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Nr. 26 Ministerrat, Wien, 20. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 20. 11.), Mensdorff 24. 11., Esterházy 24. 11., Franck, Mailáth 25. 11., Larisch 25. 11., Komers 24. 11., Wüllerstorf 26. 11., Geringer; außerdem anw. Blaschier, Förster.

MRZ. 25 – KZ. 4025 –

Protokoll des zu Wien am 20. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Trifthoheitsrecht in Tirol

Vortrag des Finanzministers über den Bestand und die Ausübung des Trifthoheitsrechtes in Tirol.

Ministerialsekretär Förster referierte den Inhalt des von dem Finanzminister hierüber erstatteten au. Vortrages vom 11. l. M., Z. 507201, mit dem Beifügen, daß der von dem früheren Finanzminister unterm 13. August 1864, Z. 27286, diesfalls erstattete au. Vortrag bei dem Staatsrate einer eindringlichen Prüfung unterzogen, dabei der Antrag des Finanzministeriums in seiner Wesenheit nicht beanständet worden sei und nur in betreff der Fassung des Resolutionsentwurfes Meinungsverschiedenheiten sich ergeben haben2. Der sonach von dem vormaligen Staatsratspräsidenten Freiherrn v. Lichtenfels vorgeschlagene Resolutionsentwurf unterscheide sich von jenem des Finanzministeriums nur dadurch, daß ersterer die Vorschriften über Uferschutzbauten und Triftschadenvergütungen ausdrücklich als forstpolizeiliche anerkennt, während dies vom Finanzministerium nicht definitiv ausgesprochen worden sei. Graf Larisch bemerkte sohin, keinen Anstand genommen zu haben, dem Antrage des Baron Lichtenfels beizutreten, und einen in diesem Sinne lautenden Resolutionsentwurf Sr. Majestät au. unterbreitet zu haben. Die Konferenz fand hierüber nichts zu erinnern.

II. Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften in Österreich

Vortrag des Staatsministers bezüglich der Erlassung einer Verordnung über die Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Ausschluß von Versicherungsgesellschaften zum Geschäftsbetriebe in Österreich.

Der Sektionsrat Blaschier referierte über den Inhalt des hierüber von dem früheren Minister und Leiter der politischen Verwaltung im Staatsministerium Ritter v. Lasser erstatteten au. Vortrages vom 6. April l. J., Z. 1191, womit in dieser Beziehung ein Gesetzentwurf vorgelegt und die au. Bitte um die Ermächtigung gestellt war, diesen Gesetzentwurf bei dem Reichsrate einbringen zu dürfen3. Der hierüber vernommene Staatsrat habe sich im Prinzipe mit der Erlassung des vorgeschlagenen Gesetzes einverstanden erklärt4, jedoch erachtet, a) daß die || S. 193 PDF || Wirksamkeit desselben nicht für das ganze Reich auszudehnen, sondern für die Länder diesseits der Leitha zu beschränken wäre; b) daß für dasselbe die fakultative Form zu wählen wäre und c) daß die Artikel 2 bis zum Schlusse aus dem Gesetze, wohin sie nicht gehören, auszuscheiden und mit besonderer Verordnung hinauszugeben wären.

Referent erachtete, daß es mit Rücksicht auf die Bemerkungen des Staatsrates und mit Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Suspension des Reichsrates im allgemeinen um die Erwägung nachstehender Fragen sich handle: 1. ob die Verordnung (Beilage 1)a ad acta gelegt oder ob auf Grund des Ah. Patentes vom 20. September 1865 5 zur Hinausgabe des Gesetzes geschritten werden soll; 2. ob der Weg des Abschlusses von Verträgen mit einzelnen Staaten oder jener der Hinausgabe eines Gesetzes gewählt werden soll; 3. ob dieses Gesetz für das ganze Reich oder nur für die Länder diesseits der Leitha wirksam sein soll; 4. ob dieses Gesetz auch auf die Versicherungsanstalten auszudehnen wäre oder nicht und 5. ob das Gesetz in der fakultativen Form oder in der imperativen zu fassen wäre.

Ad 1. machte der Referent aufmerksam, daß über die Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien eine Lücke in der österreichischen Gesetzgebung bestehe, deren Ausfüllung mit Rücksicht auf die österreichischen sehr bedrängten Staatsfinanzen, auf den Rechtsschutz der österreichischen Untertanen, auf Volkswirtschaft und öffentliche Interessen angesichts der gegenwärtigen Zustände geradezu unaufschieblich erscheine. Die Konferenz erkannte die Dringlichkeit und Unaufschieblichkeit der Erlassung eines solchen Gesetzes stimmeneinhellig an.

