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Nr. 563 Ministerrat, Wien, 24. April 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 29. 4.), Mensdorff 2. 5., Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Mažuranić (bei IV und V abw.), Kalchberg, Reichenstein; außerdem anw. Hock (nur bei I und II anw.), Gagern (nur bei I und II anw.); BdR. Erzherzog Rainer 20. 5.

MRZ. 1367 – KZ. 1312 –

Protokoll des zu Wien am 24. April 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Mitteilung der Militärrechnungsabschlüsse für 1862 und 1863 an das Abgeordnetenhaus

Der Kriegsminister referierte, das Präsidium des Abgeordnetenhauses habe sich vor einiger Zeit an ihn gewendet, um die Militärrechnungsabschlüsse für 1862 und 1863 behufs ihrer Benützung bei Prüfung des Armeevoranschlages für 1865 zu erhalten. Dieses Einschreiten wurde mit dem Bemerken abgelehnt, daß der Kriegsminister diese Abschlüsse, welche noch unvollendet sind, nicht besitze1. Der Abgeordnete Giskra wandte sich hierauf im Wege seines Präsidiums zu demselben Zwecke an die Oberste Rechnungskontrollbehörde, welche erwiderte, sie sei nicht in der Lage, diesem Ansinnen zu entsprechen2. Da nun vorauszusehen ist, daß man neuerdings das Kriegsministerium darum angehen wird, so stellte der Kriegsminister die Frage, was hierauf zu erwidern wäre.

Der Staatsminister war des Erachtens, daß dieses Ansinnen mit Hinweisung auf den Umstand abzulehnen wäre, daß die Abschlüsse noch nicht zu Stande gebracht sind und man einzelne Teile der Rechnungen nicht ausscheiden könne. Der Finanzminister teilte diese Meinung, denn solange der Abschluß nicht vollendet ist, sei die Rechnung formal nicht richtig. Abgeordneter Giskra scheine übrigens heuer so wie voriges Jahr auf Umwegen zu gewissen, für ihn erwünschten Daten über die Kassareste etc. gelangen zu wollen.

Der Ministerrat war mit der beantragten Ablehnung einverstanden und der Kriegsminister wird eventuell das Einschreiten in diesem Sinne beantworten3.

II. Abschluß des Handels- und Zollvertrags mit dem Deutschen Zollverein

Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag des Ministers des Äußern betreffend den am 11. April 1865 zu Berlin abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrag mit dem Deutschen Zollvereine4. Die hiezu gehörigen Urkunden sind die Tarife || S. 278 PDF || [Anlagen] A und B, das Zollkartell, das Schutzprotokoll und ein Separatprotokoll, worin die ständische Zustimmung zum Vertrage vorbehalten wirda .

Graf Mensdorff erkläre den Vertrag für Österreich von hohem Nutzen und jedenfalls für den vorteilhaftesten, den es unter den obwaltenden Verhältnissen schließen konnte, indem er das Prinzip der allgemeinen Zolleinigung aufrechterhält, die innige Handelsverbindung zwischen beiden Zollgebieten befestigt und erweitert, die vor allen andern Nationen bevorzugte Stellung Österreichs im Zollverein ausspricht, bedeutende Zollermäßigungen gewährt und die Fortdauer des Zollkartells zugesteht, während die von Österreich gebrachten Opfer unbedeutend sind. Der Minister beantrage daher folgenden Resolutionsentwurf: „Ich erteile dem am 11. April d. J. von meinem Bevollmächtigten Baron Hock zu Berlin abgeschlossenen Vertrage mit dem Zollverein meine Genehmigung, gewärtige zu deren Vollziehung die Vorlage der Ratifikationsinstrumente und ermächtige Sie, den gedachten Zoll- und Handelsvertrag nebst den zur Mitteilung bestimmten Urkunden meinem Reichsrate zur verfassungsmäßigen Verhandlung zu übergeben. Im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Leiter des Handelsministeriums haben Sie hiernach das weitere zu veranlassen.“

