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Nr. 24 Ministerrat, Wien, 10. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 10. 11.), Mensdorff, Esterházy 14. 11., Franck, Mailáth 18. 11., Larisch 18. 11., Komers 18. 11., Wüllerstorf 18. 11., Geringer für II 19. 11.; außerdem anw. Grüner bei V, Mikulás bei II.

MRZ. 23 – KZ. 4032 –

Protokoll des zu Wien am 10. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Amnestie der in Galizien bei den letzten Unruhen Verurteilten

Der vorsitzende Staatsminister setzte die Konferenz von den Motiven in Kenntnis, aus welchen er sich bestimmt erachtet, im Einverständnisse mit dem Statthalter in Galizien bei Sr. Majestät auf die Ag. Erlassung einer allgemeinen Amnestie für die bei den letzten polnischen Unruhen kompromittierten Personen im Königreiche Galizien au. anzutragen1. Graf Belcredi bemerkte, in dieser Angelegenheit im Vernehmen mit den beteiligten Ministern des Kriegswesens, der Justiz und der Finanzen vorgegangen zu sein2, er bezeichnete speziell die strafbaren Handlungen, auf welche sich nach der getroffenen Vereinbarung der Amnestieakt auszudehnen hätte, er erwähnte den Antrag, daß die wegen einer in die Amnestie einbezogenen strafbaren Handlung noch anhängigen Untersuchungen mit Auffreienfußsetzung der inhaftierten Inquisiten zu sistieren, nicht aber niederzuschlagen wären, insbesondere aus dem Grunde stellen zu wollen, weil dadurch diejenigen, welche sich der Untersuchung durch Flucht entzogen haben, von der Amnestie, deren sie sich unwürdig gemacht haben, ausgeschlossen würden, und bemerkte endlich bezüglich des Punktes wegen Nachsicht der Rechtsfolgen, Sr. Majestät einen alternativen Resolutionsentwurf—a) für den Fall, als bei den Ergänzungswahlen für den galizischen Landtag keine Wahlen auf infolge politischer Kompromittierung des Wahlrechtes verlustig gewordene Personen fallen sollten, oder b) für den Fall, als bei den Landtagswahlen in Galizien Personen Mandate erhalten sollten, welche infolge ihrer politischen Kompromittierung die Wahlfähigkeit verloren haben — unterbreiten und deshalb Se. Majestät au. bitten zu wollen, die Ah. Entschließung nicht vor dem 18. l. M. herabgelangen lassen zu wollen, bis wohin das Resultat der Wahlen nachträglich zur Ah. Kenntnis gebracht werden kann3. Die Konferenz erklärte sich mit dem || S. 178 PDF || Vorhaben des Staatsministers und mit den beabsichtigten Anträgen einhellig einverstanden.

II. Verfassung der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag des vormaligen Staatsministers Ritters v. Schmerling vom 25. Juni l. J., Z. 10964, mit dem Gesetze, betreffend die Verfassung der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse in jenen Ländern, für welche das Ah. Patent vom 8. April 1861 5 und die Ministerialverordnung vom 9. April 1861 6 erlassen worden ist.

Der Sektionsrat Mikulás referierte den Inhalt dieses au. Vortrages und bemerkte, daß zufolge der Ah. Entschließung vom 8. April 1861 die provisorische Kirchenverfassung für die Evangelischen Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in den deutsch-slawischen Kronländern lediglich zu dem Zwecke in Wirksamkeit gesetzt worden sei, damit der evangelischen Kirche der Übergang von der bisherigen Verfassung zu den von den ehemaligen Konsistorien beantragten presbyterialen Einrichtungen und in weiterer Folge die Wahl ihrer Abgeordneten zur ersten Generalsynode organisch ermöglicht und auf dieser Synode die Gelegenheit gegeben werde, mit freier Benützung des in der provisorischen Kirchenordnung gebotenen Materials die zur definitiven Feststellung, Vervollständigung und Einfügung der Kirchenverfassung geeignet erachteten Gesetzentwürfe zu formulieren und Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung vorzulegen. Referent bemerkte weiters, daß die vereinigten Generalsynoden, welche im vorigen Jahre in den Monaten Mai—Juli in Wien versammelt waren, bei der ihnen anheimgestellten Revision der provisorischen Kirchenordnung die maßgebenden Standpunkte, nämlich 1. daß neue Bestimmungen, welche das innerkirchliche Wesen berühren, nur im Einverständnisse mit den Synoden hergestellt werden dürfen und 2. daß die kirchliche Gesetzgebung mit Fragen des Staatsrechtes sich nicht befassen könne, sorgfältig festzuhalten gesucht haben und daß der letztere Standpunkt in ihrer Eingabe vom 9. Juh 1864 betreffend gekennzeichnet sei7.

