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Nr. 499 Ministerrat, Wien, 17. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 10.), Mecséry, Nádasdy (BdE. fehlt), Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck (BdE. Schiller), Zichy 1. 11., Kalchberg; abw. Rechberg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 16. 11.

MRZ. 1304 – KZ. 3291 –

Protokoll des zu Wien am 17. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Zur Instruktion vom Jahre 1849 über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher

Über Aufforderung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer gab der Minister Ritter v. Hein die in der Konferenz vom 10. d. M. ad I vorbehaltene Äußerung in betreff der Wirksamkeit der im Jahre 1849 erlassenen Vollziehungsvorschrift hinsichtlich der exzeptionellen Behandlung der politischen Verbrecher1 dahin ab, daß diese Vorschrift mit Rücksicht auf die spätere Ah. Anordnung vom Jahre 18522 auf die gegenwärtig in Galizien wegen politischer Verbrechen abgeurteilten Arrestanten keine Anwendung finde und daß das Justizministerium in dieser Richtung bereits eine Note an das Kriegsministerium gerichtet habe3. Der Kriegsminister bemerkte, die im Kriegsministerium gemachten Recherchen hätten auch ergeben, daß eine spätere Verordnung vorliegt, womit ausdrücklich anbefohlen wurde, daß alle politischen und Zivilarrestanten mit den betreffenden Kategorien der Militärarrestanten ganz gleich zu halten sind.

Se. k. k. Hoheit fanden hierauf zu bemerken, daß es sich also nur um die Opportunitätsfrage handeln dürfte, ob die Instruktion vom Jahre 1849 bezüglich Galiziens wieder eingeführt werden könnte, und fanden den Staatsminister, den Polizeiminister, den Finanzminister und den Kriegsminister aufzufordern, hierwegen eine Verabredung treffen zu wollen. Dem Polizeiminister schien es vor allem angezeigt zu sein, den Statthalter Grafen Mensdorff zu befragen, wie denn eigentlich die fraglichen Arrestanten gehalten werden, und der Staatsminister erinnerte, daß er die Sache nur über Wunsch und Bitte des Fürsten Jabłonowsky zur Sprache brachte, welcher behauptete, daß diese Arrestanten in Kleidung, Kost usw. wie die gemeinsten Verbrecher behandelt werden4.

II. Gesetzentwurf betreffend einige Änderungen des Musterschutzgesetzes

Der Staatsratspräsident referierte über die Anträge des Handelsministeriums wegen einiger Änderungen des Musterschutzgesetzes5.

Der gewesene Handelsminister Graf Wickenburg habe schon im Jahre 1862 einen Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1858 zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse6 vorgelegt. Diese Änderungen behandeln drei Punkte, und zwar der erste Punkt eine Ausdehnung der gegenwärtigen dreijährigen Schutzdauer auf fünf Jahre mit Freilassung für den Schutzwerber, auch nur eine mindere Anzahl von Jahren in Anspruch zu nehmen; der zweite Punkt eine Herabsetzung der ursprünglich mit 10 fl. festgesetzten, sodann im Jahre 1860 auf 5 fl. herabgeminderten Taxe auf 50 Kreuzer je Muster und Schutzjahr, und der dritte Punkt die Aufhebung der Zwangsvorschrift, daß das Muster binnen Jahresfrist in Verkehr zu bringen ist. Ad 1. glaubte der Staatsrat sich mit der fünfjährigen Schutzdauer nicht vereinigen zu können, wohl aber dafür stimmen zu sollen, daß auch bei der Dauer von drei Jahren dem Schutzwerber die Wahl einer geringerer Anzahl von Jahren freigelassen werde. Ad 2. sei derselbe mit der Herabsetzung der Gebühr auf 50 Kreuzer vollkommen einverstanden, nur glaube die Mehrheit, daß dieser Punkt anstandslos im Verordnungswege erfolgen könnte, da die Herabsetzung dieser Taxe von 10 fl. auf 5 fl. im Jahre 1860 auch nur so verfügt wurde. Auch ad 3., nämlich mit der Aufhebung des Zwanges, das Muster binnen einer gewissen Periode in Verkehr zu bringen, sei der Staatsrat einverstanden.

