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Nr. 539 Ministerrat, Wien, 9. Februar 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 11. 2.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy (bei I und III abw.), Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; BdR. Erzherzog Rainer 28. 2.

MRZ. 1343 – KZ. 534 –

Protokoll des zu Wien am 9. Februar 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Gesetzentwurf zur Ermächtigung des Finanzministers zum Verkauf einiger Staatsgüter, Forste und Bergwerke

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis des Ministerrates, er habe Sr. k. k. apost. Majestät au. Vortrag erstattet, um zur Einbringung eines Gesetzvorschlages Ah. ermächtigt zu werden, wodurch die im Artikel IV des Finanzgesetzentwurfs für 1865 enthaltene Bewilligung zur Veräußerung bestimmter Domänen, Forste und Bergwerke schon jetzt erteilt wird1. Diese vorläufige Bewilligung ist nämlich dem Minister schon dermal zur Durchführung der in Verhandlung stehenden dringenden Finanzoperationen aund zur Bestreitung der in den Monaten Jänner, Februar und März sich zusammendrängenden gesteigerten Staatserfordernissea unentbehrlich, und es kann hiezu nicht der noch ferne Zeitpunkt der bZustandebringung undb Sanktion des Finanzgesetzes für 1865 abgewartet werden. cDie Objekte sind die nämlichen, welche in dem bereits am 17. November 1864 eingebrachten Budget- und Finanzgesetze aufgeführt erscheinenc,2.

II. Gesetzentwurf wegen Reduzierung der Silberanleihe und Erhöhung der Steueranleihe

Der Finanzminister referierte über seinen demnächst zu stellen beabsichtigten au. Vortrag um Ah. Ermächtigung zur Einbringung eines Gesetzes betreffend die Reduktion des Silberanlehens vom 2. Mai 1864 3.

Nachdem dieses Anlehen nicht vollständig begeben werden konnte, habe der Minister laut Kundmachung vom 8. November 1864 4 ein vom Jahr 1867 an in fünf Jahren rückzahlbares Steueranlehen von 25 Millionen aufgelegt, dagegen aber den nach dem || S. 147 PDF || Erstehungspreise von 77 fl. 10 Kreuzer von Hundert entfallenden Nominalbetrag des Silberanlehens von 90,791.000 fl. laut der Kundmachung vom 3. Dezember 1864 5 auf 62,500.000 fl. herabgemindert. Zur Ausführung dieser Reduktion ist noch die Einziehung und Tilgung eines Betrages von 5,477.000 fl. Silberanlehen erforderlich. Die Staatsschulden[kontroll]kommission hat bei der ihr obliegenden Kontrasignierung des Steueranlehens vom 8. November v. J. den strengen richtigen Vorgang beobachtet, daß sie jeweilig jenen Betrag an Effekten dieses Anlehens mit der Gegenzeichnung versah, welcher dem Emissionspreise der abfallenden Silberanlehensobligationen entsprach, wonach an die Stelle von 1000 fl. Silberanlehensobligationen 886 fl. 18/87 Obligationen des Steueranlehens zu treten hatten. Bei diesem Verfahren befinden sich dermal gegen den obenerwähnten Ausstand von 5,477.000 fl. Silberanlehensobligationen noch 4,855.000 fl. Steueranlehensobligationen im Vorrate, die ohne gesetzliche Ermächtigung mit der Gegenzeichnung nicht versehen werden können. Der Finanzminister vermag nämlich diese 5,477.000 fl. der Staatsschulden[kontroll]kommission deswegen nicht zur Tilgung zurückzustellen, weil dieselben sich en dépot befinden6 und selbe erst aus der aufgrund des Finanzgesetzes für 1865 im Kreditwege aufzubringende Summe ausgelöst werden können, wenn nicht der laufende Dienst in bedenklicher Weise eingeengt werden soll. Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Zweck, der Staatsschulden[kontroll]kommission die benötigte Ermächtigung zu erteilen und zugleich auch die Überschreitung des Steueranlehensbetrags von 25 Millionen um 317.000 fl. zu sanieren. Bei der Reduktion des subskribierten Betrags von 51 Millionen war es nämlich nicht tunlich, die Gesamtsumme von 25 Millionen genau einzuhalten, und es muß daher an die Subskribenten eine um jene Summe von 317.000 fl. höhere Quantität von Steueranlehensobligationen hinausgegeben werden. Die höhere Anlehenssumme würde demnach gesetzlich festgestellt werden, was mit Rücksicht auf die relativ nicht große Differenz und die ähnlichen Vorkommnisse bei den meisten Subskriptionen, welche die Emission überschritten, nicht beanstandet werden dürfte.