Nach Ansicht des Staatsministeriums ist bei der Beurteilung und Erledigung des synodalen Revisionsentwurfes, betitelt „Verfassung der evangelischen Kirche usw.“, auch seitens der Regierung von den angedeuteten Standpunkten auszugehen. Stimmen die Anträge der Synoden mit den entsprechenden Bestimmungen der Ah. genehmigten provisorischen Kirchenverfassung vom 9. April 1861 überein, so sind dieselben unbedingt zur Ah. Bestätigung zu empfehlen. Sind hingegen die Anträge der Synoden mit den Vorschriften der provisorischen Kirchenverfassung unvereinbar, so ist zu unterscheiden, a) ob dieselben die Rechte und || S. 179 PDF || die Befugnisse des Staates oder b) den Kirchenorganismus betreffen. Im ersteren Falle sind dieselben, insoferne sie den Befugnissen des Staates nahetreten, nach dem eigenen Grundsatze der Synode abzulehnen. Im letzteren Falle ist in Erwägung zu ziehen, ob dieselben als zweckmäßig und nützlich oder als zweckwidrig und schädlich erscheinen. Die zweckmäßigen und nützlichen sind, wie sich von selbst versteht, zur Ah. Bestätigung zu empfehlen, die als zweckwidrig oder schädlich erkannten hingegen mit Angabe der Gründe abzulehnen. In beiden Fällen aber muß auf die Bestimmungen der provisorischen Kirchenverfassung zurückgegangen werden, weil neue Bestimmungen auch im Sinne des Ah. Patentes vom 8. April 1861 nur im Einverständnisse mit den Synoden erlassen werden dürfen. Referent bemerkte weiters, daß Bestimmungen, auf deren Genehmigung das Staatsministerium nicht einraten zu sollen erachtet, sich allerdings in dem vorliegenden Synodaloperate vorfinden, sie seien jedoch gering an Zahl und von solcher Beschaffenheit, daß durch Ablehnung derselben das Verfassungswerk selbst, die Einrichtung und Gliederung der kirchlichen Organismen nicht alteriert und deren Tätigkeit nicht gelähmt würde. Bei diesem Sachverhalte wäre nach der Ansicht des Staatsministers die Einberufung einer außerordentlichen Generalsynode lediglich zu dem Zwecke, damit durch dieselbe die für notwendig erachteten Modifikationen an einigen wenigen Punkten oder Sätzen, welche den Organismus der Kirche gar nicht berühren, oder Streichung einiger Zeilen, welche in die Kirchenverfassung nicht gehören, vorgenommen werden, durchaus unangemessen. Das Staatsministerium trage demnach darauf an, daß Se. Majestät geruhen möge, die von den Generalsynoden beschlossene Kirchenverfassung samt Anhang I und II (Beilage 1)a Ag. zu bestätigen, jedoch mit Ausnahme der später dargestellten, zum Teile schon in dem eingangs bezogenen Vortrage des früheren Staatsministers als unzulässig bezeichneten Bestimmungen.

Der vorsitzende Staatsminister bemerkte vor allem, daß auch nach seinem Dafürhalten die Einberufung einer außerordentlichen Generalsynode lediglich zur Vornahme weniger geringfügiger Modifikationen des synodalen Operates durchaus nicht erforderlich und wegen des damit verbundenen Zeit- und Geldaufwandes gar nicht zu rechtfertigen wäre, daß sich jedoch, wenn die Synode nicht einberufen werden soll, seitens der Regierung darauf beschränkt werden müsse, Bestimmungen, die sie nicht bestätigen wollte, einfach zu streichen oder den Text der bezüglichen Bestimmungen der provisorischen Kirchenordnung vom 9. April 1861 zu restituieren und daß daher, wenn selbst die Präzision und Klarheit darunter leiden sollte, Modifikationen und Textesänderungen sorgfältig vermieden werden müssen. Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß sich der Staatsrat mit den Ansichten und Anträgen des Staatsministeriums im allgemeinen einverstanden erklärt und im speziellen nur in wenigen Punkten, hauptsächlich in jenem, welcher das Verhältnis der Kirche zur Schule betrifft, Modifikationen in Antrag gebracht habe, von denen er bei der Detailberatung Erwähnung machen werdeb .

