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Nr. 537 Ministerrat, Wien, 3. Februar 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 5. 2.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 17. 2.

MRZ. 1341 – KZ. 429 –

Protokoll der zu Wien am 3. Februar 1865 unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer abgehaltenen Konferenz.

I. Einbringung des Staatsvoranschlags für 1866 im Abgeordnetenhaus

Der Finanzminister referierte über den Staatsvoranschlag für das Verwaltungsjahr 1866, wonach bei Entgegenhaltung der Gesamtausgabe von 542,464.190 fl. gegen die Gesamteinnahmen von 512,879.103 fl. sich ein im Wege des Kredits zu bedeckendes Defizit von 29,585.087 fl. ergibt. Die beigeschlossene Zusammenstellunga enthält die Hauptziffern des Budgets und den Entwurf des Finanzgesetzes für 1866, welches mit dem Entwurfe für 1865 gleichlautend ist. Die Beilagen befinden sich im Drucke, werden jedoch demnächst bereit sein, so daß der ganze Voranschlag dem Abgeordnetenhause am 6. d. M. vorgelegt werden kann1.

Der Minister beleuchtete die Differenzen in den Hauptsummen der Jahre 1865 und 1866, cwelche in einer besonderen gedruckten Übersicht vorliegen undb welche in einer besonderen gedruckten Übersicht vorliegen2 und wonach im letzteren sowohl die Einnahmen als die Ausgaben um etwa 6 Millionen niedriger präliminiert werden und das Defizit in 1866 um 900.000 fl. niedriger entfällt. dVon dieser Vergleichung würde bei Vorlegung des Voranschlags für 1866 im Reichsrate nur behufs der Einbegleitung Gebraucht gemacht, die gedruckte vergleichende Übersicht jedoch nicht eingebracht werdenc .

Wenn die Gesamtausgabe im Jahre 1866 per 342,778.914 fl. für das Finanzministerium hinter der für 1865 präliminierten nur um 97.000 fl. zurückbleibt, so ist dies auch wesentlich die Folge davon, daß in 1866 noch 26,500.000 fl. allein an der durch die Staatsgüter bedeckten Bankschuld zurückbezahlt werden müssen3.

Bei dem Ah. Hofstaate trete für 1866 im ganzen eine Vermehrung von 7726 fl. ein (1866 : 7,428.860 fl., 1865 : 7,421.144 fl.), welche das Obersthofmeisteramt bei wiederholter Rücksprache als unentbehrlich bezeichnete. Dem Staatsminister schiene || S. 133 PDF || es sehr wünschenswert, wenn im Jahre 1866 die Anforderung für den Ah. Hofstaat die Ziffer von 1865 nicht überschritte, und er glaubte, daß eine Reduktion, die nur 1/1000 der Gesamtdotation ausmachte, wohl ohne Nachteil für den Ah. Dienst ausführbar wäre. Die Minister der Polizei, Ritter v. Lasser und Ritter v. Hein traten dieser Meinung bei, indem sie darauf hinwiesen, daß die bloße Tatsache eines vermehrten Erfordernisses für diesen Zweig in diesem Augenblicke, ganz abgesehen von dem sehr geringfügigen Betrage, Anlaß zu vielen Bemerkungen in den verschiedensten Kreisen bieten würde und es daher geraten wäre, diesen Anlaß von vornherein zu beseitigen. Der Finanzminister , diese Meinung vollkommen teilend, meinte nur, daß es nicht angezeigt wäre, einfach auf die Ziffer der Dotation für 1865 zurückzugehen, weil eben keine fixe Zivilliste vereinbart ist, und der Staatsminister schlug daher vor, daß das Auskunftsmittel au. zu beantragen wäre, die Dotation des Hofstaates für 1866 etwa um ein paar hundert Gulden niedriger als für 1865 Ah. bemessen zu wollen. Der Staatsratspräsident fügte bei, man habe allen Grund, einer speziellen Prüfung des Erfordernisses für jenen Zweig aus dem Wege zu gehen, weil hiebei sofort die Kontroverse über die Fortdauer des Anspruchs Sr. Majestät Kaiser Ferdinand Maximilians auf eine Apanage aus dem österreichischen Staatsschatze auftauchen dürfte. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog behielten Sich vor, über diesen Punkt die Ah. Willensmeinung einzuholen und selbe auf kurzem Wege dem Finanzminister bekanntzugeben, welcher letztere ohne Schwierigkeit die Rektifizierung der Ziffern in der gedruckten Regierungsvorlage nach dem eventuellen Ah. Beschlusse veranlassen könnte4.