Nachdem die dem Baron Hock seinerzeit gegebene Instruktion dem Staatsrate ebensowenig vorlag als der Schriftenwechsel dieses Bevollmächtigten mit den Ministerien des Handels und der Finanzen, aus welchem Schriftenwechsel die Motive zu entnehmen wären, welche die drei Ministerien bewogen haben, zum Meritum und zur Form dieses Vertrages in allen seinen Teilen ihre Zustimmung zu geben, konnte der Staatsrat nicht auf eine eingehende Prüfung von jener Grundlage aus eingehen, und er glaubte sich bloß an die vom Minister des Äußern gegebene Versicherung halten zu sollen, wonach die Erteilung der Ah. Ratifikation hinlänglich begründet erscheint. Doch dürfte der vorgelegte Resolutionsentwurf mit Hinblick auf die vom Grafen Mensdorff selbst in Frage gestellte Auffassung des Abgeordnetenhauses vorsichtsweise dahingehend abgeändert werden, daß vorderhand von Sr. Majestät nur die Ah. Ermächtigung zur Vorlage dieser Aktenstücke behufs deren verfassungsmäßigen Behandlung ausgesprochen würde. Der Präsident des Staatsrates fand gegen den Vertrag selbst und auch gegen den vom Minister des Äußern vorgelegten Entwurf insoferne nichts zu erinnern, als die Ratifikation, wie ohne Zweifel beabsichtigt wird, mit Beziehung auf den im Protokoll vom 11. April 1865 enthaltenen Vorbehalt der Zustimmung der Landesvertretungen erfolgt. Freiherr v. Lichtenfels glaubte jedoch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß ihm der Art. 5 des Vertrages, zufolgedessen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die inneren Steuern ersetzen sollen, welche von diesen Erzeugnissen erhoben worden sind, aber keine darüber hinausgehende Prämie enthalten dürfen, mit dem Art. VI des Gesetzesentwurfes, welcher kürzlich im Herrenhause über die Rückvergütung der Steuern mit Hinzurechnung eines Betrages von 6% für Schwendung bewilligt [wurde]5, im Widerspruch zu stehen scheine.

|| S. 279 PDF || Wenigstens dürfte sich darüber bald ein Streit mit den übrigen kontrahierenden Staaten ergeben, welche in diesem Plus der Steuervergütung eine Ausfuhrprämie werden erkennen wollen. Die Vereinbarkeit beider Bestimmungen dürfte daher ein Gegenstand der Ministerberatung sein, zumal der Finanzminister sich bei der Verhandlung im Herrenhause mit der sechsperzentigen Mehrvergütung einverstanden erklärt hat, und dies einst Anhaltspunkt zu Vorwürfen gegen den Minister geben könnte.

1. Gegen den Antrag der drei Ministerien auf Einbringung des Zoll- und Handelsvertrages nebst den zur Mitteilung bestimmten Urkunden beim Reichsrate zur verfassungsmäßigen Behandlung wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben. Ministerialrat Freiherr v. Gagern glaubte bemerken zu sollen, daß das Separatprotokoll vom 11. April 1865, worin der Vorbehalt der Zustimmung von Seite der Reichsvertretungen niedergelegt wurde, zur Vorlage an den Reichsrat nicht bestimmt sei, zumal dieser Vorbehalt selbstverständlich ist und die Einbringung des Vertrages davon ein Zeugnis gibt. Der Staatsratspräsident und der Finanzminister erklärten sich damit einverstanden6.

2. Der vom Präsidenten des Staatsrates erhobene Zweifel über die Vereinbarkeit der Bestimmungen des Vertragsartikels 5.2 und jener des Art. VI des vom Herrenhaus angenommenen Gesetzesentwurfes über die Branntweinsteuerrückvergütung7 bei der Ausfuhr bildete den Gegenstand einer eingehenden Erörterung.