|| S. 180 PDF || Es wurde sonach, nachdem zum allgemeinen Teile von keinem Stimmführer eine Einwendung erhoben war, zur Detailberatung geschritten. Als unzulässige Bestimmungen bezeichnete Referent :

a) die Bestimmung im § 1, wonach die evangelische Kirche in jenen Ländern, für welche diese Verfassung giltig ist, einen Teil der evangelischen Gesamtkirche bilden soll. Graf Belcredi meinte, daß sich eine gewisse Gemeinsamkeit der evangelischen Kirche allerdings nicht in Abrede stellen lasse, daß jedoch in eine organische Bestimmung, in ein österreichisches praktisches Gesetz ein solcher Ausspruch, der nur zu leicht auf die ausländische Gesetzgebung influenzieren könnte, nicht hineingehöre;

b) den zweiten Absatz im § 6, betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Evangelischen in gemischten Ehen, weil es nicht angemessen erscheint, den Zeitpunkt dieser Regelung von einer Schlußfassung abhängig zu machen, auf welche die Synoden Einfluß zu nehmen nicht berufen sind. Die Konferenz war mit der Streichung dieser beiden Stellen einverstanden.

c) Im § 12, [Absatz] 1, wäre aus § 12 der provisorischen Kirchenverfassung das Wort „Einverständnis“ für „Einvernehmen“ zu restituieren, womit die Konferenz einverstanden war; ferner im zweiten Absatze „Rechtsansprüche“ zu streichen und bloß „Ansprüche“ zu belassen. Der Justizminister sprach sich für die Belassung des Wortes „Rechtsansprüche“ aus, weil Ansprüche auf Eigentum in der Tat Rechtsansprüche sind, das Wort Rechtsansprüche an dieser Stelle ganz unverfänglich ist und die Streichung nur Anlaß zu ganz unbegründeten Vermutungen geben würde. Die Konferenz teilte die Ansicht des Justizministers.

d) Die Absätze 2 und 3 im § 13, betreffend die Gründung neuer Schulgemeinden etc., wären nach Ansicht des Referenten zu streichen, weil durch dieselben eine Organisation angestrebt wird, welche in das Gebiet der staatlichen Gesetzgebung eingreift, und weil es nicht im Interesse der Bevölkerung gelegen ist, daß die Konstituierung neuer Schulgemeinden an erschwerende Formeln gebunden werde. Nach Erachten des Staatsrates Freiherrn v. Geringer wäre diese Einwendung auf diese Absätze nicht anwendbar, und wenn sie es auch wäre, nicht maßgebend, weil der § 5 des Patentes vom 8. April 1861 hierin entschieden habe. Zudem sei die im Absatze 2 geforderte Nachweisung der zur Erhaltung der neuen Schule erforderlichen Mittel nicht sowohl eine „erschwerende Formel“ als vielmehr eine ganz löbliche, den bestehenden Gesetzen entsprechende Bedingung. Die Konferenz trat dieser Ansicht bei und sprach sich daher für die Belassung dieser beiden Absätze aus.

e) Der letzte Absatz im § 17, betreffend die Umlage von Beiträgen für Kirche und Schule auf den Realbesitz, wäre zu streichen, weil, wenn auch jene Grundbesitzer, welche dieser Kirchengemeinde nicht angehören, weil sie auf diesem ihrem Grundbesitz nicht domizilieren, zu der auf ihren Besitz entfallenden Leistung herbeigezogen würden, ohne daß sie an den Wohltaten dieser Gemeinde als Mitglied Anteil haben können, die Besitzer solcher Realitäten eine übermäßige Belastung erleiden würden und deren Steuerkraft zu nahe berührt werden würde. Die Konferenz war mit der Streichung dieses Absatzes einverstanden.

|| S. 181 PDF || f) Im § 64 wäre der zweite Absatz, betreffend Änderungen im Bestande der Seniorate, zu streichen und statt dessen der entsprechende Wortlaut des § 54 der provisorischen Kirchenordnung wiederherzustellen. Die Konferenz war hiermit einverstanden.

