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Nr. 569 Ministerrat, Wien, 9. Mai 1865 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber, VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 9. 5.), Mensdorff 19. 5., Mecséry 19. 5., Nádasdy 19. 5., Schmerling 19. 5., Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy 21. 5. (nur bei III u. IV anw.), Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; außerdem anw. Hock (nur bei III anw.); BdR. Erzherzog Rainer 24. 5.

MRZ. 1373 – KZ. 1385 –

Protokoll I des zu Wien am 9. Mai 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Bekanntgabe der Änderungen im Voranschlag des Ministeriums des Äußern pro 1866 an das Präsidium des Abgeordnetenhauses

Der Finanzminister referierte, es habe das Präsidium des Abgeordnetenhauses mit Note das Ersuchen gestellt, demselben jene Änderungen bekanntzugeben, welche das Ministerium des Äußern an seinem Voranschlage für 1866 vorgenommen und dem Finanzministerium bekanntgegeben hat1.

Der Minister des Äußern habe es dem Referenten überlassen, dem Präsidium des Abgeordnetenhauses aus dem bereits im April l. J. ihm übermittelten Ausweise sämtlicher Restriktionen, welche unter der Bedingung von Virements im äußersten Falle an dem Etat des Ministeriums des Äußern pro 1866 vorgenommen werden könnten, jene Punkte bekanntzugeben, welche teils wegen der mittlerweile stattgehabten Personalverminderung, teils infolge der für 1865 im Finanzausschusse bereits zugestandenen Abminderungen an dem Etat pro 1866 vorgenommen werden könnten, welche zusammen 24.610 fr. betragen. In diesem Ausweise seien auch die Perzentualzuschüsse, welche pro 1866 kaum mehr in Anspruch kommen dürften, mit 57.135 fr. als restringierbar eingestellt. Es frage sich nunmehr, ob man dem Präsidium des Abgeordnetenhauses die erwähnten Modifikationen mitteilen oder ob man sagen solle, es seien keine Änderungen im Etat des Ministeriums des Äußern pro 1866 eingetreten und der Minister des Äußern werde, wenn solche noch vorkommen sollten, seinerzeit dem Finanzausschusse davon Mitteilung machen. Referent glaube, daß man von den Änderungen bezüglich der ersterwähnten Post von 24.610 fr. dem Präsidium des Abgeordnetenhauses anstandslos Mitteilung machen könnte, daß eine Mitteilung bezüglich der Restriktionen bei den Perzentualzuschüssen pro 57.135 fr. aber unterbleiben sollte, weil es wohl möglich, nicht aber unbedingt gewiß sei, daß diese Post werde in Ersparung gebracht werden können.

|| S. 327 PDF || Über Antrag des Polizeiministers einigte sich sohin die Konferenz dahin, es sei dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu erwidern, die Regierung behalte sich vor, über die angeregte Frage im Finanzausschusse Auskunft zu erteilen2.

II. Anfrage des preußischen Gesandten in Wien betreffend die Erhöhung der Exportbonifikation für Branntwein

Der Finanzminister referierte über ein Ansinnen der preußischen Regierung aus Anlaß der bei den Verhandlungen über das Branntweinsteuergesetz von dem Herrenhause mit 6% beschlossenen Erhöhung der Exportbonifikation3.

Der königlich preußische Gesandte am hiesigen Hofe erwähne in einer an den Minister des Äußern gerichteten Note, daß dem österreichischen Bevollmächtigten in Berlin, Baron Hock, die Frage vorgelegt worden sei, ob die kaiserliche Regierung einem auf Erhöhung der Exportbonifikation abzielenden Beschlusse, mit anderen Worten zu der Bewilligung einer Ausfuhrprämie ihre Zustimmung zu erteilen beabsichtige. Baron Hock habe sich darauf beschränkt, auf die Verabredung in Art. 5, Nr. 2 des Vertrags4 zu verweisen, wonach [durch] die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern, welche von solchen Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt sind, erhoben wurden, ersetzt werden, [die Exporteure] eine darüberhinausgehende Ausfuhrprämie aber nicht erhalten sollen. Obgleich nicht bezweifelt werde, daß diese Erklärung den Ansichten der kaiserlichen Regierung entspreche und eine Erhöhung der Ausfuhrvergütung ausschließe, könne es bei dem großen Interesse, welches die preußischen Spiritusfabrikanten an der Maßregel nehmen, doch nicht ausbleiben, daß bei den Beratungen des neuerdings abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages im [preußischen] Landtage eine bestimmte Äußerung über die Stellung verlangt werde, welche die kaiserliche Regierung obigen Reichsratsbeschlüssen [gegenüber] einzunehmen gedenkt. Der preußische Gesandte ersuche sonach hierüber nur eine baldige bestimmte Mitteilung.