Im Staatsrate habe sich aber damals im allgemeinen die Ansicht geltend gemacht, daß weder eine Notwendigkeit noch minder eine Dringlichkeit da sei, dieses Gesetz ins Leben zu bringen. Der vortragende Präsident sei auch der Meinung gewesen, daß von diesem Gesetze Umgang zu nehmen wäre, jedoch aus folgendem Grunde: Der fragliche Gesetzentwurf wurde im Jahre 1862 überreicht, der damals tagende Reichsrat war der engere, und es hätte, da es sich um eine das ganze Reich betreffende Handelsangelegenheit handelt, nur die Mitwirkung des kompetenten weiteren Reichsrates in Anspruch genommen werden müssen, was wegen solcher minder wichtigen Änderungen wohl nicht der Mühe wert gewesen wäre. Dieser Entwurf wurde dem Handelsminister zurückgegeben, und nun werde er von dem gegenwärtigen Leiter des Handelsministeriums mit der Bitte reproduziert, daß dieser Entwurf nun der verfassungsmäßigen Behandlung unterzogen werde7. Insofern also Baron Kalchberg auf die Einbringung dieses Gesetzes einen Wert legt, so finde der Staatsratspräsident bei den gegenwärtigen Verhältnissen, da nämlich nun der weitere Reichsrat tagen soll, dagegen nichts einzuwenden, nur glaube er beantragen zu sollen, daß im Art. III des vorliegenden Gesetzes die Worte „und bezüglich der Militärgrenze der Kriegsminister“ || S. 193 PDF || weggelassen werden. Die Militärgrenze sei im Reichsrate nicht vertreten, und es sei bisher immer so gepflogen worden, daß bei Angelegenheiten des engeren Reichsrates, welche auch die Grenze betreffen, in dem bezüglichen Gesetzentwurfe nie der Militärgrenze erwähnt und sofort dann in der Sache vom Kriegsminister im absoluten Wege verfügt wurde. Auch bei Angelegenheiten des weiteren Reichsrates sei bisher nie etwas von der Militärgrenze gesagt worden.

Die Konferenz erklärte sich einstimmig mit der Vorlage des Gesetzentwurfes mit der obbemerkten Modifikation des Art. III an den Gesamtreichsrat einverstanden, und wird seinerzeit bezüglich der Militärgrenze zwischen dem Handels- und dem Kriegsminister das nötige Einvernehmen gepflogen werden8.

III. Anspruch des Interkalarfonds auf eine dem jeweiligen Erzbischof von Udine gebührende Rente auch während der Sedisvakanz

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Finanzministers vom 24. September l. J., Z. 26368/803, bezüglich der grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob die von dem jeweiligen Erzbischofe von Udine aus der Montecartella de dato 1. Juni 1824, Z. 11453, bezogene Rente von 28.735 Lire 62 Centesimi auch während der Sedisvakanz dem Interkalarfonds gebühre9.

