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Nr. 582 Ministerrat, Wien, 14. Juni 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 6.), Mensdorff 20. 6., Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy [BdE. fehlt.], Kalchberg [BdE. fehlt.]; außerdem anw. Geringer, Vesque v. Püttlingen [nur bei I]; BdR. Mensdorff 28. 6.

MRZ. 1386 – KZ. 1733 –

Protokoll des zu Wien am 14. Juni 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Verordnung betreffend das Übereinkommen mit den Zollvereinsstaaten über die Bestrafung von Fälschungen amtlicher Siegel, Post- und Stempelmarken

Der Hof- und Ministerialrat des Ministerium des Äußern Vesque v. Püttlingen referierte den au. Vortrag des Ministeriums des Äußern vom 13. Juni l. J., Z. 7813, wegen Kundmachung einer kaiserlichen Verordnung in Betreff des Übereinkommens mit den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins über die Bestrafung von Nachahmung oder Fälschung von ämtlichen Siegeln, Post- und Stempelmarken, Stempelpapier, öffentlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen, des wissentlichen Gebrauchs von derlei Falsifikaten, sowie der Verletzung des zollämtlichen Warenverschlusses1.

Diesem Übereinkommen, welches bis jetzt mit der preußischen und bayerischen Regierung definitiv zu Stand gekommen ist, sei die Form von Ministerialerklärungen gegeben worden, die nach dem Austausche der Ratifikationen des Zoll- und Handelsvertrages2 durch besondere Protokolle vom 9. Juni gegenseitig ausgewechselt wurden3 und wodurch sich die kontrahierenden Regierungen verbindlich gemacht haben, gesetzliche Fürsorge zu treffen, damit vom 1. Juli 1865 angefangen die Verfälschung österreichischer Amtssiegel, Stempel und dergleichen in den Ländern des Zollvereines, und vice versa Verfälschung vereinsländischer Stempel, Marken und dergleichen in Österreich mit der gleichen Strafsanktion bedroht werden, wie die Verfälschung der eigenen Siegel, Stempel und Marken dieser Art. Es handle sich nun darum, der übernommenen Verbindlichkeit entsprechend, die Kundmachung dieses Übereinkommens in einer für alle Länder des Kaiserstaates gesetzlich bindenden Form zu veranlassen. Hierbei kamen aber eigentümliche Kompetenzrücksichten in Betracht. Als diese ein Korollar des Handels- und Zollvertrages vom 14. April 1865 bildende Vereinbarung mit dem erstern zugleich dem gegenwärtig tagenden weitern Reichsrate vorgelegt || S. 422 PDF || wurde4, entstand im Hinblick darauf, daß es sich um eine Art der Gesetzgebung handelt, welche strafgerichtliche Bestimmungen zum Gegenstand hat, die Frage, ob dieser Versammlung hierwegen die Kompetenz zukomme, oder dies nicht in Kompetenz der Länder diesseits der Leitha zur Kompetenz des engeren Reichsrates, bezüglich der Länder jenseits der Leitha dagegen zur Kompetenz der betreffenden Landtage gehöre, und es habe der Ausschuß des Abgeordnetenhauses die Inkompetenz des weitern Reichsrates in dieser Beziehung anerkannt5. Diese Ansicht teile auch der Ministerrat vollkommen, und derselbe habe in Übereinstimmung mit dem Staatsratspräsidenten in der Konferenz vom 9. Mai l. J.6 die Meinung ausgesprochen, daß bei dem Umstand, als der engere Reichsrat zur Zeit nicht versammelt ist, während das getroffenen Übereinkommen mit dem 1. Juli l. J. ins Leben treten soll, die dringend erforderliche gesetzliche Verfügung nur unter Anwendung des § 13 für den engern Reichsrat, für Ungarn, Kroatien-Slawonien und Siebenbürgen aber aus Ah. Machtvollkommenheit erlassen werden könne. Diesem gemäß habe nun das Ministerium des Äußern die beiliegende kaiserliche Verordnunga entworfen, wodurch das fragliche Übereinkommen in Gemäßheit des § 13 kundgemacht würde. Nachdem Referent schließlich noch den Inhalt dieses Verordnungsentwurfes vorgelesen hatte, äußerte der Staatsrat Baron Geringer , es sei dieser Gegenstand über höchste Weisung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer in einer staatsrätlichen Komiteesitzung besprochen worden7, wobei zunächst das Bedenken erhoben wurde, ob für die Länder diesseits der Leitha mit dieser Verordnung auf Grundlage des § 13 jetzt, wo der Reichsrat eben tagt, vorgegangen werden könne, und wo man dann nach Erörterung der Frage, ob die Angelegenheit vor den gegenwärtig versammelten weitern oder vor den engern Reichsrat und den Landtagen jenseits der Leitha gehöre, schließlich sich in der Ansicht einigte, daß es angezeigt sei, hierwegen eine Gesetzesvorlage an den Gesamtreichsrat einzubringen, weil diese Verordnung doch nur eine Folge des Zollvertrages sei, welche in gleicher Art wie diese zu behandeln wäre und ein Vorgang nach § 13 gewiß nur ein unliebsames Aufsehen hervorrufen würde. Nachdem aber im Ministerrate vom 9. Mai l. J. bereits die Anwendung des § 13 des Grundgesetzes beschlossen worden sei, so glaube Baron Geringer nunmehr bloß in Erwägung ziehen zu sollen, ob die beantragte kaiserliche Verordnung oder bloß eine Ministerialverordnung zu erlassen wäre. Er halte im gegebenen Falle eine Ministerialverordnung für hinreichend und würde auch die Berufung auf den § 13 des Grundgesetzes nicht für notwendig erachten, zumal es auch schon in anderen solchen Fällen unterlassen worden sei und eine ausdrückliche Verpflichtung hiezu auch nicht bestehe.