Der Finanzminister las hierauf den Gesetzentwurf, den er der Ah. Genehmigung zu unterziehen gedächte. Nachdem der Minister noch einige vom Staatsratspräsidenten und vom Polizeiminister gewünschte nähere Aufklärungen in dieser Angelegenheit gegeben hatte, fand der Ministerrat gegen die Einbringung des verlesenen Gesetzentwurfes nichts zu erinnern7

III. Einbringung des Staatsvoranschlages für 1866 im Abgeordnetenhaus

Der Finanzminister referierte, der Polizeiminister habe mit ihm die Textierung jenes Satzes vereinbart, in dem bei Einbringung des Staatsvoranschlages für 1866 die Zustandebringung desselben und die Zulässigkeit der dem Vrints’schen Antrag entsprechenden weiteren Abstriche berührt werden soll8.

|| S. 148 PDF || Der Staatsminister bemerkte, daß diese Textierung noch einer Vorberatung im ministeriellen Finanzkomitee9 zu unterziehen sein werde, zumal es keineswegs notwendig ist, heute schon darüber im Ministerrate zu beschließen. Es sprechen nämlich Gründe parlamentarischer Opportunität dafür, die Einbringung dieses Budgets bis zum 15. oder 17. d. M. zu verschieben, und es werden die mittlerweilen mit Abgeordneten zu pflegenden vertraulichen Beratungen auch Anhaltspunkte für die Redaktion jenes Passus geben.

Der Ministerrat war damit einverstanden, die Beratung über diesen Gegenstand aufzuschieben10.

IV. Emission von Pfandbriefen auf die der Nationalbank verpfändeten Güter

d Der Finanzminister referierte über eine Modalität, dem Staatsschatz die Mittel zur schnelleren Tilgung der Bankschuld durch Emission von Pfandbriefen auf die der Nationalbank verpfändeten Güter zu verschaffen11.

Der §6 des Übereinkommens mit der Nationalbank vom 27. Dezember 1862 12 gestattet, daß zur beschleunigten Verwertung dieser Staatsgüter auch eine Verpachtung sowie die Belastung derselben mittelst Pfandbriefen von der Staatsverwaltung im Einverständnisse mit der Nationalbankdirektion veranlaßt werde. Der Minister habe der Bank vorgeschlagen, daß sie die dem Ärar am 15. Februar 1865 obliegende Schuldzahlung durch von ihrer Hypothekarabteilung auf jene Staatsgüter auszustellende Pfandbriefe erleichtere. Die Bankdirektion sei jedoch auf diesen Antrag nicht eingegangen, weil sie sich nach § 62 ihrer Statuten zu einem solchen Geschäfte mit der Staatsverwaltung nicht ermächtigt hielt13. Diese Ablehnung war besonders aus dem Grunde unerwünscht, weil die Regierung dadurch den für das bevorstehende große Vorschußgeschäft vorhandenen wenigen Proponenten gegenüber in eine umso ungünstigere Lage versetzt wurde, als das durch Langrand-Dumonceau repräsentierte Kapitalistenkonsortium für den Kauf von Staatsgütern sich gänzlich zurückgezogen hat, seitdem die Statuten der Immobiliengesellschaft von der österreichischen Regierung in einem so beschränkenden Sinn modifiziert worden sind, daß das gemeine Recht günstiger ist als die sogenannten Begünstigungen der Statuten14. Um sich von dem nachteiligen Monopol der vorhandenen wenigen Bankierkonsortien zu emanzipieren, wolle nun der Finanzminister den Ausweg ergreifen, daß die Finanzverwaltung selbst, mit Zustimmung der Bankdirektion, die ihr verpfändeten Güter mit Pfandbriefen belaste und aus dem Erlös ausschließend die Bankschuld zurückbezahlen werde. Darüber, daß derlei Pfandbriefe, d. i. Regierungsschuldverschreibungen, welche zunächst die Spezialhypothek der betreffenden Güter und in zweiter Linie die Garantie des Staates haben, mit Vorteil, wenngleich nicht sofort, in großer Quantität an Mann || S. 149 PDF || gebracht werden können, sei kein Zweifel. Auch werde dieses Papier sowohl wegen dessen Bestimmung für die Bankschuld als wegen der ebereits dafür bestehenden Spezialhypotheke den österreichischen Kredit keineswegs drücken. Der Gesamtbetrag würde 20 Millionen Gulden nicht überschreiten dürfen. Es fragt sich aber, ob für alle zu emittierende Pfandbriefe zusammen die sämtlichen [der Bank verpfändeten] Staatsgüter im Schätzungswerte von 52 Millionen in solidum als Hypothek zu bestimmen oder aber die einzelnen Pfandbriefe auf bestimmte Güter zu hypothezieren und grundbücherlich einzuverleiben seien. Der Finanzminister müsse der letzteren Modalität den Vorzug geben, wobei die Veräußerung einzelner Güter nicht nur nicht gehindert, sondern sogar erleichtert würde, weil der Käufer eines mit Pfandbriefen bis zu einer bestimmten Summe belasteten Gutes nur jenen Betrag bar zu bezahlen braucht, um welchen der Kaufschilling die Hypothekarlast überschreitet. Werden dagegen alle Güter zusammen als Simultanhypothek bestellt, so kann dieselbe nicht mehr durch Einzelverkäufe von Gütern geschmälert werden.