Der Ursprung dieser Rente leite sich von einem Dekrete der Republik Venedig de dato 24. März 1753 her, mittelst dessen dem Erzbistume zu Udine eine jährliche Rente von 8316 Ducati zugesichert wurde. Mit vizeköniglichem Dekrete de dato 31. Oktober 1807 wurde die Gesamtdotation der erzbischöflichen Mensa zu Udine auf 38.000 Lire festgesetzt und angeordnet, daß der durch eigene Einkünfte des Erzbistums nicht bedeckte Teil dieses Betrages aus dem Staatsschatze als Ergänzung geleistet werde, und als sohin infolge der gepflogenen Erhebungen mit vizeköniglichem Dekrete vom 20. Jänner 1809 die eigenen Einkünfte mit 13.000 Lire angenommen wurden, sind 25.000 Lire aus dem Staatsschatze als Ergänzung bewilligt und auf den Monte Napoleone10 überwiesen worden, und aus dieser von der nachfolgenden österreichischen k. k. Regierung auf den lombardischvenezianischen Monte übernommenen Dotationsergänzung entstand nun die gedachte Cartelle vom 1. Juni 1824 mit der Rente von 28.735 Lire 62 Centesimi. Bezüglich dieser Rente bestehe seit Jahren Streit zwischen dem Finanz- und dem Staatsministerium, indem die fraglichen Interkalareinkünfte durch das erstere ganz dem Staatsschatz, durch das letztere aber ganz der erzbischöflichen Mensa von Udine zugesprochen werden wollen. Mit der Ah. Entschließung vom 29. Dezember 1861 sei nun die Ah. Anordnung erflossen, ob das eine oder das andere einzutreten habe11, und in Vollziehung dieses Befehles erstatte || S. 194 PDF || nun der Finanzminister den vorliegenden au. Antrag, in welchem beide Ministerien bei ihren Ansichten stehenbleiben, indem das Finanzministerium nachzuweisen sucht, daß die gedachte Rente lediglich ein freiwilliger, durch administrative Verfügungen bewilligter Dotationsbeitrag sei, auf welchen sonach der Interkalarfonds der Mensa keinen Anspruch habe, während das Staatsministerium diese Dotation als eine reine konventionelle Verbindlichkeit ansieht, mithin auch das Interkalare der Mensa gehöre. Der Staatsrat sei einer in der Mitte liegenden Meinung. Er teile nämlich die ofterwähnte Cartelle des Monte per 28.735 Lire in zwei Teile, nämlich: 1. in jenen Betrag, welcher zur Ergänzung der dem Erzbistume von der Republik Venedig zugesicherten Dotation von 8316 Ducati erforderlich ist und welchem Betrage die Eigenschaft einer vertragsmäßigen Stiftung nicht bestritten werden kann, und 2. in jenen Betrag rücksichtlich Rest von 2245 fl. 268/10 [Kreuzer], welcher einen eigentlichen Staatsbeitrag zur Ergänzung der von der italienischen Regierung in den Jahren 1807 und 1809 festgesetzten Gesamtdotation des Erzbischofes repräsentiert und welcher allein in Anwendung der Ah. Entschließung vom 29. Mai 1825 während der Sedisvakanz zugunsten des Staatsschatzes eingezogen werden kann12. Demgemäß beantrage der Staatsrat folgenden Resolutionsentwurf: „In künftigen Fällen der Erledigung des Erzbistumes Udine ist nach Maßgabe der Dauer derselben von der auf der Montecartella de dato 1. Juni 1824, Z. 11.453, beruhenden Rente von Lire austriaca 28.735 62 Centesimi jener Betrag, welcher zur Ergänzung der dem Erzbistume von der Republik Venedig zugesicherten Dotation von 8316 Ducati erforderlich ist, als der Pfründe gehörig, und der Rest als ein vom Staate und zwar zur Ergänzung der von der italienischen Regierung festgesetzten Gesamtdotation geleisteter Beitrag nach der kaiserlichen Entschließung vom 29. Mai 1825 zu behandeln. Hievon haben Sie Meinen Staatsminister in die Kenntnis zu setzen.“ Es würden hiernach 2245 fl. ö. W. dem Staatssäckel zukommen und 7812 fl. der Pfründe zufallen.

Bei der hierauf folgenden Abstimmung erklärten sich sowohl der Minister Ritter v. Lasser als auch der Finanzminister mit dem Einraten des Staatsrates einverstanden, und es ergab sich hierwegen von keiner anderen Seite eine Erinnerung13.

