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Nr. 43 Ministerrat, Wien, 9. Jänner 1866 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 9. 1.), Mensdorff 14. 1., Esterházy 15. 1., Franck, Mailáth 16. 1., Larisch 16. 1., Komers 16. 1., Wüllerstorf, Geringer für I 18. 1., Mercandin für I 17. 1.; außerdem anw. Sennyey bei I—II, Savenau bei I—II, Nándory bei II.

MRZ. 43 – KZ. 1467 –

Protokoll des zu Wien am 9. Jänner 1866 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Verwendung der Überschüsse aus den ungarischen Stiftungskapitalien

Den ersten Gegenstand der Beratung bildete die Norm wegen Verwendung der Überschüsse aus den ungarischen Stiftungskapitalien.

Der Finanzminister referierte, daß die Bestimmungen hierüber schon zwischen dem früheren ungarischen Hofkanzler Grafen Zichy und dem vormaligen Finanzminister vereinbart waren, daß über den diesfalls erstatteten au. Vortrag vom 4. Mai 1865 1 der dermalige ungarische Hofkanzler von Mailáth infolge Ah. Befehles vom 6. August v. J.2 mit dem au. Vortrage vom 12. August v. J., Z. 866, seine au. Anträge gestellt habe, daß Se. Majestät geruht haben, diesen letzteren au. Vortrag mit Ah. Handschreiben vom 1. September v. J. an ihn zur Darstellung seiner eigenen Ansichten herabgelangen zu lassen3, und daß über den von ihm unterm 1. Dezember v. J., Z. 42706, erstatteten diesfälligen au. Vortrag4 Se. Majestät den Staatsrat zur Abgabe eines Gutachtens Ah. aufzufordern geruht haben, welches letzterer mit dem au. Vortrage vom 19. v. M., Z. 809 St., Ah. Ortes unterbreitet habe5.

Nachdem der Inhalt der neuesten au. Vorträge des Hofkanzlers v. Mailáth und des Grafen Larisch dem Ministerrate zur Kenntnis gebracht war und sich dabei herausgestellt hatte, daß der Finanzminister den Abänderungsanträgen des ungarischen Hofkanzlers in allen Punkten beigestimmt habe, erteilte der vorsitzende Staatsminister dem Leiter des Staatsrates das Wort, um die Ansichten des Staatsrates im Gegenstande näher zu entwickeln. Baron Geringer bemerkte, daß der Staatsrat jenen Bestimmungen, bei welchen zwischen dem Hofkanzler und Finanzminister eine Vereinbarung erzielt worden sei, gleichfalls beigestimmt habe und daß die Verhandlung dadurch wesentlich erleichtert worden sei, daß infolge || S. 260 PDF || Ah. Handschreibens vom 25. November v. J. die Fondsverwaltung an die ungarische Statthalterei bereits übergegangen ist6. Was zunächst die Form betreffe, habe der Staatsrat eine kleine Abweichung in der Art für wünschenswert erachtet, daß Se. Majestät nur die Hauptgrundsätze der Norm Ah. zu genehmigen, den übrigen Inhalt der Instruktion aber nur zur Ah. Kenntnis zu nehmen geruhen dürften, damit, wenn in der Folge nach gewonnener Erfahrung in Einzelbestimmungen Änderungen notwendig werden sollten, die Behelligung Sr. Majestät mit minder wesentlichen Dingen unterbleiben könne. Die Konferenz erklärte sich in dieser Beziehung mit dem Antrage des Staatsrates einverstanden. Baron Geringer reassumierte hierauf die im au. Vortrage des Staatsrates7 enthaltenen Gründe, aus welchen der Staatsrat die vereinbarte Bestimmung, daß die afrüher vorgeschlagene, allzu beengende Beschränkung, nach welcher diea schon dermal im Besitze der Fonde befindlichen öffentlichen Schuldverschreibungen gegen die Pfandbriefe der Ungarischen Boden-Credit-Anstalt nicht hätten umgewechselt werden dürfen, beseitigt und die allfällige Konvertierung der vorhandenen Fondspapiere dem wohlerwogenen Ermessen der Fondsverwaltung (Statthalterei) überlassen werde, nicht unbedingt zur Ah. Genehmigung empfehlen zu können, sondern den Beisatz vorschlagen zu sollen erachtet habe: „daß die dermal den Fonden gehörigen öffentlichen Schuldverschreibungen ohne Ah. Genehmigung nicht verkauft oder umgewechselt werden dürfen“.

