MRP-1-6-01-0-18651103-P-0021.xml

|

Nr. 21 Ministerrat, Wien, 3. November 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 3. 11.), Mensdorff 7. 11., Esterházy 7. 11., Franck, Mailáth 8. 11., Larisch 8. 11., Wüllerstorf 11. 11., Geringer für I; außerdem anw. Schmid bei IV, Kolbensteiner bei II.

MRZ. 19 – KZ. 4028 –

Protokoll des zu Wien am 3. November 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi

I. Auflassung der Paßvidierungen an den Reichsgrenzen

Vortrag des Staatsministers hinsichtlich der Auflassung der Paßvidierungen an den Reichsgrenzen.

Der Staatsminister erinnerte, daß mit der kaiserlichen Verordnung vom 9. Februar 1857, RGBl. Nr. 31, die Paßvidierungen im Innern des Reiches aufgelassen und nur auf die Reichsgrenzen beschränkt wurden. Diese Erleichterung des Personenverkehrs stehe übrigens jener in anderen Ländern nicht nach, denn mit Ausnahme von Rußland und der Türkei sei die Paßrevision überall bereits aufgelassen. In seiner Eigenschaft als Leiter des Polizeiministeriums beabsichtige Referent, Sr. Majestät den au. Antrag zu stellen, daß die Paßrevision auch an den Reichsgrenzen Österreichs aufgehoben werde1. Sie nütze einerseits nichts, weil politisch bedenklich Reisende immer mit Pässen in bester Ordnung versehen sind und die große Masse der unbedenklichen Reisenden damit unnötigerweise belästigt wird; andererseits bringe sie den Nachteil mit sich, daß der Polizeibeamte während der kurzen Aufenthaltszeit eines Eisenbahntrains an der Grenzstation mit Paßabnahme, Protokollierung und Revision vollauf beschäftigt ist und seiner eigentlichen Aufgabe, dem Studium der Physiognomie der Reisenden, nicht nachkommen kann. Eine Folge davon sei, daß die Aufsicht an den österreichischen Grenzen die laxeste sei. Die Erleichterungen im Personenverkehr im Jahre 1857 seien in Form einer kaiserlichen Verordnung erlassen worden2, die gleiche Form wäre für die dermal beabsichtigte Maßregel zu wählen.

Der hienach verfaßte Verordnungsentwurf sei dem Staatsrate zur Prüfung mitgeteilt worden3, der Staatsrat habe sich mit demselben einverstanden erklärt, er habe jedoch geglaubt, daß der § 3 desselben ganz zu entfallen hätte, weil durch die im ersten Absatze ausgesprochene Aufhebung des Punktes I der kaiserlichen || S. 158 PDF || Verordnung vom 9. Februar 1857 4 die Auslegung, daß nur der bezügliche § 13 der Vollzugsvorschrift vom 15. Februar 1857 5 zu entfallen hat, zu einer selbstverständlichen Sache gemacht worden sei. Nachdem Graf Belcredi erklärt hatte, daß er keinen Anstand nehme, diesem Antrage des Staatsrates beizutreten, bemerkte der ungarische Hofkanzler zu §5 des Verordnungsentwurfes6, welcher lautet: „Mit dem Vollzuge dieser Verordnung werden Mein Minister des Äußern, Mein Staats-, Handels-, Polizei- und Kriegsminister, dann Meine drei Hofkanzler beauftragt“, daß eigentlich bei dieser Aufzählung der ungarische Hofkanzler wegzubleiben hätte, weil Ungarn keine Reichsgrenze habe, indem Fiume faktisch zu Kroatien gehört. Da die Frage übrigens aus dem Grunde heikel sei, weil Ungarn virtuell Ansprüche auf die Grenzregimenter mache, dürfte nach des Votanten Dafürhalten die enumeratio partium im § 5 des Verordnungsentwurfes wegzubleiben haben und einfach zu sagen sein: „Mit dem Vollzuge dieser Verordnung werden die betreffenden Zentralstellen betraut.“

Die Konferenz erklärte sich sohin mit der Vorlage des vorgetragenen, im § 5 im Sinne des Verbesserungsantrages des ungarischen Hofkanzlers modifizierten Verordnungsentwurfes zur Ah. Sanktion Sr. Majestät einhellig einverstanden7.

