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Nr. 19 Ministerrat, Wien, 26. Oktober 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 26. 10.), Mensdorff 31. 10., Esterházy 31. 10., Franck, Mailáth 2. 11., Larisch 2. 11., Komers, Wüllerstorf 4. 11.; Geringer 6. 11.; außerdem anw. Salzmann.

MRZ. 18 – KZ. 4027 –

Protokoll des zu Wien am 26. Oktober 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Gesetz über die Staatsschuldenkontrollkommission

Der Finanzminister referierte über seinen über den au. Vortrag des Fürsten Colloredo zu erstattenden au. Vortrag, womit der Entwurf eines neuen Gesetzes für die Staatsschuldenkontrollkommission und der Entwurf eines Ah. Handschreibens an den Fürsten Colloredo Sr. Majestät zu unterbreiten wäre1.

Der Sektionsrat v. Salzmann las die Entwürfe des Gesetzes und des Ah. Handschreibens2 ab und fügte bei, daß in dem letzten Ah. Handschreiben an den Fürsten Colloredo der Gedanke zugrunde gelegen sei, daß die dermalige Kommission kraft Ah. Ermächtigung ihre Funktion weiter ausüben könne, daß aber diese Kommission beschlossen habe, es sei, da sie auf der bisherigen Grundlage nicht weiter bestehen könne, ein neues Organ zur Kontrolle der Staatsschuld zu bestellen, in welche neue Kommission die gegenwärtig noch vorhandenen Mitglieder der bisherigen Kommission, sieben an der Zahl, unter gewissen, bestimmt formulierten Voraussetzungen einzutreten bereit wären. In dem vorliegenden Gesetzentwurfe seien diese Voraussetzungen gewürdigt worden. Der Eingang des Gesetzentwurfes sei motiviert gestellt worden, um gegenüber dem Publikum auszudrücken, daß nicht Se. Majestät, sondern die bisherige Kommission sich selbst für nicht befugt gehalten habe, ihr bisheriges Mandat ferner auszuüben.

Der vorsitzende Staatsminister fand diese Art der Motivierung zu beanständen, indem dabei der fatale Grundsatz aufgestellt würde, daß Se. Majestät durch einseitige Auslegung der Kommission sich bestimmt gefunden haben, das Gesetz zu erlassen. Die Berufung auf die Meinung der Kommission müsse wegbleiben, weil sonst auch alles als illegal erscheinen würde, was die Kommission seit 20. September l. J.3 getan habe. Graf Belcredi proponierte für den Eingang nachstehenden Passus: „Mit Rücksicht auf Mein Patent vom 20. September l. J., und da es Mein Wille ist usw.“ Dieser Verbesserungsantrag wurde von der Konferenz einhellig angenommen.

|| S. 136 PDF || Zu § 2, in welchem über Ansinnen des Hofrates Taschek eine Bestimmung über die Immunität der Kommissionsmitglieder aufgenommen wurde, bemerkte Graf Belcredi, adaß dieser Beisatz eigentlich überflüssig sei, da bei dena Sitzungen bder Kommissionb niemand anwesend sei, der Strafrichter daher nie in die Lage kommen könnte, wegen gefallener Äußerungen ein Kommissionsmitglied in Verantwortung zu nehmen. Da dieser Beisatz übrigens nicht schädlich, vielmehr gleichgültig sei, wollte Graf Belcredi hierüber keinen Anstand erheben.

Zu den §§ 8 und 9 wurde über Anregung von Seite des vorsitzenden Staatsministers beschlossen, daß diese beiden Paragraphen in eine Übereinstimmung dadurch zu bringen sind, daß auch im § 9, so wie es im § 8 beantragt ist, die abgeschlossenen Vorschußgeschäfte der Kommission anzuzeigen sind, damit wenigstens das Geheimnis während des Stadiums der Unterhandlung eines Vorschusses gewahrt und diese Kenntnis nicht von Seite eines Kommissionsmitgliedes durch Spekulation früher ausgebeutet werden könne.

