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Nr. 56 Ministerrat, Wien, 26. März 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 26. 3.), Mensdorff 30. 3., Esterházy 30. 3., Franck, Mailáth 31. 3., Larisch 31. 3., Komers 31. 3., Wüllerstorf, Geringer für IIIIV, Haller für II 7. 4.; außerdem anw. Blaschier bei III; abw. Mailáth.

MRZ. 56 – KZ. 1480 –

Protokoll des zu Wien am 26. März 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Besetzung der Präsidentenstelle bei der Zentralseebehörde in Triest

Der Handelsminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu seinem Vorhaben, Sr. Majestät für die Besetzung der Präsidentenstelle bei der Zentralseebehörde in Triest den Generalkonsul in Belgrad, Rudolph Ritter v. Gödel-Lannoy, au. in Vorschlag bringen zu wollen1.

II. Auflösung des Spezialstrafgerichtshofes in Maros Vásárhely

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller brachte über erhaltenen Ah. Auftrag den Inhalt seines au. Vortrages vom 18. l. M., Z. 2352, zur Kenntnis der Konferenz und bemerkte, er habe den au. Antrag gestellt: Se. Majestät wolle die Auflösung des zufolge Ah. Entschließung vom 27. November 1861 3 errichteten Spezialstrafgerichtshofes zu Maros Vásárhely zu genehmigen und Ag. zu gestatten geruhen, daß die Gerichtsbarkeit erster Instanz bezüglich der diesem Gerichtshofe in der genannten Ah. Entschließung überwiesenen Verbrechen des Hochverrates, der Majestätsbeleidigung, der Beleidigung der Mitglieder des kaiserlichen Hauses, der Störung der öffentlichen Ruhe, des Aufstandes und Aufruhres für den Umfang der Komitate, Distrikte und Szeklerstühle, weiters die mit der späteren Ah. Entschließung vom 16. Juni 1862 4 diesem Gerichtshofe übertragene Gerichtsbarkeit wegen Verbrechens der Nachahmung der öffentlichen Kreditspapiere im ganzen Großfürstentume Siebenbürgen, an das Maroser Stuhlgericht überwiesen werden. Graf Haller fügte bei, daß dieser Antrag einerseits durch Ersparungsrücksichten, andererseits aber durch den Umstand gerechtfertigt sei, daß auch der Ausnahmezustand in Ungarn beziehungsweise die Gerichtsbarkeit der Militärgerichte bezüglich dieser Verbrechen seither entfallen sei und daß infolge der Reorganisierung der Gerichtssedrien dieselben nach Abdankung der früheren autonomen Behörden durch von der Regierung ernannte Richter und Beamte besetzt wurden, welche die || S. 318 PDF || Bestimmungen der aufrechterhaltenen Gesetze zur Richtschnur nehmen. Der Justizminister meinte, daß der verhoffte politische Eindruck dieser Maßregel kein großer sein werde, da nach dem vorliegenden Antrage die Gerichtsbarkeit über die vorgenannten Verbrechen nicht an die gesetzlich hiezu berufenen ordentlichen Gerichte, sondern wieder an ein Spezialgericht für das ganze Land, nämlich an das Maroser Stuhlgericht, überwiesen werden soll. Nach seinem Dafürhalten werde auch das Motiv — Ersparungsrücksichten — keine besondere Bedeutung haben, denn einerseits müsse das Maroser Stuhlgericht aus Anlaß des Zuwachses dieser Geschäftsagenden eine immerhin ansehnliche Personalvermehrung erhalten, während andererseits gerade die Rücksicht auf Ersparungen dazu führen sollte, diese nach der eigenen Anführung des Grafen Haller seit 1861 nur in sehr geringer Zahl in Siebenbürgen vorgefallenen diesbezüglichen Verbrechen an die ordentlichen Gerichte zu verweisen, bei denen die Strafgerichtskosten bei weitem nicht so groß sein werden als bei einem solchen Spezialgerichte für das ganze Land, bei welchem eben durch die Konzentrierung, durch Vorladen der Zeugen von den entferntesten Gegenden, durch ausgedehnte Verwendung der Postanstalten etc. eine Erhöhung der Strafgerichtskosten eintreten müsse. Dagegen glaubte der Justizminister die Übertragung der Behandlung aller im Lande vorkommenden Fälle der Kreditspapierverfälschungen an einen Gerichtshof, allenfalls an jenen in Hermannstadt, nicht nur für angezeigt, sondern auch für notwendig halten zu sollen, weil Fälle vorkommen können, wo derlei Verbrechen im ganzen Lande verzweigt sind, und bei Teilung der Kompetenz die gleichförmige Abwicklung einer und derselben Verhandlung durch mögliche Zersplitterung behindert und wesentlich verzögert wird. Graf Haller bemerkte, daß es ihm zur Beruhigung dienen würde, wenn er bezüglich einer allfälligen Verweisung der Gerichtsbarkeit über die genannten Verbrechen noch früher mit dem Gouverneur Grafen Crenneville sich ins Einvernehmen setzen könnte. Hinsichtlich der Kreditspapierverfälschungen wäre dagegen das Stuhlgericht zu Maros das geeignetste, nicht nur wegen seiner Lage, sondern auch deshalb, weil sich dort auch die königliche Tafel befindet.

