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Nr. 5 Ministerrat, Wien, 27. August 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Belcredi 27. 8.), Esterházy 5. 9., Mailáth 5. 9., Komers, Haller 6. 9.; abw. Mensdorff, Franck, Larisch.

MRZ. 5 – KZ. 2671 –

Protokoll des zu Wien am 27. August 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Einberufung des siebenbürgischen Landtages

Bei der hohen Wichtigkeit und großen Tragweite der vom Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei GdK. Graf Haller mittelst au. Vortrages bezüglich der Einberufung des siebenbürgischen Landtages auf Grund des XI. Gesetzesartikels vom Jahre 17911 und unter Feststellung des Zensus von 8 fl. behufs Beteilung der früher nicht berechtigt gewesenen Volksklassen gestellten Anträge wünschten Se. k. k. apost. Majestät , dieselben einer Erwägung in der Ministerkonferenz unterzogen zu sehen, und geruhten vorerst die Ablesung des gedachten au. Vortrages durch den ergebenst gefertigten Protokollführer Ag. anzubefehlen2.

In diesem Vortrage wird zunächst die Notwendigkeit dargelegt, den mit dem königlichen Reskripte vom 21. April 1863 3 auf Grundlage einer provisorischen Landtagsordnung auf den 1. Juli 1863 nach Hermannstadt einberufenen Landtag aufzulösen und zugleich im Sinne und auf Grundlage der früheren Landesgesetze einen neuen siebenbürgischen Landtag einzuberufen, dessen Bestimmung es zu sein hätte, die Regelung des staatsrechtlichen Verhältnisses des Großfürstentums Siebenbürgen bei dem innigen Verbande, mit dem es zu Ungarn steht, durch die Revision des I. Gesetzartikels vom Jahre 18484, betreffend die Vereinigung Ungarns mit Siebenbürgen, in Erwägung zu ziehen und die Ergebnisse dieser Beratung der Ah. Sanktion zu unterbreiten.

Die Einberufung hätte nach [dem] XI. Gesetzartikel vom Jahre 1791 zu erfolgen, nachdem aber die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetze Ah. gewährleistet worden ist, so wäre, wie es bereits im Jahre 1861 über Antrag des Baron Kemény Ah. genehmigt ward, in betreff der Wahlen zu Landtagsdeputierten aus den früher von der Landesvertretung ausgeschlossenen Volksklassen ein Zensus von 8 fl. öW. direkter Steuer ohne Zuschlag und Kopfsteuer Ah. festzustellen5. Nur ein auf dieser Grundlage zusammengesetzter Landtag könne mit voller Rechtsgültigkeit über die ihm vorgelegten Gegenstände beraten. Bezüglich der weiteren zu treffenden Maßregeln behalte sich Graf Haller noch die au. Anträge vor.

|| S. 26 PDF || Als dringend bezeichnet derselbe aber die Ergänzung des siebenbürgischen Guberniums und die Bestellung der Oberbeamten in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen, deren Mitwirkung schon bei der Durchführung der Wahlen notwendig sei. Außer dem Präsidenten und Vizepräsidenten bestehen gegenwärtig nur fünf Gubernialräte6, und es sollen daher jene, welche vor dem Jahre 1848 dienten, den Dienst als Gubernialräte wieder antreten, welche dazu geneigt sind und mittlerweile keine andere Bestimmung erlangt haben; diese seien: der frühere Vizepräsident Graf Nemes, dann die Gubernialräte Graf Bethlen senior, weiters Freiherr v. Kemény, Johann Freiherr v. Bornemisza und Alexius v. Nagy. Auch wäre der siebenbürgische Bischof [v.] Fogarasy zum Gubernialrat Ah. zu ernennen. Von den gegenwärtig fungierenden Administratoren und Oberbeamten sollen mehrere vom Amte entfernt werden, und indem schließlich die künftigen Funktionäre — Obergespänne, Oberbeamte der Szeklerstühle — au. in Vorschlag gebracht werden7, behält sich Graf Haller vor, hinsichtlich der Behandlung der zu enthebenden Administratoren nach Einvernehmen mit dem Gubernium seine au. Anträge zu erstatten.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten sodann zu bemerken: die Hauptfrage, um die es sich hier handelt, sei die Union Siebenbürgens mit Ungarn, und es sei daher vorerst nötig, sich darüber ins klare zu setzen, wie weit diese Union gehen, ob sie nämlich eine unbedingte und vollkommene sein oder nur dahin beschränkt sein soll, daß gewisse gemeinsame Fragen beider Länder im ungarischen Land-[tage] vereinigt werden, während bezüglich der rein siebenbürgischen Fragen ein autonomer siebenbürgischer Landtag belassen werden möchte.

Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller äußerte, daß über die Modalität der Durchführung der Union nicht der einzuberufende siebenbürgische Landtag zu verhandeln habe, sondern dieses erst die Aufgabe der zu wählenden Deputationen sein werde. Faktisch werde die Union vollzogen sein, sobald die siebenbürgischen Deputierten auf dem ungarischen Landtage erscheinen, die auf dieselbe bezüglichen Bestimmungen bleiben aber der Erwägung der hiezu aufzustellenden Kommission vorbehalten. Was die Modalitäten der Union selbst betrifft, so seien hierwegen die Meinungen in Siebenbürgen allerdings geteilt, denn während das ungarische Element die unbedingte Union, das ist Unterwerfung Siebenbürgens mit der Gesetzgebung dem ungarischen Landtage und mit seinen Behörden der ungarischen Hofkanzlei, verlangt, wollen die anderen zwei Nationen (Sachsen und Romanen) die Selbständigkeit Siebenbürgens mit einem autonomen Landtage aufrechterhalten wissen.

Der ungarische Hofkanzler v. Mailáth bestätigte, daß der ungarische Teil eine gänzliche Vereinigung anstrebe, er glaube jedoch annehmen zu können, daß, wenn die legislative Union, nämlich Vereinigung gewisser ungarischer und siebenbürgischer Fragen im ungarischen Landtage, gewährleistet wird, es nicht schwer sein werde, es dahin zu bringen, daß Siebenbürgen seine administrative || S. 27 PDF || Selbständigkeit rücksichtlich seines autonomen Landtages behalte. Die legislative Union sei aber die conditio sine qua non; Siebenbürgen sei der Weg, der zum Herzen von Ungarn führt, und es sei die Vereinigung desselben mit Ungarn das einzige Preisobjekt, welches ihnen [sic!] geboten werden kann.

Der Staatsminister Graf Belcredi setzte auseinander, wie notwendig es sei, daß, wenn man von einer Union spricht, man auch den Leuten eine bestimmte Meinung in dieser Beziehung entgegentrage und eine feste Position nehme. Gegen die legislative Union unter gewissen Bedingungen hätte er kein Bedenken; aber jedenfalls scheine es ihm unerläßlich, daß den Forderungen der Autonomie Siebenbürgens sowohl bezüglich der Verwaltung als selbst auch bezüglich der Legislatur in reinen, speziellen Landesangelegenheiten Rechnung getragen werde. Überhaupt müsse man bei dieser Frage darauf bedacht sein, den anderen Nationen eine gewisse Garantie zu geben, daß sie nicht zum Opfer fallen.

Der Justizminister Ritter v. Komers wies darauf hin, daß Siebenbürgen von jeher seinen eigenen Landtag gehabt habe. Erst die 1848er Gesetze schreiben eine Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn vor, und da habe das sogenannte Unionsgesetz nicht alle Stadien durchgegangen, um zur Ah. vollen Gesetzeskraft gelangt zu sein, weshalb dasselbe eigentlich nur als eine außer der Legislatur vollzogene Sache zu betrachten sei.

Der ungarische Hofkanzler erwiderte darauf, daß der Verband Siebenbürgens mit Ungarn schon früher dadurch gewährleistet war, daß der Großfürst Siebenbürgens erst dann als solcher anerkannt wurde, wenn er zum Könige von Ungarn gekrönt war. Im Jahre 1848 sei nun auf Grundlage zahlloser Postulate um eine engere Union der Gesetzartikel V8, welcher von der besonderen neuen Union handelt, zustandegekommen, und der siebenbürgische Landtag habe dieser Union auch zugestimmt. Dieses Gesetz sei auch von Sr. Majestät sanktioniert worden, und es sei hiebei nur der einzige Formfehler unterlaufen, daß es nicht in der gehörigen Weise publiziert wurde, ada die mittlerweile ausgebrochene rumänische Volksbewegung eine Publikation bei den einzelnen Jurisdiktionen unzulässig machtea .

Der Justizminister meinte hierauf, daß, wenn es sich schon durchaus um eine Union handeln soll, es doch immerhin sehr bedenklich scheine, es dem Landtage, dessen Elemente man heute noch gar nicht kennt, ganz zu überlassen, die Union vom Jahre 1848 zu beschließen, nachdem Se. Majestät doch die Selbständigkeit Siebenbürgens Ah. sicherzustellen und wiederholt zu erklären geruht haben, keine Provinz vergewaltigen lassen zu wollen. Seines Erachtens wäre bezüglich des beabsichtigten Vorgehens dringend geboten, dem Regierungskommissär bezüglich dieser Frage genaue Grenzen zu setzen und überhaupt bestimmte Instruktionen zu geben, damit über ein gewisses Maß zum Nachteile der anderen zwei Nationen nicht hinausgegangen werde.

