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Nr. 562 Ministerrat, Wien, 18. April 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 20. 4.), Nádasdy, Schmerling, Lichtenfels, Esterházy, Zichy, Mažuranić; außerdem anw. Šokčević; BdR. Erzherzog Rainer 29. 4.

MRZ. 1366 – KZ. 1089 –

Protokoll der zu Wien am 18. April 1865 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät abgehaltenen Konferenz.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten die Ah. Absicht auszusprechen, den Zeitpunkt der Ausschreibung des kroatischen Landtages und die für diesen Landtag vorzuschreibende Wahlordnung unter Beiziehurig des Ban von Kroatien in Beratung ziehen zu lassen1.

I. Kroatisch-slawonischer Landtag: Einberufung

Der kroatische Hofkanzler schickte voraus, der Beginn des kroatischen Landtages sei durch die Lösung der Vorfrage bedingt, ob dieser Landtag zugleich mit der Reichvertretung tagen könne oder nicht. Wird diese Frage negativ entschieden und läßt sich hoffen, daß der Schluß der diesjährigen Gesamtreichsratssession mit Ende Mai erfolge, so dürfte die Eröffnung des kroatischen Landtages auf die Mitte Juni festgelegt werden. Einen näheren Termin zu bestimmen sei deswegen nicht tunlich, weil die zwei Stadien der indirekten oder Doppelwahlen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, zumal jetzt neue Wahlbezirke – wegen der verringerten Deputiertenzahl – gebildet werden müssen.

Der Ban von Kroatien äußerte, er lege einen großen Wert darauf, daß ohne Zeitverlust zu den Wahlen geschritten werde, nachdem die Gemüter sich in einer großen Spannung befinden und bei einem längeren Aufschube die Eifer der regierungsfreundlichen Kräfte erkalten, ja durch die Umtriebe der Opposition selbst manche fatale Umstimmung erzielt werden könnte. Der Staatsminister würde die Ausschreibung für die zweite Hälfte des Monats Junius au. beantragen, nachdem an dem Grundsatze festgehalten werden müsse, daß die Landtage nicht mit dem Gesamtreichsrate koinzidieren dürfen. Wenn der siebenbürgische Landtag 1864 zugleich mit dem Reichsrate tagte, so war der letztere eben nicht der gesamte Reichsrat, sondern er wurde es erst durch den Eintritt der siebenbürgischen Deputierten. Die Einberufung des kroatischen Landtages für den Monat Juni werde andererseits ein Kompelle bilden, um den Reichsrat zur Erledigung seiner Arbeiten zu spornen. Sollte indes die Reichsratssession nicht vor der Hälfte Juni geschlossen werden können, so könnte ja die Eröffnung des kroatischen Landtages Allerhöchstortes um einige Wochen prorogiert werden. Wenn gegründete Hoffnung wäre, daß der kroatische Landtag schon binnen || S. 271 PDF || weniger Wochen den Reichsrat beschicke, dann würde Ritter v. Schmerling gegen die ausnahmsweise Eröffnung dieses Landtages während der Reichsratssession keine Erinnerung erheben, bweil dann der Reichsrat für einige Wochen vertagt werden könntea, allein dazu sei keine Aussicht vorhanden. Minister Graf Nádasdy hält es nicht für möglich, daß alle Wahloperationen mit Einschluß der Reklamationstermine bis zum 15. Juni schon zu Ende geführt werden können, um sofort den Landtag zu eröffnen. Andererseits fragt es sich, ob die Arbeiten im Schoß der Regierung schon so weit vorgeschritten sind, daß die Vorlagen bis dahin ganz fertig sein werden. Der Präsident des Staatsrates bemerkte, der Staatsrat habe auch bereits darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig es sei, sich diesfalls vorzusehen, damit der Landtag in Ermangelung eines Substrates nicht selbst die Initiative ergreife2. Die kroatische Hofkanzlei habe nun zwar die Entwürfe der Landtagsordnung und einer definitiven Landtagswahlordnung zu Stande gebracht, welche sich beim Staatsrate zur Beratung befinden3, aber es fehle noch der Entwurf der Vorlage wegen des Beitrittes Kroatiens zur Februarverfassung, eine Vorlage von der größten Wichtigkeit und deren Redaktion keine leichte Aufgabe sein dürfte.

