MRP-1-5-09-0-18650125-P-0533.xml

|

Nr. 533 Ministerrat, Wien, 25. Jänner 1865 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 25. 1.), Mensdorff 29. 1., Mecséry 24. 1., Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg; BdR. Erzherzog Rainer 6. 2.

MRZ. 1337 – KZ. 328 –

Protokoll des zu Wien am 25. Jänner 1865 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesetzentwurf betreffend die Rangordnung, in der die Forderungen im Falle einer Exekution zu befriedigen sind

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Leiters des Justizministeriums vom 27. November 1864, Z. 9795, worin gebeten wird, einen Gesetzentwurf betreffend die Ordnung, in welcher Forderungen im Falle der Exekution zu befriedigen sind, an die Reichsvertretung bringen zu dürfen1.

Der Staatsrat habe darauf eingeraten, daß der Minister Ritter v. Hein Ah. anzuweisen sein dürfte, Sr. Majestät im Sinne der in seinem Vortrage vom 3. Juli 1863, Z. 10092, niedergelegten Erklärung einen Gesetzentwurf über das Verfahren bei Verteilung des Kaufpreises im Exekutionswege veräußerter unbeweglicher Güter, in welchem die Bestimmungen über die Rangordnung der aus demselben zu befriedigenden Ansprüche ihre Stelle finden können, unter Berücksichtigung der für das lombardisch-venezianische Königreich und für Tirol und Vorarlberg in den Jahren 1820 und 1839 erlassenen Vorschriften3, dann des mit der Ah. Entschließung vom 17. April 1848 genehmigten Entwurfes4 zum Zwecke der Einbringung im engeren Reichsrate vorzulegen. Das hohe Ministerratspräsidium habe das Staatsratsgutachten dem Minister Ritter v. Hein zur Einsicht mitgeteilt, und letzterer hierüber in der Note vom 11. Jänner l. J., Z. 62, seine || S. 108 PDF || Ansichten ausgesprochen5. Der Staatsratspräsident bemerkte hierauf, daß er es vor allem nicht zugeben könne, daß sich der Justizminister in dieser Angelegenheit bloß den Wünschen des Staatsrates gegenüber befinde; denn da nicht bloß die Zustimmung des Ministers im Staatsrate6, sondern ein Ministerratsbeschluß darüber vorliege, daß zugleich mit der Konkursordnung auch ein Gesetz über die Kaufschillingsverteilung im Exekutionswege verkaufter Güter zu erlassen sei7, und der Justizminister in dem au. Vortrage an Se. Majestät ausdrücklich zugesichert hatte, den Entwurf hiezu zu überreichen, so befinde er sich einem Ministerratsbeschlusse und demjenigen gegenüber, was er Sr. Majestät selbst au. zugesagt habe. Am wenigsten hätte der Staatsratspräsident erwartet, daß der Justizminister gegen den Staatsrat auf eine Weise, wie es in der vorliegenden Äußerung geschehen sei, in einem Falle polemisieren werde, in welchem der Staatsrat nur dasjenige verfolgt habe, wozu die Zustimmung des Ministers vorliege, was im Ministerrate beschlossen und Ah. Sr. Majestät angezeigt worden sei und wovon der Minister, ohne mit einem Worte zu erwähnen aus welchen Gründen, in seiner Vorlage abgegangen sei.

