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Nr. 507 Ministerrat, Wien, 3. November 1864 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 11.), Mensdorff, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Hein, Zichy, Kalchberg, Schiller; abw. Nádasdy, Burger, Franck; BdR. Erzherzog Rainer 20. 11.

MRZ. 1311 – KZ. 3471 –

Protokoll I des zu Wien am 3. November 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Friedensvertrag mit Dänemark

Der Ministerrat nahm den von dem Minister Grafen Esterházy vorgelesenen Inhalt des mit Dänemark abgeschlossenen Friedensvertrages zur Kenntnis1.

II. Milderung des Belagerungszustandes in Galizien

Der Polizeiminister referierte über die Frage der Aufhebung des Belagerungszustandes in Galizien2. Diese Frage beschäftige nämlich unaufhörlich die Presse3, und es sei kein Zweifel, daß auch das Abgeordnetenhaus, und zwar wahrscheinlich gleich bei der Adresse, Gelegenheit nehmen wird, sich hierwegen auszusprechen, und es erscheine daher geraten, jetzt darüber ins klare zu kommen, was in dieser Sache noch vor Eröffnung der Reichsratssession zu geschehen hätte. Es habe deshalb auch bereits eine Besprechung zwischen dem Staatsminister, Grafen Mensdorff4 und dem Referenten stattgefunden, deren Ergebnis er nun der hohen Konferenz zur Erwägung vorzutragen in der Lage sei.

Vor allem halte es Referent notwendig, die Bestimmungen des Belagerungszustandes zu rekapitulieren5, und zwar seien erstens nachstehende, im Strafgesetzbuche bezeichnete strafbare Handlungen den Militärgerichten zugewiesen: a) Verbrechen des Hochverrates, der Majestätsbeleidigung, Beleidigung der Mitglieder des Ah. Hauses, Störung der öffentlichen Ruhe, des Aufstandes und Aufruhres, der öffentlichen Gewalttätigkeit, des Mordes und Vorschubleistung zu den benannten Verbrechen; b) Vergehen des Auflaufes, der Teilnahme an geheimen Gesellschaften und verbotenen Vereinen, Herabwürdigung behördlicher Verfügungen, Aufwieglung, Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten etc; c) Übertretungen der Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte, Sammlungen und Subskriptionen zur Vereitlung der Folgen strafbarer Handlungen, || S. 237 PDF || Beleidigung der öffentlichen Beamten, Verletzung von Patenten usw. Zweitens bestehe die Bestimmung, daß Vergehen und Übertretungen gegen die Bestimmungen des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 gleichfalls den Militärgerichten unterliegen. Eine weitere Bestimmung sei die diskretionäre Gewalt6 des Kommandierenden Generals7, zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung besondere Anordnungen und Verbote zu erlassen, auf die Übertretungen derselben sowie auf die Übertretungen der zu diesem Zwecke schon bestehenden Anordnungen und Verbote Arreststrafen bis zu einem Jahre anzudrohen und die Behandlung dieser Übertretungen nach Umständen auch den Militärgerichten zuzuweisen. Ferner ist der Kommandierende General berechtigt, das Erscheinen periodischer Druckschriften einzustellen und Bücherverbote zu erlassen. Die Herausgabe und Redaktion neuer periodischer Druckschriften hängen von seiner Bewilligung ab. Zu den materiellen Normen des Belagerungszustandes gehöre endlich die Aufhebung der Gesetze a) zum Schutze der persönlichen Freiheit, b) zum Schutze des Hausrechtes8.

