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Nr. 546 Ministerrat, Wien, 5. März 1865 – I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 5. 3.), Mensdorff 10. 3., Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser (nur bei I), Plener, Lichtenfels, Esterházy (bei I und II abw.), Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg, Reichenstein; BdR. Erzherzog Rainer 22. 3.

MRZ. 1350 – KZ. 743 –

Protokoll I des zu Wien am 5. März 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Aufhebung des Belagerungszustandes in Galizien

Der Staatsminister referierte, er habe sich mit dem Polizeiminister, dem Leiter des Justizministeriums und dem Kriegsminister in der Ansicht geeinigt, daß nunmehr der Moment gekommen sein dürfte, mit der Aufhebung des Belagerungszustandes in Galizien vorzugehen1.

Der hierüber vorläufig vernommene Statthalter von Galizien habe angezeigt2, daß sich die dortländigen Zustände seither wesentlich gebessert haben, jedoch müßte nach dessen Ansicht, wenn schon der Belagerungszustand aufgehoben werden wollte, die Suspension der Wirksamkeit der Gesetze über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes und des Preßgesetzes, insoweit dieses durch die Bestimmungen des Belagerungszustandes gegenwärtig beschränkt ist, substituiert werden. Dieses Bedenken habe die genannten Minister bewogen, die bestehenden Gesetze über die Fremdenpolizei und Meldungswesen etc. in nähere Erwägung zu ziehen, und sie seien zur Überzeugung gelangt, daß unter den gegenwärtigen Umständen die normalen Gesetze, wenn sie mit Strenge und Umsicht gehandhabt werden, ausreichen, um die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande zu erhalten. Die genannten Minister glauben daher, daß der Belagerungszustand in Galizien nunmehr aufzuheben, daß als Termin der Auflassung jedoch der 18. April l. J. zu bestimmen wäre, einerseits um über den Monat März hinauszukommen, anderseits, damit die noch anhängigen Untersuchungen ihrem Ende zugeführt werden können und der Statthalter die nötige Zeit gewinne, jene Vorschriften und Einrichtungen vorzubereiten, die innerhalb der bestehenden Gesetze zulässig und notwendig sind, um Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erhalten. In dieser Richtung sei der au. Vortrag an Se. Majestät bereits vorbereitet und demselben auch eine || S. 184 PDF || Denkschrift3 beigegeben, in welcher die Wirksamkeit der bestehenden Gesetze und Verordnungen bezüglich des Meldungswesens, des Paßwesens, bezüglich der Waffen- und Munitionsgegenstände, bezüglich des Vereinswesens, des Tragens politischer Abzeichen, der Sammlungen, endlich des Preßwesens dargestellt und gezeigt wird, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen Galiziens die normalen Gesetze, wenn sie anders mit Strenge und Umsicht gehandhabt werden, ausreichend sind, um auch nach Aufhebung des Belagerungszustandes die Ruhe, Ordnung und öffentliche Sicherheit in diesem Lande aufrechtzuerhalten. Im Sinne dieser Denkschrift würden dann die entsprechenden Weisungen an den Statthalter und an die Staatsanwaltschaften in Galizien erlassen werden.

Nachdem der Minister Ritter v. Hein für den Fall der Ah. Genehmigung des in Rede stehenden Antrages sein Vorhaben, die Staatsanwaltschaften in entsprechender Weise instruieren zu wollen, und seine Absicht, im Einvernehmen mit dem Polizeiminister zur leichteren Überwachung der periodischen Presse in Lemberg und Krakau polizeiliche Preßbüros an Seite der Staatsanwaltschaften, wie solche auf Grund der Amtsinstruktion zum Preßgesetze in Wien, Prag und Venedig errichtet worden sind, errichten zu wollen, ausgesprochen hatte, und nachdem der Polizeiminister erklärt hatte, es näher in Erwägung ziehen zu wollen, inwieferne es zweckmäßig wäre, wenn von Seite der Preßleitung ein Regierungsblatt in polnischer Sprache herausgegeben würde, erhielt der vorstehende Antrag die allseitige Zustimmung des Ministerrates4,a .