Das Kriegsministerium, so fuhr der Finanzminister fort, habe seinen Anspruch auf 100,138.860 fl. beschränkt, d. i. auf 5 Millionen weniger als für 1865. Ebendeswegen werde aber seinerzeit der letzte große Abstrich nicht so groß ausfallen können als der für 1865 beabsichtigte. Das Ausmaß desselben werde den Gegenstand einer näheren Erörterung zwischen dem Kriegs- und dem Finanzministerium bilden.

Der Referent erläuterte hierauf die Differenzen zwischen den Positionen der Einnahmen beider Jahre und zeigte, daß die scheinbar große Verminderung bei der Rubrik „Goldeinlösung“ meistens durchlaufend ist und aus dem Verhältnisse der gesunkenen Nachfrage nach Gold auf dem Weltmarkt hervorgeht.

Wenn man von dem ausgewiesenen Defizit für 1866 per 29,500.000 f. die letzte Tilgungsquote für die Wiener-Währung[-Papiergeld]-Einlösung an die Nationalbank5 emit 9,136.000 f.d in Abzug bringt, sinkt dasselbe auf 20 Millionen, welche in derselben Weise wie für 1865 durch große Abstriche erspart werden müßten6.

Über eine vom Staatsratspräsidenten gestellte Frage, gab der Finanzminister die Aufklärung, im Finanzgesetzentwurfe für 1866 sei [in] Art. IV, [Absatz] 4, abweichend || S. 134 PDF || vom Entwurf für 1865 von der Veräußerung der Montanentitäten Kapitel 39, Titel 4, keine Erwähnung gemacht worden, weil für das Jahr 1866 keine nicht schon im Jahr 1865 bewilligte Veräußerung von Bergwerken mehr präliminiert ist und es daher einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung dazu nicht bedarf. fAllerdings kommen aber im Staatsvoranschlage für 1866 die im Jahr 1866 eingehenden Kaufschillingsraten aus den im Finanzgesetze von 1865 zu bewilligenden Verkaufsakten präliminiert vore .

