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Nr. 39 Ministerrat, Wien, 27. Dezember 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 27. 12.), Mensdorff 31. 12., Esterházy 1. 1., Franck, Mailáth 2. 1., Larisch 3. 1., Komers 3. 1., Wüllerstorf, Mercandin 4. 1., Geringer, Haller 4. 1., Kussevich 5. 1.; außerdem anw. Savenau, Becke.

MRZ. 38 – KZ. 4047 –

Protokoll des zu Wien am 27. Dezember 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Finanzgesetz und Staatsvoranschlag für 1866

Gegenstand der Beratung war das Finanzgesetz und der Staatsvoranschlag für das Jahr 1866.

Der Sektionschef Ritter v. Becke, welcher in der Angelegenheit referierte, bemerkte vor allem, daß infolge eines nach der Drucklegung des Staatsvoranschlages und nach Verfassung des au. Vortrages herabgelangten Ah. Befehles in dem Erfordernisse für die Landarmee eine Herabminderung um 700.000 fr. und dagegen in den eigenen Einnahmen des Kriegsministeriums gleichfalls eine Reduzierung um 700.000 fr. vorzunehmen sein wird, so daß wohl die einzelnen Positionen an manchen Stellen noch eine Änderung erfahren müssen, im Endergebnisse aber kein Unterschied eintreten werde1. v. Becke las hierauf das Konzept des au. Vortrages, womit der Staatsvoranschlag pro 1866 Sr. Majestät au. in Vorlage gebracht werden soll, dem vollen Inhalte nach ab2, und der Finanzminister bemerkte, daß die erwähnten Vorlagen einer Begutachtung im Staatsrate unterzogen worden seien und wegen großer Dringlichkeit des Gegenstandes bei dem nahen Ende des laufenden Verwaltungsjahres dieses Gutachten mit dankenswerter Beschleunigung in der Zeit von zwei Tagen erstattet worden sei3.

Nachdem hierauf der Entwurf des Finanzgesetzes abgelesen war, fand der Leiter des Staatsrates zu Art. II, Absatz 2, des Inhaltes: „Die nach den einzelnen Kapiteln und Titeln des Staatsvoranschlages bewilligten Ausgabenkredite dürfen mit alleiniger Ausnahme der Bezüge disponibler Beamten nur zu den in diesen Kapiteln und Titeln bezeichneten Zwecken verwendet werden“, zu bemerken, daß das darin enthaltene Verbot des Virements bezüglich der Bezüge disponibler Beamter nur gegen das Justizministerium gerichtet sei, weil nur bei dem genannten Ministerium im Staatsvoranschlage, und zwar im Kapitel 41, Titel 7, die Bezüge für die disponiblen Beamten mit 85.000 fr. speziell eingestellt sind. Nachdem jedoch auch bei den dem Staatsministerium unterstehenden politischen Behörden, dann bei den den drei Hofkanzleien unterstehenden Behörden disponible Beamte vorhanden sind und eine Präliminierung deren Bezüge in einem besonderen Titel des Staatsvoranschlages nicht stattgefunden hat, erachtete Baron Geringer, daß der oberwähnte Betrag von 85.000 fr. beim Erfordernisse für die Justizverwaltung dazugeschlagen und im Finanzgesetze Art. II, Absatz 2, || S. 242 PDF || der Passus „mit alleiniger Ausnahme der Bezüge disponibler Beamten“ weggelassen werden solle. Die Konferenz teilte diese Ansicht und einigte sich dahin, daß im Kapitel 41 der Titel 7 zu entfallen und der Betrag von 85.000 fr. für Bezüge der disponiblen Beamten im Titel 3: „Justizverwaltung in den Kronländern“ als Extraordinarium einzustellen sei und daß im Finanzgesetze Art. II, Absatz 2, der beanstandete Zwischensatz wegzubleiben habe. Im Art. IV fand der ungarische Hofkanzler die Stellen: „1. Der bestehende außerordentliche Zuschlag wird für das Verwaltungsjahr 1866 a) bei der Hauszinssteuer — d) bei der Einkommensteuer verdoppelt“, dann: „dagegen wird dieser außerordentliche Zuschlag e) bei der Grundsteuer und f) bei der Hausklassensteuer nicht mehr verdoppelt“, weiters: „g) die von den Zinsen der Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen mit 5% zu entrichtende Einkommensteuer wird auf 7% erhöht“ zu beanständen, weil durch diese Ausdrücke es den Anschein gewinnen könnte, als wenn durch das vorliegende Finanzgesetz die Verdopplung dieses Zuschlages beziehungsweise die Erhöhung der Einkommensteuer von 5% auf 7% ganz neu normiert würde, während doch nur die durch frühere Finanzgesetze normierte Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen fortdauernd beibehalten werden wollen. Die Konferenz fand diesen Anstand begründet und überließ es dem Finanzminister, die Redaktion in einer angemessenen Weise, allenfalls derart: „die mit Gesetz vom … vorgeschriebene Verdopplung etc. und Erhöhung der Einkommensteuer von 5% auf 7% wird beibehalten“ zu modifizieren.