II. Beantwortung der Interpellation über den Belagerungszustand in Galizien

Der Staatsminister glaubte, daß nunmehr auch mit der Beantwortung der Interpellation von Dr. Giskra und Genossen5, dahin lautend: „1. Wann gedenkt die kaiserliche Regierung in Gemäßheit des § 13 des Ah. Patentes vom 26. Februar 1861 dem versammelten Reichsrate die Gründe und Erfolge über die seinerzeit erfolgte Verhängung des Belagerungszustandes in Galizien darzulegen? 2. Welche sind die Gründe, aus denen die kaiserliche Regierung den Belagerungszustand in Galizien und die damit zusammenhängenden Ausnahmsmaßregeln gegenwärtig noch fortdauern läßt?“, dann vorgegangen werden könnte, wenn der obige au. Vortrag Ah. resolviert sein werde.

Was den 1. Punkt betrifft, gedenkt Referent in artiger Form zu sagen, daß schon bei der Adreßdebatte über Absatz 13 der Standpunkt der Regierung gekennzeichnet worden sei6, daß die Regierung nach dem gegenwärtigen Stande der Legislation die Verhängung || S. 185 PDF || des Belagerungszustandes als einen Akt der Exekutive und der Notwehr ansehe und das Recht der Mitwirkung des Reichsrates dabei nicht anerkennen könne, weshalb daher auch, wenn diese Maßregel zu einer Zeit, zu welcher der Reichsrat nicht versammelt war, erfolgte, eine Darlegung der Gründe und Erfolge nach § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung nicht Platz zu greifen habe, daß die Regierung übrigens nicht verkenne, daß in dieser Beziehung eine Lücke in der Gesetzgebung bestehe, und daß sie, wenn zu deren Behebung geschritten werden wolle, dem nicht entgegentreten werde. Weiters wäre zu sagen, daß die Regierung sich der Rechtfertigung der Maßregeln nicht entziehen wollte und nicht entzogen habe, und zum Beweise dessen auf die Tatsache hinzuweisen, daß gerade bei Gelegenheit der Adreßdebatte der Polizeiminister eine sehr umfassende Darstellung aller jener Gründe gegeben habe, die die Regierung genötigt haben, den Belagerungszustand in Galizien auszusprechen7.

Der Polizeiminister meinte, daß der Standpunkt der Regierung gegenüber der Initiative des Abgeordnetenhauses in dieser Beziehung ein schwieriger sein würde. Votant könne sich wohl ein Gesetz über die Verhängung des Belagerungszustandes denken, allein die Schwierigkeit, es zu formulieren, habe verhindert, daß ein solches zustandegekommen sei. Es werde wohl nicht zu umgehen sein, daß man auf ein solches Gesetz hindeute, dies solle jedoch in einer Art geschehen, daß die Initiative der Regierung dabei gewahrt bleibe. Der Staatsminister äußerte, man möge nur das Haus damit herankommen lassen, es werde sich dabei schon bei der Kompetenzfrage den Hals brechen. Der Minister Ritter v. Hein teilte diese Ansicht nicht, weil das Abgeordnetenhaus die Regelung dieses Gegenstandes als eine Ergänzung der Verfassung erklären werde. Übrigens bemerkte Votant, daß es ihm lieber wäre, wenn diese Sache bei dem Gesamtreichsrate ausgetragen würde, weil, wenn ein vernünftiges Gesetz daselbst zustande käme, es überall zur Anwendung gebracht werden könnte. Der Minister Graf Nádasdy meinte, daß ein solches Gesetz, welches Ausnahmen von den Justizgesetzen normieren müßte, der Kompetenz der Landtage und des engeren Reichsrates unterliegen würde, man solle daher in der Antwort einen Ausdruck wählen, daß der jetzt versammelte Reichsrat klar sehe, daß ihm die Votierung eines solches Gesetzes nicht zustehe8. Der Staatsratspräsident erwiderte auf die Bemerkung des Ministers Ritter v. Hein, daß ein so zustandegekommenes Gesetz in Ungarn nicht zur Anwendung gebracht werden könnte. Votant glaubte, es dürfte in der Antwort diesfalls im allgemeinen zu sagen sein, es werde dieser Gegenstand zu gehöriger Zeit und am gehörigen Orte auf dem der Verfassung entsprechenden Wege zum Abschlusse gebracht werden.

In dem Differenzpunkte schlossen sich hierauf sämtliche Stimmführer dem Antrage des Staatsratspräsidenten an, im übrigen wurde zu Punkt 1 gegen die Anträge des Staatsministers keine Einwendung erhoben.