Der Finanzminister äußerte, er habe im Herrenhause die Meinung ausgesprochen (welche er auch jetzt noch hegt), daß die Mehrvergütung von sechs Steuerprozenten bei der Ausfuhr von Branntwein keine Ausfuhrprämie, sondern nur die Vergütung derjenigen Steuern bilde, welche von dem durch Verdunstung auf ihrem Weg bis zur Ausbruchsstation verlorengehenden Alkohol bezahlt worden ist. Es wird die bzur Herstellung des wirklich ausgeführten Gegenstandes im Zeitpunkte seiner Erzeugung für eine größere Menge gezahlte Steuerb zurückvergütet, nicht aber für das wirklich ausgeführte Quantumc mehr gezahlt, dals bei dessen Erzeugung an Steuern entrichtet worden ward . Der Leiter des Handelsministeriums sprach sich in gleicher Weise aus. Eine Ausfuhrprämie werde hiebei nicht gezahlt und die Ziffer von sechs Prozent gründet sich auf die von Kunstverständigen8 angestellten Berechnungen über die Schwendung am Branntwein beim Transporte auf große Distanzen. Die Exportprämien beruhen auf einem ganz anderen Prinzip, und Baron Kalchberg fürchte daher nicht, || S. 280 PDF || daß diese Frage zu ernsten Differenzen mit Preußen führen werden. Sektionschef Baron Hock machte dagegen geltend, daß die Verhandlungen im Herrenhaus, die sich auf die 6% Schwendungsvergütung bezogen, in Berlin einiges Aufsehen erregt hätten. Man habe ihn auch sofort darüber interpelliert, und Baron Hock [habe] darauf geantwortet, er sei nicht in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen, sondern könne nur erklären, wenn die österreichische Regierung Ausfuhrprämien zu erteilen beabsichtigt, würde sie den Zollvertrag nicht genehmigen, wenn sie aber den Vertrag genehmigt, werde sie keine Ausfuhrprämien bewilligen. Baron Hock habe den Gesichtspunkt, aus dem die preußische Regierung den „Schwendungsnachlaß“ betrachtet, zur Kenntnis des Finanzministeriums gebracht, von demselben jedoch die Zustimmung zu den Bestimmungen des Vertragsartikels 5.2 erhalten. In merito teile Baron Hock die vom Freiherrn v. Baumgartner im Herrenhause ausgesprochene Meinung, wonach es eine Ausfuhrprämie begründet, wenn eine Ware bei der Ausfuhr von einer Steuer befreit wird, die auf dem Verkehr im Inneren lastet. Bei dem Branntweinverkehr im Inneren finde nun kein Steuernachlaß aus dem Titel der Branntweinschwendung statt! Daß man in Berlin den Schwendungsnachlaß, falls er Gesetzeskraft erhielte, als Ausfuhrprämie erklären werde, sei nach den bestimmten Äußerungen des preußischen Geheimen Rates v. Delbrück nicht zu bezweifeln. Der Staatsminister kompromittierte in die Ansicht des Finanzministers, welche sich plausibel verteidigen lasse. Bei Verträgen hat jeder Teil das Recht, die Bestimmungen auszulegen und über unabhängigen Staaten stehe kein Richter, der das entscheiden könne. Der Polizeiminister bemerkte, die oben gegebene Definition der Ausfuhrsprämie spreche allerdings für die Inkompatibilität des Vertrages mit dem Schwendungsnachlasse. Andererseits habe aber auch diese Definition keine apodiktische Geltung, und es komme zu bedenken, daß der österreichische Branntweinerzeuger den Ersatz für Schwendungsverlust in der Erhöhung des Preises im Inland finden kann, was er im Ausland der fremden Konkurrenz gegenüber nicht vermag. Der Staatsratspräsident erwiderte, tatsächlich sei der Schwendungsnachlaß eine Exportprämie, die man im Herrenhause unter einem harmloseren Namen einführen wollte. Der Minister Graf Nádasdy und Ritter v. Lasser traten dieser Meinung bei. Der Minister des Äußern bemerkte, wenn die Sache so stünde, daß man zwischen dem Zollvertrag oder dem Branntweinsteuergesetze optieren müsse, würde er sich unbedenklich für den Zollvertrag als den für das österreichische Interesse bei weitem wichtigeren erklären. Minister Graf Esterházy , mit dem sich Minister Baron Burger vereinigte, erwiderte, daß man sich heute noch nicht zur Wahl zwischen diesen Alternativen gedrängt sehe. Vielleicht gelingt es selbst, sich mit Preußen über diesen Punkt zu verständigen. Vorderhand könne die Sache noch auf sich beruhen. Minister Ritter v. Hein , welcher überhaupt bedauert, daß man sich in die Zollverhandlungen mit Preußen eingelassen, eehe der Zolltarif im einheimischen Wege unabhängig von einem solche Vertrage festgestellt ware, machte aufmerksam, daß die Regierung zwar noch nicht heute, aber doch in naher Zukunft gezwungen sein werde, sich auszusprechen, was sie von der Branntweinsteuervergütung hält, nachdem der Gegenentwurf des Herrenhauses nunmehr vom Abgeordnetenhause in Erwägung gezogen werden muß, || S. 281 PDF || wobei die Frage von selbst auftauchen wird. fEr fürchte, daß man mit früher abgegebenen Erklärungen und mit dem Herrenhause in Widerspruch geraten werdef .