Hierauf wurden die Gesamtsummen des Staatsvoranschlages sowohl im Erfordernisse als in der Bedeckung zur Kenntnis des Ministerrates gebracht und das Staatsratsgutachten in extenso abgelesen. Zu Kapitel 3 des Voranschlages „Reichsrat 200.000 fr.“ bemerkte der vorsitzende Staatsminister , daß es ein Gebot der politischen Klugheit sei, die obige Summe für die Reichsvertretung einzustellen, weil widrigenfalls aus dem Umstande der Nichteinstellung politisches Kapital gemacht werden würde. Der seitens des Ministers des Äußern ausgesprochenen Besorgnis, daß auch aus der verhältnismäßig hiefür gering veranschlagten Summe mißliebige Folgerungen gezogen werden könnten, fand der Staatsminister mit der Bemerkung entgegenzutreten, daß die Aufklärung hierüber in dem au. Vortrage4 enthalten sei, gemäß welchem der Zusammentritt der Reichsvertretung für die letzten Monate des Jahres 1866 in Aussicht genommen sei. Der Bemerkung des Staatsrates, daß bei den Kapiteln 26 und 27 des Erfordernisses „Salz“ und „Tabak“ die daselbst vorkommende Zerteilung in je drei Titel mit Hinblick auf den 2. und 3. Absatz des Art. II des Finanzgesetzes zu unterlassen wäre, hielt Ritter v. Savenau entgegen, daß hier die Unterabteilung in drei Titel aus dem Grunde vorgenommen wurde, weil hiebei bei Salz und Tabak die bedeutenden Erzeugungs- und Anschaffungskosten von 3,815.840 fr. und 28,118.250 fr. vorkommen und es als zweckmäßig erschien, diese Auslagen getrennt von den Administrations- und Verschleißauslagen hinzustellen. Die Konferenz beschloß die Beibehaltung der drei Titel bei den Kapiteln 26 und 27. || S. 243 PDF || Die Bemerkung des Staatsrates, daß beim allgemeinen Pensionsetat, Kapitel 19 des Erfordernisses, da daselbst eine Gesamtziffer von 12 Millionen fr. angesetzt erscheint, die Zerlegung in die sieben nicht weiter ziffernmäßig ausgeführten Titel wegzulassen wäre, wurde von der Konferenz gutgeheißen. Zur besseren Ersichtlichmachung, daß in diesem Kapitel die Militärpensionen nicht begriffen sind, einigte sich auch die Konferenz, den Worten: „Allgemeiner Pensionsetat“ beizusetzen die Worte: „der Zivilverwaltung“. Im Kapitel 17, Titel 7, des Erfordernisses erscheint ein verzinslicher Vorschuß von 60.000 fr. an das Land Krain, da aber, wie der Staatsrat aufklärte, nach der Ah. Entschließung vom 12. November l. J. dieser Vorschuß unverzinslich gewährt wurde, beschloß die Konferenz, daß diese Post als vierter Teil bei Kapitel 17 unter die unverzinslichen Vorschüsse zu reihen sei. Mit Bezug auf die Bemerkung des Staatsrates, daß die im Entwurfe des au. Vortrages vorkommende Erwähnung über die Ah. Ermächtigung, statt des Verkaufes von Staatseigentum eventuell die Beleihung desselben eintreten zu lassen, nicht schon den diesfälligen Schlußantrag bilde, sondern eben nur eine Andeutung eines seinerzeit zu erstattenden weiteren au. Vortrages sei, äußerte der Finanzminister , daß der Umstand, daß es nicht in der Absicht der Finanzverwaltung liege, diesen Gegenstand incidentaliter Ah. entscheiden zu lassen, schon daraus hervorgehe, daß in dem vorgelegten Resolutionsentwurfe hierüber nichts enthalten sei. Zur größeren Beruhigung könnte, wie der Finanzminister meinte, im au. Vortrage ein Beisatz allenfalls mit den Worten gemacht werden: „für welchen Fall ich mir die Ah. Ermächtigung au. zu erbitten nicht ermangeln werde.“ Die Konferenz beschloß die Aufnahme dieses Beisatzes in den au. Vortrag. Auf die Bemerkung des Staatsrates zu Kapitel 39, daß die für Einnahmen aus der Veräußerung von Staatseigentum hier veranschlagte Ziffer von rund 15 Millionen fr. mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Vorjahres zu hoch gegriffen zu sein scheine und daß der den erfahrungsmäßig wahrscheinlichen Jahreserlös übersteigende Betrag nicht unter die unmittelbare Bedeckung, sondern in die Operation zur Deckung des voranschlagsmäßig hienach resultierenden höheren und wahren Abganges gehören dürfte, entgegnete der Finanzminister, daß er heuer schon in der Lage gewesen wäre, einen Verkauf von Staatsgütern im Betrage von 22 Millionen fr. zu effektuieren, und daß das Geschäft nur deshalb nicht zum Abschlusse gebracht worden sei, weil bei den Unterhandlungen mit einem Konsortium über die zweite Serie des Anlehens auf diese Staatsgüter reflektiert werden mußte. Der fragliche Ansatz von rund 15 Millionen könne daher mit voller Beruhigung in der Bedeckung belassen werden, wohin er ihn schon aus dem Grunde habe gruppieren lassen, um sich nicht durch ganz neue Aufstellungsweisen vom Finanzgesetze pro 1865 zu weit zu entfernen. Baron Geringer bemerkte, daß infolge dieser Aufklärung der staatsrätlicherseits angedeutete Anstand als behoben erscheine. Die Konferenz entschied sich hierauf für die Belassung dieses Kapitels mit dem veranschlagten Betrage. Die Bemerkung des Staatsrates, daß, da nach dem Entwurfe des au. Vortrages in diesen 15 Millionen auch der Erlös aus dem Verkaufe der Ärarial-Papierfabrik Schlöglmühle enthalten, andererseits aber in dem Voranschlage aus dieser Fabrik ein Überschuß von 480.000 fr. aufgenommen ist, irgendein hier nicht bestimmter || S. 244 PDF || Betrag in der Bedeckung doppelt erscheinen dürfte, wurde über Aufklärung von Seite des Ritters v. Savenau, daß diese Fabrik nicht allsogleich, sondern erst im Laufe des nächsten Jahres zum Verkaufe gelangen wird, daß dieselbe daher noch längere Zeit für das Ärar produktiv sein werde, von der Konferenz als behoben betrachtet. Der Bemerkung des Staatsrates, daß bei dem Telegrafenwesen, Bedeckung Kapitel 41, Titel 7, der Ertrag wie im Vorjahre ungeschmälert beibehalten worden sei, wiewohl die jüngsthin ausgesprochene Herabsetzung der internationalen und internen Telegrafengebühren wenigstens anfänglich einen fühlbaren Entgang zur Folge haben dürfte, hielt der Handelsminister entgegen, daß durch den internationalen Telegrafenvertrag vom 17. Mai l. J.5 und durch den deutsch-österreichischen Telegrafenvereinsvertrag vom 30. September l. J.6 nur die höheren Gebühren für die letzte Zone aufgelassen wurden, so daß sich hieraus nur ein kaum nennenswerter Ertragsunterschied ergeben werde. Die Konferenz beschloß sohin, daß der Ansatz bei Kapitel 41, Titel 7, unverändert beizubehalten sei.