Der ungarische Hofkanzler besorgte, daß durch die Norm, daß der Präsident der Statthalterei in jedem einzelnen Falle, wo es sich um den Umtausch von Obligationen handeln würde, um die Ah. Genehmigung einschreiten müßte, der Vorgang ein sehr schleppender werden müßte und häufig die Vorteile verlorengehen könnten, welche bei günstigen Konjunkturen aus einer ungesäumten Konvertierung hätten erreicht werden können. Wenn schon eine Beschränkung stattfinden müßte, dürfte dieselbe in der Art am zwecksmäßigsten vorgenommen werden, daß eine bestimmte Grenze, ein Maximum festgestellt werde, innerhalb welchem kleinere Beträge von der Fondsverwaltung im eigenen Wirkungskreise konvertiert werden dürfen. Der Finanzminister erachtete, daß es kaum angehen dürfte, von Seite der Finanzverwaltung die Ausübung eines Einflusses hierauf prätendieren zu wollen, nachdem einmal infolge Ah. Anordnung die Stiftungsfonde in die Verwaltung der Statthalterei übergegangen seien, es bleibe jedoch immerhin bedenklich, daß die Konvertierung des sehr bedeutenden Vermögens der ungarischen Stiftungsfonde von mehr als 8 Millionen [fl.] in Staatspapieren lediglich der Statthalterei anheimgegeben werden soll. Graf Larisch glaubte daher ebenfalls, für die Fixierung eines Maximums sich aussprechen zu sollen. Der Tavernikus klärte auf, daß nach dem Ah. Patronatsrechte und nach der jurisdiktionellen Stellung der Statthalterei letztere keine materielle Veräußerung oder Veränderung des Stammvermögens der Stiftungsfonde ohne Ah. Genehmigung vornehmen dürfe. Da indessen ein Vorgang, bei welchem die || S. 261 PDF || neue Fondsverwaltung in Fällen einer Konvertierung selbst bezüglich geringfügiger Beträge immer die Ah. Genehmigung erwirken müßte, sehr lästig und auch gewiß nicht vom Vorteile wäre, so frage es sich, ob es nicht als opportun erscheinen dürfte, Se. Majestät au. zu bitten, die ungarische Hofkanzlei zur Erteilung solcher Bewilligungen für höhere Beträge Ag. zu ermächtigen. Baron Geringer bemerkte, der Staatsrat habe es nach ungarisch staatsrechtlichem Standpunkte weniger bedenklich gefunden, wenn Se. Majestät Ah. die Genehmigung aussprechen würden, als wenn jedesmal die Zustimmung des Finanzministers erwirkt werden müßte. Der ungarische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy sprachen sich im Sinne der Äußerung des Tavernikus für die Ag. Delegierung der Hofkanzlei zur Erteilung der Bewilligung nomine Majestatis für die das Maximum überschreitenden Beträge aus, wobei Graf Esterházy noch hervorhob, daß durch den Geschäftszug an die Hofkanzlei, die mehr in der Lage sei, die Rücksichten für die Staatsfinanzen zu kennen und zu wahren, das vom Finanzminister erhobene Bedenken beseitigt wäre. Der vorsitzende Staatsminister bemerkte, daß in den übrigen Ländern überall eine größere Garantie bestehe, indem es für dieselben ein stehender Grundsatz sei, daß Veräußerungen und Veränderungen rücksichtlich des Stammvermögens der öffentlichen Fonde ohne Zustimmung des Finanzministeriums nicht vorgenommen werden dürfen. Es sei daher billig, auch im vorliegenden Falle eine bestimmte Grenze sowohl für die Statthalterei und selbst für die Hofkanzlei zu setzen und selbst für den Fall der Ag. Delegierung derselben zur Erteilung der Bewilligungen, die Wahrung der Interessen der Staatsfinanzen dadurch zu sichern, daß eine Bestimmung in die Norm des Inhalts aufgenommen werde: „die ungarische Hofkanzlei habe in Fällen, bei welchen es sich um eine Konvertierung höherer Beträge handelt, im Interesse der Wahrung der Staatsfinanzen jedesmal vorläufig das Vernehmen mit dem Finanzministerium zu pflegen.“ Bei Meinungsverschiedenheiten werde dann die Sache im Ministerrate ausgetragen werden, eventuell aber die Ah. Entscheidung Sr. Majestät erbeten werden müssen. Mit diesem Antrage des Grafen Belcredi erklärten sich Baron Geringer, der Tavernikus und sämtliche Mitglieder der Konferenz einverstanden.