Zu § 10. Daß es der Kommission unbenommen sein soll, an die nächste Reichsvertretung einen Bericht über seinec Tätigkeit abzugeben, hielt Graf Belcredi nicht für logisch, weil die jetzige Kommission mit der Reichsvertretung gar nichts zu tun hat und es fraglich bleibt, ob die nächste Reichsvertretung einen Bericht von dieser Kommission annehmen wird. Aus Opportunitätsgründen, und weil das Wort „unbenommen“ jeden Imperativ ausschließt, wollte Graf Belcredi hieraus keinen Anstand machen. Die Konferenz stimmte für die Beibehaltung dieses Paragraphen nach der beantragten Fassung.

Eine längere Debatte ergab sich zu jenem Paragraphen, in welchem die Zahl der Kommissionsmitglieder mit sieben bestimmt werden wollte.

Graf Belcredi vermochte nicht einzusehen, warum Se. Majestät gerade an die Zahl von sieben Kommissionsmitgliedern gebunden sein sollte. Wenn man daher schon im Gesetze von einer Ergänzung nichts sagen wollte, so sollte der Ausdruck gebraucht werden: die Kommission hat aus mindestens sieben Mitgliedern zu bestehen. Der Finanzminister erachtete, diesem Antrage entgegentreten zu müssen, weil es weder im Auslande, auf welches wegen der schwebenden Kreditoperation4 Rücksicht genommen werden müsse, noch bei den gegenwärtigen Mitgliedern der Kommission, die vielleicht sogar dadurch teilweise zum Austritte bestimmt werden könnten, einen guten Eindruck machen könnte, wenn es der Regierung ermöglicht werde, durch Oktroyierung einer verstärkten Anzahl von Kommissionsmitgliedern quasi durch einen Pairsschub die Majoritäten zu alterieren. Graf Esterházy glaubte, daß man als das Minimum sieben und als das Maximum zehn Mitglieder bestimmen sollte, welche letztere Zahl auch ursprünglich in dem Gesetze vom 13. Dezember 1862 kontempliert gewesen sei5. Graf Larisch wollte sich anfangs auch zu dieser Modifikation || S. 137 PDF || nicht herbeilassen, da das fragliche Gesetz keinen anderen Zweck habe als den, das Vertrauen des Publikums und der Geldgeber nicht noch weiter sinken zu lassen und selbst bei einer derart modifizierten Fassung Mißtrauen in das Gesetz hineingelegt werden würde.

Der Vermittlungsantrag des Justizministers , Se. Majestät wollen dermal nur die gegenwärtigen sieben Mitglieder in die Kommission Ag. zu berufen6, Sich jedoch ausdrücklich vorzubehalten geruhen, diese Zahl erforderlichenfalls über Antrag der Kommission selbst bis zu der im Gesetze vom 13. Dezember 1862 festgesetzten Zahl von zehn Mitgliedern zu vermehren, fand endlich in der Konferenz allgemeinen Anklang und es trat demselben schließlich auch der Finanzminister bei. Im Entwurfe des Ah. Handschreibens wurde der Eingang gemäß des gefaßten Beschlusses über den Eingang des Gesetzes über Anregung von Seite des Vorsitzenden analog modifiziert, eine Abschwächung des Passus wegen der Bewahrung des Amtsgeheimnisses vorgenommen und der Schlußsatz in einer Weise abgeändert, daß hienach nur die Denkschrift der Staatsschuldenkontrollkommission, welche an den Ministerrat gerichtet war, von Seite der Kommission veröffentlicht werden kann, nicht aber auch das Ah. Handschreiben an den Fürsten Colloredo, dessen Veröffentlichung selbstverständlich nur von Sr. Majestät veranlaßt werden könnte.

