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Nr. 491 Ministerrat, Wien, 19. September 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Spaun; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 19. 9.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy (BdE. fehlt), Lasser 24. 9., Plener, Lichtenfels, Hein, Zichy, Kalchberg, Schiller; abw. Schmerling, Esterházy, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 6. 10.

MRZ. 1295 – KZ. 2939 –

Protokoll des zu Wien am 19. September 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Vergleich mit dem kärntnerischen Landesausschuß über die Regelung der Ansprüche aus dem Titel der Äquivalente

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Finanzministers vom 18. August l. J., Z. 22308, wegen Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend den mit dem kärntnerischen Landesausschusse geschlossenen Vergleich zur Reglung der Ansprüche aus dem Titel der Äquivalente1.

Der Finanzminister sei mit Ah. Entschließung vom 19. Februar l. J. ermächtigt worden, diesen Vergleich vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Behandlung abzuschließen2. Da in dieser Ah. Entschließung die verfassungsmäßige Behandlung vorbehalten wird und dieser Vorbehalt auch in den Vertrag aufgenommen wurde, glaubte Baron Lichtenfels in die Frage, ob in diesem Falle eine verfassungsmäßige Behandlung notwendig wäre, nicht mehr eingehen zu sollen, obwohl ihm diese Frage nach Art. 10 der Verfassung3, welche nur von der Belastung des unbeweglichen Staatseigentums spricht, keineswegs unzweifelhaft erscheinen würde. Abgesehen von dieser Frage hielt der Staatsratspräsident die Vorlage eines eigenen Gesetzentwurfes über diesen Gegenstand weder für notwendig noch der Ordnung gemäß. Bei einem bereits abgeschlossenen Vertrage könne die verfassungsmäßige Behandlung nur in der Einholung der Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates bestehen, keineswegs könne es aber erst eines Gesetzes bedürfen, wodurch diese Zustimmung in Antrag gebracht würde und welches sohin erst wieder der Ah. Sanktion zu unterziehen wäre. In ähnlichen Fällen, so z. B. bei dem Vertrag über die Ablösung des Scheldezolls, wurde der Vertrag mittelst Note den beiden Häusern mitgeteilt, worauf die Zustimmung erteilt wurde4. An dieser Form, welche auch in Beziehung auf die verkauften Staatsgüter beobachtet wurde, wäre auch gegenwärtig || S. 125 PDF || zu halten5. Auch die dem Gesetzentwurfe beigelegte Begründung glaubte Referent aus dem Grunde beanständen zu sollen, weil nach einem in der Ministerkonferenz gefaßten Beschlusse solche Begründungen nur in den Ausschußsitzungen in Anwendung kommen, nie aber den beiden Häusern förmlich mitgeteilt werden sollen6. Der Finanzminister entgegnete hierauf, daß schon öfters Verträge [und] Übereinkommen, so z. B. jenes mit der Bank7, in Form von Gesetzentwürfen behandelt worden seien. Im vorliegenden Falle sei nicht zu übersehen, daß durch den in Rede stehenden Vergleich eine nicht ganz unbedeutende dauernde Belastung des Staatsschatzes eingegangen werde. Dem Finanzminister erschien es wesentlich, daß man sich einer Form bediene, wonach Sr. Majestät dem Kaiser das letzte Wort zukommt, wie dieses bei Gesetzentwürfen, die der Ah. Sanktion unterbreitet werden, der Fall ist. Nach dem Antrage des Staatsratspräsidenten würde der Reichsrat das letzte Wort sprechen, indem er seine Zustimmung erteile. Der Staatsratspräsident bemerkte bezüglich des als Beispiel zitierten Übereinkommens mit der Bank, daß in diesem Falle ein Gesetzentwurf und Aufnahme des Gesetzes in das Reichsgesetzblatt wegen der vielen darin enthaltenen, für das Publikum verbindlichen Bestimmungen allerdings angezeigt war.

Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß der vorliegende Vergleich das Resultat jahrelanger Verhandlungen zwischen der Finanzverwaltung und dem Lande Kärnten sei, daß auch bisher an das Land Zahlungen geleistet worden, daß die nunmehrige Regelung ein Akt rein administrativer Natur sei, die fragliche Post dürfte lediglich in das Budget einzustellen sein, wodurch der Reichsrat die nötige Kenntnis und allenfalls auch nähere Aufklärung hierüber erhält. Minister v. Lasser stimmte daher gegen die Vorlage des Gesetzentwurfes, der von ihm beantragte Vorgang sei ja auch eine verfassungsmäßige Behandlung. Baron Lichtenfels fügte hinzu, daß er sich gerne dieser Ansicht anschließen würde, er müsse aber doch darauf hinweisen, daß der Vorbehalt der verfassungs­mäßigen Genehmigung in den Vergleich aufgenommen wurde. Der Polizeiminister sprach sich dahin aus, daß, da einmal dieser Vorbehalt vorkomme, nichts als der Gesetzentwurf erübrigen dürfte, sonst würde er sich der Ansicht des Ministers v. Lasser anschließen. Baron Mecséry sprach sich überhaupt prinzipiell gegen derartige Mitteilungen an den Reichsrat um dessen Zustimmung oder gar Genehmigung aus. An den Reichsrat sollen nur Gesetzesentwürfe kommen, wobei zuletzt Se. apost. Majestät zu entscheiden hat. Minister Graf Nádasdy stimmte dieser Ansicht bei. Minister Ritter v. Hein, Graf Zichy und Baron Kalchberg schlossen sich ebenfalls dem Polizeiminister an, ebenso der Stellvertreter des Kriegsministers. Der Minister des Äußern wies darauf hin, daß derartige Verträge öfters und in dem Bereiche verschiedener Ministerien vorkommen werden, daß es sehr wünschenswert wäre, daß bezüglich derselben ein gleichmäßiger Vorgang beobachtet werde, daß er sich der Ansicht des Ministers v. Lasser vollkommen anschließe, daß, wenn bei solchen Verträgen die verfassungsmäßige Behandlung vorbehalten werde, dem vollständig dadurch || S. 126 PDF || entsprochen werde, daß die betreffende Post in das Budget eingestellt wird. Baron Lichtenfels bemerkte, daß er den in der fraglichen Angelegenheit beobachteten Vorgang als ein bedauerliches Präzedenz betrachten müsse. Er erwähnte des Vergleiches mit der Dampfschiffahrtsgesellschaft, der nicht dem Reichsrate mitgeteilt wurde8, Minister v. Lasser zitierte in dieser Richtung den Vergleich mit dem obderennsischen Landesausschusse in Linz betreff der Wohnung des Statthalters.

Der Finanzminister erklärte hierauf, daß durch die Einstellung einer solchen Post in das Budget die verfassungsmäßige Behandlung derselben allerdings veranlaßt wird und daß man hiebei nicht nur von verfassungsmäßiger Behandlung, sondern auch von verfassungsmäßiger Genehmigung einer solchen Post reden könne, wenn das Budget die Ah. Sanktion erlangt. Der Finanzminister erklärte sich sofort bereit, von seinem früheren Antrage abzugehen, seinen au. Vortrag zurückzuziehen und die Einstellung der fraglichen Post in das Budget zu veranlassen.

Der Polizeiminister erklärte hierauf, diesem Antrage nicht weiter entgegentreten zu wollen, wenn er auch die separate Vorlage für die am wenigsten präjudizierliche Form halte. Ebenso stimmten sonach Minister v. Hein so wie alle übrigen Stimmführer diesem über Motion des Grafen Rechberg gestellten neuerlichen Antrage des Finanzministers bei9.

II. Regelung des Salztransportes und -verschleißes in Ungarn

Der Finanzminister referierte bezüglich des Transportes und Verschleißes von Salz in Ungarn.