Se. k. k. apost. Majestät sprachen die Erwartung aus, daß doch eine Lösung zu finden sein werde, bei welcher nicht bloß den Wünschen der Magyaren, sondem || S. 28 PDF || auch den billigen Ansprüchen der übrigen Nationen volle Rechnung getragen werde. Vor allem müßte der siebenbürgische Landtag von übereilten Schritten abgehalten werden. Daß Siebenbürgen auch administrativ gänzlich in Ungarn aufgehe, sei nicht statthaft und auch nicht praktisch durchführbar, da es doch in Siebenbürgen auch viele Fragen und Interessen gibt, die nicht bloß ungarisch sind. Jedenfalls muß aber dem Regierungskommissär eine genaue Instruktion gegeben werden, damit derselbe weiß, was man will und was nicht zugegeben werden kann. Ganz besonders muß es aber mit Rücksicht auf die Sachsen und Romanen vermieden werden zu sagen, daß mit der Union jedwede Autonomie Siebenbürgens aufhöre. Der Staatsminister glaubte, besonders zur Vorsicht gegenüber den Romanen mahnen zu sollen, indem er darauf hinwies, daß man dieselben durch ein den gegebenen Verhältnissen nicht entsprechendes Vorgehen leicht verletzen und nach den Donaufürstentümern, wohin sie ohnehin stets gravitieren, treiben würde.

Über die im Laufe dieser Beratung entstandene Frage, ob, wenn der siebenbürgische Landtag sich für die Union ausgesprochen, derselben auch der ungarische Landtag zugestimmt hat und die landtägliche Kommission gewählt ist, welche die weiteren Modalitäten dieser Union erst festzustellen und zu präzisieren haben wird, Se. Majestät bloß vorläufig den allgemeinen Grundsatz der Union Ah. sanktionieren können, wurde von Seite der ungarischen Stimmführer die Ansicht vertreten, daß wohl im Prinzipe eine legislative Union Ah. genehmigt werden könnte, jedoch Sich gegenüber den Resultaten der Beratungen der Kommission volle freie Hand belassen werden müßte.

Es wurde ferners über Anregung des Ministers Graf Esterházy die Frage in Diskussion gezogen, was, wenn sich auch der ungarische Landtag für die Union ausspricht, bezüglich der siebenbürgischen Deputierten zu geschehen hat, ob sie nämlich gleich in den ungarischen Landtag eintreten sollen oder erst dann, wenn die gedachte Kommission ihre Arbeit vollendet hat. Der Staatsminister glaubte, gegen das sogleiche Eintreten der Siebenbürger in den ungarischen Landtag wesentliche Bedenken erheben zu sollen. Die Siebenbürger haben die bestehende Reichsverfassung angenommen und inartikuliert, und habe dieselbe dort heute Giltigkeit, im ungarischen Landtage sei aber diese Frage noch nicht verhandelt worden, und soll demselben erst die diesbezügliche Proposition bei seinem nächsten Zusammentreten vorgelegt werden; wenn nun von diesem Landtage Siebenbürgen absorbiert wird, so gerate man in einen großen Widerspruch, abgesehen davon, daß dieser Vorgang alle Länder diesseits der Leitha sehr alarmieren würde. Graf Belcredi halte es daher sehr wünschenswert, hier einen passenden Ausweg zu finden, sowie er es notwendig fände, schon gleich bei der Einberufung des siebenbürgischen Landtages zur Revision des I. Gesetzartikels durchblicken zu lassen, daß man die Selbständigkeit Siebenbürgens aufrecht bestehend betrachtet.

Der ungarische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy sahen den Widerspruch und die Schwierigkeit, welche der Sache durch den Umstand, daß der siebenbürgische Landtag die Februarverfassung agnoszierte, innewohnen, wohl ein, allein man müsse einerseits auch bedenken, mit welchen künstlichen || S. 29 PDF || Mitteln diese Agnoszierung zustandegebracht wurde, und nachdem zur Legalität des ungarischen Landtages der Eintritt der Siebenbürger erforderlich sei, so müsse man, wenn man zu einer Verständigung mit Ungarn kommen will, schon über diese Bedenken um so mehr hinausgehen, als ja die Ah. Sanktion bezüglich der Ergebnisse der Vereinbarungen im Vorbehalte bleibt. Der Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei Graf Haller dächte sich den Vorgang am korrektesten, wenn der einberufene siebenbürgische Landtag bloß die Revision des Unionsartikels verhandelt, dann die Kommission sofort in Aktion tritt und während dieser Zeit der ungarische Landtag vertagt wird. Hierüber bemerkte der ungarische Hofkanzler , daß bei solchem Vorgange die ganze Sache auf die lange Bank geschoben werden möchte, da die Arbeit der Kommission jedenfalls eine große und langwierige sein dürfte.

