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Nr. 3 Ministerrat, Wien, 11. August 1865[1] - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 11. 8.), Mensdorff 14. 8., Esterházy 14. 8., Mailáth 14. 8., Larisch 16. 8., Komers, Mažuranić für I—IV, Schiller 17. 8.; außerdem anw. Geringer bei I—II, Löwenthal bei I—III; abw. Franck.

MRZ. 3 – KZ. 2481 –

Protokoll des zu Wien am 11. August 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.

I. Eisenbahn Haag—Udine—Cervignano

Der Ministerialrat v. Löwenthal referierte über den Inhalt des au. Vortrages des Handelsministeriums vom 26. Juli l. J., Z. 9435, über das Gesuch des Zentralkomitees für die Eisenbahn Haag—Udine—Cervignano um Erwirkung der Ah. Konzession für diese Eisenbahn1. Nachdem der Referent die für die Wichtigkeit und Nützlichkeit dieser Eisenbahnverbindung sprechenden Gründe sowie die Richtung der Trasse angeführt und bemerkt hatte, daß das Handelsministerium es für angezeigt hielt, daß die Beantwortung der Frage, ob die fragliche Eisenbahn von Tarvis aus in der Richtung über Pontebba oder über den Predil bis zum Anschlusse an die südliche Staatseisenbahn zu führen sei, dem Zeitpunkte vorzubehalten wäre, wo das zugesicherte Projekt für die erwähnten Alternativen vorliegen werde, stellte er dar, daß das Handelsministerium mit Rücksicht darauf, um das Zentralkomitee zur Verfassung des kostspieligen Detailprojektes für die ganze Linie zu ermutigen, es für wünschenswert erkannt habe, wenn das Komitee Gewißheit darüber erlangen würde, daß das Unternehmen von Seite der Regierung unterstützt werden wird. In dieser Absicht habe das Handelsministerium die au. Bitte gestellt: Se. Majestät wollen den Bau einer Eisenbahn von Haag über Villach und Tarvis und von da nach Maßgabe der noch durchzuführenden Erhebungen entweder über Udine nach Cervignano oder über den Predil nach Görz im Grundsatze zu gestatten und das Handelsministerium zu ermächtigen geruhen, die zu diesem Ende notwendigen komparativen Erhebungen sofort zu pflegen und die Verhandlungen fortzusetzen sowie die Konzessionswerber von dieser Ah. Entschließung in Kenntnis setzen zu dürfen.

|| S. 11 PDF || Der hierüber vernommene Staatsrat sei der Ansicht gewesen, daß die Verhandlung noch nicht so spruchreif sei, um eine Ah. Entscheidung Sr. Majestät hierüber provozieren zu können2. Die bereits festgesetzte Trasse von Haag bis Tarvis weiche in Absicht auf die Verbindung mit Eisenerz und Vordernberg von dem in der Denkschrift des Handelsministeriums vom Jahre 1864 über ein österreichisches Eisenbahnzukunftsnetz angedeuteten Projekte ab3, worüber eine Aufklärung und Rechtfertigung im au. Vortrage vermißt werde. Über die weitere Strecke von Tarvis bis zum Adriatischen Meere sei ein noch nicht ausgetragener Interessenstreit entbrannt, auch sei noch in Erwägung zu ziehen, ob überhaupt und, im bejahenden Falle, in welchen Teilstrecken das Vorrecht der Südbahngesellschaft auf Zweig- oder Fortsetzungsbahnen innerhalb der auf dem rechten Donauufer gelegenen österreichischen Gebiete in Wirksamkeit trete. Nach der Ansicht des Staatsrates wäre auch die Kundgebung einer vorläufigen Ah. Entschließung — abgesehen davon, daß sie nicht notwendig sei, weil in der Fortführung der Verhandlung durch das Handelsministerium selbst schon für die Unternehmer die Beruhigung erwächst, daß die Regierung das Projekt zu fördern gesonnen sei — mit dem Gesetze vom 14. September 1854 über die Erteilung von Konzessionen für Privateisenbahnen4 nicht im Einklange, da daselbst im § 2 nur von Bewilligungen zu den Vorarbeiten durch das Handelsministerium und sohin von der Konzession für die Bahnanlage selbst durch Se. k. k. apost. Majestät die Rede sei.