Zu einer längeren Erörterung führte die Schwierigkeit, welche darin liegt, daß die Regierung vor den Reichsrat mit dem Budget für 1866 tritt, welches nicht ihr letztes Wort ist, daß sie Anforderungen für die verschiedenen Dienstzweige stellt bei dem vollen Bewußtsein, daß diese Anforderungen noch große Reduktionen zulassen und daß sie mit einer um 20 Millionen niedrigeren Hauptsumme auszukommen vermag. Der Finanzminister glaubte anfangs, daß bei Einbringung des Voranschlags für 1866 von diesem Verhältnis ganz zu abstrahieren und die Form der Regierungsvorlage des Budgets in gewohnter Weise einfach zu beobachten wäre, ohne sich jedoch in Details einzulassen. Der Polizeiminister war dagegen des Erachtens, man solle dem Abgeordnetenhause bei Vorlegung dieses Voranschlags sagen, derselbe sei nach den bestehenden Normen und auf Grundlage der amtlichen Nachweisungen zustande gebracht worden. Der vom Finanzausschuß angenommene Antrag des Grafen Vrints über die Behandlung des Voranschlags für 18657 aber habe auf eine Änderung dieses Voranschlags für 1866 keinen Einfluß nehmen können, nachdem die Verhandlungen über jenen Antrag bis jetzt zu keinem Schlusse gelangten. Die Regierung habe sich übrigens bereit erklärt, unter Bedingungen auf den Antrag einzugehen. Dieser Passus der Rede des Finanzministers sei von großer Wichtigkeit und bedürfe der sorgfältigsten Erwägung. Minister Ritter v. Lasser trat dem Polizeiminister vollkommen bei und beantragte, daß Baron Mecséry die fragliche Textierung mit dem Finanzminister vereinbare, dieselbe dann in einer Konferenz festgestellt und sohin am Tag vor der Sitzung im Abgeordnetenhause mit einigen Abgeordneten vertraulich besprochen werde8. Der Finanzminister erklärte sich hiemit einverstanden, obgleich er voraussieht, daß man diesen Anlaß zu den heftigsten Angriffen auf ihn ausbeuten wird, der schon gewissermaßen zum „Prügelknaben“ prädestiniert ist, gindem der Vorwurf ein nicht unbegründeter in der Art sein wird, daß der Finanzminister einen Voranschlag und ein Finanzgesetz mit einem Defizit und Bedeckungsplan für 29 Millionen einbringt und gleichzeitig ganz deutlich zu erkennen gibt, daß dem doch nicht so sei, sondern daß hievon ein bedeutender Teil (nämlich nahezu 20 Millionen) den Gegenstand einer ganz zulässigen Abhandlung bildef . Der Staatsminister ist überzeugt, daß sich die Einbringung dieses Budgets für 1866 durch die vorhandenen außergewöhnlichen Umstände werde motivieren lassen. Die vom Minister Ritter v. Lasser angedeutete Vorbesprechung in einem Kreise von Reichsratsabgeordneten nach erfolgter Feststellung des Textes in der Konferenz sei notwendig, um die Freunde der Regierung zu || S. 135 PDF || orientieren, damit sie sich durch das von der Opposition zu erhebende Geschrei nicht irreführen lassen. Der Staatsratspräsident fand im wesentlichen gegen den Antrag des Polizeiministers keine Erinnerung zu erheben, vorausgesetzt, daß die Regierung in den Erklärungen an das Haus mit denjenigen, die sie im Ausschuß abgegeben hat, nicht in Widerspruch gerate. Minister Ritter v. Hein behielt sich die Äußerung über diesen Gegenstand vor, bis die allerdings schwierige Textierung vereinbart ist und zur Beratung gebracht wird.

Schließlich bemerkte der Staatsminister , alle Besonnenen im Abgeordnetenhause sähen die Unmöglichkeit ein, im Jahre 1865 plötzlich das Defizit ganz zu beseitigen, aber jeder knüpfe an dieses Zugeständnis die Erwartung, daß das Defizit doch 1866 ganz verschwinden werde. Dieser tief wurzelnden Idee müsse man Rechnung tragen und zur Erreichung des hochwichtigen Zweckes bei den letzten Abstrichen kein Opfer scheuen. Der Finanzminister erwiderte, daß infolge des zu erwartenden Sinkens des Silberagios, dann der ganz entfallenden Ersätze an den Militärstellvertreterfonds ein paar Millionen jährlich in Ersparung kommen werden, und der Staatsminister fügte bei, daß er, obgleich aus innerster Überzeugung Advokat des Kriegsministeriums, nicht die Notwendigkeit verkenne, sich im Kriegsbudget für 1866 noch mehr dem sogenannten Normaletat von 91 Millionen zu nähern9.

II. Gesetzentwurf zur Ermächtigung des Finanzministers zum Verkauf einiger Staatsgüter, Forste und Bergwerke

Der Finanzminister las mit Beziehung auf den in der Konferenz am 31. Jänner 1865 gefaßten Beschluß einen Entwurf des Gesetzesg, wodurch die Veräußerung der im Kapitel 39, Titel 1, 3 und 4 des zweiten Teils des Voranschlags für 1865 bezeichneten Domänen, Forst- und Montanentitäten bewilligt wird.