Referent erinnerte, immer gegen die Exportbonifikation gestimmt zu haben, jetzt aber, wo es sich um das Interesse der preußischen Spiritusfabrikanten handle, schmerze es ihn, nachgiebig sein zu müssen, und obwohl er nicht unbedingt zugeben könne, daß eine Schwendungsvergütung, wenn sie innerhalb der durch die Erfahrung gegebenen Grenzen der wirklichen Schwendung sich halte, als eine Ausfuhrprämie sich darstelle, könne er doch, da Baron Hock sage, die preußische Regierung sehe diese Vergütung als eine Ausfuhrprämie an, durch welche der Vertrag verletzt werde, und bei dem Umstande, als auf den neuen Zollvertrag doch begreiflicherweise hoher Wert gelegt werden müsse, dieser Vertrag aber als noch nicht definitiv abgeschlossen an dieser Klippe scheitern könnte, nicht umhin, beizustimmen, daß der preußischen Regierung auf die Note des Baron Werther mitgeteilt werde, die kaiserliche Regierung werde der im Reichsrate in Verhandlung stehenden Gewährung einer Schwendungsvergütung bei der Branntweinausfuhr die Zustimmung nicht erteilen.

|| S. 328 PDF || Der Polizeiminister meinte, daß es zweckmäßig wäre, die Lösung dieser ganzen Frage, die mit der Ratifikation des Zollvertrages im Zusammenhang stehe, zu verschieben. Zu einer solchen Erklärung, wie sie der Finanzminister beabsichtige und die natürlich am nämlichen Tage hier bekannt werden würde, wäre jetzt der inopportunste Moment, weil die Verhandlungen über den Zollvertrag und über das Branntweinsteuergesetz in der Schwebe seien. Preußen gegenüber sollte zu dem Ende der technische Disput im diplomatischen Wege noch weiter fortgesetzt werden, dem Reichsrate beziehungsweise dessen Ausschüssen aber wäre zu bedeuten, daß die Verhandlungen mit Preußen bezüglich der technische Frage im Zuge seien und daß es, da es noch unbestimmt sei, ob der Vertrag ein Hindernis für das Branntweinsteuergesetz oder dieses Gesetz ein Hindernis für den Vertrag sei, notwendig sei, die Verhandlungen über das gedachte Gesetz zu verschieben. Der Staatsratspräsident teilte die Ansichten der Vorstimme im wesentlichen. Nach seinem Dafürhalten werde es sich darum handeln, gegenüber dem Ausschusse für das Branntweinsteuergesetz die Verhandlung möglichst zu ajournieren, weil, wenn der Vertrag mit dem Zollverein angenommen werde, die Exportbonifikation bezüglich des Branntweines nicht werde stattfinden können. Gegenüber dem Ausschusse für den Zollvertrag werde, wenn sich die Frage ergeben sollte, wie es mit der Ausfuhrprämie für Branntwein gehalten werden wolle, auf die hierüber mit Preußen schwebende diplomatische Korrespondenz hinzuweisen [sein]. Preußen gegenüber aber wäre die Erteilung der gewünschten Antwort – ohne jedoch die Kontroverse bezüglich der technischen Frage zum Gegenstand eines weiteren diplomatischen Verkehres zu machen – möglichst aufzuschieben und nur zu erklären, daß die Antwort erfolgen werde, bis sich der Reichsrat über den Vertrag werde ausgesprochen haben.

Alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Polizeiministers beziehungsweise des Staatsratspräsidenten bei5.

