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Nr. 568 Ministerrat, Wien, 8. Mai 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 27.4.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lichtenfels, Esterházy, Zichy, Mažuranić; außerdem anw. Ožegović; BdR. Erzherzog Rainer 20. 5.

MRZ. 1372 – KZ. 1292 –

Protokoll der am 8. Mai 1865 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät abgehaltenden Konferenz.

I. Kroatisch-slawonischer Landtag: Einberufungsreskript

Se. k. k. apost. Majestät geruhten den anverwahrten Entwurfa eines königlichen Reskriptes über die Einberufung des kroatischen Landtages zur Beratung zu bringen und über die ungewöhnliche Form, daß der Aufschrift an den Ban der kaiserliche Titel vorausgeschickt wird, Aufklärung zu verlangen1.

Der kroatische Hofkanzler brachte hierüber zur Ah. Kenntnis, daß dieses die hergebrachte Form der königlichen Reskripte an den Ban in lateinischer sowohl als in kroatischer Sprache ist. Der Hofkanzler glaubte ferner erwähnen zu sollen, daß der im Reskriptentwurf zitierte Ah. Erlaß vom 9. Mai 1861 nicht, wie es im Entwurfe heißt, ein Ah. Handschreiben, sondern ein Ah. Reskript ist2.

Der Staatsminister fand, daß der im Entwurf anberaumte Termin der Einberufung – der 19. Junius – zu kurz sei, denn abgesehen selbst davon, daß der Text der wichtigen Landtagsvorlage über die Inartikulierung der Verfassung noch nicht vorliegt geschweige Allerhöchstenortes bereits festgestellt ist3, befinden sich die Budgetverhandlungen beim Reichsrat in einem so wenig vorgerückten Stadium, daß der Schluß der Session im Monat Junius nicht zu hoffen ist, so daß eine weitere Prorogation des kroatischen Landtages unvermeidlich werden würde4. Um nun diesem auszuweichen, dürfte der Landtag erst auf die Mitte Juli berufen, das Ah. Reskript darüber jedoch schon in Bälde veröffentlicht werden, weil diese k[önigliche] Verfügung für den Reichsrat einen Sporn bilden würde, seine Arbeiten zu beschleunigen.

Nachdem der Staatsratspräsident und der Staatsrat Baron Ožegović sich in ähnlicher Weise ausgesprochen hatten, beantragte der Hofkanzler Mažuranić die Einberufung auf Montag den 17. Julius, wogegen von keiner Seite etwas erinnert wurde5.