Den Bemerkungen des Staatsrates hinsichtlich der in den Vorlagen beantragten Reduzierung des außerordentlichen Zuschlages bei der Grundsteuer von ⅓ auf ¼ des Ordinariums, dann von 2/4 auf ¼ bei der Hausklassensteuer fand der Leiter des Staatsrates noch beizüfugen, daß auch er seinerseits eher erleichternde Bestimmungen über Abschreibung oder Abzahlung der Rückstände anempfehlen zu sollen glaube, und zwar in Gestalt von Prämien je nach dem kürzeren oder längeren Termin, binnen welcher die Rückstände von Seite der Steuerpflichtigen getilgt wurden, wie dies bereits in den dreißiger Jahren in Galizien stattgefunden habe. Der Sektionschef v. Savenau erwähnte, daß der Wirkungskreis des Finanzministeriums bezüglich der Steuernachlässe ein sehr beschränkter sei, daß übrigens die Unterbreitung eines au. Vortrages im Zuge sei7, womit die Erweiterung des ministeriellen Wirkungskreises in dieser Beziehung sich für anderweitige rücksichtswürdige Umstände au. erbeten werden wird. Der Handelsminister glaubte, insbesondere gegen die Anführung des Staatsrates sich wendend, daß der beantragte Nachlaß bei diesen Steuern ohne Not auch den Großgrundbesitzern zustatten komme, bemerken zu sollen, daß es vom volkswirtschaftlichen Standpunkte keinen Unterschied begründe, ob der Steuernachlaß den Armen oder den Reichen treffe, der volkswirtschaftliche Vorteil, der durch diese Maßregel begründet werde, sei, daß 4 Millionen dem Volke bleiben, und es sei volkswirtschaftlich klug, hiemit den Anfang zu machen. Nur glaubte der Handelsminister, daß die etwas zu grelle Motivierung im au. Vortrage, die geradeheraus dahin laute: der Staat bekomme diese 4 Millionen ohnehin nicht, weil die Steuereinzahlung im Rückstande bleibe, in angemessener Weise abzuschwächen wäre. Auch der Staatsminister plädierte für diesen Nachlaß als für einen nationalökonomisch richtigen Akt mit dem Bemerken, daß, wenn auch dieser erste Schritt nicht besonders schwer ins Gewicht falle, es doch politisch klug erscheine, die Bahn der Nachlässe bei der fast unerschwinglich || S. 245 PDF || gewordenen Steuerleistung zu betreten. Nachdem Graf Belcredi noch das Irrationelle der Hausklassensteuer, die, während die Häuser auf dem Lande kein Ertragsobjekt bilden, doch eine abermalige Erhöhung der Grundsteuer in sich begreife, des näheren beleuchtet hatte, erklärte sich der Ministerrat mit den Positionen zu den Kapiteln 14 und 15 der Bedeckung einhellig einverstanden.

