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Nr. 488 Ministerrat, Wien, 12. September 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 9.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck, Zichy, Mažuranić (nur bei I anw.), Kalchberg; außerdem anw. Friedenfels (nur bei I und II anw.); abw. Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 1. 10.

MRZ. 1292 – KZ. 2888 –

Protokoll des zu Wien am 12. September 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Modalitäten der Errichtung der griechisch-nichtunierten rumänischen Metropolie

Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag des Staatsministers, des Kriegsministers, dann der ungarischen, siebenbürgischen und kroatischen Hofkanzler, betreffend die Fragen, welche der in Karlowitz versammelten Synode der griechisch-nichtunierten Bischöfe in bezug auf die neu zu errichtende Metropolie für die griechisch-nichtunierten Romanen vorzulegen wären. Diese Fragen sind in dem vorgelegten Entwurfe einer Ah. „Nachtragsinstruktion“ für den kaiserlichen Kommissär, GM. Baron Philippović, näher bezeichnet. Der Staatsrat hat nur bei einigen Artikeln Modifikationen, und zwar mehr formaler Natur, beantragt1.

Die Verordnungen der Art. I und II würden, nach der Meinung des Staatsrates, an Deutlichkeit gewinnen, wenn die eigentliche Aufgabe, welche man zu erreichen wünscht, d. i. die Namhaftmachung der Kirchengemeinden, die ja nach der Nationalität ihrer Insassen in serbische oder romanische Protopopiate vereinigt und sohin einer serbischen oder romanischen Diözese zugewiesen werden sollen, in den Vordergrund stellt und von der Ausmittlung geographischer Grenzen und deren Verzeichnung auf den Landkarten absieht, welche Ausmittlung weder bei der Sache entscheidend noch in allen Fällen bei der sporadischen Verteilung der beiderseitigen Pfarrgemeinden ausführbar wäre. Hiernach hätte der Schlußsatz des Art. I zu lauten: „erübrigt gegenwärtig nur die Ausmittlung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, welche in Ungarn und in der Militärgrenze den serbischen oder den romanischen Diözesen zufallen sollen.“ Art. II aber hätte zu lauten: „Da die griechisch-nichtunierte Diözese || S. 98 PDF || [von Arad], mit Ausnahme der Serbengemeinde in der Stadt Arad nur Diözesanen romanischer Abstammung in sich schließt, wird es der Synode obliegen, diese Ermittlung der serbischen und romanischen Pfarrgemeinden und die Abgrenzung der beiderseitigen Kirchenbezirke in den dermaligen Diözesen von Temesvár und Werschetz vorzunehmen und ersichtlich zu machen.“ Der Ministerrat war mit dieser Modifikation der Art. I und II einverstanden. Der erste ungarische Hofkanzler brachte jedoch bei diesem Anlaß die allgemeine Frage in Anregung, ob es nicht der baldigen und befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen und durch allerlei Umstände bedauerlich verzögerten Angelegenheit das Förderlichste wäre, wenn Se. Majestät den Bischof Schaguna sofort zum romanischen Metropoliten Ah. zu ernennen und ihm zu überlassen geruhen, die Abscheidung der beiden Erzdiözesen einvernehmlich mit dem Patriarchen Maschirevics vorzunehmen. Graf Zichy glaube diese seine auch von hervorragenden Persönlichkeiten romanischer Nation geteilte Meinung heute zur Sprache bringen zu sollen. Freiherr v. Lichtenfels resümierte hierauf die diesfälligen Vorverhandlungen und erwähnte, daß er im Staatsrat damals dasselbe Auskunftsmittel au. vorgeschlagen hatte. Nachdem jedoch Se. k. k. apost. Majestät diesen Antrag abzulehnen geruht haben, könne man darauf jetzt nicht mehr zurückkommen2.