Ad 2. glaubte Referent, daß sich wohl der Weg eines allgemeinen Gesetzes empfehlen dürfte, weil es ja doch unser Wunsch und unser Interesse zunächst sei, das zu einer diesfälligen Regelung drängt, die sich nicht auf den langen Weg der Diplomatie schieben lasse. Die Konferenz teilte einstimmig diese Ansicht.

Ad 3. Der Ansicht des Referenten, daß es notwendig sei, dieses Gesetz, welches nicht als eine Novelle zum Handelsgesetzbuche betrachtet werden könne, welches vielmehr einen einseitigen Akt internationaler Verträge bildet, für das ganze Reich wirksam zu erklären, hielt der Staatsrat Baron Geringer entgegen, daß das hauptsächliche Bedenken des Staatsrates seit der Suspension der Reichsvertretung infolge des kaiserlichen Patentes vom 20. September l. J. wohl entfallen sei, daß ihm aber doch der juristische Inhalt dieser Verordnung und die Verschiedenheit der diesfälligen Gesetze diesseits und jenseits der Leitha es wünschenswert erscheinen lassen, daß eine Form gefunden werde, welche den staatsrätlichen Bedenken bezüglich Ungarns, wo nicht einmal wie in Kroatien und Siebenbürgen das ABGB. Geltung hat, Rechnung tragen würde. Dieser Ansicht traten auch die Minister Graf Esterházy und der ungarische Hofkanzler bei, und letzterer fand das formelle Bedenken mit Rücksicht auf den so nahen Zusammentritt des ungarischen Landtages noch evidenter hervortretend. Der || S. 194 PDF || Handelsminister schloß sich dem Antrage des Referenten in der Erwägung an, daß die Verordnung für das Ausland zu geben ist, daß dieselbe an die Stelle diplomatischer Verhandlungen mit einzelnen Staaten tritt und daher mit dieser Verordnung österreichischerseits die eine Seite der sonst notwendigen internationalen Verträge vollzogen wird, daß endlich die Reziprozität nur nach Staaten gewährt und erlangt wird. Baron Wüllerstorf erklärte entschieden, daß er für den Fall, als die Ausdehnung der Wirksamkeit dieser Verordnung nicht für das ganze Reich beliebt würde, dafür stimmen müßte, daß diese Verordnung vorläufig ganz ad acta gelegt werde. Da die gegenwärtige Form der Verordnung mit Rücksicht auf die Bedenken des Staatsrates und der ungarischen Räte der Krone nicht allseitig zufriedenstellend erschien, wurde über Antrag von Seite des vorsitzenden Staatsministers mit allseitiger Zustimmung beschlossen, daß die Form einer kaiserlichen Verordnung mit der einzigen Kontrasignatur des Ministers des Äußern zu wählen sei, daß weiters der ausdrückliche Beisatz im Eingange: „giltig für das ganze Reich“ wegzulassen sei, weil die Giltigkeit der Verordnung für das ganze Reich mit Rücksicht auf den obgedachten Charakter selbstverständlich und in der Inhaltsanzeige ohnehin enthalten sei, daß ferners zur allseitigen Beruhigung im Eingange das Motiv der kaiserlichen Verordnung in einer der präziseren Redaktion zu überlassenden Weise beiläufig in der Art aufzunehmen sei: „Um die Verzögerungen zu vermeiden, welche bei diplomatischen Verhandlungen mit einzelnen Staaten notwendig eintreten müßten, und in Anbetracht der Dringlichkeit des Gegenstandes in Staats- und volkswirtschaftlicher Beziehung finde Ich mit Bezug auf Mein Patent vom 20. September l. J. nach Anhörung Meines Ministerrates anzuordnen, wie folgt:“ und daß endlich der Schlußabsatz in der allgemeinen Fassung zu stellen wäre: „Mit dem Vollzuge dieser Verordnung sind die Zentralstellen, die sie betrifft, betraut6.“

Ad 4. Für die im Verordnungsentwurfe vorgeschlagene vorläufige Ausschließung der Versicherungsgesellschaften, welche der vorsitzende Staatsminister schon deshalb für notwendig erkannte, weil eine plötzliche Überflutung Österreichs mit Filialen fremder Versicherungsgesellschaften den einheimischen derlei Gesellschaften und somit mittelbar auch dem bei den österreichischen Anstalten versicherten zahlreichen Publikum gefährlich werden und im Falle von Katastrophen sogar die Steuerkraft alterieren könnte, sprach sich die Konferenz mit Rücksicht auf die im Artikel X enthaltene Bestimmung, der Handelsminister jedoch nur gegen die Erfüllung der Zusage aus, daß bezüglich der Hinausgabe eines Versicherungsgesetzes, namentlich aber einer Vorschrift über die Zulassung auswärtiger Versicherungsgesellschaften nach Österreich, die nötigen Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden, damit dieses Gesetz bis zu Ende des Jahres 1866 ins Leben trete7, weil mit diesem Termine der mit England negoziierte Handelsvertrag voraussichtlich in Wirksamkeit treten wird.