Was die Sache selbst betrifft, so könne der Staatsratspräsident, welcher mit dem Gegenstande, um welchen es sich hier handelt, selbst mehrfältig beschäftigt war, die vielfältigen Schwierigkeiten, welche nunmehr gefunden werden wollen, einen Gesetzentwurf darüber vorzulegen, keineswegs zugeben. Eine eigene Vorschrift über das Verfahren bei Verteilung des Meistbotes beweglicher Sachen habe sich bisher in der Praxis nicht notwendig gezeigt, und wollte man sie wirklich geben, so würde sie mit wenigen Worten abgetan sein können. Daß bei der Verteilung des Kaufschillings unbeweglicher Güter da, wo Landtafeln und Grundbücher bestehen, nicht das gleiche Verfahren eingeschlagen werden könne wie da, wo bloß Hypotheken-, Verfach- oder Notifikenbücher vorhanden seien, verstehe sich von selbst. Niemandem werde es wohl beifallen, für ganz verschiedene Verhältnisse ein ganz gleichmäßiges Verfahren anwenden zu wollen. Darum habe schon die Oberste Justizstelle beide Gattungen wohl unterschieden, zunächst Sr. Majestät ein Gesetz für jene Provinzen vorgelegt, wo die Landtafel und Grundbuchsverfassung besteht, und sich für die übrigen die Vorlage eines abgesonderten Entwurfes vorbehalten8. Was nun das erstere betreffe, so hatte der Entwurf der Obersten Justizstelle im Jahr 1848 die Ah. Sanktion bereits erhalten. Dieser Entwurf, verfaßt von dem verdienstvollen Vizepräsidenten Baron Gärtner9, war vollständig und zweckmäßig. Derselbe wurde späterhin in die ungarisch-siebenbürgische Prozeßordnung mit geringen Veränderungen aufgenommen10. Während nämlich in dem Entwurfe bestimmt war, daß, im Falle gegen die von dem Gerichte entworfene || S. 109 PDF || Kaufschillingsverteilung von den Parteien Einwendungen erhoben werden, darüber im Wege der Vorrechtsklage zu entscheiden sei, wurde in der ungarischen Prozeßordnung festgesetzt, daß darüber zunächst im Rekurswege entschieden werden solle. Da aber die ungarische Prozeßordnung im § 57111 gleichwohl sage, daß im Falle, wo über die Giltigkeit einer eingetragenen Post Streit entstehe, dieser mittelst Klage ausgetragen werden müsse, so sei der Unterschied nur ein sehr geringer, und darüber zu einem Beschlusse zu kommen, könne keine Schwierigkeit haben. Belangend aber jene Länder, in welchen andere öffentliche Bücher als Landtafeln und Grundbücher eingeführt sind, so bilden die für Italien und für Tirol bestehenden Vorschriften von den Jahren 1820, 1828 und 183912, gegen welche keine Klage obwalten und welche in der Wesenheit auf den nämlichen Grundsätzen beruhen, zugleich die verläßlichste Grundlage auch für die übrigen Kronländer, wo Hypotheken- oder Notifikenbücher bestehen. Wozu es bei diesen Verhältnissen notwendig sein sollte, erst die Gerichtsstellen in den Ländern einzuvernehmen, während der Justizminister den Entwurf der ganzen Konkursordnung selbst und andere Gesetze von großer Ausdehnung und Wichtigkeit vorbereitet hat, ohne eine solche Vernehmung einzuleiten, nachdem ihm ferner Sachkundige aus allen Ländern, sowohl bei dem Obersten Gerichtshofe als bei dem Justizministerium selbst zu Gebote stehen, sei nicht abzusehen. Ebensowenig Grund bestehe dazu, diesen Gegenstand bis zur Erlassung einer Vorschrift über das öffentliche und mündliche Verfahren und einer neuen Exekutionsordnung zu verschieben. Die neue Prozeßordnung13 könne wohl zur Folge haben, daß die Art des Verfahrens sich ändere, daß nämlich mündlich und öffentlich verhandelt werden müsse, unmöglich aber könne sich dadurch etwas in dem Gange von Verhandlungen ändern, die bloß von der Beschaffenheit der öffentlichen Bücher abhängen. Wenn der Justizminister bis zum Erscheinen des öffentlichen und mündlichen Verfahrens keine Vorschriften erlassen wollte, welche auf das gerichtliche Verfahren und die Exekutionsordnung Bezug nehmen, dann hätte er den ganzen Entwurf der Konkursordnung nicht einbringen können14, denn die ganze Konkursordnung ist nur ein Teil des gerichtlichen Verfahrens und berührt die Exekutionsordnung, denn sie regelt die Gesamtexekution der Gläubiger gegen ihren zahlungsunfähigen Schuldner.