Es frage sich nun, welche von diesen Bestimmungen aufgehoben werden könnten, und da dürfte vorzüglich der Grundsatz festzuhalten sein, daß bei dem gegenwärtigen Zustande Galiziens noch alle jene Maßregeln aufrecht zu halten seien, welche der Regierung die Mittel an die Hand geben, der revolutionären Organisation auf die Spur zu kommen, die Schuldigen zu ermitteln, das Land von fremden gefährlichen Elementen zu säubern und dieselben vom Lande fern zu halten, zumal nur dadurch, daß diese Mittel nicht aus der Hand gegeben werden, der Zweck des Belagerungszustandes, welcher darin besteht, daß der Terrorismus der Aufstandspartei gebrochen, das Ansehen der Regierung befestiget und den Ruheliebenden Schutz gewährt werde, erreicht werden kann. Es dürfte daher von besonderer Wichtigkeit sein, die diskretionäre Gewalt des Kommandierenden Generals unberührt zu lassen, sowie es nicht minder angezeigt erscheine, die Suspendierung der Gesetze zum Schutze des Hausrechtes und der persönlichen Freiheit noch fortbestehen zu lassen. Was aber die Kompetenz der Militärgerichte betrifft, so seien es in der Hauptsache insbesondere zwei Verbrechen, welche im Auge behalten werden müssen, nämlich jenes des Hochverrates und der Störung der öffentlichen Ruhe. Diese beiden dürften jedenfalls in der Kompetenz der Militärgerichte zu belassen sein. Alle anderen strafbaren Handlungen erscheinen hingegen in bezug auf den Zweck des Belagerungszustandes von minderer Bedeutung, und es könnte also bezüglich dieser die Judikatur wieder an die Zivilgerichte zurückgegeben werden. Das Komitee habe daher beschlossen, daß alle Bestimmungen, welche auf die diskretionäre Gewalt des Kommandierenden Generals Bezug haben, aufrechterhalten und die Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes suspendiert bleiben sollen, daß aber außer den oben bezeichneten zwei Verbrechen alle anderen strafbaren Handlungen mit Beruhigung wieder den Zivilgerichten überlassen werden könnten. Im Falle der Zustimmung der hohen Konferenz zu diesem Vorschlage würde || S. 238 PDF || sofort hierwegen der au. Vortrag erstattet werden, und wäre dann diese Modifikation in derselben Form, wie die Einführung des Belagerungszustandes selbst geschah, auszusprechen. Endlich habe das Komitee auch noch ein weiteres Mittel, um den Hoffnungen entgegenzukommen, darin erblickt, daß die mit Ah. Entschließung vom Jahre 1849 den politischen Sträflingen gewährten, mittlerweile aber wieder aufgehobenen Begünstigungen während der Strafzeit bei den galizischen politischen Sträflingen wieder in Anwendung gebracht werden, rücksichtlich hierwegen der au. Antrag gestellt werde9.