Se. k. k. Hoheit, der den Vorsitz führende durchlauchtigste Herr Erzherzog faßte schließlich das Konklusum dahin zusammen, daß der zwischen beiden Häusern des Reichsrates in Verhandlung stehende Gesetzesentwurf über die Branntweinsteuer kein Hindernis bilde, den vorliegenden Zollvertrag zur verfassungsmäßigen Behandlung zu bringen und daß, wenn die eben besprochene Frage einmal an die Regierung herantritt, der Finanzminister über die diesfalls abzugebende Erklärung rechtzeitigg im Ministerrat seine Anträge zu erstatten haben werde9.

Über die im Laufe dieser Diskussion vom Minister Ritter v. Hein gemachte Bemerkung, daß Preußen in dem Umstand, daß dort die Maischsteuer besteht, ein Auskunftsmittel besitze, unbemerkt Exportprämien für den Branntwein zu bewilligen, ging Sektionschef Hock in eine längere Eröterung ein um zu zeigen, daß Preußen, weit entfernt, mehr als die wirkliche bezahlte Steuer zu vergüten, vielmehr weniger bezahle und selbst die Steuereinhebungskosten von der Vergütung abziehe.

3. In Absicht auf die Form der Ah. Resolution über den Vortrag hat der Staatsrat beantragt, daß darin weder von der Ah. Genehmigung des Zollvertrags, noch von dessen Ratifikation gesprochen werde. Der Minister des Äußern glaubte, daß eine unter dem Vorbehalt des Separatprotokolls, d. i. der reichsrätlichen Zustimmung, erfolgende Ah. Ratifikation nicht vorgreifend wäre und somit unbedenklich erteilt werden könnte. Der Polizeiminister , welcher nach manchen Anzeichen voraussieht, daß der Zollvertrag die reichsrätliche Zustimmung nicht erhalten werde, hält es dagegen nicht für angezeigt, daß ohne vorhandene Notwendigkeit die Ah. Genehmigung ausgesprochen und die Vorlage der Ratifikationsinstrumente jetzt schon angeordnet werde, während zur Auswechselung der Ratifikation eine Frist bis 23. Mai noch offensteht. Se. Majestät dürften daher geruhen, vorderhand bloß die allerdings dringende Einbringung des Vertrages beim Reichsrate zu befehlen. Die Vorlage der Ratifikation aber könnte bis zum Herannahen des Auswechselungstermins aufgeschoben bleiben, zu welcher Zeit man auch über die Sachlage klarer sehen wird als jetzt.

Nachdem die Stimmenmehrheit, darunter auch der Staatsratspräsident, der Meinung des Polizeiministers beigetreten war, übernahm es Freiherr v. Lichtenfels , den diesem Beschluß entsprechenden Entwurf der Ah. Resolution zu redigieren10,h .

III. Wahlordnung für den kroatisch-slawonischen Landtag

Der Präsident des Staatsrates referierte über die für den bevorstehenden kroatisch-slawonischen Landtag vorzuzeichnende Wahlordnung. Das Substrat derselben bildete der von der Banalkonferenz ausgearbeitete Entwurf, der vom kroatischen Hofkanzler mit den nötigen Änderungen Sr. Majestät unterbreitet11, und hierauf vom Staatsrate12 wie in zwei engeren Ministerkomitees, das letztere unter dem Ah. Vorsitze13, beraten worden ist14.