Im Art. IV fand der Staatsrat die Bestimmung „In dem Verhältnisse des Arader Bistums ist nichts zu ändern“ zu weitgehend, und selbe würde bei einer wörtlichen Auslegung selbst der beabsichtigten Ausscheidung dieser Diözese aus der serbischen Metropolie im Wege stehen und die Änderung der Protopopiate verhindern. Anknüpfend an den neuen Art. II wird daher folgende Textierung vom Staatsrat vorgeschlagen: „Art. IV. Sind die Pfarrgemeinden und Kirchenbezirke, je nachdem sie einer serbischen oder romanischen Diözese einverleibt werden sollen, festgestellt, so ist die Frage über die Anzahl dieser letzteren und die Wahl der bischöflichen Sitze in Erwägung zu ziehen.“ Der Ministerrat war mit dieser Textierung einverstanden.

Im Art. V hätte der Schlußabsatz in betreff der Fortdauer der von den Bischöfen zu Temesvár und Werschetz zu leistenden Dotationsbeiträge wegzubleiben, indem diese Beiträge mit Ah. Entschließung vom 3. März 1863 bereits gänzlich abgestellt worden sind3. Der Staatsrat hat daher folgende, auch etwas allgemeiner lautende Fassung vorgeschlagen: „Art. V. Die Synode hat ferner die dermaligen Dotationsverhältnisse zu ermitteln und in Absicht auf die Dotation für die neuen Diözesen Vorschläge zu erstatten.“ Der Ministerrat trat auch diesem Antrage des Staatsrates bei4,a .

II. Stand der Verhandlungen über die siebenbürgische Eisenbahn

Der Leiter des Handelsministeriums referierte über den Stand der Verhandlungen mit den Offerenten für den Bau der siebenbürgischen Eisenbahn5.

Dermal sind drei Unternehmungslustige vorhanden: 1. Die Wiener Credit-Anstalt, der sich auch Brassey angeschlossen hat, à 44 Millionen Gulden Baukapital. 2. Pickering, der den Bau gegen Zinsengarantie für ein Kapital von bloß 40 Millionen führen und sich außerdem noch manche wichtige und für das Ärar vorteilhafte Bedingung gefallen lassen will, so daß die Differenz zwischen seinem Offert und dem der Credit-Anstalt nicht auf 4, sondern etwa auf 6 Millionen angeschlagen werden muß. 3. ist Lord Fermoy als Offerent aufgetreten, der sich mit der Zinsengarantie rücksichtlich eines Kapitals von 39,5 Millionen begnügen, den Bau in zwei Jahren führen und als Kaution 2 Millionen Gulden in Consols erlegen will. Dieses Offert wurde jedoch erst nach Ablauf des bei den Ausschreibung festgesetzten Termins bis 15. Juli d. J. eingebracht. Von der Credit-Anstalt habe Referent keine Kaution begehren zu sollen erachtet, da dieses einheimische große Kreditinstitut in Bezug auf die Mittel zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen volles Vertrauen verdient. Allein die Garantiesumme erscheint relativ zu Pickering so hoch gegriffen, daß Freiherr v. Kalchberg für nötig hielt, die Anstalt zu einer Ermäßigung ihres Anspruchs mit dem Bemerken aufzufordern, daß der Reichsrat sich zur Zinsengarantie für 44 Millionen zuverläßig nicht herbeilassen werde. Die Credit-Anstalt will aber von einer Verminderung ihres Anspruchs nichts hören und hat in ihrer letzten Zuschrift erklärt, daß sie sich mit ihrem Anbote nur noch bis 15. d. M. als gebunden betrachtet. Bezüglich des Offerenten Pickering besteht der Anstand, daß er bis jetzt die von ihm begehrte 3% Kaution noch nicht vollständig erlegt hat. Anfänglich forderte man diese 3%, d. i. 1,200.000 fl. in Barem. Mit Rücksicht auf die Höhe des dermaligen Diskonto in London wurde ihm jedoch bewilligt, diese Summe auch durch vollkommen gute Wechsel zu decken. Allein die diesfalls eingelegten Wechsel waren nicht durchgehends volles Vertrauen gewährend, und nach längeren Verhandlungen mit Pickering (rücksichtlich dessen Mandatar in Wien6) erklärte ihm der Leiter des Handelsministeriums, daß er 2 Millionen Gulden in Wechsel und weiters noch 60.000 Pfund Sterling in Barem oder deren Wert in österreichischen Staatspapieren (1 Million nominal) als eine genügende Kaution betrachten würde. Dieser Offerent hat seitdem die Wechselakzepte bis auf die Summe von 2,200.000 fl. erhöht und österreichische Staatspapiere im Wert von 38.000 Pfund Sterling erlegt. Es fehlen mithin noch 22.000 Pfund, zu deren Erlag die Aufforderung bereits ergangen ist. Wenn nun die Kaution dergestalt ergänzt ist, soll das Anbot Pickering angenommen werden? Freiherr v. Kalchberg glaube sich dafür aussprechen zu sollen, zumal die Credit-Anstalt sich durchaus zu keiner Ermäßigung ihres relativ so hoch gegriffenen Kapitals herbeilasse und selbst am 15. d. M. gänzlich außer obligo treten will.