Die weiteren vom Staatsrate in dessen Resolutionsentwurfe zusammengefaßten Anträge desselben: „Die aus den laufenden Einnahmen sich ergebenden Überschüsse der Fonde sind vor allem zur Zurückzahlung der Vorschüsse des Staatsschatzes zu verwenden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, und wenn dabei eine Gefährdung des Stiftungsfondes weder bezüglich der Zinsen noch der Kapitalsrückzahlung eintritt, dürfen verfügbare Barschaften der Fonde zu Darlehen auf Hypotheken verwendet werden, und zwar die Barschaften des Religionsfondes lediglich an geistliche Körperschaften oder Pfründenbesitzer8“ — wurden bis auf den Schlußsatz gutgeheißen. Der Tavernikus fand den Satz: „und zwar die Barschaften des Religionsfondes lediglich an geistliche Körperschaften oder Pfründenbesitzer“ sehr anstößig. Es würde nämlich durch diese Bestimmung den geistlichen Pfründnern eine Art Privilegium eingeräumt, welches einerseits || S. 262 PDF || nach der staatsrechtlichen Stellung nicht motiviert, andererseits aber nur geeignet wäre, ein gewisses Odium auf dieselben zu werfen. Um dem auszuweichen, könne er nur darauf einraten, den obigen Schlußsatz ganz wegzulassen. Baron Geringer bemerkte, der Staatsrat habe diese Bestimmung beantragt, weil der Religionsfonds zunächst den Zweck habe, der Förderung geistlicher Interessen zu dienen. Halte man diese Bestimmung für zu weitgehend, so könne statt „lediglich“ das Wort „vorzugsweise“ gebraucht werden. Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß er den Gründen des Tavernikus, die aus der politischen Lage geschöpft sind, nur beistimmen könne. In Ungarn erscheine auch das Protestantentum als eine ausgeprägte Macht. Es erscheine daher immerhin bedenklich, den geistlichen Pfründenbesitzern in Ungarn, die ohnehin schon zu viele Privilegien besitzen, noch neue Privilegien zu gewähren. Gegen den Gebrauch des Wortes: „vorzugsweise“ glaubte indessen von Mailáth nichts einwenden zu sollen. Der Tavernikus erachtete jedoch, aus obigen Gründen sich auch gegen das Amendement des Baron Geringer („vorzugsweise“) aussprechen und die Konferenz bitten zu sollen, für die gänzliche Streichung dieses Schlußsatzes stimmen zu wollen. Die geistlichen Pfründenbesitzer genießen ja ohnehin schon bei ihren Ansuchen um Darlehen aus dem Religionsfonde dadurch eine besondere Begünstigung, weil eine geistliche Kommission das erste Gutachten erstattet. Graf Belcredi meinte, daß das Auskunftsmittel darin gefunden werden könnte, daß der kirchliche Zweck hervorgekehrt und demgemäß gesagt werde: „vorzugsweise an geistliche Körperschaften oder Pfründenbesitzer zu kirchlichen Zwecken.“ Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung einigte sich die Konferenz einhellig für die Weglassung des ganzen beanständeten Satzes.

