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Nr. 59 Ministerrat, Wien, 13. April 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 13. 4.), Mensdorff 18. 4., Esterházy 19. 4., Franck, Mailáth 20. 4., Larisch 21. 4., Komers 21. 4., Wüllerstorf 21. 4., Haller für I 21. 4., Kussevich für II–III 22. 4.

MRZ. 59 – KZ. 1483 –

Protokoll des zu Wien am 13. April 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Auflösung des Spezialgerichtshofes in Maros Vásárhely

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller referierte: Er habe über den aus Anlaß seines au. Vortrages wegen Auflassung des Spezialstrafgerichtshofes in Maros Vásárhely gegen seinen Antrag von der Konferenz gefaßten Beschluß, wornach das Maroser Stuhlgericht nur zur Behandlung der Kreditspapierverfälschungen für das ganze Land Siebenbürgen zu delegieren, dagegen aber die dem Maros Vásárhelyer Strafgerichtshofe mit der Ah. Entschließung vom 27. November 1861 1 übertragenen Gerichtsbarkeit wegen der Verbrechen des Hochverrates und der übrigen politischen strafbaren Handlungen wieder an die ordentliche Gerichte zu überweisen wäre, mit Zustimmung des Ministerrates den Gouverneur Grafen Crenneville einvernommen; letzterer habe seine Ansicht neuerdings dahin ausgesprochen, daß bei Auflösung des Maros Vásárhelyer Strafgerichtshofes die Übertragung wenigstens des hauptsächlichen Teiles der ihm anvertrauten Agenden, nämlich die Verbrechen des Hochverrates, der Majestätsbeleidigung, der Beleidigung der Mitglieder des kaiserlichen Hauses und der Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere, ausschließlich an ein Gericht für das ganze Land im Interesse des öffentlichen Dienstes wäre, 1. weil durchaus eine gleiche Behandlung der obbenannten Verbrechen notwendig ist, 2. weil nicht alle Gerichte im Lande wegen Mangel an geeigneten Individuen, besonders in den rumänischen Distrikten, derart zusammengesetzt und geleitet sind, um ihnen Angelegenheiten so heikler Natur mit Beruhigung zu überlassen, 3. weil das Verbrechen des Hochverrates und der Majestätsbeleidigung auch früher, vor dem Jahre 1848, in erster Instanz bei einem Gerichte, nämlich der königlichen Tafel, behandelt wurde, endlich 4. aus ökonomischen Rücksichten, weil sonst infolge des Arbeitszuwachses bei den verschiedenen Jurisdiktionen eine Vermehrung des Personals stattfinden müßte.

Die Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe, des Aufstandes, des Aufruhres und der öffentlichen Gewalttätigkeit könnten nach dem Dafürhalten des Grafen Crenneville ohne Anstand den einzelnen Gerichtshöfen übertragen werden2. Graf Haller erklärte, daß er an dem Antrage des Gouverneurs Grafen Crenneville || S. 18 PDF || um so mehr festhalten zu sollen erachte, weil, wenn auch im Falle der Überweisung dieser Verbrechen an die ordentlichen Gerichte eine Personalvermehrung wegen der erfahrungsmäßig geringen Anzahl dieser Verbrechen, die sich auf so viele Gerichte verteilen würden, eben nicht notwendig wäre, es auch ihm nützlich und notwendig erscheine, daß nur ein Gerichtshof über diese heiklichen Verbrechen aburteile. Sollte die Konferenz demnach bei dem Beschlusse vom 26. März l. J. verharren3, müßte er jedenfalls dagegen Einsprache erheben, daß die Überweisung dieser Verbrechen auch an die städtischen Gerichte erfolge, deren Personale meist so unverläßlich sei, daß es nicht möglich wäre, ihnen mit Beruhigung diese Gerichtsbarkeit anzuvertrauen.