II. Kroatisch-slawonischer Landtag: Wahlordnung; Stimmrecht der Magnaten

Laut der Ah. genehmigten Wahlordnung für den bevorstehenden kroatisch-slawonischen Landtag6 sollen auf demselben nur diejenigen großjährigen und dem Lande angehörigen Magnaten, die einen vor 1848 dominikalen Grundbesitz innehaben, zum Erscheinen auf dem Landtage berechtigt sein, welche von Sr. k. k. apost. Majestät dem Banus zur Einberufung werden bezeichnet werden. Deren Anzahl wurde vorläufig pro foro interno auf 30 bestimmt. Der kroatische Hofkanzler bemerkte, dieses neue Auskunftsmittel zur Herabminderung der übergroßen Zahl von stimmberechtigten kroatischen Magnaten habe ihm schon bei der Vorberatung dieses Gegenstandes nicht unbedenklich geschienen und nach reifer Überlegung hege er jetzt die ernste Besorgnis, die erwähnte Bestimmung der Wahlordnung werde die Folge haben, daß der Magnatenstand auf dem nächsten Landtage gar nicht vertreten sein wird, indem die zahlreichen und rührigen Magnaten der Oppositionspartei gegen die beabsichtigte Reduktion leidenschaftliche Reklamationen erheben und durch terrorisierende Agitation es dahin bringen dürften, daß keiner der Einberufenen auf dem Landtag erscheint7. Bei der Wichtigkeit der dem kroatischen Landtag vorzulegenden staatsrechtlichen Angelegenheit wäre es aber bedauerlich und selbst noch für späte Zeiten vielleicht folgenschwer, wenn der ganze Magnatenstand an den diesfälligen Verhandlungen und Beschlüssen keinen Anteil nehme. Um nun den Magnaten den Vorwand zum Nichterscheinen zu nehmen und andererseits doch auch vorzubeugen, daß ihre Überzahl bei den Beschlüssen über die Inartikulierung zum Nachteil der Ah. Absichten den Ausschlag gebe, sei der Hofkanzler auf das Auskunftsmittel verfallen, die Magnaten zum nächsten Landtag ganz wie zu dem für 1861, mithin ohne Exklusiva, insgesamt einzuberufen, jedoch wegen Regelung ihres Stimmrechts sogleich eine königliche Proposition anzubringen, wonach die auf dem Landtag erschienen Magnaten aus ihrer Mitte unter dem Vorsitz des Banus zehn Mitglieder zu ihrer Vertretung am Landtag zu wählen haben, und solle dieses Gesetz, dem die eventuelle Ah. Sanktion in vorhinein erteilt würde, sogleich im gegenwärtigen Landtage bei Beratung der übrigen königlichen Propositionen und anderweitigen Verhandlungsgegenstände in Wirksamkeit treten. Die Zahl von zehn Stimmen erscheine vom Standpunkt des Zensus gerechtfertigt, da die direkte Steuer, welche die Magnaten bezahlen, nur ein Zehntel der Gesamtsteuer ausmacht und die Gesamtzahl der Steuerträger auf dem Landtag durch 80 Stimmen vertreten wäre. Vom Standpunkt der Regierung aus wäre aber dieses Gesetz von keinem gefährlichen Gewicht, nachdem die Krone zwanzig Stimmführer in den Landtag schickt. Die Notwendigkeit einer Reduktion der Magnatenstimmen sei übrigens so aufliegend und so sehr im Interesse der Mehrheit der Landesbewohner gelegen, daß der Landtag sich dagegen nicht verschließen werde. Es ist zwar nicht unmöglich, daß der Landtag bei der Reduktion der Magnatenstimmen nicht stehen bleibt und auch auf eine Regulierung des Stimmrechtes der Obergespäne eingehen will, indes werde man sich diesem Versuche widersetzen müssen. Im Sinne des obigen neuen Antrages habe der kroatische || S. 323 PDF || Hofkanzler bereits den Entwurf der Gesetzesvorlage wie auch des bezüglichen königlichen Reskripts verfaßtb .

