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Nr. 31 Ministerrat, Wien, 2. und 3. Dezember 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Meyer; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 3. 12.), Mensdorff 6. 12., Esterházy 7. 12., Mailáth 7. 12., Kussevich 8. 12.; außerdem anw. Haulik, Šokčević, Zastavniković.

MRZ. 30 – KZ. 4039 –

Protokoll der zu Wien am 2. und 3. Dezember 1865 abgehaltenen Konferenz unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Beilegung des Konfliktes im kroatischen Landtag

Angelegenheiten des kroatischen Landtages1.

Er habe, so bemerkte Se. Majestät, die versammelten Herren hieher beschieden, um sich über die Mittel und Wege zu beraten, mittelst welcher es gelingen dürfte, den bedauerlichen Konflikt, der sich zwischen den beinahe gleichstarken Fraktionen des kroatischen Landtages ergeben, in freundlicher Weise zu begleichen und dadurch für den gegenwärtigen Landtag die Lösung seiner so wichtigen Aufgabe zu ermöglichen. Über zwei Fragen werde die Versammlung sich auszusprechen haben: 1. auf welche Art dem vorhandenen Konflikte ein Ende gemacht werden könne; 2. in welcher Richtung der kroatische Landtag über die obschwebenden großen staatsrechtlichen Fragen sich im Interesse des Landes und der ganzen Monarchie aussprechen sollte. Se. Majestät forderte hierauf die Versammelten auf, sich frei über beide Punkte auszusprechen, machte aber gleichzeitig auf die Notwendigkeit aufmerksam, über das hier Besprochene das tiefste Geheimnis zu bewahren.

1. Erste Frage.

Anbelangend nun die erste Frage, den zwischen den beiden Fraktionen des Landtages obwaltenden Konflikt, so gab der Banus Freiherr v. Šokčević einen ausführlichen Bericht über den Ursprung und den Verlauf dieses Konflikts, aus welchem wesentlich folgendes hervorgeht: Schon bei der Bildung der fünf Verifikationssektionen haben sich wegen Zulassung der Banaltafelassessoren Anstände ergeben, indem eine Partei deren Recht zur Einteilung in die Verifikationssektionen bestritt. Er — der Banus — sei dem entgegengetreten, weil zur Stunde das Landtagsrecht der Banaltafelassessoren aufrecht bestehe, in der Ah. sanktionierten Wahlordnung seinen Ausdruck gefunden habe und er in seiner Stellung sich verpflichtet gefühlt habe, dieses Recht, solange nicht eine Änderung eintritt, zu schützen2. Die durch das Los gebildeten Verifikationssektionen haben sofort ihre Arbeit begonnen, wobei hinsichtlich der Verifikation der einzelnen Wahlen je nach dem Parteistandpunkte der Mehrheit in der einen oder anderen Sektion die sonderbarsten Resultate zum Vorschein kamen, so daß in der einen Sektion z. B. die Wahl des hier anwesenden Herrn Oberst Zastavniković, welcher mit Einhelligkeit war gewählt worden, nicht verifiziert wurde, während die von dem gleichen Wahlkörper vorgenommene Wahl eines Oberleutnants nicht beanständet wurde, obwohl sich kaum eine genügende Mehrheit für denselben ausgesprochen hatte. Sowie nun die Verifikationssektionen || S. 217 PDF || ihre Arbeit vollendet hatten und der letzte Bericht vorlag, sei an ihn — den Banus — von einer Deputation das Ansuchen gestellt worden, begründet darauf, daß zwei Drittel der Wahlen verifiziert seien, die Wahlen der Vizepräsidenten und übrigen Funktionäre vorzunehmen und sodann den Landtag als konstituiert zu erklären. Diesem Ansuchen sei er entgegengestanden, weil von dem Zentralausschusse über die ihm obliegenden Arbeiten kein Bericht vorlag, zur Ermittlung des Umstandes aber, ob wirklich zwei Drittel der Wahlen verifiziert waren, ein solcher Bericht notwendig war.