g) Im § 67, Absatz 2, wäre die eingeklammerte Stelle, betreffend die Lehrerkonferenzen, zu streichen, weil die Lehrerkonferenzen durch ein Schulgesetz vorgeschrieben sind und es daher nicht dem Belieben des Seniors anheimgegeben werden kann, solche abhalten zu lassen. Ferner wäre in demselben Paragraphen, Absatz 4, zwischen den Worten: „Kirchen- und Schulvisitationen“ einzuschalten: „alle zwei Jahre“, so daß es hieße: „durchschnittlich in jedem vierten Jahre Kirchen- und alle zwei Jahre Schulvisitationen zu halten.“ Diese Einschaltung sei notwendig, weil im § 162, Absatz 3, der provisorischen Kirchenordnung bestimmt ist, der Senior habe alle zwei Jahre die Visitation der Schulen vorzunehmen. Dies sei aber von einem Bezirksschulaufseher, der hauptsächlich wegen der Schulvisitation eine Funktionszulage jährlicher 300 fr. aus dem Staatsschatze bezieht, nicht zuviel verlangt. Der Staatsrat Baron Geringer erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden, und die Konferenz trat denselben einhellig bei.

h) Der Schlußsatz im § 71, Absatz 2: „und erhält“ (nämlich der Senior) „für die Zeit seiner Amtsdauer von der Bestätigung an die gesetzlich normierte Funktionszulage“ wäre zu streichen, weil, abgesehen davon, daß diese Bestimmung nicht in die Kirchenverfassung gehört, gegen den Wortlaut Bedenken obwalten. Nicht eine jede Ah. Entschließung sei ein „Gesetz“, und der Termin der Anweisung der Funktionszulage sei nach der Ah. Entschließung vom 14. April 1861 ein anderer8. Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, der Staatsrat sei der Ansicht gewesen, § 71, Absatz 2, wäre nach dem gestellten Vorschlage zu berichtigen, nicht aber zu streichen; er erklärte sich aber abgehend von dem staatsrätlichen Beschlusse mit dem Antrage des Referenten mit Rücksicht auf das vom Grafen Belcredi im Eingange dargestellte Verhältnis um so mehr einverstanden, als im § 134, Absatz 1, des synodalen Entwurfes ohnehin ausgesprochen sei, daß die Senioren jährliche Funktionszulagen aus dem Staatsschatze beziehen. Die Konferenz sprach sich sohin für die Streichung dieser Stelle aus.

i) Im § 73, Absatz d, wären die Worte: „Aus- und Einschulung“ zu streichen, weil diese Bestimmung in einer solchen Allgemeinheit sich im § 63, Absatz 6, der provisorischen Kirchenordnung nicht vorfindet und die Aus- und Einschulung zum Wirkungskreise der kirchlichen Behörden nicht gehört. Die Konferenz stimmte für die Streichung.

j) Im § 85, Absatz 4, wäre die Stelle, betreffend eine Vereinbarung des Superintendenten mit den Senioren über die Schulvisitation mit Rücksicht auf die von dem Ministerrate zu § 67, Absatz 4, beschlossene Abänderung, zu streichen. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

k) Im § 89 wären im Schlußsatze: „Erst nach erfolgter kaiserlicher Bestätigung tritt der Erwählte in die Rechte und die gesetzlichen Bezüge des Superintendenten“ || S. 182 PDF || die Worte: „und die gesetzlichen Bezüge“ aus demselben Grunde zu streichen, welcher bei § 71, Absatz 2, für Streichung einer ähnlichen Bestimmung, betreffend die Funktionszulage des Seniors, geltend gemacht wurde. Die Konferenz beschloß, nur die Worte: „die gesetzlichen“ seien zu streichen, dagegen das Wort: „Bezüge“ sei zu belassen.

1) Im § 98 wären die Worte: „ihre oberste Leitung und Verwaltung in dem Oberkirchenrate und“ wegzulassen und dafür am Schlusse dieses Paragraphen aus § 3 der provisorischen Kirchenordnung zu substituieren: „das Organ des Kirchenregimentes für die Gesamtheit der Superintendenzen ist der k. k. evangelische Oberkirchenrat.“ Der Staatsrat Baron Geringer erklärte sich abweichend von dem diesfälligen Einraten des Staatsrates mit obigem Antrage, welchem auch die Konferenz beitrat, einverstanden.

