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Nr. 498 Ministerrat, Wien, 13. Oktober 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 10.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Burger, Hein, Zichy 26. 10., Geringer 27. 10., Kalchberg; außerdem anw. Reichenstein (nur bei I), Hock (bei IV); abw. Rechberg, Esterházy, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 2. 11.

MRZ. 1302 – KZ. 3226 –

Protokoll des zu Wien am 13. Oktober 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Vertagung des siebenbürgischen Landtags

Der Hofvizekanzler Baron Reichenstein referierte über den Antrag der siebenbürgischen Hofkanzlei, daß der siebenbürgische Landtag wegen der bevorstehenden Einberufung des Reichsrates am 29. Oktober d. J. Allerhöchstenortes vertagt werden wolle1. Wenn Ah. Se. Majestät das diesfällige königliche Reskript in Bälde herabgelangen zu lassen geruhen, würde man sich beeilen, den Landtag davon in Kenntnis zu setzen, damit derselbe die demselben vorliegenden Angelegenheiten noch vor der Vertagung erledige.

Minister Graf Nádasdy erklärte sich mit diesem Antrage vollkommen einverstanden, und von anderer Seite wurde gegen denselben keine Erinnerung erhoben2, a .

II. Reichsratsangelegenheiten: a) Zeitpunkt der Eröffnung; b) Einberufung als Gesamtreichsrat; c) Ernennung der Präsidenten und Vizepräsidenten

Der Staatsminister referierte im Nachhange zu den am 10. d. M. gepflogenen Beratungen bezüglich der bevorstehenden Reichsratssession3, nach nochmaliger reifer Erwägung sich mit dem Minister Ritter v. Lasser über folgende Anträge geeinigt zu haben:

a) daß der Reichsrat statt auf den 8. erst auf den 12. kommenden Monats Ah. einberufen werde und die feierliche Eröffnung am 14. stattfinde, so daß die eigentlichen Verhandlungen erst am 16. beginnen würden, wobei der Finanzminister noch einige Tage zur Vollendung seiner Vorlagen gewänne, über deren Gegenstände Ritter v. Schmerling einer baldigen Mitteilung für die Redaktion der kaiserlichen Thronrede entgegensehe4.

|| S. 183 PDF || b) Um den Reichsrat sofort als den allgemeinen zu charakterisieren, wäre im Ah. Einberufungspatente auszusprechen, daß er „zur Beratung der im § 10 des Grundgesetzes bezeichneten Angelegenheiten“ einberufen werde. Dieser Punkt wird in der Thronrede noch klarer zu beleuchten und am Schluß derselben die nahe Einberufung des „engeren Reichsrates“ in Aussicht zu stellen sein.

c) Zu Präsidenten der beiden Häuser dürften Fürst Karl Auersperg und Ritter v. Hasner, zu Vizepräsidenten Graf Kuefstein, Baron [sic!] Hopfen und Conrad Schmidt Ag. ernannt werden.

Der Ministerrat war mit den au. Anträgen a, b und c einverstanden5.

III. Organisierung des Dienstes beim Finanzministerium

Staatsrat Baron Geringer referierte über den Vortrag des Finanzministers vom 5. September 1864 in betreff der Organisierung des Dienstes beim Finanzministerium und beleuchtete die nachfolgenden divergierenden Anträge, welche sich bei der staatsrätlichen Beratung des Gegenstandes ergeben haben6.

1. Der Staatsrat glaubte, daß die dermalige Organisierung in der Ah. Entschließung noch nicht als eine „definitive“ zu bezeichnen wäre, da einerseits nichts vorliegt, woraus auf das den einzelnen Departements zugemutete Arbeitsquantum geschlossen werden könnte, andererseits die Annahme, daß Reduzierungen würden möglich werden, nach den Andeutungen des Finanzministers selbst (Vortrag 14. 2. 1863)7 nicht ausgeschlossen werden kann. Ist ja der Status der Ministerien überhaupt erfahrungsgemäß sehr wandelbar. Auch dürfte sich aus der Erweiterung des Wirkungskreises der Unterbehörden seinerzeit eine Verminderung der Agenden und somit des Personals im Zentrum der Finanzen ergeben.