II. Herabsetzung des Briefportos

Vortrag des Handelsministers wegen Herabsetzung des Briefpostportos.

Ministerialsekretär Kolbensteiner referierte, daß im Jahre 1849 über Antrag des damaligen Ministers Freiherrn v. Bruck zwei Taxstufen für Briefpostporto, nämlich 3 Kreuzer bis zu zehn Meilen und 6 Kreuzer über zehn Meilen, Ah. bestimmt worden seien, daß aber, um eine Gleichheit mit dem Postvereine herzustellen, eine dritte Taxstufe per 9 Kreuzer eingeschoben worden sei8. Diese Taxstufen seien dann auf fünf, zehn und 15 Kreuzer öW. bestimmt worden.

Schon im Jahre 1857 seien Verhandlungen wegen Ermäßigung des Briefpostportos gepflogen worden, seither haben die Handelskammern, die öffentliche Presse und auch das Abgeordnetenhaus auf eine solche Ermäßigung gedrungen. In Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden haben solche Ermäßigungen bereits stattgefunden. Österreich sei nunmehr gleichfalls gedrängt, im Internen zu einem diesfälligen Beschlusse zu gelangen, weil in der nächsten Postkonferenz Ermäßigungen der Vereinstaxen werden in Antrag gebracht werden. Es handle sich daher um die Grundsätze, von welchen diesfalls ausgegangen werden soll. In erster Linie müsse auf die Belebung und Hebung des Verkehrs Bedacht genommen werden, der Verkehr werde aber desto lebhafter sein, je billiger der Satz für das Briefporto sein wird. Die gegenwärtigen Taxen seien zwar nicht lähmend für den Verkehr, sie geben jedoch demselben keinen Impuls. Insbesondere stehe die Taxstufe von 15 Kreuzern in keinem Verhältnisse zu jenem des || S. 159 PDF || Auslandes, in Frankreich seien 20 Centimes, das sind 8 Kreuzer öW., in Italien 6 Kreuzer, in der Schweiz 4 Kreuzer, in Hannover 5 Kreuzer, in Württemberg, Baden und Bayern 3 Kreuzer süddeutscher Währung, das sind 43/7 Kreuzer öW., der korrespondierende Satz.

Die Briefportoroheinnahme sei seit 1852 von 4 auf 7 Millionen und das Reinerträgnis der Postanstalt überhaupt von 704.000 fr. auf 3,400.000 fr. gestiegen, es seien demnach Mittel zur Ermäßigung des Briefpostportos vorhanden und selbst mit Rücksicht auf das gegenwärtige Bedrängnis der Staatsfinanzen könnte doch der Grundsatz, daß die Überschüsse der Postanstalt zu eigenen Zwecken derselben verwendet werden sollen, dahin Geltung finden, daß wenigstens ein Teil dieser Überschüsse der Herabsetzung des Briefportos zum Opfer gebracht wird. Durch die Herabsetzung des Briefportos werde unzweifelhaft ein gewaltiger Aufschwung der Korrespondenz eintreten, man würde sich jedoch einer Täuschung hingeben, wenn man glauben würde, daß schon in den ersten Jahren durch vermehrte Korrespondenz der Entgang an höherem Porto werde aufgewogen und keine Ausfälle in der Einnahme stattfinden werden. In England habe es nach Einführung des Pennyporto 12 Jahre gebraucht, bis das frühere Portoerträgnis wieder erzielt wurde.