|| S. 100 PDF || Der Finanzminister äußerte, er sei sehr überrascht zu vernehmen, daß die Credit-Anstalt sich nur noch bis 15. d. M. durch ihr Offert gebunden halte. Dies sei eine ganz irrige Ansicht und widerlege sich leicht durch die bei der Auschreibung festgesetzten Bedingungen, denen sich die Offerenten unterwarfen. Ebendeswegen aber könne man eine solche Erklärung nicht stillschweigend hinnehmen, sondern müsse die Credit-Anstalt eines besseren belehren, füglich aber auf eine Reduktion ihres Anspruches wirken, den nur einige wenige Wortführer im Verwaltungsrat so hoch halten, während die Majorität zu billigen Konzessionen bereit ist. Würden solche zugestanden, so erschiene das genannte Institut dem Finanzminister als der wünschenswerteste Kontrahent, zumal die von Pickering deponierten Wechsel keine solide Garantie sind. Hiernach wären die Verhandlungen mit den beiden englischen Offerenten und der Credit-Anstalt fortzusetzen. Minister Ritter v. Lasser äußerte sich mit der von der Vorstimme beantragten Fortsetzung der Verhandlungen nach allen drei Seiten einverstanden und teilt die Besorgnis des Freiherrn v. Kalchberg, der Reichsrat werde die Interessengarantie bezüglich des Kapitals von 44 Millionen nicht geben wollen. Der Präsident des Staatsrates trat dem Finanzminister bei und stellte die Frage, ob man denn glaube, jetzt schon eine bestimmte Zinsengarantie aussprechen zu können. Der Leiter des Handelsministeriums erwiderte, daß er die Verleihung einer Eisenbahnkonzession als einen Akt der Exekutive betrachte, worauf der Staatsratspräsident bemerkte, daß, dieses zugegeben, die Ziffernfrage der Zinsengarantie doch nur im Wege der Gesetzgebung definitiv erledigt werden könne. Wenn aber der Reichsrat an den diesfälligen Konzessionen nur ein Jota ändere, sei der Offerent oder Konzessionär nicht mehr gebunden. Der Polizeiminister teilt die Meinung, daß die Credit-Anstalt noch nicht einseitig zurücktreten könne und daher sowohl mit ihr, als Fermoy und Pickering, weiter zu verhandeln wäre, welcher letzterer doch nicht auf so schwachen Füßen stehen müsse, da er, nebst den Wechseln, bereits 38.000 Pfund Sterling zusammengebracht habe. Der Minister Graf Nádasdy schloß sich der Vorstimme an. Minister Ritter v. Hein war ebenfalls für die Fortsetzung der Verhandlungen mit den drei Offerenten, machte jedoch darauf aufmerksam, daß in England gegen die Einkassierung von akzeptierten Wechseln die Exceptio non numeratae pecuniae7 gesetzlich zulässig sei und sich daher der reelle Wert der 2 Millionen in Wechseln wegen nicht bezahlter Valuta möglicherweise auf Nichts reduzieren könnte. Hier sei daher die größte Vorsicht geraten, auch erscheine es nötig, daß die Kaution eines ausländischen Offerenten vollständig hierlandes deponiert werde. Der Marineminister glaubte die von der Vorstimme geäußerten Bedenken bezüglich der englischen Akzepte nach seinen eigenen Erfahrungen nicht bestätigen zu können. Das eigentliche Rechtsverhältnis dürfte sich übrigens leicht, etwa auf telegraphischem Wege, konstatieren lassen. Im übrigen teilte Baron Burger, so wie der Kriegsminister, die Meinung des Finanzministers. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog formulierte den Ministerratsbeschluß dahin, es sei der Credit-Anstalt zu eröffnen, daß sie von ihrem Anbot jetzt nicht einseitig zurücktreten könne, und es || S. 101 PDF || seien mit dieser Anstalt sowohl als mit den übrigen zwei Offerenten die Verhandlungen von Seite des Handelsministeriums fortzusetzen8, b .