Es ergab sich gegen diesen Text keine Erinnerung, und Minister Edler v. Plener bemerkte schließlich, die Note wegen des Nachtragskredits für die zweimonatlichen Diäten der Reichsratsabgeordneten werde am selben Tag, wo das Gesetz eingebracht wird, gleichzeitig an das Präsidium des Hauses gelangen10.

III. Rechnungsabschluß für 1863

Der Finanzminister eröffnete, er habe von der Obersten Rechnungskontrollbehörde die Mitteilung über den Hauptrechnungsabschluß für 1863 erhalten11. Laut desselben sei das Ergebnis der Remanenzzahlungen in diesem Jahre ein sehr günstiges und begründe ein Avanzo von 15 Millionen.

Der Polizeiminister bemerkte, daß die ihm zugekommenen Differenzausweise für 1863 Unrichtigkeiten enthalten. Den übrigen Anwesenden waren die bezüglichen Differenzausweise noch nicht zugekommen. Die nötigen Aufklärungen darüber, so || S. 136 PDF || äußerte der Finanzminister , dürften zur Gewinnung an Zeit unmittelbar bei dem Hofrate Kaiser der Obersten Rechnungskontrollbehörde eingeholt werden.

IV. Berechtigung der Nationalbank, die ihr zum Verkauf überwiesenen Domänen mit Pfandbriefen zu belehnen

In der Konferenz vom 31. v. M. hat der Finanzminister bereits referiert, in welcher Weise er sich die Mittel zur Tilgung der am 14. Februar 1865 fälligen Bankschuld zu verschaffen gedächte.

Der Minister hatte mit dem Bankgouverneur die Modalität der Erfolgung von Nationalbank­pfandbriefen auf die der Bank zum Verkaufe überwiesenen Staatsgüter besprochen und denselben davon überzeugt, daß sich dieses Geschäft mit den durch das Gesetz vom 27. Dezember 1862 12 festgesetzten Normen vereinigen lasse. Allein, in der darüber abgehaltenen Bankdirektionssitzung machten sich Stimmen in entgegengesetzter Richtung geltend, und der Beschluß der Mehrheit ging dahin, den ministeriellen Antrag abzulehnen, indem die Nationalbank nach § 62 zur iEingehung eines solchen Geschäftes mit dem Staateh nicht ermächtigt sei13. Referent glaube indes, diesen Beschluß nach vorhandenen Präzedentien keineswegs als unwiderruflich betrachten zu müssen, und schmeichle sich, daß derselbe bei wiederholter Beratung geändert werden würde, wenn der Gouverneur mit Nachdruck darauf einwirkt. Um ihn jedoch dazu zu bestimmen und seine Überzeugung von der gesetzlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Geschäfts zu stärken, würde es von großem Nutzen sein, wenn der Finanzminister sich in seiner diesfälligen Note auf einen Ministerratsbeschluß berufen könnte. Aus diesem Grunde ersuche daher der Minister die Konferenz, diesen juridischen Gegenstand einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Referent, für seine Person, glaube, daß die Bank dieses Belehnungsgeschäft mit der Staatsverwaltung abzuschließen berechtigt sei. Denn wenngleich der § 62 der Statuten der Bank nicht gestattet, andere Geschäfte mit der Regierung zu machen als die Eskomptierung der von der Finanzverwaltung eingereichten Wechsel und die kommissionsweise Besorgung von Geschäften, so muß doch folgende Bestimmung des § 6 in dem gleichzeitig mit den Statuten genehmigten Übereinkommen14 als eine Ausnahme vom § 62 betrachtet werden: „Zur beschleunigten Verwertung der Staatsgüter (welche der Bank als Schulddeckung überwiesen wurden) kann auch eine Verpachtung sowie eine Belastung derselben mittelst Pfandbriefen von der Staatsregierung im Einverständnisse mit der Bankdirektion veranlaßt werden.“ Diese Ausnahme geschah mit gutem Vorbedacht im Interesse der beschleunigten Rückzahlung an die Bank, und es kam dieses auch bei den Debatten über § 6 im Finanzausschusse zur Sprache. Daß hiebei gerade an eine Belehnung der Güter von Seite der Nationalbank gedacht wurde, folgt klar aus dem Umstand, daß zur Zeit, wo das Übereinkommen abgeschlossen wurde, kein anderes österreichisches Kreditinstitut als die Nationalbank Pfandbriefe ausstellte. Die Tendenz des § 62 der Statuten ging wesentlich dahin zu verhindern, daß der Lombard der Bank nicht wieder || S. 137 PDF || von der Regierung so benützt werden könne wie vom Minister Baron Bruck. Die Beteiligung der Bank am Darleihgeschäfte auf die Staatsgüter finde ihre natürliche Begrenzung im Fonds der Hypothekarabteilung und in den Bedingungen für die Erteilung von Hypothekardarlehen. jDer § 62 der Statuten verhindere die Nationalbank allerdings, über Staatsgüter, welche derselben nicht übergeben sind, Pfandbriefe auszustellen, allerdings liege aber hiezu in betreff der Bankpfandgüter im § 6 des Übereinkommens die zweifellose Berechtigung.i Es sei mithin kein innerer Grund vorhanden, dem § 62 jetzt eine absolute Geltung zu geben, an die man bei dessen Festsetzung nicht gedacht habe, und die oben zitierte Stelle des § 6 des Übereinkommens habe nur dann einen praktischen Wert beim Abschluß des Übereinkommens haben können, wenn man sie als Ausnahme von § 62 gelten läßt.