Von hier an nun habe sich der Konflikt zwischen den beiden Fraktionen, welcher endlich so weit gedieh, daß 99 Mitglieder austraten, während 117 zurückblieben, weitergesponnen, wobei beide Teile zur Begründung ihrer Ansichten sich auf die Geschäftsordnung beriefen. Die Ausgetretenen machten die Ansicht geltend, daß, da von den Verifikationssektionen zwei Dritteile der Wahlen verifiziert seien, im Sinne des dritten Abschnittes der Geschäftsordnung3, welcher von dem konstituierten Landtage handelt, von den Mitgliedern, deren Wahlen in den Sektionen verifiziert worden waren, zur Wahl des Vizepräsidenten und der übrigen Funktionäre des Landtages geschritten werde, daß sodann vom Banus der Landtag als konstituiert zu erklären sei, worauf unter Teilnahme aller Mitglieder zur Verifikation der beanständeten Wahlen oder sonst durch Banalschreiben einberufener Mitglieder vorgegangen werden könne. Von der anderen Seite wurde dagegen die Ansicht vertreten, daß alle Mitglieder des Landtages, welche ihre Wahlprotokolle oder die Einberufungsschreiben übergeben haben, so lange ihre Wahlen oder ihre Einberufung nicht vom Landtage als ungültig erklärt worden sind, das Recht zu Sitz und Stimme im Landtage haben, daß somit nach erfolgter Verifikation von zwei Dritteilen durch die Verifikationssektionen und nach Vorlage des Berichtes des Zentralausschusses von dem gesamten Landtage die Wahlen der Vizepräsidenten und übrigen Funktionäre vorzunehmen seien. Diese Ansicht wird durch den Wortlaut des § 16 der Geschäftsordnung begründet, welcher die Bestimmung enthält, daß sogar bei einer Untersuchung gegen ein Mitglied dieses während der Untersuchung Sitz und Stimme beibehalte. Was von einem in Untersuchung stehenden Mitglied gelte, müsse um so eher seine Anwendung auf ein solches haben, das bloß der Verifikation unterzogen ist. Ebenso dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß dieser § 16 im zweiten Abschnitte der Geschäftsordnung stehe, der von dem nicht konstituierten Landtage handle. Im letzteren Sinne nun habe sich die Mehrheit des Landtages ausgesprochen, und er — der Banus — habe sich in seiner Stellung verpflichtet gefühlt, diesen Ausspruch anzuerkennen, weil bei der Interpretation einer Geschäftsordnung wohl nichts anderes übrigbliebe, als den Ausspruch der Mehrheit diesfalls als maßgebend anzuerkennen. In dieser Richtung sei sodann von der zurückbleibenden Mehrheit des Landtages vorgegangen [worden], ader Landtag habe sich konstituiert, es seiena die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen und einige Verifikationen erledigt worden.

|| S. 218 PDF || Nachdem von dem Banus noch Aufschlüsse über die weiteren Schritte beider Fraktionen und namentlich das Scheitern aller von ihm ausgegangenen Vermittlungsversuche erteilt worden waren, forderte Se. Majestät die Versammlung auf, ihre Ansicht über die Art und Weise auszusprechen, in welcher dieser Konflikt beigelegt werden könnte. Se. Majestät betonte die Notwendigkeit einer Begleichung der obwaltenden Differenzen zwischen den beiden Fraktionen des kroatischen Landtages und wies auf die bedauerlichen Folgen hin, welche eine Fortdauer des Konflikts und eine allfällige Auflösung des Landtages auf die Lösung der obschwebenden großen staatsrechtlichen Fragen mit sich ziehen müßten. Über das Bedauerliche des vorwaltenden Konflikts sowie die Notwendigkeit einer Beilegung desselben waltete in der Versammlung nur eine Stimme. Um den Weg zu einer Vermittlung zu finden, wurden folgende drei Fragen von der Versammlung in Beratung gezogen: 1. Ist das Landtagsrecht der Banaltafelassessoren auch noch ferner aufrechtzuerhalten? 2. Sind die von der Mehrheit vorgenommenen Wahlen der Vizepräsidenten anzuerkennen und Ah. zu bestätigen? 3. Sind die erfolgte Konstituierung des Landtags und die seit der Konstituierung erfolgten Wahlverifikationen anzuerkennen?