2. Während im Resolutionsentwurfe des Finanzministers die Zahl der Gremialräte speziell mit 17 Ministerial- und 15 Sektionsräten bezeichnet wird, scheine es im Interesse des Dienstes gelegen, dort bloß die Gesamtziffer von 32 Gremialräten Ah. auszusprechen, um dem Finanzminister bei der Wahl der für die verschiedenen Geschäftsabteilungen einzuberufenden Männer möglichst freie Hand zu lassen und zugleich den sonstigen Übelständen zu begegnen, welche erfahrungsgemäß die übermäßige Vermehrung der Sektionsräte gegenüber den Ministerialräten für den Staatsdienst und das Ansehen der Zentralstellen mit sich gebracht hat.

3. Dem Staatsrat erschien der Antrag wegen Umwandlung der für das unbewegliche Staatseigentum gebildeten Sektion in eine Generaldirektion mit den daran sich knüpfenden || S. 184 PDF || Anträgen wegen besonderer Ermächtigungen für zwei Ministerialräte des Forst- und Montanfaches zur Ah. Genehmigung nicht geeignet. Es wurde bereits wiederholt und selbst Allerhöchstenortes erkannt, daß vor den Generaldirektionen mit ihrer Zwitterstellung jene Einrichtung den Vorzug verdiene, wo das der Verwaltung angehörige Detail den zur Verwaltung bestellten Unterbehörden zugewiesen und der zur obersten Leitung gehörige Teil in einer Sektion besorgt wird, in der die eigentlichen Techniker lediglich die Rolle eines Beirats (ohne selbständige administrative Attribute) übernehmen. Es schien dem Staatsrate eine Art Widerspruch darin zu liegen, daß der Finanzminister hier in demselben Vortrage, der den Antrag auf Aufhebung der zu Bereisungen bestimmten „drei Finanzwachzentralinspektoren“ enthält, für die Sektion des unbeweglichen Staatseigentums die Systemisierung von zwei Techniker beantragt, welche nach Stellung, Wirkungkreis und Beschäftigung auf Bereisungen mit jenen Finanzwachzentralinspektoren so viel Analogie haben, daß man sie füglich „Zentralinspektoren des Forst- und Montanwesens“ betiteln könnte. Zudem seien diese zwei Techniker noch nicht ihren vielerlei Aufgaben gewachsen, und es würde konsequent auch nachträglich ein eigener Rat für das ganz spezielle und wichtige Salinenfach systemisiert werden müssen! Die den beiden Technikern zugedachte Befugnis zu umfassenden selbständigen Verfügungen sei endlich zu weitgehend und mit dem bestehenden Sytem nicht vereinbarlich.