Der Staatsrat habe demnach den nachstehenden Entwurf einer Ah. Entschließung in Antrag gebracht: „Ich nehme den Stand der Verhandlung über den Bau einer Eisenbahn von Haag über Villach nach Tarvis und in der weiteren Richtung zum adriatischen Meere zur Kenntnis und überlasse Meinem Handelsministerium die übrigens tunlichst zu beschleunigende Fortführung jener Verhandlung. Die Einschreiten der Handels- und Gewerbekammer in Udine vom September 1864 und des Zentralkomitees für die projektierte Bahn vom Juli l. J. sind hiernach zu erledigen5.“

Der referierende Ministerialrat v. Löwenthal erklärte, die vom Staatsrate angeregten Bedenken für begründet zu erkennen und mit dem vom Staatsrate vorgeschlagenen Resolutionsentwurfe im Namen des Handelsministeriums um so mehr einverstanden zu sein, als der Zweck des gedachten Ministeriums, das Zentralkomitee zum Fortschreiten auf dem betretenen Wege zu ermutigen, durch diese Ah. Entschließung ebenso werde erreicht werden.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer konstatierte, daß durch diese Erklärung des Vertreters des Handelsministeriums die fragliche Differenz behoben sei, und es erklärten sich hierauf sämtliche Mitglieder des Ministerrates mit dem vom Staatsrate formulierten Resolutionsentwurfe einverstanden.

II. Pensionen für die Witwen des Direktors des Staatstelegrafen und der Direktionsräte

|| S. 12 PDF || Den zweiten Gegenstand der Beratung bildete der au. Vortrag des Handelsministeriums vom 4. Juli l. J., Z. 7961, wegen Systemisierung charaktermäßiger Pensionen für die Witwen des Direktors der Staatstelegrafen und der Direktionsräte6.

Der Ministerialrat v. Löwenthal brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß das Handels- und das Finanzministerium sich in dem Antrage vereinigen, daß für die Witwen der genannten Beamten charaktermäßige Pensionen bestimmt werden, daß jedoch beide Ministerien darin differieren, daß nach der Meinung des Handelsministeriums die Pension der Witwe des Telegrafendirektors mit 525 fr. und jene für die Witwen der Direktionsräte mit 420 fr. festzusetzen sei, während nach der Ansicht des Finanzministeriums diese Pensionen mit 500 fr. bezüglich 400 fr. zu bemessen wären. Der Staatsrat habe sich aus den in dem au. Vortrage angeführten Motiven dem Antrage des Handelsministeriums angeschlossen, den der Referent festhalten zu sollen glaubte7.

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer rechtfertigte das staatsrätliche Einraten insbesondere auch durch den Umstand, daß es nur durch ein Übersehen habe geschehen können, daß nicht schon bei der Organisierung der Telegrafendirektion im Jahre 18568 die charaktermäßigen Witwenpensionen zur Sprache gebracht worden seien, weil dann die ganz systemmäßigen Pensionen von 500 und 400 fr. Konventions-Münze die Ah. Genehmigung erhalten haben würden, welche dann bei Einführung der österreichischen Währung auf 525 und 420 fr. umgerechnet worden wären.

Der Finanzminister erklärte, die Ansicht des Finanzministeriums aufrechterhalten und prinzipiell darauf sehen zu müssen, daß im Falle der Zulässigkeit selbst die geringsten Abrundungen zum Vorteile der Finanzen vorgenommen werden.

Der Justizminister bemerkte, der Ansicht des Finanzministers, insoweit sie das Prinzip betreffe, auch noch aus dem weiteren Grunde beistimmen zu müssen, weil die Festsetzung eines Gehaltsschemas für die Gerichtsbeamten in Verhandlung sei, wobei die Bezüge der Beamten mit dem gleichen Betrage, mit welchem sie früher in Konventions-Münze festgesetzt waren, für künftighin in österreichischer Währung bestimmt werden sollen, und nur Unzukömmlichkeiten entstehen müßten, wenn man sohin noch Umwandlungen der Witwenpensionen auf österreichische Währung zugestehen würde. Nach Ansicht dieses Votanten sollte an dem Grundsatze festgehalten werden, bereits in dieser Beziehung erworbene Rechte der Beamtenswitwen zu wahren, für die Zukunft jedoch solche Umwandlungen nicht zum Prinzipe erheben zu lassen, sondern nach der Ansicht des Finanzministers vorzugehen. Mit diesem Antrage vereinigte sich der Ministerrat, einschließlich des Finanzministersa .