Zu Punkt 2 glaubte der Staatsminister das Abgeordnetenhaus einfach in Kenntnis zu setzen, daß Se. Majestät zu verfügen geruht habe, daß der Belagerungszustand in Galizien mit 18. April l. J. aufgehoben werde, und dem Hause auch die wesentlichen || S. 186 PDF || Gründe mitzuteilen, warum dieser spätere Termin gewählt worden sei. Der Minister Graf Nádasdy besorgte, daß dieser spätere Termin Anlaß zu Debatten geben werde, worauf der Minister Ritter v. Hein entgegnete, daß über die Beantwortung einer Interpellation eine Dissertation nicht zulässig sei und daß höchstens die Zeitungen polemisieren werden, was nicht zu verhindern sei.

Der Antrag des Staatsministers zu Punkt 2 wurde sohin allseitig angenommen9.

III. Interpellation über die Durchführung des Gemeindegesetzes und des Straßenkonkurrenzgesetzes in der Bukowina

b Der Staatsminister teilte der Konferenz sein Vorhaben mit, die von dem Abgeordneten Isseczeskul und Genossen an ihn gerichtete Interpellation bezüglich der verzögerten Durchführung des Gemeindegesetzes und des Straßenkonkurrenzgesetzes in der Bukowina10 in der Weise beantworten zu wollen, daß er sagen werde, die Hauptursache bezüglich der Gemeindeordnung und des Gesetzes über die Gutsgebiete liege in dem Umstande, daß nur sehr wenige Grundbesitzer in der Bukowina die Einverleibung in die Gemeinde angesucht haben, daß es sich somit in der Mehrzahl der Ortschaften darum handelte, das Gutsgebiet vorerst zu konstituieren, weil sich je nach dessen Gestaltung erst der räumliche Umfang und die Begrenzung der neu zu organisierenden Gemeinde feststellen läßt. Diese Amtshandlung erfordere aber die Beibringung der Mappen, worin die größte Schwierigkeit liege. Da es nämlich im Lande keine Privattechniker zur Anfertigung der Mappen gebe, müssen die erforderlichen Behelfe zumeist aus den Katastraloperaten geschöpft werden, und das Mappenarchiv in Czernowitz sei daher mit Bestellungen dieser Art dermaßen über seine Kräfte in Anspruch genommen, daß es denselben nur sukzessive nachzukommen vermöge. Übrigens sei im September v. J. eine neue Kundmachung an die säumigen Grundbesitzer unter Festsetzung eines Präklusivtermins erlassen, auch sei den Bezirksämtern die größte Tätigkeit hiebei nachdrücklich empfohlen worden. Bezüglich des Straßenkonkurrenzgesetzes werde zu sagen sein, daß die Verzögerung in dessen Durchführung zunächst in den Bestimmungen des Gesetzes selbst liege, welches im § 16 die Einreihung || S. 187 PDF || der bestehenden Straßen in die Kategorie der Landes- und Konkurrenzstraßen sowie die Feststellung der Konkurrenz von einem Landesgesetze abhängig mache und in § 8 die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung der Konkurrenzstraßen jenen Gemeinden und Gutsgebieten auferlege, welche durch das Landesgesetz hiezu verpflichtet werden. Es sei daher einleuchtend, daß der Anwendung des Straßenkonkurrenzgesetzes die Konstituierung der Gutsgebiete und der Gemeinden vorhergehen müsse und daß erst aufgrund dieser Konstituierung die erforderlichen Landesgesetze vorbereitet werden können. Endlich werde zu sagen sein, daß es hoffentlich gelingen werde, die Durchführung der Gemeindeordnung noch im Laufe des nächsten Sommers zu Ende zu bringen und hiedurch den Landesausschuß in die Lage zu versetzen, die Vorlagen zu den zunächst erforderlichen Landesgesetzen, von welchen die Anwendung des Straßenkonkurrenzgesetzes abhängt, bis zum Zusammentritte des nächsten Landtages vorzubereiten.

Der Ministerrat war hiemit einverstanden11.

IV. Verhalten der Minister im Subkomitee des Finanzausschusses über den Vrints’schen Antrag

Der Staatsminister teilte der Konferenz mit, eine Einladung erhalten zu haben, in dem aus dem Finanzausschusse des Abgeordnetenhauses bestellten Subkomitee über den Vrints’schen Antrag am 6. l. M. zu erscheinen12. Das kleinere Komitee der Minister13 sei darüber ins klare gekommen, daß sie sich dabei einfinden werden.

