MRP-1-6-01-0-18650915-P-0009.xml

|

Nr. 9 Ministerrat, Wien, 15. September 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS. nicht wie üblich vom Protokollführer, sondern vom Ministerialkonzipienten Anton Klaps; P. Schurda; VS. Belcredi; BdE. (Belcredi 15. 9.), Esterházy 3. 10., Komers, Mažuranić für I, Schiller, Blumfeld; außerdem anw. Barthos; abw. Mensdorff.

MRZ. 10[a] – KZ. 4018 –

Protokoll des zu Wien am 15. September 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Übergabe der Verwaltung der ungarischen Stiftungsfonds und Fondsgüter an die ungarische Statthalterei

Gegenstand der Beratung war der au. Antrag des ungarischen Hofkanzlers wegen Effektuierung der bereits mit Ah. Entschließung vom 16. Dezember 1860 angeordneten Übergabe der Verwaltung der ungarischen Religionsfonde und Fondsgüter an die ungarische Statthalterei1.

Der Hofrat der ungarischen Hofkanzlei v. Barthos referierte in einem längeren Exposé zunächst über die in dieser Angelegenheit gepflogenen Verhandlungen und setzte des näheren auseinander, wienach die Verwaltung dieser Fonde gesetzlich der Statthalterei zukomme und wie man bei dem nächsten Landtage nur in Konflikt geraten und die leidenschaftlichsten Debatten hervorrufen würde, wenn bis dahin die dermalige Verwaltung noch bestehen sollte2. Um die definitive Regelung dieser Angelegenheit durchzuführen, habe die ungarische Hofkanzlei die Liquidierung der Ärarialforderungen an diese Fondsvermögen veranlaßt. Die Verhandlungen bezüglich der Ziffer dieser Forderungen haben sich immer mehr und mehr gedehnt, so daß heute noch die Liquidierungsoperate nicht abgeschlossen werden können. Das Finanzministerium wolle seine Ingerenz nicht aufgeben und sei auch nicht einmal auf den Vorschlag der Hofkanzlei eingegangen, daß mindestens die Fondsgüter der Statthalterei übergeben werden, die Kapitalien dagegen bis zur gänzlichen Begleichung der Ärarialforderungen in der bisherigen Verwaltung verbleiben. Dasselbe halte daran fest, daß die Übergabe von der Berichtigung der Ärarialforderungen, dann von der Ausscheidung und Begleichung des kroatisch-slawonischen Anteiles und endlich von der Garantie abhänge, daß künftighin die Reichsfinanzen für Zwecke des ungarischen Stiftsfondes nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei diesen Bedingungen würde aber die Verwaltung des Fondsvermögens noch viele Jahre nicht an die ungarische Statthalterei gelangen.

|| S. 58 PDF || Referent wies darauf hin, daß, nachdem es in Ungarn allgemein bekannt ist, daß Se. Majestät diese Übergabe bereits prinzipiell Ag. zu genehmigen geruhten, es in Ungarn eine tiefe Mißstimmung erzeugen würde, wenn nicht die Sache endlich durchgeführt würde, und es treffen hierwegen die Vorwürfe zunächst die Hofkanzlei. Die dermalige Gebarung sei nun einmal nicht von der Sympathie der Bevölkerung begleitet, und es ist außer Zweifel, daß durch die Regelung dieser Angelegenheit auch die Lösung der staatsrechtlichen Frage erleichtert werde. Die Hofkanzlei glaube daher, die ungesäumte Effektuierung der bereits im Jahre 1860 Ah. angeordneten Übergabe au. beantragen zu sollen. Die Übergabe der Fonde hätte von Seite der Finanzverwaltung an eine durch den Tavernikus zu ernennende Kommission zu geschehen, bei welcher der kroatische Hofkanzler in Vertretung des kroatisch-slawonischen Fondsanteiles durch einen Abgeordneten zu intervenieren hätte. Die Liquidierung und Abstattung der Ärarialvorschüsse und Forderungen hätte im Wege der Vereinbarung zwischen den betreffenden Zentralstellen stattzufinden. Bezüglich des kroatischen Anteiles hätte sich der Hofkanzler Mažuranić dahin ausgesprochen, daß die Ausscheidung nicht jetzt gleich stattfinde, sondern erst nach Maßgabe der im kommissionellen Wege erfolgten Austragung aller einschlägigen Fragen geschehe. Die ungarische Hofkanzlei sei dafür, daß erst behufs Erörterung der bestehenden Differenzen eine Kommission zu bestellen wäre und aus Mitgliedern beider Länderstellen zu bestehen hätte. Alle übrigen weiteren Fragen könnten aber nur die beiderseitigen Gesetzgebungen (Landtage) entscheiden, und daher die diesbezüglichen Anträge an diese zu ergehen haben werden.