Die Besorgnis des Staatsrates, daß bei der Veranschlagung des Staatseinkommens bei dem Zucker und Branntwein zu hoch gegriffen worden sein dürfte, veranlaßte den Ritter v. Savenau, seine Überzeugung auszusprechen, daß durch die neuen Gesetze über die Besteuerung dieser Artikel, wenn der beim Branntwein stattgefundene Steuernachlaß in Anschlag gebracht wird, eine Schmälerung des Ertrages kaum eintreten werde. Bezüglich des Branntweines sei aus den bis jetzt vorliegenden Berichten der Finanzlandesbehörden wenigstens schon soviel zu entnehmen, daß ein Ausfall im Steuererträgnisse nicht zu befürchten sei, was aber die Zuckersteuer betrifft, gehe aus dem Berichte der böhmischen Finanzlandesdirektion, und in Böhmen bestehen bekanntlich die meisten Zuckerfabriken in der Monarchie, hervor, daß infolge der Pauschierung im Monate Dezember 1865 ein um 79.000 fr. höheres Steuererträgnis sich ergeben habe als in demselben Monate Dezember des Jahres 1864. Der Finanzminister erwähnte noch, daß, wenn auch beim Zucker ein minderes Steuerjahreserträgnis sich ergeben sollte, dieses nicht in der Modalität der Steuererhebung, sondern in dem Umstande gelegen wäre, daß die heurige Ernte bei den Rüben sehr schlecht, bei den Kartoffeln aber nicht am besten ausgefallen sei. Der Ministerrat beschloß sohin, daß die Positionen beim Zolle, dann bei der Branntwein- und Zuckersteuer unverändert zu belassen seien. Was die im Staatsrate hervorgehobene Vermehrung der Auslagen für die leitenden Finanzbehörden und die Sammlungskassen Kapitel 14, Titel 2, von mehr als 180.000 fr. gegen den Voranschlag 1865 betrifft, bemerkte Ritter v. Savenau, daß dieser Unterschied daher rühre, weil infolge eines Beschlusses des Finanzministeriums vom Jahre 1856 alle Kanzlei- und Steueramtsassistenten gestrichen wurden. Hierüber sei aber eine Vorschrift an die Behörden nicht hinausgegeben worden, und diese Assistenten bestehen heutzutage noch, der Aufwand für dieselben habe auch im Jahre 1865 bestritten werden müssen, wenn auch für deren Bezüge nichts präliminiert gewesen sei. Der vorliegende Voranschlag sei aber ein Wahrheitsbudget, es seien daher auch die Bezüge dieser Assistenten darin aufgeführt worden.