m) Zu § 102 beantragte Referent den Eingang: „Der Oberkirchenrat ist die oberste kirchliche Behörde“ usw. bis: „giltig ist“ aus demselben Grunde zu streichen wie die bezügliche Stelle im § 98 gestrichen wurde. Ferner in demselben Paragraphen, Absatz 1, anstatt: „das Schulwesen“ zu setzen: „Kirchen- und Schulvisitationen“, dann anstatt: „die Gesetze des Staates“ die Worte: „das Gesetz“; endlich den Schluß: „untereinander, gegen andere Konfessionen und gegenüber den Rechten des Staates“ zu streichen. Sodann in demselben Paragraphen, Absatz 6, den ersten Punkt ganz und aus dem zweiten die Worte: „Hat er die letzte kirchliche Entscheidung jedoch“ wegzulassen, schließlich in demselben Paragraphen, Absatz 7, den Schlußsatz: „die Ausführung der zur Vollzugskraft gelangten Beschlüsse der Generalsynoden“ zu streichen. Die Konferenz einigte sich dahin: Der Eingang: „der Oberkirchenrat — giltig ist“ sei zu streichen, im Absatz 1 dagegen die vom Referenten beanständeten Worte: „das Schulwesen“ und: „Gesetze des Staates“ zu belassen, ferners im Schlußsatze: „untereinander gegen andere Konzessionen und gegenüber den Rechten des Staates“ nichts weiter zu streichen als die Worte: „und gegenüber den Rechten des Staates“, welche Worte politisch bedenklich wären. Die Anträge zu den Absätzen 6 und 7 wurden von der Konferenz gutgeheißen.

n) Im § 129, Absatz 2, wären die Worte: „und Schullehrerseminarien“ zu streichen, ferner nach den Worten: „in beiden Fällen“ die bezügliche Vorschrift aus §18 der provisorischen Kirchenordnung wiederherzustellen. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

o) Im § 130, Absatz 3, wäre der Schlußsatz: „wonach zur Wählbarkeit“ bis: „beauftragen“ zu streichen. Die Konferenz entschied sich für die Belassung dieses für den Staat ganz irrelevante Bestimmungen enthaltenden Satzes.

p) Im § 131 wäre Absatz 1, betreffend die Aufnahme bei der evangelisch-theologischen Fakultät, zu streichen, weil diese Bestimmung offenbar nicht in die Kirchenverfassung gehört und um so mehr abgelehnt werden müsse, als die Fakultät nicht für den Sprengel des Oberkirchenrates, sondern für die Evangelischen im ganzen Reiche errichtet ist. Der Staatsrat Baronv. Geringer meinte übereinstimmend mit der Ansicht des Staatsrates, daß dieser Absatz nicht zu beanstanden wäre, weil nicht abzusehen sei, inwieweit derselbe gefährden solle, da ja die Staatsgesetze als Richtschnur vorgezeichnet sind und in diesen auch für || S. 183 PDF || Ausnahmsfälle, also z. B. hier für die aus Ungarn oder Siebenbürgen stammenden Zöglinge, durch die Möglichkeit von Dispensen Vorsorge getroffen ist. Die Konferenz stimmte aus den Gründen des Referenten, insbesondere weil die Frequentation der Fakultät aus Ungarn und Siebenbürgen sonst abgeschreckt würde, was für die Fakultät nicht vom Vorteile wäre, für die Streichung.

q) Im § 134, Absatz 1, wäre die Stelle, betreffend die Gehalte der Vikare, zu streichen, weil die Anträge der Synoden in betreff der Anstellung und Dotierung dieser Vikare noch nicht zur Vorlage gelangten. Desgleichen wäre Absatz 2, welcher die Regelung der Funktionsgebühren der Superintendenten und Senioren betrifft, zu streichen, weil die Normierung der vom Staate bewilligten Zulagen kein integrierender Teil der Kirchenordnung ist. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Der Staatsminister machte schließlich noch darauf aufmerksam, es wäre erforderlich, daß der Ah. Ausspruch erfolge, daß hienach die provisorische Kirchenordnung vom 9. April 1861, RGBl. Nr. 42, außer Kraft getreten sei.

III. Regierungsvorlagen an den galizischen Landtag: a) Gemeindeordnung; b) Gemeindewahlordnung; c) Gesetz über Gutsgebiete; d) Gesetz über die Bezirksvertretung; e) Straßengesetz; f) Schulgesetz; g) Kirchengesetz

Der Staatsminister eröffnete der Konferenz sein Vorhaben, Se. Majestät au. bitten zu wollen, nachstehende Regierungsvorlagen bei dem galizischen Landtage einbringen zu dürfen9: 1. die Gemeindeordnung, 2. die Gemeindewahlordnung, 3. das Gesetz über die Gutsgebiete, 4. das Gesetz in betreff der Bezirksvertretung, 5. das Gesetz in betreff der Verteilung der Leistungen und der Kompetenz bei öffentlichen, nicht ärarischen Straßen und Wegen, 6. das Gesetz in betreff des Schulpatronates und der Kostenbestreitung bei Volksschulen, 7. das Gesetz in betreff der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchenerfordernisse.