Übergehend auf die Notwendigkeit, zugleich mit der Konkursordnung eine Vorschrift über die Verteilung des Meistbotes unbeweglicher Güter zu erlassen, so sei es eine bekannte Sache, welche Ungewißheit und Ungleichartigkeit bisher bei allen Gerichten außer Italien und Tirol rücksichtlich der Verhandlungen über die Meistbotsverteilungen bestanden hat, wie ein Teil der Gerichte hiebei bald mehr bald weniger nach der Analogie der Konkursordnung verfahre, während andere die Sache im Wege der gütlichen Vernehmung oder auf dem gewöhnlichen Klagswege durchzuführen versuchten, und wie häufig Verhandlungen, welche auf diese unregelmäßige Weise durch Jahre umher getrieben worden waren, kassiert und neu begonnen werden mußten. || S. 110 PDF || Diese Mängel waren es, welche schon die Oberste Justizstelle bestimmten, auf die Erlassung einer Vorschrift über die Kaufschillingsverteilung außer den Fällen des Konkurses anzutragen. Werde aber nun durch die neue Konkursordnung festgesetzt, daß selbst in Konkursfällen die Hypothekargläubiger nicht mehr durch das Konkursverfahren zur Liquidierung und Befriedigung ihrer Forderungen gelangen sollen, so wird dadurch nicht nur die Zahl der Fälle der Kaufschillingsverteilungen vermehrt, daher das Bedürfnis einer Vorschrift für dieselben gesteigert, sondern es entsteht dadurch in der Konkursordnung selbst eine Lücke, die notwendig ausgefüllt werden müsse, wenn die Beendigung der Konkurse nicht gehindert sein soll. Denn bleiben die Kaufschillingsverteilungsverhandlungen liegen, bis etwa der Ersteher oder ein Gläubiger darum einschreitet, so kann auch die Konkursverhandlung nicht weiter schreiten, weil man nicht weiß, inwieferne die Hypothekargläubiger dort unbefriedigt bleiben und also an die allgemeine Konkursmasse noch zu fordern haben, oder wieviel etwa von dem Kaufschilling aus den Realitäten noch für die Personalkonkursgläubiger übrig bleibt. Notwendig müsse ferner bestimmt werden, wie sich der Massevertreter bei den Kaufschillingsverteilungen zu benehmen habe. Denn da die neue Konkursordnung festsetze, daß nicht nur der Massevertreter Forderungen an die Konkursmasse bestreiten könne, sondern daß auch jeder einzelne Gläubiger sich in die Bestreitung einlassen und Prozesse darüber führen könne, so frage es sich, ob auch bei den Kaufschillingsverteilungen der Massevertreter Hypothekarforderungen nicht allein giltig anerkennen könne, sondern auch jeder Personalkonkursgläubiger sich dabei einfinden und Hypothekarforderungen bestreiten könne, um so den Fonds für die Konkursmasse zu vermehren. Umgekehrt müsse bestimmt werden, ob die bei der Konkursmasse erfolgte Liquidierung von Forderungen, die zugleich Hypothekarforderungen sind, auch bei den Kaufschillingsverteilungen den Hypothekargläubigern gegenüber wirksam sind oder von den letzteren noch bestritten werden können. Während ferner viele Gerichte auf die Kaufschillingsverteilungen bisher die Vorschriften der alten Konkursordnung, dann die Vorrechtsprozesse mittelst Analogie zur Anwendung brachten, fällt für die Zukunft, da die neue Konkursordnung gar keine solchen Bestimmungen enthalte, selbst diese Analogie und damit jeder sichere Anhaltspunkt für das Benehmen der Gerichte hinweg. Bei allem diesem handelt es sich nicht um ein bloßes Mehr und Minder, wie der Justizminister anführe, sondern um wahre Prinzipienfragen, die notwendig, wenn die Konkursordnung nicht lückenhaft bleiben soll, mit derselben zugleich geregelt werden müssen, wie dieses der Justizminister selbst bereits anerkannt hatte.