Der Teil der staatsrätlichen, im Resolutionsentwurfe dargestellten Anträge, nach welchen die Hofkanzlei noch in Erwägung zu ziehen hätte: 1. ob die Rückzahlung in der Form von Annuitäten zu geschehen habe, 2. ob im § 13 statt des hundertfachen der Steuer nicht vielmehr nur das hundertfache der ordentlichen Steuer anzunehmen sei, endlich 3. ob nicht im § 14 die Bestimmung einzuschalten sei, daß die Anerkennung der Richtigkeit der zedierten Satzpost von Seite des Schuldners in intabulationsfähiger Form ausgefertigt werden müsse, wurde von der Konferenz ohne Debatte angenommen9.

II. Rückstellung der konfiszierten Güter des Grafen Teleki

Infolge Ah. Auftrages brachte der Finanzminister den Inhalt seines au. Vortrages vom 27. November v. J., Z. 51529, über das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch der Auguste v. Bozó, geborene Gräfin Teleki, dann des Grafen Alexander Teleki und dessen Geschwister um Ag. Rückstellung der konfiszierten Güter des Grafen Ladislaus Teleki mit dem Beifügen zur Kenntnis des Ministerrates, daß er mit Hinblick auf den Umstand, daß die Haltung der Bittsteller im allgemeinen und speziell gegenüber dem Ah. Kaiserhause nicht eine solche gewesen sei, um daraus eine besondere Würdigkeit derselben ableiten || S. 263 PDF || zu können10, dann mit Rücksicht auf die Ah. Entschließung vom 23. Oktober 1864, wonach Se. Majestät zu gestatten geruhten, daß das noch vorhandene konfiszierte Vermögen im Besitz des Staates zu verbleiben habe11, welchem durch die Revolution ein nachgewiesener Schaden von 116 Millionen Gulden zugefügt wurde, bei seinem Antrage, die vorliegende Bitte ablehnend erledigen zu dürfen, verharren zu sollen glaubte. Da sich in der Konferenz eine Geneigtheit zeigte, mit Rücksicht auf die von der ungarischen Statthalterei betonten politischen Verhältnisse auf einen Gnadenantrag einzuraten, stellte Sektionsrat v. Nándory für den Fall, als nach dem Ministerratsbeschlusse das vorliegende Majestätsgesuch der Ah. Gnade empfohlen werden müßte, die tatsächlichen Verhältnisse dar, welche bei Entscheidung der Fragen: 1. Was von dem konfiszierten Vermögen des Grafen Ladislaus und 2. wem dasselbe zurückgestellt werden soll, als maßgebend zu betrachten sein dürften.

Ad 1) bemerkte v. Nándory, es sei bis dato Praxis gewesen, daß, wenn Se. Majestät die Rückgabe konfiszierter Güter bewilligt haben, diese Güter in statu quo, wie sie liegen und stehen, zurückgestellt wurden und daß Rückrechnungen bezüglich der Verwendung der Renten nicht stattgefunden haben. Die aus der Urbarialentschädigung für die Graf-Ladislaus-Telekischen Güter Herencsény und Felsö-Vány resultierten Grundentlastungsobligationen seien an die Staatszentralkasse abgeführt und seither längst zu Staatszwecken verwendet worden. Diese Obligationen müßten daher jedenfalls von der Zurückstellung ausgenommen werden, weil die Finanzverwaltung sonst in die fatale Lage kommen würde, 18.000 fr. an Kapital und 5000 fr. an Interessen-Grundentlastungsobligationen kaufen und den Ansprechern der Verfallsmasse hinausgeben zu müssen, dadurch aber zugleich ein Präzedens hingestellt würde, woraus die Konsequenz erwachsen würde, daß nachträglich die Grundentlastungsobligationen für sämtliche konfiszierte Güter zurückgestellt werden müßten, was einem Betrage von 4 Millionen gleichkäme. Graf Ladislaus Teleki habe jedoch auch zu revolutionären Zwecken, insbesondere zum Ankaufe von Waffen, einen Betrag von 60.000 fr. aus öffentlichen Kassen entnommen, da aber aus den Gutserträgnissen der Verfallsmasse hievon erst 27 500 fr. getilgt worden seien, müßte der Vorschußrest von 32.500 fr. von der Verfallsmasse angesprochen und aus derselben hereingebracht werden. Es wären daher die genannten Güter minus einem Kapital von 32.500 fr. zurückzustellen, die bezüglichen Grundentlastungsobligationen jedoch von der Zurückstellung auszunehmen.

