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Nr. 503 Ministerrat, Wien, 27. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 27. 10.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Zichy 7. 11., Kalchberg, Schiller; abw. Mensdorff, Nádasdy, Esterházy, Franck; BdR. Erzherzog Rainer 10. 11.

MRZ. 1309 – KZ. 3346 –

Protokoll des zu Wien am 27. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesetzentwurf über die Aufhebung der Steuerfreiheit im Ascher Gebiet

Der Staatsratspräsident referierte über den vom Finanzminister mittelst au. Vortrages vom 3. Oktober l. J., Z. 27866/1861, vorgelegten, an den Reichsrat zu bringenden Gesetzentwurf in betreff der Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit im Lehensgebiete Asch1.

Referent erinnerte zunächst, daß diese Angelegenheit wiederholt im Staatsrate und Ministerrate beraten wurde und sich die Konferenz unterm 10. Dezember 1863 in dem Grundsatze geeinigt habe, daß gegenüber dem Vasallen die Aufhebung dieser Steuerfreiheit nur gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung, dagegen aber bezüglich der ehemaligen Untertanen ohne Schadloshaltung in Ausführung zu bringen sei, wohl aber den letzteren aus den für sie sprechenden Billigkeitsrücksichten Erleichterungen in der Entrichtung der direkten Steuern während der ersten zwei Jahre gewährt werden dürften2. In diesem Sinne sei nun auch der vorliegende Gesetzentwurf verfaßt, und es habe der Staatsrat gegen denselben im ganzen nichts zu erinnern befunden3. In Beziehung auf die einzelnen Bestimmungen hätten sich folgende Bemerkungen ergeben:

Zu Art. I scheine es dem Referenten zweckmäßig, sich statt der Benennung „Vasallen“ sowohl in diesem Artikel, als wo diese Benennung noch vorkommt, des allgemeinen Ausdruckes „Lehensinteressenten“ zu bedienen, weil sonst die irrige Meinung entstehen könnte, daß die Entschädigung, falls sie im Kapital ausgemittelt wird, den Vasallen hinauszubezahlen komme, während doch, da auch der Staat mit seinem Obereigentume als Lehensinteressent zu betrachten ist, das Entschädigungskapital unter das Lehensband gestellt werden müßte und die Vasallen bloß die Interessen zu beziehen haben können. Weder der Finanzminister noch der Minister Ritter v. Lasser hatten gegen diese Modifikation etwas einzuwenden, und wurde selbe sofort von der Konferenz angenommen.

Zu Art. III erachtete Referent, daß hier zwar eines gütlichen Übereinkommens über die Entschädigung im allgemeinen zu erwähnen wäre, nicht aber speziell auf die Allodialisierung hinzuweisen [wäre], einerseits schon darum, weil an eine Allodialisierung || S. 218 PDF || im freiwilligen Wege bei dem Umstand, daß die Familie des Vasallen sich in viele Äste abzweigt, wo überall auch die Posterität in Frage kommt, nicht wohl zu denken sei, andererseits weil, im Falle der Aufhebung des Lehensbandes im Entwurfe gedacht wird, wieder die Frage hervorgerufen werden könnte, ob der Entwurf vor den weiteren oder den engeren Reichsrat gehöre; er würde daher den Eingang des Art. III dahin textieren: „Im Falle mit den Lehensinteressenten über die Entschädigung nicht im gütlichen Wege ein Übereinkommen zustande gebracht werden sollte, wird usw.“. Der Finanzminister erklärte sich mit dieser Textänderung einverstanden, und wurde auch von keiner anderen Seite eine Erinnerung dagegen gemacht. Weiter habe der Staatsrat, referierte Freiherr v. Lichtenfels, hier Bedenken erhoben, daß die Entscheidungen der zu bestellenden Kommission ganz inappellabel sein sollen, und hätte geglaubt, daß auch gegen diese Entscheidung die Berufung beziehungsweise der Rekurs eingeräumt werden sollte, und es werde daher statt des letzten Absatzes des Art. III die aus der Beilagea ersichtliche Fassung beantragt. Der Finanzminister bemerkte, er hatte bei dem Abschneiden des Berufungsweges die Absicht, die Sache schneller zu Ende zu führen, indem dies eine Art Schiedgerichtskommission wäre, allein, wenn man eine zweite Instanz notwendig erachtet, so habe er auch nichts dagegen und sei daher mit dem staatsrätlichen Antrage einverstanden. Minister Ritter v. Lasser war im Wesen ebenfalls einverstanden, obschon er die Bemerkung nicht unterdrücken konnte, daß es ihm hier erwünschlich scheine, die zu bestellende Kommission wie die Grundentlastungskommissionen etc. zu stellen, deren Entscheidungen mit einem Präklusivtermin hinausgegeben werden, so daß die Entscheidung erst dann rechtskräftig wird, wenn der Termin verstrichen ist. Votant glaubte jedoch diesfalls hier keinen Antrag stellen zu sollen. Er machte nur aufmerksam, daß es zweckmäßig wäre, hier im zweiten Absatze hinter die Worte „Präsidenten des böhmischen Oberlandesgerichtes“ einzuschalten „oder dessen Vertreters“, was sofort angenommen wurde. Den übrigen Stimmführern ergab sich gegen den Antrag des Staatsrates keine Bemerkung.