Seit der Einführung des Salzfreihandels in Ungarn im Jahre 185110 habe sich die Finanzverwaltung mit einer Gesellschaft in Verbindung gesetzt, welcher an den Gruben zu Szigeth das Salz verabfolgt wird und welche den Transport und Verschleiß des Salzes um bestimmte Preise und an bestimmten Orten übernommen hat11. Durch diesen Vorgang wurde den Bedürfnissen des Publikums möglichst Rechnung getragen und dieses unentbehrliche Lebensmittel in allen wichtigen Orten sichergestellt. Sowohl das Ärar als das Publikum habe gegenüber den früheren Zuständen vor dem Jahre 1851 bedeutend gewonnen. In dieser früheren Periode habe das Ärar besonders durch die vielen Unglücksfälle bei dem Transporte, Schadenersatzansprüche, Prozesse etc. vielfach Schaden gelitten, dem Bedarfe des Publikums wurde weniger als dermalen entsprochen. Der Kontrakt mit der erwähnten Gesellschaft gehe nun zu Ende. Nach den gemachten Erfahrungen erscheine es angezeigt, sich an eine große Unternehmung zu halten, welche den Transport und Verschleiß zusammen übernimmt, da eine getrennte Übernahme nachteilig sein müßte, und welche für eine genaue Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten einzustehen in der Lage ist12. Der Finanzminister erwähnte, daß er eine Zuschrift der ungarischen Hofkanzlei erhalten habe, wonach sich im Lande || S. 127 PDF || vielfach für Errichtung kaiserlicher Salzverschleißämter und dafür ausgesprochen werde, daß der Salztransport nicht einer einzigen großen Gesellschaft, sondern an einzelne Unternehmer und Gemeinden überlassen werde13. Der Finanzminister erklärte jedoch, diese Wünsche nicht berücksichtigen zu können, da auf diesem Wege der Hauptzweck, das Salz möglichst billig und nach allen Orten und Richtungen hin zum Verschleiß zu bringen, nicht erreicht würde. Einem andern Wunsche der Bevölkerung, nämlich der um Abstellung der in Ungarn vorkommenden Zuschläge zu den Salzpreisen wolle er entsprechen. Diese Zuschläge bestehen schon seit vielen Jahren in mehreren Orten, so z. B. Szolnok, Tokaj etc. etc. mit 50, 20, 38 Kreuzer, und wurden als ein Äquivalent für den Schaden eingeführt, der in früherer Zeit durch die so oft vorkommenden Unglücksfälle das Ärar betroffen hat. Die Zuschläge seien daher gegenwärtig nicht zu rechtfertigen, und er werde daher deren Aufhebung veranlassen.

Der ungarische Hofkanzler erklärte, daß er im Falle der Salzpreise unbedingt nötig halte, daß das Salz nicht ausschließlich nur bei den Gruben, sondern an verschiedenen Orten abgeholt werden könne. Es wäre sehr wünschenswert, wenn wenigstens an einigen wichtigen Orten größere kaiserliche Depots wären. Wohlfeiles Salz sei von der größten Bedeutung für das Land. Der Finanzminister entgegnete hierauf, daß er ohnehin nach Möglichkeit den geringsten Salzkonsumenten-Verschleißpreis anstrebe und daß er zu diesem Behufe beabsichtige, eine Konkurrenzverhandlung auszuschreiben, wodurch die Versehung Ungarns mit Salz aus der Marmaros und aus Siebenbürgen, die Verfrachtung des für ärarische Zwecke in Szegedin erforderlichen Marmaroser Salzes, endlich die Übernahme des in der Marmaros verfügbaren Ärarialfloßholzes, Deckmateriales und sonstiger bei der Verflößung auf dem Theißstrome erforderlichen Holzrequisiten sichergestellt werden soll. aDerjenige Offerent, welcher an den ihm bezeichneten Emporialorten den mindesten Salzverschleißpreis, mithin die wohlfeilste Versorgung des Konsumes verspricht und gewährleistet, wird als Bestbieter betrachtet werden. Es liegt daher keine Steigerungsverhandlung für fiskalische Mehreinnahmen, sondern die Abminderungs­konkurrenz für Beschaffung wohlfeileren Salzes um bestimmt zu erklärende und einzuhaltende niedrige Konsumentenpreise zugrundea Derjenige Offerent, welcher an den ihm bezeichneten Emporialorten14 den mindesten Salzverschleißpreis, mithin die wohlfeilste Versorgung des Konsumes verspricht und gewährleistet, wird als Bestbieter betrachtet werden. Es liegt daher keine Steigerungsverhandlung für fiskalische Mehreinnahmen, sondern die Abminderungs­konkurrenz für Beschaffung wohlfeileren Salzes um bestimmt zu erklärende und einzuhaltende niedrige Konsumentenpreise zugrunde. Der Finanzminister bemerkte weiters, daß die dermalige Gesellschaft mit Rücksicht auf die bevorstehende Konkurrenzverhandlung keine monopolistische Stellung einnehmen werde, daß für entsprechende Konkurrenz bereits gesorgt sei, daß schon mehrere Unternehmungslustige bekannt seien. Für die Errichtung von Emporien des Salzverschleißes werde ohnehin gesorgt werden, und durch die Auflassung der erwähnten Zuschläge zu den Salzpreisen werde auch ein Fallen der Preise erreicht. Gegen diese Äußerung des Finanzministers wurden keine weitern Einwendungen mehr erhoben, und es wurde dem Vorhaben des Finanzministers allseitig zugestimmt15.