Ad 5. sprach sich die Konferenz einhellig für die imperative Form, daher im Art. I für das Wort: „wird“ statt des vom Staatsrate vorgeschlagenen Wortes: „kann“ in der Erwägung aus, daß es ohnehin in den nachfolgenden Bestimmungen || S. 195 PDF || der Staatsverwaltung überlassen bleibt zu konzedieren oder nicht, folglich in der Praxis der Staatsverwaltung die Fakultative gewahrt ist, für das Ausland aber es vom Werte sei, im voraus die Zusicherung zu erhalten, daß die betreffende Gesellschaft, wenn die Bedingungen des Gesetzes erfüllt werden, zum Geschäftsbetriebe zugelassen wird. Bezüglich der Details des Verordnungsentwurfes glaubte ad § 1, lit. a., der Staatsrat, daß die auswärtigen Gesellschaften nur dann, wenn sie in dem Staate, in welchem sie sich gebildet haben, nach dessen Gesetzen der staatlichen Genehmigung bedürfen, zum Geschäftsbetriebe nach Österreich zugelassen werden dürfen. Die Konferenz fand diese Beschränkung weder aus öffentlichen noch aus volkswirtschaftlichen Interessen geraten, und der Finanzminister machte insbesondere darauf aufmerksam, daß dann keine englische Gesellschaft hier zum Geschäftsbetriebe gelangen könnte, weil in England infolge des Gesetzes über die stockbanks die wenigsten Gesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen. Die Konferenz stimmte daher für die unveränderte Belassung der diesfälligen Bestimmung des Entwurfes. Ad § 1, lit. a, wollte der Staatsrat den gewählten Ausdruck: „rechtlich bestehend“ in jenen: „juristische Person“ abgeändert wissen. Die Konferenz entschied sich jedoch für die Beibehaltung des Ausdruckes „rechtlich bestehend“, weil dieser Ausdruck den gewollten Begriff faßt, ohne die Unzukömmlichkeit zu berühren, als ob z. B. gegen eine ganze Aktiengesellschaft als solche der Personalarrest verhängt werden könnte. Ad § 1, lit. d, war die Konferenz gegen den Antrag des Staatsrates, daß das Wort „erforderlichenfalls“ als überflüssig zu entfallen habe, mit der Ansicht des Referenten auf Beibehaltung desselben einverstanden, weil sowie für das Inslebentreten der Gesellschaften nach Maßgabe der verschiedenen Gesetze in den fremden Staaten eine staatliche Konzession bald notwendig ist, bald nicht, so auch zur Ausdehnung der Wirksamkeit dieser Gesellschaft außerhalb ihres Heimatlandes durch Errichtung von Filialen oder Agentien in den verschiedenen Staaten und für die verschiedenen Gesellschaften eine staatliche Genehmigung der heimatlichen Regierung bald notwendig ist, bald nicht.

Den Anstand des Staatsrates, daß die Bestimmungen des Art. II bis zum Schlusse nicht in das Gesetz aufzunehmen, sondern durch eine besondere Verordnung hinauszugeben wären, fand Baron Geringer mit Rücksicht darauf, daß nunmehr alle Bestimmungen die Form einer Verordnung erhalten, als behoben. Den im Interesse einer größeren Deutlichkeit vom Justizminister vorgeschlagenen Modifikationen, daß an allen Stellen, wo im Entwurfe das Wort: „inländisch“ steht, jenes: „hierländig“ substituiert werde und daß im Art. VIII anstatt: „zu einer Betriebsanlage“ gesagt werde: „zu einzelnen Betriebsanlagen“ und ebendaselbst statt: „dieser Fristen“ die Worte: „obiger Fristen“ gesetzt werden, stimmte die Konferenz einhellig bei.