Dieses vorausgeschickt, las Minister Edler v. Plener die anverwahrten Grundlinienf des diesfalls mit der Nationalbank zu treffenden Übereinkommens, worüber man sich mit ihr bereits im wesentlichen verständigt hat15. Der Finanzminister begleitete die Bestimmungen dieses Entwurfes mit den nötigen Erläuterungen und bemerkte unter anderem, die Dauer der Pfandbriefe und der Verlosungsplan für dieselben würden darin nicht erwähnt, weil dies kein Gegenstand des Übereinkommens mit der Nationalbank ist. Die Kuponzahlungen müßten selbstverständlich vom Staatsschatze geleistet werden. Die Unterschrift der Staatsschuldenkontrollkommission dürfe bei den einzelnen Pfandbriefen als Staatsschuldverschreibungen nicht fehlen. § 8 habe den Zweck, die Staatsverwaltung und ihre Rechtsnachfolger bezüglich der Pfandbriefinhaber von den Formalitäten zu befreien, welche gegenüber den Tabulargläubigern zu erfüllen sind, bevor zum Teilverkauf oder zur Parzellierung eines belasteten Gutes gesetzlich geschritten werden kann. Man sei anfänglich der Meinung gewesen, daß diese Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen nur im gesetzlichen Wege statuiert werden können. Der Finanzminister sei jetzt aber des Erachtens, daß es hiezu eines Gesetzes nicht bedürfe, indem diese Ausnahmen nach dem Grundsatze pacta dant legem contractibus16 im Wege des Übereinkommens zwischen dem Schuldner und Gläubiger, gdas ist dem Nehmer der Pfandbriefeg, weit leichter und ebenso rechtskräftig festgestellt werden könnten. Sobald dieselben nämlich auf jedem Pfandbriefe ersichtlich gemacht sind, unterwirft sich der Käufer eines solchen diesen Bedingungen. Der Staatsratspräsident teilte diese Meinung, mit dem Bemerken, daß hiernach der letzte Absatz des § 8, „Diese Ausnahmsbestimmungen von den bestehenden Gesetzen werden im gesetzlichen Wege zu erwirken sein“, wegzulassen wäre. Der § 8 hätte daher mit folgenden Worten zu || S. 150 PDF || schließen: „Handelt es sich aber um ein bereits verkauftes Gut, so genügt die Zustimmung der Staatsverwaltung.“ Der Finanzminister war hiemit sowie mit dem weiteren Antrage des Staatsratspräsidenten einverstanden, daß im § 7 ein Absatz einzuschalten wäre, worin die den Pfandbriefen zuzusichernde Haftung des Staatsschatzes ausgedrückt würde. Von Seite der übrigen Stimmführer wurde nichts dagegen erinnert.