Der Staatsratspräsident bemerkte, bezüglich der Vorfrage, in welche Kompetenz diese Angelegenheit eigentlich falle, sei er des Dafürhaltens, daß die Mitwirkung bei legislativen || S. 423 PDF || Bestimmungen dieser Art in die Kompetenz des engeren Reichsrates gehöre, woran der Umstand, daß die fragliche Vereinbarung ein Korollar des Handelsvertrages bilde, nichts ändern könne, obschon andererseits nicht zu verkennen ist, daß im Hinblicke darauf, daß hier auch Gefällsstrafgesetze berührt erscheinen, die Sache vor den Gesamtreichsrat gebracht werden könnte. Allein auf alle diese Diffikultäten sei jetzt nicht einzugehen, da der Ausschuß des Abgeordneten­hauses selbst schon die Kompetenz des engeren Reichsrates anerkannt habe und Baron Hock sich dort in gleicher Richtung ausgesprochen habe. Freiherr v. Lichtenfels erachte es für das zweckmäßigste, wenn diese Sache so still als möglich in die Welt eingeführt werde, und er würde daher beantragen, daß das in Rede stehende Übereinkommen für die Länder des engeren Reichsrates mittelst einer Ministerialverordnung, für die Länder jenseits der Leitha aber mittelst Verordnung der betreffenden Hofkanzleien kundgemacht, hiebei aber die Berufung auf den § 13 gänzlich unterlassen werde.

Was die Form betrifft, so sprach sich die Konferenz sofort einstimmig für die Erlassung einer Ministerialverordnung aus, belangend jedoch den weitern Antrag des Staatsratspräsidenten wegen Nichtzitierung des § 13 des Grundgesetzes, so glaubten der Polizeiminister und der Minister Ritter v. Hein , welchen sich auch der Finanzminister anschloß, nicht dafür stimmen zu sollen, indem sie meinten, daß, nachdem die Sache in meritorischer Beziehung doch nur eine Gesetzesbestimmung sei und die fragliche Verfügung (Verordnung) eigentlich doch nur auf Grund des § 13 des Grundgesetzes getroffen werden kann, nachdem diese Angelegenheit auch bereits im Ausschusse besprochen und erkannt wurde, daß der Beschluß darüber dem engeren Reichsrate zustehe, und nachdem das Aufsehen, welches mit dieser Sache bereits verbunden ist, auf diese Weise gewiß nicht vermindert werden wird, es angezeigt erscheine, gleich bei Erlassung der Verordnung zu sagen, daß diese gesetzliche Vorkehrung im Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache in Gemäßheit des § 13 getroffen worden ist, zumal – wie Minister Ritter v. Hein insbesondere hervorhob – man hier am Ende doch nur in Anwendung des § 13 vorgehe und sich nicht dessen werde entschlagen könne, beim Zusammentritt des engeren Reichsrates es auch so zu rechtfertigen. Alle übrigen Stimmführer aber traten auch in dieser Beziehung dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei, indem sie erkannten, daß es bei der Unentschiedenheit, ob die Sache vor den weiteren oder den engern Reichsrat gehöre, besser sei, den § 13 nicht zu zitieren, um es eben damit nicht zu präjudizieren, und daß man es immerhin darauf ankommen lassen könne, im engeren Reichsrat hierwegen interpelliert zu werden, wo es dann allerdings Sache der betreffenden Minister sein wird, die gedachte Verordnung zu rechtfertigen. Es wurde endlich als selbstverständlich angenommen, daß sich bei Erlassung der fraglichen Verordnung auf die diesfällige Ah. Entschließung zu beziehen sein wird.