Ad 1. Banaltafelassessoren. Man nahm es als eine bekannte Tatsache an, daß das durch die Wahlordnung begründete Recht der Beisitzer der Banaltafel, im Landtage zu sitzen4, die Hauptveranlassung zu dem vorhandenen Konflikte war: die 16 Stimmen dieser Beisitzer sicherten der einen Fraktion ein derartiges numerisches Übergewicht, daß die Mehrheit auf dem Landtage dieser Fraktion gesichert war. Obwohl nun allgemein anerkannt wurde, daß das Vorgehen in einigen Verifikationssektionen, die das in der Ah. sanktionierten Wahlordnung begründete Recht derselben beanständeten, ein durchaus illegales war, so konnte man sich andererseits der Überzeugung nicht verschließen, daß die Forterhaltung dieses Rechtes jeden Ausgleich verunmöglichen würde. Unter der ausgetretenen Fraktion befinden sich, wie namentlich der ungarische Hofkanzler bemerkte, die überwiegende Mehrzahl der Gewählten des Landes und es sei begreiflich, daß diese gegen eine Mehrheit sich stemmen, welche wesentlich durch den Beitritt der Banaltafelbeisitzer zu einer so überwiegenden gemacht werde. Der Banus erklärte, daß er mit dem Anerbieten des künftigen Fallenlassens des Rechts der Beisitzer einen Ausgleich versucht habe. Nur sei von ihm hiefür ein anderer Weg bezeichnet worden, als von einigen Verifikationskommissionen eingeschlagen wurde, indem es nicht angehe, dieses Ah. sanktionierte Recht im Wege der Verifikation zu bestreiten, sondern hierüber ein eigener Antrag im Landtage zu stellen und der darüber gefaßte Beschluß Sr. Majestät zur Ah. Sanktion zu unterbreiten wäre. Der Banus bemerkte, daß, trotzdem daß dieser sein Vermittlungsantrag gescheitert sei, doch noch immer gehofft werden dürfe, für einen solchen Antrag eine Mehrheit zu erhalten. Die Versammlung teilte die Ansicht von der Notwendigkeit dieses Opfers zur Erzielung eines Ausgleiches, allein auch von der vollen Richtigkeit des vom Banus bezeichneten Weges. Nur Se. Eminenz der Kardinal Haulik glaubte es nicht verschweigen zu sollen, daß durch den Austritt || S. 219 PDF || der Beisitzer der Banaltafel aus dem Landtage demselben eine außerordentlich schätzbare Kraft verlorengehen werde. In der Überzeugung jedoch, daß hierin ein Hauptmittel des Ausgleiches gelegen sei, einigte sich die Versammlung dahin, „daß von dem Banus die Einbringung eines solchen Antrages veranlaßt, von ihm der erforderliche Einfluß ausgeübt werde, um demselben eine Mehrheit im Landtage zu sichern, und daß in geeigneter Weise den Führern der einen Fraktion die Ah. Sanktion eines dahin zielenden Landtagsbeschlusses in Aussicht gestellt werde5“.

Ad 2. Wahlen der Vizepräsidenten. Die namentlich vom Staatsminister Grafen Belcredi verfochtene Ansicht, daß eine eigentliche Unregelmäßigkeitb dieser Wahlen nicht angenommen werden könne, wurde von der großen Mehrheit der Versammlung geteilt. Graf Belcredi wies nämlich auf den in allen konstitutionellen Staaten herrschenden Usus hin, demzufolge bei Zweifeln über einen Artikel der Geschäftsordnung der Vorsitzende das Recht der Auslegung hat, und der Versammlung, wenn sie in ihrer Mehrheit mit einer solchen Auslegung nicht einverstanden ist, nur der Weg übrigbleibt, eine Änderung der Geschäftsordnung anzubahnen. Er spreche dieses Recht auch dem Banus zu, bei dem noch der Umstand ins Gewicht falle, daß er kein gewählter, sondern ein ernannter Präsident sei. Wie man aber auch diesfalls denken möge, als zweifellos müsse denn doch angenommen werden, daß zum allerwenigsten der Mehrheit einer Versammlung das Recht der Auslegung einer innern Hausordnung, wie die Geschäftsordnung [eine] sei, zustehen müsse. Jede Beratung werde zur Unmöglichkeit, wenn man dieses Recht nicht anerkennen wolle. Von einer Gesetzesverletzung, wie die eine Fraktion sich ausdrücke, könne keine Rede sein, da die Geschäftsordnung nur die Ah. Sanktion erlangt habe und nicht die Kraft eines Gesetzes besitze. Vom Standpunkte der Geschäftsordnungc lassen sich daher die von dem Landtage vorgenommenen Wahlen nicht anfechten. Wohl aber lasse es sich fragen, ob es nicht angezeigt wäre, daß von Sr. Majestät, wenn die Wahlen der Vizepräsidenten zur Ah. Sanktion vorgelegt werden, diesen dieselbe aber bloß aus dem Grunde zu verweigern sei, weil man auch dieses Hindernis einer Ausgleichung beheben wolle und daher den Landtag zu einer neuen Wahl der Vizepräsidenten anweise.