Voraussichtlich werde dabei zur Frage kommen, wie die Regierung mit den Ergänzungskrediten stehe. Was nun die schon angemeldeten Ergänzungskredite betreffe, sei Referent, dann die Minister Ritter v. Lasser und v. Plener schon einig geworden, daß sie von denselben wieder abstehen. Die übrigen Minister und Hofkanzler müsse er ersuchen, sich jetzt bezüglich ihrer Ressorts auszusprechen. Der Minister Ritter v. Hein erklärte, den Bau von Ceneda14 schon zurückgezogen zu haben, nicht so aber den angemeldeten Nachtragskredit für den Bau eines Gerichtshauses in Leitomischl15, welchen er aber, so schwer verschiebbar dieser Bau auch sei, zurückziehen müsse, cwenn es bei den reduzierten Budgetziffern verbleiben solle, welche vom Herrn Staatsminister als von der Regierung unter den bekannten Bedingungen zugestanden, dem Finanzausschusse bekanntgegeben wurdenc . Der Kriegsminister bemerkte, keine solchen Ergänzungskredite angesprochen zu haben. Ob übrigens nicht in der Folge ein Nachtragskredit wegen Erhöhung der Preise des Futters etc. oder notwendig werdender Vermehrung des Truppenstandes erforderlich werden könnte, könne er nicht unbedingt in Abrede stellen. Es stellte sich sonach heraus, daß mit Ausnahme der kroatischen Hofkanzlei, die einen nicht zurückziehbaren Ergänzungskredit von 12.000 fr. angemeldet habe, von keinem Minister und von keiner Hofkanzlei ein Ergänzungskredit angemeldet worden sei, der nicht zurückgezogen werden wollte. Der Finanzminister || S. 188 PDF || bemerkte, es könne aber auch die Frage gestellt werden, ob überhaupt Ergänzungskredite zu gewärtigen seien, und da könnte er nicht verschweigen, daß nach dem geschlossenen Übereinkommen über die Subvention der jungen Bahnen ein solcher Ergänzungskredit von 3,2000.000 fr. bevorstehe, weil er dieses Geld brauchen werde16. Wenn es bei dem bei der Dotation für das Finanzministerium pro 1865 von ihm ursprünglich vorgeschlagenen Abstriche von einer Million geblieben wäre, hätte die Deckung dieses Postens aus den Ersparnissen bei der Steuereinhebung geschehen können, was jetzt aber, da er sich zu einem viel bedeutenderen Abstriche herbeigelassen, nicht mehr angehe.

Der Staatsminister brachte sonach, auf die Hauptsache wieder einlenkend, die Frage zur Sprache, ob die Regierung auf der eingenommenen Position auch im Subkomitee festhalten oder, nachdem im Finanzausschusse wieder einmal eine neue Erfindung mit den produktiven und unproduktiven Konten gemacht worden sei und begehrt werden könnte, daß trotz des Virements noch Unterabteilungen im Finanzgesetze gemacht werden sollen, diesfalls nachgegeben werden solle. Mit dem Bemerken, daß dabei nichts anderes dahinterstecke, als die Absicht, den Dispositionsfonds17 bloßzulegen, um dann sagen zu können, die Regierung habe es deshalb zum Bruche kommen lassen, glaubte Referent, daß im Subkomitee fest und unbeugsam erklärt werden solle, daß die Proposition der Regierung im ganzen angenommen oder abgelehnt werden müsse. Dies sei die einzige Position, die man mit Ehren einnehmen könne, sonst sehe aus der Sache keine Gewinn heraus. Er müsse daher die Konferenz um die Ermächtigung ersuchen, morgen im Subkomitee die Erklärung abgeben zu dürfen, daß die Regierung daran festhalte, daß die Posten so in das Budget eingestellt werden müßten, wie der von der Regierung mitgeteilte Ausweis18 sie enthalte.