Nachdem auch die übrigen Konferenzmitglieder der Meinung des Justizministers beigepflichtet hatten, wobei Graf Esterházy erwähnt hatte, es sei für ihn maßgebend, daß bei dem Spezialgerichtshofe in Maros Vásárhely seit 1861 so wenige Agenden in dieser Beziehung vorgekommen seien, einigte sich der Ministerrat dahin, Graf Haller möge bezüglich der Überweisung der Gerichtsbarkeit betreffs der Verbrechen des Hochverrates etc. an die ordentlichen Gerichte sich vorerst noch mit dem Grafen Crenneville in das Einvernehmen setzen, und wenn letzterer, wie kaum zu zweifeln sei, sich hiemit einverstanden erkläre, unmittelbar Sr. Majestät im Sinne des Ministerratsbeschlusses au. Vortrag erstatten, wenn jedoch Graf Crenneville Anstände erheben sollte, den Gegenstand nochmal in der Konferenz zur Sprache bringen5. Bezüglich der Kreditspapierverfälschungen wäre das Stuhlgericht in Maros für das ganze Land als delegiertes Gericht zu erklären.

III. Statuten der Aktiengesellschaft der Aussig—Leipa—Liebenauer Eisenbahn

Ein weiterer Gegenstand der Beratung war der au. Vortrag des Staatsministers vom 27. Jänner l. J., Z. 5566, bezüglich der Genehmigung der Statuten der Aktiengesellschaft der mit Ah. Entschließung vom 16. November 1865 konzessionierten Eisenbahn Aussig—Leipa—Liebenau7.

Sektionsrat Blaschier , welchem der vorsitzende Staatsminister das Referat übertrug, bemerkte, daß es nur notwendig sein dürfte, die zwischen der Vereinskommission und dem hierüber von Sr. Majestät vernommenen Staatsrate bestehenden Differenzpunkte hier in der Konferenz zur Sprache zu bringen.

Zu § 2, Alinea 3, habe die Vereinskommission mit Hinblick auf Art. 229 des HGB.8 und § 25 der Statuten9 nachstehende Fassung beantragt: „Die Firma wird von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von einem Mitgliede des Verwaltungsrates und einem vom Verwaltungsrate mit der Prokura versehenen Direktionsmitgliede gezeichnet.“ Die Majorität des Staatsrates wünsche, daß die Bestimmung dieses Alineas unter Beseitigung der Intervention des Direktionsmitgliedes im Art. 229 des HGB. in Übereinstimmung zu bringen sei; indem sie von der Ansicht ausging, daß Aktiengesellschaften zur Erteilung der Prokura nicht berechtigt seien, und namentlich nicht der Vorstand, indem er selbst nur eine den Prokuristen ähnliche Vollmacht habe. Die Minorität des Staatsrates habe die bloße Bemerkung vorgeschlagen, daß das eventuell mitzeichnende Direktionsmitglied mit der Prokura des Verwaltungsrates versehen sein müsse10.