In den eindringlichen Beratungen über diesen Gegenstand wurde von der einen Seite, namentlich von Oberst Zastavniković, auf das Bedenkliche aufmerksam gemacht, wenn man von der einen Fraktion, die zudem auf legalem Boden stehe, um den Ausgleich zu ermöglichen, nur Opfer verlange, daß leicht dadurch eine Erbitterung in derselben hervorgerufen werden könne, deren Ausbreitung unter den Massen sogar schwer zu verhindern sein würde. Von einer anderen Seite dagegen wurde bemerkt, daß, wenn die Banaltafelassessoren bei der Neuwahl Anteil nehmen, dieses Mittel der Aussöhnung ganz ohne Erfolg sein werde. || S. 220 PDF || Von Seite des Banus wurde gegenüber dieser Einwendung bemerkt, daß für den Fall, als die Genehmigung der Wahl der Vizepräsidenten verweigert werden wollte, der es für seine Aufgabe erachten werded, den Antrag wegen Ausschluß der Banaltafelassessoren entweder derart zu beschleunigen, daß vor der Wahl der Vizepräsidenten die Ah. Sanktion desselben schon herabgelangt sein dürfte, oder aber seinen Einfluß auf die Banaltafel dahin geltend zu machen, daß deren Mitglieder an der Wahl der Vizepräsidenten keinen Anteil nehmen. Allgemein überwog endlich die Ansicht, daß die Aufrechthaltung der getroffenen Wahl der Vizepräsidenten, wenn man auch deren volle Regelmäßigkeite [aner] kenne, kein Hindernis der Ermöglichung eines Ausgleiches bilden dürfe, und man einigte sich dahin, daß Se. Majestät gebeten werde, die vorgenommenen Wahlen der Vizepräsidenten nicht zu sanktionieren und die Wahl neu anzuordnen.

Zu diesen Konzessionen fand man sich aber nur unter der Bedingung veranlaßt, wenn ad 3. die erfolgte Konstituierung des Landtages und die seit der Konstituierung vorgenommenen Wahlverifikationen anerkannt werden. Zu diesem Verlangen fand man sich um so mehr veranlaßt, als das Verfahren der Minorität, ihr Austritt aus dem Landtage, in keinem Fall gebilligt werden könne und dieses ungebührliche Vorgehen nur dadurch saniert werden könne, wenn die Konstituierung des Landtages als eine legale anerkannt wird. Diese Anerkennung sei, bemerkte Se. Majestät, um so notwendiger, als ohne diese zweifelsohne der Konflikt wieder von neuem beginnen und das traurige Schauspiel wiederholt werden würde. Se. Majestät wiederholte, daß sie das größte Gewicht auf eine schnelle und ausreichende Beilegung der obwaltenden Differenzen lege, weil eine Fortdauer den nachteiligsten Einfluß auf den bevorstehenden ungarischen Landtag ausüben und die Lösung der großen staatsrechtlichen Fragen bedeutend hemmen würde. Se. Majestät ersuchte hierauf Se. Eminenz den Kardinal Haulik im Sinne der gepflogenen Beratung das Vermittleramt übernehmen zu wollen. Se. Majestät wies darauf hin, daß diese Vermittlung in hier zustande gebracht werden müsse und daß durch angemessene Rücksprache mit den Mitgliedern der hier anwesenden Deputation dieses Ziel zu erreichen sein dürfte6. Ebenso richtete Se. Majestät an den Staatsminister Grafen Belcredi die Einladung, von der Deputation einzelne oder auch mehrere zusammen zu sich zu bescheiden und auf diese in gleichem Sinne einzuwirken7. Über die von dem Staatsminister gemachte Anregung, ob es nicht angezeigt sei, falls eine Verständigung hier nicht erzielt werden könne, mittelst eines königlichen Reskripts den Landtag direkt aufzufordern, eine Verständigung herbeizuführen und dem Konflikte ein Ende zu machen, wurde in Gewärtigung des Resultates der zur Herbeiführung einer Verständigung eingeleiteten Schritte vorderhand eine einläßliche Beratung verschoben.