Der Finanzminister sieht nicht ab, warum der von ihm au. beantragte Status des Finanzministeriums nicht, gleich dem anderer Ministerien, Allerhöchstenortes als definitiv bezeichnet werden könnte. Der Ausdruck „definitiv“ soll nur sagen, daß das bisherige Provisorium ein Ende hat, ohne daß damit die Unabänderlichkeit für immer proklamiert werde! Indessen nimmt der Minister doch keinen Anstand, daß dieser Ausdruck in der Ah. Resolution wegbleibe. Ebensowenig fände er zu 2. etwas dagegen zu erinnern, daß die Gesamtzahl der Gremialräte mit einer Ziffer, ohne Unterteilung in Ministerial- und Sektionsräte ausgesprochen werde. Dagegen müsse der Finanzminister gegen die oben unter 3. angeführten ablehnenden staatsrätlichen Anträge sich auf das Entschiedenste erklären. Die bisher gemachten Erfahrungen und die sorgfältigsten Erwägungen über den zweckmäßigsten Modus der Verwaltung des unbeweglichen Staatseigentumes haben ihn nämlich überzeugt, daß die beantragte Einrichtung der Zentraldirektion für das Interesse des öffentlichen Dienstes im Domänen- und Montanfach von großem Nutzen sein wird. Das Prinzip dieser Einrichtung ist auch von beiden Häusern des Reichsrates lebhaft bevorwortet worden8, und die entgegengesetzte Ansicht, daß Techniker zu Administration nicht geeignet sind, läßt sich nicht standhältig rechtfertigen. Man weiß, wie oft die zweckmäßigsten Vorschläge der Fachmänner an dem mindererleuchteten Willen des bezüglichen badministrativen Chefsb scheiterten, und der geringe Ertrag mancher Zweige findet darin seine Erklärung. Übrigens verbürgt die Wahl des Generaldirektors aus der eigentlichen Beamtenwelt || S. 185 PDF || dafür, daß der finanzielle und administrative Gesichtspunkt bei der Geschäftsführung gehörig gewahrt werden wird, csowie dafür, daß die nicht selten kollidierenden Interessen der einzelnen verschiedenen Zweige des Staatseigentums vereinigt werdenc . In bezug auf die dem Forst- und Montanreferenten zugedachten Attribute, gegen die sich der Staatsrat erklärt, müsse der Minister erinnern, daß ihm nach seinem Wirkungskreise das Recht zur Exmittierung von Beamten seines Ressorts und die Befugnis zustehe, dem einen oder anderen eine größere Befugnis zur Erteilung des Expediatur zu geben. Eine Parifizierung dieser zwei Referenten mit den Zentralinspektoren der Finanzwache in Absicht auf Stellung und Aufgabe könne nicht zugegeben werden. Die letzteren seien allerdings ein Institut, über dessen Unzweckmäßigkeit so ziemlich jedermann im Reinen ist und dessen Aufhebung völlig gerechtfertigt erscheint. dDer Zentralinspektor hätte in allen Fächern des Finanzdienstes wirken sollen, wozu kein Individuum die volle Kenntnis besitze. Der künftig auszusendende Funktionär wird einem bestimmten von ihm vollkommen gekonnten Fache angehören und in diesem Fache gut wirken könnend . Der Finanzminister sei überzeugt, daß die fraglichen au. beantragten Neuerungen in beiden Häusern des Reichsrates sehr gut werden aufgenommen werden, da selbe einem einstimmigen Wunsche derselbene entsprechen.

Minister Ritter v. Lasser äußerte, daß er sich den Anträgen des Finanzministers aus dem Grund anschließe, weil vorauszusehen ist, daß ein jeder am besten beurteilen könne, was in seinem eigenen Hause not tut, und es mißlich sei, jemand für die Wirksamkeit eines Organismus verantwortlich zu machen, den er für unzweckmäßig hält und daher beseitigen will. Übrigens hege Votant die persönliche Meinung, daß die Errichtung der Generaldirektion für das unbewegliche Staatseigentum ihm als ein Experiment erscheine, von dem sich erst zeigen muß, ob es besser gelingt als die Generaldirektionen des Montanistikum, der Posten, des Bauwesens und der Gefängnisse.

Die übrigen Stimmführer traten gleichfalls dem Finanzminister bezüglich der Anträge ad 3. bei, zumal die bestehenden Differenzen zu 1. und 2. behoben wurden und somit keinen Gegenstand einer Diskussion bildeten9.