II. Intervention des ungarischen Hofkanzlers gegen ein Staatsratsgutachten, betreffend die Preßburg—Tyrnauer Pferdeeisenbahn und den Wirkungskreis der ungarischen Hofkanzlei in Vereinsangelegenheiten

Der ungarische Hofkanzler referierte über seinen au. Vortrag vom 4. September l. J., Z. 11963, betreffend die Ah. Genehmigung der umgearbeiteten Statuten der Preßburg—Tyrnauer Pferdeeisenbahngesellschaft7, dann betreffend den Antrag auf die Behebung der Ah. Entschließung vom 7. Juli 1863, wornach die ungarische Hofkanzlei in Vereinsangelegenheiten das Einvernehmen mit dem Polizeiministerium zu pflegen hat8. v. Mailáth erwähnte, daß Se. Majestät den Staatsrat hierüber zu vernehmen geruhten, welcher mit dem au. Vortrage vom 2. l. M., Z. 586, sein Gutachten erstattet habe9.

Soweit dieses Gutachten die Statuten der Preßburg—Tyrnauer Eisenbahngesellschaft betrifft, erklärte Referent, demselben sich anzuschließen und demgemäß auch die Annahme des ersten Teiles des vom Staatsrate formulierten Resolutionsentwurfes der Konferenz vorzuschlagen.

Dem Antrage des Staatsrates aber, daß Se. Majestät Ah. auszusprechen geruhen mögen, es habe in Absicht auf das in Vereinsangelegenheiten zu pflegende Einvernehmen mit dem Polizeiministerium bei der Ah. Entschließung vom 7. Juli 1863 zu verbleiben, fand Referent aus nachstehenden Gründen entgegenzutreten: 1. Der Staatsrat bemerkte, es sei an keiner Stelle der Ah. Handschreiben vom 20. Oktober 1860 10 erklärt, daß ein bis dahin dem Polizeiministerium zugewiesener || S. 138 PDF || Berufszweig an die wiederhergestellten Hofkanzleien überzugehen habe, sondern die Ah. Handschreiben sprechen ausschließend von den Ministerien des Innern, der Justiz und des Kultus. Dem entgegnete der ungarische Hofkanzler, daß eine solche Erklärung auch nicht notwendig war, denn indem die ungarische Hofkanzlei unbedingt und vorbehaltlos wiederhergestellt wurde, sei es selbstverständlich gewesen, daß dieselbe wieder in ihren früheren Wirkungskreis einzutreten hatte. Die Ministerien des Innern, der Justiz und des Kultus seien bloß darum namentlich angeführt worden, weil dieselben durch dieses Ah. Handschreiben aufgelöst wurden, daher allerdings mit Stillschweigen nicht übergangen werden konnten.

2. Der Staatsrat sage: Das Recht der Mitwirkung des Polizeiministeriums gehe auch aus der Haltung des § 4 des Vereinsgesetzes11 hervor, da zufolge desselben auch dem Ministerium des Innern, wiewohl dasselbe ebenfalls einen Wirkungskreis in Polizeiangelegenheiten besaß, auferlegt wurde, sich in Absicht auf Vereinssachen stets mit der obersten Polizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen. Referent entgegnete, daß der beschränktere Wirkungskreis des bestandenen Ministeriums des Innern sich dem gesetzlich normierten ausgedehnteren Wirkungskreise der ungarischen Hofkanzlei nicht gleichstellen lasse und daher auch vom ersteren auf den letzteren keine Konsequenzen gezogen werden können. So müsse z. B. jetzt das Staatsministerium in allen Vereinsangelegenheiten nebst dem Polizeiministerium auch das Justizministerium einvernehmen, nicht so aber die ungarische Hofkanzlei, indem dieselbe für Ungarn auch den Wirkungskreis des Justizministeriums in sich vereinige. Wollte man daher in jeder Hinsicht auf dem strengen Wortlaute des Vereinsgesetzes beharren und behaupten, daß die Ah. Verfügungen vom 20. Oktober 1860 dieses Gesetz auch rücksichtlich des Standpunktes der Behörden ganz unberührt gelassen haben, so müßte man daraus auch die Folgerung ziehen, daß auch die ungarische Hofkanzlei in allen ungarischen Vereinsangelegenheiten auch das Justizministerium einvernehmen müsse, was doch gewiß aller Begründung entbehre.