Diesem gemäß ergab sich der Konferenzbeschluß dahin, daß das in Rede stehende Übereinkommen mittelst einer Ministerialverordnung der beteiligten Ministerien unter Berufung auf die diesbezügliche Ah. Entschließung kundgemacht werdeb,8.

II. Eisenbahnprojekt Wien–Eger mit Zweigbahnen

Der Leiter des Handelsministeriums Freiherr v. Kalchberg referierte, es seien bezüglich der Budweiser Bahn in der Ministerkonferenz vom 16. Mai l. J. in Absicht auf das Konzessionsobjekt einige Änderungen beschlossen worden, worunter auch a) der Art. I der Gesetzesvorlage derart umzugestalten sei, daß die Möglichkeit geboten werde, das Eisenbahnnetz auch parzellenweise zu konzedieren, und b) aus den Konzessionsbedingungen alles auszuscheiden sei, was die Herstellung des Baues zu verteuern, zu verzögern oder die Erträgnisse zu schmälern geeignet ist, ohne durch öffentliche Rücksichten geboten zu sein9. Diesem gemäß habe Referent ad a) den Art. I laut beiliegendem Entwurfe neu verfaßtc,10 und glaube, damit dem Ministerratsbeschluß insoferne entsprochen zu haben, als hiernach für alle möglichen Fälle Vorsorge getroffen sei, denn es könne das ganze Netz einer einzigen Unternehmung überlassen, oder aber auch mit der Konzessionierung einzelner Strecken vorgegangen werden. Was ad b) die Kostenverminderung rücksichtlich Restriktion der Jahresgarantiesumme anbelangt, so habe Referent dem Generalinspektor Wagner diesfalls die geeigneten Aufträge gegeben, und derselbe habe nun berichtet, daß die Eisenkonstruktionen beseitigt sind und die Substituierung von hölzernen Provisorien auf alle über vier Klafter Spannweite entfaltenden Durchfahrten, Brücken und Viadukte und selbst auf die zwei wichtigsten Objekte, die Donaubrücke bei Tulln und die Moldaubrücke bei Prag ausgedehnt worden sind. Das Resultat hievon sei, daß das Anlagekapital nun um 8,868.906 fl. herabgemindert ist und infolgedessen die früher mit 4,753.996 fr. beantragte Jahresgarantie auf 4,305.589 fr. herabfällt. Der Oberinspektor Wagner habe zwar am Schluß seines Berichtes gesagt, daß er diese Restriktionen wohl über ausdrücklichen Befehl bis zur äußersten Grenze durchgeführt habe, seiner Überzeugung nach aber denselben nie das Wort reden könne, weil der provisorische Charakter, in den die Bahnanlage dadurch versetzt wird, den staatlichen Zwecken sowie einer nachhaltigen Ökonomie gleich abträglich erscheint11. Referent halte die Sache aber nicht für so gefährlich, und nachdem die Sache ohnehin im Ausschusse nach allen Seiten erwogen werden wird, so könne, wenn diese Restriktionen sich wirklich abträglich zeigen sollten, immer noch eine Aufbesserung in dieser Richtung stattfinden.