III. Kompetenz des weiteren Reichsrates bezüglich der mit dem Zollvertrag mitgeteilten Ministerialerklärungen

Der Sektionschef Baron Hock brachte zur Kenntnis der Konferenz, es sei heute im Ausschusse des Abgeordnetenhauses über den Zollvertrag6 bei der Lektüre der dem Hause mit dem Zollvertrage mitgeteilten Ministerialerklärungen, welche bei der Ratifikation gegenseitig ausgetauscht werden sollen und worin unter anderem auch die Bestrafung der Stempelmarkenfälschungen zugesagt wurde7, von dem Abgeordneten Professor Herbst der Einwurf vorgebracht worden, daß der Beschluß über solche Bestimmungen nicht in der Kompetenz des weiteren Reichsrates gelegen wäre, weil es sich hiebei um Änderungen der Justizgesetze handle, wozu nur der engere Reichsrat und beziehungsweise die Landtage in den transleithanischen Ländern berufen wären. Dieser Einsprache haben auch die übrigen Ausschußmitglieder beigestimmt. Referent habe bemerkt, hierüber eine Erklärung umso weniger abgeben zu können, als ihm die diesfälligen Absichten der Regierung nicht bekannt seien, er habe übrigens ersucht, mit || S. 329 PDF || einer Beschlußfassung hierüber nicht vorzugehen, da die Regierungserklärung am nächsten Tage erfolgen werden. Im weiteren privativen Gespräche mit einem Mitgliede des Ausschusses habe dasselbe gegen ihn die Ansicht ausgesprochen, daß der Vertrag ratifiziert, die Ratifizierung des Annexes aber vertagt werden könnte. Das wäre aber entschieden nicht von Vorteil, denn wenn der Annex in der Luft bliebe, würde Preußen den Vertrag gewiß nicht ratifizieren. Er frage sich daher, ob diesfalls nach § 13 der Verfassung vorgegangen werden könne und solle, worüber Referent, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, einen Beschluß des Ministerrates sich erbitten müsse.

Der Staatsratspräsident bemerkte, nachdem Baron Hock über seine Anfrage die Auskunft erteilt hatte, daß dieser Akt im Vertrage nicht als Beilage zitiert sei und daß derselbe nur zur Vervollständigung mit dem Vertrage dem Abgeordnetenhause zur Notiznahme mitgeteilt worden sei, daß es sich wohl nur von selbst verstehe, daß der Reichsrat sich nur insoweit auszusprechen habe, als es in seiner Kompetenz gelegen sei. Die Regierung werde dann bezüglich dessen, was weiter zu geschehen habe, tun, was in ihren Pflichten gelegen ist. Im Falle der Dringlichkeit werde für die Länder diesseits der Leitha nach § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, bezüglich der Länder jenseits der Leitha aber von Sr. Majestät aus Ah. Machtvollkommenheit vorgegangen werden. Der Minister Ritter v. Lasser teilte diese Ansicht. Er glaubte jedoch, daß die Erklärung allgemein und vorsichtig zu fassen, und einfach zu sagen wäre, daß der Regierung bei Mitteilung dieses Aktes nicht beigekommen sei, eine Aktion des weiteren Reichsrates für Dinge zu provozieren, die seine Kompetenz überschreiten würde. Der Ministerrat war hiermit einverstanden8.

IV. Position der Regierung bei der Verhandlung des Staatsvoranschlags für 1865 im Herrenhaus

Der Polizeiminister brachte das Ergebnis der Beratung des Ministerkomitees zur Sprache, welches sich bezüglich der Frage herausstellte, welche Position die Regierung bei der ersten Lesung des vom Abgeordnetenhause beschlossenen Finanzgesetzes pro 1865 im Herrenhause, dann in der Folge bei den weiteren Verhandlungen in der Finanzkommission und in pleno des Herrenhauses einzunehmen habe9. Im Komitee seien die zwei Fragen erörtert worden: a) Was der Zweck der Regierung sein müsse, und b) wie dieser Zweck zu erreichen sei.

Ad a) Als Zweck der Regierung sei ins Auge gefaßt worden, daß die Positionen der Regierung bei dem Vrint’schen Antrage, mithin ein Abstrich von 20,100.000 fr. von der ursprünglichen Präliminarsumme des Voranschlages, als das Maximum festgehalten werden müsse und daß die Regierung unter gar keiner Bedingung eine Vereinbarung auf [Grundlage] einer höheren Ersparungsziffer eingehen könne, selbst auf die Gefahr hin, daß kein Finanzgesetz Zustandekommen würde. Wenn das Herrenhaus, wie anzunehmen sei, den guten Willen habe, der Regierung behilflich zu sein, werde mit || S. 330 PDF || Festhaltung der von der Regierung nach dem erwähnten Abstriche angesprochenen Ziffern die Ausgleichung bei den Virements sich ergeben könne. Die Regierung habe nämlich, als sie sich zu dem Abstriche vom 20 Millionen bereit erklärte, außer der sofortigen Votierung des Budgets pro 1866 auch die Zugestehung des vollen Virements innerhalb der Etats jeder einzelnen Zentralstelle als Bedingung hingestellt, das Abgeordnetenhaus sei jedoch bekannterweise hierauf nicht im vollen Umfange eingegangen, indem es das Recht des Virements nur auf einzelne Gruppen im Voranschlage beschränkt habe. In der Fügung auf dieses beschränktere Revirement könnte nach dem Dafürhalten des Komitees der Ausgleich und zugleich das günstigste noch anzuhoffende Resultat gefunden werden, wobei auch noch die Detailberatung des Budgets im Herrenhause vermieden würde.