Belangend endlich die Bestimmung über die Rangordnung der Hypothekargläubiger, worüber der Justizminister einen Gesetzentwurf dem Reichsrate vorlegen will, so hielt der Staatsratspräsident jetzt wie früher diesen Punkt für denjenigen, der einer Erläuterung am wenigsten bedürfe. Denn wenn die neue Konkursordnung ganz allgemein bestimme, daß im Falle des Verkaufes eines unbeweglichen Gutes nur die dort verzeichneten Gläubiger daraus zu befriedigen seien, wenn sie ferner sage, daß jeder Hypothekargläubiger auch außer dem Konkurse die Feilbietung ansuchen könne, so dürfe wohl schwerlich jemand darüber zweifeln, daß die Verteilung des Kaufschillings in dem einen wie in dem anderen Falle nur nach der gleichen Rangordnung geschehen könne. Da übrigens der Staatsrat bereits erklärt habe, daß er gegen die Aufnahme der diesfälligen Bestimmung in den Gesetzentwurf nichts einzuwenden habe, so sei jede || S. 111 PDF || weitere Erörterung über diesen Punkt überflüssig. Mit dem Antrage aber, daß ein Gesetzentwurf über diesen unerheblichen Punkt eingebracht, das gesamte Verfahren bei der Kaufschillingsverteilung aber ungeregelt bleibe, konnte sich der Staatsratspräsident durchaus nicht vereinigen. Daß endlich die Vorschrift über die Rangordnung, da sie nur eine erläuternde Bestimmung sein soll, nicht bloß auf die künftigen Verkäufe, sondern auch auf die älteren Fälle Anwendung finden müsse, sei bereits in dem Gutachten des Staatsrates erörtert15.

Der Minister Ritter v. Hein bemerkte, daß der vorliegende Gegenstand so weitläufiger Natur sei, daß er, da ihm nicht bekannt geworden war, daß dessen Behandlung im Ministerrate heute erfolgen werde und er sich darauf nicht habe vorbereiten können, sich dabei möglichst allgemein halten müsse. Wenn sich der Staatsratspräsident darüber beklage, daß er in seiner Note an das hohe Ministerratspräsidium Polemik gegen den Staatsrat getrieben habe, so könne er nur darauf hinweisen, daß der Staatsrat der erste war, welcher in seinem Gutachten gegen ihn die Polemik begonnen habe. Ihm sei es um Polemik nicht zu tun gewesen, sondern um die Widerlegung der Ansichten des Staatsrates in meritaler Hinsicht.