Der Staatsratspräsident äußerte, daß, was die neue Textierung des Art. I betrifft, sich ihm keine Erinnerung dagegen ergebe, und ebenso erscheine ihm bezüglich des zweiten Punktes der Ministerratsbeschlusse entsprochen zu sein, nachdem alle beabsichtigten Ersparungen versucht wurden und in der Tat auch eine bedeutende Reduktion des Anlagekapitals und mithin auch der zu garantierenden Maximalsumme erzielt worden ist. Den übrigen Stimmführern ergab sich hierwegen ebenfalls keine Einwendung, und es wurden sonach diese neuerlichen Anträge einhellig angenommen12.

III. Interpellationen über die Budweiser Bahn

Anknüpfend an diesen Gegenstand brachte der Leiter des Handelsministeriums zur Kenntnis der Konferenz, daß er die im Laufe der gegenwärtigen Reichsratssession in Angelegenheit der Budweiser Eisenbahn an ihn gerichteten mehreren Interpellationen bei Gelegenheit der Vorlage des betreffenden Gesetzentwurfes zu beantworten beabsichtige und den Entwurf dieser Beantwortung zum Behufe der Beratung in der Ministerkonferenz vorgelegt habe.

Hierüber fanden sich Se. kaiserliche Hoheit zu der Bemerkung veranlaßt, daß eine besondere Beantwortung dieser Interpellationen, welche zumeist auf die Einbringung einer Regierungsvorlage über die erwähnte Eisenbahn in dieser Session gerichtet sind, bei der nunmehrigen faktischen Vorlage dieses Gesetzentwurfes um so weniger notwendig sein dürfte, als der Leiter des Handelsministeriums bei Gelegenheit des Vortrages, mit welchem er den betreffenden Gesetzentwurf auf die Tafel des Hauses legen wird, in die Lage kommt, die notwendigen bezüglichen Bemerkungen zu machen. Die Konferenz trat sofort dieser Ansicht bei, und es wurde daher beschlossen, von einer besonderen Beantwortung der erwähnten Interpellationen Umgang zu nehmen und die etwa erforderlichen Aufklärungen im Laufe des Einbringungsvortrages zu geben13.

IV. Konzessionierung einer Eisenbahn von Prag nach Eger

Der Staatsrat Baron v. Geringer referierte über den au. Vortrag des Handelsministeriums vom 25. Mai 1865, Z. 5972, wegen Baukonzessionierung einer Eisenbahn von Prag nach Eger14. Er bemerkte, daß Baron Kalchberg schon in dem Ministerrat von 31. März 1864 15 anläßlich des Gesuches des Grafen Czernin und Genossen um Erwirkung der Konzession zum Baue einer Eisenbahn von Prag über Karlsbad gegen Eger mit Gewährung der Staatsgarantie sich die Ermächtigung erbeten und auch erhalten habe, die Verhandlung wegen Zustandebringens des Baues dieser Bahn rücksichtlich wegen der Subvention fortzusetzen. Der Finanzminister habe sich schon damals gegen die Bewilligung einer Zinsengarantie ausgesprochen, indem ihm die Notwendigkeit der Bahn selbst keine so dringend durch Rücksichten des öffentlichen Wohles geforderte zu sein schien, um eine neue Last des in dieser Beziehung bereits überbürdeten Staatsschatzes rechtfertigen zu können. Allein es seien politische Rücksichten in den Vordergrund gestellt worden, welche fordern, daß diese hauptsächlich die deutsche Gegend Böhmens durchziehende und von der dortigen Bevölkerung lebhaft gewünschte Eisenbahn nach Kräften gefördert werde, auch sei diese Bahn als eine Reichsbahn anzusehen und sohin dem Reichsrate zur Subvention aus den Staatsmitteln zu empfehlen. Baron Kalchberg habe daher die Unterhandlungen mit den Konzessionswerbern fortgesetzt, und indem er nun die Endresultate dieser Unterhandlungen || S. 426 PDF || vorlegt, beantrage er, den Gesetzentwurf über die Zugeständnisse und Bedingungen für die Bahn beim Reichsrate einzubringen. Da die Buschtehrader Eisenbahnunternehmung und das Konsortium des Grafen Czernin erklärten, die Ausführung der Bahnstrecke Prag–Rakonitz ohne Anspruch auf eine Zinsengarantie zu übernehmen, so werde die Zinsengarantie bloß für die Strecke von Rakonitz bis Eger, und zwar im Betrage von 634.800 fl. beantragt. Die anderen Begünstigungen seien dieselben, welche in der neuesten Zeit auch anderen Bahnen gewährt wurden. Der Staatsrat sei in Übereinstimmung mit dem Finanzminister der Meinung, daß die Staatsgarantie nicht zu gewähren wäre, derselbe halte nämlich dafür, daß diese Bahn so geartet sei, daß sie jedenfalls auch ohne Zinsengarantie von Seite des Staatsschatzes gebaut werde, und zwar, da Eger der Knotenpunkt von nicht weniger als fünf Bahnen werden soll, zunächst als Unternehmung schon bestehender oder projektierter Gesellschaften zu dem Zwecke, das Einkommen der eigenen Bahnen zu erhöhen. Haben sich schon zwei Gesellschaften erbötig gemacht, die Strecke Prag–Rakonitz ohne Zinsengarantie zu bauen, so sei auch anzunehmen, daß sich auch für die übrigen Teile unter den gleichen Bedingungen Unternehmen finden werden. Der Staatsrat habe sich also dahin ausgesprochen, daß mit Ausnahme der beantragten Steuerfreiheit für fünf Jahre von weiteren Begünstigungen Umgang genommen, dagegen aber auch von den lästigen und den Bau verteuernden Bedingungen (Art. V) abgesehen werde.