Der Justizminister bemerkte, Graf Crenneville halte zur Behandlung der fraglichen Verbrechen ein Spezialgericht nicht mehr für notwendig, er wolle dagegen die Gerichtsbarkeit über diese Verbrechen an ein ordentliches Gericht, nämlich an das Stuhlgericht in Maros delegiert wissen. Da nun nach § 49 StPO.4 die Oberlandesgerichte befugt seien, aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit sowie auch zur Erleichterung oder Beschleunigung des Verfahrens eine Strafverhandlung dem zuständigen Gerichte abzunehmen und einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen, und da aus eben diesen Gründen auch der Oberste Gerichtshof die Übertragung einer Strafverhandlung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen verfügen kann – wozu es einer Ah. Genehmigung nicht bedarf –, glaube Votant insbesondere wegen der bestimmten Erklärung des Grafen Haller, daß die Übertragung dieser Gerichtsbarkeit an die städtischen Gerichte nicht stattfinden könnte, und mit Rücksicht auf die Bemerkung des ungarischen Hofkanzlers, daß es nicht opportun wäre, im Falle der Überweisung dieser Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte eine Ausnahme zu machen und die städtischen Gerichte auszuschließen, dem Antrage des Grafen Haller nicht weiter entgegentreten zu sollen.

Aus diesen Rücksichten schlossen sich auch alle übrigen Stimmführer dem vom Grafen Haller adoptierten Antrage des Gouverneurs Grafen Crenneville an.

II. Konventionen mit Frankreich über: a) Konsularwesen; b) Wahrung des Autorenrechts; c) Verlassenschaftsabhandlungen

Vortrag des Justizministers bezüglich der mit Frankreich abzuschließenden Konventionen a) über das Konsularwesen (Beilage 1), b) über das Autorrecht (Beilage 2) und c) über die Regelung der Verlassenschaftsabhandlungen (Beilage 3a ).

Der Justizminister wiederholte, daß er die von dem hierüber bestellten Komitee gefaßten Beschlüsse heute nur aus dem Grunde zur Kenntnis der Konferenz bringe, damit den Mitgliedern derselben Gelegenheit geboten werde, sich zu erklären, ob sie mit den Ansichten und Anträgen ihrer Repräsentanten im Komitee einverstanden sind oder ob und welche Änderungen sie diesfalls in Vorschlag zu bringen gesonnen seien5. Nach den diesfälligen Konferenzbeschlüssen || S. 19 PDF || werde der vorliegende Text mit der französischen Botschaft neu zu redigieren und sodann Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung zu unterbreiten sein, Allerhöchstwelche hierüber wahrscheinlich den Staatsrat zu vernehmen geruhen dürften, so daß dann der Gegenstand voraussichtlich nochmals im Ministerrate zur Beratung gelangen dürfte.