Der vorsitzende Staatsminister brachte sohin die Einsprache des Staatsrates gegen die vom Finanzminister beabsichtigte Veröffentlichung des au. Vortrages im allgemeinen zur Sprache und ließ auch eine Beratung über die vom Staatsrate angedeuteten Modifikationen des au. Vortrages für den Fall, als derselbe publiziert werden sollte, eintreten. Der Finanzminister bemerkte, Se. Majestät habe ihn aus einer ganz anderen Sphäre auf den Posten des Finanzministers berufen und er habe es als eine seiner Hauptpflichten erkannt, in allen seinen Äußerungen und Darstellungen mit der größten Wahrhaftigkeit vorzugehen, weil nur auf solche Art es ihm möglich sein werde, jenes Vertrauen von Seite des allergnädigsten Herrn und Kaisers, aber auch von Seite des Publikums sich zu erringen, welches zu einem gedeihlichen Erfolge seiner Operationen erforderlich sei. || S. 246 PDF || Er müsse es daher für notwendig erkennen, wahrheitsgetreu und offen die Finanzlage des Reiches darzulegen, aber auch der Öffentlichkeit einen solchen Blick in die Sache zu geben, daß es möglich sei, die nun merkbaren Wirkungen auf die frühere richtige Basis zurückzuführen. Auch der vorsitzende Staatsminister hielt es für notwendig, den au. Vortrag zu publizieren8. Zu anderen Zeiten seien diese Ausführungen vor dem Parlamente vorgebracht worden, da ein solches aber dermal nicht existiert, brauche man sich nicht zu scheuen, das Exposé im Wege der Vortragsveröffentlichung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Das Publikum sei durch Jahre daran gewohnt, früher sei alles besprochen worden, würde man jetzt nur die Ziffern kundmachen, so würde nur Heimlichtuerei angenommen werden, und dieser Eindruck wäre ein viel verderblicherer. Es sei keine Kleinigkeit für die Regierung, mit einem Budget, das mit einem Defizit von 40 Millionen schließe, vor die Öffentlichkeit zu treten, und schon deshalb sei eine Erläuterung notwendig, um darzustellen, daß das Finanzgesetz pro 1865 den wahren Stand der Finanzen nicht enthalten habe, da der mit 7½ Millionen angenommene Ausfall tatsächlich auf 80 Millionen sich gestellt habe. Diese Publikation werde aber auch entnehmen lassen, daß trotz des Defizites von 40 Millionen der dermalige Stand der Finanzen ein günstigerer als jener des Vorjahres sei, welches ein doppelt so großes Defizit ergeben habe. Auch die übrigen Stimmführer fanden die Publikation des au. Vortrages für notwendig, wobei Graf Esterházy und der ungarische Hofkanzler hervorhoben, daß hiemit der triste Zustand dargestellt werde, in welchem das neue Ministerium die Finanzlage gefunden habe. Bezüglich der Details des au. Vortrages proponierte Graf Belcredi unter allseitiger Zustimmung, daß jene Stelle, wo von dem Defizit des Jahres 1867 gesprochen wird, dahin modifiziert werde: „Es wird die Aufgabe der Budgetkommission sein, die Beseitigung oder mindestens möglichste Abminderung des Defizits auf das ernsteste anzustreben.“ Der Ausdruck: „Die Budgetkommission hat, ungeachtet sie sich bisher nur mit Nebensachen beschäftigen konnte etc.“ wurde über Anregung von Seite des Grafen Mercandin dahin geändert: „Die Budgetkommission hat, ungeachtet sie wegen Kürze der Zeit nur im beschränkteren Umfange ihre Tätigkeit entfalten konnte.“ Im Schlusse, wo es heißt: „Ich zähle dabei nebst der Erhaltung des Friedens“ glaubte Graf Mensdorff, daß die Erwähnung von der Friedenserhaltung wegzubleiben habe. Die übrigen Stimmführer waren aber für die Belassung dieser Stelle, weil es ja der Finanzminister sei, der diese Hoffnung ausspreche. Endlich wurde beschlossen, daß die ein zu großes Selbstlob enthaltende Stelle: „Die Finanzverwaltung ist dermalen in festen Händen“ wegzubleiben habe.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 14. Jänner 1866. Franz Joseph.