Freiherr v. Lichtenfels beleuchtete die Motive des aus den Komiteeberatungen hervorgegangenen Entwurfesi und erörterte insbesondere den Kontroverspunkt über die Berufung der Magnaten auf den Landtag (§ 1 d). Darüber sind wohl alle Stimmen einig, daß man nicht jeden Magnaten ohne Unterschied mit Stimmrecht in den Landtag aufnehmen könne, weil sonst ein regierungsfeindliches Element die Majorität im Landtage erhalten würde, sodaß die Verhandlungen auf demselben den schlimmsten Weg nehmen müßten. Allein über den Grundsatz, nach welchem die Reduktion der Magnatenstimmen zu bewirken wäre, sind die Meinungen geteilt. Die Banalkonferenz und der kroatische Hofkanzler beantragten nämlich, daß nur die großjährigen, dem Lande angehörigen und daselbst ein oder mehrere Güter, mit welchen bis zum Jahre 1848 die herrschaftliche Jurisdiktion verbunden war, besitzenden Magnaten, welche im Lande ständig wohnhaft oder bloß des öffentlichen Dienstes wegen von ihrem sonst ständigen Wohnsitze daselbst abwesend sind, im Landtage, und zwar bloß persönlich, nicht durch Kredentionalisten, zu erscheinen berechtigt sein sollen. (Dies würde die Zahl der Magnaten von 79 auf 24 vermindern.) Allein nachdem die Bedingung des ständigen Aufenthaltes im Lande ein neues, sonst bei keiner Landesvertretung in der Monarchie bestehendes und nicht unbedenkliches Prinzip begründet, wurde in dem von Ah. Sr. Majestät dem Kaiser präsidierten Komitee das Auskunftsmittel beschlossen, von jener Bedingung Umgang zu nehmen und statt derselben eine dem Regalisteninstitute analoge Modalität zu substituieren, wonach bloß jene 24 Magnaten auf dem Landtag zu erscheinen hätten, welche von Sr. Majestät dem Kaiser insbesondere bestimmt und dem Banus zur Einberufung bezeichnet werden würden. Referent habe seitdem diesen Modus mit dem Staatsrate Ožegović besprochen15, wobei der letztere die Besorgnis äußerte, diese Verfügung werde die Folge haben, daß gar keiner der eingeladenen Magnaten auf dem Landtage erscheint. Dieser Unzukömmlichkeit ließe sich aber durch eine andere Modalität ausweichen, wenn man nämlich die Kenntnis der kroatischen Sprache zur Bedingung macht, denn dadurch würden vornweg alle außer Landes wohnenden Magnaten ausgeschlossen, ohne daß man dieses als Prinzip auszusprechen brauchte. Freiherr v. Lichtenfels könne aber auch dieses Auskunftmittel nicht unbedenklich finden, weil man dabei entweder auf nachteilige Konsequenzen oder auf Widersprüche mit den Einrichtungen in Ungarn und Siebenbürgen gerät.

|| S. 283 PDF || Referent halte es daher noch immer für das zweckmäßigste, jene den Regalisten in Siebenbürgen analoge Einrichtung zu treffen. Hätte sie die Folge, daß die Magnaten ganz ausbleiben, so müsse man es sich eben gefallen lassen!

