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Nr. 564 Ministerrat, Wien, 27. April 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 27. 4.), Mecséry (bei V abw.), Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; abw. Mensdorff; BdR. Erzherzog Rainer 20. 5.

MRZ. 1368 – KZ. 1291 –

Protokoll des zu Wien am 27. April 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ausbau der Bahnlinie Josefstadt–Schwadowitz bis Königshain

Der Staatsratspräsident referierte über den von dem Handelsministerium mit dem au. Vortrage vom 11. v. M., Z. 681, gestellten Antrag, Se. Majestät wollen über Ansuchen des Verwaltungsrates der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn die Fortsetzung der Josefstadt-Schwadowitzer Flügelbahn bis zur Landesgrenze bei Königshain unter den vorgeschlagenen Bedingungen im Grundsatze Ag. zu gestatten und den Leiter des Handelsministeriums zu ermächtigen geruhen, den vorgelegten Gesetzentwurf im Reichsrate zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen1.

Der Staatsrat habe sich mit dem Antrage einverstanden erklärt, jedoch zur Vermeidung von irrigen Auslegungen vorgeschlagen, daß dem Art. III des Gesetzentwurfes eine veränderte Fassung in nachstehender Weise gegeben werde: „Die Befreiung von der Einkommensteuer sowohl bezüglich der Erträgnisse der zu Beischaffung der Geldmittel für die neue Strecke emittierten Aktien als auch der Prioritätsobligationen wird durch fünf Jahre von dem im vorstehenden Artikel angegebenen Zeitpunkte an gerechnet zugestanden.“ Referent hielt die Bedenken gegen den Text des Art. III des Entwurfes, wie er ministeriellerseits beantragt ist, für minder erheblich, da derselbe keine irrige Auslegung voraussetzen läßt, und glaubte, daß derselbe ungeändert belassen werden sollte, womit auch der Ministerrat einverstanden war.

Dagegen fand Referent den Inhalt des Art. VII des Gesetzentwurfes, „die Konzessionsurkunde vom 15. Juni 1856 2 hat auch auf die Strecke Schwadowitz–Königshain Anwendung zu finden, insoferne durch die Nachtragskonzession nichts anderes bestimmt wird“, für überflüssig und bedenklich, weil die Verleihung der Konzession ein Befugnis der Regierung sei und durch Aufnahme dieser Bestimmung in den Gesetztentwurf zum Gegenstande der Gesetzgebung gemacht werden würde. Nach dem || S. 287 PDF || Erachten des Referenten sollte daher der ganze Art. VII weggelassen werden. Der Leiter des Handelministeriums hielt diese Bemerkung für vollkommen begründet und der Ministerrat trat einhellig dem Antrage des referierenden Staatsratspräsidenten bei.