Der siebenbürgische Hofvizekanzler bemerkte, daß bei den Debatten im Finanzausschusse, welche gelegenheitlich der Verhandlungen über den Antrag wegen Niedersetzung des Subkomitees stattgefunden haben, bemerkt worden sei, daß, um das Finanzgesetz der Form nach zustande zu bringen, noch eine Menge Fragen erörtert und entschieden werden müßten, welche in der Note und durch die mitgeteilte Erklärung der Regierung19 noch ungelöst geblieben seien, und es sei diesfalls nebst der Frage der Bedeckung im allgemeinen, ob diese nach den Ansätzen der Regierung oder nach dem Ergebnisse der Ausschußverhandlungen einzustellen sein würde, speziell hervorgehoben werden, daß z. B. in dem Kapitel der Subventionen die Regierung zufolge ihrer neuerlichen Note auch jetzt jene Ziffer ohne Abstrich eingestellt wissen wolle, wie dieselbe im Präliminare eingestellt erscheint, während doch bei der Spezialberatung über dieses Kapitel über ausdrückliches Verlangen der Regierung bei der einen Post eine Mindereinstellung von 450.000 fr. stattgefunden habe. Dieser Bemerkung fügte Baron Reichenstein noch bei, daß auch bei der Spezialverhandlung über die || S. 189 PDF || Kapitel Schuldentilgung und Zinsenzahlung mit Zustimmung des Vertreters der Regierung Abminderungen der ursprünglichen Einstellungen und Übertragungen stattgefunden haben, wodurch wieder mit Zustimmung der Regierung Änderungen in der ursprünglichen Einstellung im Staatsvoranschlage und, wie dieselbe auch in dem mit der Note an den Ausschuß gelangten Ausweise unverändert aufgenommen erscheint, stattgefunden habe. Aus diesen Gründen erscheine aber das aufgestellte aut – aut der Annahme oder Nichtannahme des von der Regierung zur Aufnahme in das Finanzgesetz mitgeteilten Ausweises nicht mehr ausführbar. Weiter bemerkte Baron Reichenstein, daß in den erwähnten Verhandlungen des Ausschusses hinsichtlich der abweichenden Behandlung des Budgets pro 1865 es immer als die Alternative erwähnt worden sei, ob dasselbe nach der bisherigen Übung zu verhandeln oder nur kapitelweise festzusetzen sei. Nun erscheinen aber in dem der Note zuliegenden Ausweise beim Finanzministerium sehr viele Kapitel in eines zusammengezogen, während die übrigen Ministerien [sogar] ihren ganzen Etat immer in einem Kapitel haben. Es frage sich also, ob einem allfälligen Wunsche, auch beim Finanzministerium es nach Kapiteln zu behandeln, nicht allenfalls und umso mehr entsprochen werden könnte, als z. B. beim Staatsministerium und Marineministerium die beiden im Voranschlage bestehenden Kapitel beibehalten und abgemindert worden sind. Der Finanzminister erwähnte, daß es wirklich der Fall sei, daß bei den Kapiteln der Subventionen, Zinsenzahlung und Schuldentilgung mit Zustimmung des Regierungsvertreters im Ausschusse Modifikationen stattgefunden haben, und namentlich sei dies mit einem größeren Betrage bei der Subvention für die Donaudampfschiffahrt der Fall, wo einige Positionen, die im Jahre 1864 im Präliminare enthalten waren und nicht zur Auszahlung gelangten, irrtümlich neuerdings in das Präliminare pro 1865 eingestellt wurden. In dieser Hinsicht seien daher immer noch Berichtigungen möglich. Eine Verteilung der Abstriche beim Finanzministerium nach den einzelnen Kapiteln sei seiner Ansicht nach möglich, ja er habe dieses selbst in der engeren Konferenz zur Sprache gebracht, indessen sei von letzterer nicht darauf eingegangen worden und auch die Zusammenziehung aller Erfordernisse des Finanzministeriums in ein Kapitel für zweckmäßig erkannt worden.

Der Polizeiminister bemerkte, daß nach diesen Aufklärungen seitens des Baron Reichenstein nicht mehr an ein unbedingtes Festhalten an dem von der Regierung festgestellten Ausweise in allen seinen Teilen gedacht werden könne. Es werde also nur an jenen Positionen festgehalten werden können, wo die Regierung Abstriche im Erfordernisse beantragt habe20, während bei den übrigen Posten Berichtigungen durch die Regierung zugegeben werden können. Auch der Staatsminister war der Ansicht, daß es nicht angezeigt sei, in weitere Unterteilungen der Kapitel beim Finanzministerium einzugehen. Bezüglich des anderen Punktes glaubte auch er, daß bei jenen Ansätzen, die keine Änderung erlitten haben und durch welche wirkliche, von der Administration unabhängige Bedürfnisse gedeckt werden sollen, immerhin noch Berichtigungen stattfinden könnten.

|| S. 190 PDF || Nach einer längeren Debatte hierüber konstatierte Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer, daß sich die Majorität des Ministerrates für einen Vorgang im Sinne der Äußerung des Polizeiministers ausgesprochen habe21.