Referent erklärte sich gegen die Majorität des Staatsrates, weil: 1. ein Verbot der Ernennung von Prokuristen durch Aktiengesellschaften im HGB. nicht enthalten ist, folglich auch für Aktiengesellschaften die für die Handelsleute im 5. Titel des HGB. enthaltenen Bestimmungen Anwendung haben; 2. weil die Aktiengesellschaften diese Berechtigung nicht entbehren können, indem sie den Chefs ihrer außer dem Sitze der Gesellschaft bestehenden Filialen die Prokura erteilen müssen; 3. weil nicht die Generalversammlung, sondern nach Art. 227 HGB. nur der Vorstand die Aktiengesellschaft nach außen zu vertreten hat; 4. weil der Vorstand nicht infolge einer Prokura, sondern kraft des Gesetzes und der Statuten nach Art des geschäftsführenden Gesellschafters bei der offenen Gesellschaft (Art. 104 und 114 HGB.) und des persönlich verantwortlichen Gesellschafters bei den Kommanditgesellschaften (Art. 196 HGB.) die Gesellschaftsrechte auszuüben und nach Art. 229 HGB. ohne allen Beisatz, also auch nicht wie die Prokuristen nach Art. 44 HGB. mit dem Beisatze der Prokura für die Gesellschaft zu firmieren hat; 5. weil, wenn sonach der Vorstand berechtigt ist, für die Gesellschaft durch einen bloßen Prokuristen firmieren zu lassen, die Gesellschaft um so mehr berechtigt sein muß, statutarisch zu bestimmen, daß außer || S. 320 PDF || einem Mitgliede des Vorstandes auch noch ein von dem Vorstande ernannter Prokurist die Kollektivfirma führe; und 6. endlich, weil ohne diese Berechtigung die Tätigkeit der Gesellschaft sehr beengt und ihr allgemeiner Wunsch, in der Mitfirma des mit den laufenden Geschäften am besten vertrauten Direktors die nötige Beruhigung zu finden, unerreichbar wäre.

Referent erachtete, sich auch gegen die Meinung der Minorität des Staatsrates erklären zu sollen: 1. Weil dadurch für den im § 25 der Statuten enthaltenen Fall des Abganges eines Präsidenten und Vizepräsidenten nicht vorgesehen wäre, und 2. weil die Möglichkeit benommen würde, die von dem Vorstande an einen Direktor oder sonstigen Beamten erteilte Kollektivprokura firmieren zu lassen.

Der Leiter des Staatsrates glaubte, daß es nicht notwendig wäre, weiter zu gehen, als die Minorität des Staatsrates vorgeschlagen hat, deren Ansicht durch Zulassung der Kollektivfirma durch einen Prokuristen mit dem Antrage der Vereinskommission im wesentlichen übereinstimmt. Der Justizminister konnte seinen prinzipiellen Zweifel nicht unterdrücken, daß, nachdem der Vorstand durch das Gesetz und die Statuten zur Firmierung für die Gesellschaft ermächtigt sei, er auch berechtigt sein soll, diese seine Vollmacht an einen dritten in so unbeschränkter Weise zu übertragen, daß er an diesen dritten auch die Prokura für die Gesellschaft übertragen könne. Der vorsitzende Staatsminister glaubte, daß es nicht notwendig sei, sich bei diesem speziellen Anlasse in prinzipielle Erörterungen einzulassen, sondern daß es genügen dürfte, die nötigen Bemerkungen dem § 2 der Statuten nach Ansicht der Vereinskommission hinauszugeben, indem auch er die Anträge der Minorität des Staatsrates aus den vom Referenten angeführten Gründen nicht für alle Fälle genügend hielt.

Dieser Ansicht schlossen sich sohin sämtliche Konferenzmitglieder an.