III. Konzession für die Franz-Josef-Bahn

Der Vorsitzende Graf Belcredi ließ hierauf eine Inzidenzfrage durch den Ministerialrat v. Löwenthal zum Vortrage bringen, welche sich bei der Konzessionsverhandlung bezüglich der Franz-Josef-Bahn ergeben hat.

v. Löwenthal referierte, es sei in den §§ 1 und 2 der Konzessionsurkunde der Böhmischen Westbahn9 dieser Gesellschaft das ausschließliche Recht zum Baue einer Lokomotiveisenbahn von Prag über Pilsen bis an die bayerische Grenze und zum Betriebe derart überlassen worden, daß niemandem während der ganzen Dauer dieser Konzession gestattet werden wird, zum öffentlichen Gebrauche eine Eisenbahn zu errichten, welche dieselben Punkte verbinden würde, ohne neue zu berühren, welche von der Staatsverwaltung in strategischer, politischer oder kommerzieller Hinsicht für wichtig erkannt werden. In dem Falle einer nach dieser Bestimmung zulässigen Errichtung einer die angeführten Punkte verbindenden Eisenbahn sei den Konzessionären der Vorzug vor dritten Bewerbern eingeräumt worden, wenn sie dieselben Bedingungen eingehen und sich hiezu längstens binnen drei Monaten nach der ihnen zuteil gewordenen Verständigung rechtsverbindlich erklären. Ein gleiches Vorrecht sei den Konzessionären auch bezüglich einer von Pilsen nach Eger bis an die bayerische Grenze und von Pilsen nach Budweis zu bauenden Eisenbahn zugestanden worden. Nachdem nun das Gesetz in betreff der Zugeständnisse und Bedingungen für die Unternehmung der Eisenbahn von Wien nach Eger mit der Zweigbahn von Gmünd nach Prag bereits in Wirksamkeit getreten sei (Franz-Josef-Bahn)10, habe das Handelsministerium die vorerwähnten §§ 1 und 2 der Konzession für die Böhmische Westbahn dahin aufgefaßt, daß, insofern die Franz-Josef-Bahn die Strecken Pilsen—Eger und Pilsen—Budweis als Fragment enthalte, der Böhmischen Westbahn konzessionsmäßig ein Vorrecht auf Herstellung des im Gesetze über die Franz-Josef-Bahn erwähnten Eisenbahnnetzes zustehe. Da auch die österreichische Finanzprokuratur in ihrem diesbezüglichen Rechtsgutachten das Handelsministerium in seiner obigen Ansicht bestärkte, habe das Handelsministerium in einer Zuschrift an den Verwaltungsrat der Böhmischen Westbahn ausgesprochen, daß die Linien Pilsen—Eger und Pilsen—Budweis, worauf der Aktiengesellschaft der Böhmischen Westbahn konzessionsmäßig ein Vorrecht zustehe, einen Bestandteil der Franz-Josef-Bahn bilde, daß aber, da nach Art. I des Gesetzes über die Franz-Josef-Bahn sämtliche Linien nur als ein Ganzes verliehen werden dürfen, das angedeutete Vorrecht nur dann zur Geltung gelangen könne, wenn die Aktiengesellschaft der Böhmischen Westbahn sich entschließen würde, das ganze Netz herzustellen11. Der Verwaltungsrat sei sonach aufgefordert worden, bei dem Umstande, als ein Konsortium zur Herstellung des fraglichen Eisenbahnnetzes unter den im Gesetze enthaltenen Bedingungen sich bereit erklärt habe, die Erklärung mit Beschleunigung abzugeben, ob die Aktiengesellschaft der Böhmischen Westbahn von dem ihr zustehenden Vorrechte Gebrauch machen wolle.

|| S. 14 PDF || Wenn es nun auch nicht im mindesten zweifelhaft sei, daß die Böhmische Westbahn nicht in der Lage ist, die Franz-Josef-Bahn zu bauen, so sei doch fatal, daß die Böhmische Westbahn nach § 1 der Konzessionsurkunde das Recht habe, drei Monate lang auf ihre diesbezügliche Äußerung warten zu lassen. Es frage sich daher, ob man nicht diesfalls einen Druck auf den Verwaltungsrat ausüben und etwa mit Festsetzung eines Präklusivtermins die abverlangte Äußerung abfordern solle.