Minister Ritter v. Hein fände gegen die Meinung des Referenten im wesentlichen nichts zu erinnern. Wenn die Belastung der fraglichen Staatsgüter mit Darlehen durch Pfandbriefe die Rückzahlung der Bankschuld beschleunigt und wenn die Bankdirektion sich damit einverstanden erklärt hat, so kann es keinem Anstande unterliegen, daß die Finanzverwaltung aus der Hypothekarabteilung nach deren Reglement belehnt werde. Der Staatsratspräsident fand zwar die behauptete Berechtigung zum fraglichen Geschäfte nicht erwiesen und würde, wenn er als Richter zu entscheiden hätte, dieselbe nicht aussprechen, vom Standpunkte einer Partei aber würde sich dieselbe immerhin verteidigen lassen, und die Regierung könne es sich gefallen lassen, wenn die Bankdirektion darauf eingeht. Der Polizeiminister will der Interpretation des Referenten nicht gerade entgegentreten, obgleich ihm der § 62 einige Bedenken einflößt. Der Staatsminister glaubte, es wäre der Bankdirektion zu sagen, nach genauer Erwägung der Verhältnisse glaube die Regierung nicht, daß die Belehnung der in Rede stehenden Staatsgüter mit Pfandbriefen ausgeschlossen sei. Dieser Ausspruch gebe freilich der Regierung kein Zwangsrecht. Minister v. Lasse r erachtete, daß in diesem speziellen Falle eine Ausnahme vom § 62 als bestehend erkannt werden könne. Der § 6 des Übereinkommens hatte offenbar den Zweck, der Staatsverwaltung behufs der Rückzahlung ausnahmsweise eine gewisse Latitude einzuräumen, und an andere als Nationalbankpfandbriefe konnte im Jahre 1862 noch nicht gedacht werden.

Unter diesen Umständen wäre, so äußerte der Finanzminister , dem Bankgouverneur zu eröffnen, daß das Ministerium das Geschäft der Domänenbelehnung mit Pfandbriefen nicht als verboten betrachte. Von einem Imperativ würde natürlich keine Rede sein15.

Nachdem die Gegenwart der Minister im Abgeordnetenhause eben dringend nötig war, wurde die Beratung abgebrochen16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Empfangen 17. Februar 1865. Erzherzog Rainer.