Ad 2. Bezüglich der Frage, wem diese Güter zurückzustellen seien, glaubte Sektionsrat v. Nándory, daß dieselben an die gegenwärtigen Hofbittsteller, welchen das gesetzliche Erbrecht nach ihrem Bruder beziehungsweise Oheim zugestanden haben würde, falls dessen Vermögen nicht konfisziert worden wäre, nach Stämmen zurückzustellen wäre, so daß die Hälfte der Schwester des mittlerweile || S. 264 PDF || verstorbenen Grafen Ladislaus Teleki, Auguste von Bozó, geborene Gräfin Teleki, die andere Hälfte aber den Deszendenten des gleichfalls verstorbenen Bruders Samuel Grafen Teleki zufallen würde.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, in die prinzipielle Frage, inwiefern nach ungarischem Staatsrechte die Rückgabe dieser Güter als restitutio in integrum begründet werden könnte, nicht eingehen und auch seinerseits den Gegenstand als einen reinen Ah. Gnadenakt betrachtet wissen zu wollen. Aus höheren, schon von dem früheren Statthalter Grafen Pálffy geltend gemachten politischen Rücksichten glaube er, daß Se. Majestät au. zu bitten wäre, die konfiszierten gräflich Ladislaus-Telekischen Güter, wie sie liegen und stehen, aus Ah. Gnade den Hofbittstellern als den zunächst berufenen gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen nach Stämmen zurückstellen zu lassen. Die Zurückstellung der Grundentlastungsobligationen wäre in keinem Falle der Finanzverwaltung aufzuerlegen, dagegen hätte aber auch die Anrechnung des obigen Vorschußrestes von 32.500 fr. zu unterbleiben, weil bei einiger sorgsamer Wirtschaft diese Restanzen in den seither verflossenen 18 Jahren aus den Gutsrenten leicht hätten eingebracht werden können. Auch nach der Ansicht des Ministers Grafen Esterházy müßte die Erhebung eines Anspruches auf den fraglichen Vorschußrest als eine Bloßstellung der Staatsverwaltung aufgefaßt werden. Die übrigen Konferenzmitglieder erklärten sich mit dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers einverstanden, welchem schließlich auch der Finanzminister aus politischen Rücksichten beitrat12.

III. Begutachtung des Entwurfes einer Konkursordnung durch die Handelskammern der einzelnen Hauptstädte

Der Justizminister setzte die Konferenz in Kenntnis, Se. Majestät mit einem au. Vortrage ehrfurchtsvollst um die Ag. Gestattung gebeten zu haben, den bereits in der vorigen Reichsratssession von dem vormaligen Minister Dr. Ritter v. Hein eingebrachten, aber zur Behandlung in pleno des Abgeordnetenhauses nicht gediehenen Entwurf einer neuen Konkursordnung mit Rücksicht auf den Umstand, daß auch in dieser Vorlage der Zwangsausgleich die Aufnahme gefunden hat, und der Handelsstand, dessen Interessen dabei doch am meisten berührt werden, über das Prinzip dieser Modalität noch gar nicht gehört wurde, den Handels- und Gewerbekammern der Hauptstädte zur Abgabe ihres Gutachtens wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme des Zwangsausgleiches in die Konkursordnung mitteilen zu dürfen13. Über Ah. Auftrag müsse er die Konferenz bitten, sich darüber auszusprechen, ob sie mit seinem Antrage einverstanden sei oder nicht. Die Konferenz stimmte hierauf dem Antrage des Justizministers einhellig bei14.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 23. Jänner 1866. Franz Joseph.