III. Kompetenzstreit zwischen dem Handels- und dem Staatsministerium bezüglich der Verleihung von Konzessionen zum periodischen Personentransport

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 28. November 1863 über die zwischen dem Staats- und dem Handelsministerium streitige Kompetenz zur Konzessionierung des periodischen Personentransportes9.

Der Anspruch des Handelsministeriums auf die Kompetenz zu derlei Konzessionierungen gründet sich auf den § 21 des Postgesetzes vom Jahre 183710: „Es ist den das Postregale verwaltenden Behörden vorbehalten, an allen Orten, an denen solches zweckmäßig erkannt wird, Postanstalten zu errichten, so lange es angemessen gefunden wird aufrechtzuerhalten und für Rechnung des Staatsschatzes verwalten zu lassen, oder deren Betrieb und Verwaltung anderen Personen, für ihre Rechnung, zu gestatten.“ Diese Gestattung geschehe nämlich durch die einem Privaten erteilte Konzession des periodischen Personentransportes auf einer bestimmten Straßenstrecke. Allein das Staatsministerium weist nach, daß seit dem Jahre 1837 die Gesetzgebung in dieser Beziehung wesentlich geändert worden sei, indem durch Ministerialverordnungen vom Jahre 1856 und 185711 die politischen Behörden zu derlei Konzessionsverleihungen ausnahmslos als kompetent erklärt wurden. Diese Vorschriften sind im Art. VIII des Kundmachungspatents zum Gewerbegesetze vom Jahre 185912, zugleich mit allen übrigen bezüglich der Regalien des Staates bestehenden Vorschriften, aufrecht erhalten worden. Ferner wurden im Gewerbegesetze §§ 142 und 143 die politischen Landesbehörden und das Staatsministerium als Verleihungsbehörden selbst für Konzessionen zum periodischen Personentransport erklärt, welche auf Poststraßen und mit gewechselten Pferden betrieben werden. Umso weniger könne den politischen Behörden die Befugnis zur Verleihung von solchen Konzessionen auf Nicht-Poststraßen streitig gemacht werden. Das Staatsministerium habe sich daher die nachfolgende Ah. Entschließung zur endlichen Regelung des schon lange währenden Kompetenzstreites erbeten: „Im Sinne der §§ 16, 142 und 143 des Gewerbegesetzes vom Jahre 1859 haben Konzessionserteilungen für Privatunternehmungen periodischer Personentransporte nur von den politischen Behörden auszugehen, und es hat davon auch in dem Falle keine Ausnahme stattzufinden, wenn beabsichtigt wird, daß eine derlei Personentransportunternehmung || S. 102 PDF || von der Postbehörde zur Postbeförderung (Postbotenfahrt, Brieftransport) benützt werde.“ Der Staatsrat ist dem wohlbegründeten Antrage des Staatsministeriums beigetreten und hat nur beantragt, daß am Eingange der Ah. Resolution nebst den §§ 142 und 143 des Gewerbegesetzes auch der hier einschlägige § 141 berufen werde.