3. Der Staatsrat sage: Die Akten lassen nicht entnehmen, daß über die vorliegende Frage ein Einvernehmen mit dem Polizeiministerium stattgefunden habe. [ Dagegen Mailáth :] Dieses Einvernehmen habe die ungarische Hofkanzlei nicht für notwendig erachtet, weil das Polizeiministerium weder diese Frage angeregt noch überhaupt die fragliche Ingerenz in Anspruch genommen habe. — Vielmehr habe dasselbe — nachdem diese Ingerenz in den ersten drei Jahren des Bestandes der reaktivierten Hofkanzlei faktisch nicht stattgefunden hat — sich ausdrücklich damit zufriedengestellt, bloß von den erteilten Bewilligungen nachträglich in Kenntnis gesetzt zu werden, um die Evidenz über die im Reiche bestehenden Vereine zu erhalten und die Überwachung der Wirksamkeit derselben vom staatspolizeilichen Standpunkte zu ermöglichen.

4. Der Staatsrat wende ein: Der vorliegende Gegenstand und der gegenwärtige Moment seien überhaupt nicht geeignet, um eine Erörterung über eine neue Abgrenzung des Wirkungskreises der ungarischen und der beiden anderen Hofkanzleien || S. 139 PDF || gegenüber den bisherigen Befugnissen des Polizeiministeriums anzuknüpfen. Referent entgegnete, es handle sich hier nicht um eine neue Abgrenzung, sondern bloß um Beibehaltung respektive Wiederherstellung des sowohl vor dem Jahre 1848 als auch vom Jahre 1860—1863 bestandenen alten gesetzlichen Wirkungskreises der ungarischen Hofkanzlei; daher auch nicht darum, dem Polizeiministerium bisherige Befugnisse, sondern nur jene Ingerenz zu entziehen, welche demselben mit der Ah. Entschließung vom 7. Juli 1863 neuerlich eingeräumt worden ist12. Von den beiden anderen Hofkanzleien sei aber hier gar nicht die Rede, und zwar um so weniger, als sich der Wirkungskreis derselben, namentlich der erst neuerrichteten kroatischen Hofkanzlei, welche sich allerdings auch einen beschränkteren Wirkungskreis gefallen lassen müßte, mit jenem der ungarischen Hofkanzlei nicht gleichstellen lasse.

5. Betreffend die Berufung des Staatsrates auf die Honvedsunterstützungsvereine u. dgl. vom Jahre 186113 entgegnete Referent, daß diese Berufung hier nicht als maßgebend betrachtet werden könne, indem die Konzessionierung von derlei Unterstützungsvereinen gar nicht zur Verhandlung der Zentralstellen gelangt, sondern vor der Landesstelle geschehe, daher auch gegenwärtig, wenn die Landesbehörden nicht ihre Schuldigkeit tun würden, eine solche Konzessionierung selbst durch die gegenwärtig in Frage stehende Art der Ingerenz des Polizeiministeriums nicht verhindert werden könnte.

6. Der Staatsrat weise darauf hin, daß die Wirksamkeit eines Vereines sich nicht immer nach Kronlandsgrenzen begrenze. Referent erwiderte, daß bei allen Vereinen, welche ihre Wirksamkeit über die Grenzen des Königreiches Ungarn auszudehnen gesonnen sind, es auch bisher nicht verabsäumt worden sei, das vorläufige Einvernehmen mit allen beteiligten Zentralstellen, denen in den außerungarischen Ländern eine Ingerenz in Vereinssachen zusteht, sohin auch mit dem Polizeiministerium zu pflegen, und in dieser Hinsicht werde auch für die Zukunft eine Abweichung nicht beabsichtigt. Hier handle es sich bloß um Vereine, welche ihre Wirksamkeit nicht über Ungarn hinaus ausdehnen.