Ad § 5 hat die Vereinskommission die Bemerkung vorgeschlagen, die Bestimmung, daß die Gesellschaft sich erst nach erfolgter Einzahlung von 40% des Aktienkapitales konstituiert erklären soll, sei mit der Anordnung des § 13, wornach die Einzahlung 20% beträgt, in Einklang zu bringen. Der Staatsrat habe aber gemeint, daß diese Bemerkung wegfallen könne, indem der angebliche Widerspruch nicht vorhanden sei. Referent war jedoch der Ansicht, daß die §§ 5, 13 und 14 in Übereinstimmung zu bringen wären: 1. weil vor der Konstituierung niemand da wäre, welcher die Interimsscheine firmieren könnte, deren Ausgabe schon (nach § 13) nach 20% Einzahlung geschehen soll, und 2. weil der Staatsrat selbst in seinen Bemerkungen zum § 13 den Abgang einer Bestimmung über die Ausschreibung der 20% Einzahlung beanstandet hat, 3. endlich, weil nach § 14 der Statuten die weitere Ausschreibung einer Einzahlung von 10%, also noch immer nicht der nach § 5 zur Konstituierung der Gesellschaft nötigen 40% Einzahlung, vom Verwaltungsrate zu geschehen hat, vor der Konstituierung der Gesellschaft aber weder diese und noch weniger ein Verwaltungsrat existiert.

Die Konferenz erklärte sich sohin unter Beitritt des Baron Geringer für den Antrag der Vereinskommission.

Ad § 13 bemerkte der Staatsrat, daß die Bestimmung über die Ausschreibung der ersten 20% Einzahlung fehle. Referent meinte, daß mit Rücksicht auf die || S. 321 PDF || zu § 5 gemachten Bemerkungen die Notwendigkeit dieser besonderen Andeutung wegfalle, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

Zu den §§ 20 und 31 habe die Vereinskommission die Anordnung beantragt, im Statute ausdrücklich zu sagen, daß der Verwaltungsrat der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches sei. Der Staatsrat habe dagegen gemeint, daß diese Bemerkung nicht notwendig wäre, weil der Verwaltungsrat im weiteren Verlaufe des § 31 ausdrücklich als Vorstand der Gesellschaft bezeichnet wird. Referent hielt aber mit Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen es für zweckmäßig, in dem Statute ausdrücklich auszusprechen, daß der Verwaltungsrat der Vorstand im Sinne des HGB. sei, während im § 31 demselben wohl die meisten Rechte des Vorstandes zugeschrieben werden, aber dieser jeden Zweifel beseitigende Ausdruck in den Statuten nirgends vorkommt.

Die Konferenz erklärte sich für den Antrag der Vereinskommission.

§ 48: Die Vereinskommission glaubte sich bezüglich der Stelle, die von den Steuern für das Prioritätsanlehen handelt und welche eine Steuerbefreiung des Aktienkapitales vorauszusetzen scheint, auf die zu § 6 gemachte Bemerkung beziehen zu sollen. Der Staatsrat habe dagegen erachtet, daß diese Bemerkung entsprechender bei § 49 oder 51 ihren Platz fände. Referent meinte, daß diese Bemerkung zu § 51 nicht gemacht werden könne, weil dieser Paragraph nach dem übereinstimmenden Antrage der Vereinskommission und des Staatsrates ohnehin nicht in der von den Konzessionären entworfenen Fassung belassen werden soll, und daß die Bemerkung bei § 48 am zweckmäßigsten sei, weil hier von der Bilanz zuerst die Rede ist. Die Konferenz sprach sich für die Ansicht des Referenten aus.