Bei der Beratung hierüber erklärte der Leiter des Handelsministeriums , Baron Kalchberg, bei seinen Anträgen beharren zu müssen. Die in Rede stehende Eisenbahn werde vom ganzen Lande dringend verlangt, für dieselbe spreche aber auch das Interesse der Volkswirtschaft im allgemeinen und insbesondere des Handels und der Industrie, denn sie durchziehe nicht nur zwei mächtige Kohlenbecken, sondern gehe auch meistens durch Gegenden, welche reich an Naturschätzen und Naturprodukten sind und eine eben darauf begründete bedeutende Industrie aufzuweisen haben, welche Verhältnisse auch zu der Annahme berechtigen dürften, daß diese Bahn rentabel sein wird. Man könnte, wenn an der Rentabilität nicht zu zweifeln ist, wohl fragen, warum also die Zusicherung der staatlichen Garantie doch verlangt wird. Darauf komme zu antworten, deshalb, weil man das erforderliche Kapital größtenteils im Auslande suchen muß, dieses aber ohne Staatsgarantie nur mit den schwersten Opfern bekommen könnte, und dann auch, weil durch die Zusicherung der staatlichen Garantie gleichsam eine ämtliche Bestätigung des zweckmäßigen Baues der Bahn vorliegt. Was nun die Bemerkung betrifft, daß, nachdem die Strecke Prag–Rakonitz ohne Garantie gebaut werden will, sich für die anderen Teile der Bahn ebenfalls eine Unternehmung unter gleichen Bedingungen finden wird, so müsse er dagegen einwenden, daß die Strecke Prag–Rakonitz bei weitem die rentabelste ist und es daher erklärlich sei, daß eine Gesellschaft, welche dieses Stück bekommt, keine Garantie zu verlangen braucht; diese Gesellschaft werde aber gewiß nicht erbötig sein, auch von den übrigen Strecken, wenn selbe ihr gegeben würde, keine Garantie zu verlangen, noch weniger aber werde dies eine Gesellschaft tun können, welcher nur die anderen zwei Dritteile zufallen würden. Belangend endlich die Abminderung der Kosten, so sei ja ohnehin schon das Möglichste geschehen, und wenn er die Sache nochmals zurücknehmen müßte, um es einer neuerlichen Berechnung und Umarbeitung zu unterziehen, so müsse er bekennen, daß ihm im Augenblick hiezu die nötigen Arbeitskräfte fehlen. Freiherr v. Kalchberg würde || S. 427 PDF || daher die hohe Konferenz dringend bitten, die in Rede stehende Gesetzesvorlage nicht zurückzuweisen, sondern die Einbringung derselben nach seinen Anträgen billigen zu wollen.