Der kroatische Hofkanzler äußerte, die Bedingung, daß der Magnat der kroatischen Verhandlungssprache auf dem Landtage kundig sein müsse, erscheine ihm plausibel, werde dieselbe aber nicht beliebt und wolle man die Reduktion der Magnatenstimmen auch nicht durch einen Zensus von 500 fl. erzielen, wobei noch deren 55 landtagsfähig wären, so erübrige nichts als zu dem vom Staatsratspräsidenten bevorworteten Modus zu greifen. Der Staatsminister erwiderte, das Auschließen der nicht Sprachkundigen würde wohl einer Anzahl Magnaten, aber auch den Deputierten aus dem Fiumaner Gebiete den Zutritt zum Landtage unmöglich machen. Für den Antrag des Freiherrn v. Lichtenfels spreche insbesondere auch das Präzedens, welches bezüglich der einfachen kroatischen Adeligen mit dem Ah. Reskript von 184516 geschaffen worden ist. Minister Graf Nádasdy äußerte, es wäre ihm lieb, über die Modalitäten des Berufens und Erscheinens der kroatischen Magnaten auf den früheren Landtagen Näheres zu erfahren. Er glaube sich zu erinnern, jdaß kein Gesetz bestehe, sämtliche Magnaten einzuberufenj . Eine Okroyierung sei im vorliegenden Falle unvermeidlich und Se. k. k. apost. Majestät dürften aus Ah. Machtvollkommenheit umso mehr dazu schreiten, als selbst der Ban Jellačić beim Landtag von 1848 den besitzlosen und außer Landes domizilierenden Magnaten proprio Marte17 vom Landtage ausgeschlossen habe. Der kroatische Hofkanzler bedauert, bei der Unklarheit des kroatischen Staatsrechtes, die von den Vorstimmen geäußerten Auskünfte nicht erteilen zu können. Alles beruht auf Usus! In früheren Zeiten legte allerdings der Ban ein Verzeichnis der einzuberufenden Magnaten Allerhöchstenortes vor, allein sämtliche Magnaten figurierten darin, und es folgte keine Auswahl, keiner wurde ausgeschlossen! Wenn aber die Einrichtung nach Art der Regalisten Platz greifen soll, wird man die Wahl auf solche Magnaten richten müssen, bei denen Aussicht vorhanden ist, daß sie wirklich erscheinen. Auch dürften beide Parteien dabei berücksichtigt werden. Noch eine Eventualität wolle der Hofkanzler erwähnen, daß nämlich auch die nicht eingeladenen Magnaten in Agram erscheinen und vom Landtage die Aufnahme als Recht begehren. Ein loyaler Landtag wird ihnen dieselbe verweigern, nimmt sie aber der Landtag auf, so wäre das ein Zeichen von solcher Gesinnung, daß sie durch den Zutritt der Magnaten kaum mehr verschlimmert werden könne. Minister Graf Esterházy ging von dem Prinzip aus, daß man sich bei den notwendigen Reformen an einem verfassungsmäßigen Körper möglichst an das Bestehende halten muß, widrigens man nichts Bleibendes schaffen wird. Die Beschränkung des Stimmrechts auf die großjährigen und im Land begüterten Magnaten, wie auch auf einen unter mehreren Kompossessoren fände Votant rational, billig und sohin empfehlenswert. Allein die Wahl der Magnaten durch die Krone, wobei man augenscheinlich die Gruppierung der Parteien beeinflussen will, gehe || S. 284 PDF || zu weit und würde das Vertrauen zum Landtage schwächen. Findet man, daß die Magnaten noch immer ein zu großes Übergewicht haben, so vermehre man lieber die Zahl der übrigen Deputierten, um jene zu neutralisieren. Der ungarische Hofkanzler würde gleichfalls, wenn nicht ein unter dem Ah. Vorsitz gefaßter Komiteebeschluß im Mittel läge, lieber zur Erzielung eines besseren Stimmverhältnisses die Zahl der übrigen Deputierten vermehren, als jene der Magnaten zu vermindern. Übrigens komme es nicht so sehr auf Zahlenverhältnisse, als auf eine gute Führung des Landtages an! Der Staatsratspräsident hob dagegen heraus, daß der Banus die Verminderungen der Deputiertenzahl überhaupt und jener der Magnaten insbesondere für unerläßlich erklärt und sich mit dem Modus der Regalisten einverstanden erklärt habe18. Daß Oktroyierungen in Bezug auf die Zusammensetzung des kroatischen Landtages unentbehrlich sind, bedarf keines Beweises mehr, wenn derselbe infolgedessen kein vollzähliger sein wird, so kann dies der Tätigkeit desselben ebensowenig als jener des jüngsten siebenbürgischen hinderlich sein. Der Polizeiminster sieht zwar voraus, daß die vom Komitee vorgeschlagene Modalität mißliebiger sein werde als der Vorschlag der Banalkonferenz, allein bei genauerer Erwägung erscheint die erstere Modalität das am wenigsten bedenkliche Auskunftsmittel.