Der Minister Graf Nádasdy schmeichelt sich nicht, daß der Landtag die Gesetzesvorlage annehmen wird, sondern er dürfte vielleicht die Herstellung eines richtigeren Stimmverhältnisses dadurch erstreben, daß die übrigen Stimmen vermehrt werden. Ist der Landtag aber einmal damit im Zuge, so wird er sich nicht abhalten lassen, das Stimmrecht der Obergespäne und Kapitel zu regulieren, sodaß man schließlich zu einem der Regierung sehr unerwünschten Resultat gelangen wird. Jedenfalls bedauere Votant, daß der Ban über diesen neuen Vorschlag nicht gehört worden sei. Dem Polizeiminister erscheint es nicht denkbar, daß ein Landtag, in welchem die Magnaten die Hälfte der Stimmen ausmachen, das Stimmrecht der Magnaten einer so namhaften Reduktion unterziehe als gewünscht wird. Solche Künsteleien und halbe Oktroyierungen würden zu nichts Gutem führen, und wenn man nicht die ganze Wahlordnung für alle Stände oktroyieren will, sollte man lieber den nächsten Landtag nach derselben Wahlordnung zusammensetzen wie den letzten. Der Staatsminister trat derselben Meinung bei. Man könne nicht erwarten, daß die Magnaten auf dem Landtag einen politischen Selbstmord durch Reduktion ihrer Stimmen begehen werden. Die Regierung werde also ihren Zweck nicht erreichen, sondern nur das Signal zur Unterwühlung der ganzen neuen Wahlordnung geben. Der ungarische Hofkanzler findet den heute aufgetauchten Antrag seinen eigenen Anträgen näherliegend als den letzten Konferenzbeschluß über die Wahlordnung, gleichwohl könne er nicht dafür, sondern nur für die Annahme der 1861er Wahlordnung stimmen, wobei man die Stimme des ganzen Landes vernehmen wird und den zugleich odiosen und erfolglosen Künsteleien ausweicht. Der Präsident des Staatsrates brachte nachstehende Bedenken gegen den Antrag des kroatischen Hofkanzlers zur Sprache: 1. Die Unzukömmlichkeit, einen Teil der Wahlordnung im Oktroyierungs- und den anderen im verfassungsmäßigen Wege einführen zu wollen; 2. daß man sich dadurch die Möglichkeit einer Oktroyierung in Bezug auf die Magnaten für die Zukunft verschließt; 3. daß die vorgeschlagene Wahlmodalität mit der, noch im gegenwärtigen Landtage für die Zukunft vorzuschlagenden definitiven Wahlordnung, wonach die Magnaten als solche gar nicht mehr, sondern nur als großer Grundbesitz stimmberechtigt sein sollen, nicht im Einklang stehe; endlich 4. sei es nicht zu erwarten, daß die kroatischen Magnaten auf die beabsichtigte „selbstmörderische“ Reduktion ihrer Stimmen eingehen und daß sie es vielmehr verstehen werden, einen dahingehenden Landtagsbeschluß zu hintertreiben. Freiherr v. Lichtenfels würde es daher – nachdem der Banus und der Hofkanzler in Übereinstimmung mit der Banalkonferenz sich gegen die Beibehaltung der Wahlordnung von 1861 erklärt haben – vorziehen, bei dem in der letzten Konferenz gefaßten Beschlusse zu bleiben. Wenn aber der kroatische Hofkanzler dagegen auch protestiere, könnte man vielleicht in der Wahlordnung festsetzen, daß die Magnaten aus ihrer Mitte eine bestimmte Anzahl Deputierte für den Landtag zu wählen haben, wie solches Staatsrat Baron Ožegović in Antrag gebracht hat. In letzterer Beziehung geruhten Se. Majestät der Kaiser Ah. zu bemerken, in einer zu diesem Zweck berufenen || S. 324 PDF || Magnatenversammlung würde sich ein oppositioneller Terrorismus dergestalt geltend zu machen wissen, daß man in den Landtag nur die schlechtesten Elemente erhält. Staatsrat Baron Ožegović erörterte die verschiedenen im Lauf der Verhandlung über den Gegenstand der Frage zur Sprache gekommenen Anträge vom Standpunkt der Verfassungsmäßigkeit und von dem der Opportunität. Vom ersteren Standpunkte erscheint die 1861er Wahlordnung, welche schon für zwei kroatische Landtage gegolten hat, die empfehlenswerteste, dagegen aber streite der Umstand, daß ein dergestalt zusammengestellter Landtag erfahrungsgemäß zu zahlreich ist. Die neue, bereits Ah. genehmigte Wahlordnung soll diesem Übelstande abhelfen, wird jedoch als eine Oktroyierung im Lande mißliebig aufgenommen werden. Hinzu kommt noch, daß man sich in Bezug auf die Wahl der Bestimmungen zur Reduktion der Magnatenstimmen in einer Lage befindet, deren Schwierigkeit umso mehr hervortritt, je mehr man sich mit der Frage beschäftigt. Dem Votanten würde das Prinzip, daß nur ein im Lande wohnender oder, was dasselbe ist, bloß die kroatisch sprechenden Magnaten auf dem Landtage zu erscheinen das Recht haben sollen, plausibel