Der Staatsminister äußerte, er habe wohl allem diesem beigestimmt, dennoch möchte er heute nochmals die Frage anregen, ob denn nicht nach der gegenwärtigen Lage der Dinge auch bezüglich der zwei genannten Verbrechen, nämlich des Hochverrates und der Störung der öffentlichen Ruhe, von der Militärkompetenz abgegangen werden könnte, respektive ob es nicht angezeigt wäre, überhaupt die Judikatur der Militärgerichte ganz aufhören zu lassen. Seines Ermessens hätte dies den Vorteil, daß damit das Prinzip, daß die Ausnahmsgerichte fungieren, aufgegeben wird, worin eigentlich der ganze Schwerpunkt liegt. Wenn also Graf Mensdorff nicht entschieden dagegen wäre und wenn der Justizminister volles Vertrauen hätte, daß die Zivilgerichte ihre Pflicht tun werden, so würde der Staatsminister kein Bedenken nehmen, für die gänzliche Aufhebung der Militärgerichtskompetenz zu stimmen. Der Minister des Äußern Graf Mensdorff bemerkte hierauf, daß, obschon er an der Pflichterfüllung der Zivilgerichte durchaus nicht zweifeln wolle, er dennoch im gegenwärtigen Momente auf eine gänzliche Beseitigung der Militärgerichtskompetenz nicht einraten könnte, indem damit eigentlich der Belagerungszustand aufgehoben sein würde, die Verhältnisse Galiziens aber keineswegs so beschaffen seien, daß man mit dieser Maßregel schon jetzt ohne alle Gefahr vorgehen könnte. Nach seinen im Lande gemachten Wahrnehmungen existiere der Belagerungszustand keineswegs derart, daß er ordentliche und ruheliebende Menschen in irgend einer Weise geniert, sondern umgekehrt sie nur schützt, und es habe sich auch bei seinen Bereisungen des Landes bis jetzt niemand mit der Bitte um Aufhebung des Belagerungszustandes an ihn gewendet. Er könnte daher nur für die vom Polizeiminister vorgeschlagene Modifikation stimmen. Der Minister Ritter v. Hein bemerkte, daß, insoferne die diskretionäre Gewalt des Kommandierenden Generals vollständig aufrecht bleiben soll und den Zivilgerichten die Judikatur mit Ausnahme der zwei bezeichneten Verbrechen wiedergegeben wird, diese dann in eine schiefe Lage und Beurteilung kommen, indem sie angewiesen werden, nach Ausnahmsgesetzen zu richten. Er würde es daher lieber sehen, wenn man vorderhand alles so beläßt, wie es ist, zumal man mit der beabsichtigten Modifikation kaum den Zweck erreichen dürfte. Belangend den Antrag auf Wiedereinführung der mit Ah. Entschließung vom Jahre 1849 gewährten Begünstigungen der politischen Verbrecher, so hätte er nichts dagegen einzuwenden, obschon er es für eine Nebensache halte, indem die gegenwärtige Instruktion (vom Jahre 185410) von der damaligen sehr wenig abweicht. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte sich mit der Relaxation des || S. 239 PDF || Belagerungszustandes in der vom Polizeiminister beantragten Weise einverstanden, nur glaubte er, daß dann die Militärgerichte vermindert werden könnten, da sie dann nicht so beschäftigt sein werden wie jetzt. Auch stimmte er dafür, daß man die mildere Behandlung der galizischen politischen Sträflinge eintreten lasse. Der Staatsratspräsident gestand, daß er im ganzen auf die galizischen Gerichte wenig Vertrauen habe und es ihm eigentlich das Liebste wäre, wenn der gegenwärtige Zustand noch einige Zeit fortgeführt werden könnte. Keinesfalls würde er aber weiter gehen, als es Graf Mensdorff und der Polizeiminister respektive das Vorberatungskomitee in Antrag bringt. Was die mildere Behandlung der politischen Sträflinge betrifft, so sei die Instruktion vom Jahre 1854 wohl auch sehr human gehalten, und es dürfte sich daher bloß darum handeln, die Instruktion vom Jahre 1849 nur insoweit wieder in Geltung zu bringen, als diese Begünstigungen kraft der neuen gesetzlichen und instruktionsmäßigen Bestimmungen nicht ohnehin schon eingeführt sind.

Nachdem auch alle übrigen Stimmführer sich für die sukzessive Auflassung des Belagerungszustandes aussprachen und auch dafür stimmten, daß den galizischen politischen Sträflingen eine mildere Behandlung während der Strafzeit gewährt werde, so wurden die Anträge des Komitees zum Beschlusse erhoben, und es bemerkte der Staatsminister , daß behufs der Feststellung der Durchführungsmodalitäten im Staatsministerium eine Kommission, bestehend aus Abgeordneten der beteiligten Ministerien, zusammentreten wird11.

III. Bestellung eines Berichterstatters der Wiener Zeitung für die Veröffentlichung der reichsrätlichen Verhandlungen

Der Staatsminister erbat sich und erhielt die Zustimmung der Konferenz, zum Behufe der Veröffentlichung der reichsrätlichen Verhandlungen in der Wiener Zeitung einen eigenen Berichterstatter zu bestellen, welcher die Sitzungsberichte in derselben Weise und Form, wie es die anderen Blätter bringen, zu besorgen haben wird, was aber nicht ausschließt, daß besondere einzelne Reden der Minister etc. separat noch in der Wiener Zeitung abgedruckt werden12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 20. November 1864. Empfangen 20. November 1864. Erzherzog Rainer.