Referent erachtete endlich, noch auf ein Bedenken aufmerksam machen zu sollen, welches sich auf den ganzen Entwurf beziehe. Die Durchführung der projektierten Verlängerung der Josefstädter-Schwadowitzer Flügelbahn bis zum Anschlusse an das preußische Eisenbahnnetz sei bisher an der Anschlußfrage gescheitert. Die preußische Regierung wollte nämlich diesen Anschluß nur unter der Bedingung gestatten, daß von österreichischer Seite auch der Anschluß der preußischen Bahnen an die nördliche Staatseisenbahn bei Wildenschwert zugestanden werde3. Da dieser letztere Anschluß aus strategischen Rücksichten für unzulässig erklärt worden sei, seien die Verhandlungen hierüber im Jahre 1862 abgebrochen worden, und erst in neuester Zeit habe das Berliner Kabinett seine Geneigtheit zu erkennen gegeben, jene Verhandlungen gegenwärtig wieder aufzunehmen. Aus den Akten erhelle nun nicht, daß diese Angelegenheit mit Preußen bereits in Ordnung gebracht sei4. Wenn nun auch die Konzession für die fragliche Bahn5 erteilt würde, könnte die Gesellschaft die Bahn nicht ausführen, wenn Preußen den Anschluß derselben an die preußische Bahn nicht zugeben würde. Die Weigerung der preußischen Regierung zur Gestattung des Anschlusses der verlängerten Josefstädter-Schwadowitzer Bahn bis Königshain an das preußische Eisenbahnnetz, wenn nicht auch der Anschluß der preußischen Bahnen an die nördliche Staatseisenbahn bei Wildenschwert zugestanden werde, bestehe aber noch forwährend aufrecht, und es habe daher den Anschein, als wenn somit die Ausführung des ganzen Projektes in der Luft schwebe. Diese Einwendung werde auch gewiß im Abgeordnetenhause erhoben werden, und es frage sich daher, ob es nicht besser wäre, vorerst die Verhandlung hierüber mit Preußen auszutragen, bevor der Gesetzentwurf der verfassungsmäßigen Behandlung übergeben werde. Der Leiter des Handelsministeriums glaubte, daß es keinem Anstande unterliegen dürfte, auch ohne die Zustimmung Preußens auf die Sache einzugehen. Die Pardubitzer Eisenbahngesellschaft6 warte auf die Konzession mit großer Sehnsucht und werde nach Erteilung der Konzession den Bau der Bahn unverweilt in Angriff nehmen. Das Verhältnis gegenüber von Preußen betreffend, habe das Kriegsministerium einen Anschluß der österreichischen Bahnen an das preußische Eisenbahnnetz bei Wildenschwert unter drei Bedingungen für zulässig erklärt. Jene, daß die Trasse der Bahn Glatz–Wildenschwert ganz nach miltärischen Anforderungen eingerichtet werde, weiters jene, daß die den Bau der Glatz–Wildenschwerter Bahn unternehmende Gesellschaft im vorhinein auf jede Ersatzleistung für Bahnzerstörungen verzichte, welche im Kriegsfalle aus militärischen Gründen vorgenommen werden, werden niemals einem Anstande begegnen können. Die Bedingung aber, daß der Bau einer von Wien aus durchgehenden, auf dem linken Donauufer über Budweis || S. 288 PDF || und sofort auf dem rechten Moldauufer nach Prag führenden Eisenbahn unzweifelhaft sichergestellt sein müßte, bevor die Bewilligung zum Anschlusse Glatz–Wildenschwert erteilt würde, sei zwar nicht geradezu dermalen schon gesichert, indessen sei nicht zu zweifeln, daß eine solche Verbindung schon demnächst werde hergestellt werden7. Es sei somit auch von dieser Seite unbedenklich, auf die Konzessionserteilung der fraglichen Bahn einzugehen. Der Staatsratspräsident bemerkte sohin, daß, wenn der Leiter des Handelsminsteriums glaube, die Gesellschaft werde von Schwadowitz nach Königshain den Eisenbahnbau auch dann in Angriff nehmen, wenn auch die Zustimmung zum Anschlusse an die preußische Bahn seitens der preußischen Regierung noch nicht vorläge, sein diesfälliges Bedenken für behoben ansehen zu können.