Se. Majestät der Kaiser geruhten zu befehlen, daß alle Vorarbeiten dergestalt zu beschleunigen seien, damit der kroatische Landtag längstens bis Ende Junius zusammentreten könne. Das Einberufungsreskript sei hiernach zu verfassen und schleunigst Allerhöchstenortes vorzulegen4.

II. Kroatisch-slawonischer Landtag: Königliche Propositionen

Der Inhalt der dem Landtage vorzulegenden königlichen Propositionen bildete den Gegenstand einer längeren Erörterung.

a) Die Feststellung einer Landtagsordnung ist, wie der kroatische Hofkanzler bemerkte, ein im Lande tief empfundenes Bedürfnis und zugleich für die Regierung so wichtig, daß wenn auch nur diese, dann die einer Wahlordnung auf dem nächsten Landtage erreicht würde, damit schon viel gewonnen wäre5.

b) Über die vom Staatsratspräsidenten herausgehobenen wesentlichen Differenzen zwischen dem Entwurf der Wahlordnung für den nächsten kroatischen Landtag6 und jenem, der dem Landtage zur definitiven Feststellung übergeben werden soll, erwiderte der Ban von Kroatien, dies rühre von der verschiedenen Grundlage her, aus welcher diese Entwürfe hervorgegangen sind. Der provisorische Entwurf ist nur die amendierte Wahlordnung, die für den ersten Landtag vorgeschrieben wurde7. Für den Entwurf der definitiven Landtags[wahl]ordnung aber wurde der von || S. 272 PDF || einer Kommission des ersten Landtages ausgearbeitete, aber nicht debattierte Entwurf8 benützt, jedoch in vielen Punkten verbessert.

c) In Bezug auf die staatsrechtliche Stellung Kroatiens erwartet man, wie dem kroatischen Hofkanzler und dem Ban bekannt ist, im Lande eine königliche Proposition. Eine bloße Hinweisung auf die diesfalls dem früheren Landtage gemachte Eröffnung würde nicht genügen, und der Hofkanzler machte insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, diesem Landtage auch den Wortlaut der Februarverfassung mitzuteilen, was früher unterlassen wurde. Andererseits wäre die Aufforderung zur Wahl in den Reichsrat nicht so imperativ, wie beim ersten Landtage, sondern mehr fakultativ zu stellen. Die Frage wird dann auf jedenfall in meritorische Verhandlung gezogen werden. Minister Graf Nádasdy war des Erachtens, daß die Regierung einfach die Inartikulierung des [Oktober]Diploms und des Grundgesetzes über die Reichsvertretung begehren solle. Der Staatsratspräsident hielt es jedoch für angezeigt, daß dasjenige, was die Regierung vom Landtage in bezug auf die staatsrechtliche Frage begehrt, in einem gleichzeitig vorzulegenden Entwurfe deutlich formuliert werde, wobei nicht zu umgehen sein dürfte, sowohl die älteren Landesgesetze als das Verhältnis zu Ungarn zu berühren. Der Staatsminister war gleichfalls der Meinung, daß das von der Regierung Angestrebte hier deutlich zu formulieren sei. Über die vom Landtage zu machenden Gegenvorschläge werde sich diskutieren lassen. Minister Graf Nádasdy würde es als sehr erwünscht betrachten, wenn man sich bei dieser Proposition an die beim Begehren der Inartikulierung der Pragmatischen Sanktion beobachtete Form halten könnte. Es wäre ein Präzedens!