Ad b) Bezüglich der Frage, wie dieser Zweck zu erreichen wäre beziehungsweise welchen Gang die Regierung zu nehmen habe, sei das Komitee darüber einig geworden, es sei, wenn der Staatsvoranschlag pro 1865 im Herrenhause zur ersten Lesung gelange, von der Ministerbank eine Erklärung vorzubringen des Inhalt, die Regierung sei, geleitet von dem Wunsche, Ersparungen bei den Staatsausgaben zu erzielen, auf eine Überprüfung des Budgets eingegangen. Sie sei für den Fall, als die sofortige Votierung auch des Budgets pro 1866 vorgenommen und das Virement innerhalb des Etats jeder Zentralstelle zugegeben würde, zur Überzeugung gelangt, daß, wenn bis zur Grenze des Möglichen gegangen würde, ein Abstrich von 20,100.000 fr., aber nicht mehr, von der ursprünglichen Präliminarsumme, wie sie die Regierungsvorlage enthielt, stattfinden könne, und sie ersuche das Herrenhaus, seine Finanzkommission zu beauftragen, diese Mitteilungen in Erwägung zu ziehen. Im vertraulichen Wege werde dann ein Mitglied des Herrenhauses zu vermögen sein, dem Hause sofort den Antrag zu stellen, die Finanzkommission in der angedeuteten Weise zu beauftragen. In der Finanzkommission und in pleno des Hauses werde die Regierung formell immer auf der Gesamtforderung, mithin auch auf der Forderung des unbeschränkten Virements beharren und gegenüber dem Herrenhause, welches zwar auf die Ziffer der Regierung eingehen, aber das Virement nur in einem beschränkteren Maße, nahezu wie dies das Abgeordnetenhaus beschlossen habe, eingehen werde, formell immer eine oppositionelle Stellung einzunehmen haben, damit, wenn die Verhandlung dann in die Ausgleichskommission kommt, es nicht den Anschein gewinne, als wenn das Herrenhaus einfach dem Willen der Regierung sich gefügt habe, sondern damit hervortrete, daß die Regierung dem Vermittlungsbeschlusse des Herrenhauses nachgegeben habe.

Gegen diesen Vorgang wurde von keiner Seite eine Einwendung erhoben, und der Marineminister erachtete nur betonen zu sollen, daß die Regierung dem Herrenhause zu großem Danke verpflichtet wäre, wenn dasselbe sich mit einem so kleinen Spielraume seiner Aktion begnügen wolle10.