Der Minister Ritter v. Lasser brachte die Frage zur Sprache, ob das in Rede stehende Projekt abgesondert oder gleichzeitig mit den übrigen in Verhandlung stehenden Eisenbahnprojekten8 im Abgeordnetenause vorgelegt werden soll. Solange nicht ein entscheidender Schritt zur direkten Eisenbahnverbindung von Wien über Budweis nach Prag geschehen [sei], erscheine schon die erste Bedingung des Kriegsminsteriums nicht erfüllt. Der Staatsratspräsident klärte auf, daß diese Bedingung den Anschluß österreichischer Bahnen an das preußische Bahnnetz bei Wildenschwert betreffe, daß dagegen niemand Österreich verwehren könne, von Schwadowitz nach Königshain zu bauen. Der Staatsminister meinte, man müsse sich klar machen, wie die Dinge stehen und welche Vorlagen im Reichsrate in dessen jetziger Session eingebracht werden sollen. Früher sei das Bestreben der Regierung dahin gerichtet gewesen, die Tätigkeit des weiteren Reichsrates mit Ende April einstellen zu können, um den kroatischen und den ungarischen Landtag einberufen zu können9. Der Reichsrat berate noch immer über das 1865er Budget und habe dann das Budget pro 186610, den Zolltarif11, die Siebenbürger Bahn12 und die Angelegenheit der Lloyd-Gesellschaft13 durchzunehmen. Man gebe sich daher einer großen Illusion hin, wenn man glaube, daß es dem Reichsrate, wenn derselbe nicht etwa bis zum Schlusse des Jahres fortbestehend gelassen werden wollte, möglich sein werde, die noch in Verhandlung stehenden großen Eisenbahnprojekte durchgehend abzutun. Votant würde es daher vorziehen, nur die Gesetzentwürfe bezüglich ein paar kleiner Bahnen, nämlich der Braunauer14 und der Schwadowitzer Bahn, sobald als möglich im Reichsrate einzubringen. Die Verhandlungen über die anderen Bahnen sollen gefördert, aber im Reichsrate nicht mehr eingebracht werden. Der Polizeiminister bemerkte, daß nichts so sehr das spezielle Interesse tausender von Personen berühre, als der Bau neuer Eisenbahnen, er glaubte daher, das größte Gewicht auf die möglichst rasche Einbringung aller reifen Bahnprojekte schon aus dem Grunde legen zu sollen, um den Vorwurf wegen Begünstigung || S. 289 PDF || oder Nichtbegünstigung von der Regierung abzuwälzen. Dieser Ansicht traten auch die übrigen Stimmführer bei15.

II. Kompetenz der Gerichte bei Steuerexekutionen an unbeweglichem Vermögen

Der Staatsratspräsident referierte, es sei der Staatsrat bei einer zwischen dem Leiter des Justizministeriums und dem Finanzminister bestehenden und von ersterem mit Note vom 21. März l. J., Z. 334, dem Ministerratspräsidium angezeigten Meinungsverschiedenheit, welche sich aus Anlaß eines speziellen Falles in Tirol in betreff der Frage der Vornahme von Steuerexekutionen an unbeweglichem Gute ergeben habe, der Ansicht des Justizministeriums beigetreten, daß hiezu die Gerichtsbehörden berufen seien16. Der Staatsrat sei übrigens auch der Ansicht gewesen, daß mit Beseitigung einer unter den gegebenen Umständen kaum notwendigen allgemeinen Weisung an die Gerichte, sich lediglich auf die Erledigung des einzeln in Bozen vorgekommenen Falles dahin zu beschränken wäre, die exekutive Feilbietung des fraglichen Realobjektes wegen Steuerrückständen dem zuständigen Gerichte zu überlassen. Referent teilte die Ansicht, daß die Steuerexekution in betreff unbeweglicher Güter nur im gerichtlichen Wege zu erfolgen habe, fand übrigens zugleich kein Bedenken, daß in der gedachten Richtung eine allgemeine Weisung für die Behörden in Tirol dahin erlassen werden, daß die Durchführung der Exekution zur Einbringung rückständiger Steuern mittels der Schätzung und Feilbietung unbeweglicher Güter im gerichtlichen Wege zu geschehen habe.

Der Finanzminister erklärte, weiters keinen Anstand zu nehmen, sich der Ansicht des Justizministers beziehungsweise des Staatsratspräsidenten anzuschließen, er glaubte übrigens, daß die Weisung an die Gerichte ohne Erstattung eines au. Vortrages von || S. 290 PDF || dem Justizminister im eigenen Wirkungskreise zu erlassen wäre. Der Ministerrat fand dagegen nicht zu erinnern17.

III. Überlassung des Kaiserbrunnens an die Gemeinde Wien

Einen weiteren Gegenstand der Beratung bildete die Überlassung des Kaiserbrunnens an die Gemeinde Wien zum Behufe der Ausführung ihres Wasserleitungsprojektes18.