Über die vom Staatsminister gestellte Frage, ob die Regierung nebst der bisher besprochenen drei Propositionen nicht noch einige andere einbringen könnte, welche direkt die materielle Wohlfahrt des Landes bezielen, erwiderte der kroatische Hofkanzler, er vermöchte keine solche Proposition zu bezeichnen, da alle Verbesserungen in der politischen und Munizipalverwaltung etc. durch die vorliegende Lösung der staatsrechtlichen Frage bedingt sind und daher früher nicht mit Nutzen in Verhandlung gezogen werden können. Manche andere für das Wohl Kroatiens wichtige Angelegenheiten hängen wieder nicht vom Landtage ab. Es sei auch gar nicht notwendig, mit solchen „gemeinnützigen“ Propositionen aufzutreten, da jedermann fühlt, daß es vor allem Not tut, den Landtag zu koordinieren und die Beziehungen zum Gesamtstaate zu regeln.

Minister Graf Esterházy trat der Meinung des kroatischen Hofkanzlers bei. Der ungarische Hofkanzler teilte die Meinungen des Ban und des kroatischen Hofkanzlers über die königlichen Propositionen. Das Land müsse erfahren, was die Regierung fordert, doch solle bei der diesfälligen Formulierung eine allzu apodiktische Form vermieden werden, denn eine unbedingte Annahme werde man dadurch sicher nicht erreichen. Zunächst handelt es sich darum, Gegenanträge hervorzurufen, über die man diskutiert und so, wenn auch nicht gleich zu Ende, doch weiterkommt. Habe einmal der Landtag zu Agram nach etwa dreimonatlicher Tätigkeit sein Ende erreicht, || S. 273 PDF || so könne der ungarische Landtag beginnen, und [wenn] kompetente Stimmen erachten, daß der Zeitpunkt zu einer Lösung günstig wäre9.