A) Bezüglich der Konvention über das Konsularwesen sei die Beratung in der Konferenz vom 26. März l. J. bis zum Art. X vorgenommen worden. Zum Art. X, Absatz 2, habe der Vertreter des Polizeiministeriums den Wunsch ausgesprochen, die unbedingte Erlaubnis zu erwirken, daß den Polizeiorganen auch ohne Intervention des Konsuls das Recht zustehen soll, ein fremdes Schiff im Hafen zu betreten. Dieses Amendement sei von den übrigen Komiteemitgliedern mit Rücksicht auf die strenge Polizeiordnung Frankreichs abgelehnt worden. In der Tat hätte auch eine solche Bestimmung, wenn Frankreich darauf verzichtet, wenig Aussicht, in die Konvention aufgenommen zu werden. Nachdem der Handelsminister bemerkt hatte, daß eine solche Bestimmung in keinem Lande bestehe, weil überall grundsätzlich das Schiff als ein Stück des eigenen Landes angesehen wird, einigte sich die Konferenz für die unveränderte Belassung des Art. X. Der Art. XI, welcher die Frage behandelt, ob, wenn auf einem fremden Schiffe Verbrechen an Bord begangen werden, die Territorialgerichte einschreiten können, sei von einschneidender Natur. Bis jetzt habe die österreichische Regierung an dem Grundsatze der Territorialhoheit festgehalten, daß, wenn eine strafbare Handlung von Ausländern in Österreich begangen wird, nur die hiesigen Behörden einzuschreiten haben. Dieser Grundsatz sei auch für die Gewässer und Häfen in Anwendung gebracht worden, so daß, wenn auf einem fremden Schiffe in einem österreichischen Hafen ein Verbrechen verübt wurde, jede fremde Gerichtsbarkeit ausgeschlossen war. Dieser Grundsatz sei übrigens von anderen Regierungen nach und nach aufgegeben worden, weil [sich] die großen Seemächte nicht daran gehalten haben, und es seien hierüber entweder Konventionen abgeschlossen worden, oder man habe sich diesfalls nach dem Usus benommen. Im Seerechte sei hierüber kein fester Grundsatz enthalten; wo jedoch Konventionen zustande kamen, habe man den doppelten Zweck im Auge gehabt, im öffentlichen Rechte zweifelhafte Fragen zum Ausdrucke zu bringen und, wo Konzessionen zugestanden wurden, die formelle Reziprozität zu bedingen, um dem Territorialhoheitsrechte nichts zu vergeben. Nach der vorliegenden Redaktion könnten die Lokalbehörden nur in dem Falle einschreiten, wenn die an Bord eines Schiffes entstandenen Unordnungen geeignet wären, die öffentliche Ruhe und Ordnung am Lande oder im Hafen zu stören, oder wenn eine Person des Landes oder eine solche, welche nicht zur Schiffsequipage gehört, sich in diese Unordnungen gemengt hätte. Hienach könnten also Verbrechen an Bord eines Schiffes im Hafen begangen werden, ohne daß die österreichischen Behörden einschreiten könnten. Außer dem Vertreter des Ministeriums des Äußern, der mit der Beibehaltung des vorliegenden Textes sich vollkommen zufriedengestellt erklärte, bsei die Hälfte derb übrigen Komiteemitglieder der Ansicht gewesen, daß || S. 20 PDF || man mit der ganzen bisherigen Anschauungsweise nicht so weit brechen und von dem Territorialhoheitsrechte nicht so weit abgehen könne, um auch bei Verbrechen an Bord eines Schiffes im Hafen – wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht eintreten – die Ingerenz der hiesigen Behörden ausschließen zu lassen. Fremde, welche im Auslande das Verbrechen des Hochverrates oder das Verbrechen der Kreditspapierverfälschung begangen haben, sind zwar ohnehin jedenfalls nach § 38 StGB.6 gleich einem Eingeborenen zu behandeln; aber auch bei anderen Verbrechen, welche auf einem Schiffe begangen werden, sei es gefährlich, die Judikatur der österreichischen Behörden ausschließen zu lassen. Er habe diese Bedenken dem ersten französischen Botschaftssekretär Grafen Mosbourg bekanntgegeben und denselben aufmerksam gemacht, daß in Österreich bezüglich der Verfolgung der Verbrechen das Anklageprinzip bestehe, daß daher ohne Anklage des Staatsanwaltes ein Gericht nicht zur Untersuchung schreiten könne und daß den Staatsanwälten allgemein oder besonders eine Instruktion erteilt werden könne, nicht wegen bedeutungsloseren strafbaren Handlungen, sondern nur bei solchen Verbrechen einzuschreiten, bei welchen die österreichische Regierung ein näheres Interesse hätte. Übrigens dürfte die französische Regierung um so weniger auf der vorgeschlagenen Bestimmung bestehen, als auch Preußen in der Konvention mit Frankreich die Judikatur der Konsuln bei Verbrechen an Bord des Schiffes nicht zugestanden habe. Graf Mosbourg habe bemerkt, daß er diesfalls erst die Ansicht des französischen Justizministers einholen müsse. Der Handelsminister fand es durchaus nicht bedenklich, den Urtext der Konvention zu belassen, weil das Wort „désordres“ eine genügende Latitüde enthalte und demselben auch, wie er aus eigener Erfahrung wisse, in französischen Häfen die ausgedehnteste Bedeutung zugemessen werde.

Dieser Ansicht pflichteten auch die übrigen Stimmführer bei, und es wurde sohin eventuell der Beschluß gefaßt, keinen Anstand zu erheben, wenn Frankreich auf der Belassung des diesfälligen Urtextes beharren sollte, dagegen aber die geeignete Abänderung vorzunehmen, falls Frankreich wechselseitig die Kompetenz der Territorialbehörden für alle an Bord eines Schiffes im Hafen verübten Verbrechen zugeben wollte. Bezüglich der übrigen Artikel ergebe sich, wie der Justizminister bemerkte, kein Anstand.