Der Finanzminster erinnerte an den Inhalt des Ah. Handschreibens vom 26. Juli v. J.19, in welchem Se. Majestät die Ah. Geneigtheit zur Überlassung des Kaiserbrunnens und der notwendigen Grundflächen an die Kommune Wien zum Behufe der Wasserversorgung von Wien Ag. auszusprechen geruhten, und stellte das Ergebnis des sohin mit dem Staatsministerium hierüber gepflogenen Einvernehmens dar. Er erwähnte die vielen von Fabriksunternehmungen, die dadurch in ihrem Wasserbedarfe sich beschädigt glauben, dagegen erhobenen Einsprachen, und bemerkte, daß dies nicht hindern dürfte, den Standpunkt einzunehmen, die Angelegenheit schon derzeit zur reichsrätlichen Zustimmung zu bringen, weil weitere Erhebungen eine Masse solcher Ansprüche bereits behoben haben und die Kommune Wien sich bereit erklären müsse, die Verpflichtung zu übernehmen, das Ärar bei allen diesbezüglichen Ersatzansprüchen zu vertreten und vollkommen schadlos zu halten, sohin die im gerichtlichen oder Vergleichswege festgesetzten Ersatzbeträge zur eigenen Berichtigung zu übernehmen. Es würde daher nichts im Wege stehen, Se. Majestät au. zu bitten, die Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Reichsrat zu gestatten, wodurch der Kaiserbrunnen nebst den erforderlichen Grundflächen an die Gemeinde Wien zur Wasserversorgung überlassen und der Finanzminister zur Feststellung der Bedingungen dieser Überlassung ermächtiget würde. Referent begrüße diese Unternehmung zwar nicht mit großer Freude, und zwar aus finanziellen Bedenken, weil damit ein Kommunalanlehen von 16 Millionen Gulden in Verbindung gebracht werden soll, eine so große Belastung aber nicht ohne Folgen bleiben könne, die sich durch größere Steuerzuschläge oder vielleicht sogar durch eigene Kommunalsteuern äußern werde. Im Gemeinderate warte man aber schon sehr sehnsüchtig auf eine Entscheidung, und zwar umso mehr, als die Kaufverträge mit den anderen Quellenbesitzern bereits abgeschlossen sind und da erübrige wohl nicht anderes, als Se. Majestät zu bitten, einen solchen Gesetzentwurf dem Reichsrate vorlegen zu dürfen. Das Flächenmaß der benötigten, der Gemeinde zu überlassenden Grundfläche sei zwar noch nicht sicher [fest]gestellt, es müssen hierüber erst die Erhebungen gepflogen werden, indessen sei schon so viel gewiß, daß mit 10 bis 15.000 fr. der ganze || S. 291 PDF || dem Ärar gehörige Grund, welcher hiezu benötigt wird, abgelöst werden können wird. Referent habe den Gegenstand deshalb schon jetzt zum Vortrage gebracht, weil Se. Majestät gegen ihn die Ah. Willensabsicht auszusprechen geruht haben, bei Gelegenheit der Eröffnung der Ringstraße am 1. Mai20 der Kommunalvertretung die Ag. Zusicherung der Überlassung des Kaiserbrunnens geben zu wollen. Referent beabsichtge daher, Se. Majestät mit einem au. Vortrage um die Ag. Ermächtigung zur Einbringung des diesfälligen Gesetzentwurfes zu bitten, dessen Vorlage übrigens noch die Erhebung über das benötigte, ärarischerseits abzutretende Grundflächenmaß vorauszugehen hätte.