Die von dem Staatsrate zu dem § 6, Alinea 1 und 5, dann zu den §§ 7, 13, 15, 36 und 39, dann 57, weiters bezüglich des Formulares der Prioritätsobligationen und den dazugehörigen Zinsenkupons, dann bezüglich der Firmierung der Prioritätsobligationen und der Kupons und Talons derselben sowie der Dividendenscheine und Talons der Aktien gemachten Redaktionsverbesserungen und gestellten Anträge erkannte der Referent als zweckmäßig mit dem Bemerken an, daß auch über die Firmierung der Interimsscheine eine Bestimmung fehlt und daß es am zweckmäßigsten wäre, hinsichtlich der prinzipiellen Frage über die Firmierung der Kupons und Talons, worüber bisher niemals ein Anstand oder Zweifel in der Praxis vorgekommen ist, keine besondere Bestimmung zu erlassen. Der Ministerrat schloß sich den erwähnten Abänderungsanträgen des Staatsrates an.

IV. Gründung eines literarischen Vereins an der Universität Pest

Der ungarische Hofkanzler brachte infolge Ah. Auftrages Sr. Majestät den Inhalt seines au. Vortrages vom 15. Jänner l. J., Z. 446, wegen Bewilligung zur Errichtung eines literarischen Vereines an der Universität in Pest11 mit dem Beifügen zur Kenntnis der Konferenz, daß der Zweck dieses Vereines in der Förderung der weiteren wissenschaftlichen Bildung durch ein entsprechendes Zusammenwirken sämtlicher Vereinsmitglieder, insbesondere durch Vorträge sowie Abfassung, Übersetzung und Kritik wissenschaftlicher Arbeiten bestehen soll.