Ferner sei im Staatsrate die Frage wegen der Porto- und Stempelgebührenbefreiung der in Angelegenheit der Entschädigung vorkommenden Urkunden, Schriften usf. angeregt und beschlossen worden, nach Art. III einen selbständigen Artikel in der im Texte der Beilage ersichtlich gemachten Fassung aufzunehmen. Die Konferenz war hiermit einverstanden.

Ebenso einverstanden war die Konferenz mit dem Antrage des Staatsrates, daß dem Entwurfe noch ein Schlußartikel, womit nämlich der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Staats- und Justizministerium, soweit es dieselben betrifft, mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt wird, anzufügen.

Endlich bemerkte der Staatsratspräsident , daß seines Erachtens die Bestimmung des Art. IV des vorgelegten Entwurfes nicht ganz der Absicht des Konferenzbeschlusses vom 10. Dezember 1863 entsprechen dürfte, denn der Antrag ging dahin, den ehemaligen Untertanen im Ascher Gebiete für die nächsten Jahre eine bestimmte Erleichterung in der Steuerentrichtung zuzugestehen, während hier nur von Gewährung von || S. 219 PDF || Nachlässen gleichsam im Gnadenwege gesprochen wird. Er würde es daher angezeigt finden, sich geradezu dahin auszudrücken, daß diesen Untertanen für die nächsten zwei Jahre die Hälfte der auf sie entfallenden direkten Steuern erlassen werde. Der Finanzminister bemerkte zwar, daß nicht alle diese Untertanen sich in gleicher Lage des Bedürfnisses der Steuernachsicht befinden werden und es ihm daher geraten schien, von Fall zu Fall die Begünstigung eintreten zu lassen, doch glaubte er in Anerkennung der Gründe des Staatsratspräsidenten dessen Antrage nicht entgegentreten zu sollen. Der Minister Ritter v. Lasser hatte auch nichts dagegen einzuwenden, und nachdem sich auch den übrigen Stimmführern hierwegen keine Erinnerung ergab, so wurde die vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagene, in der Beilage ersichtlich gemachte Fassung des Art. V angenommen.

Schließlich fand sich der Minister Ritter v. Hein zu der Bemerkung veranlaßt, daß sich bei dieser Sache die ehemaligen Untertanen gegen die Vasallen im Nachteile befinden und man sich mit diesem Gesetze dem Vorwurfe aussetzen dürfte, daß die Vasallen auf Kosten der Untertanen begünstiget werden, worüber der Staatsratspräsident erinnerte, daß dieses in den früheren Beratungen erörtert wurde und nun die Frage über die Aufhebung dieser Steuerfreiheit und darüber, wie es durchzuführen sei, schon durch Beschlüsse des Ministerrates entschieden ist4.

II. Gesetzentwurf wegen Zulassung von Ausländern zur Erlangung des Markenschutzes in Österreich

Der Staatsratspräsident referierte hinsichtlich der Vorlage eines Gesetzentwurfes wegen Zulassung von Ausländern zur Erlangung des Markenschutzes in Österreich.