Zunächst frage es sich, ob man einen einstufigen oder zweistufigen Satz einführen wolle. Prinzipiell müsse dem einstufigen Satze der Vorzug gegeben werden, dieser Satz sei schon im Jahre 1842 als das anzustrebende Ziel erkannt worden und deshalb besonders zu empfehlen, weil er die Manipulation ungemein erleichtert, das Distanzenporto beruhe auch auf unrichtiger Basis. Würde sich für den einstufigen Satz entschieden, frage es sich weiter, ob man denselben mit 5 Kreuzern oder noch niederer festsetzen solle. Die niederösterreichische Postdirektion wollte denselben mit 3 Kreuzern festgestellt wissen, dabei würde aber nach angestellter Berechnung der Reinertrag ziemlich verschlungen werden. Würde man sich für den zweistufigen Satz von 5 und 10 Kreuzern entscheiden und den Taxrayon für den niederen Satz bis 20 Meilen ausdehnen, so würde der Unterschied in dem Ausfalle gegenüber jenem, wenn man gleich die einstufige Taxe einführen würde, 700.000 bis 800.000 fr. betragen.

Der Handelsminister bemerkte vor allem, daß es sich bei der Beratung dieses Gegenstandes darum handle, die leitenden Grundsätze festzustellen, damit den österreichischen Abgesandten für die am 13. November l. J. in Karlsruhe stattfindende Konferenz des Postvereines eine genaue Instruktion gegeben werden könne. Daß die Post in Österreich als ein Gefälle angesehen wird, sei schädlich, bei diesem Bestande bleibe nichts übrig, als die Überschüsse abzuführen und nichts für eigene Zwecke verwenden zu können. Graf Belcredi trat dieser Bemerkung mit dem entgegen, daß die Ordnung im Budget es allerdings erfordere, daß alles, was in einem Verwaltungszweige über die eigenen Bedürfnisse erspart werde, den Staatseinnahmen zugeführt werde. Das hindere jedoch nicht, Reformen in der Postverwaltung vorzunehmen, nur müsse der Voranschlag darnach richtiggestellt werden.

Der Handelsminister unterstützte hierauf den Antrag auf Ermäßigung des Briefportos und betonte überhaupt, daß die vermehrte Korrespondenz auch eine || S. 160 PDF || Erhöhung der Tätigkeit der Handelsleute mit sich bringen und hiemit indirekt viele Vorteile durch Ausbreitung des Handelsverkehrs zur Folge haben wird, welcher wieder den Staatsfinanzen zugute kommen werde. Wenn anders der voraussichtliche Ausfall von 1½ Millionen fr. in den ersten Jahren von Seite der Finanzverwaltung verschmerzt werden könnte, würde sich der Handelsminister für die einstufige Taxe von 5 Kreuzern aus den vom Referenten angeführten Gründen aussprechen. Er könne jedoch nicht verschweigen, daß auch im Fahrposttarif unumgänglich notwendig Ermäßigungen werden eintreten müssen, wodurch sich gleichfalls ein Ausfall ergeben werde. Dieser Ausfall müsse aber getragen werden, denn solche Anomalien, wie sie gegenwärtig bestehen, daß man z. B. bei Sendung von großen Geldbeträgen für denselben Geldbrief, wenn er von Wien nach Prag geht, 10 fr., wenn er aber von Wien nach Hamburg adressiert ist, nur 3 fr. zahlt, oder daß solche Geldbriefe von Salzburg nach Bayern geschwärzt und dort nach Wien aufgegeben werden, weil das Porto dann um ⅔ Taler billiger ist — können unmöglich fortbestehen, die Postkonferenz werde auch sehr auf deren Abstellung dringen. Wenn sich die Konferenz für einen einstufigen Satz bei dem Briefporto entschließen würde, glaubte der Handelsminister, daß unter 5 Kreuzer nicht herabgegangen werden sollte, weil Österreich es nicht notwendig habe, mit dem niedersten Portosatze voranzugehen und sogar England mit seinem so großen Verkehre den Pennysatz habe, der mehr als 4 Kreuzer öW. ausmacht.