|| S. 322 PDF || Der ungarische Hofkanzler habe den von dem Polizeiministerium gegen die Genehmigung dieses Vereines vorgebrachten Bedenken in politischer Beziehung ein entscheidendes Gewicht nicht beilegen zu sollen geglaubt, und in dem Anbetrachte, daß die Statthalterei die Genehmigung des Vereines befürwortet, und in der weiteren Erwägung, daß ähnliche Assoziationen an der Pester Universität auch in früherer Zeit mit günstigem Erfolge bestanden und zu einem Anstande in politischer Beziehung sich nie ein Anlaß ergab, den au. Antrag auf Genehmigung der Bildung des fraglichen Vereines auf Grundlage der rektifizierten Statuten gestellt. Der auf Ah. Befehl Sr. Majestät hierüber vernommene Staatsrat habe mit allen gegen eine Stimme sich dem Antrage der Hofkanzlei angeschlossen und mehrere Modifikationen im Texte der Statuten in Vorschlag gebracht12, deren Besprechung erst dann an der Zeit sein werde, wenn die Konferenz über die erste Frage, ob der Verein im allgemeinen zu konzessionieren sei, ihren Beschluß gefaßt haben wird. Der vorsitzende Staatsminister bemerkte, das Polizeiministerium sei dem Antrage der Hofkanzlei nicht geradezu entgegengetreten, es habe vielmehr nur den Standpunkt dargestellt, der in den Ländern diesseits der Leitha bisher diesfalls eingenommen worden sei. Das Polizeiministerium habe dabei geltend gemacht, daß bisher den Studierenden an öffentlichen Lehranstalten in den nicht ungarischen Ländern die Bildung von literarischen Vereinen oder die Abhaltung von Vorträgen in den ihnen bewilligten Lesevereinen aus staatspolizeilichen Gründen mit Rücksicht auf die bei verschiedenen Gelegenheiten wahrgenommene Geneigtheit der Studierenden, das Gebiet der Politik zu betreten, nicht gestattet wurde und auch in Hinkunft nicht gestattet werden dürfte. Der ungarische Hofkanzler meinte, daß hiefür in den vorliegenden Statuten des Vereines vorgesorgt sei13, indem § 13 normiert, daß die Vorträge weder religiösen noch politischen Inhaltes sein dürfen, und indem im § 6 dem Präses des Vereines, der ein Professor sein muß, das Recht eingeräumt ist, statutenwidrige Beschlüsse des Vereines zu suspendieren und selbst diese Sitzungen und Versammlungen des Vereines im Falle der Verhandlung über statutenwidrige Gegenstände sofort aufzuheben. Das Verbot der Bildung eines solchen Vereines werde nur dazu führen, daß die Studierenden im Streben nach wissenschaftlicher und oratorischer Ausbildung zu Privatzusammenkünften ihre Zuflucht nehmen werden, für welchen Fall die Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf ein ihrem Berufe ferne gelegenes Gebiet bei der Untunlichkeit jeder Überwachung viel eher zu besorgen sei, als wenn dieselben unter Aufsicht und im Beisein eines Universitätsprofessors ihre Verhandlungen pflegen. v. Mailáth glaubte übrigens auch auf die in den Ländern diesseits der Leitha bestehenden Studentenverbindungen, die polizeilich geduldet seien, hinweisen zu sollen. Graf Belcredi wendete sich zuerst zu dem angegebenen Zwecke des Vereines und meinte, daß von einer Notwendigkeit der Bildung eines solchen Vereines, um eine auf den Universitäten bestehende Lücke auszufüllen, wohl nicht die Rede sein könne. Der Studierende habe auf der Universität Vorträge anzuhören und das Gehörte in sich aufzunehmen; selbst Vorträge zu halten, sei an || S. 323 PDF || der Universität nicht seine Aufgabe, zu schriftlichen Ausarbeitungen aber biete ihm die Universität den weitesten Spielraum, mit Kritiken wissenschaftlicher Arbeiten habe der Student sich nicht zu befassen. Die Universität selbst sei der literarische Verein der Studenten, Lesekabinette stehen ihnen aber daselbst und an anderen Orten zu Gebote. Graf Belcredi bemerkte, er sei überhaupt dagegen, daß den Studenten solche Bewilligungen erteilt werden, die sich ungeachtet der sorgsamst verfaßten Statuten nicht eindämmen lassen. Die Politik lasse sich auch wissenschaftlich behandeln; es werden schon in den Hörsälen der Universität bei Disputationen lauter Tagesfragen behandelt, in einem solchen Vereine würde dies aber noch ganz andere Dimensionen annehmen. Insbesondere aber glaube er auf die gefährlichen Konsequenzen, welche die Bewilligung dieses Vereines in den nicht ungarischen Ländern hervorrufen würde, aufmerksam machen zu sollen, und wenn er auch nicht direkt Einsprache erheben wolle, doch seinen Wunsch aussprechen zu sollen, daß im dermaligen Augenblicke, wo die Stimmung nicht die beste sei, der Verein nicht zustande komme. Was die Bemerkung des ungarischen Hofkanzlers wegen der in den diesseitigen Ländern bestehenden Studentenverbindungen betrifft, bemerkte Graf Belcredi, daß sich diese Verbindungen polizeilich nicht verbieten lassen, daß er jedoch denselben seine volle Aufmerksamkeit zuwende und daß er Maßnahmen zur Ausführung bringen werde, welche geeignet sein werden, diese Verbindungen zu regeln. Baron Geringer bemerkte, daß schon in früherer Zeit in Ungarn und namentlich in den evangelischen Lyzeen in Ödenburg und Preßburg solche Studentenvereine und ein ähnliches sogar im geistlichen Seminare zu Pest bestanden hat, daß daher der Staatsrat um so weniger die Bildung des in Rede stehenden Vereines für bedenklich gehalten habe, als durch die statutarischen Bestimmungen über die Person des Vorstandes immerhin eine Garantie gegen Ausschreitungen gegeben ist. Der Staatsrat habe übrigens geglaubt, daß auch der akademische Senat und der Unterrichtsrat um ihr Gutachten anzugehen gewesen wären. Auch bemerkte er, daß der Wiener Akademische Leseverein und der sogenannte Plaidirverein ähnliche Tendenzen verfolgen. Der Finanzminister erwähnte, daß auf keiner englischen oder deutschen Universität, wo die Studierenden doch mehr gebildet seien, ein solcher Studentenverein bestehe, und war der Ansicht, daß, wenn in Pest ein solcher zugegeben werden wollte, es nicht möglich sein werde, die Errichtung solcher Vereine hier zu verwehren. Der Kriegsminister fand, daß das Fatale an der ganzen Sache namentlich in der Feierlichkeit der hiezu erforderlichen Ah. Entschließung liege, wenngleich die Wirkung, falls das Einschreiten abgelehnt wird, gleichfalls nicht günstig sein und der Vorwurf zu hören sein werde, es habe „die Wiener Regierung“ die Sache hintertrieben. Baron Geringer meinte, daß man dem durch das Nichterledigena der ganzen Sache am besten begegnen könnte.