IV. Organisierung der Finanzwache in Südtirol

f Der Finanzminister referierte über die mit seinem Vortrage vom 27. Julius 1864 zur Ah. Kenntnis gebrachte neue Organisierung der Finanzwache in Südtirol, über welche Organisierung sich Differenzen mit dem Staatsrate ergeben haben10.

|| S. 186 PDF || Während nämlich der Finanzminister glaubt, daß Se. Majestät diese im Sinn der Ah. Entschließung vom 8. April 1860 11 und 14. Oktober 1863 12 beschlossenen und bereits öffentlich kundgemachten Einrichtungen13 zur Ah. Kenntnis zu nehmen geruhen dürften, hat der Staatsrat den nachfolgenden Resolutionsentwurf beantragt: „Die hier zu Meiner Kenntnis gebrachten Vorkehrungen rücksichtlich der Organisierung der Finanzwache in Südtirol gehen über dasjenige hinaus, was Ich mit Meinen Entschließungen vom 2. Mai 1858 14 und 8. April 1860 anzuordnen fand; und in Meiner Entschließung vom 14. Oktober 1863 wurden keine Normen aufgestellt, deren Anwendung auf andere als die dort genannten Kronländer ohne vorläufige Einholung Meiner Genehmigung zulässig wäre. Ihre Erklärung, daß im Trienter Bezirke die Organisierung des eigentlichen Grenzbezirkes allein ohne unverhältnismäßige Kosten nicht durchführbar sei, läßt die Ansicht zu, daß sich eben jenes Gebiet zur Anwendung der an der Grenze gegen den Zollverein bestehenden Einrichtungen nicht eigne, und ihre weitere Erklärung, daß es in hohem Grade wünschenswert erscheine, in einem und demselben Finanzbezirke nur eine nach gleichen Grundsätzen organisierte Wache bestehen zu lassen, führt zu dem Zweifel, ob sich nicht im Laufe der Zeit das jenen Einrichtungen an der Zollvereinsgrenze zum Grund liegende Prinzip als minderentsprechend herausgestellt hat. Unter diesen Umständen finde Ich den in diesem Vortrage entwickelten Vorkehrungen Meine Genehmigung nicht zu erteilen, dieselben sind daher nicht durchzuführen. Auch ist an anderen Punkten der Reichsgrenze vorläufig mit der Einführung der an der Grenze gegen den Zollverein bestehenden Einrichtungen nicht weiter vorzugehen, sondern es ist unter sorgfältiger Erwägung jener Umstände, durch welche Sie zu obigen Erklärungen veranlaßt wurden, nunmehr die Frage wegen der Einrichtungen an der Reichsgrenze mit der noch immer schwebenden Verhandlung wegen der Reorganisierung der Finanzwache überhaupt in Verbindung zu bringen und nach Vernehmung der Finanzlandesbehörden einer reiflichen Erwägung und Beratung zu unterziehen, deren Ergebnis mir zur Entscheidung zu unterbreiten sein wird.“