Der Finanzminister äußerte, daß er bei seinem Votum ein geteiltes Herz habe. Er zweifle nicht, daß der Ausfall in den ersten Jahren bei Einführung der beantragten Maßregel sich in den späteren Jahren ausgleichen werde, es sei nur fatal, in der gegenwärtigen Zeit der Finanznot einen immerhin beträchtlichen Teil einer Staatseinnahme fahrenzulassen. Da der Vorteil der Maßregel sich übrigens auch auf anderen Wegen geltend machen werde und es notwendig sei, diesfalls mit anderen Staaten parallel vorzugehen, wolle er dem Antrage des Handelsministers nicht entgegentreten. Nachdem noch der Kriegsminister erwähnt hatte, daß die Einführung einer zweistufigen Taxe doch nur eine halbe Maßregel wäre, die bald wieder geändert werden müßte und daß der Unterschied im Ausfalle gegenüber jenem bei sogleicher Einführung der einstufigen verhältnismäßig nicht sehr beträchtlich wäre, einigte sich die Konferenz für den einstufigen Satz mit 5 Kreuzern. Der referierende Ministerialsekretär bemerkte sohin, daß nach den Anträgen des Handelsministeriums das Porto für Lokalbriefe mit 3 Kreuzern, für Kreuzbandsendungen mit 2 Kreuzern und ebenso die Rekommandationsgebühr mit 10 Kreuzern unverändert bleiben würde. Hiegegen fand die Konferenz nichts zu erinnern.

Referent erwähnte hierauf, daß das Briefgewicht in Österreich für einen einfachen Brief ein Lot Wiener Gewicht ausmache, während im Postverein der Brief dann als ein einfacher gelte, wenn er nicht ganz ein Zollot wiege. Da die Manipulation mit den Postvereinsstaaten sehr erschwert wäre, wenn man es mit zweierlei Gewichtsmaßstäben zu tun hätte, beabsichtige das Handelsministerium, sich mit der im Postvereine geltenden Bestimmung dahin zu vereinigen, daß für einen einfachen Brief das Gewicht von einem Zollote festgesetzt würde. Der Unterschied || S. 161 PDF || sei unfühlbar gering, er betrage beiläufig ⅜ Quentchen. Es können dabei noch immer zwei Blätter Papier in Oktav und ein Kuvert als einfacher Brief abgesendet werden. Die Konferenz war hiemit einverstanden und einigte sich sohin auch, daß über au. Vortrag des Handelsministers diese Normen in Form einer kaiserlichen Verordnung zu erlassen wären, da die Bestimmung der Portosätze innerhalb des Postgefälles, die mitunter Veränderungen unterliege, Gegenstand des Verordnungsweges sei9.

III. Mitteilung des kaiserlichen Manifestes und Ah. Patents v. 20. 9. 1865 an die Landtage

Der Staatsminister stellte die Notwendigkeit dar, den in diesem Monate zusammentretenden Landtagen das kaiserliche Manifest und das Patent vom 20. September 1865 10 mitzuteilen.

Es sei politisch notwendig, daß den Landtagen als legislativen Körpern diese so wichtigen Staatsakte, ähnlich wie es mit dem Ah. Diplome vom 20. Oktober 1860 und dem Ah. Patente vom 26. Februar 1861 geschehen, feierlich übergeben werden und daß ihnen nicht zugemutet werde, diese Staatsakte einfach aus den Zeitungen zu entnehmen. Da aber eine einfache Mitteilung des Manifestes zu einer regellosen Debatte und seitens der Opposition auch sogar dazu führen könnte, die Frage in Anregung zu bringen, ob der Landtag die Wahlen zum Reichsrate vornehmen soll, erscheine es auch als politisch klug, daß der Regierungskommissär bei Übergabe dieser Staatsakte an den Landtag, ähnlich wie dies im Reichsrate durch kaiserliche Botschaften zu geschehen pflegte, mit kurzen Worten an den wesentlichen Inhalt des Manifestes erinnert, weil bei der hinsichtlich der Auslegung des Manifestes seitens der Tagesblätter hervorgebrachten Verwirrung die Annahme nur guten Grund habe, daß der genaue und präzise Inhalt des Manifestes den einzelnen Landtagsmitgliedern abhanden gekommen sein dürfte. Um den Regierungskommissären diesfalls eine genaue und gleichmäßige Instruktion geben zu können, beabsichtige Referent, sich die Ah. Ermächtigung zu diesen Vorlagen au. zu erbitten und Sr. Majestät nachstehenden Entwurf eines Ah. Handschreibens an den Staatsminister zu unterbreiten:

„Ich habe in Meinem Manifeste und dem dasselbe begleitenden Patente vom 20. September l. J. den Weg bezeichnet, welchen Meine Regierung zu betreten hat, um dauernde Grundlagen für eine Verfassung des Reiches zu gewinnen, welche die Monarchie in ihrem einheitlichen Bestande und die einzelnen Königreiche und Länder sowohl im Kreise ihrer Selbständigkeit als auch als unzertrennlich verbundene Teile des Ganzen in ihren wohlbegründeten Rechtsansprüchen zu sichern geeignet ist.

Bei der Wichtigkeit dieses Staatsaktes befehle Ich, dem Landtage Meines Königreiches/Herzogtumes bei dessen Eröffnung hievon die Mitteilung zu machen11.“

|| S. 162 PDF || In dem au. Vortrage wäre auch zu erwähnen, daß die Vorlage in angemessener würdiger Form nach dem vorgewiesenen Muster zu machen wäre, wobei auch auf Sparsamkeit Rücksicht genommen worden sei. Die Kosten der Ausfertigung für sämtliche Landtage betragen etwas über 300 fr., während die Ausfertigung des 1860er-Diplomes und des 1861er-Patentes mehr als 3000 fr. gekostet habe. Die Konferenz war mit diesem Antrage einhellig einverstanden.

IV. Konzession für die Bahn Aussig—Leipa—Liebenau

Vortrag des Handelsministers wegen Verleihung der Konzession für die Aussig—Leipa —Liebenauer Eisenbahn an Grafen Hartig und Konsorten.

Der Ministerialrat Schmid erinnerte, daß diese Frage bereits am 25. September l. J. im Ministerrate beraten worden sei12 und daß infolge des damals angeregten Bedenkens, ob bei dieser Gebirgsbahn bei einer so großen Steigung von 1:40 ein einfaches Geleise, wie projektiert, genüge, eine Überprüfung des Projektes beschlossen worden sei. Die Generalinspektion für Eisenbahnen habe, da die Tunnel ohnedies doppelseitig projektiert sind, für diese Bahn ein einfaches Geleise in dem Falle für genügend erkannt, wenn an gewissen Stellen Ausweichstationen hergestellt werden. Da somit dieser Anstand beseitigt erscheine und der Entwurf der Konzessionsurkunde für diese Bahn, welche eine Staatsgarantie nicht in Anspruch nehme, keinen Anlaß zu Bemerkungen gebe, beabsichtige das Handelsministerium bei Sr. Majestät auf die Ag. Verleihung der Konzession für das genannte Konsortium nunmehr anzutragen. Die Konferenz war hiemit einhellig einverstanden.

V. Änderung des Tiroler Protestantenpatents v. 8. 4. 1861

Vortrag des Staatsministers über den Antrag des Tiroler Landtages bezüglich der Abänderungen des Ah. Patentes vom 8. April 1861 über die Regelung der Angelegenheiten der evangelischen Kirche augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses13.