B) Zur Konvention über das Autorrecht bemerkte der Justizminister, daß, was die Frage anbelangt, ob eine solche Konvention überhaupt abgeschlossen werden soll, sämtliche Mitglieder des Komitees sich dafür erklärt haben. Die Konvention werde wohl mehr zugunsten Frankreichs sein, es sei jedoch geltend gemacht worden, daß die Übersetzung schlechter französischer Romane dadurch beschränkt, aber wissenschaftliche deutsche Werke geschützt werden. Die französische Regierung müßte jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß gegenwärtig in Ungarn ein gesetzlicher Schutz für literarische Werke nicht besteht, wohl aber ein Gesetz dafür erlassen werden wird. Bis dahin werde die österreichische Regierung dafür sorgen, daß durch ungarische Buchdrucker erzeugter Nachdruck in den deutsch-erbländischen Provinzen nicht verbreitet werde.

|| S. 21 PDF || Art. II handle über die Sicherstellung des Autorrechtes. In dem vorliegenden Entwurfe werde diesfalls vorgeschlagen, daß der Autor bei der fremden Regierung das Werk zu überreichen habe, welches dort geprüft werde, und über welche Prüfung der Ausspruch erfolgen soll, daß es ein Originalwerk sei. Dieser Ausspruch würde dann den Schutz begründen. Die hier enthaltene Verfügung sei jedoch unpraktisch, denn geschehe sie ohne gründliche Untersuchung, so sei das Zertifikat wertlos, soll sie aber mit Gründlichkeit geschehen, so sei die Untersuchung oft (besonders bei Musikalien) schwer, und würde dabei jedenfalls dem gerichtlichen Urteile präjudiziert werden. Es sei auch schwer, eine Behörde zu bestimmen, welche sich dieser Arbeit zu unterziehen hätte, endlich sei diese Verfügung gar nicht notwendig. Die von Sachsen angenommene Verfügung wegen der bloßen Anmeldung sei weit praktischer. Um gegen Nachdruck gesichert zu sein, läßt der Autor oder Buchhändler sein Werk, genau bezeichnet, ohne Pflichtexemplar bei dem Ministerium des Landes, in welchem er geschützt werden will, eintragen, was bei der betreffenden ausländischen Gesandtschaft im eigenen Lande, und zwar binnen drei Monaten zu geschehen hätte. Darüber bekäme der Autor eine Bestätigung, welche das Datum der Eintragung enthält. Diese Bestätigung beweist ein ausschließliches Eigentum für so lange, als ein anderer nicht ein besseres älteres Recht vor den Gerichten erstritten hat. Es sei ein bloßes Beweismittel, es konstatiere den Willen, geschützt zu sein, und wenn die Register zugänglich sind, könne sich jeder durch Einsicht vor Schaden wahren. Der Justizminister glaubte daher beantragen zu sollen, daß wegen Abänderung des Art. II in diesem Sinne mit der französischen Botschaft in Unterhandlung zu treten wäre; die Bestimmung der Zentralbehörde wäre Sache eines jeden Landes.

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Die einschneidendste Bestimmung für den hiesigen Buchhandel enthalte, wie der Justizminister fortfuhr, der Art. V, der von dem Rechte der Übersetzung handelt. Frankreich wolle diesfalls bloß die formelle Reziprozität zugestehen, d. h., der Österreicher soll gegen Übersetzung seiner Werke in Frankreich ebenso geschützt werden wie der Franzose, und umgekehrt der Franzose in Österreich gegen Übersetzungen den gleichen Schutz erfahren wie der Österreicher. Nach dem Gesetze vom Jahre 1846 ist ein Autor in Österreich durch ein Jahr gegen Übersetzung gesichert7. Es seien jedoch derzeit Unterhandlungen mit den deutschen Bundesstaaten in Frankfurt im Zuge, wodurch der Schutz gegen Übersetzung auf fünf Jahre ausgedehnt werden soll, und diese Unterhandlung werde voraussichtlich zu dem beabsichtigten Zwecke führen. Da Frankreich nur die formelle Reziprozität zugestehen will, habe es der Justizminister für zweckmäßig und notwendig erachtet, bei dem Ministerium des Äußern Erkundigung einzuholen, welche Gesetze diesfalls in Frankreich bestehen. Das Ministerium des Äußern habe mitgeteilt, daß in Frankreich diesfalls kein materielles Recht bestehe, weil ein Bedürfnis hiezu sich nicht herausgestellt habe. Sektionsrat Schwarz habe wohl eröffnet, daß die Praxis in Frankreich sich bereits, und zwar bei drei || S. 22 PDF || jüngst vorgekommenen Fällen, dahin erklärt habe, daß Übersetzung Nachdruck sei. Dies sei jedoch alles bloß Judikatur und könne sich unter anderen Verhältnissen ändern. Eine solche formelle Reziprozität wäre ein Unikum, in einer Masse von Konventionen, namentlich in jener mit Preußen, sei die materielle Reziprozität diesfalls bedungen worden, die allein einen genügenden wechselseitigen Schutz gewähre. Es wäre daher nach der Ansicht des Justizministers mit der französischen Botschaft dahin zu unterhandeln, daß unter Anwendung des Grundsatzes der materiellen Reziprozität zu Art. V der Schutz gegen Übersetzung auf fünf Jahre gewährt werde.

Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Im Art. XIII seien bezüglich Frankreichs die Zollämter namentlich angeführt, bei welchen Bücher aus Österreich nach Frankreich eingeführt werden dürfen. Der Vertreter des Finanzministeriums im Komitee habe den Antrag gestellt, daß die österreichischen Hauptzollämter und Nebenzollämter 1. Klasse im allgemeinen als Einbruchsstationen für französische Werke bezeichnet werden sollen.

Die Konferenz fand diesen Antrag nicht praktisch und für den Verkehr nicht förderlich und einigte sich dahin, daß in gleicher Weise wie dies französischerseits geschehen, im Art. XIII die österreichischen Zollämter namentlich benannt werden sollen, bei welchen Werke aus Frankreich hereingebracht werden dürfen.

C) Bezüglich der Konvention über die Verlassenschaftsabhandlungen habe die Schwierigkeit nur darin bestanden, dieselbe wegen der ganz verschiedenen Legislatur in Frankreich und Österreich überhaupt möglich zu machen. Der vorliegende Entwurf habe diese Aufgabe gelöst, und derselbe enthalte eine solche Formulierung, daß hierüber nichts zu erinnern sei.

Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis.

III. Reskript an den kroatisch-slawonischen Landtag über Urbarialzehents- und Schankrechtsangelegenheiten

Der Leiter der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei referierte, es habe der kroatische Landtag in der Sitzung vom 16. März l. J. über eine Menge von Urbarialfragen: a) betreffend die Sistierung der ablösbaren und rücklösbaren Angelegenheiten, b) über eine näher präzisierte Bestimmung des Inhaltes des 2. Paragraphen des Art. VI vom Jahre 1832/6, endlich c) die gesetzlichen Verfügungen betreff des Zehents, welcher nebst anderen Giebigkeiten von einem und demselben Berggrunde geleistet wird, Gesetzesbestimmungen mittelst einer Repräsentation zur Ah. Sanktion vorgelegt8, welche eine den Stempel der Übereilung an sich tragende Hast verraten, welche aber auch mit den Bestimmungen des Ah. Patentes vom 2. März [1853]9 im flagranten Widerspruche stehen, ja sogar in der Art von rückwirkender Natur wären, daß für die Ablösung entrichtete Summen zurückgezahlt werden müßten, welche weiters verordnen würden, daß alle im Zuge befindlichen Verhandlungen über die Grundab- und -rücklösung bis auf weitere gesetzliche Anordnung zu sistieren wären.

|| S. 23 PDF || Da hiedurch nicht nur das Eigentum und das Eigentumsrecht auf das empfindlichste berührt und die Grundlagen des Besitzes und die Sicherheit des Eigentums völlig erschüttert würden, könne, wie FML. Baron Kussevich unter Anführung der maßgebenden Bestimmungen des obigen Ah. Patentes nachwies, von einer Empfehlung dieser Gesetzesvorlagen zur Ah. Sanktion wohl nicht die Rede sein. Referent erklärte daher sein Vorhaben, Sr. Majestät diesfalls das im Entwurfe beiliegende Ah. Reskript (Beilage 4c ) unterbreiten zu wollen, wodurch die Landtagsvorlagen motiviert abgelehnt würden.

Im Grundsatze waren sämtliche Konferenzmitglieder mit diesem Reskripte einverstanden. Graf Belcredi bemerkte, das positive Gesetz sei vorhanden, welches bestimme, wie dieser Gegenstand geregelt werden soll, es sei daher kein Grund, andere Gesetze und noch dazu solche, wie die vom Landtage beschlossenen, zu substituieren. Die Konferenz war der Ansicht, daß diesem Gedanken im Reskripte Ausdruck verliehen werde, wozu sich Baron Kussevich bereit erklärte. Der Handelsminister glaubte nur noch, daß der Schlußsatz bezüglich des Vorwurfes des geringen Fleißes und der Hast, als eine Lektion enthaltend, füglich weggelassen werden sollte, womit die Konferenz einverstanden war.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.