Dieser Ansicht beipflichtend, einigte sich sohin die Konferenz, daß mit Rücksicht auf den bedenklichen Zeitpunkt der Erledigung diese Angelegenheit vorläufig auf sich beruhen gelassen werde.

V. Konvention zwischen Österreich und Frankreich über: a) das Konsularwesen, b) Verlassenschaftsrecht, c) Autorenrecht

Der Justizminister referierte, daß es sich, bevor der Handelsvertrag mit Frankreich zum Abschlusse kommt14, darum handle, früher über drei Konventionen mit Frankreich sich zu einigen, nämlich: 1. über das Konsularwesen, 2. über die Regelung der Abhandlung der Verlassenschaften, welche in einem der beiden Staaten von Untertanen des anderen Staates hinterlassen wurden, und 3. über das literarische Eigentumsrecht.

Die Entwürfe dieser Konventionen seien ihm von dem Minister des Äußern zur Begutachtung bmit dem Wunsche mitgeteilt worden, den Abschluß dieser Konvention möglichst zu fördernb . Damit nicht durch Zirkulation der Verhandlung bei allen Ministerien und Hofkanzleien eine zu große Zeitversplitterung und dadurch Verzögerung eintrete, hat der Justizminister im Einverständnis der übrigen Minister die Repräsentanten aller dieser Zentralstellen unter seinem Vorsitze vereinigt und durch selbe die Prüfung dieser Konventionsentwürfe vornehmen lassen, da es sich hiebei meist um juridische Fragen handelt15. Die diesbezüglichen Repräsentantenberatungen haben stattgefunden, und der Justizminister glaube nun das Ergebnis dieser Beratung, und zwar zuerst bezüglich der „Convention Consulaire entre la France et l’Autriche“, zur Kenntnis der Konferenz zu dem Ende bringen zu sollen, damit sich die Minister und Hofkanzler auszusprechen in der Lage sind, ob sie den Anträgen ihrer Abgeordneten bei der Vorberatung beistimmen oder ob und bei welchen Punkten sie wünschen, daß andere Grundsätze zur Geltung gebracht werden.

Zu Art. I habe die Kommission den Antrag gestellt, daß der Beisatz: „y compris les possessions d’outre-mer et les colonies“ aufgenommen werde.

Die Konferenz fand gegen die Aufnahme dieses Beisatzes, als nur für Frankreich verbindlich, nichts zu erinnern. Weiters habe die Kommission die Einschaltung eines Beisatzes am Schlusse des Art. I folgenden Inhaltes vorgeschlagen: „Dans les cas où les hautes parties contractantes jugeraient à propos de retirer l’exequatur, le motif en sera indiqué“. Graf Mensdorff fand diesen Zusatz unnötig und hielt es für gefährlich, die Regierung zu nötigen, in einem solchen Falle die Motive bekanntgeben zu müssen. Der Minister Graf Esterházy glaubte, daß dieser Beisatz belassen und nur der Schluß wegen der Motive weggelassen und dafür eine Textierung gewählt werden solle, welche das Recht des Widerrufes der Regierung ausdrücklich wahren würde. Mit dieser Version erklärte sich der Ministerrat einhellig einverstanden. Endlich sei bei Art. I in der Kommission zur Sprache gebracht worden, ob Frankreich das Recht einzuräumen ist, in allen Plätzen, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, Konsuln zu bestellen, oder nur dort, wo es die österreichische Regierung ausdrücklich gestattet. Letzteres sei bisher üblich gewesen, die erstere Modalität werde || S. 325 PDF || nun von den Franzosen gewünscht, und es habe sich auch die Kommission dafür ausgesprochen. Nachdem Graf Esterházy bemerkt hatte, daß die gewünschte Modalität in der Praxis keinen Unterschied begründe und die Regierung nur eine Liste der Orte, wo sie keine Konsuln zulassen will, der anderen Regierung mitzuteilen haben werde, erklärte sich die Konferenz für die erste Alternative.