III. Kroatisch-slawonischer Landtag: Wahlordnung

In dem vom Ministerkomitee redigierten Entwurfe der Wahlordnungb für den bevorstehenden kroatischen Landtag10 bildete den wichtigsten Kontroverspunkt die Bestimmung des § 1 d über die Teilnahme der Magnaten, welche nach dem Antrage des kroatischen Hofkanzler nur dann eine Virilstimme auf dem Landtag erhalten sollen, wenn sie im Lande ständig wohnhaft sind.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten diesen Punkt mit dem Ah. Bemerken zur Sprache zu bringen, daß es bedenklich erscheine, in Kroatien die sonst bei keinem Landtag der Monarchie geforderte Bedingung des ständigen Domizils einzuführen, und es daher angezeigt wäre, den dabei beabsichtigten Zweck durch ein anderes Auskunftsmittel zu erreichen. Im Lauf der hierüber gepflogenen eindringlichen Erörterung berief sich der Ban von Kroatien darauf, daß die Beseitigung dieser Bedingung das Erscheinen von etwa 59 größtenteils der Opposition angehörigen Magnaten zur Folge haben würde, deren ganzes Streben mit nur zu sicherem Erfolg dahin gerichtet sein würde, die Absichten der Regierung vollkommen scheitern zu machen. Man könne nicht sagen, daß der Stand der Magnaten dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt würde, denn in Kroatien gab es nie eine Magnatentafel, und in den Kongregationen – Landtagen – waren die einfachen Edelleute ebenso stimmberechtigt wie die Magnaten. Dadurch, daß nunmehr (seit 1845) die Virilstimmen der Edelleute beseitigt worden sind, erhielten nun die Magnaten ein in keiner Beziehung gerechtfertigtes Übergewicht von Stimmen, indem sie, die bloß 1/12 des Areals besitzen, beim nächsten Landtage mehr Stimmen hätten als die 43 Vertreter der Komitate zusammen. In der Banalkonferenz11 habe man eine Abhilfe für dieses schreiende Mißverhältnis durch Beantragung eines Zensus von 2 bis 3.000 fl. für die Stimmfähigkeit eines Magnaten gesucht, wobei man von dem Prinzip ausging, daß der Magnat, um stimmfähig zu sein, wenigstens ebensoviel an Steuer zu entrichten hätten, als der kleinste Bezirk, der einen Vertreter in den Landtag schickt. Wollte man aber als Korrektiv die übrigen Stimmen im Landtage im Verhältnis von 1 zu 12 erhöhen, um ein dem Gesamtzensus der Magnaten entsprechendes Verhältnis herzustellen, so würde die Zahl aller Stimmberechtigten des Landtages auf etwa 700 Köpfe steigen! FML. Baron Šokčević könne aber überhaupt nicht raten, die nach dem vorliegenden Entwurf resultierende Zahl von 144 Stimmführern auf dem || S. 274 PDF || Landtage zu vermehren. Die Erfahrung des letzten Landtages hat die Nachteile einer solchen zu zahlreichen Versammlung herausgestellt, und hinzu kommt noch die Schwierigkeit, die Wahlen einer größeren Zahl von Vertretern im Sinne der Regierung zu leiten. Man erhält dabei relativ immer mehr schlechte Elemente! Auf die vom Staatsminister gemachte und vom Minister Grafen Esterházy unterstützte Andeutung, es könnte die Zahl der Magnatenstimmen ganz unbedenklich dadurch reduziert werden, daß von mehreren Kompossessoren eines früher herrschaflichen Gutes stets nur einer als stimmberechtigt zuzulassen wäre, erwiderte der Ban, daß hiernach nur einige Stimmen aus den gräflichen Familien Kún und Wurmbrand entfallen würden, sodaß der erwähnte politische Nachteil des überwiegenden Einflusses der außer Landes wohnenden Magnaten nicht behoben wäre. Graf Esterházy hob das Bedenken heraus, daß die Oktroyierung einer so ungewöhnlichen Beschränkung des Stimmrechts der Magnaten dem Kredite des kroatischen Landtages im In- und Ausland nur abträglich sein könne. Der kroatische Hofkanzler erwiderte hierauf, daß eine Beschränkung des Stimmrechtes der Magnaten im kroatischen Landtage auf dem Wege der Oktroyierung nur billig und konsequent mit der auf gleichem Wege stattfindenden Reduktion des Stimmrechtes anderer Stände und Individuen sein würde. Haben doch schon in vormärzlicher Zeit die vielen einfachen Edelleute ihre Virilstimmen eingebüßt, wurden die Frauen des Vertretungsrechtes mittels der Credentionales verlustig, sollen doch eben jetzt die Simmen von Bezirken, Städten und Grenzregimentern vermindert werden, hat doch die Krone das Stimmrecht der von ihr ernannten Banaltafelassessoren aufgeben müssen! Warum soll allen diesen oktroyierten Reduktionen gegenüber das zum Nachteil des Landes und der Regierung auszuübende Stimmrecht der Magnaten allein intakt bleiben? Die Reduktion bei den Magnaten entspricht daher zugleich der Billigkeit und der politischen Notwendigkeit, denn es wäre selbst besser, keinen Landtag abzuhalten, als denselben mit der Gewißheit des schlechtesten Ausganges zu eröffnen. Ist doch die Opposition in Kroatien jetzt erbitterter noch als vor drei Jahren! Der Präsident des Staatsrates glaubte, der Zweck, die Zahl der Magnaten im Landtage zu beschränken, dürfte sich auf dem Wege erreichen lassen, daß ddie Zahl der einzuberufenden Magnaten in der Wahlordnung bestimmt und sohinc nur diejenigen auf dem Landtage zugelassen würden, welche dazu mittels besonderer Banalschreiben eingeladen würden. Es wäre dies im wesentlichen derselbe Vorgang, wie er im Jahre 1845 den einfachen kroatischen Edelleuten gegenüber eingeführt wurde12. Minister Graf Nádasdy fand diesen, dem Institute der Regalisten in Siebenbürgen entsprechenden Vorschlag sehr plausibel, zumal er nur für den nächsten Landtag in Anwendung zu treten hat. Die Einladung der Magnaten per litteras banales dürfte jedoch nun über erhaltene Ah. Ermächtigung erfolgen. Der Ban von Kroatien und der kroatische Hofkanzler , dem Antrage des Staatsratspräsidenten beitretend, glaubten, daß die Einberufung von zwanzig Magnaten auf den kroatischen Landtag den Verhältnissen || S. 275 PDF || entsprechen würde. Von anderer Seite wurde gegen den Antrag des Freiherren v. Lichtenfels keine Erinnerung erhoben13.