Der vorsitzende Staatsminister bedauerte, daß das Handelsministerium durch seine Erledigung ein Präjudiz geschaffen und die Anerkennung eines Rechtes ausgesprochen habe, das nach seiner Auffassung der Böhmischen Westbahn gar nicht zustehe. Daraus, daß dieser Bahn zum Aufschwunge ihrer Hauptbahn das Recht erteilt wurde, Zweigbahnen von Pilsen nach Eger und von Pilsen nach Budweis zu errichten, könne unmöglich die Folgerung abgeleitet werden, daß der Böhmischen Westbahn das Vorrecht zustehe, die Franz-Josef-Bahn, eine Weltbahn, die zufälligerweise einige Punkte der Böhmischen Westbahn berühre, zu bauen, da es sich hiebei doch nicht nur um die Errichtung von Zweigbahnen handle. Es handle sich nun darum, aus der fatalen Situation, in die die Regierung durch die erwähnte Erledigung des Handelsministeriums geraten sei, sobald als möglich herauszukommen. Unmöglich könne man daher drei Monate auf die Äußerung des Verwaltungsrates der Böhmischen Westbahn warten, der, wenn auch seine Erklärung nur eine negative sein können wird, doch ein großes Interesse daran habe, die Möglichkeit einer anderweitigen Konzessionsverleihung für die Franz-Josef-Bahn zu erschweren und hinauszuschieben, was dadurch erklärlich wird, weil im Verwaltungsrate der Böhmischen Westbahn Direktoren der Nordbahn sitzen, deren Interesse durch das Zustandekommen der Franz-Josef-Bahn begreiflicherweise leidet.

Wenn so lange Zeit auf die Äußerung der Böhmischen Westbahn gewartet werden müßte, wäre aber mit Grund zu besorgen, daß das Konsortium (Fürst Schwarzenberg und Genossen)12, welches die Konzession für die Franz-Josef-Bahn nachgesucht habe, sich auflösen würde, weil dieses Konsortium, sogleich als die Annahme des Gesetzes durch das Herrenhaus erfolgte, seine Gelder flüssiggemacht hat und nicht willens sein wird, dieselben durch drei Monate brachliegen zu lassen. Bei der hohen Wichtigkeit dieser Bahn würde durch einen so langen Verzug sehr viel aufs Spiel gesetzt werden und, wenn das gegenwärtige Konsortium auseinanderginge, nicht so bald wieder ein neuer Unternehmer gefunden werden können. Es müsse daher nach einem Auswege geforscht werden, wodurch, ohne ein Recht zu verletzen, die Böhmische Westbahn zur Abgabe einer Erklärung im kurzen Termine verhalten wird.

Der Justizminister stimmte der Ansicht der Vorstimme bei, daß durch den Bau einer Bahn von Wien nach Eger mit dem ferneren Anschlusse an die bayerischen || S. 15 PDF || Bahnen eine ganz andere faktische Grundlage gegeben sei, als auf welcher die Böhmische Westbahn aus ihrer Konzession ein Vorrecht für die Errichtung der Franz-Josef-Bahn ableiten könnte. Höchstens könnte sie das Recht beanspruchen, für die Strecke von Pilsen nach Eger einzutreten.

Graf Belcredi widerlegte diese letzte Anführung damit, daß nach dem Gesetze für die Franz-Josef-Bahn die Zinsengarantie des Staates nur für eine Gesellschaft als Ganzes bewilligt worden sei, und glaubte noch erwähnen zu sollen, daß der Ausschuß des Abgeordnetenhauses, der dieses Gesetz behandelte, so einstimmig der Ansicht gewesen sei, daß die Böhmische Westbahn ein Vorrecht auf die Franz-Josef-Bahn nicht ableiten könne, daß er es nicht für nötig erachtete, über dieses Verhältnis in seinem Berichte etwas zur Sprache zu bringen. Da auch die übrigen Stimmführer die vorerwähnte Ansicht des Grafen Belcredi teilten, einigte sich die Konferenz über Anregung des genannten Grafen dahin: das Handelsministerium habe im Nachhange zu seiner Zuschrift vom 1. l. M. an den Verwaltungsrat der Böhmischen Westbahn ein Schreiben zu richten und darin auszudrücken, daß das Ministerium bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes, und da es sich darum handle, eine Weltbahn zu bauen, die in der Zuschrift vom 1. August abverlangte Äußerung des Verwaltungsrates um so gewisser im Termine von 14 Tagen gewärtige, widrigens, wenn eine negative oder gar keine Erklärung des Verwaltungsrates in dieser Zeit erfolgen sollte, mit der anderweitigen Verleihung der Konzession für die Franz-Josef-Bahn vorgegangen werden würde13,b .