Der Finanzminister erörterte zuerst die vom Staatsrate negativ beantwortete Frage, ob sein Vorgang durch die Ah. Entschließungen vom 8. April 1860 und 14. Oktober 1863 gerechtfertigt sei, und zeigte, daß die von ihm vorgenommene Organisierung der Finanzwache in Südtirol ein Korollar der Ah. Entschließung vom 8. April gewesen sei. Man könne höchstens sagen, es sei darin zu weit gegangen worden, daß den zwei Finanzinspektoren auch die Zweige des Gefällsdienstes im Innern – Verzehrungssteuer, Mauten, Tabakbau und -verschleiß, Karten- und Ankündigungsstempel – teils zur Leitung, teils zur Überwachung || S. 187 PDF || zugewiesen wurden, eine Zuweisung, für die übrigens das Präzedenz gder über die Einrichtung des Finanzdienstes in den kleineren Kronländern erflossenen Ah. Entschließung vom 14. Oktober 1863 g der über die Einrichtung des Finanzdienstes in den kleineren Kronländern erflossenen Ah. Entschließung vom 14. Oktober 1863 spricht. Auf die weitere Frage übergehend, ob es durch die Opportunität geboten sei, diese bereits publizierte, aber noch nicht ins Leben getretene Einrichtung zurückzunehmen, äußerte der Minister, daß zu einer solchen Zurücknahme gar kein Opportunitätsgrund vorhanden sei, indem die fragliche Einrichtung sich bereits an der Grenze des deutschen Zollvereins als sehr nützlich bewährt hat, die politischen Behörden sowohl als die vernommenen Vertrauensmänner einstimmig im Lob derselben sind und Sektionschef Baron Hock sich an Ort und Stelle von dem erzielten Erfolge bei seinen Bereisungen überzeugt hat. Wenigere [sic], aber besser bezahlte, besser vorgebildete und überwachte Organe leisten hier viel mehr. Die Überwachung durch die Finanzbezirksdirektion, welche fast nur schreibend tätig ist, kann nicht das leisten, was der Inspektor in unmittelbarer Nähe und bei Bereisungen bewirkt. Dem letzteren werden auch in Südtirol keine besonders schwierigen technischen Aufgaben zugemutet, indem es dort keine großen Fabriksetablissements für Rübenzucker, Branntwein, hsondern lediglich Tabakpflanzungen als Objekte der inneren Überwachungh gibt. Der Finanzbezirksdirektion bleibt im Kassen- und Gebührenbemessungswesen und in den Strafsachen immerhin noch ein angemessener Wirkungskreis, und es wird die Gelegenheit zur Realisierung einer möglichen Personalverminderung gewiß nicht versäumt werden. Der Finanzminister glaube daher, seinen au. Antrag noch festhalten zu sollen, daß Ah. Se. Majestät die Organisierung Ag. zur Nachricht zu nehmen geruhen. Allein in Anbetracht einiger, vom Staatsrate gemachter, beachtenswerter Andeutungen über die Tragweite der berufenen Ah. Entschließungen beantrage er selbst, daß dem vorgelegten Ah. Resolutionsentwurfe noch beiläufig folgender Satz beigefügt werde: „In Zukunft haben Sie jedoch die von Ihnen beabsichtigte Ausdehnung der an der Grenze gegen den deutschen Zollverein bestehenden Einrichtungen der Finanzwache auf das innere Gebiet vorläufig Meiner Genehmigung zu unterziehen.“

Staatsrat Baron Geringer äußerte, er glaube namens des Staatsrates sich mit dem dergestalt ergänzten Entwurfe der Ah. Resolution einverstanden erklären zu dürfen. Die bereits kundgemachte neue Einrichtung für Südtirol werde somit ins Leben treten, allein deren weiteren Ausdehnung ohne Ah. Genehmigung würde nicht platzgreifen. Der Streit über die Vorzüge des alten und des neuen Finanzwachsystemes ist eben noch nicht entschieden, und Se. k. k. apost. Majestät gewärtigen noch nähere Aufschlüsse über die Erfolge und den Kostenpunkt. Die zu machenden Erfahrungen dürften diesfalls den Ausschlag geben.

Nachdem die bestandene Differenz in den Anträgen des Ministers und des Staatsrates auf diese Weise behoben erscheint, fand der Ministerrat über diesen Gegenstand nichts zu erinnern15.

V. Gesetzentwurf über die Abänderung der Zollordnung; Motivierung von Gesetzentwürfen

Der Finanzminister referierte über seinen Antrag wegen Aufhebung des § 262 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung16, dann des § 28 der Verordnung vom 7. Juni 1853 17, wonach Webe- und Wirkwaren in der Menge von mehr als einem Zentner, dann jene Waren, welche mit einem 50 fl. vom Zollzentner erreichenden oder überschreitenden Eingangszolle belegt sind, wenn sie in einer Menge von mehr als 25 Pfund vorkommen, beim Eingange in einem mit Steuerlinien geschlossenem Ort an den Linienämtern anzugeben und zu dem im Orte bestehenden Zollamte zu stellen sind18.