Der Staatsratspräsident bemerkte vor allem, daß in der vorliegenden Angelegenheit eine definitive Erklärung des Finanzministers bezüglich der Garantiefrage nicht vorliege, was ihm doch notwendig dünkt, bevor die Sache an den Staatsrat gelangt. Was die Sache selbst betrifft, so habe schon das Eisenbahnkomitee die Meinung ausgesprochen, daß die in Rede stehende Eisenbahn keine solche sei, welche die Zusicherung der Staatsgarantie absolut notwendig habe, und Votant könne sich dieser Meinung nur anschließen. Bei den vielfachen Subventionen dieser Art, mit welchen der Staatsschatz heutzutage in Anspruch genommen ist, wäre es doch etwas bedenklich, immer weiter diese Last zu vermehren und neue Garantien [zu] geben. Übrigens würde es Votant jedenfalls der Mühe wert halten, diesen Gegenstand in Absicht auf die Herabminderung der Kosten nochmals im Handelsministerium prüfen zu lassen. Der Finanzminister erklärte, von seinem Standpunkte aus gegen die Gewährung der Staatsgarantie stimmen zu müssen, wenn aber die Ablehnung aus politischen oder sonstigen Rücksichten nicht beliebt werden sollte, so würde er doch jedenfalls wünschen, daß das Operat nochmals dem Leiter des Handelsministeriums zum Behufe der möglichsten Ersparungen zurückgegeben werde, und das umso mehr, als er einige Ziffern darin finde, die nicht aufgeklärt seien und gegen die er wesentliche Bedenken hätte. Der Polizeiminister , der Staatsminister und mit ihnen alle übrigen Stimmführer sprachen sich hauptsächlich mit Rücksicht darauf, daß es unpolitisch wäre, einer für Volkswirtschaft, Verkehr und Industrie gleich wichtigen, vom ganzen Land gewünschten Bahn zu verweigern, was man bisher allen solchen Bahnen gegeben hat, für die Gewährung der Staatsgarantie rücksichtlich für die Einbringung der fraglichen Gesetzesvorlage aus. Was den Punkt bezüglich der Restriktionen des Kostenpräliminares beziehungsweise die vom Finanzminister noch gewünschte Aufklärung betrifft, so glaubte die Konferenz, daß sich diese im kurzen Wege bewerkstelligen ließe, worüber sich der Finanzminister sofort bereit erklärte, hierwegen gleich an einem der nächsten Tage mit dem Leiter des Handelsministeriums konferieren zu wollen16.

V. Konzessionierung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Prag-Lanaer Bahn und den sächsischen Eisenbahnen

Der Staatsrat Baron Geringer referierte sodann den au. Vortrag des Handelsministeriums vom 31. Mai l. J., Z. 5112, wegen Verleihung der Konzession zum Bau || S. 428 PDF || und Betrieb einer Eisenbahn von einem Punkte der Prag-Lanaer Bahn über Saaz und Komotau bis zum Anschluß an die sächsischen Eisenbahnen17.

Auch hier werde die Garantie eines 5%igen Reinerträgnisses des aufzuwendenden Baukapitals beansprucht, welches letztere jedoch den Maximalbetrag vom 800.000 fl. in Silber per Meile nicht überschreite. So wie bei der Prag-Egerer Bahn liege auch hier bezüglich der Garantiefrage eine definitive Äußerung des Finanzministeriums nicht vor. Der Staatsrat meine, daß diese Bahn ursprünglich nicht für so gewichtig angesehen wurde, daß sie weder in dem ältern, noch in dem erst im verflossenen Jahre projektierten österreichischen Eisenbahnnetze bedacht wird. Diese Bahn habe nur die Länge von 16 Meilen, und da ihre kommerzielle Bedeutung zunächst für die sächsischen Bahnen hervortritt, so lasse sich bei der voraussichtlichen Rentabilität erwarten, daß nach dem Beispiele ähnlicher Grenzbahnen auch diese Verbindung ohne Zinsengarantie Zustandekommen wird. Der Staatsrat glaube daher, auch bei dieser Bahn sich bloß auf die Gewährung der Begünstigung der Steuerbefreiung beschränken und im übrigen auch hier für die Weglassung der onerosen Bedingungen sich aussprechen zu sollen.