IV. Vertagung des kroatisch-slawonischen Landtages

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler brachte sein Vorhaben zur Sprache, die abermalige Vertagung des mit Ah. Entschließung vom 7. Juli l. J. auf den 28. August l. J. einberufenen kroatisch-slawonischen Landtages in der Art bei Sr. Majestät au. in Antrag bringen zu wollen, daß Se. Majestät die auf den 28. August l. J. anberaumte Eröffnung des kroatisch-slawonischen Landtages zu vertagen und Ah. Sich vorzubehalten geruhen würden, den Zeitpunkt seines Zusammentrittes nachträglich zu bestimmen14.

Die Notwendigkeit der abermaligen Vertagung der Eröffnung des Landtages lasse sich nebst den Motiven, welche die vorige Vertagung begründeten, auch dadurch rechtfertigen, daß sich die Wahrnehmung ergebe, daß an der Stelle der affizierten Stimmung, welche die Wahlbewegung zum Nachteile einer besonnenen Auffassung der Lage der Dinge teilweise im Lande hinter sich gelassen habe, allmählich gesündere Anschauungen Platz greifen und daß man überhaupt jetzt schon mit mehr Ruhe und Ernst die Tagesfragen und die Aufgabe des nächsten Landtages bespricht und darüber sich zu einigen bestrebt ist, daher durch die Vertagung des Landtages zur Verallgemeinerung dieser sich Bahn brechenden nüchternen Stimmung wesentlich beigetragen werden würde. Der Antrag, daß der Landtag nicht für einen späteren bestimmten Tag, sondern für einen nachträglich || S. 16 PDF || von Sr. Majestät zu bestimmenden Zeitpunkt vertagt werden soll, habe sich dem kroatisch-slawonischen Hofkanzler in der Erwägung aufgedrängt, daß sich derzeit der Abstand der Eröffnung des kroatischen Landtages von jener des ungarischen Landtages nicht berechnen lasse und daß es dem Ansehen der Regierung nur sehr abträglich sein würde, wenn vielleicht aus was immer für Gründen eine dritte Prorogation der Landtagseröffnung eintreten müßte.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß er keinen Anstand nehmen würde, dem Antrag des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers, den Landtag zu vertagen und den Zeitpunkt seines Zusammentretens nachträglich zu bestimmen, beizutreten, wenn es sich um die erste Vertagung handeln würde, obwohl dies mit der früheren Gepflogenheit nicht übereinstimme. Das Verhältnis gestalte sich jedoch jetzt ganz anders, nachdem schon eine Vertagung auf einen bestimmten Tag vorangegangen sei, da könne man unmöglich etwas Unbestimmtes darauf folgen lassen. Gewiß wäre es arg, wenn dann eine abermalige Vertagung des Landtages erfolgen müßte. Das sei jedoch nicht zu besorgen, da die Minister im Vereine mit ihm bereits einen festen Zeitpunkt für die Eröffnung des ungarischen Landtages in der Hälfte des Monats November in Aussicht genommen haben. Es würde daher die Feststellung eines bestimmten Tages für die Eröffnung des kroatischen Landtages allenfalls in der Hälfte des Monates Oktober keinem Anstande begegnen.

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler erklärte, daß es ihm und dem Lande gewiß aus sehr erklärlichen Gründen lieber wäre, wenn von Sr. Majestät gleich der Tag bestimmt werden würde, auf welchen die Eröffnung des Landtages vertagt wird.

Die übrigen Stimmführer traten der Ansicht des ungarischen Hofkanzlers bei, und es einigte sich sohin die Konferenz dahin, daß der kroatisch-slawonische Hofkanzler Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen hätte, die Vertagung der Eröffnung des kroatischen Landtages auf den 9. Oktober l. J. Ag. genehmigen zu wollen15, c .