Die Sache selbst anbelangend sei es wohl richtig, daß er bei der Beratung der Konkursordnung im Staatsrate selbst anerkannt habe, daß es wünschenswert sei, daß zugleich mit der Konkursordnung auch ein Gesetz über die Kaufschillingsverteilung im Exekutionswege verkaufter Güter erlassen werde. Die Schwierigkeit einer solchen allgemeinen, für alle Länder gleichmäßigen Vorschrift habe man jedoch zu allen Zeiten gefühlt, an derselben sei die Erlassung eines solchen Gesetzes bisher noch immer gescheitert, und es liege hierin auch der Grund, warum der von der Obersten Justizstelle verfaßte Entwurf aseit 16 Jahrena in der Registratur begraben sei. Die Praxis habe sich dennoch hierüber zu helfen gewußt, und das Verfahren nach Analogie mit der Konkursordnung sei in den deutsch-slawischen Provinzen ziemlich gleichförmig gewesen. Die bEmanation einerb neuen Konkursordnung sei aber nicht genügend, um den vorgelegten Gesetzentwurf als unpraktisch oder überflüssig deshalb zu bezeichnen, weil er nicht zugleich eine Vorschrift über das Verfahren enthalte. Vorliegend habe er nur ein materielles Recht über die Rangordnung der Forderungen schaffen wollen. Der Staatsratspräsident werde selbst gewiß nicht die Schwierigkeiten der Erlassung jenerc prozessualischen Vorschriften, dwelche der Staatsrat vorschlägtd, verkennen, die durch die Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern, je nachdem dort Landtafel und Grundbücher oder bloß Hypotheken-, Verfach- oder Notifikenbücher bestehen, ungemein erhöht werden. Nachdem Votant die diesfalls in den deutsch-slawischen Ländern und in Italien bestehende Verschiedenheit der gerichtlichen Praxis näher in der Weise dargestellt hatte, wie er sie in seiner Note vom 11. Jänner l. J. an || S. 112 PDF || das hohe Ministerratspräsidium des weiteren exponiert hatte, erwähnte er, daß in der von ihm schon im Juli 1863 zusammengesetzten Kommission zur Ausarbeitung eines solchen Verfahrensgesetzese so differente Meinungen sich ergeben haben, daß er die Hoffnung habe aufgeben müssen, zugleich mit der Konkursordnung auch ein Gesetz über die Kaufschillingsverteilung im Exekutionswege verkaufter Güter einbringen zu können16. Am Vorabende der Einführung einer neuen Zivilprozeßordnung17 scheine es aber überhaupt mißlich, mit einer Vorschrift über die Kaufschillingsverteilung jetzt hervorzutreten, wodurch doch nur ein Bruchstück aus der Exekutionsordnung herausgegriffen werden würde, das dem nachfolgenden allgemeinen Gesetze bald wieder weichen müßte. Durch dieses allgemeine Gesetz werden auch die beklagten Übelstände bei der Verteilungsprozedur, gleichzeitig mit anderen, weit gewichtigeren und nicht minder dringenden, beseitiget werden. Zu einer bloß einstweiligen, auf kurze Zeit berechneten, und mit einem großen Apparate von Mitteln ins Werk zu setzenden und unvermeidlich die bestehenden Verhältnisse und Gewohnheiten durch einige Zeit tiefaufrüttelnden Maßregel habe er keinen drängenden Grund finden können, wenn er erwogen habe, daß die besprochene Lücke in der Gesetzgebung der meisten Länder nun schon seit mehr als 60 und 80 Jahren bestehe, daß die Judikatur während dieses langen Zeitraumes zur Milderung des Übels das ihrige getan habe und daß eine provisorische Abhilfe überhaupt am wenigsten dann am Platze zu sein scheine, wenn eine definitive in nahe Aussicht gestellt sei. Alle diese Gründe haben ihn bestimmt, sich vorderhand mit dem kleinen materiellen Gesetze zu begnügen. Er wolle sich übrigens in einen prinzipiellen Widerstreit nicht einlassen, und wenn der Staatsrat und der Ministerrat glauben, daß die gleichzeitige Einbringung eines Gesetzes über das Verfahren bei der Kaufschillingsverteilung notwendig sei, dem nicht entgegentreten, obschon er geglaubt habe, daß eine Sache, die jetzt schon 60 Jahre und noch länger ruhe, ohne Schaden noch ein paar Jahre hätte ruhen können, und daß auch die neue Konkursordnung hätte ins Leben treten können, ohne in der Praxis auf die vom Staatsratspräsidenten angeregten Bedenken zu stoßen. Etwas müsse übrigens in der Sache schon aus dem Grunde geschehen, um der sonst möglichen Initiative des Abgeordnetenhauses zuvorzukommen.

Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß die Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Vorrednern ihm bloß formeller Natur zu sein scheine, daß er das Bedürfnis des prozessuarischen Verfahrens bei der Kaufschillingsverteilung im Exekutionswege veräußerter Güter als bestehend umso mehr erkenne, weil schon im Jahre 1848 ein entscheidender Schritt gemacht worden sei, um demselben gerecht zu werden, und daß es ihm auch einleuchte, daß die neue Konkursordnung das Bedürfnis einer solchen Vorschrift noch vermehre. Votant glaubte daher, der Meinung des || S. 113 PDF || Staatsratspräsidenten beitreten und darauf antragen zu sollen, daß der Minister Ritter v. Hein die Ausarbeitung eines solchen Gesetzes durch eine zusammenzusetzende Kommission unverweilt zu veranlassen habe, was in nicht langer Zeit möglich sein dürfte, da das Materiale hiezu bereitliege. Der Staatsminister teilte die Ansichten der Vorstimme, unterschied sich jedoch in dem Antrage darin, daß nach seinem Dafürhalten die Vorbereitung des Gesetzentwurfes nicht durch eine Ministerialkommission, sondern durch ein von dem hohen Ministerratspräsidium zu bestimmendes Komitee, in welchem auch der Staatsratspräsident und der Minister Ritter v. Hein zu wirken hätten, zu veranlassen wäre.

Alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser bei, der somit zum Beschlusse erwuchs18.

II. Verhandlungen mit dem Finanzausschuß des Abgeordnetenhauses über die Abstriche beim Budget pro 1865

Der Minister Ritter v. Lasser teilte der Konferenz das Resultat der gestrigen ersten Zusammentretung der Minister mit dem Finanzausschusse des Abgeordnetenhauses bezüglich der Vereinbarung über die Abstriche beim Budget pro 186519 mit dem Bemerken mit, daß die Sache weniger die Gestalt eines engagierten Kampfes als vielmehr die einer forcierten Rekognoszierung von beiden Seiten angenommen habe.

Die Minister seien bei der hierauf gefolgten Besprechung unter sich über die Möglichkeit nachstehender Abstriche einig geworden:

../resources/img/a5-b9-z533-1.jpg

Zusammen neunzehn Millionen Gulden. Was den Abstrich beim Finanzministerium, der nach den früheren Besprechungen nur eine Million hätte betragen sollen, betrifft, welche der Finanzminister gegenüber des ersten Kapitels von 18 Millionen zur Streichung beantragt hatte, habe sich die höhere Ziffer wie oben dadurch ergeben, daß der || S. 114 PDF || Finanzminister von der Gesamtsumme für die Einbringung der Steuern fund Gefällef einen Betrag von circa 4 Millionen als reduzierbar zugegeben habe, er habe zwar vorgehabt, für eine das Präliminare überschreitende Mehrausgabe bei den Subventionen aus der Gesamtsumme für die Einbringung der Steuern von circa 52 Millionen die Bedeckung zu schaffen, werde aber hiefür seinerzeit als für eine nicht zu beanständende Post eine Nachtragsdotation in Anspruch nehmen. Hiedurch sei bei den Ersparungen die Ziffer von 15 auf 19 Millionen gestiegen, wovon sich schon ein großer Effekt versprechen lasse.

Stante hoc einigte sich die Konferenz bezüglich des Vorganges für die weitere Beratung mit dem Finanzausschusse nach längerer Debatte dahin, es sei seitens der Regierung der Charakter der Verhandlung deutlich zu bezeichnen und hervorzuheben, daß eine Verhandlung, aber kein Handel stattfinden könne; daß beide Parteien einen gemeinsamen Zweck verfolgen, wenn sie sich auch auf einem verschiedenen Standpunkte befinden; daß der Finanzausschuß den Unterschied der Stellung der Regierung und des Abgeordnetenhauses im Auge behalten möge. Letzteres vollziehe Abstriche, ohne sich darum zu bekümmern, ob mit der reduzierten Summe das Auslangen gefunden werde könne, während, wenn die Regierung zu Abstrichen die Initiative ergreife, sie zugleich die Verantwortlichkeit dafür übernehme. Nachher sei auf die Auseinandersetzung der Bedingungen überzugehen und, da es für das Erfordernis gleichgiltig bleibe, wie die Ziffer des Defizits berechnet werden wolle, weil die Regierung bei der Beratung dahin gekommen sei, daß sie die Grenze der möglichsten Ersparung erreicht habe, darzustellen, daß die Regierung 1. das freie Revirement bei jedem Ministerium und 2. die sofortige Behandlung des Budgets pro 1866 in der gleichen Weise wie das jetzige in Anspruch nehme. Die Ersparungsziffer sei jedoch erst dann zu nennen, wenn man gemerkt haben werde, daß der Finanzausschuß bereit sei, die Annahme dieser Bedingungen dem Hause zu empfehlen und zu dem Ende die Mittel und Wege zu erwägen, wie es eine Ausdehnung seines Mandates für das 1865er Budget auch auf jenes pro 1866 erwirke. Die Ersparungsziffer sei aber immer nur in toto zu nennen und als ein Ultimatum zu betrachten, über welche hinaus nicht gegangen werden könne.