Der Staatsminister bemerkte, daß für große Zwecke auch eine große Kreditoperation gerechtfertigt sei, die Gemeinde sei längst darüber einig, daß, wenn auch die Kosten dieses Werkes sehr beträchtlich sein werden, der Vorteil desselben doch unermeßlich sein werde. Eine Garantie, daß der Kaiserbrunnen der Gemeinde Wien überlassen werde, müsse derselben jetzt unaufgehalten gegeben werden, um die Schwierigkeiten ihrer Operation zu erleichtern. Votant schließe sich daher dem Antrage, insoweit es sich um die definitive Zusicherung der Überlassung des Kaiserbrunnens handelt, unbedingt an, glaube übrigens, da es sich nicht um eine eigentliche Veräußerung von Staatseigentum, sondern nach den ihm bekannten Örtlichkeitsverhältnissen darum handle, die Quelle zu überwölben, dieselbe zu fassen und in Röhren zu bringen, die auf einer Gestätte und auf einem schmalen Fahrweg zu legen wären, die verfassungsmäßige Behandlung des Gegenstandes wenigstens vorderhand unterbleiben könnte. Der Minister Ritter v. Lasser war der Ansicht, daß die Grundflächenüberlassung, die dabei in Frage käme und die eine Reihe von kleinen Zugeständnissen erfordern werde, heute so wenig wie die Frage des Darlehens zur Sprache gebracht werden sollte. Den Schlüssel der Verhandlung bilde die definitive Zusicherung der Überlassung des Kaiserbrunnens. Die Überlassung des Wassers allein könne aber nicht so betrachtet werden wie die Überlassung von unbeweglichem Staatseigentum. Votant erachtete daher, daß man sich heute darauf beschränken solle, diejenigen Rechte auf das Wasser des Kaiserbrunnens, die die Domäne Reichenau21 besitzt, der Gemeinde Wien zur Wasserversorgung der Stadt Wien zu überlassen. Auch alle übrigen Stimmführer traten den Ansichten der beiden Vorstimmen bei, wobei der Polizeiminister erwähnte, daß er sich gar nicht denken könnte, wie ein Gesetz wegen Überlassung des ärarischen Grundes, dessen hiezu erforderliches Flächenmaß man gar nicht kenne, formuliert werden könnte, und wobei der Staatsratspräsident noch erwiderte, daß die Einbringung eines Gesetzentwurfes hiebei vorderhand füglich umso mehr unterbleiben könne, da die Grundflächen zum Zwecke einer öffentlichen Wasserleitung sogar im Wege der Expropriation gewonnen werden könnten. Der Minster Ritter v. Hein erwähnte, daß die Stadt Wien sich nicht mit allzu großer Bestimmtheit auf einen günstigen Erfolg des Expropriationsweges verlassen möge, die Akten seien hierüber noch nicht geschlossen22.

IV. Beteiligung der Regierung an der Dante-Feier in Florenz

Über Antrag des Statthalters Ritter v. Toggenburg erbat sich der Staatsminister die Zustimmung der Konferenz zu seinem Vorhaben, Se. Majestät au. zu bitten, aus Anlaß der Dante-Feiern in Florenz23 zwei Stipendien an der Universität in Padua für absolvierte Hörer der Philosophie, denen durch zwei Jahre ein Stipendium von je 500 fr. verabfolgt werden soll, Ag. gründen zu wollen. Die kaiserliche Regierung habe schon in zwei Fällen, nämlich bei der Schiller- und Savigny-Feier, in hervorragender Weise sich beteiligt24, und es wäre daher, um dem Vorwurfe [zu entgehen], daß die Regierung nur für deutsche Dichter Akte der Anerkennung begehe, klug und geraten, auch von der Dante-Feier, wenn derselben auch zum Teile eine politische Färbung anzukleben scheine, Notiz zu nehmen und den Verhältnissen Rechnung zu tragen, was auch der Statthalter in Venedig, der mit den Verhältnissen sehr bekannt und doch gewiß ein sehr ruhiger Beobachter sei, für wünschenswert halte. Die Summe sei übrigens gering und werde aus dem Studienfonds, der im lombardisch-venezianischen Königreiche ganz vom Staate dotiert sei, ohne Erhöhung der Dotation leicht bestritten werden können.

Der Minister Ritter v. Lasser glaubte, daß die Dante-Feier zu gewissen nationalen und unitarischen Demonstrationen leicht Anlaß geben könnte, daß daher die Anerkennung der Dichterfeier des Dante von Seite der österreichischen Regierung zu einer größeren Beteiligung österreichischer Staatsangehöriger an dieser Feier in Florenz ermuntern könnte. Dem zu steuern, wäre es daher nach dem Dafürhalten des Votanten angezeigt, eine Vorauspublikation des kaiserlichen Gnadenaktes nicht eintreten zu lassen. Dieser Ansicht schlossen sich auch die übrigen Stimmführer an, und der Staatsminister erklärte sich bereit, den Staathalter in Venedig aufmerksam zu machen, daß die Publikation erst am 16. Mai, als dem Schlußtage der Dante-Feier in Florenz, zu geschehen habe25. Der ungarische Hofkanzler erwähnte, in ungarischen Journalen gelesen zu haben, daß die ungarische Akademie in Pest beabsichtige, ein ihriges Organ [sic!], nämlich den Lukács26, zur Dante-Feier nach Florenz abzuordnen. Der Polizeiminister glaubte, daß, wenn diese Absendung den Charakter einer Deputation annehmen sollte, zu erforschen wäre, ob dies nach den Statuten der || S. 293 PDF || ungarischen Akademie zulässig sei, und daß nach Maßgabe des Ergebnisses das Erforderliche, hierüber von der ungarischen Hofkanzlei vorzukehren wäre27.