Das Motiv der beantragten Aufhebung liegt im wesentlichen darin, daß durch die seit dem Erscheinen der Zoll- und Staatsmonopolsordnung von 1835 eingetretenen Herabsetzungen der hohen Eingangszölle die Notwendigkeit einer strengeren Kontrolle der Warenbewegung im Inlande aufgehört hat, ferner, daß nur mehr die Stadt Wien die einzige geschlossene Stadt ist, bei welcher die Einhebung der Verzehrungssteuer in eigener Regie stattfindet, also die Handhabung des § 262 noch möglich ist. Das Handelsministerium war in merito mit diesem Antrage einverstanden, ebenso auch der Staatsrat19, und der letztere hat nur gegen die vom Referenten beabsichtigte Mitteilung der Beweggründe der Regierungsvorlage an den Reichsrat zugleich mit der Vorlage selbst aus der Ursache Einwendung erhoben, weil, nach einem Ministerratsbeschlusse, die Beweggründe von Gesetzentwürfen nicht dem Reichsrate vorzulegen sind, sondern hievon nur zur Aufklärung bei den Beratungen Gebrauch gemacht werden soll20. Ferner wurde bemerkt, daß unter allen Umständen aus der Begründung der Schluß wegzulassen wäre, welcher das Geständnis respektive die Selbstanklage enthält, daß das Finanzministerium durch die Verpachtung der Verzehrungssteuer in den geschlossenen Städten (mit Ausnahme Wiens)21 die Befolgung des § 262 faktisch vereitelt hat, und dann noch auf eine eventuelle weitere Herabsetzung der Eingangszölle im Wege der Gesetzgebung hinweist. Die wesentliche Frage ist hiebei, ob die Mitteilung von Beweggründen bei Vorlage eines Gesetzentwurfes im allgemeinen zu unterbleiben habe, wie mit Berufung auf einen Ministerratsbeschluß behauptet wird. Der Finanzminister wisse sich an keinen solchen generellen Beschluß zu erinnern, sondern nur auf spezielle Beschlüsse von Weglassung gewisser Motive bei Vorlage des Staatsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Wenngleich der Minister im vorliegenden Falle keinen Anstand nimmt, auf die sofortige Motivierung des Gesetzvorschlages zu verzichten und selbe auf die Debatten im Ausschuß und in den Häusern des Reichsrates zu verschieben, so müsse er sich doch gegen die Aufstellung dieses Grundsatzes als allgemeingültig || S. 189 PDF || verwahren. Denn es gibt manche wichtige und große Vorlagen, z. B. das Steuergesetz, welche einer Motivierung gleich bei ihrer Einbringung nicht entbehren können, ja ohne dieselbe nicht einmal verständlich wären. Hiernach wäre der zweite Satz des staatsrätlichen Resolutionsentwurfes wegzulassen.

Der Polizeiminister wüßte sich gleichfalls keines solchen generellen Beschlusses zu entsinnen und würde im konkreten Falle die Beigebung der Begründung selbst, der Deutlichkeit wegen, für wünschenswert halten. Dem Staatsminister ist die Fassung eines absoluten negativen Ministerratsbeschlusses über die Motivierungen nicht bekannt, wohl aber sei es angezeigt, von Fall zu Fall die Frage der Beigebung von Beweggründen in Überlegung zu nehmen. Minister Ritter v. Lasser erinnert, daß man anfänglich die Gesetzentwürfe den Häusern stets mit eingehender Motivierung vorgelegt, sich aber bald überzeugt habe, daß man dadurch in die nachteilige Lage kommt, sein ganzes Pulver schon vor der Debatte verschossen zu haben. Wenn daher ein Ministerratsbeschluß in dieser Richtung noch nicht besteht, so würde Votant dafür stimmen, daß man heute beschließe, die Beigebung von Motiven bei Überreichung einer Gesetzvorlage habe in der Regel nicht stattzufinden.i Minister Ritter v. Hein vereinigt sich mit der Meinung des Staatsministers und hält in dem heute zur Beratung vorliegenden Fall eine Motivierung für überflüssig. Übrigens wäre es angezeigt, die definitive Abstimmung über das Prinzip auf eine andere Beratung in Gegenwart des Staatsratspräsidenten aufzuschieben. Graf Nádasdy und der Marineminister, der königlich ungarische Hofkanzler und der Leiter des Handelsministeriums traten der Meinung des Staatsministers und des Finanzministers bei. Der Kriegsminister schloß sich, was die allgemeine Frage betrifft, der Meinung des Staatsrates, in bezug auf den konkreten Fall aber dem Antrage des Finanzministers an.