Graf Belcredi bemerkte, daß über diesen Gegenstand sein Amtsvorgänger schon unterm 19. Mai 1864, Z. 3133, au. Vortrag erstattet habe und daß Se. Majestät ihm diesen Vortrag zum Behufe einer neuerlichen und reiflichen Prüfung Ag. zu übergeben geruhten14. Nach einer historischen Darstellung des bisherigen Verlaufes der Angelegenheit rekapitulierte der Staatsminister die in der Sitzung des tirolischen Landtages vom 25. Februar 1863 zum Beschlusse erhobenen Anträge15, welche sich dahin zusammenfassen lassen: 1. In Tirol, wo keine evangelische Pfarrgemeinde besteht, soll auch in Zukunft keine akatholische Gemeinde oder Filiale sich bilden dürfen. 2. Die in Tirol sich aufhaltenden Evangelischen gehören rücksichtlich ihrer gottesdienstlichen Kirchen-, Stiftungs-, Fondsund dergleichen Angelegenheiten zu der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses einer anderen österreichischen Provinz. In Tirol ist ihnen nur das || S. 163 PDF || Religionsprivatexerzitium gestattet. 3. Das protestantische Bethaus in Meran bleibt der Benützung der dort weilenden Nichtkatholiken als Privatoratorium anheimgestellt. 4. Akatholiken können in Tirol unbewegliches Eigentum erwerben, müssen jedoch dazu die Erlaubnis von Fall zu Fall durch ein Landesgesetz erwirken.

Graf Belcredi führte die Motive an, aus welchen er eine neuerliche Vertagung der Ah. Entscheidung hierüber nicht für rätlich hielt, er erwähnte, daß er auch im Wesen nicht weiter gehen wollte, als sein Amtsvorgänger beabsichtigt habe, aber eine andere Form gewählt wissen wolle. Rücksichten in dieser Frage, wo Tirol wie ein Mann dastehe, müsse man nehmen, der Grund dieser Starrigkeit bleibe gleichgiltig, wenn man ihn auch nicht billige, könne man ihn doch nicht unbeachtet lassen.

Ad 1. Es handle sich daher darum, eine legale Form zu finden, um die von Tirol am meisten perhorreszierten Bestimmungen des Ah. Patentes vom 8. April 1861 in ihren Folgen für das Land selbst minder fühlbara zu machen, ohne dabei das Gesetz zu verletzen. Ein solches Auskunftsmittel glaubte Referent im Gesetze selbst, und zwar im § 12 der in Ausführung des Ah. Patentes erflossenen Ministerialverordnung vom 9. April 1861, gefunden zu haben16. Dieser Paragraph laute: „Änderungen der bestehenden (evangelischen) Pfarrgemeinden sowie die Bildung neuer selbständiger Gemeinden oder Filialen können über Anregung der betreffenden Kirchenglieder nach Einvernehmen der Senioratsbehörde und der Superintendantur vom Oberkirchenrate im Einverständnisse mit der politischen Landesstelle genehmigt werden.“ Hiedurch sei der allgemeine Grundsatz gegeben, daß bei Bildung von evangelischen Gemeinden nebst den kirchlichen auch die weltlichen Organe ihre Zustimmung zu geben haben; an welche Voraussetzung aber diese Zustimmung der weltlichen Organe geknüpft wird, dies könne niemals durch ein Kirchenverfassungsgesetz normiert werden, sondern diese Bestimmung sei ein Ausfluß des Majestätsrechtes, welches in dem Ah. Patente vom 8. April 1861, § 25, ausdrücklich gewahrt worden sei. Nachdem nun laut § 18, III, der Landesordnung für Tirol die näheren Anordnungen inner den Grenzen der allgemeinen Gesetze in betreff der Kirchenangelegenheiten und laut Absatz IV desselben Paragraphen die Anordnung über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen wurden, als Landesangelegenheiten erklärt sind, so würde es mit Rücksichtnahme auf die Verhältnisse in Tirol und auf die Wünsche der dortigen Bevölkerung nicht nur keinem Anstande unterliegen, sondern sich vielmehr als durch die Landesordnung gerechtfertigt darstellen, daß die Regierung beim Landtage ein Gesetz einbringe, wodurch der Vorgang der weltlichen Organe in dem Falle geregelt wird, wenn es sich um die Bildung neuer selbständiger evangelischer Gemeinden oder Filialen, rücksichtlich um die Zustimmung der Statthalterei, handelt. Graf Belcredi las hierauf den Entwurf dieses Gesetzentwurfes, welchen er Sr. Majestät mit der au. Bitte, denselben || S. 164 PDF || beim Landtage in Tirol einbringen zu dürfen, zu unterbreiten gedenkt, vor, in welchem einfach gesagt würde, daß die Zustimmung der Statthalterei zur Bildung solcher Gemeinden im Einverständnisse mit der Landesvertretung zu erteilen sei17.