Betreffend die Gemeindeordnung, bemerkte Graf Belcredi, eine neue Modifikation in die Vorlage gebracht zu haben, nämlich die Bestimmung des § 18, nach welcher die Wahl des Gemeindevorstehers der kaiserlichen Bestätigung bedarf. Die bäuerliche Bevölkerung in Galizien besitze die schätzenswerte Neigung an die Allerhöchste Person des Monarchen, und den Anordnungen des Gemeindevorstehers, dessen Wahl Ah. bestätigt wurde, werde ein viel höheres Gewicht beigelegt werden. Zudem liege diese Bestimmung im Gesetze selbst, da der Gemeindevorsteher im übertragenen Wirkungskreise Regierungsgeschäfte zu besorgen hat. Wenn der Landtag übrigens diese Bestimmung nicht annehmen sollte, werde aus dieser Weigerung eine Kabinettsfrage nicht zu machen sein. Bezüglich des Gesetzes über die Bezirskvertretung habe der Statthalter in Galizien große Bedenken getragen, weil dadurch der Bauernstand mit den Gutsbesitzern in stete Berührung gebracht, das Landvolk leicht irregeführt werden könnte und dessen bisher für die Regierung bewiesene Anhänglichkeit abgeschwächt werden könnte. Graf Belcredi erklärte, daß er die politischen Gefahren dieser Maßregel wohl einsehe, daß er jedoch nicht glaube, daß sie es rechtfertigen könnten, dem Lande die in Rede stehende Institution zu verweigern. Die Entwicklung der Wohlfahrt des Landes müßte fortan darunter leiden, und das || S. 184 PDF || Interesse des Reiches könnte dabei nichts gewinnen. Eines Zwischenorganes bedarf es notwendig, der Landesausschuß wäre aber für den unmittelbaren Verkehr mit mehr als 6000 Gemeinden zu weit und dessen Ingerenz, abgesehen von Kostspieligkeit, nicht denkbar. Die Bezirksvertretung, für welche sich schon aus der Gemeindeordnung ein wichtiges Objekt der Tätigkeit ergibt, könne daher nicht entbehrt werden, es handle sich daher nur darum, dieselbe derart zu organisieren, daß die besorgten Gefahren gemildert werden, und hierauf sei bei Ausarbeitung der Vorlage Rücksicht genommen worden. Die Bezirksvertretung werde aus Vertretern der Interessengruppen: a) des großen Grundbesitzes, b) der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels, c) der übrigen Angehörigen der Städte und Märkte und d) der Landgemeinden festgesetzt sein. Die Gruppe der Höchstbesteuerten der Industrie werde sehr klein ausfallen, da für selbe der Satz von 100 fr. an direkter Steuer ohne Kriegszuschlag aufgestellt wird und es in Galizien nicht viele Industrielle gibt, welche einen so hohen Betrag an direkter Steuer entrichten. Auch werde dem bäuerlichen Elemente den übrigen Interessengruppen gegenüber eine ausreichende Zahl von Vertretern zu sichern sein, welcher Rücksicht durch die aufgenommene Bestimmung entsprochen wird, weil die Landgemeinden nach dieser Bestimmung, indem sie fast in allen Bezirken des Landes mehr als die Hälfte der direkten Steuern entrichten, mit Ausnahme von wenigen Bezirken immer die Hälfte der Vertreter wählen werden, über welches Maß hinauszugehen nicht angezeigt wäre. Eine weitere Garantie werde durch die beantragte Bestimmung erreicht, daß der Obmannstellvertreter Ah. bestätigt werden muß. Nach dem Reichsgesetze wird der Obmann von Sr. Majestät ernannt und derselbe wählt sich selbst einen Stellvertreter10, da könne es geschehen, daß infolge von Kompromissen die Wahl des Obmannstellvertreters auf regierungsfeindliche Personen fiele; diesem werde durch die erwähnte Bestimmung vorgebeugt. Schließlich bezeichnete der Staatsminister noch die Modifikationen, welche durch die Aufnahme der Bezirksvertretung notwendigerweise auch in den mit früheren Ah. Entschließungen Ah. genehmigten Regierungsvorlagen in betreff der Konkurrenzgesetze vorgenommen werden mußten11. Die Konferenz stimmte hierauf dem Vorhaben des Staatsministers, sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, die bezeichneten Regierungsvorlagen in beantragter Weise bei dem galizischen Landtage einbringen zu dürfen, einhellig bei.