V. Enthebung des Professors Eduard Herbst als Unterrichtsrat

a . Der Staatsminister setzte die Konferenz von seinem Vorhaben in Kenntnis, Sr. Majestät den au. Antrag stellen zu wollen, den Professor Herbst von der Würde eines Unterrichtsrates zu entheben28. Er erinnerte dabei an den Standpunkt, den Herbst bei der Debatte über den Unterrichtsrat im Abgeordnetenhause eingenommen habe, daß er dieses Institut als ein gänzlich verfehltes und als ein solches bezeichnet habe, über welches die öffentliche Meinung längst den Stab gebrochen habe29. Ein Mann, der auf diese Art über ein Institut, dem er angehöre, sich ausspricht, der die Tätigkeit der anderen Mitglieder als eine nur bürokratische bezeichnete und den Präsidenten des Unterrichtsrates30 in einer Weise angriff, wie dies Herbst tat, könne unmöglich in seinem Ehreramte belassen werden. Die Ehre der Regierung und des Unterrichtsrates mache seine Enthebung notwendig. Das Hallo, welches diese Maßregel hervorrufen werde, sei nicht zu scheuen, im Gegenteil sei es wünschenswert, daß verschiedene Mitglieder zur Erkenntnis gelangen, daß die Regierung eine Disziplin aufrecht erhalten wolle. Der Weg der Energie müsse betreten werden, und wie die Erfahrung lehre, werde es dabei gewiß nicht schlechter werden.

Der Minister Ritter v. Lasser, der Staatsratspräsident, der Minister Ritter v. Hein, der Kriegsminister und der ungarische Hofkanzler traten dem Antrage des Staatsministers bei, wobei Minister Ritter von Lasser bemerkte, daß er den Eindruck, den diese Verfügung auf den Professor Herbst und andere Mitglieder des Abgeordnetenhauses machen werde, umso weniger scheue, als es vielen Mitgliedern des Hauses sehr mißliebig ist, daß die Regierung dem Treiben der Partei, der Herbst angehöre, so lange untätig zuschaue. Als Unterrichtsrat habe Herbst gewisse Verpflichtungen, als Teilnahme an Sitzungen etc., übernommen, er komme aber denselben nicht nach, habe auch kaum Zeit dazu. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß Herbst nicht zweckmäßig in einem Institute mitwirken könne, an dessen Ersprießlichkeit er selbst nicht glaube. Die Enthebung des Herbst brauche auch nicht als Äußerung des Mißfallens zu erfolgen, sondern könne aus dem Grunde geschehen, weil dieses Institut nicht aus Mitgliedern bestehen könne, die selbst keinen Glauben an dessen gedeihlicher Wirkung haben. Der Marineminster war mit dem Antrage auf Enthebung des Herbst von dem Amte eines Unterrichtsrates wohl einverstanden, weil jemand, von dem man wisse, daß er || S. 294 PDF || ein Feind des Institutes sei, in demselben als Mitglied wohl nicht gelassen werden könne. Um jedoch die kaiserliche Autorität mit der Immunität eines Abgeordneten nicht in Konflikt zu bringen, wäre als Grund der Enthebung ein anderer Modus, allenfalls der Mangel seiner Tätigkeit als Unterrichtsrat zu wählen, weil es sonst, da man von mehreren Beamten im Abgeordnetenhause Äußerungen gehört habe, die mit ihrer Stellung nicht vereinbarlich sind, als ein Akt der Hostilität erscheinen würde, wenn gerade bei dem Professor Herbst mit strengen Maßregeln der Anfang gemacht würde.