Hiernach ergaben sich folgende Abstimmungsresultate: 1. Der vom Finanzminister vorgeschlagene Gesetzentwurf wird zur Einbringung beim Reichsrate au. beantragt22. 2. Es ist demselben keine Motivierung beizulegen, sondern die Begründung auf die Debatten in den Ausschüssen und in den Häusern des Reichsrates zu verschieben. 3. Der zweite Satz des staatsrätlichen Resolutionsentwurfes ist wegzulassen und bloß der erste Satz der Ah. Genehmigung zu unterziehen. 4. Die Frage, ob eine Vorlage an den Reichsrat gleich bei der Einbringung durch die dafür sprechenden Motive zu unter[stützen] sei oder nicht, ist von Fall zu Fall zu beraten und zu entscheiden. Der Beschluß ad 1. war einstimmig; die Beschlüsse 2., 3. und 4. wurden durch Stimmenmehrheit gefaßt.

VI. Erläuterungen zum Staatsvoranschlag für 1865; Bezugnahme auf die „Wünsche“ des Reichsrates

Die Beratung über den Punkt V. 4. veranlaßte den Polizeiminister zur Bemerkung, daß es sehr wichtig sei, in den motivierenden Erläuterungen zu den Voranschlägen der einzelnen Ministerien und der übrigen Zentralstellen nach denselben Grundsätzen vorzugehen und dabei das Zuviel sowie das Zuwenig zu vermeiden. Man sollte sich auch darüber einigen, ob und inwiefern bei den Positionen des Voranschlags, welche sich auf die bei Votierung des Finanzgesetzes für 1864 vorgebrachten „Wünsche“ des Reichsrates23 gründen, des bezüglichen „Wunsches“ zu erwähnen sei. Der Marineminister glaubte, daß dieser Punkt bereits durch einen über Antrag des Staatsministers gefaßten Ministerratsbeschluß erledigt sei, wonach die von einem Minister im Sinne oder über die Initiative der „Wünsche“ des Reichsrates zu treffenden Anordnungen nicht als eine Konsequenz dieser Wünsche zu bezeichnen kommen und überhaupt der Debatte über die Wünsche auszuweichen sei24. Der Polizeiminister erwiderte, er könne demnach nur „den Wunsch“ aussprechen, daß jeder seiner Kollegen sich diesen Beschluß bei der Textierung der Erläuterungen zum Voranschlage seines Zweiges gegenwärtig halten wolle. Der Staatsminister schloß sich der Vorstimme mit dem Bemerken an, daß der Mangel an Gleichförmigkeit in den ministeriellen Erläuterungen zum Staatsvoranschlage für 1864 ihm (Ritter v. Schmerling) von Seite der Reichsratsabgeordneten der Vorwurf zu weitgetriebener Kürze zugezogen habe.

VII. Entwurf einer neuen Advokatenordnung für Ungarn

Der Staatsrat Freiherr v. Geringer referierte schließlich, daß die zwischen dem ungarischen Hofkanzler und dem Staatsrate bezüglich des von dem ersteren verfaßten Entwurfs einer Advokatenordnung bestandenen Differenzen behoben seien, sodaß der amendierte Entwurf der Ah. Genehmigung au. empfohlen werden dürfte. Hierüber wurde von keiner Seite etwas erinnert25.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, am 31. Oktober 1864. Empfangen 2. November 1864. Erzherzog Rainer.