IV. Handelsvertrag mit England

Der Minister des Äußern referierte über den Fortgang der Unterhandlungen mit den englischen Bevollmächtigten wegen Abschließung eines Handelsvertrages, die nach seiner Darstellung beinahe schon wieder beim Abbruche angelangt seien. Die Engländer stützen sich auf die, an ihre Regierung durch Grafen Apponyi im August ergangene Aufforderung, in welcher sich die österreichische || S. 185 PDF || Regierung bereit erklärte, mit Annahme von ungefähr 15% ad valorem in die Verhandlung einzutreten, und sich nur vorbehielt, gewisse Begünstigungen, die sie ansprechen werde, zu formulieren12. Wir verlangen jetzt Begünstigungen für unsere Produktion, die Engländer aber sagen, daß dies wegen ihrer Finanzzölle nicht möglich sei. An diesen Forderungen sei die Enquete gescheitert, und sie können doch nicht glauben, daß man sie berufen habe, um ihnen wieder nur mit denselben Anforderungen zu kommen. Die englischen Bevollmächtigten würden gerne zu einem Vertrage mit uns gelangen, noch ehe wir mit Frankreich in die Unterhandlung uns einlassen. Zu einer Annahme von ungefähr 25 % ad valorem sei man bei den Verhandlungen bereits gekommen, dabei könnte die Industrie schon bestehen, es ergebe sich nur die Schwierigkeit, daß, wenn dieser Ausspruch England gegenüber einmal gemacht wird, man mit gebundenen Händen in die Unterhandlung mit Frankreich eintreten werde, indem dadurch ein großes Kompensierungsobjekt bereits verloren wäre. Der Minister des Äußern bezeichnete es als zweckmäßig, vorläufig einen Präliminarvertrag mit England abzuschließen, wodurch letzteres vom 1. Juli 1866 an alle Benefizien der meistbegünstigten Nationen erhalten würde. Das Abbrechen der Verhandlung hielte Graf Mensdorff, wenn auch nicht wegen der Anleihe, so doch aus politischen Rücksichten für sehr schädlich. Die Engländer wollen sich übrigens bei ihrer Regierung telegraphisch anfragen, ob sie uns Begünstigungen am Zolle für Produkte wie Korn, Mehl, Spiritus usw. in Aussicht stellen können. In England bestehe jetzt ein Zoll für Korn mit 1 Shilling per Quarter, für Mehl mit 12% ad valorem, wenn der Zoll für Korn auf ½ Shilling und für Mehl auf 6% ad valorem herabgesetzt werden könnte, wäre diese Begünstigung für unseren Export doch eine solche, für welche man in anderer Beziehung ein Äquivalent geben könnte.

Der Handelsminister meinte, 25% ad valorem wäre noch immer ein immenser Schutz für die Industrie, es sei vorteilhaft, durch einen Vertrag eine Pression auszuüben, die ungesunde Industrie werde wohl verlieren, dafür jedoch die gesunde gestärkt werden. Die österreichische Produktion werde auch noch immer einen Schutz dadurch genießen, daß englisches Gut, erst durch Fracht und Assekuranz verteuert, auf unsere Märkte gelangen kann. Lord Bloomfield habe bemerkt, daß die englische Regierung dermal, wo sie ihr Budget pro 1866 im Parlament bereits eingebracht habe, Ermäßigungen an den Zöllen zu beantragen nicht mehr in der Lage sei. Seinerseits sei an den Lord Bloomfield der Vorschlag gemacht worden, das Versprechen zu geben, daß englischerseits solche Ermäßigungen in einer Zeit vorgeschlagen werden wollen, wo dies ihr in legislativer Beziehung möglich sein wird13. Nach einer eingehenden Diskussion, bei welcher besonders hervorgehoben wurde, daß es wünschenswert sei, das Andringen Englands zu beschwichtigen, um Zeit zu gewinnen, auch mit Frankreich auf günstigem Terrain in die Verhandlung zu treten, gelangte die Konferenz zu dem Beschlusse, daß die österreichischen Bevollmächtigten mit den englischen vorläufig || S. 186 PDF || einen Präliminarvertrag zu negoziieren und die Zusicherung zu erlangen trachten sollen, daß von Seite der englischen Regierung im nächsten Budget die erwähnten Zollermäßigungen in Vorschlag gebracht werden wollen, bis wohin genügend Zeit wäre, die Verhandlungen mit Frankreich einzuleiten, zu deren Anbahnung Sektionsrat Schwarz sogleich nach Paris abzuordnen wäre14.