Nachdem sich die Stimmenmehrheit des Ministerrates für die Einberufung einer gewissen Zahl von Magnaten durch den Ban gemäß der ihm bekanntzugebenden Ah. Wahl ausgesprochen hatte, wurde die Zahl derselben in Beratung gezogen. Der kroatische Hofkanzler stimmte für 30, welche Zahl auch dem Staatsratspräsidenten die angemessenste schien. Minister Graf Esterházy für 40, während der Kriegsminister bei den vom Ban geäußerten Besorgnissen vor einer größeren Stimmzahl der Magnaten sich für höchstens 30 erklärte. Die Mehrheit sprach sich sohin für die Einberufung von 30 Magnaten aus, pflichtete jedoch dem kroatischen Hofkanzler bei, daß diese Zahl in der Wahlordnung nicht auszusprechen wäre, sondern vorderhand bloß pro foro interno zu gelten hätte. Der Staatsratspräsident dagegen glaubte, es wäre besser, diese Zahl gleich auszusprechen, weil dadurch vielen Reklamationen vorgebeugt würde.

Nach dem Antrage der Stimmenmehrheit würde der Absatz des § 1 zu lauten haben: „diejenigen großjährigen, dem Lande gesetzlich angehörenden und daselbst ein oder mehrere Güter, mit welchen bis zum Jahre 1848 die herrschaftliche Jurisdiktion verbunden war, besitzenden Magnaten, d.i. Fürsten, Grafen und Barone, welche von seiner k. k. apost. Majestät dem Banus zur Einberufung werden bezeichnet werden.“ Nach dem Antrage des Baron Lichtenfels „dreißig großjährige, dem Lande gesetzlich angehörende und daselbst – etc. bis – verbunden war, besitzenden Magnaten, d.i. Fürsten, Grafen und Barone, welche – etc. wie oben bis – werden.“

Gegen die übrigen Bestimmungen des Entwurfes der Wahlordnung wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben.

Schließlich las der Staatsratspräsident den nachfolgenden Entwurf der Ah. E. über den Vortrag der kroatischen Hofkanzlei vom 8. März 1865 19: „Ich genehmige die hier || S. 285 PDF || vorgelegte Wahlordnung für den kroatisch-slawonischen Landtag mit den aus der Beilage ersichtlichen Modifikationen und beauftrage meine kroatisch-slawonische Hofkanzlei, die zur Ausführung dieser Wahlordnung nötigen vorbereitenden Verfügungen rechtzeitig zu veranlassen. Übrigens erwarte ich von derselben über den Zeitpunkt der Einberufung des nächsten kroatisch-slawonischen Landtags, sowie in Bezug auf das Eröffnungsreskript, die Geschäftsordnung des Landtages und die demselben zur Beratung vorzulegenden königlichen Propositionen, insbesondere rücksichtlich der Inartikulierung der Reichsverfassung, die baldige Vorlage ihrer weiteren Anträge20.“k

IV. Vorgangsweise bei den Verhandlungen über den Handels- und Zollvertrag im Reichsrat

Der Finanzminister besprach die Modalitäten der Verhandlung über den Zollvertrag im Reichsrate21. Die Vorlage würde durch den Minister des Äußern eingebracht. Allein da die Stipulationen des Vertrages sowie der Beilagen desselben rein technischer Natur sind, werde es die Aufgabe des Finanzministers und des Freiherrn v. Kalchberg bilden, die Vorlage bei den Diskussionen im Ausschusse und Hause zu verteidigen. In zweiter Linie würde hiebei Baron Hock einzutreten haben. Der Leiter des Handelsministeriums war mit der Vorstimme unter der einzigen Modifikation einverstanden, daß Sektionschef Baron Hock bloß ad latus des Finanzministers erscheine, während Freiherr v. Kalchberg sich einen Rat des Handelsministeriums zur Erteilung von Auskünften beigesellen wird. Von keiner Seite wurde dagegen etwas erinnert22.

V. Telegrafenkonferenz in Paris

Freiherr von Kalchberg las schließlich die beiliegenden, auf dem jüngst in Paris abgehaltenen Telegrafenkongresse vereinbarten Bestimmungenl über die Festsetzung von Sprachen für den Telegrafenverkehr in jedem Staatsgebiet und über die Zulässigkeit chiffrierter Privatdepeschen23. Sowohl der Polizeiminister als die übrigen Stimmführer traten der Ansicht des Freiherrn v. Kalchberg bei, daß dadurch, daß sich jede Regierung die Entscheidung über die Zulassung der Sprachen im Verkehr des eigenen Landes vorbehalte, hinreichende Sicherheit geboten sei24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Josepf. Wien, 18. Mai 1865. Empfangen 20. Mai 1865. Erzherzog Rainer.