7. Der Staatsrat führe für seine Ansicht endlich das Argument an, daß in den Fällen, in welchen die Bewilligung zur Gründung eines Vereines von Seite der Landesbehörde erteilt wird, die letzteren die Polizeidirektionen einzuvernehmen pflegen. Der Hofkanzler erwiderte, daß in Ungarn dieses Einvernehmen nicht stattfinde und auch durch kein Gesetz vorgeschrieben sei. Wäre es nun aus staatspolizeilichen Rücksichten wirklich unbedingt notwendig, daß das Polizeiministerium über alle Vereinskonzessionen vorläufig einvernommen werde, so ließe sich der Sinn des Vereinsgesetzes schwer erklären, wonach dieses Einvernehmen bei den von der Landesstelle konzessionierten Vereinen nicht zu geschehen hat, || S. 140 PDF || welche doch in polizeilicher Hinsicht wie z. B. die Gesellen-, Arbeiter-, Turner-, Feuerlösch- und dgl. Vereine oft weit wichtiger sind als z. B. die Errichtung eines Sparkassa- oder Dampfmühlenaktienvereines, welche den Zentralstellen vorbehalten sind. Werde nun der Landesstelle das Vertrauen geschenkt, bei polizeilich wichtigeren Vereinen selbständig vorgehen zu können, so lasse sich kaum erklären, warum dasselbe Vertrauen bei der Konzessionierung von Vereinen, welche weit weniger einer Beurteilung vom polizeilichen Standpunkte unterliegen, der Hofkanzlei entzogen werden sollte.

Der ungarische Hofkanzler erachtete daher, diesfalls bei dem Antrage der Hofkanzlei verharren zu sollen.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bezeichnete den Standpunkt, von welchem der Staatsrat bei Beurteilung dieses Gegenstandes ausgegangen war, im Sinne des von ihm abgegebenen im au. Vortrage des Staatsrates enthaltenen Votums und glaubte, daß die Feststellung von etwa erforderlich gewordenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Vereinsgesetzes einer künftigen Revision des Patentes vom 26. November 1852 14 vorbehalten bleiben und bis dahin die Einflußnahme des Polizeiministeriums in Vereinssachen auch für die Länder der ungarischen Krone unverändert aufrechtzuerhalten sein dürfte.

Der Staatsminister glaubte es auch von seinem Standpunkte beanstanden zu müssen, daß dieser wichtige Gegenstand prinzipiell mit dem Polizeiministerium nicht zur Sprache gebracht wurde. Das Polizeiministerium habe sich bisher, wenn demselben die Verhandlungen wegen Konzessionierung von Vereinen zur Meinungsäußerung zukommen, auch dahin eingelassen, die Paragraphen der Statuten zu prüfen, ja sogar stilistische Änderungen in Antrag zu bringen, eine solche unberufene Einmengung habe Votant übrigens gleich nach Übernahme der Leitung des Polizeiministeriums abgestellt. Nur das staatspolizeiliche Moment berühre das Polizeiministerium, der staatliche Organismus in Österreich möge aber wie immer gestaltet sein, so werde doch immer die Handhabung der Staatspolizei von einer Hand ausgehen müssen. Gerade die Vereine seien es, welche diesfalls höchst rücksichtswürdige Momente bieten, weil das Objekt derselben oft mit deren verstecktem Zwecke nicht übereinstimmt. Graf Belcredi erinnerte dabei an die Landwirtschaftsgesellschaften in Galizien, welche nicht landwirtschaftliche, sondern politische Zwecke verfolgten, an den Görzer Verein für Wasserbaulichkeiten, von welchem die Pioniere für die italienische Revolution hervorgingen. In Vereinsangelegenheiten sei die Einvernahme des Polizeiministeriums eine staatliche Notwendigkeit, das Polizeiministerium werde jedoch seine Ingerenz auf das Maß zu beschränken haben, daß es sich lediglich darüber ausspricht, ob im gegebenen Falle ein Verein in staatspolizeilicher Hinsicht einem Bedenken unterliegt oder nicht.