Auf die Textierug des Entwurfes der Wahlordnung übergehend, geruhten Se. Majestät der Kaiser die Frage aufzuwerfen, warum das Komitee im Paragraphen [neu] 10A das Erfordernis der Großjährigkeit bei den Wahlmännern gestrichen habe. Der Präsident des Staatsrates gab die Aufklärung, die ausdrückliche Erwähnung dieses Erfordernisses wurde dadurch entbehrlich, daß man im letzten Absatz dieses Paragraphen beigefügt habe, „jeder Wahlmann müsse die freie Verwaltung seines Vermögens genießen“, worin implicite die Großjährigkeit liegt. Se. Majestät fanden hierüber Ah. zu bestimmen, daß unter A das Wort „großjährige“ der größeren Deutlichkeit wegen zu belassen sei.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß die minutiösen Bestimmungen des neuen § 12 nur der Opposition Anhaltspunkte liefern dürften, die Wahlen von Regierungsmännern wegen irgend eines kleinen formellen Bedenkens zu kassieren. Der Staatsratspräsident bemerkte, es sei schon auf dem letzten kroatischen Landtag das Bedürfnis gefühlt worden, das Wahlverfahren mehr zu regeln, und diesem wollte das Komitee entsprechen. Der Ban von Kroatien erklärte, je einfacher dieser Paragraph gefaßt sei, je besser! Alle Formen und Verklausulierungen würden doch nicht hindern, daß gewisse einflußreiche Magnaten in ihrem Bezirk die Wahlen diktieren. Der kroatische Hofkanzler beantragte sofort, daß die Bestimmungen des § 12 von den Worten „Das Wahlprotokoll hat zu enthalten“ an gestrichen werden. Dieser Antrag erhielt dahind die Ah. Genehmigung, fdaß der Text des § 12 nach Möglichkeit vereinfacht werdee .

Der Ban von Kroatien brachte zur Sprache, die Majorität des Komitees habe beschlossen, im Titel auszusprechen, daß die Wahlordnung bloß für den bevorstehenden Landtag zu gelten habe. Baron Šokčević würde jedoch glauben, daß man sich nicht die Hände binden sollte, dieselbe Wahlordnung, wenn keine andere vereinbart werden kann, auch für den nächstfolgenden gelten zu lassen. Der Präsident des Staatsrates referierte, man habe die Beschränkung im Titel auf den bevorstehenden Landtag deswegen beantragt, damit 1. die Regierung volle Freiheit behalte, für den darauffolgenden Landtag allenfalls eine andere Wahlordnung zu erlassen, 2. um keine in die weitere Zukunft reichenden Bestimmungen über die Militärgrenze aufnehmen zu müssen, und 3. um sich der Erwähnung Dalmatiens enthalten zu können. Se. Majestät der Kaiser geruhten Allerhöchstsich für den Antrag des Komitees zu entscheiden, zumal aus dem Titel gleich erkannt werden wird, daß man die Wahlordnung nicht für immer oktroyieren will.

Allerhöchstdieselben geruhten ferner aufmerksam zu machen, daß im § 13 nicht der neue § 12, welcher erst eingeschaltet wurde, sondern 11 neu/12 alt zu berufen sei. Schießlich beantragte der Ban von Kroatien, daß im § 6 nach den Worten „von jedem Grenzgebiete“ eingeschaltet werde: mit Einschluß der Grenzkommunitäten. || S. 276 PDF || Es würde damit jedem Zweifel begegnet, als ob die Grenzkommunitäten für sich allein wählen könnten. Gegen diesen Antrag wurde keine Einwendung erhoben14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 28. April 1865. Empfangen den 29. April 1865. Erzherzog Rainer.