fr. Das Extraordinarium für Militärzwecke pro Mai beträgt: Mehrbetrag der ordentlichen Dotation 2,350.000 fr., Verpflegung des Mehrbestandes der italienischen Armee 1,060.000 fr., Rest der Marschkosten 250.000 fr., Rest der bewilligten Kredite (Pferdeankauf, Armierung und Approvisionierung der nördlichen Festungen 3,380.000 fr., Armierung der italienischen Festungen 3,135.000 fr., Approvisionierung der italienischen Festungen 4,550.000 fr.; zusammen 14,725.000 fr. Hievon ab obige verfügbare 3,690.000 fr.; bleibt noch unbedeckt ein Betrag von 11,035.000 fr. Das Erfordernis für die Kriegsmarine und für die Nord-Armee ist hiebei noch nicht berücksichtigt, auf das Einfließen der 10,000.000 fr. von Seite des Pariser Konsortiums jedoch dabei schon gerechnet17.

Sektionschef Becke bezeichnete es als einen großen Wunsch, die Emission der Staatsnoten so lange als möglich hinauszuschieben, um die Pariser nicht abzuschrecken, gegen die man wohl schon ein Klagerecht, von denen man aber noch nicht das Geld habe. Auf die 5 Millionen, welche aus kurrenten Mitteln dem Kriegsminister für Rüstungszwecke bis 1. Mai angewiesen werden müssen, könne man jedenfalls rechnen. Er beabsichtige noch eine Operation dahin zu versuchen, daß die hiesigen großen Geldinstitute Wechsel aufeinander ziehen, die die Nationalbank zu eskomptieren hätte, womit vielleicht 10 Millionen erzielt werden könnten. Graf Belcredi hielt diese Operation für nicht genug sicher und zuwenig ausgiebig, als daß man die Notenemission damit vermeiden könnte, zumal wenn es sich, wie es bald notwendig werden dürfte, um Ausrüstung der Marine handeln wird. Gegen den Versuch dieser Operation wollte er übrigens nichts einwenden. Der Handelsminister hielt es für notwendig, alsbald in die Kenntnis zu kommen, wenn die Kriegsfrage sich nähere, um die Lloydschiffe, die in Alexandrien sind, zeitlich avertieren zu können, was sonst mittelst Telegrafen, der durch Italien geht, nicht mehr geschehen könnte.

Graf Belcredi besorgte, daß wir damit jedenfalls zu spät kommen werden, weil wir den Angriff der Italiener abwarten müssen. Die Konferenz nahm obige Mitteilungen zur Kenntnis.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.