V. Gründung einer Pfandbriefanstalt durch den steiermärkischen Sparkassenverein

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 20. März l. J., Z. 22646, auf Genehmigung der Gründung einer Pfandbriefanstalt durch den steiermärkischen Sparkasseverein und der bezüglichen Statuten || S. 331 PDF || und befürwortete in Übereinstimmung mit dem Gutachten des hierüber vernommenen Staatsrates11 im wesentlichen die ministeriellen Anträge, und brachte nur die bei der staatsrätlichen Beratung zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten zur Sprache, nämlich bei den §§ 18, Abs. 7, 23 und 39 die Bestimmungen, daß der lf. Kommissär jeden Pfandbrief mit seiner Fertigung zu versehen habe und daß die verlosten und rückgezahlten Pfandbriefe nach der Einlösung in Gegenwart des lf. Kommissärs durchzuschlagen und nach beendeter Kontrolle zu vernichten seien. Einige Stimmen im Staatsrate haben sich gegen diese Ingerenz des lf. Kommissärs ausgesprochen, und Referent trete deren Ansicht bei, namentlich deshalb, weil der lf. Kommissär durch diese Funktionen gleichsam ein Mitglied der Verwaltung würde und seine eigentliche Stellung, nämlich das Recht zur Aufsicht und Kontrolle über die statutenmäßige Gebarung der Anstalt, alteriert würde, weil weiters die Staatsverwaltung durch dieses Zugeständnis wohl keine Haftung, aber doch indirekt eine größere Verantwortlichkeit für die Gebarung des Institutes übernehmen würde, und weil endlich die Bestimmung wegen Bestätigung der Pfandbriefe durch den lf. Kommissiär auch in den Statuten der böhmischen Hypothekenbank nicht enthalten sei und zwischen der steiermärkischen Pfandbriefanstalt und der böhmischen Hypothekenbank doch der wesentliche Unterschied bestehe, daß letztere ein eigentliches Landesinstitut, von der böhmischen Landesvertretung gegründet und unter seine oberste Leitung gestellt, die Haftung von dem ganzen Lande übernommen sei, während es sich im vorliegenden Falle nur um ein Privatunternehmen handle12. Der Ministerrat trat der Meinung des Staatsratspräsidenten und dessen Antrage, daß die bezüglichen Paragraphe demgemäß angemessen zu modifizieren seien, einhellig bei.

Zu § 25, bereits von dem Staatsministerium dahin modifiziert, „daß die Pfandbriefe zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, Körperschaften, unter öffentlicher Aufsicht stehender Anstalten, dann der Puppillar- und Depositengelder verwendet werden können“, sei der Staatsrat der Ansicht gewesen, daß bezüglich der Pupillargelder eine Ausdehnung dieser der Nationalbank und der Boden-Credit-Anstalt zugestandenen Begünstigung auf andere Institute im administrativen Wege nicht zulässig sei. Während aber die Minorität des Staatsrates dafür stimmte, daß der § 25 ganz zu streichen und es der Institutsleitung zu überlassen wäre, sich diese Begünstigung nachträglich im verfassungsmäßigen Wege zu erwirken, sprachen sich die mehreren Stimmen im Staatsrate in Anbetracht, daß eine ebenmäßige Behandlung sämtlicher Institute gleicher Kategorie gerechtfertigt und durch die Billigkeit wie das Interesse für den Kredit der Anstalten geboten sei, für einen Zusatz zum Resolutionsentwurfe aus, nach welchem Se. Majestät es dem Staatsministerium Ag. zu überlassen geruhen dürften, die im § 25 der Statuten vorgesehene Begünstigung der Verwendung der Pfandbriefe dieser Anstalt zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs- und Pupillargeldern vorläufig in verfassungsmäßigem Wege zu erwirken. Referent hob hervor, daß die hier in Frage stehende Anstalt keineswegs jene Bürgschaften für die sichere Anlegung von Pupillar- und Stiftungsgeldern gewähre, welche die böhmische Hypothekenbank als || S. 332 PDF || eine Landesanstalt oder die Boden-Credit-Anstalt darbieten, und daß er daher seinerseits unbedingt der Ansicht der Minorität des Staatsrates beitrete, diese Art der Anlegung von Waisen- und Stiftungsgeldern gänzlich zurückzuweisen und daher den § 25 ganz zu streichen. Der Ministerrat trat diesem Antrage einhellig bei.