III. Änderung einiger Bestimmungen beim Strafvollzug

Der Justizminister äußerte sein Vorhaben, Sr. Majestät einen Gesetzentwurf unterbreiten zu wollen, womit die Strafe der körperlichen Züchtigung und die Kettenstrafe abgeschafft werden sollen. Die bereits abgeschafft gewesene Strafe der körperlichen Züchtigung sei in das Strafgesetz wieder aufgenommen worden, als das österreichische Strafgesetz im Jahre 1850 in Ungarn eingeführt || S. 196 PDF || wurde8, für welches Land die Beibehaltung der dort von jeher bestandenen Prügelstrafe als notwendig erkannt worden war. Nicht bloß aus den Gesichtspunkten der Humanität und Sanität, aus Sittlichkeitsbetrachtungen, aus Kultur- und Staatsklugheitsgründen, sondern auch aus dem Standpunkte der Gerechtigkeit lassen sich die ernstesten und wohl unwiderleglichen Bedenken gegen die Beibehaltung der beiden obigen Strafarten erheben und nachweisen, daß dieselben schon vermöge ihrer höchst ungleichartigen Einwirkung auf die verschiedenen Individualitäten, aber noch mehr vermöge der Abhängigkeit ihrer größeren oder minderen Schärfe von der Willkür des Vollzugsorgans nahebei ungerecht werden, nicht selten die empörendsten Willkürlichkeiten und Brutalitäten hervorrufen, niemals mit voller Zuversicht ohne Gefährdung der Gesundheit des zu Bestrafenden vollzogen werden können und daß sie bei rohen Individuen zwecklos, ja regelmäßig zweckwidrig, auf minder verdorbene Personen aber abstumpfend und verbitternd einwirken und ihrer Besserung gerade entgegenwirken. Referent müsse seinerseits das Hauptgewicht auf diesen letzteren Standpunkt legen, da er diesfalls nur die von fast allen Gefängniskundigen ausgesprochene Wahrnehmung auch aus seiner Erfahrung bekräftigen könne, daß man jene Sträflinge, die einmal die Schmach der Prügelstrafe an sich erfahren haben oder welche die Kette tragen mußten, regelmäßig zu den Über-Bord-Geworfenen zählen muß, bei welchen mit äußerst seltenen Ausnahmen eine gemütliche oder gar sittlich veredelnde Einwirkung geradezu unmöglich wird. Nachdem Referent noch darauf hingewiesen hatte, daß fast alle neueren europäischen Gesetzgebungen diese beiden Strafarten abgeschafft haben und daß die Aufhebung dieser Strafarten, für welche Einzelhaft, hartes Lager und Dunkelarrest genügende Ersatzmittel bieten, bereits früher im Antrage gewesen und auch vom Staatsrate angenommen worden sei, erbat er sich die Zustimmung der Konferenz zu seinem Vorhaben mit dem Beifügen, daß er erst dann, wenn diese beiden gelöscht sein werden, die ihm von Sr. Majestät anvertraute Reform des Gefängniswesens mit einiger Aussicht eines günstigen Erfolges in Angriff nehmen könne.

Der vorsitzende Staatsminister fand es bedenklich, daß nach diesem Antrage die Strafe der körperlichen Züchtigung und die Kettenstrafe auch als Disziplinarstrafen in den Strafhäusern aufgehoben werden sollen, wo sie sich nach seinem Dafürhalten nicht unbedingt abschaffen lassen, da die Anwendung der Strafe der körperlichen Züchtigung in flagranti bei größeren Exzessen oder Aufruhr, wie die Erfahrung lehrt, meist ausreicht, die gestörte Ruhe herzustellen, während sonst in manchen gefährlicheren Fällen nichts anderes erübrigen würde, als zu einem noch drastischeren Mittel, nämlich zu jenem zu schreiten, das Militär von || S. 197 PDF || der Schußwaffe Gebrauch machen zu lassen. Graf Belcredi glaubte aber auch noch aus dem weiteren Grunde sich gegen die unbedingte Aufhebung der Strafe der körperlichen Züchtigung aussprechen zu sollen, weil diese Strafart beim Militär noch in Wirksamkeit steht9 und es für dasselbe infamierend wäre, wenn eine Strafart für dasselbe beibehalten würde, die für die gefährlichsten Verbrechen nicht mehr zur Anwendung kommen darf. Der Justizminister erwiderte, daß dies nur dazu führen könnte, diese Strafart auch beim Militär allmählich außer Anwendung zu bringen. Er habe aus seiner eigenen Militärpraxis sattsam die Erfahrung gewonnen, daß jene Kompanien und Schwadronen, bei denen am meisten geprügelt wurde, die am wenigsten disziplinierten waren. Man hätte diese Strafart auch beim Militär schon längst aufgehoben, wenn sie nicht das wirksamste Mittel böte, die Mannschaft dienstpräsent zu erhalten. Der Kriegsminister bemerkte, daß es ihm sehr willkommen wäre, wenn es möglich sein würde, diese Strafe aus dem Militärstrafgesetze ganz zu entfernen, was jedoch mit einem Male nicht ausführbar sei. Der Umstand, daß diese Strafart beim Militär vorderhand noch beibehalten werden muß, könne ihn übrigens nicht beirren, für den Antrag des Justizministers zu stimmen, weil einerseits beim Zivile in einem Gefangenenhause andere Strafen substituiert werden können, die sich bei der Truppe, insbesondere wenn sie auf dem Marsche ist, nicht anwenden lassen und weil andererseits die beantragte Maßregel dazu beitragen wird, auch für das Militär Anordnungen hervorzurufen, durch welche diese Strafe auch beim Militär nur nach gewissen Abstufungen zur Anwendung kommen wird und durch welche mit der Zeit diese Strafe auch beim Militär entbehrlich werden wird. Der gleichen Ansicht waren auch der Minister des Äußern und der Handelsminister , ersterer wollte jedoch die Strafe der körperlichen Züchtigung als Disziplinarstrafe in den Strafhäusern beibehalten wissen.