V. Beeinflussung der Öffentlichkeit durch die Presse

Der Staatsminister stellte die Notwendigkeit dar, daß das Ministerium sich darüber verständige, welche Einrichtung bei der Preßleitung zu treffen sei, um das gewünschte Ziel, die Beeinflussung der öffentlichen Meinung, zu erreichen. Bisher habe sich die Tätigkeit der Preßleitung wesentlich nur auf Berichtigungen und Widerlegungen falscher Nachrichten beschränkt und sei daher eine defensive, eigentlich negative geblieben, hiemit sei jedoch nicht viel gewonnen. Vor allem komme es darauf an, die Preßleitung in den Stand zu setzen, vorbereitend wirken zu können, damit bei wichtigen Anlässen die öffentliche Meinung schon präpariert sei. Um dies zu erreichen, sei es notwendig, daß die Preßleitung rechtzeitig von allen Seiten mit authentischen Mitteilungen unterstützt werde. Durch derlei positive und einer mehr vorbereitenden Tätigkeit zu widmende Anleitungen wäre nicht nur die Gelegenheit geboten, selbst die feindseligsten Blätter im In- und Auslande für unsere Zwecke ohne materielle Opfer zugänglich zu machen, sondern auch ihre ganze Haltung zu mäßigen und uns geneigter zu stimmen. Einheit in der Preßleitung sei ein unumgängliches Erfordernis, durch ein selbständiges Vorgehen der Ministerien in verschiedenen, deren Ressorts betreffenden Angelegenheiten werde die Preßleitung in ihrem Wirken nur durchkreuzt.

Graf Belcredi glaubte daher in dieser Beziehung vorschlagen zu sollen, daß jeder Minister und Hofkanzler sich in seinem Departement eine geeignete und vertrauenswürdige Persönlichkeit auswähle, mit der er die Tagesfragen bespricht und die er von den in Aussicht stehenden Maßregeln in geeigneter Weise in Kenntnis setzt. Dieses Organ hätte täglich mit dem Preßleiter zu verkehren, ihm den Stoff für seine Tätigkeit an die Hand zu geben und ihm die Richtungen zu bezeichnen, in welchen in publizistischer Beziehung gewirkt werden soll. Bei wichtigen Angelegenheiten hätte sich der Preßleiter selbst mit dem betreffenden Minister zu besprechen. Der Minister des Äußern meinte, daß das Ministerium des Äußern nicht in der Lage sei, im voraus Mitteilungen zu machen, da es sich nach keiner Seite verfeinden könne. Graf Belcredi glaubte diese Ansicht bekämpfen und namentlich bei auswärtigen Angelegenheiten eine vorbereitende Tätigkeit der Preßleitung vorzugsweise als notwendig erkennen zu sollen. Es sei allerdings nicht möglich, den Inhalt von diplomatischen Noten im voraus verlauten zu lassen. Wenn aber z. B. vor dem letzten Schritte in Frankfurt der Preßleitung die Andeutung gegeben worden wäre, über die verderbliche Wirkung des Abgeordnetentages zu schreiben15, hätte das Ereignis unmöglich || S. 187 PDF || die tatsächlich stattgefundene große Sensation bei uns machen können. In Preußen, wo die allgemeine Meinung über den Abgeordnetentag schon mehrere Wochen vorher bearbeitet und für die Regierung gestimmt worden war, sei dieses Ereignis beinahe spurlos vorübergegangen. Ebenso sei es auch in Finanzsachen. Nicht jede Operation oder Finanzmaßregel sei zur vorzeitigen Mitteilung geeignet, man könne z. B. über den Stand der Verhandlung über ein Anlehen nicht früher sprechen, dagegen werde es keinem Anstande unterliegen und gewiß sehr förderlich sein, wenn z. B. bei vorgehabter Erlassung von Steuergesetzen die öffentliche Meinung im vorhinein bestimmt wird. Die Konferenzmitglieder erklärten sich sohin bereit, die vorbereitende Tätigkeit der Preßleitung in der angedeuteten Weise unterstützen zu wollen.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 25. November 1865. Franz Joseph.