|| S. 221 PDF || 2. Zweite Frage.

Die Versammlung ging nun zur Beratung des zweiten Gegenstandes, nämlich der von Sr. Majestät gestellten zweiten Frage, über, „in welcher Richtung der kroatische Landtag über die obschwebenden großen staatsrechtlichen Fragen im Interesse des Landes und der ganzen Monarchie sich aussprechen sollte“.

Auf die Aufforderung Sr. Majestät, sich hierüber zuerst auszusprechen, äußerte sich der Staatsminister Graf Belcredi folgendermaßen: Niemand werde sich mit der Erwartung tragen, daß das dem kroatischen Landtag mittelst des Ah. Eröffnungsreskriptes zur Annahme vorgelegte Oktoberdiplom und das Februarpatent von demselben werde angenommen werden. Dagegen könne mit voller Zuversicht angenommen werden, daß der Landtag sich für Ausmittlung und Feststellung derjenigen Angelegenheiten aussprechen werde, welche als gemeinsame für die ganze Monarchie gesehen werden müssen. Es sei nur zu wünschen, daß der Landtag nicht bloß im allgemeinen sich darüber ausspreche, sondern daß sie von ihm genauer präzisiert werden und daß dieses namentlich im Einklange mit Art. 2 des Oktoberdiploms geschehe. Dem Verhältnis zu Ungarn, der zweiten großen staatsrechtlichen Frage, welche der kroatische Landtag zu lösen habe, werde dadurch nicht präjudiziert, vielmehr sei es notwendig, daß der Aufstellung des Inauguraldiploms die Verständigung über die gemeinsamen Interessen vorausgehe, weil gerade die Regelung dieser gemeinsamen Interessen und der Beziehungen Ungarns und Kroatiens einen Hauptinhalt des Inauguraldiploms bilden werden. Was nun diese letztere, das Verhältnis zu Ungarn betreffe, so liege eine Verschmelzung beider bei den faktisch gegebenen Verhältnissen außer der Möglichkeit. Die Regelung der künftigen staatsrechtlichen Beziehungen werde aber um so leichter gelingen, wenn man auf dem Boden der gegebenen Rechtsgrundlage, der Pragmatischen Sanktion, sich bewege.

Se. Eminenz und der Banus bezweifelten nicht, daß die entschiedene Mehrheit des Landtages sich für die gemeinsamen Reichsangelegenheiten aussprechen werde. Was das staatsrechtliche Verhältnis zu Ungarn betreffe, so meinte der Banus, daß bei dem Umstande, als außer den gemeinsamen Reichsangelegenheiten alles andere der Autonomie der Länder anheimfalle, nur noch dieser Gegenstand des staatsrechtlichen Verbandes zwischen Ungarn und Kroatien [den Gegenstand von Verhandlungen] bilden könne. Rücksichtlich der Behandlung derselben werden voraussichtlich die Parteien am kroatischen Landtage auseinandergehen, indem die einen eine solidarische Behandlung derselben mit Ungarn, die anderen eine getrennte mittelst einer nach Wien zu entsendenden Deputation wünschen. Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth und Graf Esterházy machten darauf aufmerksam, daß der Erlaß des Inauguraldiploms ein gemeinsamer Akt des ungarischen und kroatischen Landtages sei, daß dieser eine gemeinsame Beratung voraussetze, daß übrigens die Mitwirkung des kroatischen Landtages zum Inauguraldiplom der Lösung der Unionsfrage in keiner Weise vorgreife.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 10. Dezember 1865. Franz Joseph.