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Nr. 36 Ministerrat, Wien, 18. Dezember 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 18. 12.), Mensdorff 22. 12., Larisch 23. 12., Komers 29. 12., Wüllerstorf 26. 12., Schiller 28. 12., Geringer für I und III 29. 12.; außerdem anw. Savenau bei I; abw. Esterházy, Franck, Mailáth.

MRZ. 35 – KZ. 4044 –

Protokoll des zu Wien am 18. Dezember 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Kaiserliche Verordnung v. 23. 11. 1858 über die Stempelpflicht der Fachblätter

Der Sektionschef Ritter v. Savenau referierte über das Vorhaben des Finanzministers, Sr. Majestät den Entwurf eines Gesetzes bezüglich der den Fachblättern zu gewährenden Erleichterung in Absicht auf den Zeitungsstempel au. zur Ah. Sanktion unterbreiten zu wollen1. Bei der Beratung des Entwurfes (Beilage)a im Staatsrate habe sich im Gegenstande keine Bemerkung ergeben2, dagegen sei in formeller Beziehung über die Frage, ob die zu treffende Verfügung als Gesetz — wie es der Finanzminister beantragte — oder als kaiserliche Verordnung zu erlassen sei, eine Verschiedenheit der Meinungen eingetreten. Die staatsrätliche Minorität sei für die Form einer kaiserlichen Verordnung gewesen, da es sich um eine Änderung einer kaiserlichen Verordnung, nämlich jener vom 23. November 1858, RGBl. Nr. 217, handelt und eine vollständige verfassungsmäßige Behandlung des Gegenstandes nicht zum Grunde liegt. Die Majorität des Staatsrates halte dagegen die vom Finanzminister beantragte Gesetzesform für vollkommen begründet. Die kaiserliche Verordnung vom 23. November 1858, als deren Abänderung die in Frage stehende Verfügung erscheine, normiere nämlich eine öffentliche Abgabe und wäre, wenn sie nach dem Erscheinen des kaiserlichen Diplomes vom 20. Oktober 1860 und des Ah. Patentes vom 26. Februar 1861 in das Leben getreten wäre, gewiß nur im verfassungsmäßigen Wege festgestellt und als „Gesetz“ erlassen worden. Es sei demnach nur konsequent, wenn das Finanzministerium gegenwärtig mit Berufung auf das Ah. Patent vom 20. September 1865 die Form des Gesetzes für die in Rede stehende Verfügung wählt.

Der Finanzminister erachtete um so mehr bei seinem Antrage — Gesetzesform — verharren zu sollen, da es sich hiebei nicht um die Ausführung innerhalb des Rahmens eines Gesetzes, sondern um eine neue Maßregel handelt, die im Abgeordnetenhause bereits als Gesetz angenommen worden sei3 und auch als Gesetz herausgekommen sein würde, wenn nicht der Schluß der Session des || S. 231 PDF || Reichsrates eingetreten wäre, bevor noch das Herrenhaus in eine Behandlung des damaligen Gesetzentwurfes sich einlassen konnte. In merito stimmte die Konferenz dem Vorhaben des Finanzministers bei, dieselbe war aber auch in der Formfrage einhellig mit Einschluß des Staatsratsleiters mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden.

II. Konzession für die Eisenbahn Wies—Schwanberg—Eibiswald

Der Handelsminister äußerte seine Absicht, Se. Majestät au. bitten zu wollen, den Entwurf der Konzession für eine Eisenbahn von der Südbahnstation Leibnitz über Wies nach Schwanberg und Eibiswald Ag. genehmigen und Ah. gestatten zu wollen, daß die Konzessionswerber hievon verständigt werden. Der Entwurf der Konzession wäre sohin der Südbahngesellschaft mit der Aufforderung zuzustellen, die Erklärung abzugeben, ob sie gesonnen sei, von dem ihr zustehenden Vorrechte auf diese Zweigbahn Gebrauch zu machen oder nicht, und nach Maßgabe des Resultates dieser Aufforderung wären rücksichtlich der Verleihung der Konzession die weiteren Anträge zu erstatten4. Für diese fünfeinviertel Meilen lange, mit einem Kostenaufwande von 1½ Millionen fl. veranschlagte Bahn, welche hauptsächlich dazu bestimmt sein soll, den Braunkohlenschätzen des Wieser Bergreviers durch erleichterten Transport einen Markt für den Absatz zu verschaffen und auch der Industrie, der Forst- und Landwirtschaft jener Gegend dienstbar zu werden, werde weder die Gewährung einer Staatsgarantie noch anderer besonderer Begünstigungen in Anspruch genommen. Die Konferenz fand gegen das Vorhaben des Handelsministers nichts zu erinnern.