V. Feingehalt der Gold- und Silberwaren und deren Überwachung

Der Finanzminister erbat sich und erhielt die Zustimmung der Konferenz, das aus den Beratungen beider Häuser des Reichsrates mit einigen nicht sehr wesentlichen Modifikationen der Regierungsvorlage, denen die Regierungsvertreter beistimmten, hervorgegangene Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren und dessen Überwachung16 (Beilage 1)d Sr. Majestät mit dem au. Antrage auf Ag. Sanktion desselben zu unterbreiten17.

VI. Steuerfreijahre bei Neu-, Um- und Zubauten

Die Konferenz erklärte sich auch mit dem Vorhaben des Finanzministers einverstanden, das von beiden Häusern des Reichsrates angenommene Gesetz, betreffend die Steuerfreijahre bei Neu-, Um- und Zubauten, giltig für jene Länder, in welchen die Hauszins- und Hausklassensteuer besteht18 (Beilage 2)e, Sr. Majestät mit der au. Bitte um Ah. Sanktionierung desselben in Vorlage bringen zu wollen19.

VII. Sistierung des Königszinses der königlichen Freistädte

Der ungarische Hofkanzler brachte infolge Ah. Auftrages Sr. Majestät den Inhalt seines au. Vortrages vom 13. Juli l. J., Z. 904820, wegen Ag. Genehmigung der zeitweiligen Sistierung der Einhebung des bei den königlichen Freistädten rückständigen Königszinses zur Kenntnis des Ministerrates und verband hiemit eine umständliche Darstellung über die Genesis und den Umfang der als Königszins zu leisten gewesenen Prästationen mit dem Beifügen, daß im Jahre 1850, als die allgemeine Besteuerung gleichmäßig auch in Ungarn eingeführt worden sei, die königlichen Freistädte auch mit Ah. Entschließung von der ferneren Zahlung des Königszinses befreit [worden seien] und denselben zur Zahlung der Rückstände am Königszinse bis 1848/49 eine zehnjährige Frist Ag. zugestanden worden sei. Diese Rückstände betrugen fEnde Dezember 1864f im ganzen noch die Summe von 88.000 fr. öW. Die spezielle Bitte der königlichen Freistadt Preßburg um Übernahme der Kosten der städtischen Gerichtsbarkeit und Ausübung der Polizei auf den Staatsschatz, da hiedurch ihre Zuschläge auf 108% angewachsen waren, habe die ungarische Hofkanzlei veranlaßt, das Finanzministerium zu ersuchen, gfür sämtliche königlichen Freistädte in Ungarng einen Beitrag von 500.000 fr. aus dem Staatsschatze anweisen zu wollen. Das Finanzministerium sei zwar auf dieses Ersuchen nicht eingegangen, es habe jedoch eventuell die Nachsicht des Königszinsrückstandes in einzelnen königlichen Freistädten in Aussicht gestellt. Se. Majestät haben hierauf auch hinsichtlich des zugunsten der königlichen Freistädte in Anregung gebrachten Ersatzes für die denselben durch Übernahme der Rechtspflege und der Ausübung der Polizei erwachsenen Mehrausgaben mit Ah. Entschließung vom 7. September [1864]21 Ag. zu gestatten geruht, daß vorläufig jene Behelfe nachgeholt werden, welche zum Behufe der durch das Finanzministerium eventuell in Aussicht gestellten Nachsicht des Königszinsrückstandes in einzelnen königlichen Freistädten noch notwendig erscheinen. Dies habe zur Folge gehabt, daß in den Voranschlägen der königlichen Freistädte für die an Königszinsrückständen nun einzuzahlenden Beträge keine Vorsorge getroffen wurde.

|| S. 18 PDF || Die Hofkanzlei habe nun, gestützt darauf, daß die Ah. Entschließung vom 7. September 1864 die Deutung zulasse, daß mit der Einbringung der fraglichen Rückstände seitens der Finanzverwaltung insolange innegehalten werden würde, bis die Frage der gänzlichen oder teilweisen Abschreibung des rückständigen Königszinses bezüglich jeder einzelnen der betreffenden königlichen Freistädte endgiltig ausgetragen sein wird, aus politischen und humanitären Gründen den Antrag gestellt: Se. Majestät möge Ag. zu gestatten geruhen, daß von der Einhebung der Königszinsrückstände bis zur Austragung der diesbezüglich in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 7. September 1864 eingeleiteten Verhandlungen einstweilen Umgang genommen werden dürfe22.