Ad 2. bemerkte Graf Belcredi, daß die Schwierigkeiten, welche sich in bezug auf die Behandlung dieses Punktes der Anträge des Tiroler Landtages gebildet haben, durch seinen Antrag ad 1 von selbst entfallen werden. Die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes sei nämlich durch § 2 des Patentes vom 8. April 1861 durch den Bestand der Kirchengemeinde bedingt. Wenn nun der Landesvertretung durch das vorgeschlagene Gesetz ein maßgebender Einfluß auf die Bildung der kirchlichen Gemeinde eingeräumt werde, so sei sie dadurch auch in die Lage versetzt, die gemeinsame öffentliche Religionsübung hintanzuhalten. Die Dependenz der einzelnen in Tirol lebenden Akatholiken rücksichtlich ihrer Kirchen-, Stiftungs-, Fonds- und dergleichen Angelegenheiten von der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses außerhalb Tirol ergebe sich unter dieser Voraussetzung von selbst.

Ad 3. glaubte der referierende Staatsminister, daß es bei der schon von seinem Amtsvorgänger beantragten Verweisung auf die instanzenmäßige Entscheidung der Angelegenheit wegen Bildung einer protestantischen Gemeinde in Meran zu verbleiben habe, welche jedenfalls im abweislichen Sinne erfolgen wird18.

Ad 4. endlich glaubte der Staatsminister, daß auf die Beschränkung der Besitzfähigkeit der Nichtkatholiken in der vorgeschlagenen Weise mit Rücksicht auf die gesetzliche Bestimmung des § 17 des Patentes vom 8. April 1861 nicht eingegangen werden könne.

Der Minister des Äußern sprach sich ad 1 und 2 gegen die Anträge des Staatsministers beziehungsweise gegen die Erlassung des vorgeschlagenen Landesgesetzes aus, weil durch dasselbe wesentliche Bestimmungen des Ah. Patentes vom 8. April 1861 abgeändert würden und es doch nicht angehe, ein gegebenes Reichsgesetz von einem Landtage abolieren zu lassen und den Statthalter, der im Namen des Kaisers fungiert, bei Ausübung einer solchen Funktion an das Einverständnis der Landesvertretung zu binden. Zudem sei die Ansässigmachung der Akatholiken auch in Tirol als einem zum Deutschen Bunde gehörigen Lande durch die Bundesakte gewährleistet. Der Staatsminister erwiderte, daß von einer aus seinem Antrage ad 1 und 2 resultierenden Änderung wesentlicher Bestimmungen des mehrerwähnten Patentes nach seiner obigen Darstellung ad 1 wohl nicht die Rede sein könne, daß aber auch dem Ansehen des Statthalters bei dieser Sache nicht nahegetreten werde, weil es sich dabei nur um b Entscheidungen handelt, die wohl wie so manche andere im Einverständnisse mit der Landesvertretung getroffen werden können. Die Ansässigmachung der Akatholiken in Tirol sei aber von der Bildung kirchlicher Gemeinden unabhängig, dieselbe sei bisher nicht verwehrt gewesen und werde auch bei dem Bestande des vorgeschlagenen || S. 165 PDF || Gesetzes nicht gehindert sein. Die Bundesakte spreche aber nur von der Niederlassung. Es könne übrigens nicht unerwogen gelassen werden, daß die loyale Bevölkerung in Tirol die Protestantenfrage einmal als eine Kardinalfrage betrachtet und daß die Landesvertretung nun schon durch vier Jahre an ihren diesfälligen Anträgen festhält und ohne Zweifel auch ferner noch festhalten wird. Wenn man in Tirol ungeachtet des Widerstandes des ganzen Landes bei der verbalgenauen Durchführung des Protestantenpatentes beharren wollte, könnte dies nur mit Zwang geschehen. Graf Belcredi fasse die Freiheit aber anders auf, und diese Anschauung habe ihn zu dem vorgeschlagenen milderen Wege bestimmt, der mit der Zeit, und gerade wenn man keinen Zwang ausübt, wohl dahin führen wird, daß auch die Ansichten des Landes über diesen Gegenstand sich klären werden.