Da auch die übrigen Stimmführer der Ansicht des Grafen Belcredi in diesem Differenzpunkte beitraten, modifizierte der ungarische Hofkanzler seinen Antrag dahin: Es sei über die Frage, inwiefern die ungarische Hofkanzlei in Vereinsangelegenheiten noch fortan das Einvernehmen mit dem Polizeiministerium || S. 141 PDF || zu pflegen habe, im Vereine mit dem Staatsminister [ein] besonderer au. Vortrag zu erstatten: vorläufig habe jenes Einvernehmen fortzubestehen.

Diesem modifizierten Antrage trat die Konferenz einhellig bei. Ebenso wurden auch die Abänderungsanträge des Staatsrates bezüglich der Statuten für die Preßburg—Tyrnauer Eisenbahn vom Ministerrate allseitig angenommen15.

III. Regelung der inneren Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichtssedrien in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen Siebenbürgens

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei referierte über seinen au. Vortrag vom 26. September l. J., Z. 1052, über den au. Vortrag des früheren siebenbürgischen Hofvizekanzlers Freiherrn v. Reichenstein vom 22. Juli l. J., Z. 1616, in betreff der Regelung der inneren Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichtssedrien in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen Siebenbürgens16 und brachte den Inhalt des diesfalls vorgeschlagenen Verordnungsentwurfes zur Kenntnis der Konferenz17.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte, daß der Staatsrat infolge Ah. Befehles diesen Verordnungsentwurf geprüft und denselben als zur Ah. Genehmigung vollkommen geeignet befunden habe18.

Graf Haller glaubte, nachträglich nur noch eine Modifikation zum 2. Absatze des § 2: „Die Ernennung der Archivare, Protokollisten, Kanzlisten und Kerkermeister wird dem Präsidenten der königlichen Gerichtstafel eingeräumt“ dahin beantragen zu sollen, daß gesagt werde: „wird dem Präsidenten der königlichen Gerichtstafel mit Zuziehung der ständigen Kommission eingeräumt.“ Dieser Beisatz erscheine dem Grafen Haller aus dem Grunde notwendig, weil diese ständige Kommission derzeit faktisch besteht.

Die Konferenz war mit dem Verordnungsentwurfe und mit obigem Verbesserungsantrage einhellig einverstanden.

IV. Jakob-Graf-Lesliesches Fideikommißvermögen

Der Staatsminister nahm die Beratung wegen Entscheidung der Kompetenz zur Austragung der erhobenen Ansprüche auf das Jakob-Graf-Lesliesche Fideikommißvermögen — welche schon in der Konferenz vom 20. Oktober begonnen hatte19, aber aus dem Grunde vertagt worden war, um sich über die Genesis und die Tragweite der Ah. Entschließung vom 26. September 1846 aus den Archivsakten Gewißheit zu verschaffen, wieder auf und teilte der Konferenz den wesentlichen Inhalt des diesfälligen aus dem Archive erhobenen au. Vortrages des damaligen Hofkammerpräsidenten vom 28. Juni 1846 mit20.

Der Justizminister produzierte die Note des Ministeriums des Äußern vom 21. Dezember 1854, Z. 16230, womit dasselbe dem Justizministerium den au. Vortrag des Finanzministers vom 5. August 1854 samt der hierüber erflossenen || S. 142 PDF || Ah. Entschließung vom 28. September 1854 mitgeteilt hatte21, mit welcher Se. Majestät den Reklamationen der königlich belgischen Regierung wegen Freigebung mehrerer verschiedener Wohltätigkeitsanstalten in Brüssel, Gent, Namur, Lierre und Mecheln gehörigen und von der österreichischen Finanzverwaltung epavierten österreichischen Staatsschuldverschreibungen gewährende Folge zu geben und übrigens anzuordnen geruht haben, „daß in allen Angelegenheiten der bestrittenen Anwendung des droit ďépave ohne Beschränkung auf die deutschen Bundesstaaten die in der kaiserlichen Entschließung vom 26. September 1846 auf den Vortrag des Hofkammerpräsidenten vom 28. Juni 1846 genehmigten Grundsätze und das dort vorgezeichnete Verfahren zu beobachten seien“. Der Justizminister bemerkte sohin, daß er bei seiner in der Konferenz vom 20. l. M. ausgesprochenen Ansicht verharren müsse, daß die Finanzprokuratur durch ihre als Sukzessor der katholischen Mission in Schottland überreichte Erberklärung die Verwirrung in der Sache veranlaßt habe.