In bezug auf die beantragte Modalität im allgemeinen bemerkte Freiherr v. Lichtenfels , daß es ihm einfacher geschienen hätte, wenn der Staat statt der Pfandbriefe auf spezielle Güter Hypothekaranweisungen auf die der Bank gewidmeten Güter im ganzen, nach der Art der Salinenhypothekaranweisungen, oder doch Pfandbriefe auf den ganzen Güterkomplex in solidum ausstellen würde. Indes wolle er gegen den Antrag des Finanzministers, wodurch jedenfalls einem verfrühten und nachteiligen Verkauf der fraglichen Güter vorgebeugt wird, nicht entgegentreten. Der Polizeiminister warf die Frage auf, ob es nicht besser wäre, diese Güter mittels Pfandbriefen einer inländischen Bodenkreditanstalt, z. B. der galizischen oder böhmischen, belehnen zu lassen, statt die Staatskrediteffekten noch durch Staatspfandbriefe zu vermehren. Der Finanzminister erwiderte, die galizisch ständische Kreditanstalt17 müsse hier wegen ihrer speziellen Widmung für das Land Galizien ganz außer Frage bleiben. Die übrigen Bodenkreditinstitute in der Monarchie aber haben ohnehin mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, um ihre den Privaten erfolgten Pfandbriefe im Kurs zu halten. Sollten sie nun auch noch den Staat mit großen Summen belehnen müssen, so würde dies größere Opfer fordern und daraus dem Staatsschatz eine weil höhere Last an Provision und Zinsen auferlegen, als wenn die Regierung selbst eigene Pfandbriefe ausgibt. Minister Ritter v. Hein fand, daß, nachdem die als Hypothek dienenden Güter einen Wert von 52 Millionen Gulden haben, man den Gesamtbetrag der zu emittierenden Pfandbriefe wenigstens fakultativ höher, allenfalls bis auf 36 Millionen erhöhen könnte, da dem Staatsschatze darin größere Ressourcen eröffnet würden. Ferner würde dieser Stimmführer die Bestellung des ganzen Güterkomplexes als Simultanhypothek für alle Pfandbriefe der Spezialhypothezierung auf die einzelnen Güter den Vorzug geben. Alle Pfandbriefe hätten dann die völlig gleiche Sicherheit und somit den gleichen Kurs. Der Finanzminister entgegnete, er halte es nicht für angezeigt, mit dem Pfandbriefanlehen hschon iczth über 20 Millionen hinauszugehen, iauch werden derzeit noch nicht sämtliche auf 52 Millionen geschätzte Bankgüter, sondern nur eine solche Gruppe derselben mit Pfandbriefen belehnt, welche der pragmatikalischen Sicherheit von 20 Millionen entsprichti . Was die Modalität der Simultanhypothek für alle Pfandbriefe betrifft, so würde sie die Staatsverwaltung in die Unmöglichkeit fortsetzen, während einer Reihe von Jahren irgend eines dieser Güter zu veräußern, während doch gerade durch sukzessiven Verkauf im geeigneten Momente die vorteilhafteste Verwertung von großen Gütern erzielt werden kann. Minister Ritter v. Lasser schloß sich dem Antrage des Finanzministers an, wobei er voraussetzte, daß nach Verhältnis der stattfindenden || S. 151 PDF || Güterverkäufe auch Pfandbriefe wieder eingezogen werden sollen, was der Finanzminister mit Hinweisung auf den analogen Vorgang der Nationalbank mit ihren Pfandbriefen als selbstverständlich jund in den vorgelegten Grundlinien § 2 bereits enthaltenj erklärte.

Die übrigen Stimmführer fanden gegen die heute vom Minister vorläufig gestellten Anträge nichts zu erinnern, und wird hiernach mit der Bank weiter verhandelt werden18.

V. Verhandlungen über den Verkauf von Staatsgütern und über Vorschüsse auf dieses Geschäft

Der Finanzminister besprach schließlich die schwebenden Verhandlungen über den Staatsgüterverkauf mit dem nach Langrand-Dumonceaus Rücktritte19 allein übrigbleibenden Konsortium, welches durch Haber vertreten wird20. Die Anbote desselben grenzen schon an das Unverschämte. Da es aber überhaupt nicht möglich wäre, ein so großartiges Güterverkaufsgeschäft binnen 14 Tagen ins reine zu bringen, hat dieses Konsortium sich zu einem Vorschußgeschäft auf die Dauer von zwei Monaten gegen eine Provision von eineinhalb Millionen und unter der Bedingung erboten, daß die Regierung mittlerweilen mit niemand anderem über den Güterverkauf in Unterhandlung trete. Auf so lästige Bedingungen könne man nicht eingehen! Es hat sich aber noch ein anderes Konsortium gefunden, mit einem größeren Respiro und wobei die Finanzverwaltung kin betreff der Domänen gar nichtk gebunden und zu so bedeutenden Geldopfern gezwungen wäre. Mit diesem Konsortium gedenke der Minister ein Geschäft abzuschließen. Jedenfalls wird jeder Unbefangene einsehen, daß es vorzuziehen ist, die Einzahlung der am 14. d. M. fälligen Rate an die Bank durch kurze Zeit aufzuschieben, als sie mit den größten finanziellen Opfern am Tage selbst zu berichtigen. Der Ausverkauf der Güter um jeden Preis würde unserem Kredit die empfindlichsten Wunden schlagen. Die Haltung der Credit-Anstalt in dieser Angelegenheit sei wahrhaft empörend und in grellstem Gegensatz mit den Absichten der Regierung bei Gründung und Begünstigung dieses Instituts. Es sei aber zu hoffen, daß die unumwundenen Erklärungen des Finanzministers bei der dortigen Direktion eine Umstimmung bewirken werden21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. Februar 1865. Empfangen 28. Februar 1865. Erzherzog Rainer.