V. Verhalten der Minister bei Einladungen zu Sitzungen des Finanzausschusses

Über Antrag von Seite des Staatsministers einigte sich die Konferenz, daß die Minister die gewöhnlichen Ansagen über Sitzungen des Finanzausschusses bezüglich des Budgets pro 1865 ganz unbeachtet zu lassen haben, wenn sie aber in einer mit Berufung auf den § 7 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses22 schriftlich ausgefertigten, von dem Präsidenten des Hauses unterzeichneten Einladung zum Erscheinen in der Ausschußsitzung geladen werden, mit Rücksicht auf die in der Note des Ministeriums vom 23. Februar l. J.23 angeführten Gründe zwar auch nicht zu erscheinen, jedoch die Einladung schriftlich in einer Weise abzulehnen hätten, welche der Staatsminister unverweilt mit dem Polizeiminister vereinbaren und zur Mitteilung an die einzelnen Minister bereithalten werde.

VI. Aufforderung an die Minister zur schriftlichen Bekanntgabe der möglichen Reduktion ihrer Etats pro 1866

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer forderte die Minister und Hofkanzler mit Beziehung auf das Ergebnis der Beratung in den letzten Konferenzen24 auf, bezüglich des Budgets pro 1866 die als Ultimatum hinzustellenden Reduktionsziffern bei ihren Etats unverweilt schriftlich an die Ministerratspräsidialkanzlei darzustellen, damit der Gesamtausweis hierüber verfaßt und dem Finanzminister übergeben werden könne25.

VII. Eventuelle Erhöhung des Zinsfußes der Salinenscheine

Der Finanzminister teilte der Konferenz mit, daß er vielleicht in die Lage kommen werde, demnächst den Zinsfuß der Hypothekaranweisungen (Salinenscheine) zu erhöhen. Seit der Zeit nämlich, seit welcher sich die Kreditinstitute mit der Emission von Kassascheinen befassen, die in kürzerer Zeit als die Salinenscheine rückzahlbar werden können, mache sich ein größeres Zurückströmen der Salinenscheine, insbesondere in Prag, bemerkbar. In den letzten Monaten mußte fast jedesmal ein Betrag von eineinhalb Millionen an die Nationalbank, die das Kommissionsgeschäft besorgt, hiefür gezahlt werden, was bei den gegenwärtigen Verhältnissen für die Staatsfinanzen begreiflicherweise sehr empfindlich ist. In jüngst verwichener Zeit wollte die Credit-Anstalt den Zinsfuß für ihre Kassaanweisungen herabsetzen, was für die Salinenscheine natürlich zuträglich gewesen wäre, die Anglo-Austrian Bank, die von der Credit-Anstalt angegangen war, das gleiche zu tun, wollte sich jedoch als junge Anstalt nicht hierzu herbeilassen, und so unterblieb auch das Herabgehen bei dem Zinsfuße bei der Credit-Anstalt. Da bereits beinahe sechs Millionen Salinenscheine in letzterer Zeit zurückgeströmt sind26, werde man trachten müssen, durch einen höheren Zinsfuß anfänglich von ½% die Kauflust für Salinenscheine zu animieren, was eine gute Wirkung hervorbringen [würde], aber auch notwendig sei, da das Geld dermal sehr billig sei. Auch Frankreich habe öfters bei ähnlichen Verhältnissen den Zinsfuß für die || S. 191 PDF || Tresorscheine erhöht. Es wäre daher möglich, daß die Finanzverwaltung im Laufe der Woche genötigt würde, den Zinsfuß für Salinenscheine, und zwar bei jenen mit 4-monatlicher Verfallszeit von 4 ½ auf 5% und bei jenen mit 6-monatlicher Verfallszeit von 5 auf 5 ½% zu erhöhen27.

VIII. Konvention mit Preußen und Bayern über die Bestrafung von Fälschungen amtlicher Siegel, Post- und Stempelmarken

Das Ergebnis der Beratung über eine mit Preußen und Bayern abzuschließende Konvention wegen gleichmäßiger Behandlung der mit Steuer- und Zolldefraudationen konkurrierenden Fälschungen erscheint im besonderen Protokolle II.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 21. März 1865. Empfangen 22. März 1865.