Referent las schließlich die Entwürfe der Ah. Handschreiben, welche die entsprechenden Ah. Verfügungen an die betreffenden Zentralstellen enthalten3.

Im Laufe der eingehenden Beratung hierüber zeigte sich gleich anfänglich das Bedenken, ob der Staatsschatz für die Folge, wenn die Verwaltung dieser Güter an die ungarische Statthalterei übergeht, auch von allen weiteren Forderungen gesichert sei, und als der Finanzminister ganz entschieden jede Subvention ablehnte, sobald die Ingerenz der Finanzverwaltung auf die Gebarung aufhört, von Seite des Referenten aber in dieser Beziehung eine bestimmte Erklärung schon dermal, wo man den genauen Stand der Kapitalien noch nicht kenne, abzugeben für unmöglich erachtet wurde, und als sich im weiteren Verlaufe der Diskussion immer mehr das Bedürfnis herausstellte, in dieser Sache genauere Rechnungsnachweise zu erlangen, welche hauptsächlich von Seite der Obersten Rechnungskontrollbehörde geliefert werden könnten, wurde der Beschluß gefaßt, diese Angelegenheit zu vertagen und dieselbe mit Zuziehung des Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörde, Grafen Mercadin, in einer der nächsten Konferenzen neuerlich zum Vortrage und [zur] Beratung zu bringen4,a .

II. Gesetz über die gebührenfreie Benützung der Postanstalt

Der Leiter des Handelsministeriums Ministerialrat v. Blumfeld referierte den auf Ah. Befehl dem Ministerratspräsidium behufs der Beratung in der Ministerkonferenz zugewiesenen au. Vortrag des Handelsministeriums vom 7. August l. J., womit der von den beiden Häusern des Reichsrates angenommene Gesetzentwurf in betreff der gebührenfreien Benützung der Postanstalt mit dem Bemerken zur Ah. Sanktion vorgelegt wird, daß dieser Gesetzentwurf in allen wesentlichen Beziehungen mit der Regierungsvorlage übereinstimme. In mehreren Punkten sei die Regierungsvorlage durch Zusätze erweitert worden, einige Bestimmungen dagegen [seien] hinweggeblieben. Da jedoch alle diese Modifikationen von keinem wesentlichen Belange seien, so nahm das Handelsministerium keinen Anstand, diesen von den beiden Häusern votierten Gesetzentwurf Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung au. vorzulegen5.

Die Konferenz war damit einhellig einverstanden.