Referent erwähnte weiters, daß nach dem Antrage des Staatsministeriums von der steiermärkischen Pfandbriefanstalt eine Gebühr an die Staatsverwaltung zu entrichten wäre, um die außerordentliche Mühewaltung des lf. Kommissärs angemessen belohnen zu können. Eine solche Aufsichtsgebühr sei in einzelnen Fällen bei Erwerbsgesellschaften bedungen worden, sie dürfte sich aber bei der Grazer Pfandbriefanstalt nicht rechtfertigen lassen, da sie keine Erwerbsgesellschaft, sondern ein vom Sparkassenverein gegründetes, durchaus nicht auf Gewinn berechnetes, sondern humanitäres Unternehmen sei, übrigens die Dienstleistung des lf. Kommissärs, zumal nach dem hierüber gefaßten Beschlusse die ihm in den §§ 18 und 23 zugemuteten Geschäfte entfallen, nicht zu anstrengend sein dürfte, und wenn wirklich in besonderen Fällen die Mühewaltung außerordentlich wäre, er hiefür vom Staat remuneriert werden könne, nicht aber weder direkt noch indirekt durch einen Zuschuß der Anstalt, wodurch die unbefangene Stellung des Aufsichts- und Kontrollorganes nur zu leicht alteriert werde. Referent stimmte sonach dem Antrage des Staatsrates bei, daß in der Ah. Resolution auszusprechen wäre, es sei von Entrichtung besonderer Aufsichtsgebühren von Seite der Pfandbriefanstalt Umgang zu nehmen. Der Finanzminister bemerkte, das Wesen dieser lf. Kommissäre, wenn sie nützen sollen, bedinge, daß sie sich ausschließlich nur mit der ihnen obliegenden Aufsicht über die betreffende Anstalt befassen, und lasse nicht zu, daß dieselben noch nebenbei für Referatsarbeiten ihrer eigentlichen Behörden verwendet werden. Bei einigen subventionierten Eisenbahnen habe man diese Erfahrung gemacht, und es seien auch die lf. Kommissäre in der Anglo-Austrian-Bank und in der Boden-Credit-Anstalt ganz ihrem eigentlichen Bürogeschäfte entzogen. Es handle sich bei diesen Aufsichtsgebühren auch keineswegs um ein Geschenk, welches der Kommissär von der Gesellschaft erhalte, sondern um eine an die Staatskasse einfließende Vergütung für die Erhaltung eines Staatsbeamten, welcher dem Staate unmittelbar keinen Dienst leiste. Dem Ministerium stehe es auch immer frei, einem solchen lf. Kommissär bei außerordentlicher Anstrengung eine besondere Belohnung zu geben. Von diesen Anschauungen ausgehend stimmte Votant in weiterer Rücksicht auf die vom Abgeordnetenhause vorgenommenen Beschränkungen im Finanzgesetze für den Antrag des Staatsministeriums. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, er wolle sich auf die prinzipielle Seite dieser Frage nicht tief einlassen, glaube aber auf einen speziellen Fall erinnern zu sollen, nämlich auf die erste Bilanz des Anker, bei welcher ein solcher Schwindel getrieben wurde, daß zur Durchführung der Prüfung zwei Experten, die keine Beamten waren, bestellt werden mußten, denen damals auch die Remunerationen ex aerario gezahlt werden mußten13. Das Prinzip der Vergütung solcher Aufsichtsgebühren an das Ärar sei im Auslande auch schon überall zur Durchführung gebracht. Remunerationen für solche lf. Kommissäre könne man auch nicht ausschließen, wenn außerordentliche Anstrengungen bei denselben wahrgenommen || S. 333 PDF || werden. Votant sei auch damit einverstanden, daß diese Vergütungsbeträge an die Staatskasse gezahlt, und nicht von der Gesellschaft dem Kommissär auf die Hand gegeben werden, wie er auch nicht das Ganze erhalten soll. Den vorliegenden Fall betreffend, lege Votant keinen Wert auf die Verhaltung der Grazer Pfandbriefanstalt zur Leistung einer Aufsichtsvergütungsgebühr und konformiere sich daher mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten. Die übrigen Stimmführer traten gleichfalls dem Antrage des Baron Lichtenfels bei, wobei nur der Polizeiminister erklärte, daß er, wenn es sich um eine prinzipielle Lösung der Frage handeln würde, dem Antrage des Finanzministers beitreten würde.

Gegen die übrigen vom Staatsrate beantragten geringfügigeren Modifikationen des Statutenentwurfes ergab sich im Ministerrate keine Erinnerung14.

VI. Bestellung von Ministerkomitees für die Vorberatung des Postvertrags mit den Fürstentümern und der Aufteilung der Südbahngesellschaft

Se. kaiserlich Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fanden zu bestimmen, daß zwei von dem Leiter des Handelsministeriums dem Ministerratspräsidium übergebene Vorlagen, nämlich a) Postvertrag mit den Fürstentümern und b) Trennung der Südbahngesellschaft, vorerst der Beratung in Komitees der Minister zu unterziehen seien, und daß im Komitee ad a) der Minister des Äußern, der Finanzminister, der Staatsratspräsident und der Leiter des Handelsministeriums, in jenem ad b) der Polizeiminister, der Finanzminister, der Staatsratspräsident und der Leiter des Handelsministeriums zu erscheinen haben15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokoll zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 26. Mai 1865. Empfangen 27. Mai 1865 Erzherzog Rainer.