III. Einkommensteuer der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft

Der Finanzminister referierte ferners über die Einkommensteuer der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.

Die Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft, welche seit 1853 besteht16, übernimmt Geld in laufende Rechnung, welche sie je nach der Kündigungszeit mit 4½, 4 oder mit 3½% verzinset und in ihren Geschäften fruchtbringend verwendet. Diese Gelder bilden Kapitalsschulden der Escompte-Gesellschaft, deren Zinsen die Gesellschaft nach § 11 Z[iffer] 2 des Einkommensteuergesetzes17 bei der Fatierung ihres steuerpflichtigen Einkommens nicht in Abrechnung bringen darf, wogegen sie nach § 23 desselben Gesetzes berechtigt erscheint, den Einlegern der gedachten Gelder die Steuer von diesen Zinsen mit 5% bei deren Auszahlung abzuziehen. Schon im Jahre 1855 sei nun die Escompte-Gesellschaft bei dem Finanzministerium eingeschritten, daß die erwähnten Zinsen bei der Nachweisung ihres Einkommens zur Einkommensteuerbemessung in Abzug gebracht werden dürfen, indem sie vorstellte, daß der Gewinn, den die Gesellschaft durch vorübergehende Verwendung der in laufende Rechnung bei ihr eingelegten Gelder zu ihren statutenmäßigen Geschäften erziele, in der Gesamteinnahme unter der Rubrik „Escompteertrag“ enthalten und daher der Besteuerung bereits unterzogen sei. Nachdem die Gesellschaft mit diesem Begehren zweimal abgewiesen worden war, wurde endlich ihrem Ansuchen mit dem Finanzministerialerlasse vom 26. Juni 1856, Z. 20086, aus dem Grunde entsprochen, weil diese fluktuanten Geldbeträge für den Einleger eigentlich kein stehendes Kapital bilden, für dessen Zinsen der Bezugsberechtigte nach dem Steuergesetze jedenfalls steuerpflichtig wäre. Der Finanzminister klärte auf, daß sich dieses „jedenfalls“ darauf beziehe, daß unter den Einlegern auch solche Personen vorkommen könnten, welche unter 300 fl. Einkommen haben, welcher Fall wohl äußerst selten vorkommen dürfte. Dieser erwähnte Erlaß des Finanzministeriums sei gegen den übereinstimmenden Antrag der Steuerbehörden nur auf Befehl des damaligen Finanzministers erfolgt18. Anläßlich mehrerer Vorstellungen der bösterreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbeb um gleiche Begünstigung habe sich das Finanzministerium im Jahre 1862 der gleichmäßigen gesetzlichen Behandlung der Escompte-Gesellschaft mit den übrigen in derselben Lage befindlichen Gesellschaften wegen bewogen gefunden, die in Frage stehende gesetzwidrigec Begünstigung der Escompte-Gesellschaft wieder zu entziehen. Über diese Entscheidung seien mehrfach Vorstellungen von Seite der Escompte-Gesellschaft erfolgt19. In Folge eines mündlichen || S. 129 PDF || Ersuchens des Präsidenten dieser Anstalt20 habe sich das Finanzministerium bestimmt gefunden, die Exekutionsschritte zur Einbringung der fraglichen Einkommensteuer pro 1863 zu sistieren, wobei der Anstalt bedeutet wurde, daß in Ansehung der Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr 1864 die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ihre volle Anwendung zu finden hätten21. Über diese im laufenden Jahre erfolgte Entscheidung liege nunmehr eine neuerliche Beschwerde des Verwaltungsrates der Escompte-Gesellschaft vor, worin im allgemeinen gegen die fragliche Einkommensteuer sowie gegen das Verfahren der Steueradministration bei Bemessung der Einkommensteuer Beschwerde erhoben wird22. Der Staatsminister, der Polizeiminister und der Leiter des Handelsministeriums haben dieses Einschreiten befürwortet und sich an das Finanzministerium mit dem Ersuchen gewendet, dieser so wichtigen Anstalt jede im Gesetze zulässige Erleichterung zu gewähren23. Der Finanzminister glaubte diesen Vorstellungen entgegnen zu sollen, daß der dermalige Vorgang des Finanzministeriums auf klaren und bestimmten Vorschriften beruhe, daß der Verlust des Ärars sich bisher schon auf Hunderttausende berechnen lasse und daß eine Gleichstellung der Escompte-Bank mit andern derartigen Gesellschaften geboten erscheine. Der Finanzminister erklärte, pro praeterito von jeder Einbringung der in Rede stehenden Einkommensteuer absehen zu wollen. Übrigens sei er auch bereit, der Escompte-Gesellschaft bei Bemessung der Einkommensteuer jedwede mit den Einkommensteuervorschriften vereinbarliche Berücksichtigung zuteil werden zu lassen.

Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich dahin aus, daß er sich dem Finanzminister darum anschließe, weil er einsehe, daß es unbillig wäre, eine Gesellschaft anders zu behandeln als die andern gleichartigen Anstalten. Die Auflassung der Ansprüche pro praeterito sei wohl ganz natürlich, da die Gesellschaft in bona fide war. Die vielen Vorstellungen der Escompte-Bank seien sehr begreiflich, da sie für sich einen noch dazu motivierten Erlaß des Finanzministeriums aufzuweisen habe. dEben deshalb aber, weil die Escompte-Gesellschaft im guten Glauben sich befand und einen Erlaß des Finanzministeriums für sich hat, wodurch die Steuerfreiheit als im Gesetze begründet erklärt wurde, in welcher Beziehung jetzt die Anschauung des Finanzministers sich ins Gegenteil verkehrte, sei es geraten, mit aller billigen Schonung vorzugehen; daher Minister v. Lasser meinte, es solle die Maßregel des Finanzministers erst vom Jahre 1865 inklusive an in Wirksamkeit tretend . Der Staatsratspräsident stimmte dem Vorgange des Finanzministeriums als gesetzlich vollkommen begründet bei, er fand auch die Aufrechnung der Steuer für das laufende Jahr für zulässig, es müßte nur der Finanzminister pro 1864 hievon absehen wollen. Hierauf entgegnete der Finanzminister, daß er hievon keinenfalls ablassen könnte, daß er vielmehr auf der Einbringung der Einkommensteuer pro 1864 bestehen müsse. Der Staatsratspräsident erklärte || S. 130 PDF || sich sonach mit dem Finanzminister vollkommen einverstanden, und es stimmte sofort die Konferenz einhellig den Ansichten des Finanzministers bei24.

Zum Schlusse geruhten Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer anzufragen, ob nicht die baldige Vorlage des Gesetzentwurfes betreffs der Gemeinde- und Landeskonkurrenzumlagen von der Erwerb- und Einkommensteuer der Eisenbahnen in Aussicht stehe, und zu bemerken, daß überhaupt die schleunige Vorlage der Gesetzentwürfe für den Reichsrat dringend geboten erscheine. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß bisher noch gar keine Gesetzvorlagen eingebracht seien und daß möglicherweise die Zeit nicht mehr hinreichen dürfte, um in eine gründliche Behandlung der zu erwartenden Gesetzvorlagen einzugehen. Hierüber stellten der Minister Ritter v. Lasser, der Finanzminister und der Leiter des Handelsministerium die ehetunlichste Vorlage von Gesetzentwürfen, namentlich des Gesetzes betreffs der Erwerb- und Einkommensteuer der Eisenbahnen25, des Steuergesetzes26, des Gesetzes betreffs der Besteuerung des Ascher Gebietes27 und des Wassergesetzes28 in baldige Aussicht.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, am 4. Oktober 1864. Empfangen 6. Oktober 1864. Erzherzog Rainer.