III. Konzession zum Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn Pest—Ofen

Der Leiter des Handelsministeriums Ministerialrat v. Blumfeld referierte den au. Vortrag des Handelsministeriums vom 24. August l. J. in betreff der Verleihung einer Konzession zum Baue und Betriebe einer Lokomotiveisenbahn zur Verbindung der Bahnhöfe in Pest und Ofen mit einer Ausästung in der Richtung gegen die Ofener Gebirge, dann zur Errichtung von Lagerhäusern und Entrepots6. Der Referent hob vor allem die Wichtigkeit dieser Bahn für den österreichischen cund ungarischenb Verkehr mit dem Beifügen hervor, daß vom militärischen Standpunkte gegen dieselbe laut Eröffnung des Kriegsministeriums keine Bedenken obwalten. Dieses Unternehmen werde von allen Seiten unterstützt, und dasselbe erscheine auch gesichert, da eine Reihe von Geldkräften demselben beizutreten geneigt ist. Der Konzessionswerber nehme weder eine Zinsengarantie noch sonstige finanzielle Begünstigungen in Anspruch. Das Handelsministerium sei daher in Unterhandlung getreten, deren Ergebnis der vorliegende Entwurf der Konzessionsurkunde bietet. Die Bahn soll vorerst nur für ein Geleise hergestellt werden, es wurde jedoch die Bedingung aufgenommen, daß auf Verlangen der Staatsverwaltung die Tunnels und die Donaubrücke für zwei Geleise herzustellen sind, wobei jedoch vorausgesetzt würde, daß hievon Umgang genommen wird, wenn die Beschaffung der Geldmittel großen Schwierigkeiten unterliegen sollte.

Auf die von dem vorsitzenden Staatsminister hier gemachte Bemerkung, daß die Bedingung, nachdem die Unternehmung weder eine Zinsengarantie noch sonst eine Begünstigung verlangt, doch etwas zu hart scheine, erinnerte der Kriegsministerstellvertreter FML. Freiherr v. Schiller, daß militärischerseits || S. 60 PDF || der Grundsatz bestehe, auf solchen Objekten immer die Herstellung von zwei Geleisen zu verlangen, und als Ministerialrat Blumfeld bemerkte, daß der Konzessionswerber sich ohne Anstand zu dieser Bedingung bereiterklärte, fand die Konferenz weiter nichts dagegen zu erinnern.

Ministerialrat Blumfeld referierte weiter, daß nach § 1 des Entwurfes die Konzession „unbeschadet der Rechte der Kettenbrückengesellschaft“ verliehen werde. Dieses Recht bestehe darin, daß ohne Zustimmung der Gesellschaft zwischen den beiden Städten bis zum Jahre 1925 kein Übergangsmittel gegen Entgelt in Verwendung kommen darf. Der Vertreter des Finanzministeriums wollte, daß der Betrieb der Bahn früher nicht eröffnet werde, bevor diese Sache nicht ausgetragen sei, die anderen Vertreter hielten es nicht für notwendig, und es wurde daher dieser Zusatz „unbeschadet der Rechte“ usf. aufgenommen, wodurch der Rechtsweg offengelassen ist. Referent glaubte daher seinen au. Antrag auf die Ag. Verleihung der angesuchten Konzession der Zustimmung der Konferenz empfehlen zu sollen.

Der Ministerrat war damit einverstanden.

IV. Auslegung des § 17 der Landtagswahlordnung (Wählbarkeit von Abgeordneten)

Der vorsitzende Staatsminister referierte : Im Jahre 1864 wurde gegen Grafen Golejowski, welcher wegen Störung der öffentlichen Ruhe in Untersuchung kam, aus Mangel rechtlicher Beweise der Ablassungsbeschluß gefaßt, und da derselbe zum Landtagsabgeordneten gewählt war, von Seite des Staatsministeriums die Ausfolgung des ihm verweigerten Wahlzertifikates aus dem Grunde angeordnet, weil nur solche Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit als verfassungsmäßig zu Recht bestehend anerkannt werden können, welche ausdrücklich in der Landtagswahlordnung enthalten sind, im § 17 derselben aber nur derjenige als ausgeschlossen erklärt werde, welcher wegen eines Verbrechens, Vergehens usw. entweder verurteilt oder bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage losgesprochen wird7. Graf Borkowski, welcher in gleicher Untersuchung stand und von der Anklage losgesprochen wurde, sei um die Nachsicht der Folgen bei Sr. Majestät eingeschritten, und das Justizministerium habe in dem diesbezüglichen au. Vortrage auch den Fall des Grafen Golejowski zur Sprache gebracht und auf Ag. Bewilligung der Nachsicht angetragen8.