Der Finanzminister bemerkte, daß es sich pro 1865 um eine Summe von 24.400 fr. an solchen Königszinsrückständen handle, welche als Bedeckung im Finanzgesetze vorkomme. Wenn nun gleich der Hofkanzler von Mailáth die Liquidität dieser Forderungen anerkenne und nur die Sistierung der Eintreibung derselben anstrebe, sei es von seinem Standpunkte schwer, diesem Begehren zuzustimmen, da es ihm als Finanzminister pflichtgemäß obliege, das Finanzgesetz durchzuführen. Er vermöchte daher nur unter der Voraussetzung, daß die fraglichen, in der bezogenen Ah. Entschließung angedeuteten Behelfe noch innerhalb dieses Jahres beigebracht würden und somit die Möglichkeit geboten wäre, die Abrechnung zu pflegen und die sohin noch verbleibenden Ratenreste pro 1865 am Königszinsrückstande heuer noch einzubringen, dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers beizustimmen.

Die übrigen Stimmführer pflichteten dieser Modifikation bei, und es sprach sich sonach die Konferenz dafür aus, daß dem von der Hofkanzlei vorgelegten Resolutionsentwurfe ein Satz beigefügt würde, in welchem die Hofkanzlei beauftragt würde, die fraglichen Verhandlungen derart zu beschleunigen, daß die bezüglichen Behelfe noch innerhalb dieses Jahres vorgelegt werden können.

VIII. Ablösung des kronherrschaftlichen Wein- und Branntweinschankrechtes in Alt-Ofen

Der ungarische Hofkanzler referierte über den ihm mit Ah. Handschreiben vom 27. Juli l. J. übermittelten au. Vortrag des Finanzministeriums vom 11. Juni l. J., Z. 380323, womit der Antrag gestellt war, das Anbot der Gemeinde Alt-Ofen um Ablösung des dortigen kronherrschaftlichen Wein- und Branntweinschankrechtes um die in 15 Jahresraten zu bezahlende Ablösungssumme von 180.000 fr. anzunehmen — Sr. Majestät mit au. Vortrage vom 31. Juli l. J., Z. 770 Präs., unter Begründung aus dem ungarischen Staatsrechte nachstehenden Resolutionsentwurf zur Ah. Genehmigung unterbreitet zu haben: „Da das Alt-Ofener Schankregale einen integrierenden Bestandteil der dortigen Kronherrschaft bildet, die Veräußerung desselben daher der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen ist, finde Ich, diesem Antrage keine Folge zu geben und Meinen Finanzminister gleichzeitig anzuweisen, in allen Fällen, wo es sich um die etwaige Veräußerung, um die bleibende oder zeitliche Belastung oder die || S. 19 PDF || Verpfändung von zu Meiner ungarischen Krone gehörigen Krongütern handelt, das vorläufige Einvernehmen mit Meiner ungarischen Hofkanzlei zu pflegen24.“

Der Staatsminister hielt die von dem ungarischen Hofkanzler beantragte motivierte Ah. Resolution wegen der an die Bank verpfändeten ungarischen Krongüter für sehr bedenklich, weil hiemit ein gefährliches, rechtlich und finanziell unbequemes Präjudiz ohne zwingende Not geschaffen würde, welches das Rechtsverhältnis bezüglich der an die Bank verpfändeten Krongüter wesentlich alterieren könnte. Es wäre daher nach seinem Dafürhalten nur sehr angezeigt, die Erledigung dieses Gegenstandes zu ajournieren oder die Sache mit dem zu erledigen, daß es nicht an der Zeit sei, dermalen in die Frage der Ablösung einzugehen. Der Finanzminister meinte, daß man doch der Stadtgemeinde Alt-Ofen die Erledigung intimieren müsse, und da werde die Kontroverse von selbst herauskommen. Auch der Minister Graf Esterházy teilte die Ansicht des Staatsministers, daß es zweckmäßig wäre, diesen Gegenstand jetzt in der Schwebe zu erhalten, im Landtage werde dann die Frage ihre gesetzliche Lösung erhalten.

Der Antrag des Justizministers, daß die Ah. Entschließung auf den au. Vortrag des Finanzministeriums ohne Beifügung eines Motives dahin au. in Antrag zu bringen wäre: „Ich finde auf diesen Antrag derzeit nicht einzugehen“, wurde sohin unter Beitritt sämtlicher Stimmführer zum Beschluß erhoben25.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, 25. August 1865.