IV. Gesetzentwurf über die Gebühr für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Fideikommißvermögenschaften und Lehenskapitalien

Der Staatsratspräsident referierte in betreff der Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Gebühr für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Fideikommißvermögenschaften, Lehenkapitalien und Sachen, hinsichtlich welcher eine fideikommissarische Substitution verfügt wurde14.

|| S. 195 PDF || Nach den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 26. Jänner 1853 15 wird die Verwahrungsgebühr von den gerichtlichen Depositen teils nach der Beschaffenheit des Gegenstandes, teils nach der Dauer der Verwahrung entrichtet, als Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit der Moment der Erfolglassung des Deposites bestimmt und die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr dem Empfänger des Deposites auferlegt. Von der Ansicht ausgehend, daß dieses Gesetz nur die gewöhnlichen zeitlichen Depositierungen berücksichtigt und in demselben eine Bestimmung über die Gebühr für fortdauernde Verwahrungen mangelt, tragt nun der Finanzminister darauf an, daß rücksichtlich der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien, dann rücksichtlich der fideikommissarischen Substitutionen, insoferne ein oder mehrere Nacherben aufeinander folgen, Bestimmungen getroffen werden sollen, nach welchen von den hierher gehörigen Depositen die Verwahrungsgebühr früher als vor der Ausfolgung der Depositen berichtiget würde. Nach den vom Finanzminister gepflogenen Erhebungen sollen sich dermal an den in die obigen Kategorien gehörigen Gegenständen an Geld, an Pretiosen und Obligationen zusammen 44,230.613 fl. depositiert befinden, und es sollen nach dem Antrage des Finanzministers von diesen Depositen die Gebühren, welche nach dem Gesetze vom Jahre 1853 im Falle der Erfolglassung zu berichtigen wären, bei jeder Änderung in der Person des Genußberechtigten von den neu eintretenden Genußberechtigten für die Dauer des Genusses seines unmittelbaren Vorgängers entrichtet werden. Das Justizministerium, welches gegen die Vorlage des fraglichen Gesetzentwurfes nichts einzuwenden fand, glaubte ein anderes Prinzip vorschlagen zu sollen, nämlich jenes des Äquivalentes der Verwahrungsgebühr16. Es erachte nämlich, es sei nur von den depositierten Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien in Geld, Pretiosen und Papieren, welche einen Gegenstand des Umsatzes bilden, vom 1. Jänner 1864 gerechnet in Zeitabschnitten von 15 Jahren ein Verwahrungsgebühräquivalent mit jährlich 2 per mille von Geld und Pretiosen und 1 per mille von den erwähnten Papieren zu entrichten. Das Finanzministerium glaubt bei seinem Antrage verbleiben zu sollen, weil derselbe nicht minder der Gerechtigkeit als jener des Justizministeriums entspricht, doch habe der Finanzminister sowohl den im Sinne seines Antrages als auch einen nach dem Vorschlage des Justizministeriums verfaßten Gesetzentwurf vorgelegt.

Im Staatsrate17 erachtete man sich weder für den einen noch für den anderen der zwei vorliegenden Gesetzentwürfe aussprechen zu sollen, von der Ansicht ausgehend, daß kein genügender Grund zu der vorgeschlagenen ausnahmsweisen Behandlung der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien, sei es in der einen oder in der anderen Art der Durchführung, vorliege, und es sei daher von Seite des Staatsrates das Einraten auf die Ablehnung des vorliegenden Antrages gestellt worden. Der vortragende Präsident erklärte, diesem Einraten nur beistimmen zu können, indem er insbesondere hervorhob, daß Fideikommisse zum dritten Teile verschuldet werden können und in || S. 196 PDF || der Tat dieselben auch zum größeren Teile derart belastet sind, daher bei diesen Kapitalien bei jedem solchen Akte nach dem vorliegenden Antrage wieder neu gezahlt werden müßte. Sollte aber dennoch das eine oder das andere gewählt werden, so müßte in dem betreffenden Entwurfe wenigstens die Bestimmung aufgenommen werden, daß bei wirklicher Erfolglassung der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien keine Verwahrungsgebühr zu entrichten sei. Die Bemessung des Äquivalentes mit jährlich 2 fl. per mille sei jedenfalls zu hoch gegriffen, denn es würde damit in der dritten Generation ein Fünftel des Kapitals aufgezehrt werden, und es dürfte daher höchstens 1 fl. per mille festgesetzt werden.