Zum Art. II sei in der Kommission die Frage angeregt worden, ob im Falle des Ankaufes einer Realität, der Eröffnung eines Handels- oder Industriegeschäftes von Seite eines Konsuls die Steuerfreiheit für denselben ganz oder nur in Beziehung auf die Realität, den Handel oder das Industrieetablissement aufzuhören hat?

Die Meinungen über die Tragweite seien diesfalls in der Kommission geteilt gewesen. Als wünschenswert sei bezeichnet worden: a) Die Steuern, von welchen der Konsul befreit sein soll, zu benennen, wobei z. B. die Kuponsteuer auszuschließen wäre. b) Die Immunität bei dem Ankaufe einer Realität fortbestehen zu lassen. Der Justizminister glaubte, daß der Kommissionsantrag ad a) anzunehmen wäre und daß die Kuponsteuer, welche eine Einkommensteuer ist, ausgeschlossen werden müsse, weil sonst die Konsuln die Kupons von allen ihren Bekannten steuerfrei zur Auszahlung bringen, ja hiemit sogar ein lukratives Geschäft treiben könnten. Der Ministerrat beschloß ad a), daß die Steuern, von welchen der Konsul befreit sein soll, in der Konvention ausdrücklich zu benennen wären. Ad b) bemerkte der Justizminister, daß entgegen der Meinung der Kommission, die Immunität bei einem Reale fortbestehen zu lassen, der französische Botschafter den Antrag gestellt habe, daß die Immunität der Konsuln bei Ankauf einer Realität aufzuhören habe. Die Konferenz meinte, daß man nach Antrag der französischen Botschaft, der für uns günstiger sei, vorgehen solle.

Zu Art. II sei auch debattiert worden, ob die Konsuln bloß bei Verbrechen oder aber auch bei Vergehen gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit (Agitation) die Immunität genießen sollen. Die Konferenz einigte sich, daß der Text: „excepté pour les faits et actes, que la législation pénale du pays qualifie de crimes“ belassen werden solle, weil es ja der österreichischen Regierung, im Falle ein Konsul ein Vergehen gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit begehen sollte, immer freistehen würde, demselben das Exequatur zu entziehen.

Der von der Kommission zu Art. IV. vorgenommene Zusatz, daß die Anbringung des Landeswappens und das Aufhissen der Flagge auf dem Konsulatsgebäude nicht so betrachtet werden könne, als ob damit ein Asylrecht verbunden wäre, mit welchem Beisatze sich auch die französische Botschaft einverstanden erklärt habe, wurde von der Konferenz gutgeheißen.

Zum Art. VI habe sich bezüglich der Frage, ob die einstweiligen Stellvertreter des Konsuls dieselben Immunitäten genießen sollen wie die Konsuln selbst, in der Kommission nur der Abgeordnete des Polizeiministeriums dagegen ausgesprochen, alle übrigen Komiteemitglieder haben gegen die Ausdehnung der Immunität auch auf die Stellvertreter der Konsuln aus dem Grunde nicht erinnern zu sollen geglaubt, weil die Regierung gegebenenfalls mit der Entziehung des Exequaturs auch gegen sie vorgehen kann. Die Konferenz teilte die Ansicht der Majorität der Kommission.

|| S. 326 PDF || Bei Art. VII gelte, wie der Justizminister darstellte, das gleiche wie bei Art. VI, womit auch die Konferenz einverstanden war.

Über die folgenden Art. VIII bis XVII wurde die Beratung sohin von dem vorsitzenden Staatsminister vertagt.

Ich habe von dem Inhalte des Protokolls Kenntnis genommen. Wien, 18. April 1866. Franz Joseph.