Bei der Beratung hierüber glaubte der Leiter des Handelsministeriums, Baron Kalchberg , auch bezüglich dieser Eisenbahn seine Anträge aufrechthalten zu sollen. Die Wichtigkeit und Dringlichkeit der fraglichen Eisenbahnverbindung sei außer allem Zweifel. Die Unternehmung scheint auch ganz gesichert zu sein; den Grund, daß diese Bahn bei der zu erwartenden Rentabilität keiner Staatsgarantie bedürfe, würde Votant umkehren, nämlich, daß man dann mit der Gewährung der Staatsgarantie auch nichts riskiere. Dieses Begehren sei hier auch ein mäßiges, indem für die Meile nur eine Maximalsumme von 800.000 fl. veranschlagt wird, und zwar so, daß Ersparnisse hieran dem Staate hinsichtlich der Garantie zugute geschrieben werden. Freiherr v. Kalchberg könne daher auch bezüglich dieser Eisenbahn den hohen Ministerrat nur bitten, auf seine Anträge eingehen zu wollen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß die Reduktion der präliminierten Baukosten beziehungsweise der zu garantierenden Maximalsumme durch die Verhandlungen im Ministerrate über die vorausgegangenen Bahnprojekte jetzt schon ein Prinzip geworden sei und daher hier auch wie bei den anderen Bahnen vorzugehen wäre. Jedenfalls würde er für die Hinweglassung der Bedingung, „daß gleich ursprünglich definitive Stationsgebäude und stabile Brücken sowie andere Objekte aus Stein, Ziegel und Eisen herzustellen seien“, stimmen. Der Finanzminister war auch hier prinzipiell gegen die Gewährung der Garantie. Sollte selbe aber bewilligt werden, so müßte er jedenfalls darauf bestehen, daß noch die möglichsten Ersparungen rücksichtlich Reduktionen der Kosten versucht werden.

Alle übrigen Stimmführer stimmten für die Bewilligung der angesuchten Garantie, und es wurde demnach die Einbringung der fraglichen Gesetzesvorlage mit dem beschlossen, daß alle onerosen Bedingungen wegzubleiben und, insoferne dadurch eine Änderung der Ziffer sich herausstellt, hierwegen der Leiter des Handelsministeriums mit dem Finanzminister die Rektifizierung vorzunehmen haben18.

VI. Gesuch der Lehrerinnen der Mädchenschulen in Wien um Herabsetzung der zur vollen Pension erforderlichen Dienstzeit

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Staatsministers vom 11. Mai 1865, Z. 4000 CM., betreffend das Gesuch der Lehrerinnen der beiden Mädchenschulen in Wien um Herabsetzung der zur Erlangung der vollen Pension erforderlichen 40jährigen Dienstzeit auf 30 Jahre mit dem Bemerken, daß der Staatsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister auf die Ag. Bewilligung dieses Einschreitens antrage19.

Der Staatsrat habe sich jedoch dagegen erklärt. Dieser Antrag beziele nämlich die Ausdehnung der bisher nur dem Personale der höheren Anstalten einschließig von den Mittelschulen aufwärts zugestandenen Begünstigungen auf Volksschulen. Es liege nämlich nahe, daß man, wenn dieser Antrag Ah. genehmigt werden sollte, sich künftig zugunsten allen anderen Volksschulen ebenso auf die jetzt in Rede stehenden Mädchenschulen berufen und die gleiche Begünstigung in Anspruch nehmen werde. Der Staatsrat halte aber auch den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für angemessen zu einer dem Antrage entsprechenden Ah. Entscheidung, und zwar deshalb, weil der Wunsch nach Vorlegung eines neuen Pensionsgesetzes vom Reichsrate ausgesprochen wurde20 und daher anzunehmen sei, daß früher oder später es zu einer Revision respektive Änderung der Pensionsnormalien kommen werde, wo dann auch den Wünschen der in Rede stehenden Bittstellerinnen im wesentlichen Rechnung getragen werden wird.

Der Staatsminister bemerkte, er habe sich zu diesem Antrage aus Anlaß der Ah. Signatur des fraglichen Gesuches bestimmt gefunden, er nehme jedoch keinen Anstand, sich dem staatsrätlichen Antrage auf Ablehnung des vorliegenden Majestätsgesuches zu akkomodieren. Der Ministerrat war damit einverstanden21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zu Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. Juni 1865. Präs[entatum] 28. 6. 1865. Mensdorff.