Seit dem Jahre 1858 bestehe in Österreich ein Markenschutzgesetz5, welches aber nur bei inländischen Industriellen Anwendung findet. Nun habe aber Bayern im vorigen Jahre den Wunsch ausgedrückt, mit uns in dieser Beziehung in ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu treten und durch Austausch von Ministerialerklärungen ein Übereinkommen mit Österreich abzuschließen, wonach die beiderseitigen Untertanen gegenseitig in dem gesetzlichen Schutze der Marken einander gleichgestellt werden. Der gewesene Handelsminister Graf Wickenburg habe die Sache damals vorgelegt und um die Ah. Genehmigung zu diesem Austausche gebeten, indem er glaubte, daß dieses im Verordnungswege abgetan werden könne. Der Staatsrat sei jedoch damals der Meinung gewesen, daß diese Zulassung nur im Wege eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes geschehen könne6. Der gegenwärtige Leiter des Handelsministeriums lege nun diesen Gegenstand wieder vor, indem er den Antrag des Grafen Wickenburg zu dem seinigen macht, zugleich aber auch anerkennt, daß in dieser Angelegenheit die verfassungsmäßige [Mitwirkung] des Reichsrates nicht umgangen werden könne, und unterbreitet somit den beiliegenden Gesetzentwurf7, b . Der Staatsratspräsident finde gegen diesen Entwurf im allgemeinen nichts zu erinnern. Speziell || S. 220 PDF || hätte er aber nur folgendes zu beantragen: Zunächst wäre im Eingange die irrige Jahreszahl 1859 in die richtige, nämlich 1858 umzuwandeln; ferner dürfte die Einschaltung „durch eine Verordnung des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft“ ganz weggelassen werden, indem in dieser Sache nicht bloß das Handelsministerium, sondern auch das Ministerium des Äußern wird tätig sein müssen; endlich wäre diesem Entwurf ein zweiter Artikel, welcher die Vollzugsklausel enthält, anzufügen.

Der Leiter des Handelsministeriums erklärte sich mit diesen Modifikationen vollkommen einverstanden, und es ergab sich den übrigen Stimmführern hierwegen keine Bemerkung8.

III. Gesetzentwurf über die Portofreiheit

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Handelsministeriums vom 6. Oktober l. J., Z. 1463, bezüglich eines Gesetzentwurfes über die Portofreiheitc mit dem Bemerken, daß schon im vorigen Jahre über dieses vom Grafen Wickenburg vorgelegte Gesetz Verhandlungen gepflogen worden [seien]9 und daß in dem nun vom gegenwärtigen Leiter des Handelsministeriums neuerlich vorgelegten, hierneben angeschlossenen Entwurfe die Bemerkungen des Staatsrates zu dem früheren Entwurfe die geeignete Berücksichtigung gefunden haben10.

Indem sich also dem Staatsrate gegen diesen beim Reichsrate einzubringenden Gesetzentwurf im Wesen keine Erinnerung ergibt, komme bezüglich der einzelnen Bestimmungen nur folgendes zu bemerken: Zu Art. 21 meinte man, daß [man] hier doch die Ausnahme der auf internationalen Verträgen beruhenden Portofreiheiten machen müsse und daß daher nach den Worten „alle anderen Portofreiheiten sind“ die Worte einzuschalten wären „insoferne sie nicht auf Staatsverträgen beruhen“11. Zu Art. 26 seien bezüglich des darin ausgesprochenen Grundsatzes, daß bei den portofrei zu befördernden Wertsendungen für Verluste, die ohne Verschulden der Postanstalt geschehen oder wofür im Falle eines Verschuldens der Ersatz im Regreßwege nicht einzubringen ist, der Schaden fernerhin nicht die Postanstalt, sondern jenen Dienstzweig treffen soll, für dessen Zwecke die Versendung stattfindet, einige Zweifel über die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung erhoben und erachtet worden, daß der darauf bezügliche Satz im Art. 26 ganz wegzulassen wäre, was nach der Ansicht des vortragenden Präsidenten hauptsächlich darum angezeigt sei, weil diese Bestimmung eine innere Angelegenheit des Dienstes betreffe, daher im administrativen Wege verfügt werden könne. Ferner sei im Staatsrate bemerkt worden, daß in dem Entwurfe die Portofreiheit für die Korrespondenzen in Grundentlastungs- und Grundlastenablösungsangelegenheiten || S. 221 PDF || fehle und daher diese Bestimmung, da die Beseitigung dieser Portofreiheit nicht gerechtfertigt sei, in den Gesetzentwurf aufzunehmen wäre. Endlich sei man bezüglich der persönlichen Portobefreiungen der Familien Paar und Taxis (Art. 2) der Meinung, daß die Hindeutung auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen wegen Ablösung dieser persönlichen Portobefreiungen aus dem Resolutionsentwurfe wegzulassen wäre, womit Referent umso mehr einverstanden sei, als in Rücksicht dieser Portofreiheit bereits Verhandlungen gepflogen und mit Ah. Entschließung vom Jahre 1852 anbefohlen wurde, daß es von dieser Verhandlung abzukommen habe12.