Bei diesem Gegenstande müssen vier Gruppen von Personen ins Auge gefaßt werden: 1. die Kognaten des im Jahre 1861 verstorbenen Johann Douglas Grafen Dietrichstein, welche behaupten, daß das Fideikommiß nicht erloschen sei, sondern an die weiblichen Linien überzugehen habe, 2. die testamentarischen Allodialerben des Johann Douglas Grafen Dietrichstein, welche behaupten, daß das Fideikommiß erloschen sei, daß das Lesliesche Fideikommiß durch Vereinigung des Obereigentums mit dem Nutzungseigentum allod geworden sei und daß der katholischen Mission ein Anspruch darauf nicht zustehe, 3. die katholische Mission, welche behauptet, daß der im § 3 des Jakob-Graf-Leslieschen Testamentes vom 22. Jänner 169022 vorgesehene Fall, wonach das Fideikommißvermögen bei dem Aussterben aller berufenen Erben der katholischen Mission in Schottland zufallen soll, durch das Absterben des Johann Douglas Grafen Dietrichstein eingetreten sei, endlich 4. die Finanzprokuratur, deren Behauptung dahin geht, die katholische Mission bestehe nach Aufhebung des Jesuitenordens im Jahre 1773 nicht mehr, und ihre Rechte auf das Jakob-Graf-Lesliesche Fideikommißvermögen seien vermöge des droit ďépave an den Staatsschatz übergegangen.

Es hätten also zuerst diejenigen, welche behaupten, das Fideikommiß bestehe noch, auf den Rechtsweg, auf welchem diese Frage gelöst werden muß, verwiesen werden sollen. Hätten die Gerichte erkannt, das Fideikommiß sei erloschen, so hätten die Allodialerben gegen die katholische Mission ihre Ansprüche auf das Pekuniärfideikommißvermögen auszutragen gehabt, und erst wenn die Allodialerben aus dem Feld geschlagen worden wären und die Gerichte erkannt hätten, daß an die katholische Mission zufolge § 3 des Jakob-Graf-Leslieschen Testamentes vom 22. Jänner 1690 dieses Vermögen überzugehen habe, hätte die Finanzprokuratur das droit ďépave geltend machen und das Vermögen für den Staatsschatz in Anspruch nehmen sollen, worüber eine nach der Ah. Entschließung vom 26. September 1846 zusammengesetzte Kommission zu entscheiden gehabt hätte. Es lasse sich auch nur in obiger Weise diese durch die Finanzprokuratur || S. 143 PDF || und auch durch die Gerichte verfahrene Sache wieder in das rechte Geleise bringen und ebenso auch nur in dieser Weise der bestehende Kompetenzkonflikt lösen.