III. Verbot der Exekution für staatliche Notstandsbeihilfen in Görz und Galizien

Der Justizminister erinnerte, daß Se. Majestät aus Anlaß des Notstandes in Görz und Galizien ziemlich bedeutende Beträge aus Staatsmitteln zu Darlehen an die Notleidenden Ag. zu bewilligen geruht haben5 und daß alsbald, als der letztere Gnadenakt bezüglich Galiziens bekannt geworden sei, die Bukowinaer Handels- und Gewerbekammer der Besorgnis Ausdruck gegeben habe, daß über die den Notleidenden aus Staats- und Landesmitteln gewährten Unterstützungen an Geld oder Naturalien die Gläubiger dieser Hilfsbedürftigen herfallen werden, wodurch der Zweck, dem Notstande abzuhelfen und die Aussaat im nächsten Frühjahr zu sichern, fast durchaus vereitelt werden würde. Da nach den bestehenden Gesetzen der Richter einem Gesuche um Verbot oder Exekution auf die den einzelnen Hilfsbedürftigen gewährten Unterstützungen an Geld oder Naturalien anstandslos Folge geben müßte, beabsichtige der Justizminister, Sr. Majestät den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung zu unterbreiten, wodurch allgemein ausgesprochen würde, daß die zur Milderung eines eingetretenen Notstandes aus Staats- oder Landesmitteln gewährten Unterstützungen von Verbot und Exekution befreit werden und daß auch eine behördliche Anmerkung von || S. 232 PDF || diesbezüglichen Abtretungen (Zessionen) nicht stattfinden dürfe6. Der hierüber vernommene Staatsrat hielt die beantragte Verfügung für gerechtfertigt, die Frage, ob hiefür die Form einer kaiserlichen Verordnung oder eines Gesetzes gewählt werden solle, wurde im Staatsrate auch bei diesem Gegenstande erörtert, wobei der Staatsrat sich dem Antrage des Justizministers gemäß für die Form einer kaiserlichen Verordnung aussprach7, womit auch der Ministerrat einverstanden war.

Weiters habe der Staatsrat, wie der Justizminister bemerkte, noch nachstehende Modifikationen in Antrag gebracht8:

1. Nach den Worten: „aus Staats- oder Landesmitteln“ soll eingeschaltet werden: „oder aus sonstigen öffentlichen Fonden“; weil der Bukowinaer Religionsfonds sich bereit erklärt hat, zur Unterstützung der Landbevölkerung mit Brotfrüchten eine Summe von 200.000 fr. vorzuschießen, und ohne obigen Beisatz die von dem Religionsfonde zu gewährenden Unterstützungen und Vorschüsse dem Verbote und der Exekution offenlägen. Der Justizminister erklärte sich mit Zustimmung der Konferenz bereit, diesen Zusatz in den Verordnungsentwurf aufzunehmen.

2. Der Staatsrat habe weiters geglaubt, daß die Unterstützungen und Vorschüsse überhaupt durch freiwillige Verpfändungen oder Abtretungen ihrer Bestimmung nicht entzogen werden sollen und daß dies nicht auf den Fall einer behördlichen Anmerkung solcher Verpfändungen oder Anmerkungen beschränkt werden dürfe, da sonst der Zweck der Verabreichung von Unterstützungen und Vorschüssen vereitelt werden könnte. Der Leiter des Staatsrates teilte diese Ansicht und glaubte, eine mit dem Hofdekrete vom 18. Juli 1828 9 bezüglich der Brandschadenvergütungen und mit dem Hofkanzleidekrete vom 6. Mai 1839 rücksichtlich der Pensionen unter 100 fr. analoge Bestimmung für die in Rede stehende Verordnung vorschlagen zu sollen10. Die Konferenz einigte sich sohin unter Beitritt des Justizministers dahin, daß gesagt werde: „diese Unterstützungen dürfen weder mit Verbot belegt noch in Exekution gezogen und auch nicht durch Zessionen ihrer Bestimmung entzogen werden“.

3. Der Staatsrat habe endlich den Schlußsatz: „Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit“ dahin abgeändert wissen wollen: „Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit“, und zwar aus dem Grunde, weil, wenn nicht das Datum der Verordnung mit dem Datum der Ausgabe des Reichsgesetzblattes zusammenfiele, die Anomalie eintreten würde, daß die Verordnung schon zur Wirksamkeit gelänge, ehe sie noch kundgemacht war. Die Konferenz war mit dieser Modifikation einhellig einverstanden.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 3. Jänner 1866. Franz Joseph.