Der Leiter des Handelsministerium, Freiherr v. Kalchberg, äußerte, was zunächst die vom Staatsrate zu Art. 21 beantragte Einschaltung sowie die gewünschte Aufnahme der Bestimmung hinsichtlich der Portobefreiungen aller Eingaben und Verhandlungen in Grundentlastungs- und Grundlastenablösungsangelegenheiten betrifft, so könne er diesen Anträgen nur beipflichten. Belangend die Frage der Haftung, so sehe er allerdings in derselben eine Unbilligkeit und möchte es daher im Prinzipe aufrechterhalten, daß diese Haftung fernerhin nicht bestehe. Gleichwohl hätte er aber gegen die Weglassung der diesbezüglichen Bestimmung aus dem Entwurfe aus den vom Referenten geltend gemachten Gründen nichts einzuwenden und wolle daher die Entscheidung hierüber der hohen Konferenz anheimstellen. Bezüglich der Portobefreiungen der Familien Paar und Taxis stimme er dem Einraten des Staatsratspräsidenten auf Weglassung des bezüglichen Passus aus dem Resolutionsentwurfe ebenfalls bei. Der Finanzminister sprach sich entschieden gegen die Vorlage dieses Gesetzentwurfes aus. Er fand es nämlich sonderbar, daß man die meisten bestehenden Bestimmungen und Verordnungen über Portobefreiungen hier zusammengetragen hat und dieser Kompilation nun die Weihe eines verfassungsmäßigen Gesetzes geben will. Er sehe umso weniger einen Grund ein, damit vor den Reichsrat zu treten, als es nur Anlaß zu unangenehmen Debatten, namentlich bezüglich der Portofreiheit der Ah. Kaiserfamilie geben dürfte. Edler v. Plener wäre überhaupt der Meinung, daß alle lf. Behörden und Ämter ihre Porto- und Telegraphengebühren sich selbst bezahlen sollten, indem man nur auf diese Weise in die Lage kommen würde, zu wissen, was eigentlich das Postgefälle trägt.

Alle übrigen Mitglieder der Konferenz stimmten jedoch für die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes und zwar mit den vom Staatsrate rücksichtlich dem Staatsratspräsidenten beantragten und vom Leiter des Handelsministeriums angenommenen Modifikationen. Im Laufe dieser Abstimmung machte Minister Ritter v. Lasser bemerklich, daß die beantragte Aufnahme der Bestimmung über die Portofreiheit aller Grundentlastungs- und Grundlastenablösungs­angelegenheiten dsowie bei Verhandlungen über Pensionatico im lombardisch-venezianischen Königreiche, d sowie bei Verhandlungen über Pensionatico im lombardisch-venezianischen Königreiche13, am passendsten im Art. 12 || S. 222 PDF || unter Hinweisung auf das Patent vom 16. Jänner 1854 14 Platz finden könnte, was sofort angenommen wurde. Gegen seine weitere Bemerkung aber, daß der Art. 5, die Portofreiheit des Unterrichtsrates betreffend, wegzubleiben hätte, wandte der Staatsminister ein, daß es zweckmäßig sei, hier speziell den Unterrichtsrat als eine Korporation aufzuführen, weil derselbe eigentlich doch keine Behörde sei, welcher Meinung auch die übrigen Stimmführer beitraten, mithin die Beibehaltung des Art. 5 beschlossen wurde. Der Staatsratspräsident brachte auch noch zur Sprache, daß der Staatsrat gewünscht hätte, im Art. 30 zu sagen, „der Leiter Meines Ministeriums etc.“, von welcher Modifikation er jedoch Umgang zu nehmen geglaubt habe, da in Gesetzen von den Ministern immer nur im Begriffe zu sprechen, daher keine Rücksicht darauf zu nehmen sein dürfte, ob der betreffende Ministerposten besetzt ist oder von einem bloßen Leiter besorgt wird. Die Konferenz einigte sich dahin, daß gesagt werde „das Ministerium etc.“15.