Der Justizminister glaubte daher, für den Ah. Resolutionsentwurf nachstehende Fassung in Vorschlag bringen zu sollen: „Wenn die von den Fideikommißprätendenten und den Alloidalerben des Johann Douglas Grafen Dietrichstein an das in Rede stehende Pekuniarfideikommiß angemeldeten Ansprüche im ordentlichen Rechtswege entschieden sind und durch rechtskräftige Urteile beseitigt werden sollten, daher der Fall des Epavierungsrechtes eintritt, hat über die Anwendbarkeit dieses Rechtes auf den vorliegenden Fall die in der kaiserlichen Entschließung vom 26. September 1846 bestimmte Kommission zu entscheiden und nach Maßgabe des Ausspruches dieser Kommission die Finanzprokuratur ihr Amt zu handeln.“

Der Staatsminister pflichtete der Ansicht des Justizministers im allgemeinen und insbesondere in der Richtung bei, daß über die Vorfragen, die früher gelöst sein müssen, bevor das Epavierungsverfahren durchgeführt werden kann, der Zivilrichter zu entscheiden habe. Er wich jedoch von der Meinung des Justizministers insofern ab, als nach seinem Dafürhalten das Hauptgewicht auf das längst rechtskräftig gewordene Hofkanzleidekret vom 2. November 1839 gelegt werden muß, welches wörtlich lautet: „Nachdem die katholische Mission in Schottland nicht mehr besteht, so sind allerdings alle Rechte dieser Mission, welche und inwieferne sie ihr aus dem § 3 des Jakob-Graf-Leslieschen Testamentes vom 22. Jänner 1690 gebührten, dem österreichischen Staatsschatze vermöge des droit ďépave zugefallen23.“ Auf diesem Standpunkte müsse beharrt werden. Es muß daher, bevor von einer Epavierung die Rede sein kann, die Vorfrage gelöst werden, inwiefern der katholischen Mission Rechte auf das Lesliesche Vermögen aus dem § 3 des Testamentes vom 22. Jänner 1690 zustehen, worüber gesetzlich nur der Zivilrichter zu erkennen hat.

Insoweit sei also der Gegenstand zur Austragung auf dem Rechtswege geeignet. Wenn aber einmal diese Vorfrage durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung dahin gelöst sein sollte, daß der katholischen Mission das Lesliesche Vermögen zugesprochen wird, dann wird nicht, wie der Justizminister glaubte, eine im Sinne der Ah. Entschließung vom 26. September 1846 zusammenzusetzende Kommission über die Anwendbarkeit des droit d’épave vorerst zu entscheiden haben, sondern es wird vielmehr, da das Hofkanzleidekret vom 2. November 1839 für diesen Fall bereits entschieden hat, daß die Rechte, welche der katholischen Mission auf das Lesliesche Vermögen gebührten, dem österreichischen Staatsschatze vermöge des droit d’épave zugefallen sind, lediglich die kompetente Wirksamkeit der Administrativbehörden zur Durchführung des Epavierungsverfahrens einzutreten haben. Dies sei der einzig richtige Weg, um aus dem Wirrsale herauszukommen und den Kompetenzkonflikt in gesetzlicher und nicht präjudizierlicher Weise zu lösen.

Demgemäß formulierte Graf Belcredi den Resolutionsentwurf wie folgt:

|| S. 144 PDF || „Mit Rücksicht auf den Umstand, daß mit dem Hofkanzleidekrete vom 2. November 1839 die Realisierung der auf das droit ďépave sich stützenden Ansprüche des Staatsschatzes von der Entscheidung abhängig gemacht wurde, ,welche Rechte der katholischen Mission aus dem § 3 des Jakob-Graf-Leslieschen Testamentes vom 22. Jänner 1690 gebühren‘, worüber gesetzlich der Zivilrichter zu erkennen hat, ist dieser Gegenstand zur Austragung auf dem Rechtswege geeignet, und erst nach Beantwortung dieser Vorfrage durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung wird eventuell die kompetente Wirksamkeit der Administrativbehörden zur Durchführung des Epavierungsverfahrens einzutreten haben24.“

Nachdem der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkt hatte, daß auch der Staatsrat der Ansicht gewesen sei, daß das entscheidende Moment in dem rechtskräftig gewordenen Hofkanzleidekrete vom Jahre 1839 gelegen sei, pflichteten sämtliche Stimmführer dem Antrage des Staatsministers bei, welchem schließlich auch der Justizminister beitrat.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 7. November 1865. Franz Joseph.