Mit Ausnahme des vorsitzenden Staatsministers , der bei seiner Ansicht, daß der Antrag nicht zeitgemäß und nicht opportun sei, verharrte, einigte sich sohin die Konferenz dahin, daß die Strafe der körperlichen Züchtigung und die Kettenstrafe als Hauptstrafen oder Strafverschärfungen aus dem Strafgesetze zu streichen, daß diese Strafen jedoch in Disziplinarfällen beizubehalten wären und daß deren Anwendung durch eine Instruktion zu regeln wäre. Graf Belcredi glaubte sonach, den Antrag noch von einem anderen Gesichtspunkte bekämpfen zu sollen, nämlich von jenem, daß die Erlassung des fraglichen Justizgesetzes mit dem Ah. Patente vom 20. September l. J. nicht in Einklang zu bringen wäre. Als eine dringende und unaufschiebbare Maßregel könne die Abschaffung der Prügelstrafe doch unmöglich angesehen werden, da im Reichsrate während der Zeit von vier Jahren niemand auf die Dringlichkeit dieser Sache hingewiesen habe. Diese Maßregel würde daher nur als ein Wettstreit des Ministeriums mit dem Parlamente, als Sucht nach Popularität angesehen werden, und da hiemit eine Prinzipienfrage, die Auslegung des oberwähnten Patentes, berührt wäre, würde diese Maßregel an und für sich, aber auch wegen ihrer Konsequenzen gefährlich sein. Allerdings gebe es auch in der Justizverwaltung dringende Maßregeln, zu || S. 198 PDF || diesen könne aber die in Rede stehende nicht gezählt werden. Würde jetzt diese Verfügung getroffen, bliebe der Vorwurf gewiß nicht aus, warum die Regierung nicht diese oder jene Verfügung, deren Dringlichkeit noch viel unleugbarer wäre, habe Platz greifen lassen. Der Justizminister entgegnete, daß der Reichsrat schon im Jahre 1862 den Wunsch ausgesprochen habe, die Regierung möge wegen Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung, Nachsicht der Straffolgen usw. eine Vorlage bringen10. Da die Regierung nicht in der Lage war, einen neuen Strafgesetzentwurf mit der gewünschten Beschleunigung zustandezubringen, sei diesfalls beabsichtigt gewesen, eine Strafnovelle einzubringen, an dieser sei drei Jahre gearbeitet worden, und in derselben, welche ihm bei seinem Amtsantritte übergeben worden sei, sei die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung das Dringendste. Rücksichten der Humanität drängen zu dieser Verfügung und niemand in der Welt werde ein Wort darüber verlieren, wenn zur Abschaffung dieses Fleckes in dem Gesetze geschritten wird.

Die Schlußeinwendung des Grafen Belcredi bestimmte sämtliche Mitglieder des Ministerrates mit Ausnahme des Kriegsministers, der bei seinem Votum verharrte, von ihren früheren Voten abzugehen und sich der Ansicht des vorsitzenden Staatsministers anzuschließen, wobei der Handelsminister noch bemerkte, daß eine Berechtigung der Regierung zu der fraglichen Maßregel allenfalls noch zugegeben werden könnte, wenn eine öffentliche Veranlassung dazu eingetreten wäre, daß aber die Erlassung eines solchen Gesetzes ex abrupto mit einigem Rechte dem Anwurfe Grund geben würde, daß das Ministerium absolutistisch regiere.

Der Justizminister bedauerte, nach dem gefaßten Beschlusse von seinem Vorhaben abstehen zu müssen.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Schönbrunn, den 2. Dezember 1865. Franz Joseph.