scheinen. Findet man dasselbe wegen der Konsequenzen für die anderen Länder nicht zulässig, so erübrigt als Alternative die Einberufung von 20 bis 30 Magnaten durch den Ban nach Art der siebenbürgischen Regalisten. Diese Einrichtung würde allerdings Protestationen hervorrufen, allein diesen kann man unter allen Umständen nicht entgehen und dieselben werden den Fortgang des kroatischen Landtages ebensowenig hindern, als der siebenbürgische durch die erhobenen Proteste gehemmt werden konnte. Die neueste Vorlage des kroatischen Hofkanzlers aber vermöge Votant wegen der von den Vorstimmen erhobenen Bedenken, nicht zu unterstützen. Minister Graf Esterházy würde, wenn die Option noch freistünde, der 1861er Wahlordnung unbedingt den Vorzug geben. Will man nicht darauf zurückgehen, so beschränke man sich darauf, dunter Festhaltung der Bedingung der Großjährigkeit und eines vor 1848 mit jurisdiktionellen Rechten verbundenen Grundbesitzesc das Stimmrecht der Kompossessoren des Magnatenstandes auf eine Stimme zu reduzieren und stelle das Gleichgewicht durch Vermehrung den Stimmen der übrigen Stände wieder her. Der kroatische Hofkanzler und Baron Ožegović erwiderten, daß hienach von den Compossessoren nur ein paar Stimmen entfallen würden. Der stimmberechtigten Magnaten blieben also noch 56, und um diesem das Gleichgewicht zu erhalten, müßte der bereits zu zahlreiche Landtag noch übermäßig vermehrt werden. Die Minister Grafen Nádasdy und Esterházy machten andererseits geltend, daß die Ausschließung der nicht im Lande wohnenden oder nicht kroatisch sprechenden Magnaten aus diesem Titel unmöglich ausgesprochen werden könnte.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß es bei den ernsten Bedenken, welche gegen jedes der bisher zur Sprache gebrachten Auskunftsmittel streiten, als das einfachste und mindest nachteilige erscheine, die Wahlordnung von 1861 für den bevorstehenden Landtag abermals in Anwendung zu bringen. Allein dagegen streitet wieder der Umstand, daß diese Frage nicht mehr ganz offen ist und der Ban sowie die Banalkonferenz sich entschieden gegen diese Wahlordnung ausgesprochen haben. Wird || S. 325 PDF || sie nun doch vorgezeichnet, so ergibt sich daraus eine Kompromittierung für jene! Minister Graf Esterházy glaubte, die Interessen und höheren Zwecke, um die es sich handelt, seien so wichtig, daß die Rücksicht auf eine Kompromittierung einzelner in den Hintergrund treten müsse. Staatsrat Baron Ožegović sprach sich ebenfalls für diese Wahlordnung aus, welche im Land sehr gut aufgenommen werden würde. Der kroatische Hofkanzler erinnerte dagegen, daß ein Hauptmangel dieser Wahlordnung darin besteht, keine Bestimmungen über den Vorgang bei den Wahlen selbst zu enthalten. Es kommt nämlich darüber nur der Passus vor, „die Wahl ist durch die Behörden vorzunehmen“. Die Minister Grafen Esterházy und Nádasdy , dann Baron Mecséry fanden vielmehr, daß dieser Passus der Regierung das volle Recht einräume, die Wahlen durch die Behörden zu beaufsichtigen und den letzteren diesfalls die nötigen Weisungen im administrativen Wege zu erteilen. Der kroatische Hofkanzler würde sofort au. in Antrag bringen, daß die sogenannte 1861er Wahlordnung für den nächsten kroatischen Landtag ganz unverändert vorgezeichnet werde und die Hofkanzlei die nötigen Weisungen über die Wahlmodalitäten im Verordnungswege zu erlassen habe. Wenn Se. Majestät Ah. sich für diese Wahlordnung zu entschließen geruhen, ist es nämlich am besten, wenn daran gar nichts, selbst zu unleugbarem Vorteile, geändert wird. Über die Allerhöchstenortes gestellte Frage, wie der Übergang auf die 1861er Wahlordnung zu motivieren sein werde, äußerte der Hofkanzler daß dieses mittels eines kurzen königlichen Reskriptes geschehen dürfte, dessen Entwurf au. vorgelegt werden wird8. Auf die Andeutung des Ministers Grafen Esterházy , daß hiebei an das Gesuch der Magnaten9 anzuknüpfen wäre, erwiderte der Hofkanzler , daß die entschieden schlechte Haltung der Mehrzahl dieser Magnaten eine solche Ah. Rücksicht durchaus nicht verdiene. Schließlich geruhten Se. k. k. apost. Majestät , den kroatischen Hofkanzler aufzufordern, daß er sogleich und ohne vorläufige Rücksprache mit dem Ban, die den heutigen Ah. Beschlüssen entsprechenden Arbeiten beginne10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokoll zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 18. Mai 1865. Empfangen 20. Mai 1865. Erzherzog Rainer.