Der Leiter des Handelsministeriums äußerte, er halte sich als Vertreter des Postregals verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Kompetenz seines Ministeriums im Sinne des Postgesetzes § 21 au. zu beantragen. Das Recht zu Konzessionsverleihungen auf den Personentransport im Sinne des neuen Gewerbegesetzes wolle er für die Postverwaltung allerdings nicht in Anspruch nehmen, wohl aber das Recht der Staatspost, ihr Recht zur Personenbeförderung an Private vertragsmäßig zu überlassen. In einer solchen Bevollmächtigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit liege nichts, was mit den Gewerbevorschriften im Widerspruch steht. Es sei hier ein ähnliches Verhältnis wie bei Verpachtung des Propinationsrechtes13, wobei ebenfalls kein Schankrecht konzediert, sondern nur ein vorhandenes übertragen wird. Teilweise Übertragungen des Postregals an Private haben vieltausendmal stattgefunden, und die diesfälligen Übereinkommen bestehen zum Teile noch.

Der Präsident des Staatsrates bemerkte hierauf, es sei ein wesentlicher Unterschied, ob der Staat die Ausübung des Postregals auf Rechnung des Ärars oder aber ganz auf eigene Rechnung des Privaten übertrage. Der gegenwärtige gesetzliche Standpunkt sei ein ganz anderer als der bei Erlassung des Postgesetzes vom Jahre 1837, und wenn man sich nicht in Widersprüche verwickeln will, muß die Kompetenz der politischen Behörden für die fraglichen Konzessionen aufrecht erhalten werden, ohne Unterschied, ob es sich um die Befahrung einer Poststraße handelt oder nicht. Minister Ritter v. Lasser hält es für sehr wünschenswert, daß dem vorhandenen Kompetenzkonflikt ein Ende gemacht werde, denn sei gleich der Fall, welcher der gegenwärtigen Verhandlung zum Grunde liegt, bereits erledigt14, so ergeben sich doch häufig an anderen Orten Anstände, worunter die Parteien leiden. Das Staatsministerium beabsichtigt nicht, seine Kompetenz auszudehnen, sondern nur eine feste Richtschnur zur Beseitigung der Zweifel zu gewinnen. Die Sache ist an und für sich klar und nur durch eine ausdehnende Deutung des Postregals streitig geworden. Wenn man jede Fahrunternehmung, welche die Beförderung von Briefen oder Paketen für die Postanstalt auf was immer für Straßen infolge eines Übereinkommens mit der Postbehörde besorgt, zu einem Bestellten oder Bevollmächtigten derselben stempelt, so wird man konsequent anerkennen müssen, daß alle briefbefördernden Stellwagen um Wien das Postregal als Bestellte ausüben, und somit von der Postanstalt faktisch diese Stellfuhrlizenzen erteilt werden können! Daß die Exklusivität des postalen periodischen Personentransportes in legislativer Beziehung zu den überwundenen Standpunkten gehört, beweist u. a. auch der Umstand, daß von einem solchen Vorbehalte || S. 103 PDF || für das Regal im Postgesetze für Ungarn nichts mehr enthalten ist15. Der Finanzminister fand gegen die vom Staatsministerium und Staatsrate beantragte Lösung des Kompetenzstreits nichts zu erinnern, vorausgesetzt, daß die im Gewerbegesetze (§§ 142 und 143) gegründete Rücksprache mit den Postbehörden von Fall zu Fall stattfinde.

Die übrigen Stimmführer traten gleichfalls dem Antrage des Staatsrates bei16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, am 30. September 1864. Empfangen 1. Oktober 1864. Erzherzog Rainer.