IV. Differenz zwischen der ungarischen Hofkanzlei und dem Finanzministerium wegen der Flüssigmachung von Notstandsgeldern

Der ungarische Hofkanzler referierte über eine Differenz zwischen der Hofkanzlei und dem Finanzminister in betreff der Flüssigmachung eines Betrages von 117.000 fl. an den Bodrogközer [Theiß-]Regulierungsverein.

Der Präsident dieses Vereins, Graf Szirmay, habe nämlich bei der Hofkanzlei die Vorstellung gemacht, daß ihm die 20.000 fl. aus den mittelst Gesetzes vom 17. November 1863 bewilligten Notstandsgeldern16, welche bereits angewiesen waren, nun nicht flüssig gemacht werden wollen, weil der Termin der Behebung verstrichen sei. Derselbe nehme aber zugleich auch noch einen weiteren Betrag von 97.000 fl. in Anspruch, welcher dringend notwendig sei, um die von diesem Vereine auf dem Bodrogközer Terraine angefangenen großen Werke fortsetzen zu können, indem eine Sistierung derselben von großem Nachteile wäre und die bisher darauf verwendeten Summen teilweise verloren gehen möchten. Das hierwegen von der Hofkanzlei angegangene Finanzministerium sehe zwar ein, daß die bisherigen Arbeiten sehr zweckmäßig sind und eine Unterbrechung derselben sehr schädlich wäre, dasselbe glaubt aber, daß sich behufs der Herbeischaffung der notwendigen Gelder leicht ein anderer Ausweg finden lasse, nämlich der, daß der gedachte Verein sich diesfalls an die Nationalbank unter Garantie des Landesfonds wende. Dies sei jedoch nicht ausführbar, weil der Verein bereits früher schon ein Geld von der Nationalbank aufgenommen habe und weil der Landesfond nicht in der Lage ist, auch nur das Geringste in dieser Beziehung zu leisten. Der ungarische Hofkanzler sehe sich daher veranlaßt, die hohe Konferenz um die Zustimmung zu bitten, daß der Hofkanzlei diese Summe von 117.000 fl. zugunsten des mehrerwähnten Vereines aus den Finanzen flüssig gemacht werde.

Der Finanzminister bemerkte, es sei ein bestimmter Zeitpunkt festgesetzt worden, bis welchem alle Rechnungen bezüglich der Notstandsgelder gelegt werden sollen. || S. 223 PDF || Dieser Termin war der 2. Juni l. J.; nun seien hinterher die hier in Rede stehenden Ansprüche erhoben worden, worauf das Finanzministerium nur damit antworten konnte, daß, nachdem diese Sache als abgeschlossen zu betrachten ist, man darauf weiter nicht eingehen könne. Er wolle jedoch diesen formellen Grund hier nicht präpotent machen, sondern vielmehr darüber hinausgehen und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit der begonnenen Regulierungsarbeiten bereitwilligst die Hand zu einem Ausgleiche derart bieten, daß die beiden betreffenden Referenten zu einer Besprechung und Austragung der Sache zusammentreten mögen, was von Seite des ungarischen Hofkanzlers danknehmig angenommen wurde17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 10. November 1864. Empfangen 10. November 1864. Erzherzog Rainer.