Se. k. k. apost. Majestät machten aufmerksam, daß man jedenfalls gleich von vornhinein zu erkennen geben müßte, daß die Union durch diese Beschikkung nicht via facti durchgeführt werden will. Allerhöchstdieselben fanden auch die Frage aufzustellen, wie diese siebenbürgischen Deputierten zu wählen sein werden, ob nämlich aus dem Landtage oder durch direkte Wahlen, und sprachen Sich Ah. dahin aus, daß es nur logisch wäre, die Wahl aus dem Landtage vorzunehmen. Nachdem sich übrigens bezüglich des Gegenstandes der Beratung manche Bedenken ergeben und sich namentlich hinsichtlich der Modalität des Vorgehens verschiedene Meinungen zeigen, so fanden Se. k. k. apost. Majestät den Ministern vorläufig noch eine eingehende Besprechung der Sache Ah. anzuempfehlen, indem sich Allerhöchstdieselben die Abhaltung einer nochmaligen Konferenz zur Entgegennahme des Ergebnisses dieser Besprechung vorbehalten9.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten sodann, zu den übrigen Punkten des au. Vortrages überzugehen und zunächst an den Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei die Frage zu stellen, ob die beantragte Auflösung des jetzt bestehenden Landtages durch ein Reskript zu geschehen haben wird, was vom Grafen Haller mit dem Bemerken bejaht wurde, daß er dasselbe demnächst zur Ah. Genehmigung vorzulegen gedenke10.

In Ansehung der beantragten Ergänzung des siebenbürgischen Guberniums fanden Se. k. k. apost. Majestät darauf hinzuweisen, daß nach diesen Vorschlägen unter den Gubernialräten ein einziger Romane sich befinden würde, was jedenfalls Anlaß zur Klage romanischerseits geben möchte, zumal die Sachsen durch zwei Räte nebst dem Comes vertreten sind. Graf Haller meinte, daß von den gegenwärtig Vorgeschlagenen einige ohnehin nicht lange im Dienste bleiben werden und man daher bei den Neubesetzungen die geeignete Rücksicht auf die Romanen werde nehmen können, allein Se. k. k. apost. Majestät fanden Sich im Hinblicke darauf, daß man bei diesen Besetzungen schon früher immer strenge auf die Nationalität Rücksicht nahm und es daher jetzt um so mehr festhalten müsse, bestimmt, Ah. anzuordnen, daß gleich jetzt schon ein Romane mehr zugenommen werde, wozu Graf Haller sofort den Ladislaus Buttyan au. in Vorschlag brachte.

II. Besetzung des Postens des Oberlandesgerichtspräsidenten in Krakau

Der Justizminister Ritter v. Komers referierte hinsichtlich der Besetzung der vakanten Oberlandesgerichtspräsidentenstelle in Krakau mit dem Bemerken, daß er sich für den von dem Oberlandesgerichtspräsidium in Vorschlag gebrachten Präsidenten des Krakauer Landesgerichtes Christiani entschieden und Sr. Majestät au. gegenwärtig gehalten hätte11. Nachdem aber der Staatsminister das Ansinnen an ihn gestellt habe, für diesen Posten den Sektionschef im Staatsministerium Freiherrn v. Lewinsky in Antrag zu bringen, so glaube er sich hiezu die Ah. Ermächtigung mit dem Bemerken erbitten zu sollen, daß Lewinsky längere Zeit beim Lemberger Landrechte gedient habe, eine Zeit auch Vizepräsident des Brünner Oberlandesgerichts war und daß, wenn er auch schon etwas aus juridischer Sphäre herausgekommen, er doch für diesen Posten au. empfohlen werden könne, zumal es bei einem Oberlandesgerichtspräsidenten hauptsächlich auf eine energische Leitung ankommt. Da aber Lewinsky mit Urlaub abwesend ist, so gedenke Ritter v. Komers die diesfällige Ah. Entschließung nicht gleich zu veröffentlichen, sondern früher dem Lewinsky diese Ag. Ernennung mit der Aufforderung zu intimieren, sofort anzuzeigen, wann er nach Krakau abgehen kann, indem die Übernahme der Leitung des dortigen Obergerichtes dringend geboten sei, und im Falle der Weigerung des Lewinsky eine andere Vorsorge getroffen werden müßte12.

III. Gnadengabe für die Schwestern Dr. Essls

Der Justizminister Ritter v. Komers erbat sich und erhielt die Ah. Ermächtigung für die Schwestern des meuchlings ermordeten Landesgerichtsrates Dr. Essl in Udine in Berücksichtigung ihrer durch diesen Todesfall herbeigeführten Notlage und Verlassenheit einen Gnadenantrag stellen zu dürfen13.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. September 1865.