Der hierüber von Sr. Majestät befragte Staatsrat sei bezüglich der Wahlfähigkeit des Grafen Golejowski einer anderen Ansicht gewesen9, und Se. Majestät haben den damaligen Staatsminister mit Ah. Handschreiben zu beauftragen geruht, die Richtigkeit der Begründung der bezüglich der Wahlfähigkeit des Landtagsabgeordneten Grafen Golejowski mit dem Staatsministerialerlasse vom November 1864 erfolgten Auslegung des § 17 der Landtagswahlordnung mit Rücksicht auf die Richtigkeit und die weittragenden Folgen, welche der in diesem || S. 61 PDF || Erlasse ausgesprochene Grundsatz haben würde, einer neuerlichen Erwägung zu unterziehen und darüber im Wege der Ministerkonferenz au. Vortrag zu erstatten. Diesemgemäß wurde die Angelegenheit in der Konferenz vom 31. Mai l. J. beraten10, und es habe sich hiebei die Majorität der Ansicht des Staatsministers angeschlossen. Dieses Ergebnis hatte Ritter v. Schmerling Sr. Majestät mittelst au. Vortrages unterbreitet, welcher jedoch ihm (Referenten) zur Einsicht und Meinungsäußerung Ah. Ortes zugewiesen wurde11.

Referent erklärte, sich nur mit der Ansicht des früheren Staatsministers vereinigen zu können, indem er es für unzweifelhaft hält, daß hier nur der Wortlaut des § 17 der Landtagswahlordnung als das spätere Gesetz allein maßgebend sei. Die Wahlordnung spreche nichts von Ablassungsbeschlüssen, und es können daher nach ihrem Wortlaute Ablassungsbeschlüsse nicht als Ausschließungsgründe subsumiert werden. Graf Belcredi halte auch selbst juridisch die Gleichhaltung des Ablassungsbeschlusses mit dem Urteile auf Freisprechung [für] nicht gerechtfertigt, denn es sei doch nicht dasselbe, wenn gegen einen Beschuldigten nur ein entfernter Verdacht und keine weiteren unterstützenden Motive vorliegen, daher eine Verurteilung höchst unwahrscheinlich ist, oder wenn die Indizien so beschaffen sind, daß man doch zu einer Schlußverhandlung schreitet, wenn auch dann eine Freisprechung erfolgt.

Im Laufe der Beratung hierüber suchte der Justizminister vom juridischen Standpunkte die Ansicht zu verteidigen, daß ein nach dem Gesetze vom 3. Mai 1858 gefaßter Ablassungsbeschluß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel ebensogut von dem Wahlrechte und der Wahlbefähigung ausschließe als ein Urteil auf Freisprechung, indem er insbesondere hervorhob, daß selbst bei einem Ablassungsbeschlusse immer doch ein Verdachtsgrund vorhanden sei, daher ein Individuum, gegen welches nach der Verordnung vom Jahre 1858 abgelassen wurde, nicht als ganz rein angesehen werden könne, und es würden daher nach der milderen Auslegung auch bemakelte Individuen in den Landtag kommen. Obgleich also der Justizminister im Grundsatze der Ansicht des Staatsrates beistimmte, so glaubte er doch aus politischen Motiven der von dem vorsitzenden Staatsminister vertretenen milderen Interpretation ebenfalls beipflichten zu sollen, und da sich sofort auch die übrigen Stimmführer dafür ausgesprochen haben, daß es aus politischen Rücksichten wünschenswert sei, die mildere Auslegung walten zu lassen, so wurde der Antrag des vorsitzenden Staatsministers einhellig angenommen12.

Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ischl, den 10. Oktober 1865. Franz Joseph.