Der Minister Graf Nádasdy sprach sich unbedingt gegen den Antrag aus. Mit dieser Verfügung sollte nach seinem Dafürhalten, solange der Reichsrat versammelt ist, nicht vorgegangen werden, weil es den Anschein gewinnen würde, daß Herbst deshalb, weil er so gesprochen habe, wie seine Überzeugung es ihm auferlegte, gestraft werde, weil somit dabei die Immunität der Abgeordneten in Frage gestellt schiene und zu besorgen wäre, daß die Regierung gute Anhänger verliere, wenn an die Redefreiheit derselben getastet würde. Wenn Herbst etwas Ungehöriges gesprochen habe, hätte dies vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses gerügt werden sollen, jetzt aber könnte diese Verfügung nur als ein Beweis des Ah. Mißfallens angesehen werden, und es wäre nahegelegen, daß seine Partei den Vorwurf vorbrächte, die Minister Sr. Majestät benützten Se. Majestät, weil sie sich und den Unterrichtsrat beleidigt glauben. Der Staatsminister entgegnete, daß das Ehrenamt eines Unterrichtsrates mit dem Charakter eines Abgeordneten nichts zu tun habe und daß der Präsident des Abgeordnetenhausesb geschäftsordnungsmäßig nicht in der Lage war, den Professor Herbst selbst bei seiner Rede zur Ordnung zu rufen31. Der Leiter des Handelsministeriums bemerkte, daß er das Benehmen des Herbst keineswegs billige, daß ihm aber das Mittel, das man wählen wolle, keinen rechten Erfolg versprechen lasse, es werde dies nur ein Nachteil sein, der reizt, aber weiters keine Wirkung ausübt. Wenn man aber die Sache so motivieren wollte, wie Baron Lichtenfels glaube, würde man der Frage aus dem Wege gehen. Das nächstliegende wäre, den Herbst selbst aufzufordern zu resignieren, da er doch nicht einem Institute angehören könne, dessen Wirken er so entschieden verdammt habe. Dadurch würde auch den Invektiven im Abgeordnetenhause aus dem Wege gegangen werden. Am zweckmäßigsten dürfte jedoch die Sache so einzuleiten sein, daß der Präsident des Unterrichtsrates den Herbst auffordere, auf sein Ehrenamt zu resignieren, dann würde der Präsident des Unterrichtsrates in die Lage kommen, sich diesfalls an Se. Majestät bittlich zu wenden, und die Sache würde als ein Domestikum des Unterrichtsrates erscheinen. Der Finanzminister sprach sich gleichfalls gegen den Antrag aus, indem er es für keinen zweckmäßigen Schritt hielt, diesen Mann, der sein Wort im Reichsrate gegen die Regierung gebraucht habe, als ersten fallen zu lassen. Der Minister Graf Esterházy erklärte, daß er die Enthebung des Herbst allerdings als wohl verdient betrachte, vom Gesichtspunkte der Opportunität sich || S. 295 PDF || jedoch der Ansicht des Grafen Nádasdy, und wenn etwas geschehen müßte, dem Antrage des Baron Kalchberg anschließe.

Der Staatsminister bemerkte hierauf, daß er, wenn einige Mitglieder des Ministerrates besorgen, daß durch diese Verfügung das Abgeordnetenhaus in Harnisch geraten werde, seinen Antrag, der für heute ohnehin nicht von besonderer Bedeutung sei, zurückziehen wolle, um keine Störung zu verursachen. Er bekenne sich übrigens zur Ansicht, daß man dem faktiösen Treiben der Oppositionspartei im Abgeordnetenhause Zug für Zug auf den Hinterbeinen folgen müsse, und er werde, da nur mit Energie etwas auszurichten sei, am Schlusse der Session noch strengere Maßnahmen Sr. Majestät au. in Antrag bringen, vor allem aber die Pensionierung des Professors Herbst und der Hofräte Taschek und Tschabuschnigg32.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 18. Mai 1865. Empfangen 20. Mai 1865. Erzherzog Rainer.