Zugleich wurde festgestellt, daß das bereits in der Drucklegung befindliche Budget pro 1866, welches der Finanzminister in den ersten Tagen des Monates Februar dem Hause vorlegen zu können glaube, in gleicher Weise wie das 1865er einzubringen sei, weil bis dorthin ein Beschluß des Hauses über die Proposition der Regierung für das 1865er Budget noch nicht vorliegen könne20.

III. Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen über die Seefischerei

Der Marineminister referierte über einen von der Zentralseebehörde vorgelegten Gesetzentwurf hinsichtlich der Seefischerei21 mit dem Beifügen, daß hauptsächlich zwei Grundsätze den ganzen noch viele Einzelbestimmungen enthaltenden Entwurf durchziehen, mit denen er sich in keinem Falle einverstanden erklären könne. Die gegenwärtig in Kraft stehende Gesetzgebung über die Seefischerei sei in den Hauptgrundsätzen durch die Ah. Entschließung vom Mai 183522 und durch das Hofkanzleidekret vom Juni 183723 reguliert. Darin wurde, um dem anarchischen Wesen des Seefischfanges Einhalt zu tun, der Grundsatz ausgesprochen, daß die Seefischerei allen Bewohnern des Küstenlandes, d. i. den Gliedern der an die See angrenzenden Gemeinden, so lange ihr Territorium reicht, in der Breite einer Seemeile zugestanden werde, jedoch mit Vorbehalt aller sich auf Verträge, dann auf vertragsmäßiges Herkommen gründenden sonstigen Privatfischfangsrechte. Die neue Vorlage bringe einen vollständigen Umwurf in diesen Grundsatz dadurch, daß sie die eben mit jenen Gesetzen getroffene Bestimmung wieder aufheben und das Fischfangsrecht zu einem allgemeinen Benützungsrechte für alle Staatsbewohner kumulativ erklären wolle. Weiters bezwecke die Vorlage, den Wirkungskreis, den bisher aufgrund der obigen Gesetze bezüglich der Seefischerei die politischen Behörden in gewerblicher, polizeilicher und disziplinärer Beziehung ausgeübt haben, auf die Hafenbehörden und Sanitätsämter zu übertragen. Nachdem Referent die gänzliche Untunlichkeit der Aufstellung dieser neuen Grundsätze, die zum Ruine der armen, auf den Seefischfang natürlich und gesetzlich angewiesenen Bevölkerung an der Seeküste und zu blutigen Kämpfen von Seite der in ihrem durch mehr als drei Dezennien währenden Erwerbe gestörten Seeküstenbewohner führen müßte, näher dargestellt und auch davon Erwähnung gemacht hatte, daß die Statthalterei in Triest, noch entschiedener aber die Statthalterei und der Landesausschuß von Dalmatien hiegegen Einsprache erhoben haben und daß sich auch der kroatischslawonische Hofkanzler ebenso entschieden dagegen ausgesprochen habe, erklärte er die weitere Verfolgung dieser Gesetzvorlage sistieren zu wollen, und zwar mit der Weisung, daß bei einer neuen Vorlage die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in den bezeichneten beiden Punkten unverändert beizubehalten wären.

Der Polizeiminister wendete ein, daß der Zentralseebehörde das Recht der Initiative nicht zustehe, daß es daher dem Marineminister nach seinem Wirkungskreise unbenommen bleibe, die Zentralseebehörde zu belehren und ihr die Grundsätze festzusetzen, nach welchen sie bei der Ausarbeitung eines solchen Gesetzentwurfes vorzugehen hätte, ohne daß es hiezu eines Ministerratsbeschlusses bedürfe. Nachdem der referierende Marineminister aber erklärt hatte, daß es ihm um einen Ministerratsbeschluß darüber zu tun sei, ob der Ministerrat mit seinen Ansichten über die Grundsätze, welche einem solchen Gesetze zugrunde gelegt werden sollen, einverstanden sei oder nicht, welchen hervorrufen zu sollen er durch die Instruktion für die Minister || S. 116 PDF || sich verpflichtet halte24, wurde von Seite des Ministerrates gegen die Absicht des Marineministers keine Einwendung erhoben.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 6. Februar 1865. Empfangen 6. Februar 1865. Erzherzog Rainer.