Der Finanzminister fand gegen die nachträgliche Aufnahme des vom Staatsratspräsidenten beantragten Beisatzes nichts zu erinnern. Belangend die Frage des Prinzipes bemerkte er, daß sich sowohl für das eine wie für das andere sprechen lasse, und daß selbst im Finanzministerium verschiedenen Meinungen waren, welches Prinzip aufzunehmen wäre. aFür das Prinzip, welches im vorliegenden au. Vortrage des Finanzministeriums befürwortet sei, spräche die Natur der Sache und die Billigkeit, indem die Verwahrung des Fideikommißkapitals den jeweiligen Fideikommißbesitzern doch gewiß zum Nutzen sei und die jeweilige längere Dauer des Besitzes auch die höhere Gebühr rechtfertigea . Sollte aber das Prinzip des Äquivalentes beliebt werden, so wäre er auch mit einem geringeren Satze, z. B. 1 fl. per mille, einverstanden. Der Minister Ritter v. Hein äußerte, daß er von seinem Standpunkte aus kein besonderes Interesse an der Sache habe und seinen Vorschlag gegenüber dem Finanzministerium nur gemacht habe, um b einerseits der gerechten Forderung, daß jeder Fideikommißnutznießer nur für die Periode seines eigenen Genusses, folglich nur für die Zeit, binnen welcher für ihn das Depositum verwahrt wird, eine Gebühr entrichte, und zugleich andererseits den fiskalischen Interessen Rücksicht zu tragen. Gegen die Herabsetzung des Äquivalentes auf 1 fl. per mille hätte er nichts einzuwenden. Der Staatsminister erachtete dem Antrage des Finanzministers nicht entgegentreten zu sollen, wenn der vom Staatsratspräsidenten proponierte Beisatz gemacht werde. Der Polizeiminister, der Minister Graf Nádasdy und der Kriegsminister stimmten für die Ermäßigung des Gebührensatzes und die Aufnahme des mehrerwähnten Beisatzes. Der Minister Ritter v. Lasser meinte, daß, wenn er sich für einen der beiden Vorschläge aussprechen solle, er dies für jenen des Justizministers tun müsse, weil ihm das Prinzip des Äquivalentes zweckmäßig scheine. Er glaubte jedoch, die Proposition machen zu sollen, daß dieses Gebührenäquivalent von fünf zu fünf Jahren, und zwar dekursiv, eingehoben werden sollte; cund zwar dekursiv in der Bedeutung, daß, so lange nicht wirklich fünf Jahre vorüber sind, keine Zahlungspflicht entstünde und daher niemals Bruchteile für die Zwischenzeitc gezahlt werden, was für die Partei eine bedeutende Erleichterung gewähren dürfte. Der Staatsratspräsident fände diesen Maßstab noch weit höher als jenen des Finanzministers und erklärte sich mit Bestimmtheit gegen diesen Vorschlag. Der Finanzminister , welchem sich auch die früher mit ihm Stimmenden anschlossen, || S. 197 PDF || wäre mit der Modalität des Ministers v. Lasser einverstanden, es müßte aber der Gebührensatz ddem dermaligen gesetzlichen Ausmaße entsprechend mit ½ Kreuzer von jedem Gulden des Wertes nach Ablauf von je fünf Jahren eingehoben werdend . Der Marineminister, der ungarische Hofkanzler und der Leiter des Handelsministeriums schlossen sich dem Einraten des Staatsrates rücksichtlich jenem des Staatsratspräsidenten an. eDer Finanzminister würde den hiernach zu modifizierenden Gesetzentwurf wieder vorlegene .

Se. k. k. Hoheit konkludierten sonach, daß sich die Majorität der Konferenz für die dekursive Einhebung des Gebührenäquivalentes von fünf zu fünf Jahren und die Festsetzung dieses Äquivalentes auf 1/2 Kreuzer von jedem Gulden des Wertes ausgesprochen hat18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 4. November 1864. Empfangen 6. November 1864. Erzherzog Rainer.