Der Minister Graf Esterházy erinnerte, daß das Protestantenpatent von der vorigen Regierung in der Sucht, sich populär zu machen, eigentlich illegal erlassen worden sei, indem damals schon das Ah. Patent vom 26. Februar 1861 erlassen und in Wirksamkeit getreten war, ein solches Gesetz daher nur unter Mitwirkung des Reichsrates hätte erlassen, nicht aber oktroyiert werden sollen. Votant erinnerte auch an den Umstand, daß das unter weiland Kaiser Joseph II. erlassene Toleranzpatent in Tirol niemals kundgemacht und durchgeführt worden sei, weil dies schon damals niemand in Tirol gewagt habe. Nach diesen Erinnerungen erklärte Votant, aus Opportunitätsrücksichten dem Antrage des Staatsministers ad 1 und 2 sich anzuschließen. Der ungarische Hofkanzler erinnerte an die gleichfalls aus einem Nationalgefühle entsprungene Erhebung Tirols im Jahre 1809 mit dem Beifügen, daß man ein solches Nationalgefühl auch in seinen Auswüchsen nicht unbeachtet lassen könne, und stimmte hierauf sowie auch alle übrigen Mitglieder des Ministerrates gleichfalls aus Opportunitätsrücksichten für die Anträge des Staatsministers ad 1 und 2. Die Anträge ad 3 und 4 wurden von dem Ministerrate ohne Debatte einhellig angenommen.

VI. Regierungsvorlage an den Tiroler Landtag, betreffend die Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung

Vortrag des Staatsministers wegen Ah. Genehmigung einer neuen Regierungsvorlage an den tirolischen Landtag, betreffend die Gemeindeordnung und Wahlordnung.

Referent berührte die Differenz zwischen der früheren Regierungsvorlage und dem Beschlusse des letzten Landtages19, welche Differenz sich auf die sogenannten Gemeindegenossen beschränkt habe, und bemerkte, daß der in dem in Tirol in Wirksamkeit stehenden Gemeindegesetze vom Jahre 184920 nicht bekannte Begriff der Gemeindegenossen einige Unklarheit in die Sache gebracht habe, daher er darauf bedacht gewesen sei, diesen Begriff in dem neuen Entwurfe der Gemeindeordnung ganz zu eliminieren und die Bestimmung der Gemeindeglieder im § 7 ohne Anwendung jenes Wortes festzustellen. Nachdem Referent || S. 166 PDF || die neue Fassung des § 7 und die Modifikationen, die sich demgemäß bei einigen anderen Paragraphen der früheren Regierungsvorlage ergeben, zur Kenntnis der Konferenz mit dem Beifügen gebracht hatte, daß die Gemeindewahlordnung eine geänderte Fassung nicht erheische, weil die vom Landtage beschlossene Wahlordnung mit der im Jahre 1864 eingebrachten Regierungsvorlage21 übereinstimmt, erklärte sich der Ministerrat mit dem Vorhaben des Staatsministers, sich die Ah. Ermächtigung Sr. Majestät erbitten zu wollen, das Gemeindegesetz rücksichtlich der Gemeindeordnung für Tirol nach dem der Konferenz vorgelegten Entwurfe und die Wahlordnung in der früheren, vom Landtage ungeändert angenommenen Fassung bei dem nächst zusammentretenden Landtage einbringen zu dürfen22, einhellig einverstanden.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 17. November 1865. Franz Joseph.